Leitsatz: Im Rahmen der Überprüfung von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung regelmäßig als unselbstständige Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zu werten, weil es sich um eine Vorfrage für den Leistungsantrag handelt, die zugleich über das Leistungsbegehren hinaus geht (sog. Vorgreiflichkeit). Damit bleibt für eine selbstständige negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kein Raum mehr. Bei einer Überschneidung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO mit einer selbstständigen allgemeinen Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hat die unselbstständige Zwischenfeststellungsklage Vorrang (sog. Rechtsschutzerschöpfung).Das rechtliche Verhältnis der Rechtsinstitute des § 256 ZPO untereinander steht als prozessrechtliche Vorgabe nicht zur Disposition einer Partei. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht gegen die beklagte Versicherung Ansprüche wegen Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geltend. Die Parteien sind durch eine substitutive private Krankenversicherung im Tarif VC2 miteinander verbunden. Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten zugrunde. In § 8b AVB wird die Möglichkeit einer Beitragsanpassung geregelt, die zu dem gesetzlichen Anpassungsrecht hinzutritt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageerwiderung Bezug genommen. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wie aus der Anlage 1 zur Klageerwiderung zugrunde. Die Beklagte passte die Beiträge in den Jahren 2011 bis 2021 wiederholt an. Über die Veränderung wurde der Kläger jeweils wie aus dem Anlagenkonvolut 2 zur Klageerwiderung ersichtlich informiert. Die Beklagte zog die erhöhten Beiträge in der Folgezeit vom Konto des Klägers ein. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag zu 2) beziffert der Kläger wie folgt: Der Kläger ist der Ansicht, die mit der Klage angegriffenen Beitragserhöhungen seien nicht ordnungsgemäß nach § 203 Abs. 5 VVG begründet worden. Die Beklagte habe die Erhöhungen lediglich abstrakt und formelhaft erläutert, ohne die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen mitzuteilen. Angaben zum auslösenden Faktor enthielten die Anpassungsmitteilungen nicht. Zudem seien keine weiteren Faktoren hinreichend konkret benannt, die auf die Anpassung der Prämie Einfluss gehabt hätten. Zudem hätten weder die in §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG genannten materiellen Voraussetzungen für eine Erhöhung vorgelegen noch seien die eingeschalteten Treuhänder von der Beklagten unabhängig i. S. v. § 203 Abs. 2 VVG, § 157 Abs. 1 Satz 1 VAG gewesen. Die von der Beklagten verwendete Anpassungsklausel (§ 8b AVB) sei nach § 208 VVG und § 307 BGB unwirksam, was sich bei den Erhöhungen zum 01.01.2015 und zum 01.01.2017 auswirken würde. Die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten entsprächen nicht den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG. Im Übrigen behauptet er, die von der Beklagten genannten auslösenden Faktoren (also höher als 105 bzw. 110) seien falsch. Darüber hinaus ließen anhand der Unterlagen nicht nachvollziehen, ob eine nicht nur vorübergehende Änderung der Leistungsausgaben vorgelegen hätte. Bei den vorangegangenen Neu- und Erstkalkulationen der Prämie sei „ unzureichend “ kalkuliert worden. Die jeweils neue Prämie sei nicht „ im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben “ kalkuliert worden. Ferner seien die Gründe für die limitierenden Maßnahmen „ nur eingeschränkt “ nachvollziehbar. Bereits auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen ließe sich auch ohne Sachverständigengutachten feststellen, dass der jeweilige Treuhänder den streitigen Prämienerhöhungen nicht hätte zustimmen dürfen. Im Übrigen sei auch seine individuelle Prämienanpassung rechnerisch unrichtig. Der Kläger erklärt sich mit Nichtwissen dazu, ob die von der Beklagten beauftragten Treuhänder den Erhöhungen zugestimmt hätten und ihnen die Unterlagen wie mit der Anlage 4 zur Klageerwiderung bei der Prüfung der Beitragsanpassungen vorgelegen hätten. Ferner erklärt er sich mit Nichtwissen dazu, dass die von der Beklagten mitgeteilten auslösenden Faktoren zutreffend seien und korrekt anhand der nach den jeweiligen technischen Berechnungsgrundlagen erforderlichen Daten ermittelt worden seien, die von der Beklagten mitgeteilten Schadenquotienten für die einzelnen Beobachtungszeiträume zutreffend seien und korrekt anhand der jeweils tatsächlich erforderlichen und der jeweils kalkulierten Versicherungsleistungen ermittelt worden seien. Er beantragt: 1. Festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: im Tarif VC2 die Erhöhung - zum 01.01.2011 um 52,40 Euro, - zum 01.01.2015 um 80,00 Euro, - zum 01.01.2017 um 86,27 Euro und - zum 01.01.2021 um 111,70 Euro; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.134,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.03.2021 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 22.03.