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Urteil

30 NBs 46/23

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2024:0112.30NBS46.23.00
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Tenor

Die Berufung der angeklagten Person gegen das Urteil des Amtsgerichts Y. vom 03.04.2023 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass die angeklagte Person wegen Störung öffentlicher Einrichtungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt wird.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der angeklagten Person gegen das Urteil des Amtsgerichts Y. vom 03.04.2023 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass die angeklagte Person wegen Störung öffentlicher Einrichtungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt wird. Gründe I. Durch Urteil des Amtsgerichts Y. vom 03.04.2023 wurde die angeklagte Person wegen Störung öffentlicher Betriebe zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil rechtzeitig eingelegte Berufung der angeklagten Person hat nur im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg. II. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat zu folgenden Feststellungen zur Person der angeklagten Person geführt: 1. Die zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 25 Jahre alte angeklagte Person ist non-binär. Sie hat Abitur und studiert. Angaben zu ihrem Studienfach wollte sie nicht machen. Ebenso wenig wollte sie Angaben zu ihren Einkünften machen. Sie ist ledig und hat keine Kinder. 2. Strafrechtlich ist die angeklagte Person nicht in Erscheinung getreten. 3. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der angeklagten Person sowie den sonstigen Beweismitteln, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, insbesondere dem verlesenen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister. III. Zur Sache hat die Berufungshauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Am frühen Morgen des 05.11.2021 vor 6 Uhr wurde der Leiter des Eisenbahnbetriebes der RWE Power AG (im Folgenden: RWE), der Zeuge W., durch den Sicherheitsdienst von RWE telefonisch davon informiert, dass im Bereich der sog. Nord-Süd-Bahn, über die üblicherweise im 20-Minuten-Takt Züge verkehren, die das Kohlekraftwerk Neurath in M. mit Kohle aus den Tagebauen Hambach und Garzweiler versorgen, Personen mit Rucksäcken gesichtet worden seien. Der Zeuge W. ließ das Gleis komplett sperren, um es gefahrlos zur Suche nach diesen Personen begehen zu können. Er begab sich sodann gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter des RWE-Eisenbahnbetriebs, dem Zeugen E., an das Gleis. Sie stellten gegen 7 Uhr und 9 Uhr morgens fest, dass sich nördlich des Kraftwerks bei km 27-28 ca. 20 Personen im Gleis befanden, die teils dort befestigt waren. Eine Person hatte einen Arm einbetoniert. Es befand sich auch eine Person in einem Elektrorollstuhl im Gleis. Es wurde die Polizei verständigt. Die Stelle wurde zunächst durch Beamte einer Einsatzhundertschaft abgesichert und es wurden sodann Beamte der Technischen Einheit Wuppertal angefordert, um die Personen aus dem Gleis zu lösen. Die TEE Wuppertal traf gegen Mittag ein, und die Beamten begannen gegen 14 Uhr mit den Lösungen. Dass die angeklagte Person an dieser Stelle anwesend war, konnte nicht festgestellt werden. Die Lösungen der dort befestigten Personen dauerte bis ca. 18 Uhr. Gegen 16 Uhr wurde festgestellt, dass sich an einer weiteren Stelle des Gleises südlich des Kraftwerks bei Kilometer 23,2 weitere Personen befanden. Die angeklagte Person und eine weitere Person lagen dort bäuchlings auf den Gleisen und hatten die Arme in Röhren eingeführt. Diese Röhren waren unter dem Gleis durchgeführt. Um die Armgelenke befanden sich Gipsmanschetten, an denen Ketten befestigt war, die innerhalb der Röhren zusammengeschlossen waren. Dadurch war die angeklagte Person am Gleis festgekettet. Damit wollte sie die Kohleversorgung des Kraftwerks Neurath über dieses Gleis stören. Nachdem gegen 18 Uhr die Personen an der Stelle nördlich des Gleises gelöst worden waren, begaben sich die Beamten der TEE Wuppertal zu der Stelle, an der die angeklagte Person festgeschlossen war. Sie lösten sodann die angeklagte Person sowie die weitere dort angekettete Person, indem sie mittels Trennschleifer die Röhren aufflexten und sodann die Kette jeweils durchschnitten. Die Lösung der angeklagten Person begann um 19:33 und war um 20:07 beendet. Dabei erlitt die angeklagte Person