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Urteil

21 KLs 22/23 (10 Js 477/23) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2024:1015.21KLS22.23.10JS47.00
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Tenor

Die Angeklagten sind der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger schuldig, der Angeklagte O. in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution, die Angeklagten H. und C. in jeweils 12 Fällen. Die Angeklagten H. und C. sind zudem der Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte O. ist zudem einer Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie der Bedrohung in Tateinheit mit einer versuchten Nötigung schuldig.

Im Übrigen wird der Angeklagte C. freigesprochen.

Gegen den Angeklagten O. wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 04.12.2023, 21 NBs 15/23, eine Einheitsjugendstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten

verhängt. Ein Betrag in Höhe von 3.380 EUR unterliegt der Einziehung desWertersatzes von Taterträgen.

Gegen den Angeklagten H. wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 04.12.2023, 21 NBs 15/23, eine Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren und 2 Monaten

verhängt.

Gegen den Angeklagten C. wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Y. vom 22.12.2022, 87 Ls 12/22, eine Einheitsjugendstrafe von

2 Jahren

verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein Betrag in Höhe von 680 EUR unterliegt der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen.

Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin L. und des Nebenklägers X. trägt der Angeklagte C.. Im Übrigen wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen. Soweit der Angeklagte C. freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 180 Abs. 1 Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 231 Abs. 1, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 240, 241 Abs. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB, §§ 1, 3, 105 ff. JGG, § 21 Abs. 1 Nr. 1StVG.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger schuldig, der Angeklagte O. in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution, die Angeklagten H. und C. in jeweils 12 Fällen. Die Angeklagten H. und C. sind zudem der Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte O. ist zudem einer Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie der Bedrohung in Tateinheit mit einer versuchten Nötigung schuldig. Im Übrigen wird der Angeklagte C. freigesprochen. Gegen den Angeklagten O. wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 04.12.2023, 21 NBs 15/23, eine Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verhängt. Ein Betrag in Höhe von 3.380 EUR unterliegt der Einziehung desWertersatzes von Taterträgen. Gegen den Angeklagten H. wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 04.12.2023, 21 NBs 15/23, eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verhängt. Gegen den Angeklagten C. wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Y. vom 22.12.2022, 87 Ls 12/22, eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein Betrag in Höhe von 680 EUR unterliegt der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin L. und des Nebenklägers X. trägt der Angeklagte C.. Im Übrigen wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen. Soweit der Angeklagte C. freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 180 Abs. 1 Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 231 Abs. 1, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 240, 241 Abs. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB, §§ 1, 3, 105 ff. JGG, § 21 Abs. 1 Nr. 1StVG. Gründe I. 1.Der Angeklagte O. wurde 2004 in Y. geboren und war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alt. Er ist das ältere von zwei Kindern und wuchs gemeinsam mit seiner Schwester im Haushalt der Mutter auf. Die Mutter des Angeklagten stammt aus Bulgarien, der Vater war Deutscher. Seitens seines Vaters hat er zwei ältere Halbschwestern. Der Vater des Angeklagten wies ein massives Alkoholproblem auf und wurde gegenüber der Mutter – auch vor den Augen der Kinder – gewalttätig. Die Eltern des Angeklagten ließen sich daher in der frühen Kindheit des Angeklagten scheiden. Der Vater stand aufgrund seiner Alkoholerkrankung unter gesetzlicher Betreuung und lebte bis zu seinem Tod im Jahr 2022 in einem Pflegeheim. Die vom Angeklagten angestrebte persönliche Kontaktaufnahme scheiterte aufgrund des Todes des Vaters. Der Angeklagte O. organisierte die Beerdigung seines Vaters. Die Mutter lebt in einer langjährigen Partnerschaft. Der neue Partner lebt nicht mit im Haushalt. Der Angeklagte O. wurde mit sechs Jahren regulär in die Grundschule eingeschult. Nach fünf Jahren wechselte er auf die Hauptschule. Wie schon in der Grundschule zeigten sich jedoch dort Verhaltensauffälligkeiten und Konzentrationsstörungen, so dass er bereits in der fünften Klasse auf die Förderschule U. mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wechselte, wo er aber, wie bereits auf der Hauptschule, hohe Fehlzeiten aufwies. In der Folge gab es kurzzeitige Versuche, den Angeklagten in den Tagesgruppen der M. und des P. unterzubringen, wo er die jeweilige, heiminterne Förderschule besuchen sollte. Bald galt er allerdings aufgrund seinerAggressivität und hohen Gewaltbereitschaft als kaum beschulbar und wurde im Ergebnis von seiner Schule vom Unterricht freigestellt. Sogar eine generelle Freistellung von der Schulpflicht wurde angedacht. Aufgrund der bereits in der Grundschule gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und Konzentrationsstörungen wurde er von Ende 2011 an im W. in Y. ambulant behandelt. Dort wurde eine emotionale Störung des Kindesalters und in der Folge eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert. Seit 2012 wurde der Angeklagte daher mit Medikinet retard behandelt, was zunächst gute Wirkung zeigte. 2015 wurde sodann vom W. eine emotionale Störung des Kindesalters mit Impulsdurchbrüchen diagnostiziert und eine Medikamentation mit Ritalin begonnen. Die Einnahme des Medikaments musste jedoch von der Mutter kontrolliert werden, da der Angeklagte die Medikamente teilweise verweigerte. 2016 wurde sodann eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens als Hauptdiagnose genannt. Eine Medikation wurde vom Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits abgelehnt. Der Angeklagte O. zeigte zudem bereits früh delinquentes Verhalten. Zum ersten Mal wurde er im Alter von acht Jahren als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Diebstahls geführt. Mehrere Verfahren gegen den Angeklagten wurden wegen Strafunmündigkeit eingestellt. Aufgrund dessen war das Jugendamt mehrere Jahre in der Familie tätig. Zwischenzeitlich wurde der Angeklagte auch durch die Initiative der Y. Polizei „Kurve kriegen“ betreut, welche auf junge Intensivtäter spezialisiert ist. Ferner wurde die Familie des Angeklagten im Rahmen einer ambulanten Erziehungshilfe seit Mitte 2018 durch eine psychotherapeutische Praxis betreut. Insgesamt gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Familie nach Auskunft des Jugendamts allerdings als schwierig. Schließlich wurde seitens des Jugendamtes eine individualpädagogische Maßnahme für den Angeklagten in Schweden angedacht. Die notwendige jugendpsychologische Diagnostik scheiterte jedoch, da der Angeklagte die notwendigen Termine nicht einhielt. Eine weitere Auslandsmaßnahme war in Kirgistan geplant und scheiterte an der Verurteilung zu einer Jugendstrafe am 02.12.2019 in einem nicht mehr bewährungsfähigen Bereich. Das Verfahren und die Verurteilung des Angeklagten im Jahr 2019 erregten überregionale Aufmerksamkeit, nicht zuletzt aufgrund von Artikeln der Boulevardpresse, in denen der Angeklagte (gemeinsam mit dem Angeklagten H.) als Mitglieder einer Jugendbande „S.“ bezeichnet wurden. Auch die folgenden Verfahren gegen die Angeklagten O. und H. wurden von zahlreichen Artikeln in den (Boulevard-) Medien begleitet. Der Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten O. vom 08.05.2024 weist drei Eintragungen auf: 1. Am 12.11.2018 stellte die Staatsanwaltschaft Wuppertal ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § N02 Abs. 1 JGG ein. Datum der letzten Tat war der 15.10.2018. 2. Unter dem 02.12.2019 verhängte das AG Wuppertal gegen den Angeklagten wegen Raubs in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Das Datum der letzten Tat war der 21.05.2019. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: II. Aufgrund der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest: 1) Der Angeklagte zu 2) (O., Ergänzung durch die Kammer) , der strafunmündigen T. und der zum damaligen Zeitpunkt strafunmündige Angeklagte zu 1) (H.) hatten erfahren, dass der Zeuge F. einen 50 € Schein in seinem Socken verwahrte und beschlossen, sich dieses Scheines zu bemächtigen. In Umsetzung dieses Plans begann der Angeklagte zu 2) (O.) am 12.12.2018 gegen 20:30 Uhr an der K.-straße in Y. den Zeugen wie zum Spaß zu schubsen und in einen Kampf zu verwickeln. Um die Wegnahme des Scheins zu ermöglichen, nahm der Angeklagte zu 2) (O.) den genannten Zeugen in den Schwitzkasten und brachte ihn zu Boden. Wie geplant zog einer der beiden Mittäter den 50 € Schein sodann aus dem Socken des Zeugen, der sich aufgrund seiner Lage nicht wehren konnte, um ihn für die Gruppe zu behalten. Dann entfernten sich der Angeklagte zu 2) (O.) , der strafunmündigen J. und der zu diesem Zeitpunkt strafunmündige Angeklagte zu 1) (H.) mit der Beute. 2) Am 08.01.2019 trafen der Angeklagte zu 2) (O.) und ein weiterer Mittäter, bei dem es sich vermutlich aber nicht abschließend sicher um den strafunmündigen T. handelte, gegen 16:25 Uhr am G.01 in Y. auf den 12-jährigen Zeugen E.. Dem gemeinsamen Tatplan folgend, dem Zeugen Wertgegenstände zu entwenden, griff der Mittäter den Zeugen am Hals, während der Angeklagte zu 2) (O.) mit der einen Hand den Arm des Zeugen festhielt und ihm mit der anderen Hand sein Mobiltelefon Samson J5 aus der Jackentasche nahm, um es für sich und seinen Mittäter zu verwenden. Sodann entfernte sich der Angeklagte zu 2) (O.) mit seinem Mittäter und der Beute. 3) Am 10.01.2019 gegen 20:25 Uhr folgten der Angeklagte zu 2) (O.) gemeinsam mit dem strafunmündigen T. und den gesondert verfolgten G. und Z. auf derI.-straße in Y. der Zeugin V.. Dem gemeinsamen Tatplan folgend, die Zeugin anzugreifen und ihr wenn möglich Wertgegenstände zu entwenden, trat der Angeklagte zu 2) (O.) der Zeugin zunächst von hinten in die Beine, so dass sie stolperte. Als die Zeugin daraufhin stehen blieb, schlugen die gesondert verfolgten G. und Z. die Zeugin je mindestens einmal gegen den Kopf. Der Angeklagte zu 2) (O.) und der strafunmündigen T. nahmen sodann – wie geplant - aus der Tasche der Zeugin, die sich aufgrund des ausgeführten Angriffes nicht wehrte, ein Ladekabel und einen Personalausweis. Sodann entfernte sich die Gruppe mit der Beute. 4) Der Zeuge Q., welcher gemeinsam mit seiner Ehefrau D. in einer Wohnung in der K-straße in Y. wohnt, befand sich am 21.05.2019 gegen 21:00 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau auf dem Weg zur Bushaltestelle schräg gegenüber seines Wohnhauses. Hintergrund hierfür war, dass sich die Zeugin D. seit mehreren Tagen unwohl fühlte und die Eheleute nunmehr beschlossen hatten, ein Krankenhaus aufzusuchen. Als sich die beiden Zeugen auf der anderen Straßenseite gegenüber ihres Wohnhauses befanden, sahen sie, wie die beiden Angeklagten zusammen mit dem strafunmündigen T., der 13-jährigen A., der 14-jährigen B. und der 15-jährgen R. den Hausflur ihres Wohnhauses betraten, dessen Eingangstür normalerweise und auch heute unverschlossen war. Den Eheleuten Q. und D. waren bereits mehrfach Jugendliche aufgefallen, die sich im Hausflur ihres Wohnhauses aufhielten, dort rauchten oder sogar urinierten. Da sie sich als Bewohner hierdurch belästigt fühlten, beschloss der Zeuge Q. nunmehr tätig zu werden. Er begab sich zurück zu seinem Wohnhaus und schloss die Wohnungstür von außen ab, so dass der Ausgang für die genannte Gruppe um die beiden Angeklagten versperrt war. Durch die Glastür sahen die Angeklagten von innen nunmehr, wie der Zeuge Q. sein Mobiltelefon in die Hand nahm. Da die Gruppe davon ausging, dass der Zeuge die Polizei verständigen wollte, beschloss man zu fliehen. Die sechs Jugendlichen liefen sodann in den hinteren Teil des Hauses, wo sich ein Raum mit einem Fenster in den Hinterhof befand. Als der Zeuge Q. sah, dass die Gruppe fliehen wollte, schloss er die Eingangstür wieder auf und verfolgte die Gruppe. Als die Gruppe in dem Raum angekommen war, hielt der Angeklagte zu 1) von innen die Klinke der Tür nach oben, um zu verhindern, dass der Zeuge Q. in den Raum gelangte, was dieser aber versuchte. Der Angeklagte zu 2) und die vier weiteren Jugendlichen sprangen sodann aus dem Fenster in den Hinterhof. Als letzter wollte der Angeklagte zu 1) (H.) aus dem Fenster springen. Da der Zeuge Q. nun jedoch in den Raum gelangt war und die Flucht des Angeklagten zu 1) (H.) verhindern wollte, griff er, als der Angeklagte zu 1) (H.) im Begriff war aus dem Fenster zu klettern, diesen am rechten Fußknöchel und hielt ihn fest. Da der Angeklagte zu 1) (H.) jedoch in diesem Bereich eine 3-4 cm lange, noch nicht verheilte Schnittwunde aufwies, verspürte er aufgrund des festen Zugriffs des Zeugen Q. Schmerzen. Es gelang dem Angeklagten zu 1) (H.) schließlich, sich aus dem Griff des Zeugen zu befreien und das Haus durch das Fenster zu verlassen. Der Angeklagte zu 1) (H.) war nun aufgrund der Schmerzen, welche ihm der Zeuge zugefügt hatte, in Rage. Er lief, gemeinsam mit dem Angeklagten zu 2) (O.) und den vier weiteren Jugendlichen, um das Wohnhaus herum und traf vor dem Eingang wiederum auf den Zeugen Q., der durch das Wohnhaus zurück auf die Straße gegangen war. Zwischen der Flucht aus dem Fenster durch den Angeklagten zu 1) (H.) und dem Wiedertreffen auf den Zeugen Q. war nur eine geringe Zeitspanne von circa einer Minute, wahrscheinlich weniger, vergangen. Der Angeklagte zu 1) (H.) begab sich nun unmittelbar zu dem Zeugen, schrie ihn zunächst an und begann dann sofort, mit den Fäusten auf ihn einzuschlagen, wobei er ihn am Oberkörper und am Kopf traf. Der Angeklagte zu 2) (O.) versuchte wohl zunächst, den Angeklagten zu 1) (H.) zu beruhigen. Da sich der Zeuge jedoch mit einem Regenschirm gegen den Angeklagten zu 1) (H.) versuchte zu verteidigen und hierbei den Angeklagten zu 2) (O.) an der Hand traf, geriet dieser ebenfalls in Wut. Auch der Angeklagte zu 2) (O.) begann sodann mit den Fäusten auf den Zeugen Q. einzuschlagen. Gemeinsam schlugen die Angeklagten mit den Fäusten nach dem Zeugen und trafen ihn dabei mehrfach an Kopf und Oberkörper. Hierdurch wurde das körperliche Wohlbefinden des Zeugen wenigstens nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Beide Angeklagte nahmen dies bei ihren Schlägen wenigstens billigend in Kauf. Ebenso war ihnen das gemeinschaftliche Einwirken auf den Zeugen bewusst und von beiden gewollt. Als nach kurzer Zeit immer mehr Passanten auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurden und sich näherten, unter ihnen die Zeugen JE. und VC., ließen die beiden Angeklagten von dem Zeugen ab und begannen zu fliehen. Während dem Angeklagten zu 2) (O.) die Flucht gelang, wurde der Angeklagte zu 1) (H.) durch die Zeugen JE. und VC. nach kurzer Verfolgung in der TL.-straße vor dem Haus mit der Nr. N01 gestellt. Da der Angeklagte zu 1) (H.) weiter versuchte zu fliehen, wurde er durch die genannten Zeugen festgehalten. Der Angeklagte zu 1) (H.) leistete jedoch weiter erheblichen Widerstand und biss hierbei dem Zeugen JE. in die linke Hand und dem Zeugen VC. in den Arm. Ferner beleidigte er die beiden Zeugen als Hurensöhne und drohte damit, sie umzubringen. Der Zeuge VC. erlitt durch den Biss einen Bluterguss, der Zeuge JE. ebenfalls ein Hämatom. Diese Beeinträchtigungen nahm der Angeklagte zu 1) (H.) wenigstens billigend in Kauf. Der generell unter Bluthochdruck leidende Zeuge Q. erlitt im Zusammenhang mit dem Geschehen eine Hirnstammblutung, aufgrund derer er nach wie vor stark beeinträchtigt ist. So kann der Zeuge nicht selbstständig stehen oder essen. Auch ist es dem Zeugen immer noch nicht möglich, zu sprechen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Hirnstammblutung durch den körperlichen Angriff der beiden Angeklagten hervorgerufen oder mitverursacht wurde. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass die Blutung alleine durch eine Bluthochdruckkrise ausgelöst wurde, in welche der Zeuge bereits vor der körperlichen Außenhandelssetzung vor dem Wohnhaus eintrat. Bei der Untersuchung durch die Sachverständige der GM., Dr. HM. am 23.05.2019, wurden bei dem Zeugen Q. an äußeren Verletzungen eine rotbraune Hautverschorfung, 4 mm Breite und 4 mm Länge, am Nasenrücken-Nasenwurzel-Übergang links, eine rotbrauen Hautverschorfung, 4 mm Breite und 6 mm Länge, an der Oberlippe links, drei ovale Hautunterblutungen am linken Oberarm in einem Areal mit einer Breite von 15 mm und 60 mm Länge sowie vier Hautunterblutungen am rechten Oberarm in einem Areal von 30 mm Breite und 65 mm Länge festgestellt. Auch bei den Hautunterblutungen steht jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass sie auf dem gegenständlichen körperlichen Angriff der beiden Angeklagten beruhen. Vielmehr ist möglich, dass die beiden festgestellten Hautunterblutungen an den Oberarmen des Zeugen durch ein festes Zugreifen eines Pflegers oder Rettungssanitäters im Rahmen des Umbettens des Zeugen entstanden sind. Auch die beiden Hautverschorfungen können nicht sicher den Schlägen der beiden Angeklagten zugeordnet werden. Vielmehr scheint auch möglich, dass diese durch das Festhalten am Unterschenkel und dem anschließenden Losreißen des Angeklagten zu 1) (H.) im Inneren des Hauses oder durch sonstige, ungeklärte Umstände entstanden sind. Der Angeklagte zu 2) (O.) war bei allen unter den Ziffern 1) bis 4) aufgeführten Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch der Angeklagte zu 1) (H.) war bei den unter Ziffer 4) aufgeführten Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Keiner der beiden Angeklagten war bei einer der aufgeführten Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ebenso wenig war aus einer dieser Gründe die Fähigkeit eines der Angeklagte, das Unrecht der aufgeführten Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. (…) V. (…) 2) Der Angeklagte zu 2), O., war vorliegend im Sinne § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich. Er war zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter III. Ziffer 4) verwiesen. Es musste vorliegend auf eine Jugendstrafe nach § 17 JGG erkannt werden. Eine solche ist nach § 17 Abs. 2 JGG dann zu verhängen, wenn sie wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen oder der Schwere der Schuld erforderlich ist. Die Verhängung einer Jugendstrafe aufgrund der Schwere der Schuld war vorliegend zunächst nicht geboten. Für die Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist eine jugendspezifische Gesamtabwägung vorzunehmen, in die sämtliche für die Schuldbeurteilung relevanten Umstände einzubeziehen sind. Hierzu gehören beispielsweise die Tatmotivation, die konkrete Ausführung der Tat, die verschuldeten Auswirkungen der Tat und das Nachtatverhalten (vgl. BeckOK JGG, Gertler/Kunkel/Putzke, 15. Edition, Stand: 01.11.2019, § 17 JGG, Rn. 18). Im Hinblick auf diese Kriterien ist bezüglich des Angeklagten zu 2) (O.) zu berücksichtigen, dass auch er die Tat unter Ziffer 4) nicht plante, sondern sich zur Beteiligung aus dem Moment heraus hinreißen ließ. Wie bezüglich des Angeklagten zu 1) (H.) ausgeführt können auch dem Angeklagten zu 2) (O.) keine inneren oder äußeren Verletzungen des Zeugen Q. zugerechnet werden. Auch bezüglich der unter Ziffer 1) bis 3) abgeurteilten Taten sind die Auswirkung für die Geschädigten wenigstens nicht massiv negativ. Auch der Angeklagte zu 2) (O.) hat letztlich alle Taten - soweit ihm aus der Erinnerung möglich - eingeräumt, so dass auch hier eine Jugendstrafe aufgrund der Schwere der Schuld nicht erforderlich ist. Die Verhängung einer Jugendstrafe war jedoch aufgrund der schädlichen Neigungen des Angeklagten zu 2) (O.) erforderlich. Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015,2 StR 170/15, Rn. 6). Auch beim Angeklagten zu 2) (O.) finden sich erhebliche Persönlichkeitsmängel. Der Angeklagte ist bereits früh, insbesondere in der Schule, durch gewalttätiges Verhalten aufgefallen. Darüber hinaus ist er bereits im strafunmündigen Alter durch eine hohe Anzahl von Straftaten aufgefallen, erstmalig wurde er im Alter von acht Jahren in einem Strafverfahren als Beschuldigter geführt. In der Zeit zwischen seinem 14. Geburtstag im Oktober 2018 und der Inhaftierung im Mai 2019 hat der Angeklagte zu 2) (O.) immerhin vier derart gravierende Straftaten begangen, dass sie vor dem Jugendschöffengericht angeklagt und abgeurteilt werden mussten. Ferner hat der Angeklagte trotz knapp zweimonatige Untersuchungshaft noch aus der Haftvermeidung im September 2019 versucht, Zeugen zu Falschaussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Im Ergebnis kann deswegen kein Zweifel daran bestehen, dass die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten in der Vergangenheit zu Straftaten geführt haben und auch in der Zukunft die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen. Dass diese schädlichen Neigungen auch zum Urteilszeitpunkt noch bestehen ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sich das delinquente Verhalten beim Angeklagten seit vielen Jahren verfestigt hat und zum anderen aus der Tatsache, dass der Angeklagte noch im September 2019 versucht hat, Zeugen zu Falschaussagen zu bewegen. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Gericht hinsichtlich des Angeklagten zu 2) (O.) berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftaten gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung stand. Im Hinblick auf die erforderliche erzieherische Wirkung nach § 18 Abs. 2 JGG war insgesamt eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten erforderlich. Bezüglich der Länge der Jugendstrafe ist zu berücksichtigen, dass sich bei der Verhängung einer Jugendstrafe zum Ausgleich schädlicher Neigungen die Strafhöhe ausschließlich an Erziehungsgesichtspunkten zu bemessen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. März 2010, III-4 RVs 191/09 IV, Rn. 24). Gegen einen erhöhten erzieherischen Bedarf vom Angeklagten zu 2) (O.) spricht auch hier der Umstand, dass sich der Angeklagte umfangreiche geständig eingelassen hat. Er hat zu allen angeklagten Taten, soweit es ihm möglich war, konkrete Angaben gemacht und die jeweilige Tatbegehung eingeräumt. Er hat ehrliche Reue gezeigt und sich ferner auch im Rahmen seines letzten Wortes bei allen entschuldigt, denen er Unrecht getan hat. Bezüglich der unter Ziffer 4) abgeurteilten Tat zu berücksichtigen, dass diese nicht böswillig geplant war sondern sich der Angeklagte zu 2) (O.) nur aufgrund des Umstands, dass er von dem Zeugen Q. mit dem Schirm an der Hand getroffen wurde, zur Beteiligung an der Körperverletzung hat hinreißen lassen. Im Hinblick auf den erzieherischen Bedarf ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe noch kindliche Züge aufweist, insbesondere zu seiner Mutter eine enge Zuneigung zeigt und daher wohl pädagogisch wenigstens erreichbar ist. Wie beim Angeklagten zu 1) (H.) streiten jedoch eine lange Reihe von Umständen für einen erheblichen Erziehungsbedarf auch des Angeklagten zu 2). Im Ergebnis kam eine Jugendstrafe im aussetzungsfähigen Bereich des § 21 JGG daher nicht mehr in Betracht, vielmehr muss durch eine längere Vollstreckung von Jugendstrafvollzug auf den Angeklagten zu 2) (O.) eingewirkt werden. Der Angeklagte zu 2) (O.) ist bereits sehr früh durch außergewöhnlich aggressives und delinquentes Verhalten aufgefallen. Nochmals sei darauf verwiesen, dass der Angeklagte im Alter von gerade einmal acht Jahren erstmalig als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt wurde. Der Angeklagte ist bereits im strafunmündigen Alter ungewöhnlich oft mit delinquentem Verhalten aufgefallen und hat sich auch durch mehrfaches Aufgreifen durch die Polizei nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. In keiner Schule konnte er überhaupt beschuldigt werden, aufgrund seines gewalttätigen und außergewöhnlich aggressiven Verhaltens galt er bereits im strafunmündigen Alter als kaum beschulbar, sogar eine generelle Freistellung von der Schulpflicht wurde angedacht. Als letzte Maßnahme seitens des Jugendamtes wurde bezüglich des Angeklagten zu 2) eine individualtherapeutische Maßnahme im Ausland geplant, die jedoch aufgrund der Verweigerungshaltung des Angeklagten zu 2) – er besuchte die notwendigen Arzttermine nicht – scheiterte. Im Ergebnis war der Angeklagte, auch wenn die Jugendgerichtshilfe ihm grundsätzlich eine pädagogische Erreichbarkeit bescheinigt, weder durch seine Mutter noch durch Sozialarbeiter des Jugendamt oder der Schulen erreichbar. Ferner spricht für einen sehr hohen erzieherischen Bedarf der Umstand, dass der Angeklagte zu 2) (O.) in den sieben Monaten seines 14-jährigen Lebens in Freiheit - Oktober 2018 bis Mai 2019 – sein delinquentes Verhalten aus früherer Zeit nicht etwa aufgab, sondern vielmehr bis zu seiner Untersuchungshaft mindestens die vier schweren, hier abgeurteilten Straftaten beging. Obwohl der Angeklagte zu 2) (O.) sich durch die dann verbüßte Untersuchungshaft zunächst beeindruckt zeigte, verflog dieser Eindruck im Rahmen der Haftvermeidung offensichtlich sehr schnell. So nutzte der Angeklagte zu 2) (O.) noch im September die sich im Rahmen der Haftvermeidung ergebenden Freiheiten, um im vorliegenden Prozess Zeugen zu Falschaussagen anzustiften. Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte zu 2) (O.) trotz seines jungen Alters von knapp zwei Monaten Untersuchungshaft nicht hat beeindrucken lassen, spricht für die Notwendigkeit eines längeren Einwirkens auf den Angeklagten durch den Jugendstrafvollzug. Im Ergebnis bleibt auch bezüglich des Angeklagten zu 2) (O.) festzustellen, dass er trotz seines jungen Alters über eine ungewöhnlich verfestigte und hochproblematische Charakterstruktur verfügt, was sich insbesondere in der Begehung von Straftaten niederschlägt. Es ist somit erzieherisch notwendig, dass der Angeklagte seine nächsten Entwicklungsschritte in der sehr engmaschigen Kontrolle des Jugendstrafvollzugs tut. Auch im Hinblick auf seine grundsätzliche pädagogische Erreichbarkeit bleibt zu hoffen, dass es der Angeklagte zu 2) (O.) so schafft, sich von seinen problematischen Verhaltensweisen zu lösen. 3.Unter dem 04.12.2023 verhängte die Kammer auf die Berufung gegen eine Verurteilung vom 14.06.2023 durch das Amtsgericht Wuppertal unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung zu Ziffer 2. eine Jugendstrafe von drei Jahren und sieben Monaten wegen Raubs, der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Unfallflucht sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf weiteren Fällen (21 NBs 15/23). Das Datum der letzten Tat war der 29.09.2022. Gegen den Angeklagte wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 11.12.2024 verhängt. Das Amtsgericht hatte dabei folgenden Feststellungen getroffen, die für das Landgericht aufgrund einer Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen bindend waren: III. Aufgrund der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Am 24.12.2021 befanden sich die Angeklagten (H. und O.) gemeinsam mit dem ehemals Angeklagten FZ. und dem Zeugen ZH. in Ä. Da die Gruppe intendierte, sich zurück nach Y. zu begeben, hierfür aber kein PKW zur Verfügung stand, kommunizierte man mit der Zeugin A., welche die Angeklagten zu 2) (O.) und 4) (H.) schon seit mehreren Jahren kannten, und vereinbarten Folgendes: Die Zeugin A. sollte mit dem Zeugen SI. am gleichen Tag ein Treffen vereinbaren und unter einem Vorwand veranlassen, dass der Zeuge SI. mit seinem Pkw in der „LU.-straße“ vor dem Haus mit der Nummer Nr. N02 in Ä. – einer Sackgas-se – parkte. Dort sollten die Angeklagten gemeinsam mit dem ehemals Mitangeklagten FZ. und dem Zeugen ZH. plötzlich auftauchen und den Zeugen SI. notfalls mit Gewalt aus seinem Pkw holen, um sich sodann mit dem Pkw nach Y. zu begeben. Wie mit den Pkw nach dem Willen der Beteiligten in Y. genau weiter verfahren werden sollte, konnte nicht abschließend geklärt werden, in jedem Fall wollte jedoch keiner der Beteiligten den Pkw an den Zeugen SI. zurückgelangen lassen und das Fahrzeug im günstigsten Fall so zurücklassen, dass es dem Zugriff Dritter preisgegeben und den Zufall überlassen, ob der Zeuge seinen PKW zurückerhielt. In Ausführung dieses Tatplans traf sich die Zeugin A. mit dem Zeugen SI. an besagtem Tag gegen 14:30 Uhr in der Straße „LU.-straße“ in Ä.. Kurz nachdem die Zeugin A. das Auto des Zeugen, einen schwarzen Peugeot, bestiegen hatte, äußerte sie, ihre Zigaretten im Haus vergessen zu haben und bat den Zeugen, in der Sackgasse vor dem Haus mit der Nr. N02 zu halten und kurz zu warten. Unmittelbar nachdem der Zeuge SI. das Auto wie angewiesen zum Stillstand gebracht hatte, näherten sich die drei Angeklagten gemeinsam mit dem ehemals Mitangeklagten FZ. und dem Zeugen ZH. dem Auto. Zum Schutz vor Wiedererkennung hatten sich wenigsten vier, eventuell auch alle fünf Personen aus der Gruppe mit schwarzen OP-Masken maskiert. Zwei der Personen begaben sich zur Beifahrertür, drei weitere zur Fahrertür, wobei nicht genau geklärt werden konnte, zu welchem Gruppenteil welche Person aus der Fünfergruppe gehörte. Nur wenige Sekunden nachdem der Zeuge SI. seine Pkw zum Stillstand gebracht hatte, rissen zwei Personen aus der Gruppe die Beifahrertür des Pkw auf und zogen die Zeugin A. aus den Pkw, die sich hiergegen aufgrund ihrer Beteiligung auch nicht zur Wehr setzte. Drei Personen aus der Fünfergruppe öffneten zeitglich mit Schwung die Fahrertür und forderten den Zeugen SI. auf, seinen Pkw sofort zu verlassen. Als der Zeuge dem nicht nachkam, erhielt er von einem der Personen einen wuchtigen Faustschlag auf die Nase. Sodann schlugen die drei Personen an der Fahrertür noch mehrmals auf den Zeugen ein, bevor dieser die Flucht ergriff und einige Meter die Straße hochlief. Im Anschluss stiegen die Angeklagten gemeinsam mit dem ehemals Mitangeklagten FZ. und dem Zeugen ZH. in das Fahrzeug ein, wobei der Angeklagte zu 2) (O.) auf den Fahrersitz Platz nahm. Sodann bewegte der Angeklagte zu 2) (O.) das Fahrzeug mit den weiteren vier Tätern an Bord vom Tatort weg. Die Zeugin A. verließ den Tatort kurz nach der Tatausführung fußläufig, der Zeuge SI. verständigte mithilfe einer Passantin unmittelbar nach der Tat die Polizei. Er erlitt durch den Angriff einen Nasenbeinbruch und mehrere Prellungen an den Rippen. Um 14:39 Uhr und mithin nur einige Minuten nach der Tat kam den Polizeibeamten LY. und EE., welche sich in einem Funkstreifenwagen befanden, auf der „UL.-straße“ in Ä. vor dem Haus mit der Nummer N03 der PKW des Zeugen SI. entgegen, in dem sich die drei Angeklagten gemeinsam mit dem ehemals Angeklagten FZ. und dem Zeugen ZH. befanden. Der Pkw des Zeugen SI. wurde von dem Angeklagte zu 2) (O.) gesteuert und fuhr in Fahrtrichtung OC.. Die beiden Polizeibeamten wendeten daraufhin sofort den Funkstreifenwagen, nahmen die Verfolgung auf und schalteten Sirene an. Der Angeklagte zu 2) (O.) entschloss sich jedoch zur Flucht und beschleunigte den Pkw erheblich. Vor allem auf den geraden Stück hinter der Ortsausfahrt von Ä. in Richtung OC. beschleunigte der Angeklagte so stark, dass der Funkstreifenwagen mit dem Pkw des Zeugen SI. nicht aufschließen konnte. Trotz der regenassen Fahrbahn und dem Verkehr erreichte der Angeklagte zu 2) (O.) hierbei eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Sodann nahm der Angeklagte zu 2) (O.) die Auffahrt auf die A N04 in Fahrtrichtung QU.. Auf der Auffahrt überholte er durch ein plötzliches Fahrmanöver drei Pkw, welche aufgrund des Blaulicht des verfolgenden Streifenwagens nach rechts auswichen. Unmittelbar an der Auffahrt auf die Autobahn überquerte der Angeklagte zu 2) (O.) sodann eine doppelt durchgezogene Linie, den rechten Fahrstreifen und ordnete sich auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn ein. Nachdem der Angeklagte zu 2) (O.) zu dicht an den Fahrbahnrand gefahren und fast mit der Leitplanke kollidiert war, beschleunigte er das Fahrzeug wiederrum stark und erreichte hierbei eine Geschwindigkeit von ungefähr 140 km/h. An der Autobahnausfahrt „OC.-SY.“ lenkte der Angeklagte zu 2) (O.) den Pkw sodann unvermittelt nach rechts, überfuhr den rechten Fahrstreifen der Autobahn sowie zwei durchgezogene Linien und verließ die Autobahn über die genannte Abfahrt. Am Ende der Abfahrt überfuhr der Angeklagte zu 2) (O.) eine Rotlicht zeigende Ampel und bog nach links ab. Da er die Kurve jedoch mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit genommen hatte, kam der Pkw des Zeugen SI. von der Straße ab, überfuhr ein Verkehrsschild, welches vollständig abbrach, und landete schließlich im Straßengraben. Der Angeklagte zu 2) (O.) handelte bei der Flucht in der Absicht, durch das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit der Polizei zu entkommen. Unmittelbar nach dem Unfall – um 14:41 Uhr – und unter den Augen der eintreffenden Polizei flohen die Angeklagten, der ehemals Mitangeklagte FZ. und der Zeuge ZH. aus dem Fahrzeug. Der Angeklagte zu 1), der Angeklagte zu 4) (H.) der ehemals Angeklagte FZ. sowie der Zeuge ZH. wurden jedoch im Nachgang von der Polizei gestellt und festgenommen. Lediglich dem Angeklagten zu 2) (O.) gelang die Flucht. Er entfernte sich unter anderem vom Unfallort, um die Feststellung zu seiner Person und seiner Beteiligung an dem dargestellten Unfall zu vereiteln. Am 18.09.2022 bewegte der Angeklagte zu 2) (O.) gegen 21:10 Uhr den Pkw seiner Mutter mit dem amtlichen Kennzeichen Ö-ÖÖ im Bereich der TL.-straße/ KG.-straße. Dort stellte er den Pkw ab, übergab ihn seiner Mutter und entfernte sich mit einem anderen Pkw von der Adresse. Am 29.09.2022 befuhr der Angeklagte zu 2) (O.) mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen Ü-ÜÜ, gegen 19:N02 Uhr unter anderem die KG.-straße in Y.. Dort parkte er den genannten PKW, bestieg ihn gegen 19:52 Uhr wieder und entfernte sich mit ihm in Richtung K.-straße. Am 29.09.2022 gegen 22:00 Uhr befuhr der Angeklagte zu 2) (O.) mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen Ü-ÜÜ, unter anderem die K.-str. in Y.. Über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte der Angeklagte zu 2) (O.) nicht. Der Angeklagte O. beging zudem zwei Ordnungswidrigkeiten, die sich aus dem Auszug des Kraftfahrt-Bundesamts vom 10.04.2024 ergeben: Der Angeklagte führte am 26.10.2022 einen Personenkraftwagen in NB., wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritt. Erlaubt waren 50 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug 72 km/h. Am 06.12.2022 führte der Angeklagte erneut einen Personenkraftwagen. Er überschritt in ZZ. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h. Die zugelassene Geschwindigkeit betrug 100 km/h. Festgestellt wurde eine Geschwindigkeit von 130 km/h. Eine Fahrerlaubnis hat der Angeklagte nie besessen. Aufgrund der den vorgenannten Verurteilungen zugrundeliegenden Taten befand sich der Angeklagte erstmals im Jahr 2019 im Alter von 14 Jahren in Untersuchungshaft. Er wurde damals zunächst von der Haft verschont und in der Haftvermeidungseinrichtung „PO.“ in CP. untergebracht. Nachdem jedoch bekannt wurde, dass er versucht habe, Zeuginnen zur Falschaussagen zu seinen Gunsten zu bewegen, wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt und er befand sich seitdem wieder in Untersuchungshaft. Nach Rechtskraft seiner ersten Verurteilung vom 02.12.2019 befand er sich in Strafhaft. Am 22.12.2020 wurde er vorzeitig entlassen und war in der Bewährungsgruppe „FG.“ in CP. stationär untergebracht. Parallel hierzu besuchte er eine ambulante Therapie. Ab Juli 2021 lebte er in einer Gruppe von „PO.“ in UU.. Beide Gruppen musste er jedoch wegen Regelverstößen verlassen. Zwischen dem 24.12.2021 und 22.09.2022 beging er die Taten aus der Verurteilung vom 04.12.2023, ab Sommer 2022 zudem die dem hiesigen Urteil zugrundeliegenden Taten. Ab dem 01.02.2023 befand er sich bis zum 13.11.2023 erneut in Untersuchungshaft wegen der dem Berufungsverfahren vor der Kammer (21 NBs 15/23) zugrundeliegenden Taten. In hiesiger Sache erließ die Kammer am 18.01.2024 einen Haftbefehl, der jedoch gleichzeitig außer Vollzug gesetzt wurde aus den Gründen der am 13.11.2023 erfolgten Haftverschonung. Mit der Vollstreckung des seit dem 04.12.2023 rechtskräftigen Urteils wurde zunächst zugewartet. In der Zeit nach der Haftentlassung am 13.11.2023 beging er die weiteren dem hiesigen Urteil zugrundeliegenden Taten. Seit dem 21.02.2024 befindet er sich wieder in Haft. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung waren von der Jugendstrafe gemäß Urteil vom 04.12.2023 noch ca. 11 Monate zu verbüßen. Während der Zeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt stand der Angeklagte seit Januar 2022 unter der Leitung und Aufsicht der Bewährungshilfe. Er nahm die Hilfe durch seine Bewährungshelferin an und forderte Hilfe aktiv ein, wenn er alleine nicht zu Recht kam. Die Kontakthaltung zu ihr war gut. Allerdings erfüllte er die Beschäftigungsauflage mangels Durchhaltvermögen nicht beständig. Vielmehr legte er immer wieder neue Arbeitsverträge vor, ohne dass er dauerhaft eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Zuletzt war er bis zu seiner Inhaftierung im Februar 2023 in einem Callcenter tätig. Während dieser Zeit zerbrach auch die Beziehung zu seiner damaligen Freundin, da diese ungewollt schwanger wurde und einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen ließ. Aufgrund dessen konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben von 2022 bis zu seiner Inhaftierung im Februar 2023 Tilidin, Kokain und Alkohol. Die folgende Zeit in Haft bis zum 13.11.2023 nutze der Angeklagte, um die Schule zu besuchen. Diese schloss er mit einem Abgangszeugnis ab. Er nahm zudem an dem Seminar „JB.“ teil, obwohl er weder Vater ist, noch zeitnah Vater wird. Er nutze das Seminar indes, um seine eigene Kindheit zu reflektieren und zu erlernen, wie man eine Alltagsstruktur entwickelt. Weiterhin hat er auch an einer Schuldenberatung teilgenommen. Er hatte Schulden in Höhe von 2.500 €, die aus Handyverträgen und Ausgaben für Besuche im Solarium und im Fitnessstudio resultierten. Inzwischen ist der Großteil der Schulden beglichen. Er hat ferner ein sechsmonatiges Antigewalttraining und den Kurs „MN.