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat; b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.03.2021 zu verzinsen hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i. H. v. 1.195,83 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Beitragsanpassungen seien erforderlich geworden, weil die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als fünf Prozent bzw. zehn Prozent ergeben hätten und die Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen gewesen seien. Die auslösenden Faktoren hätten sich wie aus der Tabelle auf Seite 3 der Klageerwiderung (Bl. 393 GA) ersichtlich dargestellt. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei im Hinblick auf einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für die vermeintliche Unwirksamkeit der Prämienanpassung nach vollständiger Zahlung der erhöhten Beiträge ohne erfüllungshindernden Vorbehalt beweisbelastet. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu meint sie, dass etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls bis einschließlich 2017 verjährt seien. Mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat der Kläger erklärt, den Klageantrag zu 2) um die Erstattung weiterer 1651,85 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit betreffend den Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 31.12.2021 erweitern zu wollen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist überwiegend zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist weitestgehend zulässig, wobei über die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageerweiterung nicht zu entscheiden war, weil darüber nicht verhandelt wurde (vgl. zu neuen Sachanträgen: Greger in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 296a Rn. 2a). Bei dem mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Rechtsschutzbegehren, gerichtet auf die Feststellung, dass die im Antrag bezeichneten Beitragsanpassungen unwirksam sind, handelt es sich um eine unselbstständige Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, die gegenüber der selbstständigen allgemeinen Feststellungsklage vorrangig ist (vgl. Anders in: Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 67; Becker-Eberhard , MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 62; Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 01.08.2007 – 3 U 109/06 –, Rn. 15; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Urteil vom 06.07.1999 – 13 U 115/98 –, Rn. 14, juris; davon ausgehend und lediglich das Vorliegen einer Zwischenfeststellungsklage verneinend: BGH , Urteil vom 03.07.2002 – XII ZR 234/99; im Ergebnis ebenso LG München I , Urteil vom 17.11.2023 – 12 O 5893/23 –, Rn. 99 mit Verweis auf LG Meiningen , Az. 3 O 510/22 und 3 O 323/22 und LG Darmstadt , Urteil vom 07.12.2022, Az. 4 O 15/22). Im Einzelnen: Das von dem Kläger vorgegebene Rechtsschutzziel erfüllt die Voraussetzungen einer unselbstständigen Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO. Denn die von dem Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das Leistungsbegehren hinaus (sog. Vorgreiflichkeit; vgl. dazu etwa BGH , Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20 –, Rn. 28; Urteil vom 16. 12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 20; Anschluss OLG Düsseldorf , Urteil vom 25.10.2022, I-13 U 155/21, S. 7 UA; LG Düsseldorf , Urteil vom 08.12.2023 – 9a O 246/22 –, Rn. 49; LG Leipzig , Urteil vom 07.12.2023 – 3 O 1293/22 –, Rn. 40; LG Mönchengladbach , Urteil vom 02.11.2023 – 1 O 94/23 –, Rn. 29). Damit bleibt für eine selbstständige negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kein Raum mehr. Bei einer Überschneidung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO mit einer selbstständigen allgemeinen Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hat nämlich die unselbstständige Zwischenfeststellungsklage Vorrang (vgl. Anders in: Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 67; Becker-Eberhard , MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 62; Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 01.08.2007 – 3 U 109/06 –, Rn. 15; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Urteil vom 06.07.1999 – 13 U 115/98 –, Rn. 14, juris; davon ausgehend: BGH , Urteil vom 03.07.2002 – XII ZR 234/99; im Ergebnis ebenso LG München