eine Verletzung am Arm, nämlich eine größere blutende Schürfwunde. Beide gelöste Personen blieben auf Anweisung der Polizei noch ca. eine Dreiviertelstunde auf dem Gleis sitzen. Sodann wurden sie zu einer anderen Stelle geführt, zu der nach einiger Zeit auch Rettungssanitäter kamen. Die Gleise wurden gegen 22:30 Uhr, nachdem vorher eine Befahrung durch Sicherheitspersonal von RWE stattgefunden hatte, wieder freigegeben. Im Kraftwerk Neurath wurden um 12 Uhr 4 Blöcke ins Schwachlastverfahren genommen und um 18 Uhr ein Block komplett heruntergefahren. Der Zeuge N., der damals den Blockbetrieb des Kraftwerks leitete, hatte um 12 Uhr Mittags entschieden, die 4 Blöcke ins Schwachlastverfahren zunehmen. Um 18 Uhr wurde ihm mitgeteilt, es sei unklar, wann die Polizei räume, woraufhin er entschied, den Block D komplett herunter zu fahren. Das beruhte darauf dass er nicht wusste, wie lange die Blockade noch dauern würde, und vermeiden wollte, dass, falls die Blockade länger andauere, das Kraftwerk vollständig stillgelegt werden müsste. Tatsächlich hätte die Kohle, die in den Bunkern des Kraftwerks vorhanden war, noch bis 24 Uhr am 05.11.2021 gereicht. Nach Berechnung von RWE musste wegen des reduzierten Betriebs in der Zeit 05.11.2021, 12:15 Uhr bis 06.11.2021, 5:00 Uhr, Strom anderweitig zugekauft werden, was rund 1,4 Mio € Mehrkosten verursacht habe. 2. Diese Feststellungen beruhen auf den Beweismitteln, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden. Die angeklagte Person hat zur Sache keine Angaben gemacht. Sie hat vielmehr ein Statement zum Klimawandel verlesen, was ihrer Meinung nach Aktionen, wie die vorstehend festgestellte rechtfertige und ausdrücklich erklärt, nichts dazu zu sagen, ob sie an der Aktion beteiligt gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht das jedoch zur Überzeugung der Kammer fest. 1. Dass am frühen Morgen des 05.11.2021 wegen Personen im Gleis die Gleise der Nord-Süd-Bahn, die zum Kraftwerk Neurath in M. führen und über die diese Kraftwerk normalerweise im 20-Minutentakt mit Kohle aus den Tagebauen Hambach und Garzweiler versorgt wird, gesperrt und gegen 7 und 9 Uhr eine Blockade des Gleises nördlich des Gleises bei km 27-28 mit mindestens einer ein betonierten Personen und einem Elektrorollstuhl vorgefunden wurde, die gegen 18 Uhr beendet wurde, wobei eine Beteiligung der angeklagten Person nicht festgestellt wurde, beruht auf den Angaben der Zeugen N., W., E. und F., D. und JY.. Der Zeuge W. hat ausgesagt, ihm als Leiter des Eisenbahnbetriebes der RWE Power AG sei vor 6 Uhr Morgens, als er noch zu Hause gewesen sei, durch den Sicherheitsdienst von RWE telefonisch mitgeteilt worden, dass auf einer Gleisbrücke im Bereich der Nord-Süd-Bahn Personen mit Rucksäcken im Gleis gesichtet worden seien. Der Zeuge E. hat ausgesagt, als Mitarbeiter des RWE Eisenbahnbetriebs Gleiches ebenfalls noch zu Hause telefonisch erfahren zu haben. Auch der Zeuge N. bekundet, von Problemen im Gleis der Nord-Süd-Bahn noch zu Hause gegen 5:30 Uhr telefonisch unterrichtet worden zu sein. Über das Gleis der Nord-Südbahn werde das Kohlekraftwerk Neurath in M., dessen Produktionsleiter Blockbetrieb er damals gewesen sei, mit Kohle aus den Tagebauen Hambach und Garzweiler versorgt. Normalerweise verkehre dort alle 20 Minuten ein Kohlezug. Es seien zwei Gleise nebeneinander, dies allerdings so dicht, dass man aus Sicherheitsgründen bei Personen in einem Gleis auch das andere Gleis nicht befahren können. Der Zeuge W. bekundet weiter, er habe dann die Gleise der Nord-Süd-Bahn komplett aus Sicherheitsgründen gesperrt. Auch der Zeuge E. hat ausgesagt, sie hätten die Gleise komplett gesperrt. Der Zeuge W. erklärt dies weiter mit Gründen der eigenen Sicherheit. Da er das Gleis habe begehen wollen, um festzustellen, ob dort wirklich Personen seien, habe er sicherstellen müssen, dass dort keine Züge verkehrten. Beide Zeugen, W. und E., bekunden sodann, die Gleise begangen zu haben und nördlich des Kraftwerks gegen 7 Uhr und 9 Uhr morgens ca. 20 Personen im Gleis vorgefunden zu haben, die teils dort befestigt waren. Das war nach den Angaben des Zeugen E. bei km 27.2, bis 27,8, nach den Angaben des Zeugen W., der die Kilometerzahl nicht im Kopf hatte, bei Weiche 131/133. Der Zeuge W. bekundet insbesondere, dort habe sich ein schwerer Elektrorollstuhl im Gleis befunden, dessen Fahrer ein Sauerstoffgerät gehabt habe. Teils seien die Personen auch befestigt gewesen. Man habe