Urteil
2 S 55/13
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rückforderungsforderung wegen bereicherungsrechtlich unrechtmäßiger Bearbeitungsgebühren verjährt regelmäßig nach drei Jahren nach § 195, § 199 BGB, wenn der Anspruchsinhaber bei Vertragsschluss die den Anspruch begründenden Tatsachen kannte.
• Das bloße Bestehen zunächst fehlender höchstrichterlicher Klärung führt nicht ohne Weiteres zu einer Hinausschiebung des Verjährungsbeginns; eine vorübergehende Unzumutbarkeit der Klageerhebung setzt eine für rechtskundige Dritte nicht einschätzbare, unsichere Rechtslage voraus.
• Die Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebührenklauseln nach §§ 307, 307 Abs.2 Nr.1 BGB war bereits in der gefestigten Rechtsprechung erkennbar, sodass ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt zuverlässig hätte einschätzen können.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus unzulässigen Bearbeitungsgebühren • Eine Rückforderungsforderung wegen bereicherungsrechtlich unrechtmäßiger Bearbeitungsgebühren verjährt regelmäßig nach drei Jahren nach § 195, § 199 BGB, wenn der Anspruchsinhaber bei Vertragsschluss die den Anspruch begründenden Tatsachen kannte. • Das bloße Bestehen zunächst fehlender höchstrichterlicher Klärung führt nicht ohne Weiteres zu einer Hinausschiebung des Verjährungsbeginns; eine vorübergehende Unzumutbarkeit der Klageerhebung setzt eine für rechtskundige Dritte nicht einschätzbare, unsichere Rechtslage voraus. • Die Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebührenklauseln nach §§ 307, 307 Abs.2 Nr.1 BGB war bereits in der gefestigten Rechtsprechung erkennbar, sodass ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt zuverlässig hätte einschätzen können. Der Kläger hatte 2003 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 18.639,86 Euro geschlossen. Die Beklagte berechnete eine Bearbeitungsgebühr von 477,00 Euro; streitig war, ob diese Klausel formularmäßig sah oder individuell ausgehandelt war. 2012 forderte der Kläger die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr und klagte, nachdem das Amtsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hatte. Der Kläger rügte, eine Klage vor Ende 2011 sei unzumutbar gewesen, weil erst eine obergerichtliche Entwicklung (OLG Celle) Klarheit gebracht habe. Die Berufung zielte auf Zahlung von 477,00 Euro nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Kammer folgte der Ansicht des Amtsgerichts, dass die Gebührsklausel unwirksam sein könne, stellte aber fest, dass der Bereicherungsanspruch verjährt sei. • Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB; nach § 199 Abs.1 BGB begann die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände bekannt waren. Der Anspruch entstand mit Auszahlung des Darlehens und war damit spätestens 2003 entstanden. • Bei Vertragsschluss waren dem Kläger die relevanten Tatsachen bekannt: Vertragspartner, Höhe der Gebühr, deren Bezeichnung und dass sie nicht ausgehandelt worden war. Für den Beginn der Verjährung reicht die Kenntnis der Tatsachen, nicht deren rechtliche Würdigung. • Die Ausnahmeregel, die den Fristbeginn bei unsicherer oder höchstrichterlich geklärter Rechtslage hinauszöge, greift hier nicht. Eine bloße fehlende höchstrichterliche Entscheidung genügt nicht; die Rechtslage musste für einen rechtskundigen Dritten zuverlässig einschätzbar gewesen sein. • Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Entgeltklauseln, die Entgelte für Tätigkeiten normieren, zu denen Kreditinstitute ohnehin gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind, machte die Unwirksamkeit derartigen Klauseln bereits erkennbar. Daher wäre die Klageerhebung zum maßgeblichen Zeitpunkt zumutbar gewesen. • Dass später durch obergerichtliche Entscheidungen kurzzeitig Rechtsprechungslagen unsicher erschienen, wirkt nicht verlängernd auf eine bereits begonnene Verjährungsfrist; eine solche Verlängerung stünde dem Schutzzweck der Verjährung entgegen. • Mangels durchsetzbarem Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Zumutbarkeit von Klageerhebungen im Zusammenhang mit Bearbeitungsgebühren grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Klage war als verjährt abzuweisen, weil der Bereicherungsanspruch mit Auszahlung des Darlehens entstand und die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2003 zu laufen begann. Dem Kläger war bei Vertragsschluss das für die Anspruchsbegründung maßgebliche Tatsachenschema bekannt, sodass eine Klageerhebung vor Ablauf der Verjährungsfrist zumutbar war. Etwaige später eingetretene obergerichtliche Unklarheiten führen nicht zur Hemmung oder Verlängerung einer bereits begonnenen Verjährungsfrist. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.