“ besucht. Hierbei hat er sich mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt und Ziele für die Zukunft formuliert. Er hat sich während dieser Haftzeit auch damit beschäftigt, wie es dazu kam, dass er Straftaten begangen hat. Als Ursache hat er herausgearbeitet, dass er mit anderen Jugendlichen mithalten wollte. Ihm sei es darum gegangen, durch die Begehung von Straftaten Anerkennung zu erhalten, die er bis dato weder von Freunden noch von seiner Familie erhalten hatte. In der Hauptverhandlung am 04.12.2023 gab er an, dass er sein Leben ändern möchte und keinen Kontakt mehr zu seinen alten – kriminellen – Freunden pflegen will. Aufgrund des positive Gesamteindrucks war der der Untersuchungshaft in dem Verfahren 21 NBs 15/23 zugrundeliegenden Haftbefehl bereits am 13.11.2023 außer Vollzug gesetzt worden. Schon aus der Anstalt heraus hatte sich der Angeklagte um einen Job als Trockenbauer bemüht. Zur dauerhaften Arbeitsaufnahme kam es jedoch aufgrund einer negativen Presseberichterstattung zu dem hiesigen Verfahren über ihn nicht, da der Arbeitsgeber ihn nicht mehr beschäftigen wollte. Er war dann bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Februar 2024 bei UK. im Lager beschäftigt. Entsprechend der Anweisung in dem Haftverschonungsbeschluss vom 18.01.2024 meldete er sich zum Schulunterricht in der TU. an und bestand dort die Aufnahmeprüfung. Den Kontakt zu den alten Bekannten und Freunden nahm er entgegen seiner in Haft formulierten Ziele jedoch wieder unmittelbar nach der Haftentlassung am 13.11.2023 auf und fiel in seine gewohnten Verhaltensweisen zurück (s. dazu die folgenden Feststellungen unter Ziffer II, Anklageschrift vom 18.04.2024). Zwar nahm er zunächst in AU. Wohnsitz. In dieser Wohnung war er jedoch kaum anwesend. Bei seiner Mitbewohnerin handelte es sich nicht um seine (feste) Freundin, wie er im Anhörungstermin am 13.11.2023 mitgeteilt hatte, sondern um eine Bekannte, mit der er nur vordergründig eine Beziehung einging. Ihr teilte er mit, dass er die Adresse für seine Auflage aus dem Haftverschonungsbeschluss brauche. Aus der Wohnung wurde der Angeklagte jedoch rausgeworfen, da dieser ab Januar 2024 eine neue Freundin hatte, mit der er sich am 09.02.2024 verlobt hat. Er beabsichtigte, sodann mit dieser zusammen zu ziehen. Hierzu kam es nicht mehr, da der Haftbefehl vom 18.01.2024 in dem hiesigen Verfahren – am gleichen Tag außer Vollzug gesetzt – unter dem 21.02.2024 wegen neuer Tatvorwürfe, die schließlich in die Anklageschrift vom 18.04.2024 mündeten, wieder in Vollzug gesetzt wurde. Er befindet sich seitdem wieder in Haft in der JVA Y.. In dieser Haft hat der Angeklagte neue Ziele für seine Zukunft formuliert. Er beabsichtigt nunmehr nach seiner Haftentlassung mit seiner Verlobten nach Bulgarien zu ziehen und dort das Bistro der Großmutter zu übernehmen, wobei er allerdings nur rudimentär über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und auch keine Erfahrungen in der Gastronomie besitzt. Einen handwerklichen Beruf strebt er nicht mehr an. Aufgrund dessen wurde auch die modulare Teilqualifikation Farbe nicht fortgesetzt. Zuletzt wurde der Angeklagte O. als Hausarbeiter eingesetzt. Er beabsichtigt, während der Haftzeit nunmehr eine Küchenhelferausbildung und Kochausbildung zu machen, wobei letzteres in der JVA Y. nicht möglich ist, sondern nur im Maßregelvollzug. In der Justizvollzugsanstalt führt sich der Angeklagte gut und befindet sich in Stufe 3 von 3 des pädagogischen Stufensystems. 2.Der Angeklagte H. wurde 2005 in KU. geboren und ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alt. Seine leiblichen Eltern trennten sich bereits in seinem Geburtsjahr, die Mutter zog noch 2005 mit dem Angeklagten und seinen beiden älteren Schwestern zu ihrem neuen Partner. Ende 2007 ging aus der neuen Beziehung der Mutter eine Halbschwester des Angeklagten hervor. Der Angeklagte erfuhr erst spät, dass sein Stiefvater nicht sein leiblicher Vater ist. Seine beiden älteren Schwestern waren zwischenzeitlich in Pflegefamilien und Mädchenwohngruppen untergebracht. Der Angeklagte H. zeigte bereits früh Verhaltensauffälligkeiten und reagierte beispielsweise mit spucken oder kratzen, wenn die Mutter versuchte, ihm Grenzen zu setzen. Die Mutter des Angeklagten wand sich daher erstmals hilfesuchend an das Jugendamt, als der Angeklagte sieben Jahre alt war. Von Oktober bis November 2013 wurde der Angeklagte aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten in der MF. Klinik in SO. untergebracht, wo eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert wurde. Ferner wurde der Angeklagte von August 2012 bis Dezember 2015 im Rahmen einer Tagesgruppe des IN. Instituts betreut. Sowohl die Diagnostik in der MF.Klinik als auch die Eindrücke des genannten Instituts deuteten früh auf die äußerst problematische Charakterstruktur des Angeklagten hin. Er wurde einerseits als forderndes, aktives Kind beschrieben, welches Aggressivität gegenüber anderen Kindern zeigte und sich grundsätzlich nicht an Regeln hielt, andererseits aber gut auf enge Rahmenbedingungen und Strukturen reagierte und sich gegenüber Mitarbeitern generell freundlich verhielt. Die Empfehlung der WY. zu einer stationären Jugendhilfemaßnahme wurde durch die Mutter jedoch abgelehnt. Im weiteren Verlauf wurde der Verdacht geäußert, dass der Angeklagte H. an ADHS erkrankt ist. Gegen Ende 2016, mit elf Jahren, wechselte der Angeklagte sodann in den väterlichen Haushalt nach Y., obwohl er zu seinem Vater elf Jahre lang – letztlich seit seiner Geburt – keinen Kontakt gehabt hatte und ihn zuvor lediglich einmal persönlich getroffen hatte. Hintergrund hierfür war, dass die Mutter des Angeklagten mit den zunehmenden Regelverstößen des Angeklagten nicht mehr zurechtkam. Nach Angaben des Angeklagten sei es jedoch mit dem Vater aufgrund dessen erhöhten Alkoholkonsums immer wieder zu – teilweise auch gewaltsamen – Auseinandersetzungen gekommen. Der Angeklagte wurde daher 2018 aus dem väterlichen Haushalt geholt und in einer Wohneinrichtung untergebracht. Da der Angeklagte aus der Einrichtung jedoch oft abgängig war, wurde er anschließend für zwei Monate in einer Kinderschutzstelle untergebracht, bis er im Sommer 2018 in die Wohngruppe des WQ. in Y. wechselte. Auch dort kam der Angeklagte jedoch nicht zur Ruhe, sondern war fast täglich abgängig. Ferner fiel der Angeklagte in dieser Zeit außergewöhnlich oft mit delinquentem Verhalten auf, er wurde in zahlreichen Strafverfahren als Beschuldigter geführt, welche sämtlich wegen Strafunmündigkeit eingestellt wurden. Aufgrund der äußerst problematischen Situation wurde im August 2018 durch das Jugendamt KU. die geschlossene Unterbringung des Angeklagten beim Familiengericht Y. beantragt. Per Beschluss vom 30.01.2019 wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer eines Jahres genehmigt. Die Umsetzung des Beschlusses scheiterte jedoch, da sämtliche Einrichtungen die Aufnahme des Angeklagten ablehnten oder keine Kapazitäten zur Verfügung hatten. Während dieser Zeit, mit ca. 13 Jahren, begann der Angeklagte H. nach eigenen Angaben, Betäubungsmittel zu konsumieren. Der Angeklagte H. wurde zunächst mit sechs Jahren regulär eingeschult, ab der fünften Klasse wechselte der Angeklagte auf die Realschule. Bereits dort kam es ab der sechsten Klasse wiederholt zu Schulschwänzen. Nach dem Wechsel in den väterlichen Haushalt nach Y. besuchte der Angeklagte zunächst eine Realschule und sodann die JF.. Dort ging der Angeklagte jedoch nur äußerst selten zur Schule, ab Sommer 2018 stellt er den Schulbesuch völlig ein. Im Rahmen seiner Inhaftierung ab 2019 besuchte der Angeklagte ein Berufskolleg in YZ. und erhielt ein Abgangszeugnis mit einem Notendurchschnitt von 1,8. Während seiner Haftzeit in der JVA Y. ab dem 23.02.2023 beging der Angeklagte eine Vielzahl von Verstößen gegen die Hausordnung und war aufbrausend und ohne Einsicht. Auch wurde er positiv auf THC getestet. Unter dem 30.01.2024 erfolgte die Verlegung in die JVA YZ.. Hier kam er in das Haus für intensiv-pädagogische Betreuung. Während er zu Beginn noch aufbrausend war, zeigte sich im weiteren Verlauf eine positive Entwicklung. Der Angeklagte H. wurde zugänglicher und nutzt nunmehr das Unterstützungsangebot der Wohngruppe. Er setzt sich mit seiner Biografie, die von abgebrochenen Beziehungen geprägt ist, auseinander. Während der aktuellen Haftzeit holt er seinen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 nach, der Abschluss wird für Januar 2025 angestrebt. Im Anschluss möchte er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer machen. Die modulare Teilqualifikation Maler und Lackierer hat er bereits absolviert. Zu den Hobbys des Angeklagten zählen Malen und Kampfsport. Der Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Verfahren und die Verurteilung des Angeklagten im Dezember 2019 erregten überregionale Aufmerksamkeit, nicht zuletzt aufgrund von Artikeln der Boulevardpresse, in denen der Angeklagte (gemeinsam mit dem Angeklagten O.) als Mitglieder einer Jugendbande „S.“ bezeichnet wurden. Auch die folgenden Verfahren gegen die Angeklagten H. und O. wurden von zahlreichen Artikeln in den (Boulevard-) Medien begleitet. Der Bundeszentralregisterauszug vom 10.04.2024 weist folgende Eintragungen auf: 1. Das Amtsgericht Wuppertal verhängte am 10.05.2019 wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe von acht Monaten. 2.Am 02.12.2019 verhängte das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (s. oben beim Angeklagten O.). Der Angeklagte H. hat diese Strafe bereits vollständig verbüßt. 3.Unter dem 08.03.2022 sah die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung gem. § 45 JGG wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 16.12.2021 ab. 4. Am 30.06.2023 verhängte das Amtsgericht Wuppertal wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und in Tateinheit mit Beleidigung gegen den Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. 5. Unter dem 04.12.2023 verhängte die Kammer auf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.06.2023 unter Einbeziehung der Verurteilung zu 4. gegen den Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren wegen eines am 24.12.2021 begangen Raubs. Am 19.02.2019 wurde der Angeklagte H. erstmals in Untersuchungshaft genommen. Am 29.04.2019 wurde er zunächst von der Haft verschont, aufgrund von Verstößen gegen die Auflagen jedoch am 07.05.2019 erneut in Untersuchungshaft genommen. Am 10.05.2019 wurde der Angeklagte sodann zu einer Jugendstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt (s.o. unter 1.) und der Haftbefehl gegen ihn aufgehoben. Am 18.12.2019 wurde der Angeklagte H. nach Verbüßung der ersten Jugendstrafe aus der Haft entlassen. Vom 17.02.2020 bis zum 23.08.2020 durchlief er ein Trainingscamp in GI.. Die engen Strukturen taten ihm gut. Er zeigte, dass er in der Lage ist, an sich zu arbeiten und sich in eine Gruppe zu integrieren. Da dieses Camp erfolgreich durchlaufen wurde, wurde der Strafantritt des rechtskräftigen Urteils vom 02.12.2019 (s.o. unter 2.) zunächst zurückgestellt. Er zog in eine Wohngruppe in QX.. Nach vier Wochen wurde die Maßnahme jedoch beendet. Der Angeklagte fiel in alte Verhaltensmuster zurück und durch untragbares Verhalten auf. Am 22.09.2020 trat er daher die Verbüßung der Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus der Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.12.2019 an. Unter dem 04.05.2021 wurde der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und am 12.05.2021 wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen. Er sollte in seiner Bewährungszeit an einem Projekt für Mehrfach- und Intensivtäter teilnehmen. Nach drei Monaten wurde die Maßnahme aufgrund des Verhaltens des Angeklagten jedoch beendet. Es folgte ein Umzug zunächst zu seiner Mutter nach SQ., später in ein betreutes Wohnen in EH.. Am 25.11.2021 wurde die Reststrafenaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Angeklagte H. Betäubungsmittel konsumierte und in alte Verhaltensmuster zurückfiel. Ab dem 15.01.2022 wurde die Haft in der Justizvollzugsanstalt YZ. weiter vollzogen. Am 10.10.2022 war die Strafvollstreckung erledigt, es trat Führungsaufsicht ein. Nach der Haftentlassung bezog der Angeklagte eine eigene Wohnung in der CD.-straße in Y. im Rahmen des betreuten Wohnens über den Jugendhilfeträger SV.. Hier zeigte sich zunächst eine gute Anbindung an die geregelten Strukturen und eine zunächst positive Entwicklung. Die Kontakthaltung zu der Bewährungshilfe war hingegen schlecht, er erschien zu vereinbarten Terminen nicht oder sagte sie ab. Er erschien dann als Begleiter von Freunden, wie dem Angeklagten O., unangekündigt. Am 24.01.2023 erfolgte eine erneute Festnahme, zunächst befand er sich in Untersuchungshaft, seit dem 08.11.2023 in Jugendhaft. Zum Zeitpunkt des Urteils war von der Strafe aus dem Urteil vom 04.12.2023 noch ein Rest von ca. 1 ½ Jahren offen. Das Amtsgericht Wuppertal hat in der Sache 84 Ls 12/23 (s.o. unter 4.) – wiedergegeben in der der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal unter 5. – folgende Feststellungen zur Sache getroffen: „1. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 22.03.2023, Aktenzeichen 326 Js 697/23: a. Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes, in die Wohnung des Zeugen PL. einzubrechen und Stehlenswertes zu entwenden, begaben sich die Angeklagten [YM. und H.] am 07. Dezember 2022 vor die Wohnungstür des Zeugen PL., CD.-straße in Y.. Der Angeklagte YM. trug Handschuhe. Zunächst prüften die Angeklagten durch lautes Klopfen, ob der Zeuge zu Hause ist. Dieser war in der Wohnung anwesend, reagierte auf das Klopfen zunächst nicht. Nun trat der Angeklagte YM. mehrmals gegen die Wohnungstür, bis diese aufsprang. Schließblech und Schließmechanismus wurden dabei so beschädigt, dass sich die Tür nicht mehr schließen ließ. Durch den Schwung war die Tür zunächst zurückgesprungen. Der Angeklagte YM. drückte die Tür weiter auf, um nach Stehlenswertem zu suchen. Als die Angeklagten erkannten, dass sich der Zeuge in der Wohnung befand und dort bereits mit einem erhobenen Baseballschläger stand und das Geschehen mit seinem Mobiltelefon filmte, flüchteten beide Angeklagte in die der aufgebrochenen Wohnung gegenüberliegende Wohnung des Angeklagten H.. Gestohlen wurde nichts. In der Hauptverhandlung haben sich beide Angeklagte bei dem Zeugen PL. entschuldigt, der ihre Entschuldigungen annahm. b. Am 23. Januar 2023 begaben sich die Angeklagten [YM. und H.] einem gemeinschaftlichen Tatplan entsprechend gegen 03:15 Uhr zu der Werkstatt des Zeugen SN., ZV.-straße in Y., um dort einzubrechen und Stehlenswertes zu entwenden. Der Angeklagte YM. drückte mit Gewalt die Flügeltüren der Werkstatt auf, wodurch ein lautes metallenes Geräusch entstand und verschaffte sich so Zugang zur Werkstatt. Der Angeklagte H., der dem Angeklagten YM. in einigem Abstand gefolgt war, aber das laute Geräusch bereits wahrgenommen haben muss, folgte ihm und beide betraten die Werkstatt, öffneten einen Werkzeugkoffer der Marke Makita und mehrere Werkzeugschränke. Nachdem sie aus ihrer Sicht nichts Stehlenswertes fanden, verließen sie das Gebäude, der Angeklagte H. mit einer Taschenlampe, der Angeklagte YM. mit einem größeren Schraubenzieher. 2. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 19.12.2022, Aktenzeichen 326 Js 6228/22: Am 24.12.2021 gegen 14:50 Uhr leistete der Angeklagte H. auf der EM.-straße in TP. (OC.) bei seiner Festnahme erheblichen Widerstand. Anlass der Festnahme waren Ermittlungen wegen eines vorangegangenen Raubes eines PKW, die Flucht mit dem geraubten PKW vom Tatort und die Fluchtfahrt des unbekannten Fahrers des PKW vor der nacheilenden Polizei, sowie nach Verunfallung des PKW die Flucht zu Fuß durch die Insassen, insbesondere des Angeklagten. Ca. 30 Meter hinter dem verunfallten PKW wurde der Angeklagte durch PK LY. und PK EE. festgehalten und mit Handfesseln fixiert an die Beamten PK’in L. und PK NA. weitergereicht, die ihn in den Funkstreifenwagen verbringen und zur Wache fahren sollten. Während die Beamten ihn zum Fahrzeug führten, beleidigte er diese mit „Scheiß Polizei“. Im Funkstreifenwagen wollte sich der Angeklagte nicht richtig auf den Sitz setzen. Er wurde daher mittels körperlichen Zwangs in das Fahrzeug gesetzt. Gegen die Versuche der Beamten, seine Beine mit Hilfe des Beifahrersitzes zu fixieren, sperrte er sich, er begann, gegen den Beifahrersitz und den Sitz hinten links zu treten, auf dem sich PK’in L. befand. Diese beleidigte er zusätzlich mit „Du dumme Hure“ und den PK EE. mit „Ihr Hurensöhne“, PK EE. spuckte er zudem ins Gesicht. Der Angeklagte winkelte immer wieder seine Beine an und trat um sich. Als es PK’in L. vom Rücksitz aus gelang, seine Beine zu fixieren, beugte er sich nach links und biss PK’in L. in die linke Bauchseite. Schmerzen erlitt PK’in L. jedoch nicht, da sie durch ihre Kleidung geschützt war. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin PK`in L. entschuldigt, die seine Entschuldigung annahm.“ Bezüglich der Feststellungen des Landgericht Wuppertal hinsichtlich der weiteren Tat vom 24.12.2021 wird auf deren Wiedergabe bei dem Angeklagten O. verwiesen (s.o. unter I. 1. Ziff. 3. des Bundeszentralregisterauszugs). 3.Der Angeklagte C. wurde 2002 in PQ. geboren und ist im Zeitpunkt der Verurteilung 22 Jahre alt. Er wuchs zunächst bei seinen Eltern gemeinsam mit dem älteren Bruder auf. Als er acht Jahre alt war, trennten sich die Eltern, was den Angeklagten belastete. Die Mutter zog mit ihm und seinem älteren Bruder nach CT.. Hier ging die Mutter eine neue Beziehung ein, aus der eine jüngere Halbschwester hervorging. Die Beziehung besteht bis heute fort. Der Kontakt zum Stiefvater ist belastet. Die Familie zog 2017 nach Y.. Bis November 2023 lebte er im elterlichen Haushalt. Seit dem 17.11.2023 ist er in CT. bei seinem Bruder gemeldet, gleichwohl hielt er sich weiterhin in Y. im elterlichen Haushalt auf. Seit April 2024 ist er wieder vollständig nach Y. gezogen. In PQ. besuchte der Angeklagte den Kindergarten und wurde danach eingeschult. Hier besuchte er auch die ersten zwei Klassen der Grundschule. Die restliche Grundschulzeit besuchte er eine Grundschule in CT.. Aufgrund einer Konzentrationsschwäche besuchte er im Anschluss eine Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung bis zu sechsten Klasse. Ab der siebten Klasse besuchte er eine Hauptschule. Die achte Klasse auf der Hauptschule absolvierte er in Y., danach wechselte auf das Berufskolleg CI., später auf das Berufskolleg ZS.. Hier erlangte er einen Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Angeklagte beabsichtigte, im Anschluss daran den Realschulabschluss zu erwerben, aufgrund der Coronapandemie und dem daraus resultierenden Onlineunterricht wurde der Schulbesuch im Sommer 2021 aufgrund von erheblichen Fehlzeiten beendet. Der Angeklagte war in der Folge in verschiedenen Bereichen tätig. 2021 arbeitete er für drei Monate bei AS., im Februar 2022 für zwei Monate in einem Corona Test-zentrum. Im Oktober 2022 begann er ein Vollzeitpraktikum bei der Firma OZ. mit dem Ziel einer Ausbildung. Dieses wurde nach drei Monaten beendet. Von März 2023 bis Oktober 2023 war er bei einem Umzugsunternehmen beschäftigt. Seit April 2024 ist der Angeklagte als Praktikant bei der Firma JU. beschäftigt. Für den 01.08.2024 ist ein Arbeitsverhältnis als Elektro-Helfer geplant, der Arbeitsvertrag liegt bereits vor. Da eine Ausbildung in dem Betrieb nicht möglich ist, beabsichtigt der Angeklagte allerdings nach CT. zu seinem Bruder zu ziehen und dort eine Ausbildung zum Elektriker zu absolvieren. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma JU. will er nicht antreten. Seit seinem 18. Lebensjahr konsumiert der Angeklagte regelmäßig Drogen und Alkohol. 2023 machte er einen stationären Drogenentzug in der IA., den er clean beendete. Im Anschluss konsumierte er ein bis zwei Monate keine Drogen mehr, wurde dann aber wieder rückfällig. Ein weiterer Entzug scheiterte. Seit September 2023 besucht er regelmäßig die Drogenberatung. Am 14. März 2024 begann er eine stationäre Therapie in der QA. Klinik. Diese wurde jedoch nach kurzer Zeit – am 25.03.2024 – vorzeitig durch die Einrichtung beendet, da der Angeklagte rückfällig wurde. Seit Februar 2022 leidet der Angeklagte regelmäßig unter Panikattacken und Angstzuständen, die bislang nicht therapiert sind. Der Bundezentralregisterauszug des Angeklagten C. vom 10.04.2024 weist zwei Eintragungen auf: 1.Unter dem 12.07.2021 erfolgte durch das Amtsgericht Wuppertal eine richterliche Weisung wegen einer am 24.11.2020 begangenen Körperverletzung. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen verhängte es zudem einen Jugendarrest von zwei Wochen. 2.Am 28.12.2023 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen am 18.09.2023 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Zudem setzte das Amtsgericht Wuppertal unter dem 22.12.2022 die Verhängung einer Jugendstrafe wegen einer am 05.02.2021 begangenen gefährlichen Körperverletzung zur Bewährung aus. Die Hauptverhandlungstage fanden am 18.11.2022, 09.12.2022 und 22.12.2022 statt. In dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.12.2022 (87 Ls 12/22) wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: Am 05.02.2021 gegen 20:26 Uhr hatten sich die Zeugen CA., MH. und PW. mit dem Angeklagten und weiteren Personen an der Sparkasse am G02 in Y. verabredet. Hintergrund dieser Verabredung waren Geldschulden sowie eine vorangegangene Auseinandersetzung. Bevor es zu einem Gespräch zwischen den beiden Gruppen kam, schlug der Angeklagte C. mit seiner Faust auf einen der Zeugen ein. Anschließend hob der Angeklagte C. eine auf dem Boden liegende, beschädigte Bierflasche auf und schlug dem Zeugen MH. mit dieser gegen den linken Arm sowie gegen seinen Kopf. Der Angeklagte C. ist in seinem Freundes- und Bekanntenkreis auch unter dem Namen „RJ.