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Urteil

6 O 176/16

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2017:0719.6O176.16.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.980,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.980,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um klägerische Zahlungsansprüche aus einem Unfallereignis im Straßenverkehr. Der Kläger macht als Versicherer des bei ihr vollkaskoversicherten Rettungswagens ( im Folgenden: RTW) Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen: ……, Ansprüche aus übergegangenem Recht nach Leistungserbringung an die Versicherungsnehmerin geltend. Zwischen dem RTW und dem von der Beklagten zu 2. geführten PKW BMW Mini, amtliches Kennzeichen: ……, deren Fahrerin und Halterin die Beklagte zu 2. zum Unfallzeitpunkt war (und noch ist), und für welches bei der Beklagten zu 1. eine Haftpflichtversicherung besteht, kam es am 19. Januar 2015 gegen 08:55 Uhr im Kreuzungsbereich ……in …… zu einer Kollision. Der RTW bewegte sich dabei aus der ……kommend in Geradeausfahrt in Richtung ……. Die für den RTW geltende Lichtzeichenanlage stand beim Einfahren dieses Fahrzeugs in den Kreuzungsbereich auf „Rotlicht“. Die Beklagte zu 2. war – für den RTW von links kommend – auf der ……in Geradeausfahrt unterwegs. Wegen der Ausgestaltung der Örtlichkeiten wird auf Blatt 10 der Akte und die Lichtbilder verwiesen, die sich in der Anlage zum mündlichen Gutachten des eingeschalteten Sachverständigen befinden. An dem RTW entstand infolge der Kollision ein Sachschaden in Höhe von 17.601,72 €. Es mussten Abschleppkosten in Höhe von 359,24 € aufgewendet werden. Der Kläger behauptet, der RTW habe sich mit eingeschalteten Sondersignalen (akustisch und optisch)in den Kreuzungsbereich hineinbewegt. Zum Kollisionszeitpunkt habe dieser eine Geschwindigkeit von etwa 43 km/h aufgewiesen. Demgegenüber habe sich die Beklagte zu 2. mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinbewegt. Sie habe bei für sie anzeigendem „Gelblicht“ der Lichtzeichenanlage noch in den Kreuzungsbereich hinein beschleunigt. Der Kläger ist der Ansicht, die Kollision sei für den Fahrer des RTW unabwendbar gewesen. Vor diesem Hintergrund meint der Kläger, die Beklagten seien zum vollumfänglichen Ersatz der seinem Versicherungsnehmer entstandenen und von ihm ausgeglichenen Schäden verpflichtet. Der Kläger beantragt unter in Bezugnahme einer Zahlungsablehnung der Beklagten zu 2. vom 30. Dezember 2015, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 17.960,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Beklagte zu 2. sei bei „Grünlicht“ mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren, wobei sie Sonderzeichen des RTW nicht wahrgenommen habe. Vor dem Hintergrund des für die Beklagten zu 2. bestehenden Vorfahrtsrechts sei der Klageanspruch schon dem Grunde nach nicht berechtigt. Darüber hinaus könne der Kläger, da er vorsteuerabzugsberechtigt sei – was dieser bestreitet – lediglich den Nettobetrag von 15.044,77 € für die Sachschäden in Ansatz bringen, eine Rechnung für die Abschleppkosten liege nicht vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (§ 313 Abs. 2, S. 2 ZPO) sowie auf die in den nachfolgenden Entscheidungsgründen niedergelegten Feststellungen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens sowie durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 3. Mai 2017 (Bl. 109 f. GA) und die durch den Sachverständigen überreichten Anlagen zum mündlichen Gutachten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 8.980,48 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 86 Abs. 1, 115 VVG zu. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sind gleichwertige Verursachungsbeiträge der unfallbeteiligten Fahrzeuge im Sinne von § 17 Abs. 1 StVG anzunehmen, so dass der Kläger lediglich Ersatz der von ihm erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von 50 % von den Beklagten begehren kann. Ein Fall höherer Gewalt liegt nicht vor, § 7 Abs.2 StVG. Für keinen der Unfallbeteiligten stellt sich das streitgegenständliche Geschehen vom 19. Januar 2015 als unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar. Ein Idealfahrer hätte den Unfall dadurch vermieden, dass er entweder mit reduzierter Geschwindigkeit oder eben gar nicht in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre. Vor diesem Hintergrund sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten im Sinne von § 17 Abs. 1 StVG festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Dabei sind nur solche Beiträge zu berücksichtigen, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 2. mit einer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, welche über der am Unfallort unstreitig geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h lag. Der Sachverständige …… (……) hat im Rahmen des von ihm mündlich erstatteten Gutachtens unter Auswertung sämtlicher relevanten Parameter dabei festgestellt, dass die Beklagte zu 2. unmittelbar reagiert hat, als sie den RTW erstmals wahrgenommen hat. Dabei muss der von der Beklagten zu 2. geführte Pkw zu diesem Zeitpunkt rund 30 m von dem