Urteil
34 KLs 4/18
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2021:0115.34KLS4.18.00
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Tenor
Der Angeklagte T3 ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verur-
teilt.
Die Kosten des Verfahrens und des Revisionsverfahrens einschließlich der not-
wendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte T3 ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verur- teilt. Die Kosten des Verfahrens und des Revisionsverfahrens einschließlich der not- wendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 53 StGB Gründe: Die I. große Jugendkammer des Landgerichts N4 hat den Angeklagten am 17.03.2017 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.11.2017 das Urteil vollumfänglich mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts N4 zurückverwiesen. Die erneute Hauptverhandlung vor der II. großen Jugendkammer des Landgerichts N4 hat zu folgenden Feststellungen geführt: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 54 Jahre alte Angeklagte wurde in J, damals O1, als zweites von insgesamt 6 Kindern seiner Eltern geboren. Seine Mutter war Hausfrau, der Vater Eisenbahner. Die Familie zog nach Ez, wo der Angeklagte die Polytechnische Oberschule abschloss und anschließend eine Lehre bei der Deutschen Reichsbahn als Eisenbahntransportfacharbeiter absolvierte. Im Anschluss war er bei der Deutschen Reichsbahn bzw. später bei der Deutschen Bahn durchgehend beschäftigt und wurde betriebsbedingt mehrfach versetzt. Zuletzt war er als Fahrdienstleister tätig. Seit einer Bandscheibenoperation 2014 leidet der Angeklagte unter verschiedenen körperlichen Beeinträchtigungen, u.a. epileptischen Anfällen. Bislang musste er sich insgesamt 34 Operationen unterziehen und leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Faktoren. Es besteht ein chronischer Spannungskopfschmerz, ferner gibt der Angeklagte eine streng halbseitige Gefühlsstörung der linken Körperhälfte sowie eine Sehstörung des rechten Auges an. Es bestehen rezidivierende Bewusstseinsstörungen mit dem Verdacht einer kryptogenen Epilepsie, differentialdiagnostisch einer psychogenen Bewusstseinsstörung. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Angeklagte derzeit nicht erwerbsfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Angeklagte war von 1990 bis 2004 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, zu denen der Angeklagte auch Kontakt hat. Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte noch eine heute 33 Jahre alte Tochter und zwei Enkel. Das Bundeszentralregister weist betreffend den Angeklagten keine Eintragung auf. II. Die frühere Mitangeklagte und inzwischen rechtskräftig verurteilte B lebte 2014 mit ihren Kindern, dem im Jahr 2000 geborenen G2 und der am 02.03.2004 geborenen N, dem späteren Tatopfer, in Dz. Von ihrem Ehemann G3 war sie seit mehreren Jahren geschieden. Der Angeklagte wohnte damals auf der I-Straße in Ij. Über das Internetportal „Single Mama“ lernte der Angeklagte die Zeugin B 2014 kennen. Es kam zu Besuchen des Angeklagten in Dz und der Zeugin B mit ihren Kindern in Ij. Im August 2014 zog schließlich die Zeugin B mit ihrer Tochter N zum Angeklagten, während ihr Sohn G2 zu seinem Vater zog. Nach dem Einzug der Zeugin N beim Angeklagten kam es bis zu ihrem Auszug am 06.10.2020 mehrfach zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die damals 10-jährige Geschädigte N, an denen teilweise auch die Zeugin B beteiligt war. Dem Angeklagten war dabei das Alter der Geschädigten bekannt. Im Einzelnen konnten folgende Taten festgestellt werden: 1. Wenige Tage nach dem Umzug kam der Angeklagte T3 zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr nackt in das Kinderzimmer von N, in dem sich die Geschädigte aufhielt. Er sagte zu N: „Zieh dich aus!“, was sie auch tat. Anschließend legte der Angeklagte sich zu der Zeugin N, die auf ihrem Bett an der Wand lag, und streichelte diese an der Brust und an der Scheide. 2. An einem späteren Zeitpunkt vor dem 06.10.2014 lagen der Angeklagte und die Zeuginnen B und N nackt im Bett im Schlafzimmer des Angeklagten. Der Angeklagte führte einen Vibrator, den die Zeugin B der Zeugin N überlassen hatte, in die Scheide der N ein. 3. An einem weiteren, zeitlich nicht mehr eingrenzbaren Abend zwischen August 2014 und dem 06.10.2014, erklärte der Angeklagte gegenüber den Zeuginnen N, es sei nun “Kuschelzeit“, was bedeutete, dass alle drei sich auf das Sofa oder Bett legten und es in der Folge zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen kam. An diesem Abend legten sich der Angeklagte und die Zeuginnen auf das Wohnzimmersofa, wobei N zwischen den Erwachsenen lag. Der Angeklagte forderte die Zeuginnen auf, sich auszuziehen, was diese auch beide soweit taten, dass sie nur noch mit einem Slip bekleidet waren. Darauf streichelte und küsste der Angeklagte die nackten Brüste der Zeugin N. Anschließend forderte er die Zeugin B auf, ihre Tochter zu streicheln, worauf diese N kurz über die nackte Brust streichelte. Die Zeugin B wollte durch die sexuellen Handlungen unter Einbezug ihrer Tochter dem Angeklagten T3 einen Gefallen erweisen, aus dessen Aufforderungen sie schloss, dass er dies so wünschte. 4. An einem weiteren, zeitlich nicht mehr eingrenzbaren Abend zwischen August 2014 und vor dem 06.10.2014 lagen der Angeklagte und die Zeuginnen B und N wiederum auf dem Wohnzimmersofa, wobei die Zeugin N zwischen den Erwachsenen lag. Der Angeklagte forderte die Zeuginnen wieder auf, sich auszuziehen, was diese auch taten, bis sie nackt waren. Anschließend streichelte der Angeklagte die Zeugin N am ganzen Körper u.a. an den Brüsten sowie mit dem Finger zwischen den Schamlippen. Bei letzterem äußerte der Angeklagte: „Ja, sie ist ziemlich feucht, die N.“ Die Zeugin B streichelte auf Geheiß des Angeklagten, N zu zeigen, was schön für sie sei, die Geschädigte kurz mit dem Finger an der Scheide. Weiterhin forderte der Angeklagte die Zeugin N auf, ihre Mutter zu streicheln, woraufhin diese die nackte Brust ihrer Mutter streichelte. 