Schlussurteil
1 O 374/17
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2019:0402.1O374.17.00
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Tenor
Die Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch mit der gesondert verurteilten Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch mit der gesondert verurteilten Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines behaupteten Treuhandvertrages geltend. Gegen die Beklagte zu 2) hat der Kläger Ansprüche aus Vertragsrückabwicklung verfolgt. Unter dem 23.12.2014 unterzeichnete der Kläger einen mit „Kaufvertrag über den Kauf (eines Teils) einer Erdöl- und/oder Erdgasquelle mit dem Namen (…)“ überschriebenen Vertrag. In § 1 des Vertrages heißt es: „Ich kaufe 1 Teile von maximal 1.008 Teilen zu jeweils 10.000,-- € an der oben erwähnten Erdöl- und/oder Erdgasquelle. Somit beläuft sich mein Kaufpreis für die oben genannte Erdöl- und/oder Erdgasquelle auf 10.000,-- €. Ich überweise den Kaufpreis auf ein neutrales Treuhandkonto. Die Treuhandgebühren übernimmt die Gesellschaft. Die Kontoverbindung lautet: Kontoinhaberin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Kontonummer: XXXXXXXXXX Bank: XXXXXXXXXXXXX BLZ: XXXXXXXXXX IBAN: XXXXXXXXXXXXXXX BIC: XXXXXXX Verwendungszweck: Projektname, Name des Käufers Die Verpflichtung zur Eröffnung des Treuhandkontos/Anderkontos für die Beklagte zu 2) übernahm die Beklagte zu 1) in Kenntnis dessen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) eine Gewerbeuntersagung hatte. Schriftliche Verträge zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bzw. zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger als Anleger bestanden nicht. In § 3 des Vertrages heißt es: Die Vertragsannahme seitens der projektbevollmächtigten XXX, ist durch den Zahlungseingang des Kaufpreises bei benanntem Treuhänder aufschiebend bedingt, sofern zu diesem Zeitpunkt noch Teile an der Erdöl- und/oder Erdgasquelle in der gewünschten Höhe 10.0000 verfügbar sind. (…) In § 4 des Vertrages heißt es weiter: (…) Jeder Käufer erhält eine Besitzurkunde (Assignment). Alle nicht benötigten Gelder aus dem Sicherheitspuffer werden anteilig an die Käufer bezahlt. Schließlich heißt es in § 5 des Vertrages: Die Auszahlung der Nettoverkaufserlöse erfolgen ca. 2 Monate ab der Erdölproduktion. (…) Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kaufvertrags wird auf Anlage K 1 (Bl. 11 ff. GA) Bezug genommen. Vertragspartner des Klägers war XXXXXXXXXXXXXXXXXX bzw. deren XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (nachfolgend XXX genannt). In den Folgetagen überwies der Kläger den Kaufpreis in Höhe von 10.000,00 € auf das in dem Vertrag benannte Treuhandkonto der Beklagten zu 1), welcher dort unter dem 24.12.2014 einging. Die Beklagte zu 2) kam ihren Verpflichtungen aus § 5 des streitgegenständlichen Kaufvertrags nicht nach. Ein Erdölförderprojekt, so wie es in dem Vertrag benannt ist, existierte nicht. Am 11.09.2015 teilte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), XXXXXXXXXXXXX, den Vermittlern, welche den Abschluss des Kaufvertrages jeweils vermittelt haben, mit, dass das Projekt eingestellt werden soll und die Kaufverträge rückabgewickelt werden sollen. Der von den Kunden eingezahlte Kaufpreis werde zuzüglich 10 % Zinsen zurückerstattet (vgl. Anlage K 4, Bl. 17 f. GA). Der Kläger war mit einer Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und übersandte der Beklagte zu 2) mit Einschreiben vom 19.09.2015 seine Bankverbindung. Eine Rückzahlung der 10.000,00 € nebst 10 % Zinsen, mithin 1.000,00 €, erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.07.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt und an wen der seitens des Klägers auf ihr Konto gezahlte Betrag weitergeleitet wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.07.2017 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass die Kaufpreiszahlung des Klägers am 24.12.2014 auf das von der Beklagten zu 1) geführte Anderkonto eingegangen sei. Der Betrag sei auf Weisung der XXX am 02.01.2015 an diese weitergeleitet worden. Sie habe der Anweisung in der Annahme Folge geleistet, dass die XXX die Gelder zur Durchführung der Geldanlage verwende. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.09.2017 teilte sie zudem mit, dass sie sich vor Einrichtung des Kontos sorgfältig mit dem Geschäftsmodell der XXX befasst habe (vgl. Anlage K 8, Bl. 23 GA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.09.2017 wurde die Beklagte zu 1) zur Zahlung des Klagebetrages zu 1) in Höhe von 10.000,00 € und des Klagebetrages zu 3) in Höhe von 887,03 € bis zum 20.09.2017 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.06.2017 ist die Beklagte zu 2) aufgefordert worden, den gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen, mithin 11.000,00 €, zuzüglich außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein konkludenter Treuhandvertrag zustande gekommen sei. Ein auf den Abschluss eines solchen Treuhandvertrages gerichtetes Angebot sei in der Zahlung des Klägers auf das Konto der Beklagten zu 1) zu ersehen. In der Annahme des Geldes durch die Beklagte zu 1) liege die konkludente Annahme des Vertragsangebotes. Der Beklagten zu 1) sei insbesondere bekannt gewesen, dass es sich bei dem Betrag um von ihr als Treuhänderin entgegenzunehmendes und weiterzuleitendes Geld handele. Ihr sei bekannt gewesen, dass sie in den Kaufvertragsformularen der XXX als Treuhänderin bezeichnet worden sei. Als Treuhänderin wäre sie verpflichtet gewesen, dass ihr anvertraute Geld erst dann weiterzuleiten, wenn sie die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, die sich vorliegend aus § 4 des Kaufvertrages in Form der Besitzurkunde ergebe, in den Händen gehalten hätte. Eine solche Besitzurkunde liegt – dies ist unstreitig – nicht vor. Zudem sei nach Ansicht des Klägers ein Schuldverhältnis eigener Art i.S.d. § 311 Abs. 3 BGB mit entsprechenden Fürsorgepflichten zwischen ihm und der Beklagten zu 1) entstanden. Eine Weiterleitung von Fremdgeldern ohne Prüfung stelle einen Verstoß gegen die sich aus dem Vertrag ergebende Interessenwahrnehmungspflicht dar. Schließlich bestehe nach Ansicht des Klägers jedenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz Nr. 6 ZAG. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen, 4. die Beklagte zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 71,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 3) bezüglich der Beklagten zu 2) teilweise zurückgenommen und beantragt insoweit nunmehr unter Aufrechterhaltung der übrigen Klageanträge, 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen. Mit Schriftsatz von 15.03.2018 hat der Kläger die Klage ferner unter Aufrechterhaltung der übrigen Klageanträge hinsichtlich des Klageantrages zu 4) zurückgenommen. Am 13.04.2018 hat das Landgericht Mönchengladbach gegen die Beklagte zu 2) antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen (Bl. 83 ff. GA). Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien weder eine Treuhandvereinbarung, noch ein Schuldverhältnis eigener Art bestehe. Vielmehr sei lediglich zwischen den beiden Beklagten vereinbart worden, dass die Beklagte zu 1) ein Treuhandkonto/Anderkonto einrichte. Nach außen hin, habe sie nicht als Treuhänderin in Erscheinung treten sollen. Eine Mittelverwendungskontrolle sei nicht vereinbart gewesen. Insbesondere sei die Weiterleitung der auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträge nicht von bestimmten Leistungen der Beklagten zu 2) abhängig gewesen. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) lediglich als Zahlstelle fungiert. Der Beklagten zu 1) sei zudem nicht bekannt gewesen, dass sie in dem Kaufvertragsformular namentlich genannt werde. Sie habe den Vertrag inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen. Auch aus dem, dem Projekt zugehörigen, Prospekt ergibt sich – dies ist insoweit unstreitig -, dass der Geldfluss durch den staatliche eingesetzten Operator kontrolliert werde und damit gerade nicht durch die Beklagte (vgl. Bl. 69 GA). Soweit die Beklagte zu 1) außergerichtlich unstreitig mitgeteilt hat, sich mit dem Geschäftsmodell der Beklagten zu 2) eingehend befasst zu haben, meine dies, dass sie sich die die Geschäftsidee des Beklagten zu 2) habe erläutern lassen und diese selbst auf Plausibilität geprüft habe. Sie habe sich hierbei mit den Bohrungen der Ölquelle und den Gewinnmöglichkeiten beschäftigt. Sie habe jedoch nicht einzelne Geschäftsdokumente der Beklagten 2) geprüft. Des Weiteren sei der Beklagten ein Treuhandverhältnis zu dem Kläger aus berufsrechtlichen Gründen bereits nicht möglich gewesen, da hierin ein Verstoß gegen § 3 BORA liege. Schließlich bestehe kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des ZAG, da dieses erst 2018 in Kraft getreten sei, die Zahlung des Klägers unstreitig jedoch bereits im Jahr 2014 erfolgte. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 19.01.2018 zugestellt worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem die Beklagte zu 2) bereits rechtskräftig durch antragsgemäß erlassenes Versäumnisurteil verurteilt wurde, war vorliegend nur noch über die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) zu befinden. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. a) Zwischen den Parteien ist es vorliegend zu einem konkludenten Abschluss eines Treuhandvertrages gekommen. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 05. Oktober 2006 zu Aktenzeichen III ZR 166/05 und des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 16. Februar 2006 zu Aktenzeichen 28 U 173/05 an, welche grundsätzlich auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar sind. Die Zahlung des Klägers auf das Konto der Beklagten zu 1) stellt sich als auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten zu 1) gerichtete Willenserklärung dar. Denn das Konto, auf das der Kläger den Kaufpreis zu zahlen hatte, war in dem Kaufvertrag mit der Beklagten zu 2) explizit als „neutrales“ Treuhandkonto bezeichnet. Unerheblich ist insoweit, dass dieses Konto im hier zu beurteilenden Fall anders als in demjenigen, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag, nicht mit einer Vermögenshaftpflichtversicherung abgesichert war. Denn der Kläger konnte dennoch die Erwartung haben, die von ihm eingezahlten Gelder würden von einer neutralen Person verwahrt, um die mit der Vorleistung des Kaufpreises verbundenen Risiken auszugleichen. Zudem war diese - der Interessenlage entsprechende - Erwartung der Käuferseite für die Beklagte zu 1) bei objektiver Betrachtung erkennbar. Die Hintergründe und die Interessenlage derjenigen, die Einzahlungen auf ihr Fremdgeldkonto vornahmen, ergaben sich für sie aus den mit der Beklagten zu 2) getroffenen Vereinbarungen. Wie die Beklagte zu 1) selbst einräumte, hat sie sich mit dem Geschäftsmodell der Beklagten zu 2) vertraut gemacht und wusste, dass es sich vorliegend um ein Rohstoffgeschäft handelte, bei dem die Anleger Erdöl- und/oder Erdgasquellenteile ankauften. Der als Rechtsanwältin geschäftserfahrenen Beklagten zu 1) sind die gegenseitigen Verpflichtungen eines Kaufvertrages, die in einer synallagmatischen Beziehung zueinander stehen, hinreichend bekannt. Ihr war daher bekannt bzw. ohne Weiteres erkennbar, dass die Käufer mit ihren Zahlungen gegenüber dem Verkäufer eine Vorleistung erbrachten. Auch wenn die Beklagte zu 1) – ihren Vortrag unterstellt – mit der Beklagten zu 2) die Vereinbarung getroffen hatte, nach außen nicht als Treuhänderin bezeichnet zu werden, musste der Beklagten zu 1) aufgrund der Tatsache, dass die Käufer zwar vorleisteten, jedoch nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten zahlten, klar sein, dass die Käufer bei Einzahlung der Kaufpreise auf das von ihr unterhaltene Treuhandkonto den Eindruck haben durften, sie verwahre die ihr überlassenen Gelder als neutrale Dritte auch zur Sicherung der Käuferinteressen. Dass sie als Zahlungsempfängerin nicht nach außen in Erscheinung treten würde, kann die Beklagte zu 1) dem Anspruch des Klägers nicht erfolgreich entgegenhalten. Denn indem sie mit dem Beklagten zu 2) vereinbarte, dass die Anleger die jeweiligen Kaufpreise auf ein von ihr anzulegendes Treuhandkonto/Anderkonto zahlen könnten, wusste sie, dass ihr Name und ihre Kontodaten diesen gegenüber bekannt gemacht würden, da eine Zahlung auf ihr Konto andernfalls nicht möglich wäre. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) bei objektiver Betrachtung die Zahlung des Klägers als schlüssigen Antrag auffassen musste, mit ihr zur Sicherung des Leistungsaustausches der Kaufvertragsparteien einen Treuhandvertrag zu schließen, der auch seinen Interessen als Käufer dienen sollte. Die Zahlung des Klägers war mit der erkennbaren konkludenten Erklärung verbunden, sich in den Schutz eines Treuhandverhältnisses begeben zu wollen, auch wenn es an einem ausdrücklichen Vorbehalt und einer konkreten Weisung, unter welchen Voraussetzungen auszuzahlen war, fehlte. Aus den Umständen ergab sich, dass die Leistung auf das Treuhandkonto der Beklagten zu 1) der Sicherung des Klägers vor den mit seiner Vorleistung verbundenen Risiken diente. Hieraus folgt, dass für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung in Form der Übereignung eines Anteils an einer Erdöl- und/oder Erdgasquelle, nicht erfolgt, die Rückzahlung des Kaufpreises an den Kläger gewährleistet werden sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Annahme des Kaufvertrages gemäß § 3 des Kaufvertrages durch den Zahlungseingang des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto aufschiebend bedingt war, sofern zu diesem Zeitpunkt noch Teile an der Erdöl- und/oder Erdgasquelle in der gewünschten Höhe verfügbar waren. Denn im Gegenteil wird der Sicherungszweck des Treuhandkontos der Beklagten zu 1) hierdurch vielmehr noch deutlicher herausgestellt. Das Geld sollte nach dieser Regelung nämlich nicht direkt an den Verkäufer gezahlt werden, wodurch der Vertrag zustande gekommen wäre, sondern vielmehr erst auf dem Treuhandkonto „hinterlegt“ werden. Sollte in diesem Moment die vertraglich vereinbarte Gegenleistung durch die Beklagte zu 2) nicht erbracht werden können, wäre der Kaufvertrag bereits nicht zustande gekommen und dem Kläger hätte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden. Sofern die Gegenleistung indes nach wie vor im vertraglich vereinbarten Umfang möglich gewesen wäre, wäre es im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Treuhandkonto zum Abschluss des Vertragsschlusses und zu der sich dann anschließenden Zug-um-Zug Leistung in Form der Weiterleitung des Kaufpreises an den Verkäufer und die Übereignung der erworbenen Anteile an einer Erdöl- und/oder Erdgasquelle durch Überlassung einer Besitzurkunde (§ 4 des Kaufvertrages) gekommen. Die Beklagte zu 1) kann sich ferner auch nicht damit entlasten, dass sich aus dem Prospekt unstreitig ergibt, dass die Zahlung auch auf ein amerikanisches Konto der XXX erfolgen könne. Denn maßgeblich ist insoweit allein die hier getroffene vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger als Käufer. Ausweislich des Kaufvertrages ist vorliegend nur eine Zahlung auf das Treuhandkonto der Beklagten zu 1) vorgesehen. Dass der Beklagten dies nicht bewusst gewesen sei, hat sie bereits nicht substantiiert behauptet (vgl. Bl. 128 GA). Vielmehr ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2) die Einrichtung eines Treuhandkontos/Anderkontos gerade für die Einzahlung der Kaufpreiszahlungen vereinbart war (Bl. 57, 109 GA). Dass eine weitere Möglichkeit der Kaufpreiszahlung