Urteil
3 O 34/17
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2017:1205.3O34.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge. Die Parteien schlossen am 03.04.2007 einen Darlehensvertrag mit der Nummer 0072496310 über einen Darlehensbetrag in Höhe von 120.000,00 EUR. Der Nominalzinssatz betrug 4,64% p.a., die anfängliche Tilgung 1,00%. Als Zins- und Tilgungsrate wurden ab dem 31.07.2007 564,00 EUR monatlich gezahlt. Darüber hinaus leistete der Kläger mehrere Sondertilgungen. Auf die Tabelle wird Bezug genommen (Bl. 3 d.A.). Am 18.04.2007 schlossen die Parteien ein weiteres Darlehen, ein KfW-Darlehen, mit der Nummer 0072496396 über einen Darlehensbetrag in Höhe von 60.000,00 EUR. Für dieses Darlehen waren Nominalzinsen in Höhe von 4,40% p.a. vereinbart. Die Zins- und Tilgungsrate betrug 918,07 EUR im Quartal, welche seit dem 30.09.2008 von der Beklagten eingezogen wurde. Die Verträge enthalten jeweils zwei Widerrufsbelehrungen, die jeweils den gleichen Inhalt haben. Die den Verträgen beigefügten Informationen über Fernabsatzverträge enden ebenfalls mit einer Widerrufsbelehrung. Auf die Widerrufsbelehrungen wird Bezug genommen (Bl. 40, 45, 46 d.A.). Mit Schreiben vom 12.05.2016 erklärte der Kläger den Widerruf bezüglich der beiden Darlehensverträge. Mit Email vom 27.05.2016 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Zum Ablauf der Zinsbindung am 30.03.2017 löste der Kläger das Darlehen mit der Darlehensnummer 72496310 durch Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 28.851,35 EUR sowie Zahlung der Annuität per 30.03.2017 in Höhe von 564,00 EUR vollständig ab. Auch das KfW-Darlehen löste der Kläger zum Ablauf der Zinsbindung zum 30.06.2017 gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 48.676,37 EUR ab. Der Kläger meint, er habe noch einen Anspruch in Höhe von 17.620,09 € gegenüber der Beklagten. Bezüglich des Darlehens mit der Darlehensnummer 72496310 habe er vor Widerruf einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 11.710,35 € sowie auf die geleisteten Annuitäten in Höhe von 119.954,13 €. Nach Widerruf habe er neben den Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 6.204,00 € auch noch den Ablösebetrag in Höhe von 28.851,35 € zurückverlangen können. Die Beklagte im Gegenzug habe neben dem Anspruch auf die Darlehensvaluta in Höhe von 120.000,00 € noch einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 33.721,13 €. Nach dem Widerruf stünden ihr noch der Restbetrag in Höhe von 22.056,65 € zu sowie Wertersatz in Höhe von 261,95 €. Ein Saldo der Ansprüche ergebe ein positives Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 12.736,75 €. Bezüglich des Darlehens mit der Darlehensnummer 0072496396 habe er vor Widerruf einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 3.014,72 € sowie auf die geleisteten Annuitäten in Höhe von 31.370,84 €. Nach Widerruf könne er neben den Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 4.590,35 € auch noch den Ablösebetrag in Höhe von 48.676,37 € zurückverlangen. Die Beklagte im Gegenzug habe neben dem Anspruch auf die Darlehensvaluta in Höhe von 60.000,00 € noch einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 21.968,20 €. Nach dem Widerruf stünden ihr noch der Restbetrag in Höhe von 47.582,64 € zu sowie Wertersatz in Höhe von 800,74 €. Ein Saldo der Ansprüche ergebe ein positives Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 4.883,34 €. Der Kläger ist der Ansicht, die Belehrung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die beiden Widerrufsbelehrung im Widerspruch zueinander stünden und der Fristbeginn daher unklar sei. Daneben widerspreche die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag dem Deutlichkeitsgebot. Die Fußnote verwirre ebenfalls. Der Hinweis zu den finanzierten Geschäften sei fehlerhaft. