OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 169/15

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0524.12U169.15.0A
3mal zitiert
45Zitate
49Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

48 Entscheidungen · 49 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien eines (wie hier für die Kläger unentgeltlichen) Treuhandvertrages richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Auftrags (§§ 662 ff. BGB). Hat das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags etwas erhalten hat, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber gem. § 667 1. Alt. BGB das Erhaltene (wieder) herausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2002, III ZR 206/01).(Rn.64) 2. Musste der beklagte Rechtsanwalt von einer Zahlung beider Kläger ausgehen, die mit deren konkludent erklärtem Wunsch nach Begründung eines Treuhandverhältnisses verbunden war, durfte er weder davon ausgehen und ging auch tatsächlich nicht davon aus, das Geld sei ihm zur freien Verfügung überlassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2009, IX ZR 229/07) noch annehmen, er dürfe das Geld einfach weiterleiten.(Rn.76) 3. Der Treuhänder, dem die Herausgabe unmöglich geworden ist, haftet er, wenn er sich nicht entlasten kann, gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.(Rn.113) 4. Verfügt der Treuhänder vor Auszahlungsreife über ihm anvertraute Gelder und ist er deshalb nicht mehr in der Lage, das Erhaltene wieder herauszugeben, muss er den Treugeber so stellen, als habe er pflichtgemäß nicht über das Treugut verfügt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. April 2005, I-24 U 211/04).(Rn.116) 5. Ist das von zwei Treugebern überlassene Treugut letztlich nicht zur dauernden Verwahrung beim Treuhänder, sondern zur Auszahlung an einen Dritten unter Bedingungen bestimmt und fehlt es an übereinstimmenden Weisungen der Treugeber bezüglich des Inhalts dieser Bedingungen, steht dies einer Auszahlung des Verwahrungsguthabens entgegen.(Rn.119)
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr.: 9 O 180/14) wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 155.170,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23. Juni 2014 sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von 2.107,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23. Juni 2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger auf Auszahlung der Insolvenzquote für die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M... M... E... S... GmbH (Amtsgericht Esslingen, Aktenzeichen 3 IN 33/14) angemeldeten Forderungen in Höhe von 191.094,24 €, die vom Insolvenzverwalter in Höhe von 188.417,95 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger von dem auf dem Rechtsanwaltanderkonto des Beklagten bei der Bank …, Kto-Nr. 4…, BLZ: ..., mit der Kontobezeichnung „A…" befindlichen Guthaben einen Betrag von 21.837,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 17. Mai 2014 auszuzahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung der Kläger bezüglich der in Ziffer I. 1. des Urteilstenors bezeichneten Ansprüche seit 17. Mai 2014 in Verzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten in erster Instanz selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger 17%, der Beklagte 83%. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Streitwert: 212.931,94 € bis 16.09.2014; 206.490,34 € vom 16.09.2014 bis 30.07.2015; 173.521,30 € ab 31.07.2015; 177.007,99 € für die Berufungsinstanz
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien eines (wie hier für die Kläger unentgeltlichen) Treuhandvertrages richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Auftrags (§§ 662 ff. BGB). Hat das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags etwas erhalten hat, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber gem. § 667 1. Alt. BGB das Erhaltene (wieder) herausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2002, III ZR 206/01).(Rn.64) 2. Musste der beklagte Rechtsanwalt von einer Zahlung beider Kläger ausgehen, die mit deren konkludent erklärtem Wunsch nach Begründung eines Treuhandverhältnisses verbunden war, durfte er weder davon ausgehen und ging auch tatsächlich nicht davon aus, das Geld sei ihm zur freien Verfügung überlassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2009, IX ZR 229/07) noch annehmen, er dürfe das Geld einfach weiterleiten.(Rn.76) 3. Der Treuhänder, dem die Herausgabe unmöglich geworden ist, haftet er, wenn er sich nicht entlasten kann, gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.(Rn.113) 4. Verfügt der Treuhänder vor Auszahlungsreife über ihm anvertraute Gelder und ist er deshalb nicht mehr in der Lage, das Erhaltene wieder herauszugeben, muss er den Treugeber so stellen, als habe er pflichtgemäß nicht über das Treugut verfügt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. April 2005, I-24 U 211/04).(Rn.116) 5. Ist das von zwei Treugebern überlassene Treugut letztlich nicht zur dauernden Verwahrung beim Treuhänder, sondern zur Auszahlung an einen Dritten unter Bedingungen bestimmt und fehlt es an übereinstimmenden Weisungen der Treugeber bezüglich des Inhalts dieser Bedingungen, steht dies einer Auszahlung des Verwahrungsguthabens entgegen.(Rn.119) I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr.: 9 O 180/14) wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 155.170,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23. Juni 2014 sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von 2.107,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23. Juni 2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger auf Auszahlung der Insolvenzquote für die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M... M... E... S... GmbH (Amtsgericht Esslingen, Aktenzeichen 3 IN 33/14) angemeldeten Forderungen in Höhe von 191.094,24 €, die vom Insolvenzverwalter in Höhe von 188.417,95 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger von dem auf dem Rechtsanwaltanderkonto des Beklagten bei der Bank …, Kto-Nr. 4…, BLZ: ..., mit der Kontobezeichnung „A…" befindlichen Guthaben einen Betrag von 21.837,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 17. Mai 2014 auszuzahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung der Kläger bezüglich der in Ziffer I. 1. des Urteilstenors bezeichneten Ansprüche seit 17. Mai 2014 in Verzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten in erster Instanz selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger 17%, der Beklagte 83%. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Streitwert: 212.931,94 € bis 16.09.2014; 206.490,34 € vom 16.09.2014 bis 30.07.2015; 173.521,30 € ab 31.07.2015; 177.007,99 € für die Berufungsinstanz A. I. Die Kläger machen gegen den Beklagten, einen Rechtsanwalt, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von ihnen am 12. Juli 2013 getätigten Überweisung eines Betrages von rund 213.000,00 € auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten und im Zusammenhang mit der Weiterverwendung dieses Betrages geltend. Die Kläger führten seit Herbst 2012 auf Anraten ihres Steuerberaters D Gespräche mit dem Finanzberater L… (Bl. 172 d.A.). Im Januar 2013 beantragte ihr Steuerberater für den Veranlagungszeitraum 2011 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Höhe von 200.000,00 € (Bl. 5; vgl. auch Anlage K 11, Bl. 100; Bl. 253 d.A.), der im April 2013 vom Finanzamt auch gewährt wurde (Bl. 253 d.A.). Die Kläger mussten nun nach § 7g Abs. 4 EStG zeitnah die Anschaffung oder Herstellung eines entsprechenden Wirtschaftsgutes nachweisen, das in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Sie interessierten sich zunächst für den Erwerb einer Photovoltaikanlage in G… . Dort kamen sie freilich nicht zum Zuge. Die M... E... S... GmbH (nachfolgend: „M…") bot Ihnen darauf an, Komponenten einer von der M… zu errichtenden Anlage in V… zu erwerben (Bl. 415 d.A.). Am 14. Februar 2013 Unterzeichnete der Kläger Ziff, 2 eine Absichtserklärung (Anlage B 15, Bl. 215 d.A.), in der von einem Bruttokaufpreis von rund 244.000,00 € für die Photovoltaikanlage die Rede war. Unter dem Datum 29. Mai 2013 stellte die M... eine an beide Kläger adressierte Rechnung für eine Anlage in V… zum Preis von rund 213.000,00 € aus (Bl. 184 f. d.A.). Am selben Tag wurde jedoch zugunsten der Kläger eine Gutschrift in gleicher Höhe erteilt (Bl. 184a f,). Weshalb bereits vor Abschluss des Kaufvertrages und des Treuhandvertrages eine solche Rechnung und Gutschrift ausgestellt wurde, konnten die Kläger nicht erklären (Bl. 415 d.A.). Nachdem die M… Unterlagen, die für die Kläger bestimmt waren, falsch adressiert hatte (vgl. Bl. 172 und Anlage K 14, Bl. 167 d.A.), übersandte sie am 10. Juni 2013 ein an die Kläger adressiertes Schreiben mit korrigierten Unterlagen, u.a. den Kaufvertrag für die Photovoltaikanlage in V…. Der Steuerberater vermerkte unter dem Datum 11. Juni 2013 auf dem Schreiben der M… „o.k., geht in Ordnung" (Anlage K 14, Bl. 167 d.A.). Die Unterlagen der M... wurden den Klägern von ihrem Steuerberater vorgelegt (Bl. 160 d.A.). Beide Kläger Unterzeichneten den Kaufvertrag unter dem Datum des 10. Juni 2013, die M... zeichnete am 21. Juni 2013 gegen (Anlage K 1, Bl. 23 d.A.). Gemäß § 2 Abs. 2 verpflichteten sich die Kläger, den Kaufpreis, der spätestens 14 Tage nach Abschluss des Vertrages fällig sein sollte, an den Beklagten als Treuhänder auf dessen Rechtsanwaltsanderkonto zu bezahlen. Wann und unter welchen Bedingungen der Treuhänder welchen Betrag an die M… weiterleiten sollte, regelt der Kaufvertrag nicht. Als Termin der voraussichtlichen Fertigstellung der Anlage ist in § 3 Abs. 9 der 30. Juni 2013 angegeben. Wegen des Inhalts des Kaufvertrages wird auf Anlage K 1, Bl. 23 d.A. Bezug genommen. Wann dem Kläger Ziff. 2 der abzuschließende Treuhandvertrag mit dem Beklagten vorgelegt wurde - ob vor oder erst nach Überweisung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto des Beklagten - ist streitig. Ebenso ist streitig, ob der Entwurf des Treuhandvertrages gleichzeitig mit dem Kaufvertrag an den Steuerberater übersandt wurde (Bl. 149,161 d.A.). Am 20. Juni 2013 und damit einen Tag vor der Annahme des Kaufvertragsangebots der Kläger durch die M... teilte die M… dem Beklagten per E-Mail mit, dass man am 19. Juni 2013 mit dem Bau begonnen habe („Einrüsten und Dachsanierung'') (Anlage B 6, Bl. 74 d.A.). Unter dem Datum des 21. Juni 2013 und der Überschrift „Eigentumsübertragungserklärung" gab die M... die Erklärung ab, sie übertrage „hiermit” die mit Kaufvertrag vom 10. Juni 2013 verkaufte Photovoltaikanlage an die Kläger, die in der Erklärung auch namentlich genannt sind (Anlage B 3, Bl. 70 d.A.). Die Erklärung nennt verschiedene Flurstücke, die Leistung der Anlage und die bereits im Kaufvertrag erwähnten 4 Nummern, die zu den Feldern der Gesamtanlage gehörten. Die Gesamtanlage, an der sich auch andere Anleger beteiligten, sollte auf dem Dach einer Lagerhalle eines nicht im Eigentum der M... stehenden Gebäudes in V…, errichtet werden (Bl. 121 d.A.). Dass vor der Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem Dach als Gegenleistung für die unentgeltliche Nutzung des Daches erst noch eine Dachsanierung durchgeführt werden sollte, für deren Kosten die M... aufgrund entsprechender Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer aufzukommen hatte (vgi. Bl. 56 d.A.), ergibt sich weder aus dem vorformulierten Text der Absichtserklärung vom 14. Februar 2013 der Kläger an die M... (Anlage B 15, Bl. 250 d.A.) noch aus dem Kaufvertrag vom 10./21. Juni 2013 (Anlage K 1, Bl. 23) noch aus dem Treuhandvertrag (Anlage K 2, Bl. 24 d.A.; vgl. auch Bl. 416 d.A.). Am 24. Juni 2013 zeigte eine Firma I… D… - und S… GmbH der M… „den Baubeginn für die Dachsanierung'' an. Mit den bauvorbereitenden Arbeiten sei am heutigen Tage, also am 24. Juni 2013 begonnen worden. Erste Arbeitsschritte seien die Einweisung der Arbeitskräfte, die Gestellung von Gerüstturm und WC-Kabine etc. sowie der Beginn der Dachberäumung auf dem West- und Süddach (Anlage K 6, Bl. 28 S. 6). Der Beklagte bemerkte, dass in den beiden Baubeginnanzeigen vom 20. und 24. Juni 2013 unterschiedliche Daten für den Baubeginn genannt worden waren. Auf seine Nachfrage erfuhr er, für ihn sei das spätere Datum ausschlaggebend (Bl. 417 d.A.). Der von der finanzierenden Bank im Auftrag beider Kläger überwiesene Kaufpreis von 212.931,94 € (brutto) ging am 15. Juli 2013 auf dem Anderkonto des Beklagten ein. In der Gutschriftsanzeige auf dem Kontoauszug der Empfängerbank sind die Namen beider Kläger genannt (Bl. 6; Anlage B 1, Bl. 68 d.A.). Bereits am 16. Juli 2013 leitete der Beklagte aus der Zahlung der Kläger 150.032,22 € an die M... und 26.335,08 € an den Vertrieb der M... weiter. Teilbeträge von 2.578,63 € und 2.109,78 € zahlte er am 18. Juli 2013 und schließlich 4.688,41 € am 14. August 2013 ebenfalls an den Vertrieb aus. Außerdem entnahm er am 18. Juli 2013 einen Betrag von rund 1% des Bruttokaufpreises als „Provision" oder „Treuhandvergütung", wobei zwei von ihm vorgelegte tabellarische Übersichten geringfügig unterschiedliche Beträge hierzu nennen (vgl. Anlage K 3, Bl. 25 und Anlage B 8, Bl. 114; vgl. auch Bl. 419 d.A.). Die Summe aus dem rechnerisch für die Kläger auf dem Treuhandkonto noch verwahrten Betrag von rund 21.800,00 € und der Treuhandvergütung ergibt nach beiden Übersichten jeweils 23.967,01 € (vgl. Anlage K 3, Bl. 25; Anlage B 8, Bl. 114 d.A.). Ende August, September und Oktober 2013 wurden jeweils 1.073,60 € an die Kläger zurückgezahlt (vgl. Anlage K 3, Bl. 25 d.A.). Ein schriftlicher Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin Ziff. 1 kam nicht zustande, auch ein für sie bestimmter Entwurf eines Treuhandvertrages wurde nicht vorgelegt. Es existiert lediglich ein auf den Namen des Klägers Ziff. 2 als Treugeber ausgestellter Treuhandvertrag, der vom Beklagten unter dem Datum 16. Juli 2013 unterzeichnet wurde. Die Unterschrift des Treugebers auf dem Treuhandvertrag ist auf den 10. Juni 2013 datiert und gleicht der Unterschrift des Klägers Ziff. 2 auf dem Kaufvertrag (vgl. Anlage K 1, Bl. 23). Wegen des Inhalts des Treuhandvertrages zwischen dem Kläger Ziff. 2 und dem Beklagten wird auf Anlage K 2, Bl. 24 Bezug genommen. Korrespondierende Treuhandverträge schloss der Beklagte - für jeden Kaufvertrag bzw. jeden Kunden der M… gesondert - auch mit dieser ab (Bl. 417 d.A.). Die entsprechenden Vertragsentwürfe hatte der Beklagte zuvor für die M… gefertigt (Bl. 418 d.A.), wobei der Vertrieb die Möglichkeit nutzte, bezüglich der im Treuhandvertrag vorgesehenen Auszahlungszeitpunkte Modifikationen vorzunehmen. Im November 2013 beschwerte sich der Beklagte über den mangelnden Baufortschritt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 13 (Bl. 146 d.A.) Bezug genommen. Ob zu diesem Zeitpunkt - Monate nach dem im Kaufvertrag vom Juni 2013 vorgesehenen voraussichtlichen Fertigstellungstermin - bereits sämtliche Vorkehrungen für die Montage der konkreten, an die Kläger veräußerten Photovoltaikmodule auf dem Dach getroffen waren, ist nicht bekannt. Jedenfalls waren bei dem Objekt V… die hierfür erforderlichen Photovoltaikmodule nicht vorhanden (vgl. Bl. 417, 419 d.A.). Im Januar 2014 kündigte die M... die Modulanlieferung und Montage für Februar 2014 an (Anlage K 4, Bl. 26 d.A.). Die Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung einer Photovoltaikanlage nach einschlägigem Landesrecht ist streitig. Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 des Amtsgerichts Esslingen wurde der Streithelfer des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der M... bestellt, der die Kläger darüber informierte, dass wegen nicht ausreichender Finanzmittel das Bauvorhaben der Photovoltaikanlage in V… nicht fertiggestellt werden könne (Bl. 7 d.A.). Mit Schreiben vom 9. April 2014 zeigte die Klägervertreterin die Vertretung der Kläger an und verlangte die Erteilung von Auskünften und Rückzahlung der auf dem Anderkonto noch vorhandenen, von den Klägern stammenden Beträge (Anlage K 5, Bl. 27 d.A.). Der Beklagte legte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2014 eine Aufstellung über die geleisteten Zahlungen vor (Anlage K 3, Bl. 25 d.A.) und vertrat darin u.a. den Standpunkt, er sei von den Klägern nicht damit beauftragt worden, das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen zu überprüfen (Anlage K 6, Bl. 28 d.A.). Er teilte außerdem mit, es liege eine Doppelttreuhand vor, weshalb er die auf seinem Konto noch befindlichen 21.837,70 € erst an die Kläger zurückzahlen werde, wenn entweder ein rechtskräftiger Titel oder die verbindliche Einverständniserklärung des Insolvenzverwalters mit der Rückzahlung vorliege (Anlage K 6, Bl. 28 d.A.). Zu einer Hinterlegung dieses noch auf dem Treuhandkonto verbliebenen Restbetrages kam es - anders als bei anderen Anlegern, die sich ebenfalls an dem Vorhaben in V… beteiligt hatten - nicht (Bl. 419 d.A.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 forderten die Kläger den Beklagten zur Rückzahlung der 212.931,94 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf (Anl. K9a, Bl. 31 d.A,). Mit geändertem Einkommenssteuerbescheid für 2011 vom 3. Juli 2015 strich das Finanzamt den zugunsten der Kläger berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in vollem Umfang (Bl. 253 d.A.). Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, §§ 2, 3 Abs. 3 und 3 Abs. 5 des Treuhandvertrages seien unklar formuliert, was die Auszahlungsvoraussetzungen anbelangt. Außerdem habe sich der Beklagte nicht an den Ratenzahlungsplan gehalten. Die in einer der Baubeginnanzeigen erwähnte Dachsanierung habe mit dem Kaufvertrag über die Photovoltaikanlage zwischen den Klägern und der M... nichts zu tun. Eine Dachsanierung sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Nachdem mit der Klägerin Ziff. 1 kein schriftlicher Treuhandvertrag geschlossen worden sei, hätte der Beklagte den auf das Treuhandkonto einbezahlten Betrag überhaupt nicht auszahlen dürfen. Zum schriftlichen Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger Ziff. 2 haben die Kläger erstinstanzlich zunächst vorgetragen, der Kläger Ziff. 2 sei anders als die Klägerin Ziff. 1 aufgefordert worden, den Vertrag zu unterzeichnen und habe dies auch getan (Bl. 5 d.A.). Später hat der Kläger Ziff. 2 in Abrede gestellt, den Vertrag vor der Überweisung des Kaufpreises auf das Anderkonto unterschrieben zu haben; er könne sich an das Datum der Vertragsunterzeichnung nicht mehr erinnern (Bl. 161, 163 d.A.). Bei seiner Anhörung im Termin vom 16. September 2014 gab er an, der Treuhandvertrag sei jedenfalls „viel später“ gekommen als der Kaufvertrag (Bl. 117 d.A.). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger die „Existenz der Unterschrift“ bestritten (Bl. 255, 298 d.A.). Mit der Klage hatten die Kläger ursprünglich eine Hauptforderung von 212.931,94 € geltend gemacht (Bl. 2 d.A.). Nach teilweiser Klagrücknahme in Höhe von 6.441,60 € im Termin vom 16. September 2014 (Bl. 116 d.A.) und mehrfacher Umstellung und Änderung der Anträge (Bl. 131, 251 d.A.) haben die Kläger erstinstanzlich schließlich beantragt (Bl. 251, 268, 279 d.A.): I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 155.170,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17. Mai 2014 sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von 2.435,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17. Mai 2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger auf Auszahlung der Insolvenzquote für die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M… M… E… S… GmbH (Amtsgericht Esslingen, Az.: 3 IN 33/14) angemeldeten Forderungen in Höhe von 191.094,24 €, die vom Insolvenzverwalter in Höhe von 188.417,95 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. 2. a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger von dem auf dem Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten bei der ...-Bank, Konto-Nr. 4…, BLZ: …, mit der Kontobezeichnung „AK M…/PV-Anlage V…“ befindlichen Guthaben einen Betrag von 18.351,01 € an die Kläger zu zahlen, b) hilfsweise für den Fall, dass der Klagantrag Ziff. I. 2. a) abgewiesen wird: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubigerweitere 18.351,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17. Mai 2014 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der in Ziff. I. 1. des Klagantrags bezeichneten Abtretungserklärung seit dem 17. Mai 2014, hilfsweise: seit dem Datum des Zugangs des Schriftsatzes vom 21. Juli 2015, in Verzug befindet. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt (Bl. 38, 116, 280 d.A.), die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Treuhandvertrag sei nicht unklar. Dort sei ein typisches Anwartschaftsrecht beschrieben. Soweit es um die Auslegung des Begriffs „Baubeginn" gehe, sei die Dachsanierung untrennbar mit der Erstellung der Photovoltaikanlage verbunden. Den Klägern sei bekannt gewesen, dass die M… bzw. die späteren Erwerber der Photovoltaikanlagen im Gegenzug für die Dachsanierung das Dach für eine Laufzeit von 20 Jahren unentgeltlich nutzen konnten. Eine Baugenehmigung sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, er habe nach Eingang des überwiesenen Betrages zwar die Namen beider Kläger in einer Liste gesehen und erkannt, dass der Treuhandvertrag nur vom Kläger Ziff. 2, nicht von der Klägerin Ziff. 1 unterzeichnet worden war, dass das Geld jedoch von beiden Klägern überwiesen worden war. Er habe sich aber keine Gedanken über deren Innenverhältnis gemacht (Bl. 123 d.A.). Später hat er vorgetragen, er habe am 10. Juli 2013 keine Kenntnis von der Existenz der Klägerin Ziff. 1 gehabt (Bl. 152 d.A.). Dann hat er angegeben, er habe nicht erkannt, dass das Treuhandguthaben vom gemeinsamen Konto der Kläger bezahlt worden sei (Bl. 199 d.A.). Wiederum später hat er behauptet, das Geld sei doch nicht von beiden Klägern überwiesen worden. Die Klägerin Ziff. 1 habe an ihn nichts überwiesen, die Zahlung stamme nur vom Kläger Ziff. 2 (Bl. 219 d.A.). Der Beklagte behauptet, dem Steuerberater sei der Inhalt des Treuhandvertrages bekannt gewesen, und zwar schon vor dem 15. August 2013, dem Tag, als dieser per E-Mail von der M… den vom Kläger Ziff. 2 Unterzeichneten Treuhandvertrag für seine Unterlagen erhalten habe (Anlage K 15, Bl. 168 d.A.; Bl. 240 d.A.). Die Kenntnis des Steuerberaters sei beiden Klägern zuzurechnen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, einschließlich des Tatbestandsberichtigungsantrags der Kläger (Bl. 290 ff. d.A.), sowie auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen am 27. Januar 2015 (Bl. 171 ff. d.A.) sowie 7. April 2015 (Bl. 212 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin Ziff. 1 könne keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Zwischen der Klägerin Ziff. 1 und dem Beklagten sei ein konkludenter Treuhandvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Beklagte den von ihr eingezahlten Geldbetrag als Treuhänder habe verwahren müssen. Der konkludente Treuhandvertrag habe zum Inhalt, dass Auszahlungen durch den Beklagten nach einem „Zahlungszeitplan" erfolgen. Der Beklagte habe zwar nicht beweisen können, dass Inhalt des konkludenten Treuhandvertrages die Regelungen des schriftlichen Treuhandvertrages zwischen ihm und dem Kläger Ziff. 2 geworden seien. Auch sei ihr dessen Kenntnis nicht gemäß § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen. Bei der Auslegung des konkludent geschlossenen Treuhandvertrages sei aber die Rechnung der M... vom 29. Mai 2013 zu berücksichtigen. Aus der Formulierung „Zahlungszeitplan“ in der Rechnung folge, dass eine Weiterleitung der Treuhandgelder nicht erst nach vollständiger Fertigstellung der Anlage habe erfolgen sollen. Auch der Kläger Ziff. 2 könne keinen Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten aus dem zwischen beiden geschlossenen schriftlichen Treuhandvertrag geltend machen. Der Beklagte habe keine Pflichten dieses Vertragsverhältnisses verletzt. Der Treuhandvertrag sei bezüglich der Auszahlungsvoraussetzungen nicht unklar, sondern berücksichtige die Interessen beider Vertragsparteien im Hinblick auf die vorliegende Anwartschaft. Die Weiterleitung von 30% der nach Abzug der „Rückstellung“ gemäß § 10 Abs. 2 verbleibenden Summe ergebe sich aus § 3 Abs. 5 und sei pflichtgemäß erfolgt. Der Beklagte sei auch zur Weiterleitung der weiteren 60% berechtigt gewesen. Er habe von der Baubeginnanzeige vom 24. Juni 2013 als Grundlage für die Auszahlung ausgehen dürfen. Die Dachvorbereitung sei als Baubeginn i.S.d. § 3 Abs. 5 des Treuhandvertrages zu werten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das erstinstanzliche Urteil wurde den Klägervertretern am 14. Oktober 2015 zugestellt (Bl. 287a d.A.). Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger vom 23. Oktober 2015 (Bl. 290 ff. d.A.) wies das Landgericht mit Beschluss vom 18. November 2015 zurück (Bl. 302 ff. d.A.), wie zuvor vom Beklagten beantragt (Bl. 297 d.A.). Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Kläger ging am 5. November 2015 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein (Bl. 316 f. d.A.). Am 27. November 2015 trat der Insolvenzverwalter der M..., dem mit Schriftsatz vom 18. August 2015 seitens des Beklagten der Streit verkündet worden war (Bl. 263 d.A.), als Streithelfer auf dessen Seite bei (Bl. 312 f. d.A.). Mit einem am 11. Dezember 2015 eingegangenen Schriftsatz begründeten die Kläger ihre Berufung (Bl. 322 ff. d.A.). III. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge mit gewissen Modifikationen hinsichtlich des Klagantrags I. 2. und des Feststellungsantrags II. weiter. Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung u.a. vor, das Landgericht schweige sich über den konkreten Inhalt des angenommenen konkludenten Treuhandvertrages aus; wie der nach Auffassung des Landgerichts konkludent vereinbarte Zahlungszeitplan im Detail aussehe, gehe aus den Entscheidungsgründen nicht hervor. Fehlerhaft sei schon die Annahme, dass die Klägerin allein aufgrund der Adressangabe auf der Rechnung vom 29. Mai 2013 hätte erkennen können und müssen, dass sie mit dem Beklagten einen Treuhandvertrag schließen solle, welcher die Auszahlung nach einem „Zahlungszeitplan'' vorsehe. Die Klägerin Ziff. 1 könne sich nicht erinnern, die Rechnung überhaupt in Händen gehalten zu haben, und habe die Rechnung allenfalls überflogen. Fehlerhaft sei auch, wenn das Landgericht zu dem Schluss komme, dass sie sich aufgrund der Erwähnung des Zahlungszeitplans in der Rechnung hätte nach dessen Inhalt erkundigen sollen. Selbst wenn eine Erkennbarkeit des Bestehens eines Zahlungszeitplans als ausreichend angesehen würde, fehle es an dessen Konkretisierung. Der Beklagte habe auch seine Pflichten aus dem schriftlichen Treuhandvertrag mit dem Kläger Ziff. 2 verletzt. Das Landgericht habe zu Unrecht bei der Auslegung des Begriffs „Baubeginn“ die Dachvorbereitung genügen lassen und dabei weder den Inhalt des Kaufvertrags noch den Umstand berücksichtigt, dass sich im Rechtsstreit keine der Parteien auf den vom Landgericht erwähnten Projektprospekt V… in dem Sinne bezogen habe, dass dieser den Klägern zugegangen sei. Unklarheiten bei der Auslegung des Treuhandvertrages gingen zulasten des Beklagten als Verwender, weil es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handle. Das Landgericht habe außerdem den Vortrag des Klägers Ziff. 2 im Schriftsatz vom 31. Juli 2015 übergegangen, in dem er bestritten habe, den Treuhandvertrag unterschrieben zu haben. Der Insolvenzverwalter der M... habe keine Ansprüche auf den noch auf dem Anderkonto befindlichen, den Klägern zuzurechnenden Betrag. Insoweit stehe ihnen ein Herausgabeanspruch zu. Der Insolvenzverwalter verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits, wie geschehen, Rückzahlungsansprüche wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages anerkenne, gleichzeitig aber behaupte, die noch einbehaltenen 10% des Kaufpreises würden trotz vollständiger Nichterfüllung des Vertrages durch die Schuldnerin zur Insolvenzmasse gehören. Die Verweigerung des Einverständnisses des Insolvenzverwalters mit der Rückzahlung des Treuguts dürfe der Beklagte als Treuhänder nicht beachten. Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz (Bl. 323 f. d.A., 413 d.A.): Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr.: 9 O 180/14) wird abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 155.170,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17. Mai 2014 sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von 2.435,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17. Mai 2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger auf Auszahlung der Insolvenzquote für die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M… M… E… S… GmbH (Amtsgericht Esslingen, Aktenzeichen 3 IN 33/14) angemeldeten Forderungen in Höhe von 191.094,24 €, die vom Insolvenzverwalter in Höhe von 188.417,95 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. 2. a. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger von dem auf dem Rechtsanwaltanderkonto des Beklagten bei der … Bank, Kto-Nr. 4…, BLZ:…, mit der Kontobezeichnung „A… MI… / Anlage V… " befindlichen Guthaben einen Betrag von 21.837,70 €, hilfsweise 18.351,01 €, nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz aus 21.837,70 €, hilfsweise aus 18.351,01 €, seit 17. Mai 2014 auszuzahlen. b. Hilfsweise für den Fall, dass der Klagantrag Ziff. 2. a) abgewiesen wird: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 21.837,70 €, hilfsweise 18.351,01 €, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 21.837,70 €, hilfsweise aus 18.351,01 €, seit 17. Mai 2014 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der in Ziffer I 1 des Klagantrags bezeichneten Abtretungserklärung seit dem 17. Mai 2014, hilfsweise: seit dem Datum des Zugangs des Schriftsatzes vom 31. Juli 2015 beim Beklagten, in Verzug befindet. Höchsthilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. 9 O 180/14) wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Beklagte beantragt (Bl. 413), die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, beide Kläger müssten sich die Kenntnis des Steuerberaters vom Inhalt des Treuhandvertrages gemäß § 166 BGB zumindest analog zurechnen lassen (Bl. 372 f. d.A.), die Klägerin Ziff. 1 zudem die Kenntnis ihres Ehegatten (Bl. 374 d.A.). Mit Erhalt der Rechnung vom 29. Mai 2013, auf die die Kläger bezahlt hätten, sei aufgrund des dort enthaltenen Zusatzes „Zahlungszeitplan: siehe Treuhandvertrag des Rechtsanwalts M... ein Zahlungszeitplan gemäß Treuhandvertrag vereinbart worden (Bl. 374 d.A.). Der Beklagte ist der Auffassung, jede Maßnahme am Dach, die der Sicherung der Solarpaneele diene, sei als „Baubeginn“ im Sinne des Treuhandvertrages zu werten (Bl. 377 d.A.). Die erforderliche Dachsanierung sei den Klägern bekannt gewesen (Bl. 380 d.A.). Der Streithelfer hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen (Bl. 413 d.A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. April 2016 gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 12. April 2016 und den nachgelassenen Schriftsatz des Streithelfers vom 29. April 2016 Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig. Die Kläger haben gegen das am 6. Oktober 2015 verkündete (Bl. 271 d.A.), den Klägervertretern am 14. Oktober 2015 zugestellte Urteil (Bl. 287a d.A.) frist- und formgerecht mit Schriftsatz vom 5. November 2015 Berufung eingelegt (Bl. 316 f.) und diese fristgerecht am 11. Dezember 2015 begründet (Bl. 322 ff.). Die Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, und gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dabei ist für jeden betroffenen prozessualen Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, Rn. 22; Heßler, in Zöller ZPO Kommentar 31. Aufl. 2016, § 520 Rn. 37). Um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, genügt es nicht, sich nur mit einem Berufungsgrund zu befassen, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (OLG München, Urteil vom 05. Juni 2008 - 19 U 1933/08, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2011 - I-22 U 123/10, Rn. 65). Bei einer auf zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung reicht aus, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, Rn. 12). Wenn ein Vortrag von der Vorinstanz aus Rechtsgründen (mangels Entscheidungserheblichkeit) nicht behandelt oder übergangen wurde, soll ausnahmsweise die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen zur Begründung der Berufung genügen (Heßler, in Zöller ZPO Kommentar 31. Aufl. 2016, § 520 Rn. 40 m.w.N.); das dürfte zumindest dann zutreffen, wenn die Entscheidungserheblichkeit des erstinstanzlichen Vortrags auf der Hand liegt. Die Berufungsbegründung nennt zahlreiche Angriffspunkte gegen die Abweisung der Klaganträge Ziff. 1. und 2., geht aber auf die Abweisung des Feststellungsantrags Ziff. 3. nicht unmittelbar ein. Allerdings ist der Feststellungsantrag mit dem Zahlungsantrag Ziff. 1 schon dadurch verknüpft, dass Ersterer auf die in Letzterem umschriebene, dem Beklagten angebotene Zug-um-Zug-Leistung der Kläger (Abtretung ihrer zur Tabelle festgestellten Ansprüche) Bezug nimmt. Zu dieser Zug-um-Zug-Leistung der Kläger kommt es nur im Falle der Verurteilung zur Zahlung gemäß Klagantrag Ziff. 1. Werden deshalb - wie hier geschehen - Gründe vorgetragen, weshalb die Abweisung des Zahlungsantrags fehlerhaft sei, so wird damit inzidenter auch die vom Landgericht ohnehin nicht begründete Abweisung des Feststellungsantrags angegriffen. Einer pauschalen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag zum Feststellungsantrag bedarf es hier ausnahmsweise nicht. C. Die Berufung ist überwiegend auch begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Hauptforderungen zu. Die in geringem Umfang erfolgte Erhöhung der Zahlungsanträge in der Berufungsinstanz im Vergleich zu den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO liegen ebenfalls vor. I. Beide Kläger haben als Gesamtgläubiger - sei es aus § 667 Alt. 1 BGB unmittelbar, sei es über § 681 Satz 2 BGB - Anspruch auf Herausgabe von 23.967,01 €. Dabei handelt es sich um die Summe aus dem laut Anl. K 3 bzw. Anl. B 8 noch auf dem Treuhandkonto verbliebenen, den Klägern zuzurechnenden Betrag und der vom Beklagten vereinnahmten Treuhandvergütung. Zur exakten Höhe dieser beiden Teilbeträge macht der Beklagte in den von ihm den Klägern bzw. dem Gericht vorgelegten Übersichten Anl. K 3 (Bl, 25) und Anl. B 8 (Bl. 114) zwar unterschiedliche Angaben. Die Summe der Teilbeträge ist aber identisch. Zwischen dem Kläger Ziff. 2 und dem Beklagten ist ein schriftlicher Treuhandvertrag zustande gekommen, der Weisungen zur Verwendung des überlassenen Geldbetrages enthält (unten 1.). Die Klägerin Ziff. 1 hat diesen Vertrag nicht unterzeichnet. Dennoch ist auch zwischen ihr und dem Beklagten konkludent ein Treuhandvertrag zustande gekommen, der jedenfalls die Verwahrung des überlassenen Geldbetrages zum Gegenstand hat, der jedoch ansonsten keine ihr zuzurechnenden Weisungen über die Verwendung des Betrages enthält (unten 2.). Der Beklagte war demnach gegenüber beiden Klägern vertraglich zur Verwahrung des Geldbetrages, gegenüber dem Kläger Ziff. 2 auch zur weisungskonformen Verwendung verpflichtet. Es kommt zwar in Betracht, dass die beiden mit den Klägern zustande gekommenen Treuhandverträge gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen (unten 3.). Ob dies gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit führt, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn auch in diesem Fall bestünden unter Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag Herausgabeansprüche gemäß §§ 681 Satz 2, 667 Alt. 1 BGB (unten 4.). Dem Beklagten sind von beiden Klägern 212.931,93 € überlassen worden, von denen rund 24.000 € (brutto) noch im Vermögen des Beklagten vorhanden sind. Soweit der Streithelfer im nachgelassenen Schriftsatz vom 29. April 2016 vorträgt, die Kläger hätten nicht bewiesen, dass es sich bei dem vom Beklagten zugestandenen, noch auf dem Rechtsanwaltsanderkonto verbliebenen Betrag von 21.837,40 € um „den Rest ihres Kaufpreises“ handele, und dies werde bestritten, ist der Vortrag unbeachtlich. Unter Einbeziehung der Treuhandvergütung sind noch 23.967,01 € im Vermögen des Beklagten vorhanden. Dieser Betrag ist an die Kläger herauszugeben, soweit beantragt (21.837,40 €, vgl. unten 5.). Der Beklagte kann die Herausgabe nicht wegen behaupteter Ansprüche des Insolvenzverwalters der M... verweigern (unten 6.). Eine zur Erfüllung führende Hinterlegung ist nicht erfolgt (unten 7.). 1. Zwischen dem Kläger Ziff. 2 und dem Beklagten ist mit der Gegenzeichnung des schriftlichen Vertragsangebots des Kläger Ziff. 2 vom 10. Juni 2013 am 16. Juli 2013 ein Treuhandvertrag zustande gekommen (Anl. K 2, Bl. 24 d.A.). Die Rechtsbeziehungen der Parteien eines (wie hier: für die Kläger unentgeltlichen) Treuhandvertrages richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Auftrags (§§ 662 ff. BGB). Wenn das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt hat, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags etwas erhalten hat, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 667 1. Alt. BGB das Erhaltene (wieder) herausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (BGH, Urteil vom 06. Juni 2002 - III ZR 206/01, Rn. 19). Soweit der Kläger Ziff. 2 in der ersten Instanz zuletzt die „Existenz“ seiner Unterschrift unter dem Treuhandvertrag, d.h. wohl deren Echtheit, bestritten hat (Bl. 255 d.A.), ist dies gemäß §§ 288 Abs. 1, 290 Satz 2 ZPO prozessual unbeachtlich, weil er zunächst in der Klageschrift gestanden hat, dass er den Vertrag, wenn auch nicht gleichzeitig mit dem Kaufvertrag, unterzeichnet hat (Bl. 5, vgl. auch 117 d.A.). Weder hat er den für einen Widerruf des Geständnisses gemäß § 290 Satz 1 ZPO erforderlichen Beweis erbracht, dass sein vorausgegangener Vortrag nicht der Wahrheit entspreche (dazu müsste bewiesen sein, dass die Unterschrift gefälscht ist), noch dass dieser auf einem Irrtum beruhe. Der Kläger Ziff. 2 hat sogar die freilich vom Zeugen D… nicht bestätigten Umstände der Unterzeichnung in dessen Büro geschildert. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Landgerichts zum Tatbestandsberichtigungsantrag Bezug genommen (insbes. Bl. 304 d.A.). 2. Die Klägerin Ziff. 1 hat einen Treuhandvertrag nicht unterzeichnet, obwohl es sich um gemeinsames, von ihr und ihrem Ehemann überlassenes Treugut handelt. Dennoch ist auch zwischen ihr und dem Beklagten konkludent ein Treuhandverhältnis zustande gekommen. a) Nimmt ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten (hier etwa: für die M... ) Zahlungen Dritter auf seinem Anderkonto ein, so ist grundsätzlich Zurückhaltung bei der Annahme eines zwischen dem Dritten und dem Anwalt konkludent begründeten Treuhandverhältnisses geboten. Der Rechtsanwalt handelt in solchen Fällen in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Dies folgt schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei identisch sind, vielmehr Gegensätze und Konfliktlagen auftreten können. Bei Entgegennahme von Geld für Kautionszwecke etwa besteht für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung kein Anlass, weil der Anwalt das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 8, 9; Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 11 m.w.N.). Eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung ist jedoch in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles insbesondere mit Blick auf die Interessenlage ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 10 m.w.N.). Wird ein Anwalt durch den Vermittler eines Kapitalanlagemodells zur Abwicklung von Einzahlungen der Anleger eingeschaltet, so kann die Auslegung ergeben, dass entweder ein Vertrag zugunsten der Einzahler/Anleger oder jedenfalls ein Vertrag mit Schutzwirkung zu deren Gunsten vorliegt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004-III ZR 368/03, Rn. 22). Als Abgrenzungskriterium für die Begründung vertraglicher treuhänderischer Beziehungen zwischen dem Einzahler und dem Anwalt stellt der BGH in „Kautionsfällen'' darauf ab, ob der Anwalt lediglich zur zeitnahen Weiterleitung der Gelder entsprechend der ihm vom Mandanten erteilten Weisung verpflichtet ist oder ob er sich gegenüber dem Dritten zur „treuhänderischen Verwaltung“ verpflichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 15; Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, Rn. 10, 11: Verneinung eines Treuhandauftrags bei bloßer Vereinbarung der „technischen Abwicklung des Zahlungsvorgangs“). Das OLG Düsseldorf hat die Auffassung vertreten, ein Treuhandverhältnis zwischen zahlendem Dritten und Anwalt