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Beschluss

5 T 256/14 Sonstiges

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2014:1204.5T256.14.00
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Leitsätze

Nach dem Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG fällt die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO nur dann nicht an, wenn kumulativ eine Beauftragung mit einer Maß-nahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO vorliegt

Tenor

Die Beschwerde der M, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. August 2014 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG fällt die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO nur dann nicht an, wenn kumulativ eine Beauftragung mit einer Maß-nahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO vorliegt Die Beschwerde der M , gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. August 2014 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I.: Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2014 hat die Gläubigerin den zuständigen L beauftragt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst zur Zahlung des Schuldbetrages aufgefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt hatte wurde dem Schuldner am 20. Mai 2014 die Vermögensauskunft abgenommen. In die Kostenrechnung wurde eine Gebühr von 16 EUR für eine versuchte gütliche Einigung (KV 207) aufgenommen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 beantragte die Gläubigerin die Berichtigung der Kostenrechnung beantragt, weil eine gütliche Erledigung nicht beantragt worden sei. Diese Ansicht hat sich der Bezirksrevisor mit der Begründung angeschlossen, dass in den Fällen, in denen der Gläubiger die gütliche Erledigung nicht zum Inhalt seines Auftrages gemacht hat, die Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG die nicht erhoben werden dürfe. Durch Beschluss vom 22. August 2014 hat das Amtsgericht Mönchengladbach die vom Bezirksrevisor und der Gläubigerin gegen den Kostenansatz eingelegten Erinnerungen als unbegründet zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Gerichtsvollzieher habe eine gütliche Einigung gemäß § 802b Abs. 1 ZPO versucht, auf den Umstand, dass die Gläubigerin keinen entsprechenden Auftrag erteilt habe, komme es nicht an, weil der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein solle, ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedürfe. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor am 2. September 2014 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt. II.: Das nach § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässige Rechtsmittel der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Kupke vom 20. Mai 2014 ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühr gemäß Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 EUR zu Recht erhoben. Unstreitig hat die Gerichtsvollzieherin den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Entgegen der vom Bezirksrevisor vertretenen Rechtsauffassung hängt das Entstehen der Gebühr nicht davon ab, dass der Gläubiger ausdrücklich den Auftrag erteilt, eine gütliche Erledigung durchzuführen. Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Dieser Auftrag wird durch § 802b Abs. 1 ZPO dahingehend konkretisiert, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll. Damit erfüllt der Gerichtsvollzieher, der im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine gütliche Einigung versucht, unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Gläubigers seinen gesetzlichen Auftrag. Von der Frage, ob der Gerichtsvollzieher – sei es im Rahmen eines isolierten Auftrages, sei es im Zuge der vollstreckungsrechtlichen Standardbefugnisse des Gerichtsvollziehers – berechtigt ist, eine gütliche Einigung anzustreben, ist die weitere Frage zu unterscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit die entsprechende Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen der gütlichen Einigung gesondert gemäß Nr. 207 GvKostG zu vergüten ist. Vorliegend hatte der Gerichtsvollzieher - ohne ausdrücklich damit beauftragt worden zu sein - den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen, wie sich aus dem Protokoll über die Abgabe der Vermögensauskunft ergibt. Entsprechend der Nachbemerkung zu § Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Gerichtsvollzieher war ausweislich des Auftragsschreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 13. Mai 2014 nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner gemäß §§ 802c, 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beauftragt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu § Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist. Auch die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 960; dem folgend: Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2014, 5 T 233/14). Der entgegenstehenden Ansicht, wonach es ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher mit nur einer der beiden auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt sein muss (so: OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014,17 W 66/14; BeckRS 2014,13071,) schließt sich die Kammer aus den im vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2014 genannten Gründen nicht an. III.: Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG. Gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S.1 GKG hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.