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Urteil

6 O 129/12

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unterrichtung eines Hausarztes über einen malignen Befund ohne erkennbare weitere Empfänger trifft den Hausarzt die Obliegenheit, den Patienten selbst unverzüglich über den Befund und die Notwendigkeit onkologischer Nachbehandlung aufzuklären. • Unterbleibt eine solche Sicherungsaufklärung grob fehlerhaft, kehrt sich die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zu Lasten des Arztes um. • Bei Eintritt von durch unterlassene Nachsorge verursachten Rezidiven sind sowohl materielle Heilbehandlungskosten als auch immaterielles Schmerzensgeld wegen bleibender Beeinträchtigungen erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Sicherungsaufklärung durch Hausärztin bei malignem Befund begründet Haftung • Bei Unterrichtung eines Hausarztes über einen malignen Befund ohne erkennbare weitere Empfänger trifft den Hausarzt die Obliegenheit, den Patienten selbst unverzüglich über den Befund und die Notwendigkeit onkologischer Nachbehandlung aufzuklären. • Unterbleibt eine solche Sicherungsaufklärung grob fehlerhaft, kehrt sich die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zu Lasten des Arztes um. • Bei Eintritt von durch unterlassene Nachsorge verursachten Rezidiven sind sowohl materielle Heilbehandlungskosten als auch immaterielles Schmerzensgeld wegen bleibender Beeinträchtigungen erstattungsfähig. Der langjährig bei der Beklagten hausärztlich betreute Kläger erlitt 2008/2009 einen in der Kniekehle entfernten Tumor. Nach stationärer Resektion übersandte das Krankenhaus einen Entlassungs- und späteren Befundbrief an die Beklagte, wonach die Histologie nun einen malignen Nervenscheidentumor ergab und Vorstellung in einem onkologischen Zentrum empfohlen wurde. Die Beklagte leitete diese Information nicht an den Kläger weiter und informierte ihn erst verspätet Monate später. In der Folge traten Rezidive auf, die mehrere weitere Operationen und bleibende neurologische Einschränkungen zur Folge hatten. Der Kläger verlangte Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht; die Beklagte bestritt Behandlungsfehler und behauptete, der Kläger sei informiert worden bzw. andere Stellen hätten die Weiterbehandlung übernommen. • Anspruchsgrundlagen: §§ 611, 280 Abs.1 i.V.m. §§ 249, 253 Abs.2 BGB; Verzugszinsen §§ 280, 286 BGB; Feststellungsanspruch zulässig insoweit, als künftige nicht vorhersehbare Schäden möglich sind. • Aufklärungspflicht nachbehandelnder Ärzte: Auch nach Beendigung des Heileingriffs besteht die Pflicht, Patienten über notwendige Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen zu informieren; Arztbriefe mit Hinweis auf onkologische Weiterbehandlung begründen beim Empfänger eine unmittelbare Verpflichtung zur Sicherungsaufklärung. • Grob fehlerhaftes Verhalten der Beklagten: Die Beklagte handelte grob fehlerhaft, weil der an sie allein gerichtete Befundbrief keine Hinweise enthielt, dass der Patient bereits informiert worden sei oder andere Empfänger die Verantwortung übernommen hätten; daher durfte sie sich nicht auf eine Information durch Dritte verlassen. • Beweislastumkehr und Kausalität: Wegen der unterlassenen Sicherungsaufklärung kehrt sich die Beweislast zu Lasten der Beklagten um; nach Sachverständigengutachten ist überwiegend wahrscheinlich, dass eine rechtzeitige onkologische Nachbehandlung die Neubildung verhindert hätte und der Kläger sich bei Aufklärung in Nachsorge begeben hätte. • Feststellung und Umfang des Schadens: Der Kläger erlitt durch die Rezidive Folgeoperationen und bleibende Sensibilitäts- und Funktionsstörungen des Beins; daraus folgen Schmerzensgeld (§ 253 Abs.2 BGB) sowie Erstattung berechtigter Heilbehandlungskosten (Zuzahlungen, Praxisgebühren, Physiotherapie), Fahrtkosten für Nachsorgetermine und eine Auslagenpauschale. • Kein Verdienstausfallsanspruch im Ergebnis: Zwar grundsätzlich ersatzfähig nach §§ 249, 252 BGB, im vorliegenden Fall wurden ersparte Aufwendungen und Pauschalabzüge so zu berücksichtigen, dass im Ergebnis kein verbleibender Verdienstausfallschaden verbleibt. • Feststellungsantrag: Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet für künftige materielle und gegenwärtig nicht vorhersehbare immaterielle Schäden; vorhersehbare immaterielle Schäden sind durch das zugesprochene Schmerzensgeld abgegolten. Die Klage ist überwiegend begründet: Die Beklagte ist verurteilt, dem Kläger einen bestimmten Geldbetrag nebst Zinsen zu zahlen und wird verpflichtet, für sämtliche künftigen materiellen sowie gegenwärtig nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der unterlassenen Aufklärung einzustehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Kammer stellte fest, dass die Beklagte eine grobe Pflichtverletzung durch unterlassene Sicherungsaufklärung begangen hat, wodurch die Beweislast für die Kausalität zu ihren Lasten umkehrt und die Neubildung des Tumors ursächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die unterlassene Nachsorge zurückzuführen ist. Dem Kläger wurden neben dem Schmerzensgeld auch erstattungsfähige Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten für Nachsorgetermine und eine Auslagenpauschale zugesprochen; ein verbleibender Verdienstausfallschaden ergab sich nicht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten sowie Verzinsung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt.