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Urteil

2 S 115/13

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2014:0604.2S115.13.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2013 im vereinfachten Verfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 29 C 395/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2013 im vereinfachten Verfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 29 C 395/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Bearbeitungsgebühr aus einem im Jahre 2009 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag. Am 09.02.2009 schloss der Kläger mit der Beklagten zur Finanzierung des Restkaufpreises eines Fahrzeugs einen Darlehensvertrag (vgl. Anlage K 1 der Klageschrift = Bl. 9 ff. der Gerichtsakten) über eine Nettodarlehenssumme von 9.800,-- Euro. Das Darlehen berechnet sich ausweislich des Vertrages wie folgt: Kaufpreis 12.300,00 EUR Barzahlung/Inzahlunggabe 2.500,000 EUR Restkaufpreis 9.800,00 EUR RSV-Prämie/Santander Safe Beitrag 0,00 EUR Finanzierungssumme (Nettodarlehensbetrag) 9.800,00 EUR Zinsen nominal p.M. 0,241 % p.M. 1.417,87 EUR Bearbeitungsgebühr 3,5 % inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt 343,00 EUR Gesamtdarlehensbetrag 11.560,87 EUR Effektiver Jahreszins 6,90 % Gesamtzahl der Raten: 60 1. Rate fällig am 01.04.2009 173,87 EUR 59 Folgeraten, fällig jeweils einen Monat später, zu jeweils 193,00 EUR Ausweislich des Vertrages wurde die Beklagte – weitere Auszahlungen waren nicht vereinbart – angewiesen, den Restkaufpreis unmittelbar an den Fahrzeughändler auszuzahlen. Nachdem der Kläger die Beklagte zunächst persönlich und erstmalig mit anwaltlichen Schreiben vom 20.03.2013 (vgl. Bl. 16 ff. der Gerichtsakten = Anlage K 3 der Klageschrift) fruchtlos zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aufgefordert hatte, erhob der Kläger unter dem 06.06.2013 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach gegen die Beklagte im Urkundenverfahren Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 343,-- Euro nebst Zinsen und begehrte darüber hinaus Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen Der Kläger hat die Auffassung vertreten, weder sei die die Erhebung der Bearbeitungsgebühr betreffende Klausel wirksam, noch sei – die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben – Verjährung eingetreten, da der Lauf der Verjährung aufgrund der zuvor bestehenden Rechtsunkenntnis des Klägers frühestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.06.2011(XI ZR 388/10) begonnen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 50 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat die Klage mit dem am 13.08.2013 im vereinfachen Verfahren erlassenen Urteil (29 C 395/13) abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die formularvertraglich vereinbarten Bearbeitungsgebühren zwar nach § 307 BGB unwirksam seien, der Rückzahlungsanspruch des Klägers jedoch verjährt sei. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 19.08.2013 zugestellt wurde, hat er unter dem 02.09.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.11.2013 mit Schriftsatz vom 28.10.2013, eingegangen bei Gericht am 30.10.2013, unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Auffassung zur Verjährung begründet. Hilfsweise hat der Kläger in der Berufungsbegründung die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 343,-- Euro gegen die Raten des Darlehens vom 09. Februar 2009 für die Monate Mai 2009 und Juni 2009 erklärt. Hilfsweise hat er des Weiteren erklärt, gegen den noch offenen Teil der Hauptforderung der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens vom 09. Februar 2009 bis zu einem Betrag von 343,-- Euro aufzurechnen. Diesbezüglich vertritt der Kläger die Ansicht, die in der Berufung erklärten (Hilfs)-Aufrechnungen seien sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO und hätten auch Erfolg, weil die Hauptforderung gegen die aufgerechnet werde, nur erfüllbar sein müsse und im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 215 BGB vorlägen. Nunmehr beantragt der Kläger zunächst unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13.08.2013 (29 C 395/13) 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 343,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit 17. Dezember 2012 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit gegenüber KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte, Patersgasse 17, 52525 Heinsberg, freizustellen. ergänzend hat der Kläger in der Berufungsinstanz die Anträge gestellt, 