“ bekannt. Seit Dezember 2022 untersteht der Angeklagte der Aufsicht der Bewährungshilfe. Sein Kontaktverhalten war zunächst sehr unzuverlässig. Ein erstes Gespräch fand erst nach drei Monaten statt. Aufgrund dessen wurde ein engmaschiger Betreuungsbedarf festgestellt und der Angeklagte wurde im September 2023 dem KC. unterstellt. Hierbei handelt es sich um Angebot für junge Menschen bis 21 Jahren, bei denen ein erhöhter Unterstützungsbedarf besteht. Seitdem läuft die Kontakthaltung besser. II. Anklageschrift vom 18.12.2023 (21 KLs 22/23) 1. (Vorgeschichte) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühsommer 2022 entschlossen sich die Angeklagten C. und O., Einnahmen durch die Organisation und Unterstützung im Zusammenhang mit der Prostitution von minderjährigen Mädchen zu erzielen. Der Angeklagte C. unterhielt zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakt zu dem gesondert verfolgten TW., der als Zuhälter von Minderjährigen arbeitete, was dem Angeklagte C. bekannt war. Aufgrund der Bekanntschaft mit dem Angeklagten C. kam auch der Angeklagte O. in Kontakt zu dem gesondert verfolgten TW. Er übernahm für diesen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prostitution der Minderjährigen, wie der Entgegennahme von Geld, die Verpflegung der Mädchen, Fahrten der Mädchen nach Hause und begleitete diese zum Einkaufen und zur Maniküre. Die Angeklagten O. und H. besaßen unter Jugendlichen in Y. als Mitglieder der „S.“ eine gewisse Popularität. Insbesondere war bekannt, dass sie – schon aufgrund ihrer Bekanntheit und aufgrund ihres Auftretens – als Beschützer und zur Einschüchterung anderer in Betracht kamen. Vor diesem Hintergrund wandten sich verschiedene minderjährige Mädchen an die Angeklagten C. und O. mit der Bitte, sie bei der Ausübung der Prostitutionstätigkeit zu unterstützen. Die Angeklagten O. und C. vermittelten die Mädchen zunächst an den gesondert verfolgten TW. Der Angeklagte O. baute in dieser Zeit auch ein freundschaftliches Verhältnis zu den Mädchen auf; die Geschädigten AT., UO. und L. waren ihm aus dieser Zeit bereits bekannt. Ende November 2022 entschlossen sich die Angeklagten O. und C. – sowie der inzwischen aus der Haft entlassene Angeklagte H. – selbständig die Prostitutionstätigkeit minderjähriger Mädchen zu fördern. In diesem Zusammenhang wandten sich auch die Geschädigten L., UO. und AT. eigeninitiativ an den Angeklagten O., weil sie mit der Tätigkeit für den gesondert verfolgten TW nicht mehr zufrieden waren. Die Angeklagten verfolgten den gemeinsamen Tatplan, den sexuellen Handlungen der Mädchen durch das Verschaffen von Gelegenheiten Vorschub zu leisten. Die Verteilung der verschiedenen Aufgaben, durch welche die sexuellen Handlungen ermöglicht bzw. wesentlich erleichtert wurden, geschah spontan im bewussten Zusammenwirken der Angeklagten. Dabei hatte der Angeklagte C. die meisten Erfahrungen mit der Ausübung und Förderung der Prostitution. Der Angeklagte H. – der erst kurz zuvor aus der Strafhaft entlassen wurde und seit kurzem über eine Wohnung über den Träger SV. verfügte – stellte seine Wohnung in der CD.-straße in Y. zum Zwecke der Prostitu-tionsausübung zur Verfügung. Der Angeklagte O. verstand sich gut darin, ein freundschaftliches Verhältnis zu den Mädchen aufzubauen. Zudem beförderte er, obwohl er über keine Fahrerlaubnis verfügte, die Mädchen mit geliehenen Fahrzeugen zwischen deren Wohnanschriften und der Wohnung des Angeklagten H.. Die Angeklagten erklärten den Mädchen die Abläufe und übernahmen die Kommunikation mit den (potentiellen) Freiern über die Onlineplattform „MA.“. Später schrieben die Mädchen teilweise auch selbst mit den potentiellen Freiern. Die Angeklagten blieben während der Prostitutionsausübung der Geschädigten im Nebenzimmer anwesend, um im Falle von Problemen mit den Freiern einschreiten zu können. Die Einnahmen wurden zunächst in voller Höhe an die Angeklagten übergeben und sodann – ebenso spontan wie bei der Aufgabenverteilung – teilweise an die Mädchen ausgekehrt. Das Alter der Mädchen war den Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bekannt. Die Angeklagten lebten zeitweise mit den Geschädigten gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten H. und übernachteten dort. Sie konsumierten dort gemeinsam Tilidin, Kokain, Cannabis, Lachgas und Alkohol in einem nicht näher feststellbaren Umfang und waren aufgrund dessen jedenfalls in einem gewissen Umfang im Umgang mit den Mädchen enthemmt. Sie genossen – genauso wie die Geschädigten – das Leben abseits von gesellschaftlichen Normen. Dem Angeklagten O. ging es dabei vor allem darum, mit den Mädchen in Kontakt zu stehen, als deren Beschützer aufzutreten, eine Beziehung zu diesen aufzubauen und in seinem Umfeld den Eindruck seiner kriminellen Lebensweise zu verfestigen, um hierüber Anerkennung zu erhalten. Die minderjährigen Geschädigten wären jeweils ohne die Unterstützung der Angeklagten nicht ohne Weiteres in der Lage gewesen, der Prostitutionsausübung nach zu gehen. Sie lebten überwiegend (die Zeuginnen L., UO., AK. und AT.) noch im elterlichen Haushalt. Die Zeugen IB. lebte in einer Wohngruppe. Räumlichkeiten für die Prosti-tutionsausübung standen ihnen insofern nicht zur Verfügung. Dies war den Angeklagten auch bekannt. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten: 2. (Geschädigte IB., Taten 7. - 12. der Anklageschrift vom 18.12.2023) In Umsetzung des vorgenannten Plans nahm der Angeklagte C. Kontakt zu der am 15.09.2006 geborenen, also zur Tatzeit 16-jährigen Geschädigten IB. auf, die bereits als Prostituierte arbeitete. Für diese organisierte er die Prostitutionstätigkeit, schrieb mit potentiellen Freiern auf verschiedenen Plattformen – LG., MA. und EMA. – unter dem Pseudonym „MK.“ und nahm die Erlöse für die von der Geschädigten IB. erbrachten sexuellen Dienstleistungen entgegen. Die von der Zeugin zum Zwecke der Ausübung der Prostitutionstätigkeit genutzten Wohnungen stellte der Angeklagte O. entsprechend des gemeinsam gefassten Tatplans zur Verfügung. Jedenfalls an sechs Tagen zwischen dem 13.08. und 10.09.2022 kam es dabei zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit Kunden. Den Gesamterlös von 680 EUR händigte die Geschädigte an den Angeklagten C. aus. Der Angeklagte O. erhielt für die Zurverfügungstellung seiner Wohnung 30 EUR pro Tag. Die weiteren Einnahmen wurden für gemeinsame Feiern ausgegeben. Durch die Organisation, die Kommunikation mit den Freiern und das Zurverfügungstellen der Wohnungen wurde die Prostitutionstätigkeit der Zeugin IB. wesentlich erleichtert. 3. (Geschädigte AT., Taten 1. - 3. der Anklageschrift vom 18.12.2023) a) (Tat 1. der Anklageschrift vom 18.12.2023) Die am 30.01.2008 geborene und damit zur Tatzeit 14-jährige Geschädigte AT., die sich bereits im Vorfeld einmalig eigeninitiativ prostituiert hatte, sprach den Angeklagten O. an, ob er sie bei einer wiederholten Prostitutionstätigkeit unterstützen könne. Die Angeklagten O. und C. stellten daraufhin im November 2022 den Kontakt zum gesondert verfolgten TW her, der zunächst die Prostitutionstätigkeit der Geschädigten AT. organisierte und verwaltete. b) (Tat 2. der Anklageschrift vom 18.12.2023) Nachdem die Zeugin AT. nicht mehr für den gesondert verfolgten TW arbeiten wollte, trat sie in Kontakt zu den Angeklagten, woraufhin diese die Unterstützung der Prostitutionstätigkeit übernahmen. Der Angeklagte O. beförderte die Geschädigte AT. mit einem PKW; die Angeklagten schrieben entsprechend des gemeinsam gefassten Tatplans mit potentiellen Freiern und traten als Beschützer der Geschädigten AT., deren Alter den Angeklagten bekannt war, auf. Diese nahm jedenfalls am 29.11.2022 in der Wohnung des Angeklagten H. zwei Termine mit Kunden wahr, mit denen sie gegen Entgelt sexuell verkehrte. Hierfür erhielt sie 330 EUR, die sie an den Angeklagten O. übergab. c) (Tat 3. der Anklageschrift vom 18.12.2023) Nachdem die Geschädigte AT. Anfang Dezember 2022 aufgrund einer schmerzhaften Vaginalinfektion nicht mehr mit einem Freier verkehren wollte, fuhr der Angeklagten O. zu der Wohnanschrift der Geschädigten und überredete die Geschädigte AT., einen weiteren Freier in der Wohnung des Angeklagten H. zu bedienen. Dies hätte sie zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ohne das Einwirken des Angeklagten O. nicht getan. Die Geschädigte erhielt 150 EUR, die sie vollständig an den Angeklagten O. übergab. d) Ohne die Unterstützung der Angeklagten und das Zurverfügungstellen der Wohnung hätte die Geschädigte AT. nicht als Prostituierte arbeiten können. 4. (Geschädigte AK., Taten 4. - 6. der Anklageschrift vom 18.12.2023) Durch die Vermittlung der Zeugin AT. lernte auch die am 25.04.2007 geborene und damit zur Tatzeit 15-jährige Geschädigte AK. im November 2022 die Angeklagten O. und H. kennen, denen das Alter der Geschädigten AK. ebenfalls bekannt war. Wegen finanzieller Probleme (ihre Mutter war im Gefängnis, sie selbst lebte bei ihren Brüdern) war sie bereit, sich ebenfalls zu prostituieren. Die Angeklagten H. und O. stellten in der Folge den Kontakt zu Freiern her, holten die Geschädigte gemeinsam von ihrer Wohnanschrift ab und stellten dieser die Wohnung des Angeklagten H. zum Zwecke der Prostitutionsausübung zur Verfügung. Die Geschädigte vollzog zwischen Ende November 2022 bis Dezember 2022 an drei Tagen entgeltlichen Geschlechts- und Oralverkehr mit mindestens sechs Kunden und übergab den Erlös von mindestens 800 EUR ohne Beteiligung an den Angeklagten O.. Auch die Geschädigte AK. hätte ohne die Unterstützung der Angeklagten und das Zurverfügungstellen der Wohnung nicht als Prostituierte arbeiten können. 5. (Geschädigte UO., Taten 13. - 15. der Anklageschrift vom 18.12.2023) Die am 09.03.2008 geborene und damit zur Tatzeit 14-jährige Geschädigte UO., die zuvor ebenfalls für den gesondert verfolgten TW als Prostituierte tätig war, wollte ebenfalls weiterhin der Prostitution nachgehen und wandte sich zu diesem Zwecke gemeinsam mit der Geschädigten L. an den Angeklagten O.. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan organisierten die Angeklagten H. und O. die Prostitution für die Geschädigte UO. in der Zeit zwischen dem 16.12.2022 und 21.12.2022 in der Wohnung des Angeklagten H.. Neben der Geschädigten schrieben sie auch mit potentiellen Freiern und waren als Beschützer anwesend. An mindestens drei Tagen kam es zu entgeltlichen Geschlechtsverkehr. Die Gesamteinnahmen in Höhe von 300 EUR überreichte die Geschädigte an den Angeklagten O., der mindestens die Hälfte von den Einnahmen für sich behielt. Ohne die Unterstützung der Angeklagten und das Zurverfügungstellen der Wohnung, hätte auch die Geschädigte UO. nicht als Prostituierte arbeiten können. 6. (Geschädigte L., Taten 16. - 21. der Anklageschrift vom 18.12.2023) Auch die am 22.05.2007 geborene und damit zur Tatzeit 15-jährige Geschädigte L. hatte sich bereits für den gesondert verfolgten TW prostituiert und von diesem abgewandt. Da die Geschädigte sich weiterhin prostituieren wollte und sie bereits in Kontakt mit dem Angeklagten O. stand, organisierte dieser entsprechend dem gemeinsamen Tatplan ebenfalls in der Zeit vom 16. bis zum 21.12.2022 sowie am 28.12.2022 die Prostitutionstätigkeit der Geschädigten L. in der Wohnung des Angeklagten H.. Hierbei kam es an mindestens 4 Tagen (Taten 17. - 20.) zu entgeltlichen Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte C. war ebenfalls anwesend und übernahm teilweise die Kommunikation mit den Kunden. Der Angeklagte O. stellte der Geschädigten L. zudem zwischen Ende November 2022 und Januar 2023 jedenfalls einmal die Wohnung in der KG.straße in Y., in der er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Mutter und Schwester lebte, zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung (Tat 16.). Nachdem die Geschädigten AT., AK. und UO. sich entschlossen, nicht mehr für die Angeklagten zu arbeiten, weil sie von diesen keine bzw. nur eine geringfügige Beteiligung an dem erwirtschafteten Geld erhielten und sich die Geschädigte AT. zudem eine Vaginalinfektion zugezogen hatte, da diese unverhütet mit Freiern sexuell verkehrt hatte, wurde nur noch die Geschädigte L. für die Angeklagten O. und C. tätig. Hier kam es jedenfalls an einem Tag zwischen dem 08.01. und 27.01.2023 in der Wohnung in der ET.-straße (Tat 21) in Y., in der sich die Geschädigte L. im weiteren Verlauf auch dauerhaft aufhielt und der Angeklagte C. auf die Geschädigte L. aufpasste, zu einem Kundenkontakt. Die Geschädigte L. war an diesem Tag zunächst nicht bereit, sich zu prostituieren. Der Angeklagte O. überredete sie jedoch und stellte ihr in Aussicht, mit dem eingenommenen Geld eine gemeinsame Immobilie zu finanzieren. Die Gesamteinnahmen der Geschädigten L. beliefen sich auf mindestens 1.800 EUR, die sie vollständig an den Angeklagten O. übergab. Auch die Geschädigte L. hätte ohne die Unterstützung der Angeklagten und das Zurverfügungstellen der Wohnung nicht als Prostituierte arbeiten können. 7.Die Einnahmen wurden durch sämtliche Angeklagten sowie die Geschädigten für gemeinsame Feiern, den Erwerb von Dessous, die Anfertigung von Permanent Makeup, den Kauf von zwei Hunden sowie Sonnenstudiobesuche unmittelbar ausgegeben. 8.Bereits kurz nach Anklageerhebung berichtete XP. über das gegenständliche Verfahren. Dabei lautete die Schlagzeile: „Schickte „S.“ Kinder auf den Strich?“ mit der Unterzeile: „V. (19) und S. (18) prügelten bereits einen Rentner ins Koma“. Anklageschrift vom 09.05.2023 (21 KLs 6/24) Am 10.12.2022 erhielt der Angeklagte H. von dem DU. (genannt „EG.“) einen Anruf. Hintergrund des Anrufs war, dass sich der EG. in einer Auseinandersetzung mit der Zeugin QD. befand. Diese hatte mit einer größeren Gruppe von ca. 15 Jugendlichen die Wohnanschrift der Zeugin CX. aufgesucht, an der sich auch der EG. befand, und wartete auf der Straße auf diesen. Da der EG. die Situation nicht selbst klären konnte oder wollte, rief er den Angeklagten H. an. Die Angeklagten sollten die anwesenden Zeugen angreifen und vertreiben. Der Angeklagte O. beförderte die Angeklagten C. und H. daraufhin mit einem ausgeliehen PKW zu der Ecke YD.-straße/ RU.-straße in Y., wo sich die Gruppe der Jugendlichen versammelt hatte, obwohl er nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Es befand sich ein weiterer unbekannter Mittäter mit im Auto. Dabei befuhr der Angeklagte O. die RU.-straße, eine Einbahnstraße, entgegen der Fahrtrichtung und hielt an der Ecke YD.-straße mit quietschenden Reifen an. Entsprechend dem spätestens im Auto gefassten Tatplan, sprangen die Angeklagten H. und C. aus dem Fahrzeug, schrien „Mit wem wollt ihr ficken!“ und warfen mit Bierflaschen nach den wartenden Jugendlichen. Der Angeklagte O. blieb währenddessen am Fahrzeug stehen, um das schnelle Verlassen vom Tatort zu ermöglichen. Die Angeklagten C. und H. sowie ein unbekannter Mittäter verfolgten die Geschädigten NR. und X., die bergauf rannten. Sie traten und schlugen entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan auf die Geschädigten ein. Der zur Tatzeit 12-jährige Geschädigte X. erlitt zudem einen Messerstich am rechten Arm sowie eine mehrere Zentimeter lange Schnittwunde quer über die Stirn. Der zur Tatzeit 15-jährige Geschädigte NR. erlitt eine Stichwunde am rechten Oberschenkel außen sowie eine Verletzung der Nase. Die aus den Stich- und Schnittverletzungen resultierende Narben waren noch bei der Hauptverhandlung ohne Weiteres sichtbar. Von wem die Stich- und Schnittverletzungen den Geschädigten zugefügt wurden, ließ sich ebenso wenig feststellen, wie der Umstand, dass der Einsatz des Messers von dem gemeinsamen Tatplan umfasst war. Anklageschrift vom 18.04.2024 (21 KLs 11/24) 1.Unmittelbar nachdem der Angeklagte O. am 18.11.2023 nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls aus der Haft entlassen worden war, suchte er den Kontakt zu der Zeugin VK., die er bereits seit Kindheitstagen kannte. Um seinem Geltungsbedürfnis in seinem gewohnten Umfeld gerecht zu werden und erneut Anerkennung durch die Begehung von Straftaten zu erhalten, bot er der zum damaligen Zeitpunkt 17-jährige Zeugin VK am 25.11.2023 über einen Messanger-Dienst zunächst an, ihr Kokain und Marihuana zu verkaufen, wozu er ihr eine Sprachnachricht übersandte mit dem Inhalt: „Ich verkaufe Gras, Koks & äh Haschisch“. Dies geschah 12 Tage, nachdem die Kammer den Haftbefehl gegen ihn außer Vollzug gesetzt hatte und 9 Tage vor der anstehenden Verhandlung vor der Kammer im Berufungsverfahren 21 NBs 15/23. Ob es zu einer tatsächlichen Abnahme kam, konnte nicht festgestellt werden. Im weiteren Verlauf erkundigte er sich auch bei der Zeugin, ob diese noch mit „Erotik“ Geld verdiene. 2.(Tat 5. der Anklageschrift vom 18.04.2024) In der Zeit vom 28. bis zum 31.12.2023 hielt sich der Angeklagte zusammen mit der Zeugin VK., der Zeugin ZF., dem Zeugen EZ., dem Zeugen HI. und zahlreichen anderen Personen mehrfach im Hotel „JO.“ in SO. auf. In zwei Zimmern, die auf den Namen des Angeklagten O. gebucht waren, wurde gemeinsam gefeiert. Zudem ging die zu diesem Zeitpunkt 17-jährige Zeugin ZF. der Prostitution nach. In diesem Zeitraum wurden in dem Hotel auch Drogen wie Kokain konsumiert. Der Angeklagte O. selbst lebte seit seiner Haftentlassung von harten Drogen abstinent und konsumierte nur Alkohol und Lachgas. Am 30.12.2023 fuhr der Angeklagt O. mit der Zeugin VK. mit einem vom ihm geführten PKW von Y. zum Hotel nach SO., obwohl er – wie im bewusst war – über die erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte. Die Zeugin VK sollte sich in dem Hotel in SO. prostituieren, wozu es aber aufgrund technischer Probleme bei der Einrichtung eines Internet-Accounts nicht kam. Während des Aufenthalts in SO. fuhr er noch einmal mit einem Auto zum Einkaufen am Hauptbahnhof und zurück. Dem Angeklagten war aufgrund einer eindringlichen Ermahnung im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls bewusst, dass er jegliche Straftaten zu unterlassen hatte und sich auch von seinen alten Bekannten fernhalten sollte, weswegen ihm auch auferlegt wurde, außerhalb von Y. Wohnsitz zu nehmen. In dem Haftprüfungstermin am 13.11.2023 hatte ihn der Vorsitzende ausdrücklich ermahnt, dass gerade das vom Angeklagten für früher begangene Taten eingeräumte Fahren ohne Fahrerlaubnis als wiederholte, grobe Missachtung der Rechtsordnung aus erzieherischen Gesichtspunkten ein besonderes Gewicht haben würde. 3.(Tat 7. der Anklageschrift vom 18.04.2024) Am frühen Morgen des 18.02.2024 gegen 3:00 Uhr erhielt der Angeklagte O. von der Zeugin G, mit der er bereits in der Vergangenheit Straftaten begangen hatte (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Y. vom 02.12.2029), einen Anruf, um ihr bei einer Streitigkeit beizustehen. Eine Personengruppe um den Zeugen BA. war mit der Personengruppe um die Zeugin G. auf der TZ.-straße in Y. in Streit geraten. Der Angeklagte O. fuhr daraufhin gemeinsam mit dem Zeugen OM. zur TZ.-straße und sprach dort den Zeugen BA. an. Er holte diesen in eine abgelegene Ecke und sagte sinngemäß: „Komm mit mir um die Ecke, dann bekommst du Stiche“. Zudem verlangte er von dem Zeugen eine Entschuldigung gegenüber der Zeugin G. und stellte ihm in Aussicht, ihn andernfalls zu verletzen. Als sich akustisch wahrnehmbar ein Einsatzfahrzeug der Polizei näherte, verließ der Angeklagte O. die Tatörtlichkeit. Ob der Angeklagte O. das Fahrzeug, in dessen Fahrertür sich seine Brieftasche befand, selbst zur TZ.-straße gesteuert hatte, ließ sich nicht feststellen. 