sei nur dann zu verneinen, wenn der Anwalt das Geld allein im eigenen Interesse oder als Vertreter seines Mandanten entgegennimmt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juni 2010 - I-24 U 147/09, Rn. 5, 6). In der Literatur wird vorgeschlagen, auf die Differenzierung nach der Verpflichtung zur „Verwaltung“ der eingegangenen Beträge zu verzichten und ausschließlich von Vertragsbeziehungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, jedoch eventuell mit Schutzwirkung zugunsten des Dritten, sowie von Ansprüchen des Dritten gegen den Mandanten auszugehen (Fahrendorf, in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rn. 1965 ff.). Auch ohne Abschluss eines schriftlichen Treuhandvertrages kommt ein Treuhandvertrag zustande, wenn nach Abschluss eines Kaufvertrages der Verkäufer einen Dritten mit der Einrichtung eines Fremdgeldkontos zur Kaufpreisabwicklung beauftragt. Verwahrt der Dritte den Kaufpreis auch zur Sicherung der Käuferinteressen, was etwa dann der Fall ist, wenn aus dem Kaufvertrag hervorgeht, dass das Fremdgeldkonto "zur Absicherung des Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist", und kennt der Dritte den Inhalt des Kaufvertrages, so muss die Zahlung des Käufers als Antrag aufgefasst werden, zur Sicherung des Leistungsaustausches der Kaufvertragsparteien einen Treuhandvertrag zu schließen, der auch seinen Interessen dient. Wenn nicht bereits die unterlassene Zurückweisung des Betrags, so ist jedenfalls die vorbehaltlose Verwahrung des Geldes auf dem Treuhandkonto als schlüssige Annahmeerklärung zu werten. Eines Zugangs der Annahmeerklärung bedarf es gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2006 - III ZR 166/05, Rn. 16 ff.). Ein (weiteres) Indiz für den Parteiwillen zum Abschluss eines Treuhandvertrages bei Kaufpreiszahlungen auf ein Anderkonto mag sein, wenn die Käufer und Einzahler den Anwalt, für diesen erkennbar, auch und gerade deshalb als Zahlungsmittler einschalten, weil er als Rechtsanwalt über die für eine wirksame Kontrolle erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügt (vgl. Fahrendorf, a.a.O, Rn. 1981 vor Fn. 1343). b) Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für einen konkludent geschlossenen Treuhandvertrag mit der Klägerin Ziff. 1 vor, der zumindest die treuhänderische Verwahrung des überwiesenen Geldbetrages für sie zum Gegenstand hatte. - Die Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 hatten am 10. Juni 2013, also vor der Überweisung auf das Anwaltsanderkonto, einen Kaufvertrag mit der M... geschlossen, dessen § 2 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich die Pflicht zur Kaufpreiszahlung an den Beklagten als Treuhänder vorsah (Anl. K 1, Bl. 23 d.A.). Der Inhalt dieses Kaufvertrages war dem Beklagten bei Annahme der Zahlung am 15. Juli 2013 bekannt. Er wusste auch, dass beide Kläger als Käufer auftraten. Das ergibt sich zum einen daraus, dass dem Beklagten nach eigenem Geständnis in der Klagerwiderung bereits vor der ersten Auszahlung (16. Juli 2013) die „Eigentumsübertragungserklärung" der M... vom 21. Juni 2013 vorlag, die beide Kläger als Käufer nennt (Anl. B 3, Bl. 70; vgl. Bl. 59 d.A.), zum andern aus seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2014, er habe erkannt, dass das Geld von beiden Klägern überwiesen worden war (Bl. 123 d.A.). Die weiteren Versionen der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten sind miteinander unvereinbar. Soweit er im weiteren Prozessverlauf zunächst geleugnet hat, am 10. Juli 2013 von der Existenz der Klägerin Ziff. 1 gewusst zu haben (Bl. 152 d.A.), kommt es auf dieses Datum nicht an. Soweit er später behauptet hat, er habe nicht erkannt, dass das Geld von einem gemeinsamen Konto der Kläger überwiesen worden sei (Bl. 199 d.A.), und wiederum später, dass die Klägerin Ziff. 1 gar nichts überwiesen habe und das Geld nur vom Kläger Ziff. 2 gekommen sei (Bl. 219 d.A.), steht diesen beiden Sachverhaltsversionen der Buchungstext der Bank entgegen. Den entsprechenden Buchungsauszug der Empfängerbank hat der Beklagte selbst vorgelegt (Anl. B 1, Bl. 68 d.A.). Anhaltspunkte für dessen inhaltliche Unrichtigkeit hat er nicht vorgetragen. Der Buchungstext enthält die Namen beider Kläger und nimmt auf den am 10. Juni 2013 von ihnen Unterzeichneten Kaufvertrag Bezug. Im Übrigen gilt §288 ZPO. Die Voraussetzungen des § 290 Satz 2 ZPO sind nicht erfüllt. Auf die ihm angeblich nicht bekannte Existenz der Klägerin Ziff. 1 kann sich der Beklagte deshalb nicht berufen. - Auch aus Sicht der Klägerin Ziff. 1 handelte es sich bei der gemeinsam veranlassten Zahlung um eine Zahlung an den Beklagten in seiner Funktion als Treuhänder, wie in § 2 Satz 2 des Kaufvertrages mit der M… vereinbart. Der Beklagte musste mithin von einer Zahlung beider Kläger ausgehen, die mit deren konkludent erklärtem Wunsch nach Begründung eines Treuhandverhältnisses verbunden war, wie im Kaufvertrag mit der M…vorgesehen und aus dem angegebenen Verwendungszweck der Überweisung ersichtlich. Er durfte nicht davon ausgehen und ging auch tatsächlich nicht davon aus, das Geld sei ihm zur freien Verwendung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 17). Genausowenig durfte er aber annehmen, dass er das Geld einfach an die M... weiterleiten dürfe. - Die Einschaltung des Beklagten bei der Abwicklung der Kaufpreiszahlung bezweckte auch nach dessen Vortrag einen besseren Schutz der in Vorleistung tretenden Kläger beim Eigentumserwerb, Wäre es ihnen nicht um diesen Schutz gegangen, hätten sie den Kaufpreis direkt an die M... überweisen können. Sie wollten einen aus ihrer Sicht neutralen Dritten einschalten, um den Eigentumserwerb für sie „sicherer“ zu gestalten. Das unterscheidet ihre Interessenlage von derjenigen des Dritten in „Kautionsfällen'' (dort: Weiterleitung ohne Maßnahmen der „Verwaltung“ für den Dritten). Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger gegenüber der M… auf den Kaufpreis, die gemeinsame Überweisung auf das Anderkonto unter Nennung des Verwendungszwecks und der schriftliche Treuhandvertrag zwischen dem Kläger Ziff. 2 und dem Beklagten indizieren, dass auch im Verhältnis zwischen der Klägerin Ziff. 1 und dem Beklagten ein Treuhandvertrag gewollt war. - Das durch die (Mit-)Veranlassung der Überweisung auf das Treuhandkonto seitens der Klägerin Ziff. 1 konkludent unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages hat der Beklagte konkludent dadurch angenommen, dass er nicht unverzüglich zurücküberwiesen oder sonst seine Ablehnung zum Ausdruck gebracht, sondern ab dem 16. Juli 2013 durch Auszahlungen über das Treugut verfügt hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2008 - 4 U 229/07, Rn. 16). - Trotz § 43a Abs. 4 BRAO wird ein nach außen zum Ausdruck gekommener rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille zur Doppel- oder Mehrfachtreuhand nur dann als ausgeschlossen angesehen, wenn „die verschiedenen Interessen derart kollidieren, das die treuhänderische Aufgabe schlechterdings nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann“ (Fahrendorf, a.a.O., Rn. 1985 vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juni 2010 - I-24 U 147/09, 24 U 147/09, Rn. 10). Ein von vornherein unauflösbarer Konflikt liegt bei der treuhänderischen Abwicklung von Kaufverträgen aber nicht vor, wie die notarielle Praxis zeigt. c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Bl. 283 d.A.) ergibt sich aus der Erwähnung eines „Zahlungsplans" in der an beide Kläger adressierten Rechnung der M... vom 29. Mai 2013 (Bl. 184, 185 d.A.) sowie der dortigen Bezugnahme auf einen „Treuhandvertrag Rechtsanwalt M... “ keine Konkretisierung der klägerischen Weisungen an den Beklagten. Erstens handelt es sich bei der Rechnung der M… nicht um eine Erklärung der Klägerin Ziff. 1. Zweitens ist der vom Landgericht angenommene Erklärungswert des Hinweises auf der Rechnung zweifelhaft; er dürfte eher als Erklärung der M… zu verstehen sein, sie sei mit Ratenzahlungen nach Maßgabe eines von den Klägern und dem Beklagten noch zu schließenden Treuhandvertrages einverstanden und überlasse diesen die Konkretisierung. Drittens ist unklar, weshalb bereits am 29. Mai 2013 eine - offenbar am selben Tag durch gleichlautende Gutschrift stornierte - Rechnung versandt wurde, obwohl der Kaufvertrag erst Mitte/Ende Juni 2013 zustande kam. Die vom Zeugen D… erwähnte falsche Rechnungsadressierung (Bl. 172 d.A.) betrifft jedenfalls nicht die an beide (!) Kläger adressierte Rechnung und Gutschrift vom 29. Mai 2013. Die Stornierung spricht ebenfalls gegen die Beachtlichkeit des Hinweises auf der Rechnung zum „Zahlungszeitplan“ für das Treuhandverhältnis zwischen den Parteien. Viertens scheint der noch nicht unterschriebene Kaufvertragsentwurf zusammen mit besagter Rechnung erst am 10. Juni 2013 zunächst an Steuerberater D… übermittelt worden zu sein (Bl. 161; Anl. K 14, Bl. 167; Bl. 172, 173), der ihn den Klägern überließ. Die Kläger Unterzeichneten den Kaufvertrag unter dem Datum des 10. Juni 2013. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die Klägerin Ziff. 1 Kenntnis von dem schriftlichen Treuhandvertrag zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten gehabt hat, als die Kläger den Kaufpreis gemeinsam auf das Treuhandkonto des Beklagten überwiesen haben (Bl. 283 d.A.). Trotz verbleibender Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Treuhandvertrages steht im Raum, dass der Kläger Ziff. 2 den Treuhandvertrag erst später erhalten hat - möglicherweise sogar erst im August, nach Vornahme der Auszahlungen - und dass bei seiner Unterschrift in Anl. K 2 ein unzutreffendes Datum voreingetragen war (vgl. die Angaben des Klägers Ziff. 2, Bl. 117; die Aussage des Steuerberaters D…, der den Unterzeichneten Kaufvertrag, nicht jedoch einen Treuhandvertrag am 14. Juni 2013 zurückgeschickt hat, Bl. 173, 174, 161; vgl. die Aussagen der übrigen Zeugen, wonach Kaufverträge und Treuhandverträge mit den Anlegern von verschiedenen Vertriebsfirmen verschickt wurden, Bl. 180 f.). Aus dem Hinweis auf der Rechnung vom 29. Mai 2013 lassen sich demnach keine Rückschlüsse auf eine konkludente Billigung irgendeines (vgl. Bl. 283 d.A.; aber: welchen?) Zahlungsplans durch die Klägerin Ziff. 1 im Sinne einer Weisung ziehen. d) Mangels schriftlichem Treuhandvertrag zwischen ihr und dem Beklagten und mangels konkludenter Vorgaben fehlte somit jegliche Weisung der Klägerin Ziff. 1 an den Beklagten zur weiteren Verwendung des Treuguts. Insbesondere hat keine der Parteien schlüssig dargetan, der Kläger Ziff. 2 habe seine im schriftlichen Treuhandvertrag ausdrücklich nur im eigenen Namen abgegebene Vertragserklärung (Anl. K 2, Bl. 24 - vgl. Rubrum des Vertrages) gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB zugleich in ihrem Namen abgegeben und hierfür Vertretungsmacht gehabt. Woraus sich eine Befugnis des Klägers Ziff. 2 ergeben sollte, dem Beklagten Weisungen zur Verwendung des Treuguts auch im Namen der Klägerin Ziff. 1 zu erteilen, und aus welchem Verhalten sich ergeben soll, dass er derartige Weisungen in ihrem Namen erteile, ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen des Landgerichts und der Parteien zu § 166 Abs. 2 BGB (vgl. u.a. Bl. 283 ff. d.A.) sind nicht entscheidungserheblich. § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB besagt, dass der Vertretene, wenn er dem Vertreter Weisungen erteilt, sich hinsichtlich ihm selbst bekannter Umstände nicht auf dessen Unkenntnis berufen kann; die Bestimmung ist hier nicht einschlägig. Soweit die Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB gemeint war (vgl. Ellenberger, in Palandt BGB Kommentar 75. Aufl. 2016, § 166 Rn. 1), führt auch diese hier nicht dazu, dass der Klägerin Ziff. 1 eine Erklärung des Inhalts zugerechnet werden könnte, dass sie mit dem Beklagten einen Treuhandvertrag desselben Inhalts abschließen wolle wie ihr Ehemann. Eine solche Erklärung hat weder sie selbst noch ihr Ehemann abgegeben. Ihre einzige Handlung, die als Anknüpfungspunkt für den konkludent geäußerten Willen zum Abschluss eines Treuhandvertrages dient - nämlich die (Mit-) Veranlassung der Überweisung des Kaufpreises auf das Anderkonto des Beklagten - hat vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet nicht den Erklärungswert, dass sie dieselben Weisungen an den Treuhänder erteile wie ihr Ehemann. Der Beklagte hatte es mit zwei Treugebern auf Käuferseite zu tun. Das hat er anhand der als „Anlage zum Treuhandvertrag" überschriebenen „Eigentumsübertragungserklärung“ (Anl. B 3, Bl. 70 d.A.) auch erkannt. Er benötigte von beiden Weisungen. Selbst wenn die Klägerin Ziff. 1 den Inhalt des von ihrem Ehemann mit dem Beklagten abgeschlossenen Treuhandvertrages kannte (was nicht belegt ist und von den Klägern bestritten wird) oder sie wegen § 166 Abs. 1 BGB so behandelt würde, als kannte sie den Vertragsinhalt (eine Wissenszurechnung würde allerdings eine hier nicht gegebene Betätigung des Ehemanns als Vertreter voraussetzen), bedeutet dies nicht, dass sie für ihr Treuhandverhältnis mit dem Beklagten dieselben Bedingungen akzeptiert wie ihr Ehemann. Die fehlenden Weisungen der Klägerin Ziff. 1 an den Beklagten zur Verwendung des Geldbetrages führen indes nicht zur Unbestimmbarkeit des Vertragsinhalts im Sinne einer fehlenden Einigung über die essentialia negotii oder zur Annahme eines Dissenses (vgl. Ellenberger, in Palandt, BGB Kommentar 75. Aufl. 2016, § 154 Rn. 1; Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 145 BGB, Rn. 87 Armbrüster in: Erman BGB, Kommentar, § 155 BGB, Rn. 1, 3). Auch ohne Erteilung derartiger Weisungen bei Zustandekommen des Treuhandvertrages war dieser sinnvoll; die Konkretisierung konnte nach Vertragsschluss erfolgen, das konkludente Angebot zur Verwahrung auf dem Anderkonto war als solches annahmefähig. 3. Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte sei vermutlich ständiger rechtlicher Berater der M...: gewesen und habe überwiegend deren Interessen vertreten (Bl. 12, 21 d.A.). Der Beklagte hat nur Letzterem widersprochen (Bl. 384 d.A.), nicht der Beratertätigkeit. Unstreitig ist, dass bezüglich der einbezahlten Gelder nicht nur eine Treuhandbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Kläger Ziff. 2, sondern auch eine solche zwischen Beklagten und der M... bestand (vgl. Anl. K 6, Bl. 28, Seite 3). Es lag also eine Mehrfachtreuhand vor. Nach § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird bejaht, wenn er sich - wenn auch auf Vorschlag der anwaltlich vertretenen Gegenseite - unwiderruflich von seinem Mandanten und der Gegenpartei anweisen lässt, auf seinem Anderkonto einen Betrag zur Sicherung eines Anspruchs der Gegenpartei zu verwahren (Anwaltsgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 - II AnwG 21/07). Übernimmt er zur Abwicklung eines Kaufvertrages treuhänderische Pflichten sowohl gegenüber seinem Mandanten (Verkäufer) als auch gegenüber dem Käufer, verstößt er - trotz Einwilligung der Beteiligten - nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ebenfalls gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (Fischer, in Fischer/Vill u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 12 Rn. 22). In zwei Entscheidungen hat der BGH offengelassen (Beschluss vom 24. Mai 2012 - IX ZR 212/11, Rn. 3; Beschluss vom 09, Juni 2011 - IX ZR 38/10, Rn. 26), ob eine im Wege der Auslegung bejahte, mit dem Gegner des Mandanten getroffene Treuhandabrede gegen § 43a Abs. 4 BRAO verstößt oder welche besonderen Umstände dem Anwalt gestatten, eine mehrseitige Treuhandabrede zu schließen, an der der eigene Mandant beteiligt ist. 4. Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Mandatsbeziehung zwischen dem Beklagten und der M... bestand, ob sich daraus ein Verstoß der Treuhandverträge gegen § 43a Abs. 4 BRAO ergibt und ob dieser gemäß § 134 BGB zu deren Nichtigkeit führt (so OLG München, Urteil vom 29. Oktober 2014 - 7 U 4279/13, Rn. 66; offengelassen von OLG München, Urteil vom 30. November 2011 - 15 U 2375/11 Rn. 27 und BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - IX ZR 212/11, Rn. 3). Denn selbst ein nichtiges Treuhandverhältnis ließe die Herausgabepflicht nicht entfallen. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet sieht, stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen, so dass über § 681 Satz 2 BGB auch bei nichtigen Geschäftsbesorgungsverträgen § 667 BGB Anwendung findet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, Rn. 15; Beschluss vom 09. Juni 2011 - IX ZR 38/10, Rn. 26 zu § 43a Abs. 4 BRAO). Der Anwendbarkeit des § 667 BGB beim nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag steht auch nicht der Gedanke des § 134 BGB entgegen. Das OLG München hat zwar formuliert, bei Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO bestünden keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Es hat auf zwei BGH- Entscheidungen verwiesen (OLG München, Urteil vom 29. Oktober 2014-7 U 4279/13, Rn. 74). Der formulierte Grundsatz lässt sich den zitierten BGH-Entscheidungen jedoch gerade nicht entnehmen. In der einen Entscheidung hat der BGH lediglich Vergütungsansprüche des Anwalts bei wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO nichtigen Vertrages verneint und auf die Wertlosigkeit der Beratungsleistung sowie den sonst entstehenden Schaden wegen notwendiger Beauftragung eines weiteren Anwalts hingewiesen (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 322/12, Rn. 13). Nach der anderen vom OLG München zitierten BGH-Entscheidung besteht bei einem unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz geschlossenen Werkvertrag kein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch des Unternehmers (BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, Rn. 19). Das schließt einen Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder bei unwirksamem Treuhandvertrag nicht aus. Selbst wenn der Beklagte die Annahme eines Treuhandauftrags der Klägerin Ziff. 1 abgelehnt hätte und deshalb nur Bereicherungsansprüche in Betracht kämen, könnte er sich nach Auszahlung an Dritte wegen §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 292, 989 BGB nicht auf Entreicherung berufen und wäre zur Rückzahlung verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juni 2010-1-24 U 147/09, 24 U 147/09, Rn. 11). 5. Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 1. Alt. BGB wird bezüglich des Erhaltenen regelmäßig (spätestens) mit Erreichen oder endgültiger Verfehlung des Auftragszwecks fällig. Unstreitig ist, dass es seitens der M... nicht mehr zur Erfüllung des Kaufvertrages kommen wird. Die Vertragserfüllung wurde von deren Insolvenzverwalter abgelehnt (Bl. 134 d.A.). Die Verwahrung der Gelder auf dem Anderkonto ist damit zur weiteren Abwicklung des Kaufvertrages nicht erforderlich, das Ziel des Auftrags kann nicht mehr erreicht werden. Geld ist nach seinem Wert herauszugeben (Sprau, in Palandt, a.a.O. § 667 Rn. 7, 8 m.w.N.). Nach § 10 des schriftlichen Treuhandvertrags sollte eine „Rückstellung“ von 1,80% des Nettokaufpreises'' einbehalten und an die Kläger zurückgezahlt werden, was auch geschah. Die „Rückstellung“ beträgt 3.220,82 €, errechnet aus einem Nettokaufpreis von 178.934,39 €. Von dem nach Abzug der zurückbezahlten „Rückstellung“ verbleibenden Betrag sind aus der Überweisung der Kläger auf das Treuhandkonto noch rund 22.000 € vorhanden. Das ist zwischen den Klägern und dem Beklagten unstreitig. Zur durch den Treuhandvertrag vorgegebenen und zur tatsächlichen Mittelverwendung ergibt sich Folgendes: Der Streithelfer bestreitet im nachgelassenen Schriftsatz vom 29. April 2016, dass es sich bei dem Guthaben auf dem Anderkonto in Höhe von 21.837,40 € um „den Rest“ des von den Klägern überwiesenen Kaufpreises handelt (Bl. 422 d.A.). Dieser Vortrag ist hinsichtlich der tatsächlichen Mittelherkunft aus mehreren Gründen unbeachtlich: Zum einen steht der Vortrag im Widerspruch zum Vortrag der vom Streithelfer unterstützten Partei, nämlich des Beklagten. Dieser hat selbst bereits vorprozessual eingeräumt, dass aus der Kaufpreiszahlung der Kläger noch 21.837,40 € auf dem Treuhandkonto vorhanden seien. In dem Schreiben vom 23. April 2014 heißt es: „Derzeit befinden sich auf unserem RA- Anderkonto von Ihrem Mandanten noch insgesamt € 21.837,70.“ (Anl. K 6, Bl. 28 d.A.). Bezüglich eines Teilbetrags von 21.778,20 € hat er in der letzten mündlichen Verhandlung sogar den Entwurf eines Antrags zur geplanten Hinterlegung des Betrages beim Amtsgericht vorgelegt (Bl. 420 d.A.). Hierzu kam es aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Soweit der Streithelfer die Herkunft des genannten Betrages aus der Kaufpreiszahlung der Kläger bestreiten will und sich auf eine „Vermischung“ mit Geldern anderer Anleger beruft, ist dies gemäß § 67, 2. Hs. ZPO unbeachtlich. Zum andern muss ein Nebenintervenient gemäß § 67, 1. Hs. ZPO den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet. Der Beklagte hätte in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO die Mittelherkunft aus der Kaufpreiszahlung der Kläger nicht mehr bestreiten können. Dem Streithelfer, der dem Rechtsstreit nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf der Seite des Beklagten beigetreten ist (Bl. 312 f. d.A.), können bezüglich neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nicht weitergehende prozessuale Rechte zustehen als der von ihm unterstützten Hauptpartei (Vollkommer, in Zöller ZPO Kommentar 31. Aufl. 2016, § 67 Rn. 8). Hinzu kommen rund 2.100 €, die der Beklagte als Treuhandvergütung entnommen hat; zu deren Höhe macht er unterschiedliche Angaben (vgl. Anl. K 3, Bl. 25; Anl. B 8, Bl. 114). Es ist davon auszugehen, dass auch dieser Betrag noch im Vermögen des Beklagten vorhanden ist und dem Herausgabeanspruch unterfällt. Im Verhältnis zu den Klägern war keine Vergütung vereinbart. Bei Unmöglichkeit zur Herausgabe wegen Verwendung für eigene Zwecke würde der Beklagte gemäß §§ 276, 280 BGB haften (Sprau, in Palandt a.a.O. § 667 Rn. 9). Es kann dahingestellt bleiben, wie hoch der als Treuhandvergütung entnommene Betrag letztlich genau war. Wie aus vorstehenden Berechnungen ersichtlich, beträgt die Summe aus dem Guthaben für die Kläger auf dem Treuhandkonto und der entnommenen Treuhandvergütung nach den vom Beklagten vorgelegten beiden Aufstellungen (Anl. K 3, die den Klägern vorprozessual zur Verfügung gestellt wurde, und Anl. B 8, die vom Beklagten im Prozess vorgelegt wurde) jeweils 23.967,01 €. Von diesem Betrag machen die Kläger 21.837,69 € mit dem Zahlungsantrag Ziff. 2 geltend; das entspricht bis auf eine geringe Rundungsdifferenz dem vom Beklagten in Anl. K 3 angegebenen Guthaben auf dem Treuhandkonto. Der letztgenannte Betrag war gemäß § 308 Abs. 1 ZPO zuzusprechen. 6. Dem Beklagten steht wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Ansprüche des Insolvenzverwalters der M...; gegen ihn kein Zurückbehaltungs- oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht gegenüber den Klägern zu. Soweit der Beklagte argumentiert, die Kläger müssten den Anspruch hinsichtlich des auf dem Anderkonto verbliebenen Restbetrages im Insolvenzverfahren im Wege des Aussonderungsrechts nach § 47 InsO geltend machen und hätten insoweit keinen Schaden erlitten (Bl. 66 d.A.), kann dem nicht gefolgt werden. Erstens setzt der Herausgabeanspruch der Kläger gemäß § 667 1. Alt. BGB keinen Schaden voraus. Zweitens ist der Inhalt des Treuhandverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin in diesem Prozess nicht vorgetragen worden, der Beklagte hat dazu keinen Vertrag vorgelegt. Drittens fallen Zahlungseingänge auf dem Anderkonto eines Rechtsanwalts, aus dem ausschließlich dieser gegenüber der Bank berechtigt ist, nicht in das Schuldnervermögen oder in die Insolvenzmasse, sondern stehen ausschließlich dem Rechtsanwalt zu (Fischer, in Fischer/Vill a.a.O. § 12 Rn. 20; BGH 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07). Die Treuhandkonstruktion sollte die Kläger gerade davor schützen, dass ihre Vorleistung in Gestalt der Kaufpreiszahlung vor Erfüllung des Kaufvertrages in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin übergeht bzw. in der Insolvenzmasse aufgeht, ohne dass sie die Gegenleistung erhalten. Selbst bei - hier nicht bestehender - Bereitschaft zur Erfüllung des Kaufvertrages hätte der Insolvenzverwalter die vollständige Auszahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin verlangen können. Der Streithelfer argumentiert (Anlage K 7, Bl. 29), dass Treuhandgelder verschiedener Treugeber auf dem Anderkonto vermischt worden seien, und will daraus eine Zuordnung zur Insolvenzmasse ableiten. Eine Aussonderung nach § 47 InsO aufgrund eines Treuhandverhältnisses setzt in der Tat die Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen des Treuhänders voraus (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06, Rn. 6, 7). Diese Trennung ist hier gewahrt. Die im Schreiben des Insolvenzverwalters zitierte Entscheidung ist nicht einschlägig. Es geht nicht um die Insolvenz des Beklagten als Treuhänder. Die durch die Zahlung der Kläger erlangte Forderung gegen die Bank auf Auszahlung des Treuhandguthabens auf dem Anderkonto steht selbst bei Annahme einer Mehrfachtreuhand (die das LG Stuttgart allerdings im Verfahren 12 O 480/14 verneint hat) nicht den Klägern und nicht dem Insolvenzverwalter der M... . sondern allein dem Beklagten zu. Ob der Beklagte vertraglichen Herausgabeansprüchen der Kläger überhaupt im Sinne von Einwendungen oder Einreden Ansprüche entgegenhalten kann, deren sich der Insolvenzverwalter der M... ihm gegenüber aus dem Treuhandverhältnis der Insolvenzschuldnerin berühmt, ist zweifelhaft. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die Forderung gegen die Bank dem Insolvenzbeschlag unterliegt, d.h. im Sinne von § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehört und gemäß § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Die Vorauszahlung eines Kaufpreises fällt zwar grundsätzlich in das Vermögen des insolventen Verkäufers, auch wenn dieser den Kaufvertrag noch nicht vollständig erfüllt hat. In Höhe der noch ausstehenden 10% des nach Abzug der „Rückstellung“ verbleibenden Kaufpreises (d.h. des noch auf dem Treuhandkonto befindlichen Restbetrages) steht der Insolvenzschuldnerin aber bis heute kein klagbarer Anspruch auf Vorauszahlung gegen die Kläger zu, und den sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Anspruch auf Überweisung an den Treuhänder mit der Folge der beiderseitigen Unterwerfung unter die Treuhand haben die Kläger bereits erfüllt. Wenn der Gesamtkaufpreis aber vereinbarungsgemäß auf das Treuhandkonto zu zahlen war und von beiden Kaufvertragsparteien einer treuhänderischen Bindung unterworfen wurde, konnten etwaige wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnende Teilbeträge von vornherein nur mit treuhänderischer Bindung in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin übergehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 180/99, Rn. 31). Verlangte der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO die vollständige Auszahlung des Gesamtkaufpreises (einschließlich der 10%), müsste er seinerseits den Kaufvertrag erfüllen, was er jedoch bereits abgelehnt hat. Auch der Beklagte muss sich aus dem (Doppel-)Treuhandverhältnis den Einwand der Kläger entgegenhalten lassen, dass ihnen gegenüber dem Insolvenzverwalter bei nicht vollständig erfülltem Vertrag die Einrede des § 320 BGB zustand und dass dieser gemäß § 103 Abs. 2 Satz 3 InsO infolge Verlusts des Wahlrechts keine Erfüllung mehr verlangen kann (vgl. Kreft, in Münchener Kommentar InsO 3. Aufl. 2013, § 103 Rn. 17). Umgekehrt haben die Kläger Ansprüche wegen Nichterfüllung gegen die Masse, weil trotz Teilerfüllung ihrer Kaufpreiszahlungsverpflichtung die Gegenleistung vollkommen ausgeblieben ist. Ihre Ansprüche wurden zur Tabelle festgestellt. Die Verwahrung der noch offenen „10%-Rate“ auf dem Treuhandkonto diente als Sicherheit für die in Vorleistung getretenen Käufer, dass die M... ihre Leistung bis hin zur Abnahme und Übereignung der Anlage vollständig erbringt, was nicht geschehen ist. Auf Sicherheiten, die zur Absicherung der Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen den Vertragspartner bestellt wurden, kann der Insolvenzverwalter nicht zurückgreifen, wenn der Grund für die Nichterfüllung wie hier allein in der Insolvenz des Schuldners liegt (Kreft, in Münchener Kommentar InsO a.a.O. § 103 Rn. 24, 25). Das auf dem Rechtsanwaltsanderkonto noch vorhandene Guthaben aus der Kaufpreiszahlung der Kläger (rund 22.000 €) ist rechtlich und wirtschaftlich den Klägern zuzuordnen. Einerseits sollte die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Bezahlung des von ihr zu errichtenden Werks abgesichert werden; andererseits ging es um eine Sicherheit für die Käufer, dass sie für ihre Zahlung eine werthaltige Gegenleistung erhalten. Bereits aus dem Inhalt des Kaufvertrages und dem Umstand, dass ein gesonderter Treuhandvertrag mit dem Beklagten geschlossen wurde, der nicht Partei des Kaufvertrages war, ergibt sich, dass es den Klägern und der Insolvenzschuldnerin darauf ankam, über die gewöhnliche Absicherung durch Zahlung Zug-um-Zug hinaus für beide Seiten durch einen am Leistungsfortschritt der Insolvenzschuldnerin orientierten „Zahlungszeitplan" eine zusätzliche Sicherheit zu erreichen. Deshalb wurde u.a. ein Eigentumsvorbehalt der Insolvenzschuldnerin gemäß § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages formuliert. In § 2 des Treuhandvertrages kommt aber auch das Ziel zum Ausdruck, durch (wenn auch letztlich rechtlich untaugliche) Sicherungen den Eigentumserwerb der Käufer zu gewährleisten. Dort heißt es, der Beklagte als Treuhänder solle das ihm von den Käufern überlassene Treugut (d.h. die Kaufpreiszahlung) „verwalten und Zug um Zug gegen Aushändigung der Übertragserklärung der Firma M... GmbH an den Treugeber" an die M... ausbezahlen (Anl. K 2, Bl. 24 d.A.). Damit war ersichtlich die als Anlage zum Treuhandvertrag genommene „Eigentumsübertragungserklärung'' gemeint (Anl. B 3, Bl. 70 d.A.), wonach M... „hiermit“ die verkaufte Photovoltaikanlage an die Käufer „übertrage“. Nach dem Parteiwillen war damit also die Eigentumsverschaffung gemeint. Das spricht zugleich dafür, dass der auf dem Anderkonto eingegangene Betrag der Kaufpreiszahlung zumindest so lange dem Vermögen der Kläger zuzuordnen war, bis ihnen tatsächlich das Eigentum an den erworbenen Photovoltaikmodulen auf dem Dach des Gebäudes verschafft wurde. Letzteres ist jedoch bis heute nicht der Fall. Eine wirtschaftliche Zurechnung der Kaufpreiszahlung zum Vermögen der M... bereits mit Eingang auf dem Rechtsanwaltsanderkonto ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages. Dort ist geregelt, der Kaufpreis sei spätestens 14 Tage nach Abschluss des Kaufvertrages fällig und an den Treuhänder zu leisten. Hätten die Parteien des Kaufvertrages gewollt, dass der Kaufpreis unmittelbar mit der Zahlung in das Vermögen der M… als Verkäuferin übergehen soll, so hätten sie eine Vorleistung des Kaufpreises vor der Leistungserbringung der M… direkt an die Verkäuferin vereinbaren können. Eines mit zusätzlichen Treuhänderkosten verbundenen Kaufpreistransfers über den Beklagten hätte es dann nicht bedurft. Seine Einschaltung als Treuhänder zeigt, dass es den Parteien auf eine Trennung zwischen dem Vermögen der M… und dem Treugut „Kaufpreis“ ankam, solange die M... den Kaufvertrag nicht erfüllte. § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages ergibt demnach nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass gewährleistet werden sollte, dass die Kläger tatsächlich Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung das Eigentum an der zu erstellenden Anlage erwerben. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung scheidet demnach eine Zuordnung der auf dem Anderkonto noch vorhandenen Beträge zur Insolvenzmasse gemäß § 35 Abs. 1 InsO aus. Eine Insolvenz des Treugebers, die dazu führt, dass dessen Insolvenzverwalter vom Treuhänder abhängig vom Inhalt des Treuhandvertrages die Herausgabe des Treuguts verlangen kann, liegt hier nicht vor. Nicht die M..., sondern die Kläger sind insoweit Treugeber. Anders sähe die Situation bei treuhänderisch verwahrten Anlagenkomponenten aus. 7. Der Herausgabeanspruch wäre gemäß § 378 BGB erloschen, wenn und soweit der Beklagte den Betrag auf dem Anderkonto, der ihnen zustand, unter den Voraussetzungen des § 372 BGB hinterlegt und gemäß § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die Rücknahme verzichtet hätte, worauf hingewiesen wurde (Bl. 363 d.A.). Soweit der Streithelfer kommentarlos eine Entscheidung des Landgerichts in einem Parallelverfahren (9 O 212/15 Urteil Seite 8) übermittelt hat (vgl. Bl. 390 d.A.), wonach „Restguthaben der Anleger“ beim Amtsgericht hinterlegt seien, erstreckt sich diese Hinterlegung - zwischen Klägern und Beklagtem unstreitig - nicht auf den noch vorhandenen Betrag aus ihrer Kaufpreiszahlung (Bl. 419 d.A.). II. Beide Kläger haben als Gesamtgläubiger gemäß § 667 Alt. 1, 280 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 156.087,50 € (= Nettobetrag aus 185.744,12 €). Auch dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Treuhandverträge mit den Klägern wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO unwirksam sind (vgl. oben I. 3. und 4.). Würde man dies annehmen, ergäbe sich der Anspruch aus §§ 681 Satz 2 i.V.m. §§ 667 Alt. 1, 280 BGB (unten 1.). Dem Beklagten ist die Herausgabe des ihm überlassenen Gesamtbetrages in Höhe des an die M... und Dritte (Vertrieb) ausbezahlten Teilbetrages von 185.744,12 € (brutto) unmöglich (unten 2.). Er ist insoweit den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet, weil er das Treugut nicht weisungskonform verwendet hat. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass keine übereinstimmende Weisung beider Kläger als Treugeber zur Auszahlung vorliegt. Darauf können sich beide Kläger berufen (unten 3.). Hinzu kommt, dass der Beklagte es - dem Sinn und Zweck der Treuhandabreden zuwider - unterlassen hat, vor der Auszahlung eine effektive Sicherung des Eigentumserwerbs der Kläger Zug um Zug gegen Auszahlung herbeizuführen. Selbst unter Zugrundelegung des Inhalts des schriftlichen Treuhandvertrages hätte er den Kaufpreis nicht an die M... und an Dritte auszahlen dürfen (unten 4.). Auf die weiteren Auslegungsfragen, die der mit dem Kläger Ziff. 2 geschlossene Treuhandvertrag aufwirft, wie etwa auf die Bedeutung des Begriffs „Baubeginn“, kommt es nicht an; in Bezug auf die von den Klägern erworbenen Photovoltaikanlagen kann nicht von einem Baubeginn ausgegangen werden (unten 5.). Ein auf der pflichtwidrigen Auszahlung der Treuhandgelder beruhender Schaden ist den Klägern jedenfalls hinsichtlich des ausbezahlten anteiligen Nettobetrages entstanden (unten 6.). Auf die im Vertrag mit dem Kläger Ziff. 2 enthaltene Haftungsbegrenzungsklausel kann sich der Beklagte nicht berufen (unten 7.). 1. Ist eine Treuhandvereinbarung nichtig, so kann, wenn der Auftraggeber nach §§ 681 Satz 2, 667 1. Alt. BGB bereits verbrauchtes Geld herausverlangt, die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe eben dieser nichtigen Abreden beurteilt werden. Die Frage, ob die übergebenen Gelder zweckentsprechend verwendet worden sind, beurteilt sich auch in diesem Fall nach den - wenn auch nichtigen - getroffenen Treuhandabreden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, Rn. 17 und Leitsatz 2). Ein hier möglicher Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO ist daher auch für den Schadensersatzanspruch ohne Bedeutung. 2. Hat der Treuhänder als Auftragnehmer vom Treugeber (Auftraggeber) zur Ausführung des Auftrags etwas erhalten, so ist er, wie bereits ausgeführt, nach endgültiger Verfehlung des Auftragszwecks gemäß § 667 1. Alt. BGB zur Herausgabe des Erhaltenen verpflichtet. Ist ihm die Herausgabe unmöglich geworden (vgl. § 275 Abs. 1 BGB), so haftet er, wenn er sich nicht entlasten kann, gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hat der Treuhänder das Treugut weisungsgemäß an einen Dritten weitergegeben, wird er hingegen gemäß § 362 Abs. 2 BGB von der Herausgabepflicht frei und muss keinen Schadensersatz leisten (BGH, Urteil vom 06. Juni 2002 - III ZR 206/01, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. April 2005 - I-24 U 211/04, 24 U 211/04, Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 174/02, Rn. 2). Bei zur Auftragsausführung überlassenen Geldbeträgen wendet der BGH mitunter § 667 1. Alt. BGB sogar unmittelbar an, wenn der Beauftragte nicht beweisen kann, dass er den ihm überlassenen Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet hat (BGH, Urteil vom 04. Oktober 2001 - III ZR 290/00, Rn. 7; für die Entbehrlichkeit des Rückgriffs auf § 280 Abs. 1 BGB in diesem Fall auch Fahrendorf, a.a.O. Rn. 1973). Den Inhalt der erteilten Weisungen muss der Auftraggeber darlegen und beweisen. Hingegen muss der Treuhänder beweisen, dass die Herausgabe des zur Auftragsausführung Erlangten unmöglich geworden ist, dass er das Erhaltene bestimmungsgemäß verwendet hat und dass ihn somit an der Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, Rn. 15). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zwischen dem 16. Juli 2013 und dem 14. August 2013 mehrere Auszahlungen in Höhe der in Anl. K 3 (Bl. 25 d.A.) und Anl. B 8 (Bl. 114 d.A.) genannten Teilbeträge an die dort genannten Empfänger vorgenommen hat. Die in Anl. K 3 wie auch die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unter Verweis auf Anl. B 8 (Bl. 114 d.A.) angegebene Gesamtsumme von rund 191.000 € ist allerdings rechnerisch unzutreffend ermittelt. Richtigerweise wurden entweder 187.873,44 € oder 187.932,94 € vom Treuhandkonto entnommen (vgl. Tabellen oben). Die Differenz beruht auf der Abweichung bei der Treuhändervergütung. An Dritte weitergeleitet wurde (unabhängig von der Höhe der Treuhändervergütung) ein Teilbetrag von 185.744,12 € (brutto). Durch die Auszahlungen ist dem Beklagten die Herausgabe des Erlangten in dieser Höhe unmöglich geworden. 3. Ein Treuhänder hat als Verwalter fremden Vermögens die Pflicht zur „ordentlichen Verwaltung" (OLG Celle, Urteil vom 02. Oktober 2007 - 16 U 29/07, Rn. 13; vgl. schon BGH, Urteil vom 24. Juni 1957 - VII ZR 310/56, Rn. 8). Er verletzt seine Pflichten, wenn er die ihm vom Treugeber anvertrauten Gelder zur Auszahlung bringt, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenn er vor Auszahlungsreife über ihm anvertraute Gelder verfügt und deshalb später nicht mehr in der Lage ist, das Erhaltene wieder herauszugeben, muss er den Treugeber gemäß § 249 BGB so stellen, als habe er pflichtgemäß nicht über das Treugut verfügt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. April 2005 -1-24 U 211/04, Rn. 6 ff., 18). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beklagte bei der Auszahlung an den Wortlaut der ihm vom Kläger Ziff. 2 erteilten Weisungen zur Verwendung des Treuguts gehalten hat (zur Voraussetzung „Baubeginn“ noch unten 5.). Denn die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der beiden voneinander abweichenden Treuhandaufträge (Kläger Ziff. 2: durch Anl. K 2 konkretisiert; Klägerin Ziff. 1; nur konkludenter Auftrag zur Verwahrung, vgl. oben) ergibt, dass beide Kläger mit einer Weiterleitung des Treuguts an Dritte nur auf der Grundlage (noch nicht) vorliegender übereinstimmender Weisungen einverstanden waren. Der vom Kläger Ziff. 2 erteilte Treuhandauftrag stand unter dem Vorbehalt, dass auch die Klägerin Ziff. 1, die aus demselben Rechtsgrund (Kaufvertrag) gesamtschuldnerisch zur Zahlung auf das Treuhandkonto verpflichtet war, inhaltlich übereinstimmende Weisungen erteilt. Diese Bedingung war zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Auch im Verhältnis zum Kläger Ziff. 2 lag deshalb keine Auszahlungsreife vor. Eine lediglich vom Kläger Ziff. 2 als Gesamtschuldner gegenüber der M… vorgenommene Erfüllungshandlung hätte zwar wegen § 422 Abs. 1 BGB auch ohne Abstimmung mit der Klägerin Ziff. 1 für sie gewirkt, so dass bei einem gewöhnlichen Kaufvertrag mit Direktzahlung des Kaufpreises an den Verkäufer ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall kommt jedoch die Besonderheit hinzu, dass der auch von der Klägerin Ziff. 1 Unterzeichnete Kaufvertrag eine unvollkommene Regelung zur Kaufpreiszahlung enthält, indem er lediglich bestimmt, die Käufer müssten den Kaufpreis auf das Treuhandkonto des Beklagten überweisen, ohne zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der Betrag an die M... weitergeleitet werden sollte. Zur Konkretisierung dieser Regelungslücke war eine Mitwirkung der Klägerin Ziff. 1 als Vertragspartnerin der M... und als Treugeberin im konkludent zustande gekommenen Treuhandverhältnis unabdingbar. Die grundsätzliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Vertragsurkunde (BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, Rn. 15) hindert die vorstehend vertretene ergänzende Vertragsauslegung nicht. Diese Auslegung trägt den üblichen - von den Klägern auch ohne ausdrückliche Regelung zu erwartenden - Pflichten eines Treuhänders bei der mehrseitigen Treuhand Rechnung: Hat der Treuhänder bei einer mehrseitigen Treuhand gegenläufige Belange mehrerer Personen wahrzunehmen und werden ihm einander widersprechende Weisungen erteilt, muss er „Vorsicht walten lassen“ und sich „im Zweifel ... vor jeder Eigenmächtigkeit hüten". Voneinander abweichende Weisungen darf er nicht nach Gutdünken „in Einklang bringen" (Fischer, in Fischer/Vill, a.a.O. § 12 Rn. 48). So muss etwa ein Notar die Abwicklung des auf das Notaranderkonto gezahlten Betrags nach den Grundsätzen durchführen, die für eine im Interesse beider Parteien erfolgte Verwahrung (sog. "mehrseitige Treuhand") gelten. Bereits eine unklare Weisungslage steht in solchen Fällen einer Auszahlung des Verwahrungsguthabens entgegen. Das Defizit, das sich aus dem Fehlen einer die Auszahlungsreife regelnden Verwahrungsanweisung bei der Abwicklung ergibt, kann bei einer im Interesse beider Beteiligten liegenden Verwahrung weder durch den Treuhänder noch durch einen Beteiligten allein behoben werden. Erforderlich ist vielmehr eine übereinstimmende Anweisung, mit der die Beteiligten den Treuhänder zur Auszahlung des Verwahrungsbetrags auffordern (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, Rn. 20, 26 f. zur Notarhaftung; zur Sonderkonstellation „vorgeschalteter" einseitiger Verwahrungsanweisungen BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, Rn. 14). Erhält ein Treuhänder bei der Abwicklung eines Kaufvertrages voneinander abweichende Weisungen des Verkäufers und der den Kaufpreis finanzierenden Grundschuldgläubigerin, so muss er versuchen, die Weisungen der verschiedenen Auftraggeber einander anzupassen. Misslingt dies, muss er den Auftrag ablehnen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, Rn. 24) bzw. notfalls den Geschäftsbesorgungsvertrag kündigen (Fischer, in Fischer/Vill, a.a.O. § 12 Rn. 48). Im Vorfeld hat der Treuhänder zudem auf die Möglichkeit der Hinterlegung zu verweisen (Fischer, in Fischer/Vill, a.a.O. § 12 Rn. 48). Das zu nicht miteinander im Einklang stehenden Weisungen Gesagte muss entsprechend gelten, wenn - wie hier - das von zwei Treugebern gemeinsam überlassene Treugut letztlich nicht zur dauernden Verwahrung beim Treuhänder, sondern zur Auszahlung an einen Dritten unter Bedingungen bestimmt ist und es an übereinstimmenden Weisungen der Treugeber bezüglich des Inhalts dieser Bedingungen fehlt. Denn die Interessenlage der Treugeber ist hier vergleichbar mit derjenigen von Treugebern, die einander widersprechende Weisungen erteilen. Auf die Entscheidung des BGH zur unklaren Weisungslage bei fehlender Regelung zur Auszahlungsreife (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, Rn. 27) wird Bezug genommen. Schon mangels übereinstimmender Weisungen der Kläger zu den Bedingungen der Auszahlung des Geldbetrages fehlte es vorliegend an der Auszahlungsreife, weshalb der Beklagte den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet ist. 4. Die Vornahme der Auszahlungen durch den Beklagten stellt sich auch noch aus einem weiteren Grund als weisungswidrig, jedenfalls als schuldhaft pflichtwidrig dar: Der Beklagte traf trotz seiner treuhänderischen Stellung keinerlei Vorkehrungen, um den mit dem Geschäft angestrebten Eigentumserwerb der Kläger an der erworbenen Photovoltaikanlage Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung zu sichern. a) Der Umfang der einem Treuhänder obliegenden Pflichten hängt auch und maßgeblich davon ab, welche Vorstellungen den Treugeber nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem nach der Vertragsgestaltung erkennbar dazu veranlasst haben, dem Treuhänder die Treuhandschaft zu übertragen (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 -VII ZR 12/88, Rn. 18). Hier ist festzuhalten: - Wie bereits erläutert, sprechen sowohl § 2 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrages (Kaufpreiszahlung an den Beklagten als Treuhänder) als auch § 2 des Treuhandvertrages dafür, dass Ziel der Einschaltung des Treuhänders nach den Vorstellungen aller Beteiligten war, sicherzustellen, dass die Kläger Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung das Eigentum an den Photovoltaikanlagen erwerben. - Für eine (fiktive) Regelung im Kaufvertrag, wonach 30% des Kaufpreises nach Abschluss des Kaufvertrages und weitere 60% bei „Baubeginn“ (nach Aufforderung) direkt an die Verkäuferin M... zu zahlen gewesen wären, hätte es der Einschaltung eines Treuhänders (die mit zusätzlichen Kosten verbunden war, welche wirtschaftlich von den Käufern getragen wurden) nicht bedurft. Direktzahlungen hätten sie ohne Mitwirkung des Beklagten leisten können. - Eine bloße Tätigkeit des Treuhänders als Zahlungsmittler ohne Verpflichtung zur Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen - in etwa wie eine Bank (so sieht der Beklagte seine Rolle selbst, vgl. Anl. K 6, Bl. 28) - würde dem Zweck seiner Einschaltung nicht genügen. Eine derartige Begrenzung seiner Pflichten ist außerdem weder im schriftlichen Treuhandvertrag noch im Kaufvertrag zum Ausdruck gekommen. Auch wenn die Übernahme von Aufgaben eines treuhänderischen Vermögensverwalters durch einen Anwalt nicht nach dem RVG bzw. früher nach der BRAGO zu honorieren ist (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1966 -VII ZR 195/64, BGHZ 46, 268-277, Rn. 21), bleibt die Auswahl eines Anwalts für die Treuhandtätigkeit nicht ohne Bedeutung. Der Beklagte war verpflichtet, die von seiner Mandantin M... gewählte juristische Konstruktion als Treuhänder, der (auch) Im Interesse der Anleger tätig werden musste, auf ihre rechtliche Wirksamkeit hin zu prüfen, zumal nicht nur im Vertrag des Klägers Ziff. 2 (Anl, K 1), sondern auch in den weiteren vom Beklagten vorgelegten Treuhandverträgen anderer Anleger (Anl. B 2, Bl. 69 d.A.) auf seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt hingewiesen wird. Ein als Treuhänder eingeschalteter Rechtsanwalt muss eigenverantwortlich prüfen, ob sich aus einer ihm vorgelegten Erklärung „vollständig und nachvollziehbar", also schlüssig das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung der Treuhandgelder ergibt (zur Haftung eines Anwalts, der sich auf ein unzureichendes Schreiben eines Notarvertreters verlassen hatte, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. April 2005 - I-24 U 211/04, Rn. 12 ff., 22). In § 3 Abs. 5 des Treuhandvertrages war die Sicherung des Eigentumserwerbs der Kläger an der erworbenen Anlage zwar nicht ausdrücklich als Auszahlungsvoraussetzung geregelt. Auch hing die Auszahlung nach dem Wortlaut nicht von der Übertragung des Anwartschaftsrechts an beweglichen Anlagenbestandteilen ab, die die M… mithilfe des weitergeleiteten Kaufpreises erwerben sollte oder erworben hat. Bei der Auslegung des Treuhandvertrages ist jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Der Beklagte, der den „Rohentwurf des Treuhandvertrages selbst gefertigt hat, bevor er ihn seiner Mandantin M... bzw. deren Vertrieb überlassen hat (Bl. 51 d.A.), trägt zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 5 des Treuhandvertrages vor, dass die Kläger durch diese Regelung „schrittweise Eigentum bzw. ein entsprechendes Anwartschaftsrecht an der von ihnen gekauften Photovoltaik-Anlage erwerben" sollten (Bl. 53 d.A.). Er wollte also nach eigenen Angaben als Treuhänder mit der Vertragsgestaltung eine dingliche Sicherung der Käufer erreichen. Dieses Ziel wird auch durch die Regelungen in § 2 und § 3 Abs. 3 des Treuhandvertrages belegt. In § 2 ist von einer Auszahlung der als Treugut überlassenen Kaufpreiszahlung an die M... „Zug um Zug gegen Aushändigung der Übertragserklärung'' der M... die Rede, in § 3 Abs. 3 von einer Verpflichtung des Treuhänders, die M... unverzüglich nach Eingang der Zahlung aufzufordern, „die vereinbarte Eigentumsübertragungserklärung zu übermitteln“. b) Im Fall der Kläger lag tatsächlich bereits am 21. Juni 2013, dem Tag des Zustandekommens des Kaufvertrags zwischen den Klägern und der M… und somit noch vor den vom Beklagten vorgenommenen Auszahlungen eine als „Eigentumsübertragungserklärung“ überschriebene und von der M... Unterzeichnete Erklärung zugunsten der Kläger vor, in der der Kaufgegenstand wie in § 1 des Kaufvertrages und der Präambel des Treuhandvertrages umschrieben ist. Nach deren Wortlaut „überträgt“ die M... die verkaufte Photovoltaikanlage an die Kläger (Anl. B 3, Bl. 70 d.A.). Weitere Erklärungen oder Handlungen der M... zur Eigentumsverschaffung existieren nicht. Die „Eigentumsübertragungserklärung“ erfüllt jedoch aus drei Gründen nicht annähernd die dinglichen Voraussetzungen der wirksamen Verschaffung des Eigentums oder eines Anwartschaftsrechts der M... an die Kläger: - Erstens genügt die Erklärung, wie von den Klägern zu Recht beanstandet (Bl. 88 d.A.), nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die angegebenen Nummern „5+6+7+8“ ermöglichen ohne Bezugnahme auf einen Plan keine Zuordnung, welche Solarpaneele in der 10.000 qm großen Anlage (vgl. Anl. K 10, Bl. 33 d.A.) bzw. welche der getrennten Einzelanlagen auf dem Grundstück (Bl. 56 d.A.) die Kläger zu Eigentum erhalten sollten. Das musste der Beklagte als Rechtsanwalt erkennen. - Zweitens wäre, selbst wenn man bei einer auf Zeit montierten Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes nicht von einem Grundstücksbestandteil, sondern weiterhin von einer beweglichen Sache ausgeht, die nach §§ 929 ff. BGB übereignet werden kann, die M... jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Montage der Anlage auf dem Dach nicht mehr in deren unmittelbaren Besitz gewesen, so dass eine Eigentumsverschaffung an die Kläger (selbst bei Nichtbestehen von Eigentumsvorbehalten von Lieferanten) nach § 929 Satz 1 BGB nicht möglich war. Ein Eigentumserwerb der Kläger nach § 929 Satz 2 BGB war ebenfalls ausgeschlossen, denn die Kläger waren weder im Besitz des Baugrundstücks noch hätten sie nach der Montage Zugang gehabt. Soweit der Beklagte, dem das Geschäftsmodell der M1 bekannt war, der also wusste, dass sie Anlagen auf fremden Dächern erstellte (Bl. 56 d.A.), sich auf Vereinbarungen zwischen der M... und dem Grundstückseigentümer zur „unentgeltlichen Nutzungsüberlassung“ (freilich bei als Gegenleistung übernommener Dachsanierung) beruft, könnte sich aus derartigen Verträgen zwar ein mittelbarer Besitz der M... an montierten Anlagenbestandteilen ergeben. Für die Einräumung eines Besitzkonstituts im Sinne des § 930 BGB zugunsten der Kläger ergeben sich aber weder aus dem Kaufvertrag (Anl. K 1) noch der „Eigentumsübertragungserklärung" der M... (Anl. B 3, Bl. 70 d.A.) Anhaltspunkte. Die als Anlage B 4 (Bl. 72 d.A.) vorgelegte weitere Erklärung ist nicht an die Kläger adressiert und nimmt im ersten Absatz Bezug auf Pachtverträge der M... mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer, Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Anlage in V… eine befristete Nutzungsüberlassung an die M… gegen Übernahme der Kosten für die Dachsanierung vereinbart wurde (vgl. Bl. 56 d.A.) und ob darin ein Pachtvertrag mit vereinbarter Vorauszahlung der Pacht zu sehen ist. Dass die M... etwaige hieraus resultierende Herausgabeansprüche gegen den Grundstückseigentümer an die Kläger abgetreten hätte, ist nicht ersichtlich. - Drittens waren jedenfalls bei Aushändigung der „Eigentumsübertragungserklärung“ an den Beklagten als Treuhänder keine Solarpaneele vor Ort vorhanden, die Gegenstand einer dinglichen Einigung hätten sein können. Zu den zwecks Erwerbs des Anwartschaftsrechts der Kläger abzusichernden, tatsächlich aber nicht gewährleisteten Voraussetzungen gehörte mindestens die Sicherstellung des mittelbaren (Eigen-)Besitzes der M... an der auf fremdem Grundstück zu errichtenden Anlage zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eigentumserwerbs sowie die Vereinbarung eines (vorweggenommenen) Besitzmittlungsverhältnisses mit den Käufern (vgl. Bassenge, in Palandt, a.a.O. § 930 Rn. 7 ff.). Hätte der Beklagte eine juristische Prüfung entsprechend den bei seinem Beruf vorauszusetzenden (Grund-)Kenntnissen vorgenommen, so wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass der von ihm zu gewährleistende Schutz der Käufer durch die von der M... abgegebene „Eigentumsübertragungserklärung“ (Anl. B 3, Bl. 70 d.A.) völlig unzureichend war. Auch aus diesem Grunde waren die Auszahlungen pflichtwidrig. Es kommt hinzu, dass § 2 und § 3 Abs. 3, 5 des Treuhandvertrages perplex sind: Einerseits verlangt § 2 eine Auszahlung des Treuguts an die M... Zug um Zug gegen Aushändigung einer „Übertragserklärung" an die Käufer, was logisch voraussetzt, dass die Auszahlung an M… in einer Summe erfolgt. Andererseits schließt § 3 Abs. 5, der eine ratenweise Auszahlung vorsieht, genau dies aus. Auf die klägerseits bestrittene (Bl. 91 d.A.) Vertretungsmacht des Unterzeichners der „Eigentumsübertragungserklärung“ (Anl. B 3, Bl. 70 d.A.) kommt es daher nicht an. c) Der Beklagte war als Treuhänder verpflichtet, die Interessen der Kläger wahrzunehmen. Das bedeutet, dass er auf eine entsprechende Absicherung durch die M... vor der Auszahlung der Gelder zu drängen und den Kläger Ziff. 2 auf die Risiken von dessen - wörtlich verstandenen - Weisungen hinzuweisen hatte. Immerhin wird in anderen Konstellationen sogar eine vorvertragliche, über den Vertragswortlaut hinausgehende Pflicht des als Treuhänder eingeschalteten Mittelverwendungskontrolleurs bejaht, das Anlagemodell schon vor Abschluss der Anleger- und Treuhandverträge darauf zu prüfen, ob ihm Anlagegelder vorenthalten und der vereinbarten Mittelverwendungskontrolle entzogen werden (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, Rn. 23 ff.). Selbst bei Fehlen unmittelbarer Vertragsbeziehungen und der Begründung von Ansprüchen über Verträge mit Schutzwirkung werden Informationspflichten bei Veränderung des Geldflusses bejaht (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, Rn. 25). Aufgrund der Perplexität der Regelungen der §§ 2, 3 Abs. 3 und 5 des Treuhandvertrages sind die für den Beklagten erkennbaren Vorstellungen beider Kläger als Treugeber bei der Vertragsauslegung maßgeblich. Hier ist auch von Bedeutung, dass die Klägerin Ziff. 1 erklärt hat, sie habe es so verstanden, dass die Abwicklung wie beim Erwerb einer Eigentumswohnung erfolge (Bl. 415 d.A.). Das bedeutet, dass - wie bereits aus § 2 des schriftlichen, mit dem Kläger Ziff. 2 geschlossenen Treuhandvertrages hervorgeht - für beide Kläger die Sicherung des Eigentumserwerbs bei Kaufpreiszahlung im Vordergrund stand. Der Beklagte hat als Treuhänder der Kläger versäumt zu prüfen, ob die M... in den Besitz der Photovoltaikmodule gelangt ist, die für die Kläger aufgestellt und an diese übereignet werden sollten. Er hat selbst im November 2013 wahrgenommen, dass in V… noch nicht einmal die Bleche für die Unterkonstruktion montiert waren (Anl. K 13, Bl. 146 d.A.). Ob bei seinem Ortstermin Photovoltaikmodule vorhanden waren, konnte er nicht sagen (Bl. 417 d.A.). Nach Angaben des Streithelfers wurden die für das Objekt in V… erforderlichen Photovoltaikmodule nicht im Vermögen der Insolvenzschuldnerin gefunden (Bl. 419 d.A.). 