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Beschluss

13 M 797/15

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRS:2015:0521.13M797.15.00
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Tenor

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.03.15, DR II 241/15 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) nebst anteiliger Auslagenpauschale angesetzt ist

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Die sofortige Beschwerde wird ausdrücklich zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.03.15, DR II 241/15 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) nebst anteiliger Auslagenpauschale angesetzt ist Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt. Die sofortige Beschwerde wird ausdrücklich zugelassen. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 05.02.15 an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht hat die Gläubigerin unter Vorlage des gegen die Schuldnerin gerichteten Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Coburg vom 23.05.2005 beantragt, gemäß § 802c ZPO Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (VAK) zu bestimmen, diese abzunehmen und der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen. Für den Fall, dass die Schuldnerin zu dem Termin nicht erscheint oder die Abgabe der VAK verweigert, hat die Gläubigerin um Rücksendung der Unterlagen gebeten. Sodann heißt es im weiteren Text des Schriftsatzes: „Sollte der Schuldner / die Schuldnerin zu Ratenzahlungen bereit sein, erklären wir uns mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden. Die Tilgung sollte binnen 12 Monaten abgeschlossen sein." Die Schuldnerin erschien zu dem anberaumten Termin und gab die Vermögensauskunft ab. Im Protokoll der Gerichtsvollzieherin finden sich zum Thema gütliche Erledigung / Ratenzahlung keinerlei Eintragungen. Mit Schreiben vom 12.03.15 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin die VAK antragsgemäß abgegeben habe und erteilte ihr eine Abschrift. Sodann heißt es in dem Schreiben: „Eine gütliche Einigung kam nicht zustande, Schuldner gab an, keine Raten zahlen zu können." Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin enthält neben die Gebühren für die Abnahme der VAK, Zustellungs-, Dokumenten und Auslagenpauschale die Position: gütliche Einigung, KV 207 16,00 € Mit Schriftsatz vom 20.03.15 hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Gerichtsvollzieherin dürfe die Gebühr für die gütliche Erledigung nur ansetzen, wenn sie ausschließlich mit dem Versuch der gütlichen Erledigung beauftragt worden wäre. Sie beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten in Höhe von 16,00 € nebst anteiliger Auslagenpauschale an die Gläubigerin zu erstatten. Die Schuldnerin hat sich nicht geäußert. Die Gerichtsvollzieherin hat die Abänderung ihrer Kostenrechnung abgelehnt. Der Bezirksrevisor regt namens der Landeskasse an, der Erinnerung stattzugeben. II. Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig und begründet. Vorliegend ist die Gebühr für die gütliche Erledigung gemäß Nr. 207 des Kostenverzeichnisses (KV) zum GvKostG (16,00 €) nebst anteiliger Kostenpauschale nicht angefallen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift entsteht die Gebühr für den „Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO). Sie entsteht auch im Fall einer gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist." Vorliegend kann dahin stehen, ob die Gläubigerin überhaupt den Versuch einer gütlichen Einigung beantragt hat, indem sie sich mit einer Ratenzahlungsvereinbarung unter bestimmten Modalitäten einverstanden erklärt hat. Auch ohne den ausdrücklichen Antrag des Gläubigers ist der Gerichtsvollzieher gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO kraft eines Vollstreckungsauftrages jederzeit befugt, eine gütliche Erledigung der Sache (§802b ZPO) zu versuchen. Erreicht er diese, steht ihm die hier streitige Gebühr gemäß Nr. 207 Satz 1 KV zu. Vorliegend ist indessen die Vollstreckungssache nicht gütlich, sondern durch Abgabe der VAK erledigt worden. Es kommt damit auf das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift an. Nach dem Kurztext der KV 207 entsteht die Gebühr bereits für den bloßen Versuch einer Einigung, allerdings nach Satz 2 der KV 207 dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Abnahme