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Urteil

3 O 404/19

LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Rechtsfahrgebot und das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht gelten uneingeschränkt nebeneinander.(Rn.41)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 3.178,51 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2019 auf einen Betrag von 3.034,01 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 144,50 € seit dem 20.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 375,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner an die Leasing GmbH auf deren Konto IBAN: ... unter Angabe des Betreffs A99... und der Vertrags-Nr. A99.... eine Wertminderung in Höhe von 600 € nebst Verzugzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2019 zu zahlen. 3. Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten werden auf die Widerklage hin als Gesamtschuldner verurteilt, 766,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Widerkläger in Höhe von 180,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.03.2020 an die Beklagte zu 1 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten dem Beklagten zu 1. Gesamtschuldnerisch jeden weiteren Schaden mit einer Quote von 50 % zu ersetzen haben, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.06.2019 noch entstehen wird. 5. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 6. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 44 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 8 %, die Beklagte zu 1 allein 8 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. 7. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst 52 %, die Beklagte zu 1 allein 8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. 8. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen diese selbst 50 % und die Beklagte zu 1 50%. 9. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen diese selbst 40 %, der Kläger allein 52 % und der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 8 %. 10. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen diese selbst 50 % und der Kläger 50 %. 11. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten und die Drittwiderbeklagten vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 9890,89 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsfahrgebot und das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht gelten uneingeschränkt nebeneinander.(Rn.41) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 3.178,51 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2019 auf einen Betrag von 3.034,01 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 144,50 € seit dem 20.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 375,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner an die Leasing GmbH auf deren Konto IBAN: ... unter Angabe des Betreffs A99... und der Vertrags-Nr. A99.... eine Wertminderung in Höhe von 600 € nebst Verzugzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2019 zu zahlen. 3. Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten werden auf die Widerklage hin als Gesamtschuldner verurteilt, 766,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Widerkläger in Höhe von 180,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.03.2020 an die Beklagte zu 1 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten dem Beklagten zu 1. Gesamtschuldnerisch jeden weiteren Schaden mit einer Quote von 50 % zu ersetzen haben, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.06.2019 noch entstehen wird. 5. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 6. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 44 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 8 %, die Beklagte zu 1 allein 8 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. 7. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst 52 %, die Beklagte zu 1 allein 8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. 8. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen diese selbst 50 % und die Beklagte zu 1 50%. 9. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen diese selbst 40 %, der Kläger allein 52 % und der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 8 %. 10. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen diese selbst 50 % und der Kläger 50 %. 11. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten und die Drittwiderbeklagten vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 9890,89 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Beklagten haften dem Kläger aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 VVG, § 1 PflVG als Gesamtschuldner mit einer Quote von 50 %. Der Kläger ist nach den Leasingbedingungen ermächtigt und verpflichtet alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Er ist insofern aktivlegitimiert. 1. Die Unfallschäden sind beim Betrieb von Fahrzeugen entstanden, § 7 Abs. 1 StVG. 2. Die Beklagte zu 1 ist als Halterin des Beklagtenfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG), die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherung (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 VVG, § 1 PflVG) passivlegitimiert. Sie haften als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG, § 421 BGB). 