5. Bei einer weiteren zeitlich nicht mehr eingrenzbaren Gelegenheit zwischen August 2014 und dem 06.10.2014 saß der Angeklagte T3 mit nacktem erigiertem Glied auf dem Sofa im Partyraum des Hauses. Die Zeugin N saß mit nacktem Unterleib auf seinem Schoß, wobei sie dem Angeklagten T3 das Gesicht zugewandt hatte. Der Angeklagte führte mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr durch. Außerdem küsste er die Geschädigte. In dieser Situation betrat die Zeugin B den Partyraum. Sie erkannte, dass es zwischen dem Angeklagten und ihrer Tochter zu sexuellen Handlungen gekommen war, war jedoch nicht sicher, ob diese den Geschlechtsverkehr vollzogen. Sie verließ den Partyraum, ohne einzugreifen. Der Angeklagte folgte ihr und sagte, es sei doch „nichts passiert“. Nachdem es am 06.04.2014 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B gekommen war, zog diese mit der Tochter N aus der Wohnung des Angeklagten aus und wohnte mit dieser vorübergehend bei einer Nachbarin, der Zeugin W. B war wegen der sexuellen Übergriffe auf ihre Tochter beunruhigt und wollte herausfinden, wie weit der Angeklagte in ihrer Abwesenheit gegangen war. Daher äußerte sie gegenüber der Zeugin W die Vermutung, dass der Angeklagte an der N „dran gewesen“ sei. Sie bat die Zeugin W, die N hierauf anzusprechen. Auf Nachfrage der Zeugin W bestätigte die N, dass der Angeklagte sie oben und unten angefasst und „sein Ding in ihr Ding gesteckt“ habe. Nach diesem Gespräch forderte die Zeugin W die Zeugin B auf, Strafanzeige zu erstatten, woraufhin die Zeugin N sich in Begleitung einer weiteren Nachbarin, der Zeugin M, zum Kriminalkommissariat in Hückelhoven begab und gegen den Angeklagten am 21.10.2014 Anzeige erstattete. Da sich die Ermittlungen dann aufgrund ihrer Angaben auch gegen die Zeugin B richteten, wurde N am 30.10.2014 vom Jugendamt in Obhut genommen und in einem Kinderheim untergebracht. Seit den Weihnachtsferien 2014 lebt sie wieder bei ihrem Vater, dem Zeugen G3. Die Geschädigte leidet weiterhin psychisch erheblich unter den Tatfolgen. Sie hat jegliche Lebensfreude verloren und zeigt ein auffälliges Rückzugsverhalten. Nur kurzzeitig war sie in einem Fußballverein aktiv, seitdem hat sie außerhalb der Schule keine Kontakte mehr. Sie hält sich viel in ihrem Zimmer auf und weint viel. Eine psychotherapeutische Behandlung wurde 2016 abgebrochen. Damals wurden die Diagnosen einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen-F92.8- und Essattacken bei anderen psychischen Störungen –F50.4- gestellt. In einer ärztlichen Bescheinigung, die im Rahmen des Verfahrens vor der I. großen Jugendkammer vorgelegt wurde, führt die ausstellende Psychiaterin an, es liege ein ausgeprägtes und komplexes psychiatrisches Störungsbild vor. Es sei davon auszugehen, dass sich das psychische Störungsbild überwiegend aufgrund der früheren Lebensumstände und Belastungen entwickelt habe. Im Vorfeld der erneuten Hauptverhandlung nahm die Zeugin N im Herbst 2020 eine Therapie bei der Einrichtung „Wildwasser“ auf. Sie hat die Hauptschule abgeschlossen und versucht nun, einen qualifizierten Abschluss nachzuholen. Kontakt zu ihrer Mutter lehnt sie weiterhin ab. Sie hat Angst vor Männern, insbesondere vor dem Angeklagten. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 17.11.2020 sowie dem auszugsweise verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. X3 vom 15.01.2020. 2. Zur Sache selbst hat der Angeklagte sich nicht eingelassen. Insoweit beruhen die Feststellungen auf den Aussagen der Zeuginnen B und N sowie der Vernehmungspersonen. Im Einzelnen: a) Zu der unter II. 1 festgestellten Tat hat die Zeugin N in der Hauptverhandlung bekundet, sich hieran nicht mehr direkt erinnern zu können. Sie hat erklärt, wie das alles angefangen habe, wisse sie gar nicht mehr. Sie hat allerdings erwähnt, dass der Angeklagte nach ihrem und ihrer Mutter Einzug in dessen Wohnung immer wieder das Badezimmer betreten habe, wenn sie dort gewesen sei. Später sei er jeden Abend in ihr Zimmer gekommen und habe sich nackt in ihr Bett gelegt. Auf den Vorhalt der polizeilichen Aussage zu dem dort geschilderten ersten Übergriff, bei dem sie sich auf des Angeklagten Aufforderung selbst ausgezogen habe, hat sie sich nicht direkt erinnern können. Insoweit beruhen die Feststellungen auf der durch Vernehmung der Zeugin L eingeführten polizeilichen Aussage der Zeugin N. Die Zeugin L hat die Geschädigte am 19.02.2015 ausführlich vernommen. Hierzu hat sie in der Hauptverhandlung bekundet, der Geschädigten sei die Vernehmung extrem peinlich gewesen, sie habe lieber Dinge aufschreiben oder malen wollen, als sie zu schildern. Sie habe erklärt, nach dem Umzug sei der Angeklagte zu ihr nackt ins Zimmer gekommen. Ihre Mutter sei nicht anwesend gewesen. Sie habe sich ausziehen sollen. Dann sei der Angeklagte zu ihr ins Bett gekommen und habe sie an Brust und Scheide gestreichelt. Diese Aussage hat die Zeugin N dann in der Verhandlung vor der I. großen Jugendkammer bestätigt, wie die Zeugin Richterin am Landgericht Dr. T4 bekundet hat. Auf Frage des Vorsitzenden nach dem ersten Vorfall habe N gesagt, dieser habe sich in ihrem Zimmer abgespielt. Der Angeklagte sei in ihr Zimmer gekommen, wobei sie nicht mehr sicher sei, ob er bereits nackt gewesen sei oder sich in ihrem Zimmer ausgezogen habe. Der Angeklagte habe sie aufgefordert, sich auszuziehen, was sie auch getan habe. Er sei dann zu ihr auf das Bett gekommen, habe seinen Kopf auf ein Kissen gelegt und sie dann „unten und oben“, womit ihre Scheide und ihre Brust gemeint seien, angefasst. Bei einer Gesamtschau dieser Aussagen hat die Kammer keinen Zweifel, dass sich der erste Vorfall so, wie festgestellt, ereignet hat. Dass die Zeugin N sich in der Hauptverhandlung vom 03.12.2020 hieran nicht mehr im Einzelnen hat erinnern können, sondern nur allgemein an mehrere Besuche des Angeklagten in ihrem Zimmer, wobei er sich nackt in ihr Bett gelegt habe, erscheint nach Ablauf von mehr als 6 Jahren seit der Tatbegehung nicht verwunderlich. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes und der Tatsache, dass es in einem Zeitraum, der mehrere Monate umfasste, nach Aussage der Zeuginnen N und Y zahlreichen Übergriffen gekommen ist, entspricht es der Struktur des menschlichen Erinnerungsvermögens, dass bei verschiedenen Vernehmungen verschiedene Ereignisse genauer und andere nicht mehr im Einzelnen erinnert werden können. Dies spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben. b) Die Feststellungen zu II. 2. beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen N und B. Die Zeugin N hat bei ihrer Vernehmung vor der II. großen Jugendkammer auf Frage nach einem bei ihrer polizeilichen Vernehmung erwähnten „Maßstab“ erklärt, es handle sich um einen Vibrator, den der Angeklagte irgendwann bei ihr eingeführt habe. Der Vibrator habe ihrer Mutter gehört. Diese oder der Angeklagte hätten ihn ihr zum Eigengebrauch überlassen. Sie hätte ihn benutzt, bis er nicht mehr funktioniert habe nach einigen Tagen. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage hat sie erklärt, nicht mehr zu wissen, ob ihre Mutter dabei gewesen sei. Jedenfalls sei der Angeklagte dabei gewesen und habe das bei ihr gemacht. Die Zeugin B hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Vibrator sei mit dabei gewesen, sie wisse es nicht mehr so genau, das sei zu lange her. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung, die durch den Zeugen M2 angeführt worden ist, hatte sie noch erklärt, der Angeklagte habe einen Vibrator bei der Geschädigten N eingeführt. Bei der Gelegenheit hätten sie und der Angeklagte neben der N gelegen und schließlich auch unter der Decke miteinander Sex gehabt. Bei ihrer Vernehmung vor der I. großen Jugendkammer hatte die Zeugin B, so die Zeugin Dr. T4, erklärt, der Angeklagte habe der N ihren Vibrator gegeben. Den habe sie im Nachttisch gehabt. Sie sei von der Arbeit gekommen, als sie dies erfahren habe, und völlig entrüstet gewesen. Einmal, als alle drei im Bett gelegen hätten, sei es dazu gekommen, dass der Angeklagte bei der N den Vibrator eingeführt habe. Anschließend hätten sie neben der N Sex gehabt. Die Zeugin T, die den Angeklagten polizeilich vernommen hatte, hat bekundet, er habe erklärt, die N sei frühreif gewesen. Ihre Mutter habe ihr einen Vibrator gegeben. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zur Tatzeit in der Wohnung des Angeklagten einen Vibrator gab, der auch der Geschädigten überlassen worden ist. Weiter ist die Kammer überzeugt, dass zumindest bei einer Gelegenheit der Angeklagte selbst ihn bei der Geschädigten vaginal einführte. Ferner geht die Kammer davon aus, dass zumindest bei einer Gelegenheit der Angeklagte und die Zeugin B in Anwesenheit der N unter der Decke Geschlechtsverkehr hatten. Die Zeuginnen B und N haben dies übereinstimmend bekundet. Beide haben aber nicht mehr sagen können, ob dies in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vibratoreinsatz geschehen sei. Darüber hinaus haben sie nicht beurteilen können, ob der Angeklagte eine Wahrnehmung durch N und damit deren Einbeziehung in das Geschehen wünschte. Dementsprechend hat die Kammer diesen Sachverhalt nicht bei den zur Verurteilung führenden Feststellungen aufgeführt und auch nicht der Verurteilung zugrunde gelegt. c) Die Feststellungen zu II. 3. beruhen ebenfalls auf den Aussagen der Zeuginnen B und N. Die Zeugin B hat ausgesagt, dass der Angeklagte wiederholt erklärt habe, es sei nun „Kuschelstunde“ oder „Kuschelzeit“. Man habe dann zu dritt auf dem Sofa gelegen und Streicheleinheiten an N vorgenommen. Auf Vorhalt der Feststellungen zu II.3. in dem bezüglich B insoweit rechtskräftigen Urteil der I. großen Jugendkammer hat die Zeugin bestätigt, dass der Vorgang mit den Berührungen an Sarahs Brust durch den Angeklagten und sie selbst genau so stattgefunden habe. Daran könne sie sich erinnern. Entsprechend hatte sie sich bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung vor der I. großen Jugendkammer geäußert, wie die Aussagen der Zeugen M2 und Dr. T4 ergeben haben. Bestätigt wird die Aussage der Zeugin B durch die Zeugin N, die sich zwar an den Begriff „Kuschelzeit“ nicht hat erinnern können, aber erklärt hat, dass es öfter vorgekommen sei, dass man zu dritt und wenig bekleidet gewesen sei. Es sei auch so gewesen, dass der Angeklagte ihre nackten Brüste geküsst und gestreichelt habe. Ihre Mutter habe sie auf Aufforderung des Angeklagten auch an der Brust gestreichelt. d) Die Feststellungen zu II. 4. beruhen ebenfalls auf den Aussagen der Zeuginnen B und N. Die Zeugin B hat den Ablauf wie festgestellt geschildert. Auf Vorhalt hat sie sich auch an die Äußerung des Angeklagten, N sei „schön feucht“, erinnern können. Die Zeugin N hat ausgesagt, dass sowohl der Angeklagte als auch ihre Mutter sie an der Scheide gestreichelt hätten, die Mutter allerdings nur kurz. An die Äußerung des Angeklagten könne sie sich nicht erinnern, diese könne aber so gefallen sein. Nach den Aussagen der Zeugen M2 und Dr. T4 hatte sich die Zeugin B auch schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung vor der I. großen Jugendkammer entsprechend eingelassen, worauf dann auch die Anklageerhebung und später die Feststellungen in dem Urteil der I. großen Jugendkammer beruhten. Aus der konstanten Aussage der Zeugin B ergibt sich der festgestellte Sachverhalt. e) Die Feststellungen zu II. 5. stehen ebenfalls fest aufgrund der Aussagen der Zeuginnen B und N. Die N hat den Ablauf, wie festgestellt, geschildert. Sie habe sich mit dem Angeklagten im Partyraum aufgehalten und mit nacktem Unterleib auf dessen nackten Schoß gesessen. Hierbei sei der Geschlechtsverkehr durchgeführt worden. Dann sei ihre Mutter hinzugekommen. Diese habe aber nicht eingegriffen, sondern sei weggegangen. Der Angeklagte sei dann hinterher gelaufen. Die Zeugin B hat diesen Ablauf bestätigt. Sie erinnere sich, dass sowohl ihre Tochter als auch der Angeklagte am Unterleib unbekleidet gewesen seien. Sie habe die Scheide ihrer Tochter und den erigierten Penis des Angeklagten gesehen. Sie habe einen Schreck bekommen, aber nicht eingreifen können. Bei ihrer Vernehmung vor der I. großen Jugendkammer, so die Zeugin Dr. T4, hatte sie noch erklärt, sie habe diese Szene so interpretiert, dass der Angeklagte und N Geschlechtsverkehr hatten, sei sich aber nicht sicher gewesen. Auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung, so der Zeuge M2, hatte die Zeugin B die äußeren Abläufe wie festgestellt geschildert. Damit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Vorgang sich so, wie es den Feststellungen zugrunde gelegt worden ist, abgespielt hat. Für die Zeuginnen N und B grenzt