I , Urteil vom 17.11.2023 – 12 O 5893/23 –, Rn. 99 mit Verweis auf LG Meiningen , Az. 3 O 510/22 und 3 O 323/22, und LG Darmstadt , Urteil vom 07.12.2022, Az. 4 O 15/22), weil die Erledigung des Rechtsschutzbegehrens im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage das für einen selbstständigen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen lässt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 01.08.2007 – 3 U 109/06 –, Rn. 15). Deshalb hilft es dem Kläger nicht weiter, dass er seinen Antrag als selbstständige negative Feststellungsklage verstanden wissen will, weil dadurch das (fehlende) Feststellungsinteresse nicht begründet wird. Das rechtliche Verhältnis der Rechtsinstitute untereinander steht als prozessrechtliche Vorgabe nicht zur Disposition einer Partei. Dass das Rechtsschutzziel des Klägers von der Zwischenfeststellungsklage vollständig erfasst wird, zeigt sich unschwer daran, dass im Falle des Obsiegens der Tenor gegenüber einer negativen Feststellungsklage keinen anderen Inhalt hätte. Dementsprechend ist die Zwischenfeststellungsklage der prozesswirtschaftlichere und sachgerechtere Weg der Erledigung. Über diesen Befund mag auch die von der Klägerseite zur Unterscheidung bemühte Hilfskonstruktion von „ waren “ und „ sind “ nicht hinwegzutäuschen. Ungeachtet dessen, dass sich diese Unterscheidung nicht im Antrag widerspiegelt, geht sie an den zu § 256 ZPO anerkannten Grundsätzen vorbei. Maßgeblich ist nämlich für beide Arten der gerichtlichen Feststellung eine gegenwärtige Auswirkung auf das Rechtsverhältnis der betroffenen Parteien, die durch das Leistungsbegehren nicht schon erschöpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 19; Saenger , ZPO § 256 Rn. 7, beck-online). Erforderlich ist demnach, dass sich aus der – ggf. in der Vergangenheit liegenden – Feststellung (hier Unwirksamkeit der Beitragsanpassung) noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft (z. B. weitere Betragszahlungen) ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 19; ebenso BGH , Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15, Rn. 13). Dementsprechend decken beide Rechtsinstitute des § 256 ZPO bezogen auf ihre Zulässigkeit denselben Zeitraum ab. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht dadurch begründen, dass die Klägerseite durch diesen Kunstgriff versucht, eine für sie vorteilhafte Darlegungs- und Beweislast zu begründen. Denn diese rein prozessuale Wirkung bei gleichzeitiger Erschöpfung des Rechtsschutzbegehrens reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses nicht aus. Soweit der Kläger in dem Antrag zudem festgestellt wissen will, dass er nicht zur Zahlung der von ihm für unwirksam gehaltenen Beitragsanpassungen verpflichtet sei, ist dieser Aspekt, bei dem es sich schon um kein feststellbares Rechtsverhältnis handelt (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 25.10.2022, I‑13 U 155/21, S. 7 UA), weder vorgreiflich noch besteht ein besonderes Feststellungsinteresse. Dieser Aspekt ergibt sich bereits aus der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung. Es handelt sich mithin um zwei Seiten derselben Medaille (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 25.10.2022, I‑13 U 155/21, S. 7 UA; LG Mönchengladbach , Urteil vom 02.11.2023 – 1 O 94/23 –, Rn. 30). II. In der Sache haben sämtliche Klageanträge keinen Erfolg, da die Beitragsanpassungen auf der Grundlage des Vortrages der Klägerseite nicht zu beanstanden sind. Damit besteht insbesondere weder ein Abschöpfungsanspruch der klagenden Partei aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; 818 Abs. 2 BGB (sog. condictio indebiti ) , weil die angegriffenen Vermögensverschiebungen ihren Rechtsgrund in dem Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 203 VVG haben noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (sog. positive Vertragsverletzung ), weil es an einer Pflichtverletzung fehlt. Dafür waren folgende Erwägungen leitend: 1. Die Beklagte hat die formellen Anforderungen für eine Beitragsanpassung eingehalten. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben (z. B. den Rechnungszins) anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 VVG, namentlich dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. dazu ausführlich: BGH , Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 26, juris; BGH , Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 21, juris; bestätigend: BGH , Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, Rn. 20, juris; erneut bestätigend: BGH , Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17; ebenso OLG Stuttgart , Beschluss vom 16.05.2019 – 7 U 295/17). Geleitet von diesem rechtlichen Maßstab hat das Gericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die individuelle Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt (vgl. BGH , Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17, juris, unter Verweis auf die eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung). Die formellen Voraussetzungen für die Anpassungen wurden von der Beklagten bei wertender Betrachtung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers als Erklärungsempfänger bei allen Anpassungen eingehalten, indem sie die maßgeblichen Gründe für die Veränderung nannte. Die gegebenen Anpassungsinformationen erfüllen den Zweck, einem verständigen Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. In den Anschreiben wird konkret die Rechnungsgrundlage, welche die jeweilige Erhöhung ausgelöst hatte, genannt. Dies war in allen Fällen klar erkennbar die Steigerung der Leistungsausgaben, was dem Kontext der Mitteilungen, also gesteigerte Kosten für Gesundheitsleistungen bedingen eine Erhöhung der Beiträge, zu entnehmen war. Dabei wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass eine Prüfung jährlich gesetzlich vorgeschrieben sei, woraus der Versicherungsnehmer ersehen konnte, dass die jeweilige Erhöhung nicht etwa auf einen bei ihm ggf. eingetretenen erhöhten Leistungsaufwand oder einem freien Ermessen des Versicherers beruhte. Zudem beließ es die Beklagte nicht bei der abstrakten Mitteilung der Erhöhungsvoraussetzungen, sondern band diese Informationen auf den vorliegenden Versicherungsfall durch die Formulierung „ Diese Überprüfung hat ergeben, … “ sprachlich an. An der Aufstellung in dem Nachtrag zum Versicherungsschein war eindeutig zu ersehen, welche Tarife von der Steigerung betroffen waren. Mit den weiteren Informationen bettete die Beklagte zudem die Anpassungen aufgrund der Leistungssteigerungen in gut verständlicherweise in das rechtliche System ein. Unschädlich ist, soweit die Schreiben den Begriff des „ Schwellenwertes “ nicht explizit nennen und diesen auch nicht beziffern. Den Hinweis auf einen „bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang“ kann ein verständiger Versicherungsnehmer nicht anders verstehen, als dass nicht jede Änderung der Berechnungsgrundlage zu einer Prämienanpassung führt, eine solche vielmehr das Überschreiten einer normierten Erheblichkeitsschwelle voraussetzt. Dies genügt den dargelegten Wirksamkeitsvoraussetzungen (vgl. OLG Düsseldorf , Beschluss vom 02.03.2023, I-13 U 50/22, unveröffentlicht). 2. In materieller Hinsicht sind die Anpassungen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der zulässigen und gebotenen Neuberechnungen sind von der Klägerseite nicht in prozessual erheblicher Weise angegriffen worden. Deshalb steht für das Gericht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO bindend fest, dass die Beitragsanpassungen – wie von der Beklagten geltend gemacht – erforderlich waren, weil die Gegenüberstellung der notwendigen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als zehn bzw. fünf Prozent ergab und die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen war. Ebenso steht fest, die Limitierungsmittel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verteilt worden sind. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zurückziehen. Denn dies ist nur derjenigen Partei erlaubt, welche nicht die Darlegungslast trägt (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2009, 1666 m. w. N., beck-online; BeckOK ZPO/von Selle, 50. Ed. 01.09.2023, ZPO § 138 Rn. 23), was sich aus der Gleichstellung mit einem Bestreiten ergibt. Vorliegend trägt der Kläger – als Anspruchssteller – nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs sowie einer damit zusammenhängenden Zwischenfeststellungsklage die Darlegungs- und im Folgenden auch die Beweislast. Grundsätzlich hat nämlich ein Bereicherungsgläubiger im Rahmen des § 812 BGB alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruches ergeben. Das gilt auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Demgegenüber hat der Bereicherungsschuldner lediglich die Voraussetzungen für Einwendungen darzulegen und zu beweisen (statt vieler Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 812 Rn. 76 f.). Gründe, die ein Abweichen von diesen allgemein anerkannten Grundsätzen gebieten würden, zeigt die Klägerseite nicht auf und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Kläger verweist lediglich auf Rechtsprechungszitate, ohne ein ernstliches Argument für den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt vorzubringen, was den Schluss erlaubt, dass er kein Argument hat. Dabei ist klar, dass die Ausnahme – und nicht die hier vertretene Regel – der besonderen Begründung bedarf. Eine Abweichung von den Grundsätzen zugunsten der Klägerseite und damit zulasten der Beklagtenseite lässt sich auch nicht pauschal mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes begründen. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass es überaus effektiv für sie wäre, wenn sie von jeder Vortrags- und sogar von der (kenntnisunabhängigen) Nachweislast befreit würde. Dem steht aber der Anspruch der Beklagtenseite auf ein faires Verfahren gegenüber, demgemäß vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden müssen. Eine Entscheidung, in welcher der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darauf erkannt hätte, dass ein Versicherungsnehmer bei einem allgemeinen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht die Beweislast trägt, ist bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen. Es darf unterstellt werden, dass allein schon wegen der Divergenz zur Entscheidungspraxis der anderen Senate beim Bundesgerichtshof und zur Herstellung einer Anschlussfähigkeit bei den Instanzgerichten eine dezidierte Auseinandersetzung erfolgt wäre, wenn der 4. Zivilsenat ernsthaft hätte abweichen wollen (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 08.11.2023 – 11 U 125/18 –, Rn. 50, juris). Das von dem Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022, IV ZR 193/20 betrifft lediglich die Frage der Verjährung. Soweit in diesem Zusammenhang argumentativ darauf abgestellt wird, der Versicherungsnehmer sei in der Lage, allein aufgrund der ihm gemäß § 203 Abs. 5 VVG erteilten Begründung der Prämienerhöhung verjährungshemmend Klage zu erheben, ist darin noch keine Aussage über eine abweichende Darlegungslast enthalten. Denn auch nach dem hier vertretenen Rechtsstandpunkt kann ein Versicherungsnehmer – soweit er sich in entschuldbarer Unkenntnis – über die technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherungsnehmers befindet, eine Klage mit pauschal behaupteten Unrichtigkeiten erheben. Macht ihm indes – wie hier – der Versicherer diese Informationen zugänglich, muss die klagende Partei auch Anhaltspunkte für ihre Angaben anführen und kann ihr Geldverlangen gegenüber der Beklagten nicht mehr mit inhaltslosen Vermutungen stützen. Dass der Bundesgerichtshof etwas anderes vertritt, lässt sich der genannten Entscheidung nicht entnehmen. Auf ein Wissensdefizit kann sich die Klägerseite vorliegend nicht mehr zurückziehen. Denn die Beklagtenseite hat die von dem Kläger begehrten technischen Berechnungsunterlagen herausgegeben. Gleichwohl ist der Klägerseite auch danach die – von ihm angekündigte – Substantiierung schuldig geblieben. Dabei muss er keine konkreten Fehler in der kalkulatorischen Berechnung und Bewertung aufzeigen, was ihm ohne sachverständige Hilfe häufig nicht möglich sein wird. Indessen ist es ihm abzuverlangen, dass er sich zusammen mit seinem auf dem Gebiet der Prämienanpassung spezialisierten Rechtsbeistand mit den Unterlagen insoweit auseinandersetzen, als er darauf gestützt mindestens hinreichende Anhaltspunkte darlegen muss, die eine Fehlerhaftigkeit der Anpassung im konkreten Fall möglich erscheinen lässt und letztlich der Anlass ist, das Klageverfahren zu betreiben. Danach reicht es nicht aus, sich pauschal auf Feststellungen aus anderen Verfahren betreffend andere Versicherer oder andere Tarife zu beziehen. Vielmehr sind einzelfallbezogene Anhaltspunkte und Umstände aufzuzeigen, die den Versicherungsnehmer annehmen lassen, die Beitragsanpassung sei entgegen der Annahme des Aktuars des Versicherers und entgegen der Überprüfung durch den unabhängigen Treuhänder aus materiellen Gründen zu Unrecht erfolgt und die Prämie damit letztlich falsch bemessen. Allein die bloße Hoffnung, dass möglicherweise im Rahmen einer umfassenden Überprüfung schon etwas zu seinen Gunsten abfallen werde, beschreibt im besten Sinne den Begriff der unzulässigen Ausforschung. Daran gemessen ist der Vortrag der Klägerseite unzureichend. Er beschränkt sich weiterhin im Wesentlichen darauf, die Anpassungsvoraussetzungen lediglich abstrakt zu negieren, ohne dass erkennbar wird, was konkret in Zweifel gezogen wird und worauf sich die von ihr vermutete Unrichtigkeit der Erhöhungen stützt. Ein solcher ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgter Vortrag ist nach allgemeiner Ansicht unbeachtlich (vgl. etwa Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 138 Rn. 6). Der nach Übergabe der Unterlagen von der Klägerseite eingereichte Schriftsatz versucht lediglich wortreich eine Substantiierung zu suggerieren, die