5. Selbst wenn man - was ohnehin nur im Verhältnis zwischen dem Kläger Ziff. 2 und dem Beklagten in Betracht kommt - von einem wortwörtlichen Verständnis des § 3 Abs. 5 des Treuhandvertrages ausginge und die sich aus dem Sinn und Zweck der Treuhandabrede ergebenden Einschränkungen, aus denen sich weitere Anforderungen an den Treuhänder ergeben (vgl. oben 3. und 4.), ignorierte, hätte der Beklagte dem Kläger Ziff. 2 gegenüber die 60%-Rate nicht auszahlen dürfen. Die Auszahlung der 60%-Rate war selbst bei wörtlichem Vertragsverständnis pflichtwidrig. Denn als „Baubeginn“ kann nicht angesehen werden, wenn lediglich mit der vorbereitenden Dachsanierung, nicht aber mit dem eigentlichen Aufstellen der Photovoltaikanlage begonnen wird. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus §§ 2 und 3 Abs. 3 des Treuhand Vertrages und aus den eigenen Ausführungen des Beklagten, dass Ziel der treuhänderischen Abwicklung auch die Sicherstellung des Eigentumserwerb der Kläger war (vgl. oben). Das ist bei der Auslegung des Begriffs des „Baubeginns" zu berücksichtigen. Es ist zwischen Maßnahmen der Dachsanierung, die im Juni 2013 begonnen haben mögen, und baulichen Vorbereitungen zur Installation der Photovoltaikanlage im engeren Sinne (z.B. Aufbringen der Ständer zur Befestigung der Solarpaneele) zu differenzieren. Dass mit Letzterem bereits im Juni 2013 begonnen worden sein soll, hat der für die weisungskonforme Mittelverwendung beweispflichtige Beklagte nicht dargelegt. Er stellt auf nicht näher beschriebene Maßnahmen der Dachsanierung ab. Unter Beweis gestellt hat er lediglich, dass im November 2013 die „Aufständerungen" bereits vorhanden gewesen seien (vgl. Bl. 58, 380, 382 ff. d.A.). Für die Interpretation des Beklagten, dass für den „Baubeginn“ Maßnahmen der Dachsanierung ausreichten, mag sprechen, wenn die M… die Sanierungskosten anstelle langjähriger Pachtzahlungen an den Grundstückseigentümer übernommen und wirtschaftlich auf die Käufer abgewälzt hat. Diese Kosten dürften, wenn auch unzureichend (Anl. K 13, Bl. 146 f.; Anl. K 4, Bl. 26), in die „Kaufpreise“ eingeflossen sein. Dafür, dass „Baubeginn“ erst den Beginn der Installation der Photovoltaikanlage meint, spricht jedoch, dass sich weder aus dem Kaufvertrag noch aus dem Treuhandvertrag noch aus dem Prospekt (Bl. 126 d.A.) eine gegenüber den Käufern der Anlage übernommene Verpflichtung der M... zur Durchführung einer Dachsanierung als vorbereitende Maßnahme ergibt. Im Prospekt (dessen Vorlage vom Beklagten nicht behauptet und von den Klägern bestritten wurde, vgl. Bl. 336 d.A.) findet sich sogar die verschleiernde Aussage, es würden einmalige Pachtkosten anfallen (Bl. 126, zweite Seite). Zudem hätten die Käufer erst mit der Verschaffung des Besitzes und des Eigentums oder zumindest eines Anwartschaftsrechts an den für sie errichteten Anlagenkomponenten einen wirtschaftlichen Gegenwert erlangt. Die Dachsanierung kam hingegen lediglich dem Grundstückseigentümer zugute. Die Regelung des Treuhandvertrages, wonach 60% nach „Baubeginn" auszuzahlen seien, durften die Käufer dahingehend interpretieren, dass jedenfalls alle wichtigen Komponenten der von ihnen erworbenen Anlage vor Ort auf der Baustelle vorhanden sein müssen und mit der Installation der an sie veräußerten Anlage begonnen wird. Der Beauftragte schuldet selbst bei erteilten konkreten Weisungen „mitdenkenden Gehorsam". Bei Zweifeln, d.h. unklarer Weisungslage ist eine Rückfrage beim Auftraggeber erforderlich (Sprau, in Palandt, a.a.O., § 675 Rn. 3). Selbst bei wörtlichem Verständnis des § 3 Abs. 5 des Treuhandvertrages lag hier eine unklare Weisungslage vor, die für sich genommen bereits zur Pflichtwidrigkeit der vorgenommenen Auszahlungen des Beklagten im Juli und August 2013 führte. Denn der Beklagte konnte anhand des Inhalts der ihm übermittelten „Baubeginnanzeigen“ der I… GmbH und der M... erkennen, dass es sich bei den - zudem unterschiedlichen, also nicht plausiblen - Daten (19. Juni / 24. Juni 2013) nur um den Beginn der Dachsanierung handelte (Anl. B 6, Bl. 74; Anl. B 7, Bl. 75). Auch eine eigene Überprüfung der „Baubeginnanzeigen“ hat er offenbar nicht vorgenommen. Die Weisungskonformität der Auszahlung ist damit nicht feststellbar. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde die Installation der Photovoltaikanlage tatsächlich im November 2013 und damit noch vor Insolvenz der M… begonnen (Bl. 57, 383 d.A.). Dass bei wortwörtlicher Interpretation und Anknüpfung an den „Baubeginn“ eine Auszahlung möglicherweise ab November 2013 hätte erfolgen können, ist irrelevant, wenn man berücksichtigt, dass er aufgrund der unklaren Weisungslage und angesichts des offenkundig nicht eingehaltenen vertraglich in Aussicht gestellten Fertigstellungstermins jedenfalls zur Nachfrage bei den Käufern verpflichtet war (zur grundsätzlich irrelevanten hypothetischen Kausalität OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. April 2005 -1-24 U 211/04, 24 U 211/04, Rn. 20; zum Schutzzweck vgl. aber BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - III ZR 206/01, Rn. 17, 19, 22). 6. Die pflichtwidrige Auszahlung an Dritte (vgl. oben 3. und 4.) hat bei den Klägern (die Vorsteuerabzug beansprucht haben) jedenfalls in Höhe des Nettobetrags (156.087,50 €, vgl. Tabelle) zu einem Schaden geführt. Sie machen nach mehrfacher Umstellung ihrer Anträge nur noch Nettobeträge geltend (Bl. 253 d.A.). Im Umfang des in Klagantrag Ziff. 1 genannten Teilbetrages von 155.170,29 € war der Klage gemäß § 308 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Die durch den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend für 2011 erlangten einkommensteuerlichen Vorteile wurden gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG zwischenzeitlich wieder rückgängig gemacht (vgl. Bl. 253 d.A.), so dass der Einwand des Beklagten, es müssten Steuervorteile angerechnet werden (vgl. Bl. 43, 66, 244 d.A.), nicht tragfähig ist. 7. § 11 Abs. 4 Satz 1 des Treuhandvertrages sieht eine Begrenzung der Haftung des Beklagten auf 18.000 € vor. Die vorformulierte Klausel, die sich abgesehen vom eingesetzten Betrag unverändert auch in anderen von ihm geschlossenen Treuhandverträgen mit Käufern wiederfindet (vgl. Anl. B 2, Bl. 69 d.A.), begegnet schon wegen § 276 Abs. 3 BGB Bedenken: Sie umfasst auch vorsätzlich verursachte Schäden. Es kommt hinzu, dass es sich um eine AGB des Beklagten handelt. Ungeachtet der Überlassung des von ihm gefertigten Vertragsentwurfs (Bl. 51 d.A.) an den Vertrieb der M... der den Text teilweise modifiziert haben mag (das betrifft aber nicht den Wortlaut der betroffenen Klausel), ist der Beklagte als Verwender der Klausel anzusehen, denn ihre Einbeziehung geht zweifellos auf seine Veranlassung zurück (Grüneberg, in Palandt a.a.O. § 305 Rn. 10; Ulmer/Habersack, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB Kommentar, § 305 BGB Rn. 27). Für ein individuelles Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Klausel ist unwirksam. Gemäß § 309 Nr. 7b BGB kann die Haftung für grobes Verschulden nicht ausgeschlossen werden. § 11 Abs. 4 Satz 2 der Klausel scheint dies zwar vordergründig zu berücksichtigen, verlagert jedoch die Beweislast zum Nachteil des Treugebers. Soweit ein vollständiger Haftungsausschluss unwirksam ist, sind auch Haftungsbeschränkungen nur möglich, soweit die verbleibende Haftung ein ausreichendes Äquivalent für die durch die Pflichtverletzung eingetretene Vertragszweckgefährdung darstellt. Ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit scheidet aus, wenn er auch wesentliche vertragszweckgefährdende Pflichtverletzungen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB umfasst (vgl. Christensen, in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Teil 2 [32 - Treuhandverträge], Rn. 5 m.w.N.). § 11 Abs. 4 Satz 1 würde die Haftung auch bei fahrlässigen, vertragszweckgefährdenden Pflichtverletzungen begrenzen. III. Die Kläger haben gemäß § 249 BGB Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren, die durch die vorgerichtliche Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs verursacht wurden (Grüneberg, in Palandt, a.a.O. § 249 Rn. 56). Die Begleichung dieser Gebühren ist unstreitig geworden (Bl. 413 d.A.). Der Anspruch errechnet sich wie folgt: Gegenstandswert bis 170.000 € (betrifft lediglich geltend gemachten Schadensersatzanspruch, nicht Herausgabeanspruch) 0,65 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV 1.197,95 € 0,3 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 552,90 € Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 336,46 € Summe 2.107,31 € Vorgerichtliche Gebühren, die durch Geltendmachung des Herausgabeanspruchs angefallen sind, sind nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Sie sind hier durch Anwaltsschreiben vom 9. April 2014 angefallen (vgl. Anl. K 5, Bl. 27; Anl. K 9a). Nachdem selbst Kosten einer „Erstmahnung" nicht als Verzugsfolgen gelten (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83, Rn. 52), gilt das erst Recht für Kosten einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung vor Verzugseintritt. IV. Zinsen auf die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche (vgl. Urteilstenor Ziff. 1) stehen den Klägern gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB erst ab Rechtshängigkeit zu. Denn diese Ansprüche waren nicht Gegenstand des Schreibens vom 9. April 2014 (Anl. K 5, Bl. 27). Die erstmalige Zahlungsaufforderung liegt insoweit im Schreiben vom 6. Mai 2014. Der Ablauf der dort einseitig gesetzten Frist zur Zahlung begründet keinen Verzug (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, Rn. 7; Grüneberg, in Palandt, a.a.O. § 286 Rn. 22). Auf den beim Beklagten noch vorhandenen herauszugebenden Betrag können die Kläger wie begehrt ab 17. Mai 2014 Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen (vgl. Urteilstenor Ziff. 2). Das Schreiben vom 9. April 2014 enthält die Zahlungsaufforderung, das Schreiben vom 6. Mai 2014 (Anl. K9a) die verzugsbegründende Mahnung. V. Die Kläger beantragen die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten mit der angebotenen Abtretung ihrer zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüche. Der Antrag ist in dieser Konstellation zulässig, weil zugleich eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird (vgl. §§ 756, 765 ZPO; BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, Rn. 22, 23). Der Antrag ist auch begründet. Die Kläger haben belegt, dass sie dem Beklagten die Abtretung der Ansprüche mit Schreiben vom 6. Mai 2014 unter Fristsetzung zur Zahlung bis 16. Mai 2014 angeboten haben (vgl. Anl. K 9a, Bl. 31 d.A.). D. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Streitwert sich während des erstinstanzlichen Verfahrens durch teilweise Klagrücknahmen (Bl. 116, 131, 251 d.A.) reduziert hat, was zu einer Quote bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gemäß §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 analog ZPO führt und für die außergerichtlichen Kosten des erst nach Verkündung des Urteils und Einlegung der Berufung beigetretenen Streithelfers (Bl. 312 f. d.A.) von Bedeutung ist. Vorsorglich wurde aufgenommen, dass der Streithelfer auch seine außergerichtlichen Kosten in erster Instanz selbst zu tragen hat. Für die zweite Instanz ergibt sich seine Kostentragungspflicht aus § 101 Abs. 1 ZPO, diejenige des Beklagten aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 -XZR 147/06, Rn. 3). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Sämtliche entscheidungserhebliche Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich entschieden. Im Übrigen beruht das Urteil auf einer einzelfallbezogenen Vertragsauslegung.