der Vermögensauskunft) und Nr. 4 ZPO (Pfändung und Verwertung) gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Vorliegend war die Gerichtsvollzieherin nur (und zumindest hauptsächlich) mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Hingegen hat die Gläubigerin keinen kumulativen Auftrag auch zur Pfändung / Verwertung im Sinne von § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO erteilt. Trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlautes der Vorschrift ist vorliegend die Gebühr für die versuchte gütliche Erledigung nicht entstanden. Denn unabhängig von der Frage, ob das zuvor zitierte Einverständnis der Gläubigerin mit einer Ratenzahlungsvereinbarung als Auftrag für eine gütliche Einigung angesehen werden kann oder nicht, hat die Gläubigerin jedenfalls keinen isolierten Auftrag (nur) zur gütlichen Einigung erteilt. Vielmehr war ihr Auftrag deutlich auf Abnahme der Vermögensauskunft gerichtet, den die Gerichtsvollzieherin auch erfüllt hat. Dass sie überhaupt konkrete Bemühungen zur gütlichen Erledigung angestrengt hat, lässt sich jedenfalls aus dem Protokoll über den Termin zur Abnahme der VAK nicht entnehmen. Die Gebühr gemäß Nr. 207 KV entfällt bereits dann, wenn eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der in S.3 genannten Maßnahmen erfolgt ist. Es kommt nicht darauf an, dass beide genannten Maßnahmen kumulativ in Auftrag gegeben werden (ebenso: OLG Köln, B. v. 11.06.14, 17 W 66/14;LG Duisburg, B. v. 07.11.14, 7 T 152/14; LG Freiburg, B. v. 05.02.15, 3 T 137/13; anders hingegen: OLG Düsseldorf, B. v. 27.03.14, 1-10 W 33/14, 10 W 33/14 und LG Mönchengladbach, B. v. 04.12.14, 5 T 256/14, zitiert nach Juris). Das erschließt sich zwar nicht auf Anhieb aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere der Verknüpfung „und" statt „oder", folgt jedoch sowohl aus der Historie der Vorschrift als auch ihrem Sinn und Zweck. Der Gebührentatbestand in Nr. 207 KV wurde mit Rücksicht darauf eingeführt, dass nunmehr die Möglichkeit besteht, gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr.1, 802b ZPO den Gerichtsvollzieher isoliert mit einem Güteversuch zu beauftragen. Ohne den Gebührentatbestand der Nr. 207 KV würde der Gerichtsvollzieher für diesen isolierten püteversuch keinerlei Gebühren erhalten. Demgegenüber sollte der neue Gebührentatbestand nicht dazu führen, den nach § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu unternehmenden Güteversuch, der im Zusammenhang mit den sonstigen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers unternommen wird, zusätzlich zu vergüten. Ein solcher Güteversuch sollte vielmehr bereits mit der Gebühr für die Pfändung oder die Abnahme der VAK abgegolten sein (BT-Drucksache 16/ 10069, S. 48; BT-Drucksache 304/08). Anders ausgedrückt, fällt die Gebühr gemäß Nr. 207 KV an, wenn entweder der Gerichtsvollzieher ein gütliche Erledigung des Vollstreckungsauftrages herbeiführt oder, wenn er einen isolierten Auftrag zur gütlichen Erledigung erfüllt, das heißt eine Gütliche Einigung versucht, aber scheitert. Voraussetzung für Letzteres Ist wohlgemerkt ein entsprechender Auftrag an den Gerichtsvollzieher, ohne den er gar nicht tätig wird. Dieser kann auf den Versuch der gütlichen Erledigung beschränkt sein, dann fällt die Gebühr nach KV 207 an. Oder er ist mit einem Auftrag zur Pfändung / Verwertung und/oder Abnahme der VAK verbunden. In diesem Fall wird der Versuch der gütlichen Erledigung zeitsparend „miterledigt". Entweder der Schuldner befriedigt den Gläubiger „gütlich" (mit Ratenzahlungen) oder der GV nimmt die anderen Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung oder Abnahme der VAK) vor. In letzterem Fall erhält der GV erhält seine Gebühren für die anderen Vollstreckungsmaßnahmen, in ersterem die Gebühr für die erfolgreiche gütliche Erledigung (KV 207 Satz 1). Nur, wenn er einen isolierten Auftrag zur gütlichen Erledigung erhält, erhält er ebenfalls die Gebühr nach Nr. 207 KV, da er nicht kostenlos tätig werden soll. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 91 ZPO. IV. Mit Rücksicht auf die Sachbedeutung und die Abweichung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf (aaO.) wird die sofortige Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens binnen 2 Wochen bei dem Amtsgericht Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.