tatsächlich nicht geleistet wird. So beschränkt sich der Kläger im Wesentlichen darauf, einzelne Aspekte der Prämienanpassung herauszugreifen und dazu auszuführen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben seien nicht nachvollziehbar. Welche Vorgabe und welche Tatsache der Kläger nicht nachvollziehen können will, teilt er nicht mit. Der bloße Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt zudem keinen Sachvortrag dar, sondern könnte erst Ergebnis der Bewertung des hier nicht vorliegenden Sachvortrages sein (vgl. bereits LG Wuppertal , Urteil vom 04.07.2023 – 4 O 276/22; anschließend: Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 08.11.2023 – 11 U 125/18 –, Rn. 35, juris). Dieses Vorgehen wird noch weniger nachvollziehbar, wenn der Kläger gleichzeitig konstatiert, dass auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen „ sich auch ohne Sachverständigengutachten feststellen (lasse), dass der jeweilige Treuhänder den streitigen Prämienerhöhungen nicht hätten zustimmen dürfen “. Damit gibt der Kläger nämlich zu erkennen, dass ihm weiterer Vortrag zumutbar ohne sachverständige Hilfe möglich ist und er auf Prozessbehauptungen „ins Blaue hinein" von vornherein nicht angewiesen ist. Die Willkürlichkeit des Vortrages der Klägerseite offenbart sich im Übrigen auch daran, dass gegen dieselbe Versicherung ohne erkennbaren Sachgrund gleichzeitig in einem Verfahren die Übergabe der Unterlagen mal bestritten wird (so im Verfahren 4 O 203/21) und mal auf keine Bedenken stößt (so im Verfahren 4 O 108/22). Danach bedürfen nur noch folgende Rechtsfragen einer Erörterung: Ohne Belang ist, dass die beklagte Versicherung eine andere Methode zur Berechnung des auslösenden Faktors wählt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 15 Abs. 3 Satz 3 KVAV ausdrücklich eine Öffnungsklausel für eine andere gleichwertige Methode enthält. Die Alternativmethode der Beklagten ist hier von der Aufsichtsbehörde rechtswirksam genehmigt worden und kann schon deshalb nicht Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens sein. Der Treuhänder ist nicht gehalten, die Kalkulationen der Vorjahre oder die Erstkalkulation des Tarifs anlasslos zu prüfen (vgl. zur Neu- und Erstkalkulation ausführlich: Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 08.11.2023 – 11 U 125/18 –, Rn. 36, juris). Auffälligkeiten gibt es hier nicht, auch nach den Maßstäben der Klägerseite. Denn eine deutliche Überschreitung des gesetzlichen Schwellenwerts von zehn Prozent liegt hier nicht vor. Der auslösende Faktor schwankt in den hier maßgeblichen Jahren lediglich zwischen 1,0716 und 1,1335. Bzgl. der Berechnung ihrer individuellen Prämie ist die Klägerseite trotz Hinweises beweisfällig. Den Erhöhungen hat auch jeweils ein Treuhänder zugestimmt. Ungeachtet dessen, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist (s. o.), hat die Beklagte die Zustimmungserklärungen der mathematischen Treuhänders mit dem Anlagenkonvolut 4 vorgelegt. Hiergegen hat die Klägerseite auch nichts mehr erinnert. Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders unterliegt keiner selbstständigen zivilgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG , Beschluss vom 30.10.2020 - 1 BvR 453/19, juris). Eine Unwirksamkeit der Erhöhungen kann sich daher nicht aus der Annahme ergeben, der den Prämienerhöhungen zustimmende Treuhänder sei nicht unabhängig gewesen (vgl. BGH , Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 50, juris). Für die Erhöhungen bestand auch eine hinreichende Rechtsgrundlage mit der Regelung des § 8b AVB, die den gesetzlichen Schwellenwert herabsetzt (vgl. etwa BGH , Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 –, Rn. 31, juris; BGH , Urteil vom 26.04.2023 – IV ZR 17/22 –, Rn. 25, juris). Damit unterliegen die materiellen Nebenansprüche gerichtet auf Ersatz gezogener Nutzungen und Zinszahlung mangels Hauptanspruch ebenfalls der Abweisung. III. Der von der Klägerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz gebot weder eine Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO noch bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 156 Abs. 1 ZPO. Denn die Klageerhöhung betreffend die Beitragszahlungen für 2021 hätte bei sorgfältiger Prozessführung ohne Weiteres in der mündlichen Verhandlung angebracht werden können. Die Vorschrift des § 156 ZPO bezweckt nicht, solche Versäumnis auszugleichen; insoweit ist der Konzentrationsmaxime der Vorrang einzuräumen (vgl. zu neuen Sachanträgen: Greger in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 296a Rn. 2a). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 32.010,29 Euro festgesetzt.