Urteil
8 U 1297/16
OLG Koblenz 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0811.8U1297.16.00
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Leitsätze
Zumindest dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Abwickler durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss beauftragt, bereits vor Beendigung der Abwicklung ausstehende Einlagen der Gesellschafter einzuziehen, sind in die von dem Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen. Dabei besteht für die Publikumsgesellschaft im Liquidationsstadium ein rechtliches Interesse, eine Klarstellung streitiger Einzelposten der Schlussbilanz herbeizuführen.(Rn.14)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 04.10.2016, Az. 6 O 176/16, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung in Ziffer 2. lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zumindest dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Abwickler durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss beauftragt, bereits vor Beendigung der Abwicklung ausstehende Einlagen der Gesellschafter einzuziehen, sind in die von dem Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen. Dabei besteht für die Publikumsgesellschaft im Liquidationsstadium ein rechtliches Interesse, eine Klarstellung streitiger Einzelposten der Schlussbilanz herbeizuführen.(Rn.14) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 04.10.2016, Az. 6 O 176/16, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung in Ziffer 2. lautet: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung ausstehender Gesellschaftereinlagen und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass ihre Forderungen in eine künftige Abfindungsrechnung der Parteien einzustellen seien. Die Klägerin war als geschlossener Leasingfonds in Form einer Publikumskommanditgesellschaft am Markt tätig. Die Beklagte zeichnete am 07.07.2009 eine mittelbare Beteiligung an der Klägerin als Treugeberkommanditistin in Höhe von 12.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 6% (720,00 €) (Bl. 1 f. des Anlagenheftes, im Folgenden: AH). Gemäß einer „Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist“ vom 07.07.2009 (Bl. 3 AH) verpflichtete sich die Beklagte, die Beteiligungssumme im Wege einer sofort fälligen Kontoeröffnungszahlung von 3.720,00 € sowie anschließend Monatsraten in Höhe von 100,00 € zu zahlen. Die Zahlungen sollten ausschließlich geleistet werden auf das Konto des Treuhänders Rechtsanwalt ...[A]. Der Beteiligung lagen der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 03.12.2008 (Bl. 11 ff. AH) sowie der Treuhandvertrag mit dem Treuhänder ...[A] vom 01.10.2008 (Bl. 18 ff. AH) zugrunde. Mit Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 06.10.2011 (Bl. 5 ff. AH) wurde die zugunsten der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin gemäß § 64j Abs. 2 KWG fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1a Satz 2 Nr. 10 KWG (Finanzierungsleasing) zu erbringen, mit sofortiger Wirkung aufgehoben und verfügt, dass die Klägerin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG abzuwickeln sei. Die sofortige Vollziehung der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG zugleich als Auflösungsbeschluss wirkenden Verfügung wurde angeordnet. In der Folge wurde der aus dem Rubrum ersichtliche gesetzliche Vertreter der Klägerin als Abwickler bestellt. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation. Die Beklagte leistete den Kontoeröffnungsbetrag und erbrachte bis zum Oktober 2011 weitere Zahlungen von insgesamt 2.700,00 €. Mit Schreiben vom 18.10.2011 sowie nochmals mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2011 widerrief die Beklagte ihre Beitrittserklärung. Die Klägerin nimmt die Beklagte im streitigen Verfahren auf Zahlung aller rückständigen und künftigen monatlichen Raten nebst gestaffelter Zinsen in Anspruch und begehrt hilfsweise die Einstellung der noch offenen Einlageforderungen nebst gestaffelter Zinsen in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposten. Durch das angefochtene Urteil vom 04.10.2016 (Bl. 143 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen zur näheren Darstellung verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage im Hauptantrag abgewiesen und ihr im Hilfsantrag – allerdings ohne Zinsen – stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Senat hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt hat, mit Beschluss vom 04.04.2017 (Bl. 375 ff. GA) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte (Bl. 184 GA), unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Bestehen eines Haustürwiderrufsrechts, das auch ausgeübt werden könne, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation befinde. Infolgedessen könnten nach dem Widerruf fällig werdende Rateneinlagen nicht mehr gefordert werden und seien auch nicht in die Auseinandersetzungsberechnung zugunsten der Gesellschaft einzustellen. Der Hilfsantrag sei darüber hinaus bereits unzulässig, da die Durchführung des Ausgleichs zwischen