sich der Vorfall von anderen sexuellen Übergriffen des Angeklagten dadurch ab, dass die Zeugin B überraschend hinzukam. Die Zeugin N hat anschaulich ihre Gefühle in der Situation erläutert: Es sei besonders schlimm für sie gewesen, dass die Mutter nicht eingeschritten sei, als sie gerade Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt habe. Sie habe sich so sehr geschämt, dass sie dies bei früheren Vernehmungen so nicht habe erwähnen können. Tatsächlich hatte die Zeugin N bei der polizeilichen Vernehmung, so die Zeugin L, nur allgemein erwähnt, dass es vier bis sechs Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Da im Urteil der I. großen Jugendkammer die Durchführung des Geschlechtsverkehrs im Rahmen dieses Tatgeschehens nicht festgestellt worden ist, geht die Kammer unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes bezüglich dieser Tat auch nur von einem einfachen sexuellen Missbrauch aus. Weil der Angeklagte mit den Zeuginnen B und N längere Zeit zusammenlebte, war ihm, wie auch die Zeugin B ausgesagt hat, das Alter der N bekannt. Insbesondere wusste er auch, dass sie die 4. Klasse der Grundschule in CI besuchte. Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Zeugin N beruhen auf deren Angaben, den Aussagen der Zeugen G2 und G3 und der in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie AZ vom 19.10.2016. f) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Aussagen der Zeuginnen B und N sowie der Vernehmungspersonen glaubhaft sind. Gegen die Glaubwürdigkeit der Vernehmungspersonen bestehen schon gar keine Bedenken. Diese haben die ihnen gegenüber getätigten Aussagen nachvollziehbar und zusammenhängend geschildert. Die Zeugin Dr. T4 verfügte noch über ihre Aufzeichnungen aus der Hauptverhandlung vor der I. großen Jugendkammer. Lediglich der Zeuge X2 erklärte, an den Vorgang keinerlei Erinnerung mehr zu haben, weil er aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei. Die Zeugin Dr. T4 hat erklärt, sie könne sich gut an das Verfahren erinnern, weil es ihr erstes Strafverfahren solcher Art nach Beginn ihrer Tätigkeit als Richterin gewesen sei. Die übrigen Vernehmungspersonen haben erklärt, der Fall sei wegen der Beteiligung der leiblichen Mutter an den Missbrauchstaten besonders und daher gut erinnerlich gewesen. Die Zeugin B hat die Geschehnisse im Zusammenhang und unter Einräumen von Erinnerungslücken geschildert. Eine besondere Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten war nicht erkennbar. Ihre Aussage ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie sich ganz erheblich selbst belastet hat. Das Verfahren hatte schwere Konsequenzen für sie. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und hat den Kontakt zu ihrer Tochter verloren. Auf Versuche der Kontaktaufnahme durch soziale Medien hat N, so ihre Aussage, nicht reagiert. Die Zeugin B hat glaubhaft erklärt, wie stark sie unter den Tatfolgen leide und wie große Vorwürfe sie sich weiterhin mache. Für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten ist bei der Zeugin B kein Motiv erkennbar. Die Trennung am 06.10.2014 geschah auf ihre Initiative. An einer Versöhnung, die der Angeklagte in an sie gerichteten und in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen angeboten hat, war sie nicht interessiert. Hätte die Zeugin B dem Angeklagten aus welchem Grund auch immer schaden wollen, so bliebe weiterhin unverständlich, warum sie sich dabei selbst so erheblich belastet hat und so schwere Konsequenzen zu tragen hatte. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zeugin B nach der Trennung von ihrem Ehemann im Sorgerechtsstreit wahrheitswidrige Angaben dazu machte, ihr Ehemann habe den Kindern Pornofilme gezeigt. Dass ein solcher Vorwurf seinerzeit in Rede stand, haben die Zeugen B, G2 und G3 übereinstimmend erklärt. Tatsächlich traf der Vorwurf nicht zu. Nach Aussage des Zeugen G2 hatte seine Mutter ihm Entsprechendes suggeriert und er dieses dann auch vorgebracht. Sollte hier eine bewusst wahrheitswidrige Aussage der Zeugin B vorgelegen haben, so hätte sie in diesem Zusammenhang hierfür jedoch ein nachvollziehbares Motiv gehabt, nämlich das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder zu erhalten und ggf. auch das Umgangsrecht des Vaters zu beschneiden. Eine entsprechende Motivation für eine Falschbelastung des Angeklagten im vorliegenden Verfahren lässt sich aber gerade nicht erkennen. Vielmehr führte die Aussage der B gerade zum Verlust des ihr so wichtigen Sorgerechts. Die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin Y den festgestellten Taten wird auch nicht dadurch erschüttert, dass ihre Angaben bezüglich der Vibrator-Überlassung von denen der N abweichen. Hier mag die Zeugin B gelogen haben, um sich in einem besseres Licht darzustellen. Egal ob sie selbst oder der Angeklagte der Zeugin N den Vibrator überließen, so bleibt auf jeden Fall die Tatsache, dass mit ihrem Wissen und dem des Angeklagten der erst 10-jährigen N der Vibrator zur Verfügung gestellt wurde. Dies räumt selbst der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung ein, wie oben bereits erwähnt. Der Umstand der Überlassung des Vibrators an sich zeigt, dass der Angeklagte und die Zeugin B die N als sexuell aktive Person ansahen. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass sie sie tatsächlich in der festgestellten Weise in sexuelle Handlungen einbezogen. Die Zeuginnen B und N haben ferner übereinstimmend geschildert, dass noch während der Zeit in Dz der Angeklagte gegenüber der N durch distanzloses Verhalten aufgefallen sei und immer wieder habe „kuscheln“ wollen. Auch der Zeuge G2 hat nach seiner Aussage diese Beobachtung gemacht. Nach dem Umzug nach Ij sei es dann, so die Zeugin B, unter dem Begriff „Kuschelzeit“ zu den festgestellten teils gemeinsamen Übergriffen auf die Geschädigte gekommen. Die Zeugin B hat hierbei nachvollziehbar geschildert, der Angeklagte habe als Begründung für die Taten angeführt, man müsse der N zeigen,“ was schön für sie sei“, sie also quasi „anlernen“. Diese Argumentation stellt eine typische Erklärung dar, mit der Missbrauchstäter ihre Taten vor sich selbst und ihren Opfern zu rechtfertigen versuchen. Gerade dieser Aspekt macht die Schilderung der Zeugin B besonders glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin B wird auch nicht dadurch erschüttert, dass sie behauptet hat, sie habe sich nur an den Taten beteiligt und die Übergriffe des Angeklagten nicht verhindert, weil sie vom Angeklagten durch die Verabreichung von Medikamenten oder Drogen gefügig gemacht worden sei. Ein entsprechender Sachverhalt hat sich nicht belegen lassen, vielmehr hält die Kammer diese Einlassung der Zeugin für eine Schutzbehauptung. Offensichtlich versucht sie so im Nachhinein, die Vorfälle vor sich selbst zu rechtfertigen. Bei einer Blutuntersuchung am 07.11.2014, deren Ergebnis in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, waren in ihrem Blut Medikamente und Drogen festgestellt worden, die allerdings max. 10 Tage vor Blutentnahme konsumiert worden sein konnten. Diese Substanzen musste die Zeugin also sich selbst zugeführt haben. Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zum Tatgeschehen lässt dieser Umstand nach Einschätzung der Kammer nicht zu. Auch die Tatsache, dass die Zeugin B die Zeugin W bat, N zu etwaigen sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu befragen, erschüttert ihre Glaubwürdigkeit nicht. Die Zeugin B hat nachvollziehbar erläutert, dass sie nach dem unter II. 5. festgestellten Geschehen im Partyraum den Verdacht hatte, dass es neben den sexuellen Übergriffen, an denen sie selbst beteiligt war, zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sein könnte. Dies habe sie unter Einschaltung der Zeugin W aufklären wollen, da N nicht mit ihr habe sprechen wollen. Diese Motivation der Zeugin B erscheint der Kammer nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin B hierdurch den Plan verfolgte, ihrer Tochter mithilfe der Zeugin W etwas zu suggerieren. Letztlich war es dann die Zeugin W, die die Zeugin B nach beider übereinstimmenden Aussage drängte, die Taten des Angeklagten zur Anzeige zu bringen. Daraufhin ging die Zeugin B am 21.10.2014 zur Polizei. Somit ist auch die Aussageentstehung unverdächtig im Hinblick auf eine mögliche Falschbelastungstendenz. Hätte die Zeugin B den Angeklagten nach der Trennung zu Unrecht belasten wollen, aus welchem Grund auch immer, hätte es nahe gelegen, zeitnäher nach dem Auszug am 06.10.2014 die Polizei aufzusuchen und dann auch nur Angaben zu dessen Beteiligung zu machen anstatt eine Darstellung vorzutragen, mit der sie sich selbst – sei es auch zunächst nur wegen unterlassener Hilfeleistung –ebenfalls belastete. Auch die Aussage der Zeugin N ist glaubhaft. Sie hat die Abläufe, soweit sie sich hat erinnern können, in der Hauptverhandlung geschildert und eingeräumt, wenn sie sich an Einzelheiten, wie zum Beispiel die erste Tat, nicht mehr hat erinnern können. Mit ihren nunmehr 16 Jahren war sie besser als bei der polizeilichen Vernehmung mit 10 Jahren oder in der ersten Hauptverhandlung mit 12 Jahren in der Lage, schambesetzte Einzelheiten zu schildern. So hat sie erklärt, „der Schwanz“ des Angeklagten sei mehrmals in ihr drin gewesen, er habe sie „unten und oben“ berührt, auch am Po. Es sei ferner zu Zungenküssen gekommen. Eine besondere Belastungstendenz war bei der Aussage der Zeugin N nicht festzustellen. Für eine absichtliche Falschbelastung des Angeklagten ist keinerlei Motiv erkennbar, erst recht nicht für eine Falschbelastung der eigenen Mutter der Zeugin. Auch die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage ist unverdächtig: Die Zeugin N wurde erstmals ausführlich vernommen am 19.02.2015 und damit lange nach dem Auszug aus der Wohnung des Angeklagten. Hierbei wirkte sie nach Schilderung der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin L, sehr verschämt und wollte vieles nur aufmalen oder aufschreiben. Besonders originell erschien insoweit die Erwähnung des Vibrators, den die Zeugin zunächst als „Maßstab“ und dann als „Massagestab“ bezeichnete. Sie räumte ein, dessen Benutzung habe ihr auch „etwas gefallen“, was ihre Scham besonders verständlich machte. Durch die Schilderung eigener Empfindungen wirkt die Aussage authentisch. Das gilt auch für die Aussage der Zeugin N in der Hauptverhandlung, es sei besonders schlimm für sie gewesen, dass ihre Mutter seinerzeit im Partyraum den Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten nicht unterbunden habe. Bei dieser Erklärung wirkte die Zeugin emotional weiterhin stark betroffen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Zeugin N auf Suggestion beruhen könnten. Bei ihrer polizeilichen Erstvernehmung hatte sie schon seit Monaten keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter, so dass eine Suggestion durch die Zeugin B nicht in Frage kommt, zumal dann auch nicht zu erklären wäre, warum B N der N Vorgänge suggerieren sollte, die sie selbst schwer belasten. Auch die Befragung durch die Zeugin W vermochte nach Einschätzung der Kammer nicht der Zeugin N ihre Aussage zu suggerieren. Die Zeugin W hat ausgesagt, die Zeugin B habe nach der Trennung vom Angeklagten zu ihr gesagt, die N sei so komisch geworden, sie solle mit der mal reden. Einen konkreten Verdacht habe die B nicht geäußert. Die N habe dann von sich aus zu ihr gesagt, der Wolfgang mache alles kaputt. Sie habe die N dann gefragt, warum sie das meine. Daraufhin habe N von sich aus gesagt, der Angeklagte habe sie befummelt. Sie habe dann gefragt, ob er sein Teil bei ihr reingesteckt habe. Das habe die N dann bejaht. Sie habe auch gefragt, wo der Angeklagte die N befummelt habe. Diese habe überall am Körper gezeigt und geweint. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung, die ihr in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist, hatte die Zeugin noch erklärt, sie habe auf Veranlassung der B die N gefragt, ob der Wolfgang sie mal unsittlich angefasst hätte. Diese habe zurückgefragt, was unsittlich sei. Die Zeugin habe erklärt, das sei, wenn er sie“ oben an ihren Mimis oder unten an der Mumu“ angefasst oder gestreichelt hätte. Daraufhin habe N “ja“ gesagt. Wegen der unterschiedlichen Schilderungen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung steht schon nicht fest, ob die Zeugin N nur auf Vorhalte der Zeugin W etwas bestätigt, oder auch von sich aus etwas geschildert hat. Selbst wenn die Äußerungen aber jeweils nur auf Vorhalte erfolgt sein sollten, sind diese so unspezifisch, dass sie die spätere Aussage der Zeugin N bei der Polizei und auch in der Hauptverhandlung nicht zu erklären vermögen. Insbesondere der Einsatz des Vibrators lässt sich auf das Gespräch zwischen N und der Zeugin W nicht zurückführen. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Umstand, den die Zeuginnen N und B völlig unabhängig voneinander geschildert haben, was besonders für die Glaubhaftigkeit spricht. Die Kammer schließt auch aus, dass es anderweitig zu einer Suggestion der Aussagen der N gekommen sein könnte. Soweit der Zeuge G3 gegenüber der Zeugin L vor der Vernehmung der N bei der Polizei erklärt hat, diese habe bereits mit einem Psychologen, 2 Verfahrensbeiständen und 2 Mitarbeitern des Jugendamtes sprechen müssen, schließt die Kammer aus, dass es bei diesen Gesprächen um Tatabläufe im Einzelnen gegangen sein könnte. Gerade die Personen, die professionell mit Missbrauchsopfern befasst sind, sind sich der Problematik der Suggestion erfahrungsgemäß bewusst und vermeiden Gespräche über Einzelheiten des Tatgeschehens. Selbst im therapeutischen Rahmen findet eine Aufarbeitung des Tatgeschehens üblicherweise erst nach Abschluss des Strafverfahrens statt, um jeglichen suggestiven Einfluss auszuschließen und den Geschädigten erst danach eine abschließende Bearbeitung der Taten zu ermöglichen. Dies ist der Kammer aus zahlreichen einschlägigen Verfahren bekannt. Da es der Zeugin N bei ihrer Vernehmung durch die Zeugin L und auch bei ihrer Vernehmung vor der I. großen Jugendkammer ausgesprochen schwerfiel, sich zu dem Tatgeschehen zu äußern, schließt die Kammer aus, dass sie zuvor mit sonstigen Personen Einzelheiten besprochen haben könnte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin N eines anderen Mannes auf den Angeklagten projiziert haben könnte. Nach Aussage der Zeugin B ergab sich für einen entsprechenden Verdacht während des Zusammenlebens mit einem früheren Lebensgefährten, mit dem sie vor der Beziehung zum Angeklagten 6 Jahre lang zusammengelebt habe, kein Anhalt. Auch aus den Aussagen der Zeugen G2 und G3 ergibt sich hierfür kein Hinweis, vielmehr habe N sich erst nach dem Zusammenleben mit dem Angeklagten verändert. Die Zeugin N hat auch nicht die Unwahrheit gesagt in Bezug auf die Frage, ob sie ihren Bruder G2 über die Übergriffe informiert habe. Beide haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt, noch während N und ihre Mutter bei dem Angeklagten gewohnt hätten, habe zwischen den Geschwistern kein Gespräch hierüber stattgefunden. An ihrer Äußerung bei ihrer polizeilichen Vernehmung, ihr Bruder habe es von Anfang an gewusst, hat die Zeugin sich in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können. Die Kammer geht davon aus, dass die Zeugin damit hatte zum Ausdruck bringen wollen, ihr Bruder habe von Anfang an ein schlechtes Gefühl betreffend den Angeklagten gehabt. Der Zeuge G2 hat, wie oben dargelegt, ausgesagt, ihm sei das distanzlose Verhalten des Angeklagten und das ungewöhnliche Kuscheln zu dritt zwischen Mutter, Schwester und Angeklagtem schon vor dem Umzug der beiden nach Ij aufgefallen. Offensichtlich hatte der Zeuge G2 schon zu diesem Zeitpunkt unbestimmte Befürchtungen, die sich dann letztlich im festgestellten Tatgeschehen auch bestätigt haben. Es bestehen auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin N, weil sie die im Beweisantrag der Verteidigung vom 11.01.2016 aufgeführten Zeugen Dr. F und BJ nicht von der Schweigepflicht entbindet. Die Zeugen haben unter Berufung auf die Schweigepflicht die Aussage verweigert. Der Angeklagte hat die Zeugen lediglich zu der Frage benannt, dass er selbst die Zeugin B gedrängt habe, bei ihnen einen Termin für die N zu vereinbaren. Dies hätte er doch sicher nicht getan, wenn er die vorgeworfenen Taten begangen hätte. Nach Einschätzung der Kammer hätte dieser Beweisantrag unabhängig von der Schweigepflichtentbindung schon wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass aus der fehlenden Schweigepflichtentbindung irgendwelche Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, dass die Zeugin N etwas zu verbergen hätte. Es ist vielmehr ihr gutes Recht, in Befragungen der sie behandelnden Ärzte nicht einzuwilligen. Dass die Ärzte allerdings dazu Angaben hätten machen können, auf wessen Veranlassung die Mutter der N die Termine bei ihnen vereinbart hatte, wagt die Kammer zu bezweifeln. Details der körperlichen Verfassung der N waren schon gar nicht Gegenstand des Beweisantrages. Die Aussagen der Zeuginnen B und N sind auch nicht etwa deshalb unglaubhaft, weil sie vortragen, in dem Tatzeitraum mit dem Angeklagten auch Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, dieser aber, wie sich aus seinem Beweisantrag vom 10.12.2020 ergibt, seit Mai 2014 nach seiner zweiten Bandscheibenoperation keine Erektion mehr habe erreichen können. Diese Einlassung wertet die Kammer als reine Schutzbehauptung des Angeklagten. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Angeklagte, so die Zeugin T, angegeben, er sei aufgrund Medikamenteneinnahme – nicht wegen des chirurgischen Eingriffs - impotent gewesen. Dann habe er aber eingeräumt, von N beim Geschlechtsverkehr mit deren Mutter „erwischt“ worden zu sein. Auf den Widerspruch angesprochen habe er keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachten Beweismittel vermochten seine Einlassung nicht zu bestätigen: Soweit sich der Angeklagte auf die Aussage der von ihm benannten Zeugin Q, einer Bekannten, beruft, ist diese nur eine Zeugin vom Hörensagen, die ihrerseits nur die Angaben des Angeklagten hat wiedergeben können. Da sie, so ihre Aussage, keine intimen Kontakte zu dem Angeklagten hatte, kann sie dessen Erektionsfähigkeit im Tatzeitraum nicht aus eigener Anschauung beurteilen. Die Zeugin Q hat bekundet, der Angeklagte habe ihr noch vor seinem Ende 2014 erlittenen Schlaganfall erklärt, er sei impotent. Er habe ihr noch während die Zeuginnen N bei ihm gewohnt hätten erklärt, es werde gegen ihn der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben. Das könne doch wegen seiner Impotenz nicht zutreffen. Die Aussage der Q ist im Ergebnis damit unergiebig. Wenn die Zeugin B dem Angeklagten noch während