3. hilfsweise festzustellen, dass die erklärte Aufrechnung des Klägers mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 343,-- Euro gegen den noch offenen Teil der Hauptforderung der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens vom 09. Februar 2009 bis zu einer Höhe von 343,-- Euro wirksam ist und trotz des Verjährung des Rückzahlungsanspruchs zum Erlöschen des noch offenen Teils der Hauptforderung der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens vom 09. Februar 2009 bis zu einer Höhe von 343,-- Euro geführt hat. 4. hilfsweise, das am 13.08.2013 erlassenen Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (29 C 395/13) aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass die hilfsweise erklärten Aufrechnungen des Klägers – und der Feststellungsantrag – erfolglos blieben, weil weder die Voraussetzungen des § 215 BGB vorlägen, noch eine Aufrechnung wegen des – als solchen unstreitigen – Aufrechnungsverbots unter Ziffer 4 ihrer AGB überhaupt möglich wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie – das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen – form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2. a) Zwar handelt es sich bei der Klausel über die Bearbeitungsgebühr um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, die als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle zugänglich ist und den Kunden – die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar – entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (so in seinen noch nicht abgedruckten Entscheidungen vom 13.05.2014 nunmehr auch der Bundesgerichtshof in den Verfahren BGH XI ZR 405/12 und BGH XI ZR 170/13; vgl. auch das der Entscheidung des BGH – XI ZR 170/13 – zugrundeliegende Urteil des LG Bonn vom 16.04.2013 – 8 S 293/12 –, juris Rn. 30 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 162/10 –, BeckRS 2011, 27230; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11 –, BeckRS 2011, 28304; AG Mönchengladbach, Urteil vom 24.04.2013 – 36 C 147/13 –, BeckRS 2013, 07491), weshalb es an einem Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB fehlt. Die Forderung der Klägerseite ist jedoch – wie das LG Mönchengladbach bereits in früheren vergleichbaren Entscheidungen ausgeführt hat (LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 48/13 –, BeckRS 2013, 15957, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 348/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 55/13 –, BeckRS 2013, 18074, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 380/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.11.2013 – 2 S 77/13 –, BeckRS 2013, 20214) – verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben und die Verjährungsfrist war bei Klageerhebung im Sommer 2013 bereits abgelaufen. 3. a) Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. b) Im Einzelnen: Der jeweilige Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem Verbraucherdarlehensvertrag ist vorliegend im Jahre 2009 entstanden. Bereicherungsansprüche entstehen grundsätzlich unmittelbar mit der rechtsgrundlosen Leistung, wenn der Rechtsgrund – wie im vorliegenden Fall – von vorneherein z.B. aufgrund der Unwirksamkeit der Regelung fehlt (vgl. Staudinger/Perst/Jacobi, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 BGB Rn. 26). Auch der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers wegen der Bearbeitungsgebühr entsteht dabei nicht abschnittsweise, sondern – wie hier – in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt (BGH NJW-RR 2005, 483, 484 f.; BGH NJW 1993, 3257, 3258; LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 – 13 S 126/13 –, juris Rn. 30; Göhrmann BKR 2013, 275, 278 f.). Bei Bearbeitungsgebühren handelt es sich nämlich um sog. laufzeitunabhängige Kosten, die nicht wie die vertragstypisch geschuldeten Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erst im Laufe der Vertragsabwicklung regelmäßig wiederkehren, sondern bei Erbringung der Leistung – regelmäßig bei Abschluss des Vertrages bzw. der Auszahlung der Valuta – in voller Höhe entstehen (BGH NJW 1986, 2564, 2567 dort unter II. 3.; Münchener Kommentar zum BGB/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 501 Rn. 5). So liegt der Fall – wie sich auch aus der Auslegung des in Rede stehenden Darlehensvertrags ergibt – auch hier. Denn die Beklagte hat auf Anweisung des Klägers nur den Finanzierungsbetrag, d.h. den finanzierten Restkaufpreis unmittelbar an den Fahrzeughändler ausgezahlt; weitere Beträge, insbesondere die Bearbeitungsgebühr wurden jedoch