den Gesellschaftern und die dazugehörige Erstellung der Abfindungsrechnung nicht mehr zu der Abwicklung der Klägerin gehöre und es daher an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Auf die Berufungsbegründung vom 03.01.2017 (Bl. 184 ff. GA) und den Schriftsatz vom 20.07.2017 (Bl. 403 ff. GA) wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Liquidator nach Berichtigung der Schulden das verbleibende Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen habe. Sei ein Gesellschafter, gleich aus welchen Gründen, zur Erbringung eines offenen Betrages (noch) nicht verpflichtet, sei diese offene Verbindlichkeit in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen. Jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts habe der Liquidator in die Auseinandersetzungsbilanz die zu unselbstständigen Rechnungsposten gewordenen Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen. Das klägerische Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Herbeiführung der erforderlichen Klarstellung streitiger Einzelposten der Schlussbilanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 09.02.2017 (Bl. 306 ff. GA) und die Schriftsätze vom 21.02.2017 (Bl. 326 ff. GA), vom 18.07.2017 (Bl. 399 f. GA) und vom 26.07.2017 (Bl. 411 f. GA). II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die ausstehenden Einlagenforderungen in Höhe von insgesamt 6.300,00 € in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbstständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin einzustellen sind. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig, da ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung besteht, dass die Beklagte aus ihrem Beitritt noch Einlagen in Höhe von 6.300,00 € schuldet, die bei einem Ausgleich unter den Gesellschaftern zu berücksichtigen sind. Nach § 155 Abs. 1 HGB kommt dem Liquidator die Aufgabe zu, das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnisse seiner Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen. Nach dem Gesellschaftsvertrag werden daher für jeden Kommanditisten Kapitalkonten geführt, deren Saldo in die Schlussrechnung miteinzubeziehen ist. Ist ein Gesellschafter zur Erbringung eines noch offenen Betrages nicht verpflichtet, so ist dies in die Schlussrechnung miteinzubeziehen. Der Anspruch des Gesellschafters auf das anteilige Auseinandersetzungsguthaben vermindert sich um den Betrag der nicht erfüllten Beitragsverpflichtung (Roth in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016, § 149 Rn. 3). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei der Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts in die von dem Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen sind (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09 -, juris Rn. 34). Dies gilt zumindest dann, wenn die Gesellschafterversammlung – wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat (Bl. 399 f. GA) – den Abwickler durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss beauftragt hat, „bereits zum jetzigen Zeitpunkt“ (also bereits vor Beendigung der Abwicklung) ausstehende Einlagen der Gesellschafter einzuziehen. Andernfalls wäre bei der für solche Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls aber würde er in unzumutbarer Weise erschwert (BGH a.a.O.). An der beantragten Feststellung hat auch die Klägerin als Publikumsgesellschaft im Liquidationsstadium ein rechtliches Interesse, um so die Klarstellung streitiger Einzelposten der Schlussbilanz herbeizuführen (BGH, Urteil vom 19.12.1983 - II ZR 40/83 -, juris Rn. 8 f.). Die Aufstellung der Schlussbilanz setzt voraus, dass über die Rechnungsposten Klarheit besteht, also auch darüber, ob und in welcher Höhe Einlagen gezeichnet und noch nicht eingezahlt sind. Damit besteht für die Klägerin ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des insoweit in die Schlussabrechnung einzustellenden Betrages. Soweit der Senat in Parallelverfahren (Beschlüsse vom 10.01.2017/21.02.2017 - 8 U 959/16 -; Beschlüsse vom 20.12.2016/27.01.2017 - 8 U 884/16 -; Urteil vom 20.01.2017 - 8 U 554/16 -; Beschlüsse vom 16.12.2016/27.01.2017 - 8 U 553/16 -; Urteil vom 21.02.2017 - 8 U 319/16 -) entschieden hat, dass die Feststellungsklage wegen des Fehlens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unbegründet ist, weil die Durchführung des Ausgleichs mit der Erstellung der Abfindungsrechnungen nicht mehr zur Abwicklung gehört, sondern als – gegebenenfalls auf den Abwickler übertragene – Gesellschafteraufgabe erst nach beendeter Abwicklung einsetzt, so hält der Senat an dieser Rechtsmeinung im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den vorgenannten Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht mehr fest. 2. Die Klage auf Feststellung der Einstellung der klägerischen Forderungen in Höhe von 6.300,00 € in eine künftige Abfindungsrechnung ist begründet. Da sich die (bereits zurückgewiesene) Berufung der Klägerin nach ihrem Antrag aus der Berufungsschrift vom 09.01.2017 (Bl. 213 ff. GA) nur auf den abgewiesenen Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.), nicht jedoch auf die (ebenfalls abgewiesene) Feststellung des Zinsanspruchs im Rahmen des Klageantrags zu 2. erstreckte, ist die Abweisung der Einstellung des Zinsanspruchs in eine künftige Abfindungsrechnung rechtskräftig. (a) Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Einstellung ihrer Forderungen in Höhe von 6.300,00 € in eine künftige Abfindungsrechnung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beteiligungsvertrag in Verbindung mit §§ 154, 155 HGB. (aa) Es kann hier offen bleiben, ob die Klägerin originäre Inhaberin des Zahlungsanspruchs ist, weil die Beklagte aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (“Quasi-Gesellschafter“) erlangt hat (so Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2017 - 1 U 82/16 -, juris Rn. 112 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15 -, juris Rn. 36 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2015 - 15 U 115/14 -, juris). Denn jedenfalls hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche wirksam unter dem 27./28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 7, vgl. auch den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.03.2017; ebenso: Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2017 - 1 U 82/16 -, juris Rn. 116 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15 -, juris Rn. 40). (bb) Vorliegend ist der die Klägerin vertretende Liquidator auch für die Durchführung des Ausgleichs unter den Gesellschaftern zuständig. Zwar ist das Liquidationsverfahren in der Regel beschränkt auf die typischen Abwicklungsgeschäfte (§ 149 HGB) und umfasst – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag – nicht mehr den endgültigen Ausgleichs unter den Gesellschaftern (§ 155 HGB), der grundsätzlich zu den Aufgaben der Gesellschafter gehört und im Allgemeinen erst nach beendeter Liquidation einsetzt (BGH, Urteil vom 21.11.1983 - II ZR 19/89 -, juris Rn. 38). Bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, das auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag in die von den Abwicklern zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz die zu unselbstständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüchen der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen sind (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09 -, juris Rn. 34 m.w.N.; so auch BGH, Urteil vom 04.06.1984 - II ZR 230/83 -, juris Rn. 8 im Fall der Auflösung einer BGB-Innengesellschaft). Dies gilt vorliegend erst recht, nachdem die Gesellschafterversammlung mehrheitlich beschlossen hat, den Abwickler bereits vor Beendigung der Abwicklung mit der Einziehung der ausstehenden Einlagen der Gesellschafter und gegebenenfalls deren gerichtlicher Geltendmachung zu beauftragen. (b) Die Zahlungspflicht der Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschafter ist auch nicht aufgrund ihres Widerrufs vom 18.10.2011 wegen angeblicher Überrumpelung in einer Haustürsituation erloschen. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Widerruf während des Liquidationsverfahrens bereits deshalb unzulässig ist, weil das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation es verbietet, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (so: Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2017 - 1 U 82/16 -, juris Rn. 121 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 41/78 -, juris im Fall einer außerordentlichen Kündigung wegen arglistiger Täuschung; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2016 - 14 U 43/15 -, juris). Ein Widerrufsrecht gemäß nach §§ 312, 355 BGB (jeweils in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung) stand der Beklagten schon deshalb nicht zu, da sie ausweislich der Informationsbestätigung vom 07.07.2009 (Bl. 4 AH) bereits am 28.06.2009 und damit neun Tage vor der Zeichnung am 07.07.2009 das Emissionsprospekt erhalten hatte. Damit lag offensichtlich weder ein „Überraschungsmoment“ noch eine „Überrumpelungsgefahr“ vor (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 29/16 -, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2016 - I-32 SA 24/16 -, juris Rn. 6). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) noch die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, grundsätzliche Bedeutung (BGH, Urteil vom 09.06.2015 - II ZR 227/14 -, juris). Auch dass ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl von denselben oder vergleichbaren Fonds betreffenden Einzelverfahren von der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte abweicht, rechtfertigt ohne Hinzutreten eines hier nicht ersichtlichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen die Zulassung wegen Divergenz nicht (BGH a.a.O.; OLG München, Urteil vom 17.01.2017 - 23 U 1843/16 -, juris). 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO auf 11.340,00 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: Zahlungsantrag: 6.300,00 €; Berufung der Beklagten: Feststellungsantrag: 80 % des Zahlungsantrags = 5.040,00 €).