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des Musters nach Anl. 6 zu Art. 247 § 6 und § 13 EGBGB berufen. Schließlich ist er der Ansicht, ihm stünde zum einen der Ersatz der aufgewandten Rechtsanwaltsgebühren zu und zum anderen den Ersatz dafür, dass er aufgrund der ungerechtfertigten Zurückweisung der Rückabwicklung ein anderen Darlehensangebot nicht zeitnah habe annehmen können. Der Kläger hat seine Anträge im Laufe des Verfahrens umgestellt. Er hat die Klageanträge zu 1 und zu 2 aus der Klageschrift für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.620,09 € zu zahlen nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. festzustellen, dass die Beklagte ihn von sämtlichen Schäden freizustellen hat, die diesem aus der verspäteten Anerkennung des Widerrufs entstehen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.927,80 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe keine Nutzungen gezogen, da sie die Annuitätenzahlungen vollständig und ohne Abzug an die V nach Eingang valuta- und taggleich weitergeleitet habe. Hierzu verweise sie auch auf den Rahmenvertrag, der mit der V abgeschlossen wurde. Aus diesem Grund stehe ihr für das Darlehen mit der Darlehensnummer 72496310 noch 250,56 € zu. Sie habe nach dem Widerruf einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 1.403,59 €. Hinsichtlich des Darlehens mit der Darlehensnummer 0072496396 habe sie noch einen Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 77,33 €, da ihr ein Wertersatz in Höhe von 2.556,72 € zustehe. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, es fehle das Feststellungsinteresse. Daneben seien beide Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden. Der Widerruf sei darüber hinaus verwirkt, rechtsmissbräuchlich und verjährt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.11.2017 (Bl. d.A.) durch Vernehmung der Zeuginnen J und R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 (Bl. ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist bei verständiger Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog nunmehr in eine Feststellungsklage umzudeuten. Er begehrt die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Die Klageumstellung bedarf nicht der Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat nämlich ein Interesse daran, feststellen zu lassen, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. II. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf Zahlung. Der Widerruf bezüglich des Darlehens mit der Darlehensnummer 0072496310 war zwar wirksam, so dass sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 357 Abs. 1 S.1, 346, 348 BGB gewandelt hat. Aufgrund der Saldierung der beiderseitigen Ansprüche besteht jedoch kein überschießender Betrag zugunsten des Klägers. Der Darlehensvertrag wurde am 03.04.2007 geschlossen. Der Kläger hat den Widerruf am 12.05.2016 erklärt. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war die Widerrufsfrist nach § 355 BGB (in der Fassung vom 08.12.2004 - 10.06.2010, zukünftig a.F.) noch nicht abgelaufen, weil dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden war. Die Ausübung des Widerrufsrechts war auch weder rechtsmissbräuchlich noch hatte der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt. Im Einzelnen: a) Es handelt sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 1 BGB, denn der Kläger nutzte das Darlehen nicht für berufliche oder gewerbliche Zwecke. b) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage bzw. ein Monat, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht ausgehändigt wurde, § 355 BGB a.F. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB derselben Fassung). c) Die Widerrufsbelehrung unterfällt nicht der Schutzwirkung der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV, da die Ausführungen zum Beginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung nicht dem der Musterbelehrung entspricht. d) Die Widerrufsbelehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. Der Kläger wurden nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt. So erhielt er drei Widerrufsbelehrungen, die sich alle hinsichtlich des Fristbeginns widersprechen, sodass er aufgrund der unterschiedlichen Belehrungsformen verwirrt ist. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15; Urteil vom 21.02.2017,XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 mwN). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufs-belehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18). Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag belehrt durch die Formulierung, „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen (…)“, den Verbraucher fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, a.a.O). Die Widerrufsbelehrung am Ende der Informationen über den Fernabsatzvertrag belehrt ebenfalls fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist („ frühestens“ BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10). Da diese beiden Belehrungen bereits fehlerhaft sind, ist es unerheblich, dass die Belehrung zum Lauf der Frist zum Fernabsatzvertrag durch die Formulierung „ nachdem mir (….), mein schriftlicher Vertragsantrag (…)“ korrekt angegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016, XI ZR 309/15). Durch diese Formulierung kann der Verbraucher erkennen, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn er im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Diese Eindeutigkeit wird aber durch die uneindeutige Belehrung in dem Darlehensvertrag aufgeweicht. Hinzukommt, dass die Informationen über den Fernabsatzvertrag mit einer dritten Widerrufsbelehrung enden, die einen weiteren Beginn der Widerrufsfrist beschreibt. e) Die Widerrufsbelehrung weist darüber hinaus keine weiteren Fehler auf. f) Der Widerruf ist nicht verwirkt oder unwirksam gemäß § 218 BGB. (1) Ein Recht kann nach § 242 BGB verwirkt werden, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02). Es fehlt das Umstandsmoment. Der Kläger hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Hält sich der Darlehensnehmer an den Vertrag, zahlt also regelmäßig seine Raten, schafft er kein besonderes Vertrauen. Der Grund darin liegt, dass der deutsche Gesetzgeber sich in einem ausführlichen Gesetzgebungsverfahren ganz bewusst für die Implementierung des gebietsübergreifenden „ewigen Widerrufsrechts” entschieden hat. Dies mutete er dem Unternehmer ausdrücklich zu und stellte ihm die Möglichkeit der Nachbelehrung als – einziges – Mittel zur Beseitigung dieses Zustandes zur Verfügung. (2) § 218 BGB findet auf ein Widerrufsrecht keine Anwendung (Peer Daniel G Protzen, NJW 2016, 3479 sowie Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, § 218 Rn. 12). Die zur Unwirksamkeit des Widerrufs gemäß § 218 BGB geäußerte Rechtsansicht dürfte eine in der Literatur vereinzelt gebliebene Meinung darstellen (Seggewiße/Weber BKR 2016, 286). g) Eine unzulässige Rechtsausübung liegt ebenfalls nicht vor. Auch wenn die gesetzgeberische Intention zur Einräumung eines Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen darin bestand, dem Verbraucher einen Übereilungsschutz insofern einzuräumen, als er berechtigt sein soll, innerhalb einer kurzen Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags aufgrund der Tragweite eines solchen Geschäfts seine Entscheidung zu überdenken. Bedeutet es dennoch keine unzulässige Rechtsausübung, wenn ein Verbraucher eine mangelhafte Widerrufsinformation und den damit nicht eingetretenen Fristbeginn dazu nutzt, sein Widerrufsrecht mit dem Ziel auszuüben, dass er bei demselben oder einem anderen Kreditgeber günstigere Zinskonditionen erreichen will (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016, I-17 U 175/15). Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall. Auszugehen ist zunächst von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, den Widerruf des Darlehensvertrags nicht an eine Begründung zu knüpfen, so dass die Motive für den Widerruf keine Rolle spielen. Außerdem ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechts auch längere Zeit nach Abschluss des Vertrags ausgelöst wird durch eine fehlerhafte Widerrufsinformation, die in der Verantwortlichkeit des Darlehensgebers selbst liegt. Es entsteht für den Kreditgeber auch keine schlechthin untragbare Situation. Zunächst besteht für ihn zumindest im Falle von lückenhaften Angaben die Möglichkeit, die fehlenden Angaben nachzuholen und so eine Widerrufsfrist von nunmehr einem Monat auszulösen (§ 492 Abs. 6 BGB). Wird der Widerruf innerhalb dieser Frist oder außerhalb der Nachholung von Angaben mangels laufender Frist ausgeübt, wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis, das den Verbraucher zur Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz verpflichtet. Durch dieses Rückgewährschuldverhältnis werden die Interessen des Darlehensgebers ausreichend gewahrt. Gegen die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung spricht darüber hinaus, dass trotz der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf an keine Begründung zu knüpfen, der Verbraucher sich in Zeiten fallender Zinsen zur Vermeidung der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung zu seinen Motiven äußern müsste. Wird er nach diesen nicht gefragt, so steht sich jedenfalls derjenige besser, der sich hinsichtlich seiner Motive bedeckt hält, während der sich freimütig äußernde Verbraucher ohne sachlichen Grund schlechter gestellt wäre. 2. Durch den erklärten Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Über die Verweisung in § 357 Abs. 1 BGB (in der Form von 08.12.2004 - 10.06.2010) finden hierauf die Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) Anwendung. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 13.04.2015, Az. 6 O 7468/14, Rn. 53, juris). a) Demzufolge schuldet der Darlehensgeber (die Beklagte) dem Darlehensnehmer (dem Kläger) die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rn.29). (1) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass die Beklagte keine Nutzungen aus den Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers gezogen hat. Der Beklagten ist es gelungen, die Vermutung zu widerlegen. Die Zeugin J hat ausgesagt, dass die Beklagte valuta- und taggleich sowohl die Einzahlungen als auch die Auszahlungen unmittelbar an die sie finanzierende V weiterleite. Das Konto bei der V sei eine Art „Schattenkonto“. Der Verbraucher kenne nur das Konto bei der Beklagten, da sie dieses Konto zwar in eigenem Namen aber für fremde Rechnung der V führe. Die Aussage ist überzeugungskräftig. Die Zeugin hat in unaufgeregter und sachlicher Art das Geschäftsmodell der Beklagten erläutert. Dabei hat sie detailliert beschrieben, wie die Buchungsvorgänge durchgeführt werden. Schlüssig waren auch ihre Erklärungen zu der Anlage 3 des Rahmenvertrags. (2) Die von der V an die Beklagte gezahlte Provision ist kein Nutzungsersatz. Die Provision steht zwar in unmittelbaren Zusammenhang zum abgeschlossenen Darlehensvertrag. Die einmalige Zahlung erfolgte aber nicht als Nutzungsersatz für die regelmäßigen Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers. Dies steht ebenfalls fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin J. (3) Die Beklagte ist auch nicht dazu verpflichtet, dem Kläger nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. iVm § 347 Abs. 1 BGB die von entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen Nutzungen herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15). Aufgrund der Aussage der Zeugin J steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte es nicht unterlassen hat, Nutzungen zu ziehen iSd § 347 BGB. Sie hat ausgesagt, dass dieses Geschäftsmodell seit mindestens 2002 praktiziert werde. Sie kenne nichts anderes. Ihre Einlassung hinsichtlich dieser Thematik erscheint dem Gericht auch glaubhaft. Ihre Aussage ist plausibel und in sich schlüssig. Durch den vereinbarten Rahmenvertrag hat die Beklagte mit der V ein Geschäftsmodell entwickelt, das seit mindestens 15 Jahre durchgeführt wird. Für die Beklagte ist dieses Model durch die gezahlte Provision auch offenbar wirtschaftlich. Dass sie eine etwaige Nutzungsziehung im Hinblick auf die aktuellen Widerrufsfälle hätte umgehen wollen, kann nicht festgestellt werden. b) Gleichzeitig schulden die Kläger als Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1, 1. HS BGB a. F. der Beklagten als Darlehensgeberin die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (Siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15; OLG Düsseldorf, 17 U 195/16). Entscheidend ist der Vertragszins, es sei denn der am Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages gültige marktübliche Zins ist geringer. c) Für den vorliegenden Fall heißt dies: Bis zum Widerruf hat der Kläger einen Anspruch auf die Annuitäten in Höhe von 119.954,13 €. Er hat keinen Anspruch auf Nutzungsersatz. Nach dem Widerruf hat er einen Anspruch auf die nach dem Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 6.204,00 €, da er zeitgleich mit dem Widerruf erklärt hat, die Zins- und Tilgungsleistungen nur unter Vorbehalt zu zahlen. Durch die Erklärung greift nicht die Regelung des § 814 BGB. Bis zum Widerruf des Darlehens standen der Beklagten Zinsen in Höhe von 33.856,46 € sowie das Darlehenskapital in Höhe von 120.000,00 € zu. Nach dem Widerruf hat sie einen Anspruch auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses hat (BGH, a.a.O.). Der schlüssig dargelegte Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 1.403,59 € muss beachtet werden. Da die Beklagte konkludent aufgerechnet hat, werden die Ansprüche saldiert und ergeben ein Saldo zugunsten der Beklagten. Die Ausführungen der Beklagten lassen sich gemäß §§ 133, 157 BGB so verstehen, denn sie verrechnet die gegenseitigen Beträge. II. Auch bei dem KfW-Darlehen mit der Darlehensnummer 0072496396 besteht kein Überschuss zugunsten des Klägers. 