4.Aufgrund des dringenden Tatverdachts bezüglich der in der Anklageschrift vom 18.04.2024 aufgeführten Taten setzte die Kammer den Haftbefehl gegen den Angeklagten O. vom 18.01.2024 wieder in Vollzug. Als er am Abend des 21.02.2024 pünktlich seiner Meldeauflage nachkommen wollte, wurde er festgenommen. Dabei hatte er eine Bargeldbetrag von 1.300 € dabei, der für die Ablöse von Möbeln in der Wohnung, die er mit seiner Verlobten beziehen wollte, bestimmt war. In der JVA Y. berichtete der Angeklagte O. in einer Arbeitsmaßnahme von den angeklagte Taten, insbesondere von den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 18.12.2023 und stellte seine Sicht der Dinge dar. Hierbei berichtete er insbesondere, dass es den Mädchen bei ihm gut gegangen sei und stellte heraus, dass er beabsichtige, auch nach der Haftentlassung in diesem Bereich wieder tätig sein zu wollen, wobei er anstrebe, ein Bordell zu betreiben. Allgemein Aufgrund des teils exzessiven Drogen-, Alkohol und Medikamentenkonsums aller Angeklagten im gesamten Tatzeitraum, zu dem genauere Feststellungen jedoch nicht möglich waren, war bei allen Angeklagten und bei allen Taten anzunehmen, dass die jeweilige Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Eine Aufhebung dieser Fähigkeit konnte jedoch bei allen Angeklagten und bei allen Taten sicher ausgeschlossen werden. III. 1.Die Feststellungen zur Person des Angeklagten O. beruhen auf seiner Einlassung, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, den Feststellungen aus den einbezogenen Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.06.2023 (82 Ls N01/23) und des Landgerichts Wuppertal vom 04.12.2023 (21 NBs 15/23), dem verlesenen Vermerk des Vorsitzenden vom 15.05.2024 zur Verfahrenshistorie sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug und Fahreignungsregister. Zudem hat die Kammer die ehemalige Bewährungshelferin des Angeklagten, die Zeugin NI., vernommen. Die Angaben des Angeklagten O. zu seiner persönlichen Entwicklung bis zu seiner letzten Inhaftierung stehen insoweit im Einklang mit den Angaben der Zeugin NI. und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten O. nach seiner Haftentlassung am 13.11.2023 und während seiner erneuten Inhaftierung beruhen zudem auf den Angaben der Zeugen YL. und JT. sowie der Zeugin ZK. und des Zeugen GQ.. Der Angeklagte hat insofern die verlesene Erklärung seiner Verteidigerin bestätigt und Nachfragen beantwortet. Danach habe er zunächst den Wohnsitz in AU. genommen, bei einer Bekannten. Diese sei aber nie seine feste Freundin gewesen, das habe er so auch nicht gesagt. Im weiteren Verlauf habe er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und auch versucht, den Kontakt zu seinen alten Freunden zu lösen. Er habe sich ein neues Leben mit seiner Verlobten aufbauen wollen und beabsichtige, in eine neue Wohnung zu ziehen. Hierzu sei es dann aber nicht mehr gekommen. Die Angaben des Angeklagten stehen bereits im Widerspruch zu seinen Angaben in dem Termin zur Hauptverhandlung zu dem Urteil vom 04.12.2023. Hier gab der Angeklagte O. ausweislich des verlesenen Vermerks des Vorsitzenden zur Verfahrenshistorie nämlich an, dass er schon im Dezember 2023 zu seiner Freundin nach AU. ziehen und dort eine Ausbildung zum Dachdecker machen wolle. Tatsächlich ist der Angeklagte O. dann zu der ihm erst seit wenigen Tagen bekannten Zeugin ZK. gezogen. Diese schilderte, dass man sich erst kurz zuvor über Freunde kennen gelernt habe und der Angeklagte O. eine Meldeanschrift in AU. benötigte. Daher habe sie ihm angeboten, zu ihr zu ziehen. Die Zeugin ZK. schilderte für die Kammer weiter nachvollziehbar und anschaulich das Verhältnis zu dem Angeklagten O. nach seiner Haftentlassung im November 2023. Es habe sich nicht wirklich um eine feste Beziehung gehandelt, der Angeklagte sei vielmehr nur auf der Suche nach einer Meldeadresse gewesen. Tatsächlich habe er aber auch gar nicht in AU. gewohnt, sondern sich dort nur sporadisch aufgehalten. Bei der Aussage zeigte die Zeugin keinerlei Belastungstendenzen, sondern schilderte das Geschehen neutral. Gerade vor dem Hintergrund, dass sie durch den Angeklagten O. ihre Wohnung verloren hat, nachdem die Polizei diese als Wohnanschrift des Angeklagten O. durchsucht hatte, wäre – wenn sie die Persönlichkeit des Angeklagten O. übertrieben negativ hätte schildern wollen – eine deutlich belastendere Aussage zu erwarten gewesen, auch im Hinblick auf das Zustandekommen der Wohnsituation. Auch der Angeklagte O. räumte letztlich ein, dass es sich bei der Zeugin ZK. nicht um seine Freundin gehandelt habe. Man habe ihn nur falsch verstanden. Sofern der Angeklagte O. angab, dass er mit seiner Verlobten zusammenziehen wollte und deswegen bei seiner Festnahme Bargeld in Höhe von 1.300 EUR dabeigehabt habe, konnte ihm dies nicht widerlegt werden. Der Zeuge GQ. bestätigte die Angaben des Angeklagten O., nämlich, dass dieser seine Wohnung übernehmen wollte und diverse Möbel übernehmen wollte und dafür eine Ablöse zahlen sollte. Sofern der Angeklagte O. generell bemüht war, seine positive Entwicklung in der JVA aufzuzeigen, bestätigten die Zeugen YL. und JT. das positive Auftreten in der JVA Y. Im Vergleich zu anderen Inhaftierten fiele der Angeklagte O. positiv auf. Sofern der Angeklagte O. in Abrede stellte, dass er mit seinen Taten in der JVA geprahlt habe und angegeben hätte, weiter als Zuhälter zu arbeiten, wie es dem verlesenen Bericht des Leiters der JVA Y. vom 29.05.2024 zu entnehmen war, wird der verlesene Bericht durch die Aussage des Zeugen YL. bestätigt. Dieser vermochte zu erinnern, dass der Angeklagte O. unmissverständlich zu verstehen gab, dass er tatsächlich keinen Wandel in seinem Leben anstrebe, sondern vielmehr weiter als Zuhälter arbeiten wolle. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Zeuge YL., den Angeklagte als sehr höflich empfand und dies auch mitteilte, besteht kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der weiteren Aussage. Die Angabe des Angeklagten O. zu der Teilnahme an verschiedenen Kursen in der JVA Y. werden durch die verlesenen Bescheinigungen bestätigt. Zum Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum des Angeklagten O. konnten keine sicheren Feststellungen getroffen werden, letztlich konnte dies auch offenbleiben. Sofern der Angeklagte O. dazu behauptete, dass er zunächst eine Tablette Tilidin, 100 mg, pro Tag konsumiert habe und sich dann auf 4-5 Tabletten alle 3-4 Tage gesteigert hätte und zudem Kokain, Alkohol und Extasy in solchen Mengen konsumiert hätte, dass ihn die Inhaftierung Anfang 2023 das Leben gerettet hätte, vermochte die Kammer einen solchen exzessiven Konsum nicht sicher festzustellen. Der Angeklagte gab zwar an, bei einer Flugreise und auch in den ersten Wochen der Inhaftierung unter massiven Entzugserscheinungen gelitten zu haben. Dies wird jedoch durch keinerlei objektive Anhaltspunkte bestätigt. Gerade die behaupteten massiven Entzugserscheinungen in der JVA Y. hätten dort wahrgenommen werden müssen. Hierfür finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte. Zudem gab jedenfalls die Zeugin L. an, welche von den Geschädigten die engste Beziehung zum Angeklagten O. geführt hatte, dass zwar alle Angeklagten konsumiert hätten, der Angeklagte O. aber deutlich weniger als die anderen Angeklagten. Die Zeugin L. war zum Tatzeitpunkt täglich bei dem Angeklagten und hätte einen entsprechenden Konsum mitbekommen müssen. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. beruhen ebenfalls auf seiner Einlassung, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, den Feststellungen aus den einbezogenen Urteilen des AG Wuppertals vom 14.06.2023 und des Landgerichts Wuppertal vom 04.12.2023 sowie dem Vermerk des Vorsitzenden vom 15.05.2024 zu der Verfahrenshistorie, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug, dem Bericht des Leiters der JVA YZ., den verlesenen E-Mails von Herrn TT., der Aussage der Zeugin KZ. sowie den Berichten der JVA Y. vom 29.03.2019 und 07.08.2019. Auch zum Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum des Angeklagten H. konnten keine sicheren Feststellungen getroffen werden, letztlich konnte dies aber auch offenbleiben. Soweit der Angeklagte H. angegeben hat, seit seinem 13. Lebensjahr täglich Marihuana geraucht zu haben und zudem alle 2 Wochen Kokain und Ecstasy bis Januar 2022 konsumiert zu haben sowie ab Oktober 2022 wieder Kokain (jeden Tag 5 bis 6 Gramm, die er zumeist kostenlos bekommen oder 120 € bis 130 € für 2 Gramm bezahlt habe), Alkohol und Marihuana sowie Tilidin konsumiert zu haben, sind auch diese Angaben durch keinerlei objektiven Tatsachen belegt. Vielmehr erscheinen die Angaben, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Begutachtung nach § 21 StGB und bezüglich einer Unterbringung nach § 64 StGB getätigt wurden, stark übertrieben und von dem Wunsch geprägt, eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB und eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erreichen. Insgesamt ist es nicht nachvollziehbar, dass dem Angeklagten H. über einen längeren Zeitraum (November 2022 bis Januar 2023) derart große Mengen an Kokain weitgehend kostenlos zur Verfügung gestellt worden wären. Bei einem täglichen Konsum von 5 Gramm und einem in Y. üblichen Preis von ca. 70 €/Gramm ergäbe sich pro Monat ein Wert von über 10.000 €, den der Angeklagte H. von Freunden geschenkt erhalten haben will. Eigenes Geld stand dem Angeklagten für einen solchen ausgeprägten Konsum nicht zur Verfügung. Auch erscheint es bei einem solch ausgeprägten Konsum nicht vorstellbar, dass er in der anschließenden Haft (ab 24.01.2023) quasi keine Entzugserscheinungen hatte. Schließlich stehen diese neuen Angaben des Angeklagten H. im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben in früheren Verfahren, wie sie sich auch in den Feststellungen des einbezogenen Urteils der Kammer vom 04.12.2023 wiederfinden. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten C. beruhen auf seiner Einlassung, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, den Feststellungen aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.12.2022 (87 Ls 12/22), dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag vom 26.06.2024 mit der Firma JU.. Angaben zu eigenem Alkohol-, Drogen und Medikamentenkonsum hat der Angeklagte C. nicht gemacht. Die Feststellungen zu seinem Spitznamen „RJ.“ beruhen auf dem verlesenen Chatverlauf im Messenger-Dienst „WhatsApp“ zwischen der Zeugin VK. und dem Kontakt „CL.“ sowie der Aussage der Zeugin GA., die den Angeklagten C. als „AV.“ identifizierte. 2.Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den ganz überwiegend geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen zu folgen war, sowie den Aussagen der Zeugen, den verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Google-Maps-Karten und -Bildern. a)Im Hinblick auf die Taten aus der Anklage vom 18.12.2023 waren die Angeklagten O. und C. gemäß den Feststellungen der Kammer vollumfänglich geständig. Der Angeklagte O. bestätigte insofern, dass die von seiner Verteidigerin verlesenene Erklärung seine Einlassung sein solle. Nachfragen beantwortete er frei und ausführlich. Danach sei er über den Angeklagten C. in Kontakt zu dem gesondert verfolgten JZ. gekommen und habe für diesen Hilfstätigkeiten übernommen. Er habe sich dann sehr gut mit den Mädchen, den Geschädigten AT., UO. und insbesondere L., verstanden. Als diese sich mit dem gesondert verfolgten JZ. überworfen hätten, seien sie zu ihn gekommen und hätten ihn als Unterstützer haben wollen. Die Zeugin AT. hätte dann den Kontakt zu der Geschädigten AK. hergestellt. Die Einnahme seien weit überwiegend dann für die Mädchen ausgegeben worden. Die Zeugin AT. und die Zeugin L. habe er auch zu Geschlechtsverkehr gegen Entgelt gedrängt. Für die Geschädigte IB. habe er lediglich eine Wohnung zum Zwecke der Prostitutionsausübung besorgt. Der Angeklagte C. bestätigte diese Einlassung ebenfalls. Die Angaben des Angeklagten O. werden im Wesentlichen durch die Aussagen der Zeuginnen AT., L., UO. und AK. bestätigt. Insbesondere bestätigten die Zeuginnen AT., AK., L. und UO., dass sie den Angeklagten O. ansprachen, um für diesen als Prostituierte zu arbeiten. Im Hinblick auf die Geschädigte IB. steht eine Betätigung dieser als Prostituierte aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder von kaufmich.de fest. Der Angeklagten O. und C. bestätigten ebenfalls, dass diese als Prostituierte arbeitete. Sofern der Angeklagte H. seine Tatbeteiligung relativiert hat, insbesondere, dass er zwar von der Prostitution der Geschädigten gewusst habe und nicht ausschließen könne, dass die Geschädigten seine Wohnung wiederholt zu diesem Zwecke genutzt hätten, er dies aber nur einmal bei den Geschädigten AK. und L., sowie bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten UO. mitbekommen habe, ist dies durch die erhobenen Beweise widerlegt. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen L., AK., UO. und AT., wonach der Angeklagte H. immer dabei gewesen sei. Auch wenn die Zeuginnen nachvollziehbar sich nicht mehr an sämtliche Details der Vorkommnisse von vor rund zwei Jahren zu erinnern vermochten, waren die Aussagen detailreich in Bezug auf die Rahmenbedingungen. Eine Belastungstendenz war demgegenüber nicht erkennbar. Vielmehr zeichneten sie ein durchaus positives Bild der Angeklagten, auch des Angeklagten H.. Die Idee sei von ihnen selbst gekommen und sie hätten nur jemanden zur Unterstützung gesucht. Der Angeklagte H. sei dabei genauso wie der Angeklagte O. anwesend gewesen und habe seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Auch habe er gelegentlich „geschrieben“ (also die Kommunikation mit Freiern übernommen). Die Zeugin L. präzisierte die Tätigkeit des Angeklagten H. noch weiter und gab an, dass sich dieser eher von dem Angeklagten O. habe ausnutzen lassen. Aufgrund dieser überzeugenden und übereinstimmende Angaben der Zeuginnen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte H. nicht nur „gelegentlich dabei gewesen ist“, sondern vollumfänglich in die Strukturen eingebunden war, wobei sein Tatbeitrag im Wesentlichen darin lag, seine Wohnung – er war der einzige mit einer eigenen Wohnung – zur Verfügung zu stellen, er darüber hinaus aber auch in die Organisation der Prostitution eingebunden war. Objektiv ist eine weitergehende Involvierung in die gegenständlichen Strukturen auch dadurch belegt, dass der Angeklagte H. der Zeugin L. jedenfalls eine SIM-Karte besorgte. Ausweislich des verlesenen Vermerks zur Auswertung des Mobiltelefons der Zeugin L. befand sich in ihrem Mobiltelefon eine auf den Angeklagten H. registrierte SIM-Karte. Auf Vorhalt räumte der Angeklagte H. auch ein, dass er der Zeugin eine SIM-Karte besorgt habe. Der – von den Angeklagten eingeräumte – Umfang der Prostitutionsausübung der Geschädigten wurde durch deren Angaben bestätigt. Auch wenn die Zeuginnen nicht mehr genaue Daten nennen konnten, konnte die Kammer aufgrund der Angaben der Zeuginnen eine Mindestanzahl von Tagen sowie einen Zeitraum feststellen, an denen die Geschädigten der Prostitution nachgingen. Im Hinblick auf die Tat 21 beruhen die Feststellungen auf dem verlesenen Festnahmebericht der Geschädigten L. sowie den Angaben der Zeugin L.. Diese vermochte sich noch daran erinnern, dass sie jedenfalls einen Kundentermin, zu dem sie von dem Angeklagten O. gedrängt wurde, in der Wohnung wahrnahm, in der sie festgenommen wurde. Die Feststellungen zu den Einnahmen der Geschädigten AT., L., UO. und AK. beruhen auf der Aussage der Zeuginnen sowie den Angaben des Angeklagten O., der dies im Wesentlichen bestätigte. Auch wenn die Zeuginnen keine konkreten Beträge mehr beziffern konnten, konnten sie die Preise für die einzelnen Dienstleistungen erinnern. Diese decken sich mit den verlesenen Chatverläufen, in denen die üblichen Preise zwischen den Geschädigten ausgetauscht wurden. Der Angeklagte O. bestätigte im Wesentlichen die Angaben der Zeuginnen. Sofern der Angeklagte O. im Hinblick auf die Geschädigte L. die Einnahmen zunächst deutlich niedriger, nämlich mit ca. 1.000 EUR, angab, hat er seine Angaben im weiteren Verfahren relativiert und Einnahmen in Höhe von 1.800 EUR angegeben. Die Kammer ist insofern von den Angaben des Angeklagten ausgegangen, zumal keine weiteren objektiven Belege über den konkreten Umfang der Einnahmen vorliegen. Die Feststellungen zu den Einnahmen der Geschädigten IB. beruhen auf den Angaben des Angeklagten C., der diese mit 680 EUR angab. Demgegenüber vermochte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, dass die Angeklagten – wie angeklagt – auch die Profile der Geschädigten bei MA. erstellten und die gesamte Kommunikation übernahmen. Übereinstimmend schilderten sowohl die Angeklagten O. und C. als auch die Zeuginnen, dass es ein Profil bei MA. gab, über das sowohl die Angeklagten als auch die Zeuginnen schrieben. Die Geschädigten gaben sogar an, dass sie zum Teil die gesamte bzw. weit überwiegende Kommunikation mit den Freiern selbst führten. Dass die Angeklagten O. und H. in einem solchen Umfang Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert hätten, dass ihre Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war, vermochte die Kammer aus tatsächlichen Gründen sicher auszuschließen. Die Zeuginnen, aber auch die Angeklagten selbst, schilderten ein zu jeder Zeit koordiniertes und mehraktiges Handeln im Zusammenhang mit der Organisation der Prostitutionsausübung. Soweit die Stimmung insgesamt gelöst war und auch Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert wurden, war der Angeklagte O. jedenfalls durchaus in der Lage, die Geschädigten mit dem Auto zu fahren. Zudem konnten Kundentermine abgesprochen und überwacht werden. In der Gesamtheit zeigte sich ein strukturiertes Vorgehen, ohne dass nach den Angaben der Zeuginnen, insbesondere der Zeugin L., Ausfallerscheinungen der Angeklagten vorlagen. Jedenfalls die Zeugin L., welche ganze Tage mit den Angeklagten verbrachte, hätte entsprechende Ausfallerscheinungen wahrnehmen müssen, wenn diese vorgelegen hätten. b)Im Hinblick auf die Tat vom 10.12.2022 haben die Angeklagten O. und C. eingeräumt, am Tatort gewesen zu sein; der Angeklagte C. hat darüber hinaus eingeräumt, auf einen der Jugendlichen eingeschlagen und auch eingetreten zu haben. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten aufgrund des Anrufs des EG. zur RU.-straße in Y. fuhren und die Angeklagten spätestens auf der Fahrt dorthin übereingekommen waren, dass es zu einem gemeinsamen Angriff auf die anwesenden Jugendlichen kommen sollte. Sofern der Angeklagte O. sich dahingehend eingelassen hat, dass er lediglich gefahren sei und keine Kenntnis davon gehabt habe, was an der RU.-straße in Y. passieren sollte, ist die Einlassung nicht glaubhaft. Nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen X., NR., GA. und CX. sowie auch den Angaben des Angeklagten O. kam das Fahrzeug der Angeklagten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit entgegen der Einbahnstraße zu der Tatörtlichkeit. Die Zeugen konnten zudem erinnern, dass der Wagen mit quietschenden Reifen anhielt, alle Türen des PKWs gleichzeitig aufgingen, vier Insassen gleichzeitig raussprangen und mit Bierflaschen geworfen wurde, bevor die die Geschädigten X. und NR. verfolgten wurden. Das gezielte, schnelle und koordinierte Vorgehen zeigt, dass es bereits im Vorfeld zu einer Übereinkunft gekommen sein muss, was vor Ort passieren sollte. Für die Kammer ist kein anderer Grund ersichtlich, warum die Angeklagten sonst in dieser Eile auf Zuruf zur Tatörtlichkeit fuhren, wenn sie nicht die Angelegenheit auf ihre Art mit Gewalt regeln sollten. Jedenfalls der Angeklagte C. ließ sich auch dahingehend ein, dass bekannt gewesen sei, warum man zu der RU.-straße fuhr, nämlich um die Versammlung von Jugendlichen vor dem Haus, in dem sich EG. Winterfeld befand, aufzulösen. Sofern der Angeklagte H. im Hinblick auf die Tat vom 10.12.2022 keine Angaben gemacht hat, ist die Kammer aufgrund der Angaben der Zeuginnen GA. und CX. gleichwohl von seiner Tatbeteiligung überzeugt. Die Zeugin CX. vermochte sich noch daran zu erinnern, dass ihr damaliger Partner, der EG., den „H.