Kollisionsort entfernt gewesen sein, woraus sich eine Geschwindigkeit des von der Beklagten zu 2. geführten Fahrzeugs zum Reaktionszeitpunkt von 60 km/h ableiten lässt. Dies ausgehend von dem Moment, in dem die Beklagte zu 2. hätte reagieren können. Wenn aber die Beklagte zu 2. zu diesem Zeitpunkt lediglich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und sodann mit einer angezeigten Vollbremsung reagiert hätte, so wäre sie 6 m vor dem gedachten Kollisionsort zum Stillstand gekommen, die Kollision hätte dann vermieden werden können. Lediglich für den Fall, dass die Beklagte erst eine halbe Sekunde nach dem erforderlichen Reaktionszeitpunkt reagiert hätte, könnte eine Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h angenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2. sich der Unfallkreuzung mit einer überhöhten Geschwindigkeit genähert hat oder dass sie – entgegen den Vorgaben der StVO unter nicht ausreichender Beachtung der sie als Fahrzeugführerin treffenden Vorgaben – verspätet reagiert hat. Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2. allein deshalb früher hätte reagieren müssen, weil sie die von dem RTW ausgehenden Sonderzeichen - insbesondere akustischer Art – hätte frühzeitig wahrnehmen und dementsprechend frühzeitig ihr Fahrverhalten darauf hätte einstellen müssen. Der Sachverständige …… hat in diesem Zusammenhang nämlich festgestellt, dass für den Fahrer des Pkw Mini ein akustisches Signal unter Berücksichtigung der am Unfallort herrschenden Örtlichkeiten gegebenenfalls lediglich aus einer unbestimmten Richtung gekommen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagten-Fahrzeug um einen Pkw Cabrio mit einem Stoffdach gehandelt habe. Es sei aus durchgeführten Untersuchungen in diesem Zusammenhang bekannt, dass die akustische Wahrnehmbarkeit für den Fahrer eines solchen Cabrios abnehme, je höher die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs sei. Darüber hinaus sei eben insbesondere die akustische Abschottung für die Beklagte zu 2. durch das aus ihrer Sicht rechts liegende Haus und die dort befindliche Hecke eingeschränkt gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund dementsprechend nicht davon auszugehen, dass ein akustisches Signal der Beklagten zu 2. eine frühere Reaktion hätte aufdrängen müssen, was der Kläger hätte beweisen müssen (vgl. KG, NZV 1998, 27). Ein beachtlicher Verursachungsbeitrag des RTW ergibt sich im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass dieses Fahrzeug ebenfalls mit einer nicht angemessenen Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren worden ist. Für den Fahrer des RTW zeigte die im Kreuzungsbereich befindliche und für ihn beachtliche Lichtzeichenanlage unstreitig „Rotlicht“, der querende Verkehr, mithin auch die Beklagte zu 2. genoss das Vorfahrtsrecht. Es kann vor diesem Hintergrund – wovon nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nach Vernehmung derjenigen Zeugen, welche sich ebenfalls in dem RTW befanden – dahinstehen, dass davon ausgegangen werden muss, dass der RTW unter Einsatz der entsprechenden Sondersignale geführt worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers steht fest, dass der RTW zum Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 43 km/h innehatte. Bei „Rotlicht“ ist einem Wegerechtsfahrzeug die Weiterfahrt jedoch nur gestattet, wenn sich der Führer des Fahrzeugs vergewissert hat, dass sich der Verkehr darauf eingestellt hat, ihm Vorrang einzuräumen. Ein Fahrer eines solchen Sonderrechtsfahrzeugs, welcher das Vorrecht gemäß §§ 35, 38 StVO in Anspruch nimmt, muss mit größtmöglicher Sorgfalt fahren. Er muss sich insbesondere davon überzeugen, dass sich alle anderen Verkehrsteilnehmer auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben. Diese größtmögliche Sorgfalt hat der Fahrer des RTW zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall allerdings nicht eingehalten. Bei der erforderlichen Sorgfalt hätte dieser unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht weiterfahren dürfen, jedenfalls nicht mit einer Geschwindigkeit, welche sich nahe an der innerorts unter optimalen Verkehrsverhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befand ( vgl. OLG Celle, BeckRS 2014, 16697 ). Eine Abwägung der zitierten Verursachungsbeiträge führt das Gericht zu der Annahme, dass die Haftungsanteile der Beteiligten im vorliegenden Fall gleich hoch anzusetzen sind ( vgl. OLG Celle, a.a.O. ). Vor diesem Hintergrund ist wie geschehen zu entscheiden. Dass der Kläger hier lediglich den Nettobetrag des Fahrzeugschadens verlangen kann, ist dabei nicht anzunehmen, da er unstreitig den seiner Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden vollumfänglich ausgeglichen hat. Der Umstand, dass bezüglich der Abschleppkosten eine Rechnung nicht vorgelegt worden ist, entlastet die Beklagten in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, denn in diesem Vortrag ist kein erhebliches Bestreiten hinsichtlich dieser Schadensposition zu erkennen. Der geltend gemachte Zinsanspruch hat seine Berechtigung in den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 17.960,96 €