1. Da die Widerrufsbelehrungen des KfW-Darlehens mit der Darlehensnummer 0072496396 identisch zum zuvor genannten Darlehen sind, sind auch diese grundsätzlich fehlerhaft. 2. Auf der Rechtsfolgenseite wurde auch hier die Vermutung, die Bank ziehe 2,5% Nutzungen, von der Beklagten widerlegt. In dem Fall eines KfW-Darlehens verfolgt sie mit der Refinanzierung keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 46), so dass ihr auch ersparte Refinanzierungskosten wirtschaftlich nicht als Nutzungen zuzurechnen sind. 3. Nach der Saldierung der jeweiligen Ansprüche ergibt sich ebenfalls ein Überschuss zugunsten der Beklagten. Bis zum Widerruf hat der Kläger einen Anspruch auf die Annuitäten in Höhe von 31.370,84 €. Er hat keinen Anspruch auf Nutzungsersatz. Nach dem Widerruf hat er einen Anspruch auf die nach dem Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 4.590,35 €, da er zeitgleich mit dem Widerruf erklärt hat, die Zins- und Tilgungsleistungen nur unter Vorbehalt zu zahlen. Durch die Erklärung greift nicht die Regelung des § 814 BGB. Bis zum Widerruf des Darlehens standen der Beklagten Zinsen in Höhe von 22.158,17 € sowie das Darlehenskapital in Höhe von 60.000,00 € zu. Nach dem Widerruf hat sie einen Anspruch auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses hat (BGH, a.a.O.). Der schlüssig dargelegte Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 2.556,72 € muss auch hier beachtet werden. III. Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet, da der Vortrag zu unbestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Schäden sich aus der Nichtanerkennung des Widerrufs ergeben können. IV. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der vorprozessual aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von 1.927,80 € aus Schuldnerverzug. Der Eintritt des Schuldnerverzugs gemäß § 286 BGB unterliegt den allgemeinen Verzugsvoraussetzungen, die aber vorliegend nicht gegeben sind. Die Erstattung bzw. die Freistellung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Kläger ihrerseits die von ihnen nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise der Beklagten angeboten haben, also einen vollwirksamen und fälligen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15). Das war hier nicht der Fall. Der Kläger hat der Beklagten nicht nur ihre Leistung nach § 294 BGB nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war (Palandt/ Grüneberg , BGB, § 294 Rn. 2), er hat ihr auch kein wörtliches Angebot nach § 295 S. 1 BGB unterbreitet. Sowohl in dem Schreiben der Kläger vom 12.05.2016 als auch in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2016 hat er lediglich zur Anerkennung des Widerrufs aufgefordert sowie zur Bezifferung der Restvaluta. Der Kläger benötigte aber gerade keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15). 2. Der Kläger kann auch nicht die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einer schadensersatzrechtlichen Nebenpflichtverletzung verlangen. Er kann nicht mit der Begründung Schadensersatz verlangen, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt. Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (MüKoBGB/ Oetker , BGB, § 249 Rn 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 S.1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 242/05, WM 2006, 2303). Die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung stellt eine reine Obliegenheitsverletzung dar und keine Pflichtverletzung. V. Der Klageantrag ist unbegründet, da die ursprünglichen Klageanträge zu 1 und zu 2 unzulässig waren (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15). VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 238.732,77 EUR festgesetzt.