des Zusammenlebens den Missbrauch vorgeworfen haben sollte, spricht dies sogar eher für die Richtigkeit ihrer Anschuldigungen und gegen eine bewusste Falschbelastung erst nach der Trennung. Auch der Zeuge Dr. N2 hat die Angaben des Angeklagten nicht bestätigen können. Dieser hat lediglich ausgesagt, am 18.04.2016 sei der Angeklagte bei ihm erschienen und habe erklärt, nach einer Wirbelsäulenoperation im Mai 2014 sei bei ihm eine Erektion nicht mehr möglich. Eine Therapie sei nicht erfolgt, es bestehe auch kein Behandlungsbedarf. Ungewöhnlich sei bei dem Vorgang, dass der Angeklagte keine weitergehende Diagnostik gewünscht habe, gleichwohl aber auf einer ärztlichen Bescheinigung bestanden habe. Diese Bescheinigung habe er dann wunschgemäß ausgestellt. Die dort aufgeführte Diagnose „erektile Dysfunktion“ sei entgegen der Angabe in der Bescheinigung nicht „gesichert“. Sie beruhe vielmehr nur auf den Angaben des Angeklagten. Der Begriff „gesichert“ sei erforderlich, damit eine Abrechnung über die Krankenkasse erfolgen könne und habe keine inhaltliche Bedeutung. Weitergehende Untersuchungen und eine Therapie wären durchaus möglich gewesen, zum Beispiel eine rektale Prostatauntersuchung, Blutabnahme und eine Erektionsprüfung per Injektion. Es hätte auch Viagra verordnet werden können. Dies habe der Angeklagte aber alles nicht gewünscht. Damit kommt der ärztlichen Bescheinigung vom 18.04.2016 keinerlei Beweiswert zu. Es ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Dr. N2 die gleiche Behauptung aufgestellt hat, wie nunmehr gegenüber der Kammer. Auffällig erscheint insoweit, dass er die Bescheinigung im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses am 09.03.2016 erbat. Auch die Aussage und die gutachterliche Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T2 haben die Angaben des Angeklagten nicht bestätigt. Der Sachverständige war bereits von der I. großen Jugendkammer mit der Begutachtung des Angeklagten zur Frage seiner Erektionsfähigkeit im Tatzeitraum beauftragt worden. Im Rahmen der Anamnese habe der Sachverständige dem Angeklagten einen standardisierten Fragebogen gegeben, der sich ausdrücklich auf den Zeitraum Mai 2014 bis heute bezogen habe. Dies war, wie die Inaugenscheinnahme des Fragebogens in der Hauptverhandlung ergeben hat, handschriftlich auf dem Fragebogen vermerkt und sei nach Aussage des sachverständigen Zeugen auch so mit dem Angeklagten besprochen worden. Daran hat der Zeuge sich bei seiner Vernehmung ausdrücklich erinnern können. Die Eigenangaben des Angeklagten auf dem Fragebogen hätten zu dem Ergebnis geführt, dass zwar eine Erektionsstörung vorgelegen habe, er aber durchaus noch in der Lage gewesen sei, eine Erektion zu haben. Wegen des aus seiner Sicht bezüglich der Fragestellung des Gerichts eindeutigen Ergebnisses habe der Sachverständige von weiteren Untersuchungen im Schlaflabor oder durch Spritzen in die Schwellkörper abgesehen. Auf Vorhalt der Verteidigung, der Angeklagte habe den Fragebogen auf die Zeit vor seiner Bandscheibenoperation im April und Mai 2014 bezogen, hat der Zeuge ausgesagt, er bleibe dabei, dass ausdrücklich auf den späteren Zeitraum, der auf dem Fragebogen vermerkt gewesen sei, hingewiesen worden sei. Sollte hier ein Irrtum seitens des Angeklagten vorgelegen haben, so verwundere doch, dass dies nicht bereits im Verfahren vor der I. großen Jugendkammer angesprochen worden sei. Da ausweislich des vorliegenden Arztbriefes nach den Bandscheibenoperationen keine Blasen- und Mastdarmstörungen aufgetreten seien, sei auch nicht mit einer Erektionsstörung zu rechnen. Eine solche hänge dann jedenfalls nicht mit der Operation zusammen, sondern hätte andere Gründe. So habe sich seinerzeit auch der als sachverständiger Zeuge vernommene Neurochirurg in der Hauptverhandlung vor der I. großen Jugendkammer geäußert. Auf Vorhalt des Angeklagten, es sei zu einer Verletzung des Spinalkanals gekommen, erklärte der Sachverständige, dass bei einer Bandscheibenoperation immer am Spinalkanal manipuliert werde. Eine dortige Verletzung sei aber nicht dokumentiert. Weitergehende Untersuchungen im Schlaflabor oder durch Einspritzungen in die Schwellkörper zum heutigen Zeitpunkt seien nicht geeignet, noch objektive Feststellungen zur Erektionsfähigkeit im Zeitraum Mai bis Oktober 2014 zu treffen. Sollte der Angeklagte heute noch erektionsfähig sein, so sei er es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch damals gewesen. Sollte er allerdings heute nicht erektionsfähig sein, lasse das keine sicheren Rückschlüsse auf den Zustand 2014 zu. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Erektionsfähigkeit nicht nur von körperlichen, sondern auch von psychischen Faktoren abhänge, die sich einem objektiven Nachweis entzögen. Dementsprechend hat die Kammer davon abgesehen, weitergehende Untersuchungen in Auftrag zu geben. Dass der Angeklagte seine angebliche Impotenz bewusst instrumentalisiert, um die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen B und N zu erschüttern, ergibt sich auch daraus, dass er im Laufe der Verhandlung vor der I. großen Jugendkammer manipulierte Arztbriefe des operierenden Krankenhauses vorgelegt hat. Dort war das Wort „keine“ vor dem Wort „Blasen- und Mastdarmstörungen“ wegretuschiert (Bl. 238 d.A.), wie sich aus dem Vergleich mit dem von den Kliniken angeforderten Original (Bl. 265 d.A.) ergibt. Die Unterlagen sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls im von den Zeuginnen N geschilderten Umfang zur Tatzeit zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs in der Lage war. Bei abschließender Gesamtbewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Kammer keine Zweifel an dem den Feststellungen zu Grunde gelegten Sachverhalt. IV . Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat der Angeklagte sich wie folgt strafbar gemacht: Im Fall II.1. liegt sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB vor. Im Fall II. 2. hat der Angeklagte einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, weil die sexuelle Handlung mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden war. In den Fällen II. 3. und 4. liegt jeweils schwerer sexueller Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, weil der Angeklagte diese Taten gemeinschaftlich mit der bereits rechtskräftig verurteilten Zeugin B begangen hat. Im Fall II. 5. hat der Angeklagte nach den in der erneuten Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, weil er mit der Geschädigten den Beischlaf vollzogen hat. Da der Angeklagte insoweit von der I. großen Jugendkammer mit Urteil vom 17.03.2017 nur wegen einfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden war, verbleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO bei dem entsprechenden Schuldspruch. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Seine im Rahmen der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit vorgetragenen neurologischen Ausfälle sind nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. X3 simuliert oder psychogen. Bei Tatbegehung lagen nach Aussage der Zeuginnen B und N keine Beeinträchtigungen vor. Die 5 Taten des Angeklagten stehen zueinander in Realkonkurrenz (§ 53 StGB). V. Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bezüglich der Taten zu II. 1 u. 5. war vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht. Bezüglich der Taten II. 2. bis 4. ist die Kammer vom Strafrahmen des § 176 a Abs. 2 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Annahme minderschwerer Fälle im Sinne von § 176 a Abs. 4 StGB mit einem Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe kam nach Einschätzung der Kammer insoweit nicht in Betracht. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung war kein Überwiegen mildernder Umstände in einem Maße festzustellen, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei gewertet, dass er zur Tatzeit nicht vorbestraft war und auch nach den verfahrensgegenständlichen Taten sich weiter straffrei geführt hat. Bei der Tat zu II. 3 wurde nur die Brust des Kindes berührt. Darüber hinaus liegen die Taten inzwischen mehr als 6 Jahre zurück und es ist von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen, die allgemein strafmildernd zu berücksichtigen ist. Hierbei ist die Kammer von folgendem Verfahrensablauf ausgegangen: Nach Anklagerhebung mit Anklageschrift vom 02.09.2015 fand die Hauptverhandlung vor der I. großen Jugendkammer im Zeitraum 27.10.2016 bis 17.03.2017 statt. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die nunmehr zur Entscheidung berufene II. große Jugendkammer verwiesen. Die Akte ging im April 2018 erneut beim Landgericht N4 ein. Die Hauptverhandlung vor der II. großen Jugendkammer begann am 14.11.2018. Im Termin am 28.11.2018 beantragte die Verteidigung die Verfahrenseinstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit unter Berufung auf epileptische Anfälle des Angeklagten. Daraufhin wurde das Gesundheitsamt der Stadt N4 mit der Begutachtung des Angeklagten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit beauftragt, das im Januar 2019 mitteilte, das Gutachten erst Ende März 2019 vorlegen zu können. Das Gutachten wurde allerdings nicht vorgelegt, vielmehr teilte das Gesundheitsamt im März 2019 mit, es bestehe keine Kompetenz für die Beantwortung der Beweisfrage im Hinblick auf das Erkrankungsbild des Angeklagten. Daraufhin beauftragte die Kammer den Sachverständigen Dr. X3, der sein Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit am 15.01.2020 vorlegte. Dieses kam zu dem Ergebnis einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, woraufhin die erneute Hauptverhandlung für Termine ab dem 25.03.2020 terminiert wurde. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie wurden diese Termine aufgehoben und die Sache ab 16.09.2020 neu terminiert. Diese Termine mussten dann wegen einer Operation der Zeugin B aufgehoben werden, mit der Folge, dass die zum Abschluss des Verfahrens führende Hauptverhandlung dann am 25.11.2020 begann. Dieser Verfahrensgang ist durch Vortrag der Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Weiter zu Gunsten des Angeklagten waren dessen gesundheitliche Einschränkungen und die hieraus resultierende Haftempfindlichkeit zu bewerten, zumal er Erstverbüßer ist. Straferschwerend war andererseits jeweils die Art der Tatausführung zu berücksichtigen und die Tatsache, dass in den Fällen II. 3. und 4. auf Veranlassung des Angeklagten die leibliche Mutter der Geschädigten in das Geschehen miteinbezogen wurde, was zu einem besonderen Vertrauensbruch zwischen Mutter und Tochter führte. Bei der Tat zu II. 2 wurde ein Gegenstand eingeführt. Schließlich waren die ganz erheblichen andauernden Tatfolgen für die Geschädigte zu würdigen, wobei diese allerdings dem Gesamtgeschehen zuzurechnen sind. Bei der Strafzumessung innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer die bereits erwähnten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen und auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemesssen erkannt: für die Tat II. 1. 8 Monate Freiheitsstrafe für die Taten II. 2. u. 4. jeweils 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe für die Tat II. 3. 2 Jahre Freiheitsstrafe für die Tat II. 5. 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe Bei der Tat II.5. hat die Kammer davon abgesehen, die von der I. großen Jugendkammer im Urteil vom 17.03.2017 verhängte Einzelstrafe im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Angeklagten zu mildern, weil hier eine schwerwiegende Art der Tatausführung durch den tatsächlich vollzogenen Geschlechtsverkehr vorlag. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die höchste Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erhöht und hierbei die Person des Angeklagten und seine einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände insbesondere der Unbestraftheit, Haftempfindlichkeit und langen Verfahrensdauer einerseits, sowie des Tatzeitraums und der schwerwiegenden Folgen für das Tatopfer andererseits, erschien der Kammer letztlich eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Nach Einschätzung der Kammer ist durch eine allgemeine Strafmilderung die lange Verfahrensdauer hinreichend berücksichtigt. Einer Kompensation im Rahmen der sogenannten „Vollstreckungslösung“ bedurfte es nicht. Der Angeklagte befand sich durchgängig auf freiem Fuß und war auch sonst keinen besonderen Belastungen durch das Verfahren ausgesetzt. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.