gerade nicht ausgekehrt. Dabei dient dieser Einbehalt nur der Verkürzung des Leistungsweges, so dass der Fall nicht anders zu beurteilen ist, als wenn der Darlehensgeber nicht nur den Nettokreditbetrag, sondern den Bruttokreditbetrag an den Darlehensnehmer ausgezahlt und anschließend von ihm das Bearbeitungsentgelt erhalten hätte (LG Bonn WM 2013, 1942, 1943). Damit hat die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Valutierung des jeweiligen Darlehens etwas im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB erlangt; der in Rede stehende Rückzahlungsanspruch aus dem 2009 geschlossenen Darlehensvertrag ist nach alledem auch bereits im Jahre 2009 entstanden. c) Zum Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen hatte die Klägerseite auch bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Diese hat sie nämlich bereits bei Vertragsschluss erlangt. Bei einem Bereicherungsanspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt. Maßgeblich ist insoweit, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 249/11 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1994, 3092, 3093 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 4 U 83/13 –, juris Rn. 92). Der Klägerseite waren bei Unterschrift unter den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt. Denn der Kläger wusste, mit wem er den Vertrag geschlossen hat und an wen er die Bearbeitungsgebühr zahlen sollte. Er wusste weiter, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht und dass er sie weder dem Grunde noch der Höhe nach mit einem Mitarbeiter der Beklagten ausgehandelt hatte. Ihm war aufgrund des Wortlauts der Regelung auch bekannt, dass die Beklagte die Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensvertrags erhob; die Klausel „bepreist“ den der Beklagten mit der „Bearbeitung“ des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2011 – 17 U 192/10 –, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2011 – 17 U 59/11 –, juris Rn. 40; Göhrmann BKR 2013, 275, 276). Dass der Kläger sich möglicherweise nicht darüber bewusst war, dass die Regelung der allein im Interesse der Beklagten liegenden Bearbeitungsgebühr unwirksam war, weshalb er nicht verpflichtet war, die Bearbeitungsgebühr zu zahlen, ist dabei unerheblich. Denn der Kläger muss die ihm bekannten Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend gewürdigt haben. Nach alledem begann für den hier in Rede stehenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 343,-- Euro der Lauf der Verjährung nach Entstehung des Anspruchs durch Valutierung des Darlehens und Kenntniserlangung im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Ablauf des Jahres 2009. d) Der Beginn des Laufs der Verjährung war entgegen der Ansicht der Klägerseite in den vorliegenden Fällen auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht daraus, dass der Kläger die Rechtslage Ende 2009 noch nicht überblickt haben mag. Denn nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise nicht zumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährung damit hinausgeschoben sein (BGH NJW-RR 2005, 1148, 1149; BGH NJW 1999, 2041, 2042). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt jedoch nur dann vor, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, auf die rechtliche Wertung des rechtsunkundigen Kunden kommt es dagegen nicht an (BGH NJW-RR 2008, 1237). Dabei sind auch an den rechtskundigen Dritten hohe Anforderungen zu stellen, weil zum einen Ausnahmetatbestände nach allgemeinen Auslegungsgesichtspunkten eng auszulegen sind und zum anderen ein weiter Ausnahmetatbestand dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, das Verjährungsrecht zu vereinfachen und praktikabler zu machen, zuwiderlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt dabei nicht schon deshalb vor, weil eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH NJW 2011, 73, 75 (Rn. 20)). Insoweit ist zu bedenken, dass der Bundesgerichtshof eine derartige Unzumutbarkeit der Klageerhebung – soweit ersichtlich – ausnahmsweise nur bei Amtshaftungs- und Notarhaftungsansprüchen angenommen hat, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt war. Bei der Amts- und Notarhaftung hängt der Anspruch tatbestandlich davon ab, dass keine andere Ersatzmöglichkeit besteht. Bevor die Klage im Hauptverhältnis gegen den Staat erhoben werden kann, muss erst die Rechtslage in einem anderen Rechtsverhältnis – der Ersatzanspruch gegen den Dritten – geklärt werden. Es ist dem Gläubiger nicht zuzumuten, zwei Klagen zu erheben, von denen er nur eine gewinnen wird (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.). Aus den vorgenannten Gründen ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die hiesige Konstellation überhaupt übertragen werden kann. Denn im vorliegenden Fall will die Klägerseite lediglich eine einzelne Rechtsfrage im Verhältnis zur Beklagten überprüfen lassen. Ihr droht dann bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Eine solche bloße Rechtsunsicherheit ist jedoch im Rahmen der Verjährung nicht beachtlich. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es – wie dargelegt – allein auf die Tatsachenkenntnis („Umstände“) an. Dass die Klägerseite in dem anzustrengenden Prozess möglicherweise unterliegen wird, ist das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei (vgl. LG Bonn WM 2013, 1942, 1943; Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.). Selbst wenn man die zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die vorliegende Konstellation anwenden wollte, war die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2009 jedoch weder unsicher noch zweifelhaft. Es entsprach und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen – wie hier – ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind. Denn sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 2640, 2641 (Rn. 33); BGH NJW 2009, 2051, 2052 (Rn. 21) und die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 55/08 –, BeckRS 2009, 13142 m.w.N.; BGH NJW 1998, 309, 309; BGH NJW 1997, 2752, 2753; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 – Az. I-6 U 17/09, 6 U 17/09 –, BeckRS 86417). Entgegen der Ansicht der Klägerseite vermochte ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage Ende des Jahres 2009 auch zuverlässig einzuschätzen. Hätte sie hierzu eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihr nach Auswertung der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung und Auslegung des Vertrags zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer als der Misserfolg gewesen wäre. Die Rechtslage war auch nicht etwa deshalb unklar, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsgebühren nicht beanstandet hat (etwa BGH NJW 2011, 1870; BGH NJW 1995, 1019, 1020 ff.; BGH NJW 1990, 1599, 1600 ff.; NJW-RR 1990, 179). Denn es bestand in den Entscheidungen kein Anlass, sich mit der Wirksamkeit von Klauseln über die Bearbeitungsgebühr auseinanderzusetzen, weil Gegenstand der Verfahren ein anderer war. Unerheblich für die Verjährung ist, wenn die Rechtslage erst später – insbesondere nach bereits eingetretener Verjährung – aufgrund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (Az. 3 W 109/09) für kurze Zeit unsicher geworden wäre (LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 – 13 S 126/13 –, juris Rn. 32). Hat die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, wird sie nicht verlängert, gehemmt oder unterbrochen, auch wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt während des Laufs der Verjährung unsicher wird (anders LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 – 13 S 126/13 –, juris Rn. 32; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.01.2014 – 6 S 3714/13 –, juris Rn. 39, 43). Etwas anderes findet weder eine Stütze im Gesetz, das in § 195 BGB von einer dreijährigen Regelverjährung ausgeht und in den §§ 203 ff. BGB eine Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung nicht auch in Fällen einer unsicheren Rechtslage vorsieht, noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zumal eine derartige Ausnahme erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Frage mit sich brächte, ob ein Anspruch verjährt ist oder nicht. Außerdem würde eine Verlängerung der Verjährung dazu führen, dass derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben hat, besser stünde als derjenige, dessen bereits erhobene Klage zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Ersterer könnte von einer Rechtsprechungsänderung profitieren, letzterer nicht mehr, obwohl er sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche rechtzeitig bemüht hat (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2084). Dies wäre im Übrigen auch mit Sinn und Zweck der Verjährung, die dem Rechtsfrieden dient, nicht vereinbar. 