“, mithin den Angeklagten H. anrief, damit dieser zur Hilfe kam. Auch bekundete sie, den Angeklagten H. vor Ort erkannt zu haben. Sofern sie in der Hauptverhandlung zunächst keine Angaben machen wollte und auch gegenüber der Polizei abweichenden Angaben machte, vermochte dies die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht zu schmälern. Es war ersichtlich, dass die Zeugin versuchte, die Angeklagten zu schützen und erst auf konkrete Nachfragen mit Vorhalten aus der polizeilichen Vernehmung Details der Tat preisgab. Dabei war die Aussage von keiner Belastungstendenz geprägt, vielmehr gewann die Kammer den Eindruck vom Gegenteil. Erst auf wiederholte Nachfrage und auf Hinweise auf die widersprüchlichen Angaben gegenüber der Polizei schilderte die Zeugin den Tatablauf und die Beteiligung der einzelnen Angeklagten. Diese Angaben stimmen auch mit der Aussage der Zeugin GA. überein, die die Angeklagten ebenfalls erkannte. Übereinstimmend schilderten die Zeuginnen dabei, dass die Angeklagten C. und H., unmittelbar nachdem sie das Auto verlassen hatten, bergauf rannten und die Verfolgung der Geschädigten X. und NR. übernahmen, die dann von mehreren Personen angegriffen wurden. Die Feststellungen zu den Verletzungen beruhen auf den verlesenen Arztberichten sowie den Angaben der Zeugen X. und NR., den in Augenschein genommen Lichtbildern von den Verletzungen sowie der in der Hauptverhandlung für die Kammer (mit Abstand von mehreren Metern) deutlich erkennbare Narbe auf der Stirn des Zeugen X. sowie der in Augenschein genommenen Narben am Oberschenkel des Zeugen NR.. Sofern ferner der Anklageschrift zu entnehmen war, dass der Angeklagte O. den Geschädigten X. mit dem Messer verletzt haben soll, konnte dies nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Angeklagte O. ließ sich dahingehend ein, dass er am Auto stehen blieb, da er an dem Tag starke Nervenschmerzen gehabt habe. Dies war ihm nicht zu widerlegen. Vielmehr bestätigten die Zeuginnen CX. und GA. die Angaben des Angeklagten O.. Ebenso konnte den Angeklagten H. und C. nicht der Messereinsatz zum Nachteil der Geschädigten zugerechnet werden. Die Angeklagten C. und O. haben in Abrede gestellt, dass der Messereinsatz bekannt gewesen sei, ohne dass ihnen dies zu widerlegen war. Kein Zeuge konnte die konkreten Verletzungshandlungen sowie den Täter beschreiben, auch waren keine weiteren Beweismittel vorhanden. Es ist nicht auszuschließen, dass der Messereinsatz durch einen unbekannten Mittäter erfolgte. Ferner ist nicht anzunehmen, dass der Einsatz eines Messers vom gemeinsamen Tatplan umfasst war. Sofern der Angeklagte O. sich dahingehend eingelassen hat, dass er in einem erheblichen Umfang Tilidin konsumiert hatte und der Angeklagte C. sich dahingehend eingelassen hat, dass alle Beteiligten in einem erheblichen Umfang Alkohol konsumiert hätten, vermochte die Kammer aus tatsächlichen Gründen keine Feststellungen dazu treffen, dass ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war. Die Zeugen schilderten ein koordiniertes und mehraktiges Handeln der Angeklagten, wobei die einzelnen Aufgaben unter den Angeklagten aufgeteilt waren. Der Angeklagte O. gab selbst an, den PKW gefahren zu sein, wobei die Zeugen ein koordiniertes Fahrverhalten schilderten. Auch das geschilderte Verhalten der Angeklagten C. und H., nämlich die zunächst zielgerichteten Würfe mit Bierflaschen mit der anschließenden Verfolgung und dem Angriff auf die Geschädigten X. und NR., zeigen ein koordiniertes und zielgerichtetes Vorgehen, ohne dass Ausfallerscheinungen der Angeklagten vorgelegen hätten. c)Der Angeklagte O. war auch im Hinblick auf die Anklageschrift vom 18.04.2024 letztendlich teilweise geständig. Er hatte zunächst über mehrere Sitzungstage vehement geleugnet, am 30.12.2023 oder zu einem anderen Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung Auto gefahren zu sein. Seine Verteidigerin hatte mitgeteilt, man wäre doch „mit dem Klammerbeutel gepudert“, wenn der Angeklagte O. alle anderen Anklagevorwürfe einräume, gerade diesen jedoch nicht. Nachdem sich die Zeugin VK. insofern jedoch zu erinnern vermochte, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten O. nach SO. gefahren sei und die an diesem Tag gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen worden waren, auf denen das Datum (auf dem Display des PKWs), der Angeklagte O. als Fahrer und der Streckenverlauf erkennbar waren, und die verlesenen Meta-Daten zu den Lichtbildern mit den Angaben der Zeugin BVK. übereinstimmten, räumte der Angeklagte die Fahrt vom 30.12.2023 schließlich doch ein. Er gab dazu an, dass er auf der Fahrt von Y. nach SO. als Fahrer eingesprungen sei, da der Fahrer wegen Drogenkonsums nicht mehr hätte weiterfahren können. Die weiteren in der Anklageschrift vom 18.04.2024 aufgeführten Fahrten zwischen Y. und SO. habe er jedoch nicht durchgeführt (insofern wurde das Verfahren eingestellt), er sei aber noch einmal in SO. vom Hotel zu einem „Späti“ am Hauptbahnhof und zurückgefahren. Das Angebot, der Zeugin VK. Drogen zu verkaufen, räumte er nach Inaugenscheinnahme der von ihm verfassten Sprachnachricht ebenso ein wie den Umstand, dass er gezielt den Kontakt zu der Zeugin VK. gesucht hatte. Er habe insofern die Zeugin interessant gefunden. Die im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufen in den verschieden Sozialen Netzwerken zwischen dem Angeklagten O. und der Zeugin VK. bestätigen diese gezielte Kontaktaufnahme. Die Chatverläufe zeigen, dass der Angeklagte O. zunächst den allgemeinen Kontakt zu der ihm aus früheren Zeiten bekannten Zeugin VK. suchte und zu dieser eine Beziehung aufbaute, in der er ihr nach kurzer Zeit auch den Verkauf von Drogen anbot. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum der Angeklagte O. nach seiner Haftentlassung so schnell wieder den Kontakt zu seinen alten Kreisen suchte, dort mit dem Verkauf von Drogen prahlte, mehrere Tage in einem Hotel in SO. verbrachte, wo Drogen konsumiert und der Prostitution nachgegangen wurde und er in diesem Zusammenhang auch wieder Kraftfahrzeuge steuerte, vermochte er im Rahmen seiner geständigen Einlassung und auch auf Nachfrage nicht anzugeben. Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass sich der Angeklagte O. am 18.12.2024 zu der TZ.-straße in Höhe der Hausnummer N05 begab, um dort erneut eine Streitigkeit auf seine Art zu klären. Der Angeklagte hat eingeräumt, am Tatort gewesen zu sein. Sofern der Angeklagte aber angegeben hat, ganz normal mit dem Zeugen BA. gesprochen zu haben, ohne dass er diesem eine Körperverletzung in Aussicht gestellt hätte oder verlangt hätte, dass sich dieser bei der Zeugin G. entschuldige, steht dies im Widerspruch zu den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Zeuginnen MC. und SH.BA. sowie des Zeugen BA.. Die Zeugen schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte O. den Zeugen BA. bewusst von den anderen Anwesenden isoliert hätte. Die Zeugen BA. und MC. vermochten noch zu erinnern, dass der Satz „Lass stechen gehen“ gefallen sei. Ebenso vermochte der Zeuge BA. zu erinnern, dass der Angeklagte O. eine Entschuldigung verlangt habe mit dem Hinweis, „Ich komme aus SA., da klären wir die Sachen anders“. Dies implizierte für ihn, dass es zu einer Gewaltanwendung kommen sollte, tatsächlich ist der Ortsteil SA. für seine Drogenszene und erhöhte Kriminalität bekannt. Die Angaben der Zeugen enthielten keinerlei Belastungstendenz. Die Zeuginnen gaben auch Lücken in jeder Erinnerung an, da für sie die Vorgeschichte zu der Auseinandersetzung präsenter war als das gegenständliche Tatgeschehen. Gerade die detailreiche und teils originelle („SA.“) Wiedergabe der wörtlichen Rede spricht für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugen. Zudem zeigen die vorgenannten Taten, welche der Angeklagte O. eingeräumt hat, dass es ihm nicht wesensfremd ist, eine Streitigkeit mittels einer Bedrohung zu „klären“ und dass er hierfür bei Gelegenheit hinzugerufen wird. Denn die Zeuginnen IB., AT., AK., UO. und L. hatten sich an den in Y. weithin bekannten Angeklagten O. gewandt, damit er sie bei der Ausübung der Prostitutionstätigkeit (auch) beschützt; am 10.12.2022 unterstützte er seinen Freund, den Angeklagten H., der genau wegen einer solchen „Klärung“ einer Streitigkeit angerufen worden war. Dass der Angeklagten O. in der Vergangenheit zahlreiche Straftaten, auch Gewaltdelikte, begangen hat, war seiner Jugendfreundin, der Zeugin G., die ihn mitten in der Nacht zum 18.02.2024 angerufen hat, auch bekannt. IV. 1.Der Angeklagte O. ist der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution, der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Bedrohung in Tateinheit mit einer versuchten Nötigung schuldig, §§ 180 Abs. 1 Nr.2, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. 232 Abs. 3S. 1 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 231, 27, 241 Abs. 1, 240, 22, 23 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1StVG. a)Durch die Herstellung des Kontakts zwischen der zum damaligen Zeitpunkt 14-Jährigen Geschädigten AT. und dem gesondert verfolgten JZ. mit dem Ziel der Prostitutionsausübung durch die Geschädigte, die von dem gesondert verfolgten JZ. organisiert werden sollte, hat der Angeklagte O. die sexuellen Handlungen einer Minderjährigen gefördert (Tat 1. der Anklageschrift vom 18.12.2023). Die Geschädigte AT. hat mit Freiern sexuell verkehrt. Hierzu hat der Angeklagte durch Verschaffen von Gelegenheit auch Vorschub geleistet. Verschaffen von Gelegenheit bedeutet das Herstellen äußerer (also außerhalb der beteiligten Personen liegender) Umstände, durch die sexuelle Handlungen ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden. Dies ist vorliegend der Fall, da der Angeklagte O. durch die Vermittlung die äußeren Bedingungen für die Prostitutionsausübungen der Geschädigten AT. geschaffen hat. Ohne die Kontaktherstellung zu dem gesondert verfolgten JZ. wäre die Geschädigte AT. nicht in der Lage gewesen, als Prostituierte zu arbeiten. b)Indem die Angeklagten für die Geschädigten mit potentiellen Freiern kommunizierten, die Kundenkontakte organisierten, das eigenommene Geld annahmen, die Geschädigten zu den Kundenkontakten fuhren, die Wohnung zur Verfügung stellten und als Beschützer der Geschädigten auftraten, haben sie zudem die sexuellen Handlungen von Minderjährigen gefördert, wobei der Angeklagte O. hieran in weiteren 20 Fällen beteiligt war (Taten 2. - 21. der Anklageschrift vom 18.12.2023). Er ist für sämtliche Geschädigte als Organisator und Beschützer im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung aufgetreten: Die zum Tatzeitpunkt 16-Jährige Geschädigte IB. nahm aufgrund der Unterstützung der Angeklagten O. und C. an sechs Tagen zwischen dem 13.08.2022 und 10.09.2022 Kundentermine wahr, bei denen es zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr kam. Die Geschädigte AT. nahm am 29.11.2022 und Anfang Dezember 2022 zwei Termine wahr, wobei der Kundenkontakt jeweils in der Wohnung des Angeklagten H. in der CD.-straße erfolgte. Die zum Tatzeitpunkt 15-Jährige Geschädigte AK. nahm zwischen Ende November 2022 und Dezember 2022 an drei Tagen Kundentermine wahr, bei denen es zum entgeltlichen Geschlechts- und Oralverkehr kam. Die zum Tatzeitpunkt 14-Jährige Geschädigte UO. nahm zwischen dem 16.12. und 21.12.2022 in der CD.-straße an drei Tagen Kundentermine wahr, bei denen es zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit Freiern kam. Zwischen dem 16.12. und 21.12.2022 sowie am 28.12.2022 nahm die zum Tatzeitpunkt 15-jährige Geschädigte L. an vier Tagen in der CD.-straße Kundentermine wahr, bei denen es zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr kam. Am 24.12.2022 nahm die Zeugen L. in der Wohnung des Angeklagten O., in der KG.-straße, weitere Kundentermine wahr, bei denen es zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr kam. Zwischen dem 08.01. und 27.01.2023 nahm die Zeugen L. an einem Tag in einer Wohnung in der ET.-straße Kundentermine wahr, bei denen es zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr kam. Alle diese Termine hätten ohne das Mitwirken des Angeklagten O. nicht stattfinden können, da er die äußeren Rahmenbedingungen für die Prostitutionsausübung der minderjährigen Geschädigten, die überwiegend noch im elterlichen Haushalt lebten, schaffte. Die Geschädigten AT., AK., UO. und L. verfügten weder über die notwendigen Räumlichkeiten, noch die Möglichkeit sich ein Hotelzimmer zu buchen. Auch waren sie auf den Angeklagten O. als Beschützer angewiesen. Selbiges gilt für die Geschädigte IB., die in einer Wohngruppe lebte. c)Indem er die 14-Jährige Geschädigte AT. bei dem Kundentermin Anfang Dezember 2022 und die 15-jährige Geschädigte L. zwischen dem 08.01.2023 und 27.01.2023 dazu überredete, einen weiteren Freier zu bedienen, hat er zudem in zwei Fällen tateinheitlich eine schwere Zwangsprostitution begangen (Taten 3. und 21. der Anklageschrift vom 18.12.2023). Bei den Geschädigten handelt es sich um andere Personen unter 18 Jahren. Diese hat er auch veranlasst, die Prostitution fortzusetzen. Veranlassen meint dabei die kausale Herbeiführung der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder von sexuellen Handlungen. Dabei ist es bereits ausreichend, dass die Tathandlung mitursächlich für den Taterfolg ist. Entscheidend ist insofern, dass sich in der kausalen Beeinflussung der Willensentschließungsfreiheit des Opfers der Entschluss zur Prostitution manifestiert. Erfasst werden insofern alle Formen einer psychischen Beeinflussung, die die Entschließung des Opfers tangieren, wobei es weder einer besonderen Intensität noch einer Hartnäckigkeit bedarf, wie zu Beispiel ein Drängen oder Überreden des Opfers. Die Geschädigte AT. wollte aufgrund der körperlichen Beschwerden in Form einer schmerzhaften Vaginalinfektion jedenfalls vorübergehend nicht mehr als Prostituierte arbeiten und nahm den Kundentermin nur deswegen wahr, weil der Angeklagte O. zu ihrer Wohnanschrift fuhr und sie drängte, weiterhin als Prostituierte zu arbeiten. Auch die Geschädigte L. war bei dem Kundentermin in der ET.-straße zunächst nicht bereit, sich zu prostituieren und nahm den Termin nur wahr, weil der Angeklagte sie überredete und ihr in Aussicht stellte, mit dem eingenommenen Geld eine gemeinsame Immobilie zu finanzieren. Soweit dem Angeklagten O. ferner zur Last gelegt wurde, hierbei gewerbsmäßig gehandelt zu haben, vermochte die Kammer dies aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen. Erforderlich ist die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte O. wollte zwar grundsätzlich durch die Prostitutionsausübung der Geschädigten Geld erwirtschaften. Dabei ging es dem Angeklagten O. aber weniger darum, sich hieraus eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Vielmehr war sein Ziel, den Kontakt zu den Geschädigten aufzubauen und Anerkennung aufgrund der Straftaten zu erfahren. Das eingenommene Geld wurde dabei willkürlich für Feiern, kosmetische Behandlungen der Geschädigten sowie den Kauf für einen Hund für die Geschädigte L. und einen Hund für die Schwester des Angeklagten ausgegeben. d)Soweit dem Angeklagten O. zur Last gelegt wurde, durch seine Vermittlung sexuellen Handlungen von Personen unter 18 Jahren gegen Entgelt an Dritte Vorschub geleistet zu haben (§ 180 Abs. 2 StGB) bzw. sexuellen Handlungen von Personen unter 16 Jahren an Dritten durch seine Vermittlung Vorschub geleistet zu haben (§180 Abs. 1 Nr. 1 StGB) war eine Vermittlung in diesem Sinne aus tatsächlichen Gründen nicht feststellbar. Für die Annahme einer tatbestandsmäßigen Vermittlung ist es erforderlich, dass der Kontakt zu dem Sexualpartner ohne das Zutun des Täters nicht hätte zustande kommen können. Das Merkmal beschreibt keine einfache Handlung im Sinne von Vermittlungsbemühungen, sondern setzt einen Handlungserfolg voraus, insoweit der Kontakt auch tatsächlich zustande kommen muss. Nicht ausreichend ist es, dass der Täter lediglich eine Kontaktaufnahme erleichtert. Voraussetzung ist vielmehr, dass mit der Zielrichtung sexueller Kontaktaufnahme eine persönliche bisher nicht – oder nicht in sexueller Hinsicht – bestehende Beziehung zwischen dem Opfer und einer dritten Person hergestellt wird. Die Kammer vermochte insofern die Herstellung dieser persönlichen Beziehung zwischen den Geschädigten und einzelnen Freiern durch die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen. Denn letztlich schrieben auch die Geschädigten mit den Freiern, ohne dass feststellbar, welcher konkrete Kontakt durch die Angeklagten hergestellt wurde. e)Ebenso vermochte die Kammer aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen, dass der Angeklagten O. eine Zuhälterei im Sinnes des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat, mithin, dass er die Geschädigten ausgebeutet hat. Ausbeuten ist das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen der Prostitution als Erwerbsquelle, dass zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostitutionsausübenden führt. Auf welche Art und Weise der Täter dabei vorgeht, ist gleichgültig, solange er dabei ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Ausschlaggebend ist, ob im Einzelfall die wirtschaftliche Bedrängnis dazu führt, dass das Opfer auf die Fortsetzung der Prostitution angewiesen ist. Vorliegend vermochte die Kammer aus tatsächlichen Gründen kein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis festzustellen. Die Geschädigten begaben sich freiwillig in die Prostitution, ohne – mit Ausnahme der Geschädigten AK. – auf die Einnahmen angewiesen gewesen zu sein. Auch bei der Geschädigten AK. bestand gleichwohl kein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis. Die Geschädigte wandte sich freiwillig an die Angeklagten und beendete die Zusammenarbeit mit diesen nach drei Tagen, als sie keinen Anteil erhielt. Jedenfalls vermochte die Kammer auch keinen Ausbeutungsvorsatz des Angeklagten O. festzustellen. Im Falle der ausbeuterischen Zuhälterei ist ein bewusstes Ausnutzen der Prostituierten in eigennütziger Weise (Missbrauch) erforderlich, dass das Bestehen eines Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses voraussetzt. Für eine solche Intention des Angeklagten O. war nichts ersichtlich. f)Zudem hat der Angeklagte O. am 10.12.2022 eine Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung sowie der Beteiligung an einer Schlägerei geleistet (Anklageschrift vom 09.05.2023). aa)Die Angeklagten H. und C. sowie ein weiterer unbekannter Mittäter haben durch die Tritte und Schläge gegen die Geschädigten X. und NR. eine üble, unangemessene Behandlung der Geschädigten, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, begangen. Dabei wirkten sie bewusst – entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan – zusammen. Hierzu hat der Angeklagte O. Hilfe geleistet, indem er die Täter der Körperverletzung zum Tatort fuhr und damit die Tatbegehung dieser unterstützte. Dem Angeklagten war dabei auch der Grund der Fahrt zu der Tatörtlichkeit bekannt und sein Ziel war es, insbesondere die Tathandlungen der Angeklagten H. und C. zu erleichtern und fördern, da diese nicht in der Lage gewesen wären, schnell zu der Tatörtlichkeit zu gelangen. bb)Durch dieselbe Handlung hat der Angeklagte O. Beihilfe zu einer Beteiligung an einer Schlägerei in Form eines Angriffs mehrerer verwirklicht. Ein Angriff mehrerer liegt vor, jedenfalls die Angeklagten C. und H. haben in feindseliger Willensrichtung auf die Geschädigten eingewirkt. Hierdurch wurde auch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen. Der Geschädigte X. erlitt eine mehrere Zentimeter lange Schnittwunde auf der Stirn, die dauerhaft sichtbar ist und diesen entstellt. Auch hierzu hat der Angeklagte O. Hilfe geleistet, indem er die Beteiligten an dem Angriff zum Tatort fuhr und damit die Tatbegehung dieser unterstützte. Dem Angeklagten war dabei auch der Grund der Fahrt zu der Tatörtlichkeit bekannt und sein Ziel war es, insbesondere die Tathandlungen der Angeklagten H. und C. zu erleichtern und fördern, da diese nicht in der Lage gewesen wären, schnell zu der Tatörtlichkeit zu gelangen. Die schwere Folge (die Entstellung des Geschädigten X.) stellt eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar und muss nicht vom (Gehilfen-) Vorsatz umfasst sein. cc)Sofern dem Angeklagten O. zur Last gelegt wurde, am 10.12.2022 als Mittäter gehandelt zu haben, vermochte die Kammer aus tatsächlichen Gründen keinen mittäterschaftlichen Tatbeitrag des Angeklagten O. festzustellen. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 1 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort. Ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Maßgeblich sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Vorliegend beschränkte sich die Beteiligungshandlung des Angeklagten O. darauf, dass dieser die Angeklagten H. und C. zu der Tatörtlichkeit fuhr und auf diese wartete. Dass er einen konkreten Einfluss auf die Körperverletzungs- bzw. Angriffshandlungen hatte, vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen. Der Angeklagte O. blieb vielmehr am Auto stehen und unterhielt sich mit den Zeuginnen CX. und GA., während die Angeklagten H. und C. den Berg hochrannten und sich räumlich von den Angeklagten O. entfernten. g)Schließlich ist der Angeklagte O. am 30.12.2023 mit einem PKW von Y. nach SO. gefahren, ohne über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen, was ihm auch bewusst war, wodurch er sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat (Tat 5. der Anklageschrift vom 18.04.2024). h)Zudem hat der Angeklagte O. eine Bedrohung in Tateinheit mit einer versuchten Nötigung begangen, indem er am 18.02.2024 dem Zeugen BA. in Aussicht stellte, diesen durch Stiche an seiner Gesundheit zu schädigen, wenn er sich nicht bei der Zeugin G. entschuldigen würde (Tat 7. der Anklageschrift vom 18.04.2024). Eines Strafantrages bedurfte es nicht, da dieser für die Verfolgung der angedrohten gefährlichen Körperverletzung nicht Voraussetzung ist (§ 241 Abs. 5 StGB). 2.Der Angeklagte H. ist der Förderung sexueller Handlugen von Minderjährigen in 12 Fällen und der gefährlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig, §§ 180 Abs. 1 Nr.2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 231 StGB. a)Indem die Angeklagten für die Geschädigten mit potentiellen Freiern kommunizierten, die Kundenkontakte organisierten, das eigenommene Geld annahmen, die Geschädigten zu den Kundenkontakten fuhren, die Wohnung zur Verfügung stellten und als Beschützer der Geschädigten auftraten, haben sie die sexuellen Handlungen von Minderjährigen gefördert. Hierbei stellte der Angeklagte H. der Geschädigten AT. am 29.11.2022 und bei einer Gelegenheit Anfang Dezember 2022, der Zeugin AK. an drei Tagen im November/Dezember 2022, den Zeuginnen UO. und L. zwischen dem 16.12. und 21.12.2022 an drei Tagen sowie der Zeugin L. am 28.12.2022 seine Wohnung in der CD.-straße zum Zwecke der Prostitutionsübung zur Verfügung und schrieb gelegentlich mit potentiellen Freiern über MA.. Damit hat er den sexuellen Handlungen der minderjährigen Geschädigten durch Verschaffen von Gelegenheit Vorschub geleistet (Taten 2. - 6., 13. - 19. der Anklageschrift vom 18.12.2023). Verschaffen von Gelegenheit bedeutet das Herstellen äußerer (also außerhalb der beteiligten Personen liegender) Umstände, durch die sexuelle Handlungen ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden. Den Geschädigten hätte ohne das Dazutun des Angeklagten keine Örtlichkeit für ihre Prostitutionsausübung zur Verfügung gestanden, die Angeklagten haben die äußeren Rahmenbedingungen für die Prostitutionsausübung der minderjährigen Geschädigten, die überwiegend noch im elterlichen Haushalt lebten, geschafft. Die Geschädigten AT., AK., UO. und L. verfügten weder über die notwendigen Räumlichkeiten, noch die Möglichkeit, sich ein Hotelzimmer zu buchen. Selbiges gilt für die Geschädigte IB., die in einer Wohngruppe lebte. Dem Angeklagten H. war dabei aufgrund der gemeinsamen Entschlussfassung auch bekannt, dass die Geschädigten als Prostituierte arbeiteten. Soweit auch dem Angeklagten H. zur Last gelegt wurde, durch seine Vermittlung sexuellen Handlungen von Personen unter 18 Jahren gegen Entgelt an Dritte Vorschub geleistet zu haben (§ 180 Abs. 2 StGB) bzw. sexuellen Handlungen von Personen unter 16 Jahren an Dritten durch seine Vermittlung Vorschub geleistet zu haben (§180 Abs. 1 Nr. 1 StGB) war eine Vermittlung in diesem Sinne aus tatsächlichen Gründen nicht feststellbar. Für die Annahme einer tatbestandsmäßigen Vermittlung ist es erforderlich, dass der Kontakt zu dem Sexualpartner ohne das Zutun des Täters nicht hätte zustande kommen können. Das Merkmal beschreibt keine einfache Handlung im Sinne von Vermittlungsbemühungen, sondern setzt einen Handlungserfolg voraus, insoweit der Kontakt auch tatsächlich zustande kommen muss. Nicht ausreichend ist es, dass der Täter lediglich eine Kontaktaufnahme erleichtert. Voraussetzung ist vielmehr, dass mit der Zielrichtung sexueller Kontaktaufnahme eine persönliche bisher nicht – oder nicht in sexueller Hinsicht – bestehende Beziehung zwischen dem Opfer und einer dritten Person hergestellt wird. Die Kammer vermochte insofern die Herstellung dieser persönlichen Beziehung zwischen den Geschädigten und einzelnen Freiern nicht festzustellen. Denn letztlich schrieben auch die Geschädigten mit den Freiern, ohne das feststellbar war, welcher konkrete Kontakt durch die Angeklagten hergestellt wurde. b)Zudem hat der Angeklagte H. eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einer Beteiligung an einer Schlägerei begangen (Anklage vom 09.05.2022). Die Angeklagten H. und C. sowie ein weiterer unbekannterer Mittäter haben durch die Tritte und Schläge gegen die Geschädigten X. und NR. eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, begangen. Dabei wirkten sie bewusst – entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan – zusammen. Dem Angeklagten sind dabei die Körperverletzungshandlungen der weiteren Beteiligten – mit Ausnahme des Messereinsatzes – zurechenbar, da diese als Mittäter handelten. Der Angeklagte H. fasste mit den anderen Beteiligten den gemeinsamen Entschluss, die Geschädigten anzugreifen und an der Gesundheit zu schädigen, nachdem sie telefonisch um Hilfe gebeten wurden. In diesem Bewusstsein fuhren sie zu der Tatörtlichkeit an der RU.-straße und verfolgten die Geschädigten, um diese gemeinsam an der Gesundheit zu schädigen. Dem Angeklagten H. konnte hingegen nicht der Einsatz des Messers und damit der Messerstich am rechten Arm sowie die mehrere Zentimeter lange Schnittwunde quer über die Stirn des Geschädigten X. sowie die Schnittwunde am rechten Oberschenkel außen bei dem Geschädigten NR. zugerechnet werden. Es war für die Kammer aus tatsächlichen Gründen nicht feststellbar, dass dem Angeklagten H. bekannt war, dass einer der Täter ein Messer bei sich führte. Es lässt sich insofern nicht ausschließen, dass es sich um einen Exzess eines Täters gehandelt hat, der nicht vom Tatplan umfasst war. Die Verletzungshandlungen stellen zugleich einen Angriff mehrerer im Sinne des § 231 StGB dar. Der Angeklagte H. hat die Geschädigten gemeinsam mit den Angeklagten C. und einem unbekannten Mittäter verfolgt, um diese an der Gesundheit zu schädigen. Hierdurch wurde auch eine schwere Körperverletzung im Sinnes des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen. Der Geschädigte X. erlitt eine mehrere Zentimeter lange Schnittwunde auf der Stirn, die dauerhaft sichtbar ist und diesen entstellt. Diese schwere Folge stellt eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar und muss nicht vom Angreifervorsatz umfasst sein. 3.Der Angeklagte C. ist der Förderung sexueller Handlung von Minderjährigen in 12 Fällen sowie der gefährlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einer Beteiligung an einer Schlägerei schuldig, §§ 180 Abs. 1 Nr.2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 231 StGB. a)Indem er den Kontakt zwischen der zum damaligen Zeitpunkt 14-jährigen Geschädigte AT. und dem gesondert verfolgten JZ. mit dem Ziel der Prostitutionsausübung durch die Geschädigte, die von dem gesondert verfolgten JZ. organisiert werden sollte, herstellte, hat der Angeklagte C. die sexuellen Handlungen einer Minderjährigen gefördert (Tat 1. der Anklageschrift vom 18.12.2023). Die Geschädigte AT. hat mit Freiern sexuell verkehrt. Hierzu hat der Angeklagte durch Verschaffen von Gelegenheit auch Vorschub geleistet. Verschaffen von Gelegenheit bedeutet das Herstellen äußerer (also außerhalb der beteiligten Personen liegender) Umstände, durch die sexuelle Handlungen ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden. Dies ist vorliegend der Fall, da der Angeklagte C. durch die Vermittlung die äußeren Bedingungen für die Prostitutionsausübungen der Geschädigten AT. geschaffen hat. Ohne die Kontaktherstellung zu dem gesondert verfolgten JZ. wäre die Geschädigte AT. nicht in der Lage gewesen, als Prostituierte zu arbeiten. b)Indem die Angeklagten für die Geschädigten mit potentiellen Freiern kommunizierten, die Kundenkontakte organisierten, das eigenommene Geld annahmen, die Geschädigten zu den Kundenkontakten fuhren, die Wohnung zur Verfügung stellten und als Beschützer der Geschädigten auftraten, haben sie zudem die sexuellen Handlungen von Minderjährigen durch Verschaffen von Gelegenheit gefördert. Verschaffen von Gelegenheit bedeutet das Herstellen äußerer (also außerhalb der beteiligten Personen liegender) Umstände, durch die sexuelle Handlungen ermöglichtoder wesentlich erleichtert werden. Den Geschädigten hätte ohne das Dazutun des Angeklagten keine Örtlichkeit für ihre Prostitutionsausübung zur Verfügung gestanden, die Angeklagten haben die äußeren Rahmenbedingungen für die Prostitutionsausübung der minderjährigen Geschädigten, die überwiegend noch im elterlichen Haushalt lebten, geschafft. Die Geschädigten AT., AK., UO. und L. verfügten weder über die notwendigen Räumlichkeiten, noch die Möglichkeit sich ein Hotelzimmer zu buchen. Selbiges gilt für die Geschädigte IB., die in einer Wohngruppe lebte. Der Angeklagte C. war dabei an sechs Tagen zwischen dem 13.08. und 10.09.2022 für die 16-jährige Geschädigte IB. und an drei Tagen zwischen dem 16.12. und 21.12.2022 sowie am 28.12.2022 für die 15-jährige Geschädigte L. in die Organisation der Prostitutionsausübung der Geschädigten eingebunden, indem er vor allem in einem nicht sicher feststellbaren Umfang mit potentiellen Freiern schrieb und als Beschützer auftrat (Taten 7. - 12., N01. - 21. der Anklageschrift vom 18.12.2023). Soweit dem Angeklagten C. in der Anklageschrift zur Last gelegt wurde, dass er auch am 24.12.2022 die Prostitutionsausübung der Geschädigten L. gefördert habe, vermochte die Kammer dies aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen. Die Prostitutionsausübung fand in der Wohnung des Angeklagten O. und damit abweichend zum üblichen Vorgehen nicht in der Wohnung des Angeklagten H. statt. Auch ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte C. anwesend war oder an diesem Tag mit potentiellen Freiern schrieb. Es fand damit gerade nicht das arbeitsteilige Vorgehen wie in den übrigen angeklagten Fällen statt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten O. und H. diese Tat außerhalb des gemeinsamen Tatplans der drei Angeklagten begangen haben. Der Angeklagte C. war insoweit teilweise freizusprechen. Ebenso vermochte die Kammer aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen, dass der Angeklagte C. durch seine Vermittlung sexuellen Handlungen von Personen unter 18 Jahren gegen Entgelt an Dritte (§ 180 Abs. 2 StGB) bzw. sexuellen Handlungen von Personen unter 16 Jahren an Dritten durch seine Vermittlung Vorschub geleistet hat (§180 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Für die Annahme einer tatbestandsmäßigen Vermittlung ist es erforderlich, dass der Kontakt zu dem Sexualpartner ohne das Zutun des Täters nicht hätte zustande kommen können. Das Merkmal setzt einen Handlungserfolg voraus, insoweit der Kontakt auch tatsächlich zustande kommen muss. Voraussetzung ist, dass mit der Zielrichtung sexueller Kontaktaufnahme eine persönliche bisher nicht – oder nicht in sexueller Hinsicht – bestehende Beziehung zwischen dem Opfer und einer dritten Person hergestellt wird. Die Herstellung einer solchen persönlichen Beziehung zwischen den Geschädigten und einzelnen Freiern konnte die Kammer nicht feststellen. Denn letztlich schrieben auch die Geschädigten mit den Freiern, ohne das feststellbar war, welcher konkrete Kontakt durch den Angeklagten hergestellt wurde. Ebenso vermochte die Kammer aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen, dass der Angeklagten C. eine Zuhälterei im Sinnes des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat, mithin, dass er die Geschädigten ausgebeutet hat. Ausbeuten ist das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen der Prostitution als Erwerbsquelle, dass zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostitutionsausübenden führt. Auf welche Art und Weise der Täter dabei vorgeht, ist gleichgültig, solange er dabei ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Ausschlaggebend ist, ob im Einzelfall die wirtschaftliche Bedrängnis dazu führt, dass das Opfer auf die Fortsetzung der Prostitution angewiesen ist. Vorliegend vermochte die Kammer aus tatsächlichen Gründen kein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis festzustellen. Die Geschädigten IB., AT. und L. begaben sich freiwillig in die Prostitution, ohne auf die Einnahmen angewiesen gewesen zu sein. Jedenfalls vermochte die Kammer auch keinen Ausbeutungsvorsatz des Angeklagten C. festzustellen. Im Falle der ausbeuterischen Zuhälterei ist ein bewusstes Ausnutzen der Prostituierten in eigennütziger Weise (Missbrauch) erforderlich, dass das Bestehen eines Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses voraussetzt. Hierfür war nichts ersichtlich. c)Zudem hat der Angeklagte C. eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einer Beteiligung an einer Schlägerei begangen (Anklage vom 09.05.2022). Die Angeklagten H. und C. sowie ein weiterer unbekannterer Mittäter haben durch die Tritte und Schläge gegen die Geschädigten X. und NR. eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, begangen. Dabei wirkten sie bewusst – entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan – zusammen. Dem Angeklagten C. sind dabei die Körperverletzungshandlungen der weiteren Beteiligten – mit Ausnahme des Messereinsatzes – zurechenbar, da diese als Mittäter handelten. Der Angeklagte C. fasste mit den anderen Beteiligten den gemeinsamen Entschluss, die Geschädigten anzugreifen und an der Gesundheit zu schädigen, nachdem sie telefonisch um Hilfe gebeten wurden. In diesem Bewusstsein fuhren sie zu der Tatörtlichkeit an der RU.-straße und verfolgten die Geschädigten, um diese gemeinsam an der Gesundheit zu schädigen. Dem Angeklagten C. konnte ebenfalls nicht der Einsatz des Messers und damit der Messerstich am rechten Arm sowie die mehrere Zentimeter lange Schnittwunde quer über die Stirn des Geschädigten X. sowie die Schnittwunde am rechten Oberschenkel außen bei dem Geschädigten NR. zugerechnet werden. Es ist nicht feststellbar, dass ihm bekannt war, dass einer der Täter ein Messer bei sich führte. Es lässt sich insofern nicht ausschließen, dass es sich um einen Exzess eines Täters gehandelt hat, der nicht vom Tatplan umfasst war. Die Schläge und Tritte stellen zugleich einen Angriff mehrerer im Sinne des § 231 StGB dar. Der Angeklagte C. hat die Geschädigten gemeinsam mit den Angeklagten H. und einem unbekannten Mittäter verfolgt, um diese an der Gesundheit zu schädigen. Hierdurch wurde auch eine schwere Körperverletzung im Sinnes des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen. Der Geschädigte X. erlitt eine mehrere Zentimeter lange Schnittwunde auf der Stirn, die dauerhaft sichtbar ist und diesen entstellt. Diese schwere Folge stellt eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar und muss nicht vom Angreifervorsatz umfasst sein. V. 1.Der Angeklagte O. war zum Zeitpunkt der Taten 1 und 7 bis 12 aus der Anklageschrift vom 18.12.2023 (21 KLs 22/23) N01 Jahre und 10 Monate, mithin Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Im Zeitpunkt der Taten zu 2 und 13 bis 21 aus der Anklageschrift in dem Verfahren vom 18.12.2023 (21 KLs 22/23) sowie im Zeitpunkt der Tat aus der Anklageschrift vom 09.05.2023 (21 KLs 6/24) war er 18 Jahren und 2 Monate alt; zum Zeitpunkt der Taten aus der Anklageschrift vom 18.04.2024 (21 KLs 11/24) war der Angeklagte 19 Jahre und 3 Monate alt. Er war mithin jeweils Heranwachsender gem. § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn war gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, da er zum Zeitpunkt der Taten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Aufgrund seines Werdegangs und dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Hauptverhandlungstermin gewinnen konnte, bestanden bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten Reifeverzögerungen. In seiner Biographie gab es zahlreiche schulische Umbrüche, er lebt nicht in gefestigten Strukturen und sein Leben war bislang durch einen unsteten Lebenswandel geprägt. Er verließ die Schule ohne Schulabschluss. Eine Verselbständigung hat noch nicht stattgefunden. Das im Haftprüfungstermin vom 13.11.2023 angekündigte Zusammenziehen mit seiner Freundin hat nicht stattgefunden. Mit seiner Verlobten ist er erst seit kurzer Zeit zusammen, ein gemeinsamer Haushalt bestand nie. Eine Nachreifung ist noch durchaus möglich. Auf die Tat war mit einer Jugendstrafe gem. § N01 JGG zu reagieren. Bei dem Angeklagten sind schädliche Neigungen zur Tatzeit festzustellen, die auch noch aktuell gegeben sind. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne weitere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen ihn wurde auch bereits wiederholt Jugendstrafe vollstreckt, was ihn scheinbar nicht oder nicht ausreichend beeindruckt hat. Unmittelbar nach der letzten Haftentlassung am 13.11.2023 – als die Anklage vom 09.05.2023 bereits erhoben worden war und ihm die Vorwürfe aus der späteren Anklage vom 18.12.2023 bereits bekannt waren – beging er wieder Straftaten. Er steht im Fokus der (Boulevard-) Presse, die jeden weiteren Fehltritt aufgreift. Einerseits beschwert er sich über Vorverurteilungen durch die Presse, andererseits begeht er weiter Straftaten. Die Taten begeht er nicht aus (wirtschaftlicher) Not, sondern in erster Linie aus Geltungsdrang und einer tiefen Verwurzelung in kriminogene Kreise. Zwar war der Angeklagte geständig. Die Kammer kann allerdings nicht erkennen, dass er ernsthaft Verantwortung für die Taten übernimmt. Er hat großes Talent dafür, anderen zu sagen, was sie (vermeintlich) hören wollen, wie in dem Haftprüfungstermin vor der Kammer am 13.11.2023 und in der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren vor der Kammer am 04.12.2023 geschehen, als er sich als geläuterten jungen Menschen darstellte, der einen komplett anderen Weg einschlagen möchte. Sein Handeln steht dazu aber in krassem Widerspruch. Auch nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung hat es nicht den Anschein, als sei ihm bewusst, welche Erheblichkeit die begangenen Straftaten haben und welche Folgen für ein Tatopfer damit verbunden sein können. Im Rahmen der jugendspezifischen Gesamtabwägung ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung einer Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich ist. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel alleine, insbesondere Jugendarrest, reichen angesichts des Umfangs des strafrechtlichen Vorlebens des Angeklagten O. nicht aus. Die Höhe der konkret festzusetzenden Jugendstrafe richtet sich nach dem Erziehungsbedarf, wobei nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG das Mindestmaß 6 Monate und das Höchstmaß 10 Jahre beträgt. Gegen den Angeklagten sprechen zum einen die Umstände, die bereits bei der Feststellung der schädlichen Neigungen herangezogen worden sind. Durch die Tat vom 10.12.2022 wurde zudem erhebliches Tatunrecht verwirklicht, auch wenn der Angeklagte hier „nur“ Gehilfe war. Kurz nach seiner Haftentlassung im November 2023 ist er wieder straffällig geworden. Aufgrund der ermahnenden Worte des Vorsitzenden Richters war ihm die Notwendigkeit eines Lebenswandels und der Abkehr von alten Freunden eindrücklich zur Kenntnis gebracht wurden. Auch dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten unmittelbar nach der Haftentlassung wieder Kontakt zu seinen alten Kreisen aufzunehmen, mit der Verkauf von Drogen zu prahlen und bereits im Dezember 2023 und Februar 2024 erneut Straftaten zu begehen. Der vermeintliche Lebenswandel während der zweiten Haftzeit bis November 2023 ist tatsächlich nicht eingetreten, vielmehr ist der Angeklagten unmittelbar nach der Haftentlassung aktiv in seine alten „Freundeskreise“ zurückgekehrt und hat sich bemüht, wieder Anerkennung aufgrund seiner kriminellen Lebenswandels zu erhalten. Er bot der Zeugin VK. Drogen zum Verkauf an, fuhr mit dieser in ein Hotel nach SO., um dort zu feiern und Lachgas zu konsumieren, obwohl ihm bewusst war, dass auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat darstellt, die er zu unterlassen hat. Um Anerkennung zu erhalten, war er auch bereit, auf Zuruf Konflikte auf seine Art zu lösen, indem er nämlich anderen Gewalt androhte und diese einzuschüchtern versuchte. Der Angeklagte O. ist in diesen kriminellen Strukturen derart verwurzelt, dass nur noch wenig Hoffnung besteht, dass er sich aus diesen eigenständig wird lösen können. Auch wenn er in der Hauptverhandlung einen Plan für seine Zukunft präsentierte, der eine räumliche Distanz zu diesem Freundeskreis bedingen würde, hat die Kammer keine Hoffnung, dass tatsächlich eine Loslösung stattfindet. Zwar hat er den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin gut gehalten, jedoch hat er in beruflicher Hinsicht bislang wenig Durchhaltevermögen gezeigt. Er hat seine Beschäftigungsverhältnisse häufig gewechselt. Nunmehr strebt er eine Tätigkeit in der Gastronomie in Bulgarien an. Über eine Kochausbildung oder Kenntnisse im kaufmännischen Bereich verfügt er jedoch ebenso wenig wie über ausreichende Sprachkenntnisse. Die Kammer erkennt den Wunsch des Angeklagten, sich zu ändern, an, sieht bis dahin aber einen äußerst langen Weg. Das Ausbildungsangebot in der JVA möchte er nicht annehmen, da ihm eine handwerkliche Ausbildung nicht liege. Seine eigenen Zukunftspläne sind nicht tragfähig. Bisherige Erziehungsmaßnahmen, mehrjährige Jugendhaft, die Strafaussetzung zur Bewährung und die kürzlich erfolgte Außervollzugsetzung des Haftbefehls vermochten den Angeklagten nicht zu erreichen. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Die Taten aus der Anklage vom 18.12.2023 (21 KLs 22/23) sind darauf zurückzuführen, dass die Geschädigten aktiv auf ihn zugekommen sind und ihn um Hilfe gebeten haben. Durch die – teilweise falsche – mediale Berichterstattung im Vorfeld zu dem hiesigen Verfahren fand bereits eine Stigmatisierung des Angeklagten statt. Zudem ist zu unterstellen, dass der Angeklagten die Taten aufgrund von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Nach der durchgeführten Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 04.12.2023, 21 NBs 15/23, und unter maßgeblicher Berücksichtigung des für den Angeklagten O. bestehenden – ganz erheblichen – Erziehungsbedarfs hat die Kammer für die Taten des Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von - 5 Jahren und 6 Monaten - für geboten, aber auch angemessen erachtet. Da der Angeklagte O. einen großen Teil dieser Strafe bereits verbüßt hat, verbleibt nunmehr noch ein Strafrest von ca. 2 Jahren und 10 Monaten, welchen die Kammer für zwingend erforderlich zur Einwirkung auf den Angeklagten erachtet. Zudem war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 3.380,00 EUR gem. §§ 73 Abs. 1, 73c, 74 StGB, §§ 1, 2 Abs. 2 JGG anzuordnen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - GSSt 2/20). Der Betrag setzt sich zusammen aus 800 EUR aus den Einnahmen der Geschädigten AK., 1.800 EUR aus den Einnahmen der Geschädigten L., 300 EUR Einnahmen der Geschädigten UO. sowie 480 EUR Einnahmen der Geschädigten AT.. Der Angeklagte O. hatte die faktische Verfügungsgewalt über die erwirtschafteten Beträge. Diese wurden ihm von den Geschädigten zunächst übergeben, bevor er das Geld anteilig wieder an die Geschädigten zurückzahlte. Wegen des geltenden Bruttoprinzips kann die Gesamtheit des Erlangtem, mithin sämtliche Einnahmen der Geschädigten, eingezogen werden, unabhängig davon, ob es im Nachgang zu Rückzahlungen an die Geschädigten gekommen ist. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war demgegenüber nicht anzuordnen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taten überwiegend auf einen Hang, berauschende Mittel zu sich zu nehmen, zurückzuführen wären. Dass auch nur einzelne der durch den Angeklagten O. begangene Taten überwiegend auf einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückzuführen ist, ist nicht ersichtlich. Insofern war es bereits nicht möglich, sichere Feststellungen zum tatsächlichen Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsum des Angeklagten festzustellen. Denn seine Angaben hierzu waren ersichtlich von dem Ziel geprägt, eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erreichen (möglicherweise, weil im Maßregelvollzug eine Ausbildung als ZK. möglich ist, in der JVA hingegen nicht). Der Vorsitzende hatte nach der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten am 16.05.2024 abgefragt, ob Anhaltspunkte für eine Unterbringung nach § 64 StGB gesehen würden. Daraufhin erklärte die Verteidigerin des Angeklagten O., dass dies nicht das Ziel der Verteidigung sei. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass diese Frage gleichwohl von Amts wegen aufgeklärt werden müsse, erfolgten zunächst keine weitergehenden Angaben zu einem Hang des Angeklagten oder zur Kausalität eines solchen Hangs. Auch in dem im Jahr 2023 gegen den Angeklagten O. geführten Berufungsverfahren vor der Kammer wurden keine Feststellungen zu einem gesteigerten Alkohol,- Betäubungsmittel- oder Medikamentenmissbrauch getroffen, obwohl dieses Verfahren Taten aus der Zeit vor der Inhaftierung in der JVA YZ. betraf, in der der Angeklagte O. – nach seiner neueren Einlassung – massiv abhängig gewesen sein soll. Erst nachdem der Angeklagte die Tat vom 30.12.2023, die er zunächst noch abgestritten hatte, eingeräumt hatte und er durch den Zeugen BA. hinsichtlich der Tat vom 18.02.2024 belastet worden war, hat er in einer Beweisanregung vom 27.06.2024 seinen Betäubungsmittelkonsum erstmals deutlich dramatischer dargestellt als zuvor. Selbst wenn man diese drastische Darstellung als richtig unterstellt, ist eine überwiegende Verursachung der festgestellten Taten durch einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht ersichtlich. Zwar hat sich der Angeklagte O. dazu eingelassen, dass er, um konsumieren zu können, nach allen möglichen Geldquellen gesucht habe und so auf die Idee gekommen sei, seine Wohnung zu vermieten, worauf er dann von dem gesondert verfolgten JZ. angesprochen worden sei, der die Wohnung zur Ausübung der Prostitution genutzt habe. Die hier festgestellten Taten gemäß Anklage vom 18.12.2023 beging der Angeklagte jedoch – worauf er auch in seiner Einlassung Wert gelegt hat – auf Initiative der minderjährigen Geschädigten. Diese hatten sich an ihn gewandt, um sie bei der Ausübung der Prostitution zu unterstützen. Er hat sie dann auch wunschgemäß unterstützt, hierbei spielte die Erzielung von Einnahmen (zur Finanzierung von Alkohol, Medikamenten und Drogen) jedoch eine allenfalls sehr untergeordnete Rolle. Dem Angeklagten O. ging es dabei vor allem darum, mit den Mädchen in Kontakt zu stehen, als deren Beschützer aufzutreten, eine Beziehung zu diesen aufzubauen und in seinem Umfeld den Eindruck seiner kriminellen Lebensweise zu verfestigen, um hierüber Anerkennung zu erhalten. Man genoss gemeinsam das Leben abseits von gesellschaftlichen Normen. Somit sind diese Taten in erster Linie Ausdruck einer generellen Dissozialität und des Geltungsdrangs des Angeklagten. Dafür spricht auch die Verwendung der Einnahmen. Denn diese erfolgte spontan, sozusagen nach Lust und Laune, so dass die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit für den Erwerb von Dessous, die Anfertigung von Permanent Makeup, Sonnenstudiobesuche und sogar für den Kauf von zwei Hunden verwendet wurden. Wären diese Taten maßgeblich auf einen Hang des Angeklagten zurückzuführen, so hätte er deutlich mehr Wert auf eine in dieser Hinsicht „sinnvolle“ Verwendung gelegt. Gegen eine überwiegende Verursachung der festgestellten Taten durch einen Hang sprechen auch die Taten vom 10.12.2022 und 30.12.2023, die mit Beschaffungskriminalität auch im weiteren Sinne nichts zu tun haben. Gleiches gilt für die Taten, welche den früheren Verurteilungen des Angeklagten zugrunde lagen. Insgesamt sind sämtliche Taten in allererster Linie auf den Geltungsdrang des Angeklagten und dessen generelle Dissozialität zurückzuführen. Schließlich war auch keine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB zu verhängen. Dies folgt zum einen aus der nach diesem Urteil resultierenden Reststrafe, welche das Maß einer angemessenen Sperrfrist übersteigt. Zum anderen würde es die Kammer durchaus begrüßen, wenn der Angeklagte eine Fahrerlaubnis erwirbt, da diese ihm den Weg in ein straffreies Leben erleichtern würde. 2.Der Angeklagte H. wurde am 08.01.2023 volljährig, hatte also bei keiner Tat das 18. Lebensjahr vollendet. Er war im Sinne des § 3 JGG nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf die Tat war mit einer Jugendstrafe gem. § N01 JGG zu reagieren. Bei dem Angeklagten sind schädliche Neigungen zur Tatzeit festzustellen, die auch noch aktuell gegeben sind. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne weitere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen ihn wurde auch bereits wiederholt Jugendstrafe vollstreckt, was ihn scheinbar nicht oder nicht ausreichend beeindruckt hat. Strafaussetzungen zu Bewährungen mussten widerrufen werden, unmittelbar nach der Haftentlassung beging er die gegenständlichen Straftaten. Zwar war der Angeklagte teilweise geständig. Die Kammer kann allerdings nicht erkennen, dass er vollumfänglich und ernsthaft die Verantwortung für die Taten übernimmt. Auch nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung hat es nicht den Anschein, als sei ihm bewusst, welche Erheblichkeit die begangenen Straftaten haben und welche Folgen für ein Tatopfer damit verbunden sein können. Im Rahmen der jugendspezifischen Gesamtabwägung ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung einer Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich ist. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel alleine, insbesondere Jugendarrest, reichen nicht aus den oben genannten Gründen nicht mehr aus. Die Höhe der konkret festzusetzenden Jugendstrafe richtet sich nach dem Erziehungsbedarf, wobei nach § 18 Abs. 1 JGG das Mindestmaß 6 Monate und das Höchstmaß 5 Jahre beträgt. Gegen den Angeklagten sprechen zum einen die Umstände, die bereits bei der Feststellung der schädlichen Neigungen herangezogen worden sind. Durch die Tat vom 10.12.2022 wurde zudem erhebliches Tatunrecht verwirklicht. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte teilweise geständig war. Die Taten sind zudem vor der letzten Inhaftierung begangen worden und es ist zu unterstellen, dass er die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit aufgrund des Konsums von Betäubungsmittel beging. Die Taten aus der Anklage vom 18.12.2023 (21 KLs 22/23) sind darauf zurückzuführen, dass die Geschädigten aktiv auf seinen Freund, den Angeklagten O., zugekommen sind und um Hilfe gebeten haben. In Ausübung des gemeinsamen Tatplans war der Angeklagte H. nicht die treibende Kraft; sein Tatbeitrag blieb deutlich hinter denen der Angeklagten O. und C. zurück. Durch die – teilweise falsche – mediale Berichterstattung im Vorfeld zu dem hiesigen Verfahren fand auch bereits eine Stigmatisierung des Angeklagten statt. Zudem entwickelt sich der Angeklagte H. in der Haft gut, er holt seinen Schulabschluss nach und hat konkrete Pläne für eine Berufsausbildung, die auch seiner Neigung entspricht. Bei alledem ist zu erwarten, dass eine weitere Strafvollstreckung von etwas mehr als anderthalb Jahren ausreicht, damit dieser seinen Schulabschluss nachholt und in gefestigte Strukturen findet. Gerade vor dem Hintergrund, dass er seine Vergangenheit und die dortigen Probleme, nämlich Beziehungsabbrüche, aufarbeitet, lässt die Kammer erwarten, dass er damit auch nachreift. Unter Berücksichtigung der vorbenannten Gesichtspunkte war unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Y. vom 04.12.2203 (21 NBs 15/23) auf eine Einheitsjugendstrafe von - 3 Jahren und 2 Monaten - zu erkennen. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war demgegenüber nicht anzuordnen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taten überwiegend auf einen Hang, berauschende Mittel zu sich zu nehmen, zurückzuführen wären. Dass auch nur einzelne der dem Angeklagten H. vorgeworfenen Taten überwiegend auf einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückzuführen sind, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. Insofern war es bereits nicht möglich, sichere Feststellungen zum tatsächlichen Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsum des Angeklagten festzustellen. Denn seine Angaben hierzu waren ersichtlich von dem Ziel geprägt, eine Anwendung des § 21 StGB und eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erreichen. Insgesamt ist es nicht nachvollziehbar, dass dem Angeklagten H. über einen längeren Zeitraum (November 2022 bis Januar 2023) die von ihm behaupteten großen Mengen an Kokain weitgehend kostenlos zur Verfügung gestellt worden wären. Selbst wenn man seine Darstellung als richtig unterstellt, ist eine überwiegende Verursachung der festgestellten Taten durch einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht ersichtlich. Auch bei den Angeklagten H. sind die Taten Ausdruck einer generellen Dissozialität und allgemeiner krimineller (Erwerbs-) Tätigkeit. Er hat sich in denselben Kreisen wie der Angeklagte O. bewegt und mit diesem gemeinsam die Geschädigten, die sich eigeninitiativ an den Angeklagten O. gewandt haben, bei deren Prostitutionsausübung unterstützt. Einen besonderen Druck des Angeklagten, Einnahmen für seinen Betäubungsmittelkonsum zu generieren, kann die Kammer ausschließen. Keiner Zeugenaussage und auch der Einlassung des Angeklagten ist eine solche Teilhabe an den Erlösen aus der Prostitutionstätigkeit zu entnehmen, so dass gem. § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO auf die Einziehung etwaiger Einnahmen hierdurch bei dem Angeklagten H. verzichtet wurde. Auch die Tat vom 10.12.2022 ist nicht auf den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten zurückzuführen. Diese Tat ist nicht der Beschaffungskriminalität zuzuordnen, sondern ist allein darauf zurückzuführen, dass sich der Angeklagte H. in kriminogenen Kreisen bewegte. 3.Der Angeklagte C. war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt, mithin Heranwachsender gem. § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn war gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, da er zum Zeitpunkt der Taten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Aufgrund seines Werdegangs und dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Hauptverhandlungstermin gewinnen konnte, bestanden bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat eine Reifeverzögerung. In seiner Biographie gab es zahlreiche Umbrüche, sowohl im Hinblick auf seinen Wohnsitz als auch im schulischen Bereich. Er lebt nicht in gefestigten Strukturen und sein Leben war bislang durch einen unsteten Lebenswandel geprägt. Eine Verselbständigung hat noch nicht stattgefunden. Eine Nachreifung ist noch durchaus möglich. Auf die Tat war mit einer Jugendstrafe gem. § 17 JGG zu reagieren. Bei dem Angeklagten sind schädliche Neigungen zur Tatzeit festzustellen, die auch noch aktuell gegeben sind. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne weitere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar war der Angeklagte geständig. Die Kammer kann allerdings nicht erkennen, dass er ernsthaft Verantwortung für die Tat übernimmt. Auch nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung hat es nicht den Anschein, als sei ihm bewusst, welche Erheblichkeit die begangenen Straftaten haben und welche Folgen für ein Tatopfer damit verbunden sein können. Im Rahmen der jugendspezifischen Gesamtabwägung ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung einer Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich ist. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel alleine, insbesondere Jugendarrest, reichen nicht mehr aus. Die Höhe der konkret festzusetzenden Jugendstrafe richtet sich nach dem Erziehungsbedarf, wobei nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG das Mindestmaß 6 Monate und das Höchstmaß 10 Jahre beträgt. Gegen den Angeklagten sprechen zum einen die Umstände, die bereits bei der Feststellung der schädlichen Neigungen herangezogen worden sind. Durch die Tat vom 10.12.2022 wurde zudem erhebliches Tatunrecht verwirklicht. Diese Tat beging er auch während einer laufenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y. wegen eines gleichgelagerten Delikts. Erst am 09.12.2022 hatte ein Hauptverhandlungstermin hierzu stattgefunden. Bislang hat der Angeklagte nicht in gefestigte Strukturen zurückgefunden, vielmehr hält er sich aktuell wieder in Y. auf. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war und die Taten erkennbar bereut hat. Die Taten aus der Anklage vom 18.12.2023 (21 KLs 22/23) sind darauf zurückzuführen, dass die Geschädigten aktiv auf ihn zugekommen sind und ihn um Hilfe gebeten haben. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Taten aufgrund von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Zudem hat der Angeklagte nach den Taten Unterstützung durch die Bewährungshilfe erfahren, die ihn in enge Strukturen einbindet und unterstützt. Unter Berücksichtigung der vorbenannten Gesichtspunkte war unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.12.2022, 87 Ls 12/22, auf eine Einheitsjugendstrafe von - 2 Jahren - zu erkennen. Die Jugendstrafe konnte gem. § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Da sich der Angeklagte gerade auf einem guten Weg befindet, geht die Kammer davon aus, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte C. beabsichtigt nach CT. zu seinem Bruder zu ziehen und dort eine Ausbildung zum Elektriker zu machen. Es ist insoweit zu erwarten, dass bereits die räumliche Distanz zu den alten kriminogenen Kreisen eine Loslösung aus den kriminellen Strukturen bedingt. Die Bewährungshilfe berichtet zudem, dass er regelmäßig die Drogenberatung aufsucht und auch über Rückschläge berichtet. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte nach Abschluss einer ambulanten Drogentherapie eine Ausbildung beginnt und sich in geordnete Strukturen begibt. Aufgrund des bestehenden Gewaltpotentials erachtet die Kammer es aber für notwendig, dass der Angeklagte ein Anti-Aggressions-Training durchführt. Daneben war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 680,00 EUR gem. §§ 73 Abs. 1, 73c, 74 StGB, §§ 1, 2 Abs. 2 JGG anzuordnen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - GSSt 2/20). Der Angeklagte C. hatte die faktische Verfügungsgewalt über die erwirtschafteten Beträge der Geschädigten IB.. Diese wurden ihm von der Geschädigten zunächst übergeben, bevor er das Geld anteilig wieder an die Geschädigten zurückzahlte. Wegen des geltenden Bruttoprinzips kann die Gesamtheit des Erlangtem, mithin sämtliche Einnahmen der Geschädigten, eingezogen werden, unabhängig davon, ob es im Nachgang zu Rückzahlungen an die Geschädigten gekommen ist. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO, §§ 80 Abs. 3, 74 JGG.