für die Käufer bestehen sollte, trägt sie bereits nicht vor. Die Beklagte zu 1) hat das in der Zahlung liegende Angebot des Klägers auf Abschluss eines Treuhandvertrages auch angenommen. Die Annahme eines solchen Angebots durch die Beklagte zu 1) ist auch nicht deshalb auszuschließen, weil sie sich ansonsten in Widerspruch zu dem mit der Beklagen zu 2) geschlossenen Vertrag gesetzt hätte, wonach durch die Beklagte zu 1) eine Mittelverwendungskontrolle nicht erfolgen sollte, und dies nicht ihrem Willen habe entsprechen können. Für die Auslegung sind nämlich nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Dass die zwischen den Beklagten getroffenen Vereinbarungen den Käufern bekannt waren, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beklagten sind deshalb bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Die Verwahrung des Geldes auf dem Treuhandkonto ist in diesem Fall, sofern nicht schon die unterlassene Zurückweisung des Betrags als schlüssige Annahmeerklärung zu werten ist, jedenfalls als Annahme des Vertragsangebots ohne Erklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB aufzufassen. In dieser Handlung der Beklagten zu 1) ist das für die Annahme ohne Erklärung erforderliche als Willensbetätigung zu wertende, nach außen hervortretende Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt enthalten. Sollte die Beklagte zu 1) bei der vorbehaltlosen Verwahrung des vom Kläger eingezahlten Geldes kein Erklärungsbewusstsein gehabt haben, hilft ihr dies nicht weiter. Denn sie müsste sich ihr Verhalten als Angebotsannahme zurechnen lassen, da es sich für den Kläger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellte und sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre Handlung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Annahme aufgefasst werden durfte. Die Beklagte zu 1) hätte den Kläger, wenn dies nicht gewollt war, darauf hinweisen müssen, dass sie nur eine Treuhandfunktion für die Beklagte zu 2) übernommen hatte und sich allein hierauf beschränken wollte. Unmaßgeblich ist insofern auch, ob die Beklagte zu 1) subjektiv selbst ein Treuhandverhältnis (nicht) angenommen bzw. gewollt, ob mit der Beklagten zu 2) intern etwas anderes vereinbart war und ob die Beklagte zu 2) nach außen abredewidrig eine solche Besicherung vermeintlich ohne ihre Kenntnis vorgetragen hat. Die Beklagte zu 1) musste – wie oben bereits ausgeführt – damit rechnen, dass die Kunden erhebliches Vertrauen in ihre unabhängige Position als Rechtsanwältin mit dem Begriff Treuhandkonto setzten und dass ihnen damit eine Zug-um-Zug Sicherheit suggeriert würde; ferner dass ihnen gegenüber der Eindruck entstehen konnte und musste, dass es sich hier um ein besonderes Sicherungsinstrument (für sie und in ihrem Interesse) handelt, das sie vor einem Verlust ihrer Zahlung schützt. Der Einwand der Beklagten, sie habe nicht gewusst und nicht gewollt, dass sie im Kaufvertrag als Treuhänderin genannt werde und die Vertragsurkunde niemals zu Gesicht bekommen, verfängt insoweit nicht. Denn indem sich die Beklagte zu 1) bereit erklärte ein Rechtsanwaltsanderkonto, welches nichts anderes darstellt als ein Treuhandkonto, für die Beklagten zu 2) zu unterhalten, damit deren Käufer die Kaufpreiszahlungen für das der Beklagten zu 1) ebenfalls bekannte Geschäftsmodell, den Kauf von Anteilen an einer Erdöl- und/oder Erdgasquelle, vornehmen können, musste sie damit rechnen, dass sie im Außenverhältnis auch als Treuhänderin bezeichnet wird. Jedenfalls wäre sie verpflichtet gewesen, die sie betreffenden Regelungen in der vertraglichen Gestaltung zwischen der Beklagten zu 2) und den jeweiligen Käufern zu prüfen. Ob die Beklagte zu 2) hierbei von der behaupteten internen Zusage, die Beklagte zu 1) nicht als Treuhänderin zu bezeichnen abgewichen ist, ist für das Verhältnis zu den Käufern vor diesem Hintergrund unerheblich. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der weitere Einwand der Beklagten zu 1), dass sie in dem Prospekt unstreitig nicht genannt wurde, und die Mittelverwendungskontrolle nicht ihr, sondern einem stattliche eingesetzten Operator oblag nicht. Denn insoweit verkennt die Beklagte zu 1), dass es bei den Aufgaben des dort genannten Operators um die Kontrolle der Verwendung der Gelder im Rahmen des Ankaufs der Erdöl- und/oder Erdgasquellenanteile durch die Beklagte zu 2) vor Ort geht, die unabhängig davon zu beurteilen sind, unter welchen Voraussetzungen der Kaufpreis überhaupt erst an die Beklagte zu 2) weitergeleitet werden soll. Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten zu 1), der Abschluss eines Treuhandvertrages sei ihr aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, nicht. Denn das für einen etwaigen Verstoß gegen § 3 BRAO erforderliche laufende Mandatsverhältnis zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. b) Die Beklagte zu 1) hat die ihr obliegenden Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Treuhandvertrag schuldhaft verletzt, indem sie die Gelder ohne Bestätigung der Gegenleistung oder Vergewisserung darüber, ob dies dem Willen des Klägers entsprach, an die Beklagte zu 2) weitergegeben gegeben hat, mit der Folge, dass das Geld dort jetzt möglicherweise nicht mehr eintreibbar ist. Ein Treuhänder hat als Verwalter fremden Vermögens die Pflicht zur „ordentlichen Verwaltung" (OLG Celle, Urteil vom 02. Oktober 2007 - 16 U 29/07, Rn. 13; vgl. schon BGH, Urteil vom 24. Juni 1957 - VII ZR 310/56, Rn. 8). Er verletzt seine Pflichten, wenn er die ihm vom Treugeber anvertrauten Gelder zur Auszahlung bringt, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 U 169/15 –, Rn. 116, juris). Da wie oben bereits dargestellt, vorliegend Zug-um-Zug zu erfüllende kaufvertragliche Pflichten zu erfüllen waren, durfte die Beklagte zu 1) die ihr überlassene Kaufpreiszahlung nicht weiterleiten, bis ihr ein Nachweis dafür vorliegt, dass auch die Gegenleistung des Verkäufers erbracht werde. Ein solcher Nachweis lag der Beklagten zu 1) vor Weiterleitung der Zahlung des Klägers an die Beklagte zu 2) indes unstreitig nicht vor. Vielmehr erfolgte die Weiterleitung allein aufgrund der ungeprüften Weisung der Beklagten zu 2). c) Wenn der Treuhänder vor Auszahlungsreife über ihm anvertraute Gelder verfügt und deshalb später nicht mehr in der Lage ist, das Erhaltene wieder herauszugeben, muss er den Treugeber gemäß § 249 BGB so stellen, als habe er pflichtgemäß nicht über das Treugut verfügt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 U 169/15 –, Rn. 116, juris m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 10.000,00 € herauszugeben. 2. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) indes kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus Verzug der Beklagten zu 1), da die, die Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Klägers auslösende, erste anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Beklagten zu 1) in dem Aufforderungsschreiben vom 06.07.2017 liegt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte zu 1) mit der Rückzahlung der an sie geleisteten 10.000,00 € indes mangels Mahnung noch nicht in Verzug. Auch dass die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts vorliegend erforderlich und zweckmäßig gewesen ist, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, mit deren Geltendmachung der Kläger vorliegend unterlegen ist, stellen eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung dar, die zudem nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der seitens des Klägers zurückgenommenen Ansprüche auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten zu 2). Vor diesem Hintergrund erschien es billig, den Beklagten zu 1) und zu 2) insgesamt die Prozesskosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.000,00 EUR festgesetzt.