5. Nach alledem war der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 343,-- Euro bei Klageerhebung im Juni 2013 bereits verjährt, weil der Lauf der dreijährigen Verjährung, der mit Ablauf des Jahres 2009 begann, mit Ablauf des Jahre 2012 abgeschlossen war. 6. a) Auch die in der Berufungsinstanz erstmals erklärten Hilfsaufrechnungen sowie der als Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag des Klägers führen seine Berufung nicht zum Erfolg. Die Hilfsaufrechnungen sind zwar – ebenso wie der Feststellungsantrag – gemäß der §§ 533, 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen, es bleibt jedoch bei der Zurückweisung des Rechtsmittels. b) Dabei mag im Ergebnis dahinstehen, ob – das von der Beklagten in Bezug genommene – in Ziffer 4 ihrer AGB niedergelegte Aufrechnungsverbot eingreift. Zwar ist die Rechtslage insoweit weder eindeutig noch unumstritten, da die hier in Rede stehende Klausel, die den Anforderungen des § 309 Nr. 3 BGB genügt, auch an § 307 BGB zu messen wäre (vgl. BGH NJW 2011, 1729 Rn. 15) und eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot im Einzelfall auch treuwidrig sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 2008, 121 ff. Rn. 28 ff.; noch weitergehender: Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearbeitung 2013, § 309 Nr. 3 BGB Rn. 2), letztlich können diese Fragen hier jedoch offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall fehlt es unabhängig vom Aufrechnungsverbot in Ziffer 4 der AGB bereits an der Wirksamkeit der Hilfsaufrechnungen des Klägers, so dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenforderungen hier nicht ergeht. Im Einzelnen: c) Die Hilfsaufrechnung des Klägers gegen den Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Darlehensraten für Mai und Juni 2009 geht bereits ins Leere. Denn eine wirksame Aufrechnung setzte zunächst voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwei gleichartige Forderungen gegenüberstanden, d.h. eine Aufrechnungslage bestand (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2011, § 387 BGB Rn. 75). Insoweit verkennt der Kläger jedoch, dass er die Darlehensraten für Mai und Juni 2009 bereits seit Jahren, nämlich – bei fristgemäßer Zahlung – im Mai und Juni 2009 beglichen hat. Eine verzögerte Zahlung bzw. diesbezüglich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch bestehende Rückstände hat der Kläger nämlich selbst nicht geltend gemacht. Insoweit war die Hauptforderung gegen die der Kläger aufgerechnet hat zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits durch Erfüllung erloschen. Eine erfolgreiche Aufrechnung scheidet damit aus. d) Auch die weiterhin erklärte Hilfsaufrechnung des Klägers mit seinem Rückzahlungsanspruch über 343,-- Euro gegen die noch offen stehenden Raten aus dem hier in Rede stehenden Darlehensvertrag geht ins Leere, weil auch insoweit keine Aufrechnungslage bestand. Maßgeblich ist insoweit das Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (vgl. dazu BGH NJW 2012, 445 f. Rn. 10; Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Auflage 2014, § 387 BGB Rn.3). Voraussetzung für eine Aufrechnungslage ist dabei, dass der Aufrechnende „die ihm obliegende Leistung bewirken kann“, die Forderung also zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung erfüllbar ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB aaO, § 387 BGB Rn. 38), fällig muss die Hauptforderung dagegen grundsätzlich nicht sein (vgl. Jauernig, aaO, § 387 BGB Rn. 8). Die in der Berufungsbegründung enthaltenen Aufrechnungserklärungen des Klägers gingen vorliegend am 30.10.2013 bei Gericht ein; zugestellt wurden sie der Beklagten am 06.11.2013. Die monatlichen Raten waren ausweislich des Darlehensvertrages jedoch jeweils zum Monatsersten fällig. Sie waren vorher auch nicht erfüllbar. Denn bei einem ungekündigten verzinslichen Darlehen ohne Sondertilgungsrecht – wie hier – ist die in § 271 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene jederzeitige Erfüllbarkeit nicht gegeben (BGH NJW 2012, 445 f., Rn. 10 f.; OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 – I-5 U 113/11 –, juris Rn. 80; Jauernig, aaO, § 387 BGB Rn. 8). Aus einem Umkehrschluss aus § 488 Abs. 3 S. 3 BGB folgt nämlich, dass der Darlehensnehmer bei verzinslichen Darlehen nicht zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigt ist , es sei denn er hat – woran es vorliegend jedoch fehlt – das Darlehen gekündigt oder kann sich auf ein Sondertilgungsrecht berufen (vgl. dazu BGH NJW 2012, 445 f. Rn. 11 ff). Dass auf Seiten des Klägers zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung Ratenrückstand bestand, also bereits fällige und damit erfüllbare Raten der Hauptforderung offen standen, hat der Kläger selbst nicht dargetan. Auch § 500 Abs. 2 BGB rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Zwar gestattet § 500 Abs. 2 BGB, der am 11. Juni 2010 in Kraft getreten ist, die jederzeitige, auch vorzeitige Rückführung von Darlehensraten, § 500 Abs. 2 BGB ist gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB allerdings auf die vor dem 11. Juni 2010 entstandenen Schuldverhältnisse nicht anwendbar (BGH NJW 2012, 445 f. Rn. 15); die Parteien schlossen ihren Darlehensvertrag vorliegend jedoch bereits im Jahre 2009. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers führt auch § 215 BGB als Ausnahme zu § 390 BGB seine Berufung nicht zum Erfolg. Denn diese Vorschrift lässt das Erfordernis einer Aufrechnungslage nicht entfallen, sie lockert die Voraussetzungen nur insoweit als sie eine Aufrechnung auch dann zulässt, wenn die Gegenforderung zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung zwar verjährt ist, sich die Haupt- und Gegenforderung jedoch in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden. Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, da bei Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr Ende 2012, die Hauptforderung, d.h. die in der späteren Aufrechnungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 28.10.2013 in Bezug genommenen „noch offenen Raten“ noch nicht erfüllbar waren. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. e) Der Feststellungsantrag des Klägers bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Unabhängig davon, dass ein Feststellungantrag im Urkundenprozess bereits nicht statthaft ist, weil der Urkundenprozess nur für Leistungsanträge offen steht (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Braun, 4. Auflage 2012, § 592 ZPO Rn. 5), ist der hier erhobene Feststellungsantrag auch unbegründet und insofern – unabhängig von dessen fehlender Statthaftigkeit (zur Abweisung als unbegründet bei fehlender Statthaftigkeit vgl. Münchener Kommentar aaO, Rn. 18 m.w. Nw) – vollumfänglich abzuweisen. Denn der Antrag, festzustellen, dass die Aufrechnung wirksam war und trotz Verjährung zum Erlöschen des noch offenen Teils der Hauptforderung in Höhe von 343,-- Euro geführt hat, ist gemäß den vorstehenden Ausführungen bereits unbegründet, weil es an einer wirksamen Aufrechnung fehlt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (s. I. 6. d)). 7. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Freistellung von den dem Kläger wegen der Rückforderung der Bearbeitungsgebühr entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu. Denn bei Abfassung des die Kosten auslösenden außergerichtlichen Schreibens vom 20.03.2013 war der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag bereits verjährt. 8. Aufgrund des fehlenden Erfolgs der Berufung ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung obsolet. II. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, 2 ZPO. 2. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH NJW-RR 2004, 537, 538; BGH NJW 2003, 1943; Heßler, in: Zöller, ZPO, § 543 Rn. 13). Eine über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung ergibt sich hier daraus, dass die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden. Bei der Kammer sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich die Darlehensnehmer darauf berufen, dass die Rechtslage aufgrund der beiden Entscheidungen des OLG Celle aus den Jahren 2010 und 2011 (Az. 3 W 109/09 und 3 W 86/11) unklar gewesen und deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei. Diese Ansicht wird ebenso von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (http://www.vz-nrw.de/bearbeitungsentgelte, zuletzt abgerufen am 12.05.2014), dem LG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 –, juris Rn. 30 ff.) und dem AG Stuttgart (Urteil vom 20.03.2013 – 1 C 39/13 –, juris Rn. 32 f.) vertreten. Darüber hinaus folgt die grundsätzliche Bedeutung daraus, dass verschiedene Ansichten zur Frage bestehen, ob die Bearbeitungsgebühr – wie vom LG Bonn (WM 2013, 1942), vom LG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 –, juris Rn. 31) und hier vertreten – im Zeitpunkt der Valutierung im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt wird oder ob sie anteilig mit den jeweiligen Raten der Klägerseite gezahlt wird (so LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 – 23 S 391/12 –, juris Rn. 88). Der Streitwert wird auf 343,-- Euro festgesetzt. Weder die beiden Hilfsaufrechnungen über die mangels wirksamer Auflassung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist, noch der Feststellungsantrag, der wegen wirtschaftlicher Identität nicht hinzuzuaddieren ist, wirken vorliegend streitwerterhöhend.