3. Der Verkehrsunfall ist auch mangels betriebsfremdem, von außen herbeigeführten Ereignisses ersichtlich nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, § 7 Abs. 2 StVG. 4. Der Verkehrsunfall stellte für den Kläger kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, sodass seine eigene Haftung nicht ausgeschlossen ist und die Beklagten nicht aus diesem Grunde vollständig haften. Dies ist nur der Fall, wenn der Führer des Klägerfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, § 17 Abs. 3 S. 2 StVG. a) Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein »Idealfahrer« verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein »Idealfahrer« reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein »Idealfahrer« überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) »ideal« verhält. Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG a.F., dass der »Idealfahrer« in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04 –, Rn. 21, juris m. w. N.). b) Gemessen daran lag für den Kläger kein unabwendbares Ereignis vor. aa) Hinsichtlich des Klägerfahrzeugs scheidet die Berufung auf § 7 Abs. 2 StVG deshalb aus, weil ein "optimaler Fahrer" bei einer schmalen und unübersichtlichen Straße äußerst rechts gefahren wäre. Nach § 2 Abs. 2 StVO gilt das Rechtsfahrgebot, d.h. es muss möglichst weit rechts gefahren werden. Was "möglichst weit rechts" ist, hängt von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 1990 – VI ZR 124/89 –, Rn. 9, juris). Insbesondere bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit ist im besonderen Maße auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebots zu achten. Dies kann etwa dazu führen, dass der Seitenabstand nach rechts zu verringern ist, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu verhindern. Dies gilt gerade dann, wenn bei einem normalen Sicherheitsabstand die Fahrspur des Gegenverkehrs in Anspruch genommen werden müsste. All dies muss dabei auch mit der angemessenen Geschwindigkeit durchgeführt werden, vgl. § 3 I StVO (Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 2 StVO Rn. 38). Der Sachverständige K hat überzeugend ausgeführt (Protokoll vom 19.05.2020, S. 4 f.), dass sich in Fahrtrichtung des Klägerfahrzeugs eine Sichtbeeinträchtigung aus der ansteigenden Böschung ergab und der Unfall für die Drittwiderbeklagte zu 1 zu vermeiden gewesen wäre, wenn sie um ca. 10-15 cm weiter rechts gefahren wäre. Ein solches weiteres Rechtsfahren war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K nach dessen ausdrücklicher Prüfung der Lichtbilder und der Unfallstelle auch möglich gewesen (Protokoll vom 19.05.2020, S. 6). Es hätte demnach ausgereicht, wenn sie die Fahrbahn ausgeschöpft hätte. Auch wenn es nach den Ausführungen des Sachverständigen gleichfalls möglich gewesen wäre, den unbefestigten Grünstreifen zu befahren, kommt es darauf nicht an, weil ein Vorbeifahren der beiden Fahrzeuge bei vollständiger Ausnutzung der Fahrbahn möglich gewesen wäre. Danach hat sich der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ausgewirkt. Ein Idealfahrer hätte die Fahrbahn an einer solchen unübersichtlichen Stelle voll ausgenutzt und wäre am äußersten Fahrbahnrand gefahren. bb) Das klägerische Fahrzeug hat daher zur Überzeugung des Gerichts durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) einen eigenen Verursachungsbeitrag gesetzt. Eine solche unübersichtliche Stelle erfordert es, dass die Fahrzeuge sich ihnen nicht nur in einer entsprechenden Geschwindigkeit nähern, sondern auch den äußersten Fahrbahnrand ansteuern oder zumindest so weit rechts fahren, dass ein Ausweichen zum äußersten rechten Fahrbahnrand jederzeit möglich ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, durch weiteres Anbremsen bei einer geringeren Geschwindigkeit sogar auf das Bankett auszuweichen, wenn man von vorneherein gut rechts auf der Fahrbahn gefahren wäre (Protokoll vom 19.05.2020, S. 6). cc) Dem Beklagten zu 1 ist aber nach der Überzeugung des Gerichts ebenfalls ein eigener Verursachungsanteil einzuräumen. Nach § 3 Abs. 1 S. 5 StVO gilt das Sichtfahrgebot auf schmalen Straßen, welche aufgrund der genannten Straßenverhältnisse, insbesondere aufgrund der schmalen Fahrbahn, vorlag. Der Beklagte hat somit auch nicht die Sorgfalt angelegt, welche von einem Kraftfahrer zu erwarten ist entweder weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat oder weil er verspätet gebremst hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre im Hinblick auf die schmale Fahrbahn und die eingeschränkte Sichtverhältnisse aus sachverständiger Sicht ein Fahren auf halbe Sicht zu empfehlen gewesen (Protokoll vom 19.05.2020, S. 5). Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 durch die Kurve gefahren ist, das entgegenkommende, mehr mittig auf der Fahrbahn befindliche klägerische Fahrzeug wahrnahm, dann aber nicht in der Lage war, vor diesem Fahrzeug anzuhalten, zeigt zur Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte mit einer höheren als halben Sichtgeschwindigkeit gefahren ist und/oder verspätet auf das entgegenkommende Fahrzeug durch eine Bremsung reagiert hat (Protokoll vom 19.05.2020, S. 5). Insofern lässt sich auch für den Beklagten ein Sorgfaltsverstoß feststellen, weil er entweder mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist oder zu spät reagiert hat. 5. Die daher gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG durchzuführende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu einer anteilsmäßigen Haftung der Beklagten in Höhe von 50%. Dem klägerischen Fahrzeug ist neben der in die Haftungsquote einzustellenden Betriebsgefahr der genannte eigene Verursachungsanteil am Verkehrsunfall nachzuweisen. Bei einem beidseitigen Verstoß ist von einer Haftungsquote von je 50 % auszugehen, weil Rechtsfahrgebot und das Gebot auf halbe Sicht zu fahren nebeneinanderstehen (vgl. BGH NZV 1996, 444). Es kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot oder das Verstoß gegen das Gebot auf halbe Sicht zu fahren höher zu gewichten wäre. Das Rechtsfahrgebot wirkt sich auch gerade in solchen Fallkonstellationen wie dem vorliegenden Fall aus. Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass in Engpässen, die ein Passieren sich begegnender Fahrzeuge nur bei reduzierter Geschwindigkeit erlauben, das Gebot des Fahrens auf "halbe Sicht" stets eingehalten wird. Gerade deshalb gelten das Rechtsfahrgebot und das Gebot des Fahrens auf "halbe Sicht" nebeneinander. Dies ist im übrigen nicht nur ein Gebot der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern eine Konsequenz des Gesetzeswortlauts, nach dem beide Gebote einschränkungslos nebeneinander zu befolgen sind (BGH NZV 1996, 444, 445). Wenn beide Fahrer die jeweiligen Gebote eingehalten hätten, wäre ein Unfall zu vermeiden gewesen. Beide Gebote gelten gerade an solchen engen unübersichtlichen Stellen nebeneinander, um einen Unfall zu vermeiden. Daher kann einem der beiden Verstöße auch keine höhere Bedeutung zugemessen werden (vgl. aber LG Göttingen VersR 1980, 1177, welche im Ergebnis jedoch ebenfalls eine Haftungsquote von 50 % annehmen). IV. Der Kläger hat damit einen anteiligen Anspruch auf die unstreitigen materiellen Schadensersatzpositionen gem. § 249 BGB. Insofern war nur die Unkostenpauschale mit 25,00 € anzusetzen. Im Hinblick auf die Nebenkostenpauschale wird diese in Höhe von 25,00 € als angemessen und ausreichend angesehen (§ 287 ZPO ständige Rechtsprechung des LG Offenburg, vgl. nur LG Offenburg 3 O 59/16; LG Offenburg 3 O 34/17). Der Schaden der Klägerseite berechnet sich demnach wie folgt: Reparaturkosten: 5.014,47 € Sachverständigenkosten: 813,55 € Nutzungsausfall für 5 Tage à 43,00 €: 215,00 € Unkostenpauschale: 25,00 € Summe: 6.068,02 € Die Hälfte davon ergibt 3.034,01 € Weitere Kosten: Rechnung der Firma W.: 246,00 € Weiterer Nutzungsausfall für 1 Tag à 43,00 € 43,00 € Summe insgesamt: 6.357,02 € Die Hälfte davon ergibt 3.178,51 € V. Zudem besteht ein Anspruch nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 VVG, § 1 PflVG gegen die Beklagten auf die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 600 € die VW Leasing GmbH als Eigentümerin. Diesen Anspruch durfte der Kläger nach den Leasingbedingungen ebenfalls geltend machen. Er ist aber direkt an die VW Leasing GmbH zu zahlen. VI. Erstattungsfähig sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als erforderliche Rechtsverfolgungskosten (Berechtigter Gegenstandswert: 3.634,01 €, 1,3-Gebühr einschließlich Pauschale für Post und Telekommunikation 20 €, Dokumentenpauschale 15,50 € und Auslagen für Aktenübersendung 12 €) in Höhe von 375,10 €. VII. Die Zinsentscheidung beruht auf Verzug nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei sich die Zinshöhe nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet. B. Die zulässige Widerklage ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der vom Widerkläger geltend gemachte Klageanspruch ist aus §§ 7 I, 18 I StVG nach den oben dargestellten Ausführungen auch nur teilweise begründet. 1. Die Widerbeklagte zu 1 ist als Halterin des Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG), die Drittwiderbeklagte zu 1 als Fahrerin (§ 18 StVG) und die Drittwiderbeklagte zu 2 als Haftpflichtversicherung (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 VVG, § 1 PflVG) passivlegitimiert. Sie haften als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG, § 421 BGB). 2. Die Unfallschäden sind beim Betrieb von Fahrzeugen entstanden, § 7 Abs. 1 StVG. 3. Der Verkehrsunfall ist auch mangels betriebsfremdem, von außen herbeigeführten Ereignisses ersichtlich nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, § 7 Abs. 2 StVG. 4. Der Verkehrsunfall stellte für die Widerbeklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar (vgl. die obigen Ausführungen). II. Die insoweit unstreitigen Schadenspositionen sind folgende: Sachschaden: 1.508,60 € (vgl. insoweit das Angebot über die Reparatur des Fahrzeugs (Anlage B 2) Unkostenpauschale: 25,00 € Summe: 1.533,60€ Die Hälfte davon ergibt 766,80 € III. Erstattungsfähig sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als erforderliche Rechtsverfolgungskosten (Berechtigter Gegenstandswert: 766,80 €, 1,3-Gebühr einschließlich Pauschale für Post und Telekommunikation 20 €, Dokumentenpauschale 15,50 € und Auslagen für Aktenübersendung 12 €, 19 % Umsatzsteuer) in Höhe von 180,29 €. IV. Der Feststellungantrag war ebenfalls in der genannten Höhe begründet, weil insofern zumindest bei einer Vornahme einer bislang nicht vorgenommenen Reparatur noch weitere Schäden drohen und somit ein Feststellungsinteresse gegeben ist. V. Die Zinsentscheidung beruht auf Verzug nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei sich die Zinshöhe nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Kostenentscheidung war analog der Baumbachschen Formel zu berechnen (vgl. Korte JA 2005, 534, 539). D. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Klage (7.851,02), Widerklage (Klageantrag zu 1: 1.533,50; Klageantrag zu 2: Mehrwertsteuer 19 % und Nutzungsausfall 506,37 €): 9.890,89 €. Der Kläger nimmt den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall vom ... auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der Verkehrsunfall ereignete sich am ... gegen ... Uhr auf der Straße in O. Dabei kollidierten der von der Drittwiderbeklagte zu 2 geführte PKW (amtl. Kennzeichen: ... ... ), dessen Halter der Kläger ist und welches bei der Drittwiderbeklagten zu 2 versichert ist, sowie der von der Beklagten zu 1 geführte PKW (amtl. Kennzeichen: ... ... ), welcher bei der Beklagten zu 2 versichert ist. Die Fahrbahn der Straße ist ca. 3,20 m breit. Auf der von der Beklagten zu 1 genutzten Fahrbahnseite befindet sich neben der Fahrbahn ein Grünstreifen von ca. 0,6 m, auf der von der Drittwiderbeklagten zu 2 benutzten Fahrbahnseite ein Grünstreifen von ca. 0,3 m, bevor der Hang abfällt. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien im Streit. Das Fahrzeug des Klägers ist über die Leasing GmbH geleast. Der Kläger ist nach den Leasingbedingungen ermächtigt und verpflichtet alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen mit Ausnahme einer entstandenen Wertminderung, welche direkt an die Leasing GmbH zu zahlen ist (Anlage K 1). Auf die anwaltliche Aufforderung mit Schreiben vom 01.07.2019 und 02.09.2019, eine Zahlung bis zum 12.09.2019 vorzunehmen, reagierte die Beklagte nicht. Zwischen den Parteien sind der Höhe nach Schadenspositionen in Höhe von 7.273,02 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von netto 640,30 EUR unstreitig. Auf die anwaltliche Aufforderung des Widerklägers mit Schreiben vom 27.12.2019, eine Zahlung bis zum 10.01.2020 vorzunehmen, reagierten die Widerbeklagten nicht. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 sei bergabwärts mit überhöhter Geschwindigkeit in den unübersichtlichen Kurvenbereich gefahren, als die Drittwiderbeklagte zu 2 entgegen gekommen sei. Die Drittwiderbeklagte zu 2 habe bis zum Stillstand abgebremst. Der Beklagte zu 2 habe es nicht mehr geschafft, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen, so dass es zu einer Kollision gekommen sei. Auf der ca. 3,20 m schmalen Fahrbahn sei ein Aneinandervorbeifahren zweier entgegenkommender Fahrzeuge nicht möglich. Die Widerbeklagte zu 2 sei auch äußerst weit rechts zum Stehen gekommen. Da die Straße auf ihrer Seite stark abgefallen wäre, könne nicht verlangt werden, dass sie noch weiter nach rechts oder auf den Grünstreifen hätte ausweichen können. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger von 6.362,02 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.073,02 € seit 13.09.2019 und aus weiteren 289,00 € seit Zustellung der Klageerweiterung, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 640,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage und an die Leasing GmbH auf deren Konto IBAN: ... ... unter Angabe des Betreffs: A99... und der Vertrags-Nr: ... eine Wertminderung in Höhe von 1200 € nebst Verzugzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2019 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 habe sein Fahrzeug unter Ausnutzung des Grünstreifens so weit nach rechts wie möglich gelenkt, um die Passage der beiden Fahrzeuge zu gewährleisten. Er behauptet, dies hätte problemlos funktioniert, hätte die Drittwiderbeklagte zu 2 als Fahrerin des Klägerfahrzeugs ebenfalls so weit nach rechts wie möglich gesteuert. Die Beklagten sind der Auffassung, die vom Kläger geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 30 € sei übersetzt. Die Pauschale sei ausreichend mit 25 € bemessen. Widerklagend begehrt der Beklagter zu 1, den Kläger sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 1.533,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Januar 2020 zu zahlen, festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten dem Beklagten 1 gesamtschuldnerisch jeden weiteren Schaden zu ersetzen haben, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.06.2019 noch entstehen wird, den Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 270,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erstattung eines mündlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird bezüglich des Sachverständigen K auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2020 (AS 189 ff.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 27.09.2018 (AS 389 ff.) Bezug genommen. Die Bußgeldakte des Amtsgerichts Offenburg (Az. 3 OWi 306 Js 17429/19) und die Bußgeldakte des Landratsamts Ortenaukreis (Az. 505.22.013017.1) wurden zu Beweiszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2020, AS 183 ff., Bezug genommen.