die Polizei verständigt. Dann hätten sie, so der Zeuge E., auf die Polizei gewartet, die nach Angaben des Zeugen W. zwischen 8 und 9 Uhr gekommen sei. Es seien, so der Zeuge E., dann zunächst nur Beamte einer Hundertschaft vor Ort gewesen, die aber nichts gemacht hätten. Wie genau die Personen befestigt gewesen seien, wussten beide Zeugen nicht. Der Zeuge W. bekundet ferner, er habe diese Stelle sodann gegen 9 Uhr verlassen, weil er sich um eine andere Baustelle habe kümmern müssen. Zum weiteren Vorgehen und zur Befestigung der Personen an dieser Stelle rühren die Feststellungen aus den Aussagen der Zeugen F., D., und JY.. Diese bekunden, sie seien als Beamte der Technischen Einsatzbereitschaft Wuppertal hinzugerufen worden. Ihr Auftrag, so die Zeugen F. und D., sei gewesen, die dort befestigten Personen zu lösen. Hierzu bekundet der Zeuge D., er erinnere sich, dass eine Person senkrecht den Arm in das Gleisbett einbetoniert gehabt habe, die auch noch moniert habe, dass ihr Lösen länger gedauert habe, weil diese Lage wohl recht unbequem gewesen sei. Der Zeuge F. bekundet dazu, dass sie dort gegen Mittag gewesen seien und er Zeuge D., dass man gegen 14 Uhr mit dem Lösen begonnen haben. Das habe eine ganze Weile gedauert, zumal auch noch Gleise angehoben werden mussten. Währenddessen, so der Zeuge E., sei dann eine Nachricht gekommen, dass es auch noch eine weitere Blockade gebe, diese bei Kilometer 23,2. Er sei dann dorthin gegangen, mit einigen Polizeibeamten und sei dort gegen 16 Uhr eingetroffen und habe Fotos gemacht. Auch die Zeugen F., D. und JY. bekunden, dass es eine 2. Blockade gab. Da das Lösen der ersten Blockade bis ca. 18 Uhr gedauert habe, sei man gegen 18 Uhr zu der zweiten Stelle gewechselt. Anlass, an den Angaben dieser Zeugen zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. Sie wirkten sämtlich persönlich überzeugend und die Zeugen E. und W. bekundeten durchaus auch für ihren Arbeitgeber RWE Nachteiliges, wie, dass die Gleissperrung schon wegen der Personen im Gleis zur Eigensicherung und nicht etwa wegen der Blockade erfolgte. Die Zeugen F., D. und JY. haben als Polizeibeamte keinen Anlass zu Falschangaben und belasten die angeklagte Person mit der Schilderung der 1. Blockade auch in keiner Weise. Keiner der Zeugen konnte nämlich bestätigen, dass die angeklagte Person dort bereits anwesend war. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich das nicht. Ihre Lösung soll vielmehr nach dem Protokoll, Bl. 20 d.A. bei Kilometer 23,2 erfolgt sein, also erst bei der durch den Zeugen E. für die Zeit ab 16 Uhr geschilderten Situation. 2. Dass gegen 16 Uhr festgestellt, dass sich an einer weiteren Stelle des Gleises südlich des Kraftwerks bei Kilometer 23,2 weitere Personen befanden und dort 2 Personen bäuchlings lagen, die Arme in Röhren eingeführt und unter den Gleisen zusammengeführt, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen und mit den Zeugen erörterten Videos (aus Hülle Bl. 29 d.A.) und den durch den Zeugen E. gefertigten und als E-Mail-Anhang übersandten und mit diesem und den weiteren Zeugen erörterten Fotos, sowie den Aussagen der Zeugen E., F., D., JY. und RZ.. Festzuhalten bleibt zunächst, dass die Aussagen der weiteren Zeugen gemäß Urteil erster Instanz GT. und PQ., sowie der aufgrund der Aussage der Zeugin PQ. geladenen Zeugin YI. zur Sache nicht beitragen. Die Zeugen GT. und PQ. haben bekundet, sie seien am Gleis nicht gewesen, sondern hätten nur auf Zuruf oder Mitteilung über Funk die in der Akte befindlichen Protokolle gefertigt. Auch die Zeugin YI. gibt an, sie habe sich im Bully befunden, aber nicht am Gleis. Die in der Akte befindlichen Videos hat denn auch nach den jeweiligen Aussagen keiner der Zeugen gefertigt. Der Zeuge JY. gibt zwar an, als Mitglied der TEE zur Beweissicherung Videos gefertigt zu haben, das seien jedoch andere Videos gewesen insbesondere von den „Lockons“. Die in der Akte befindlichen Videos müssten daher von der Bereitschaftspolizei gefertigt worden sein, möglicherweise von der auf den Fotos des Zeugen E. mit Kamera zu sehenden Polizeibeamtin. Wer das gewesen sein könnte, wusste keiner der Zeugen und es ergibt sich auch nicht aus der Akte. Angesichts dessen war die Kammer gezwungen, im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu ermitteln, wer zur Sache etwas beitragen kann. Das ist jedoch gelungen. Aus der Aussage des Zeugen E., dessen Fotos, sowie den Aussagen der weiteren Zeugen ergibt sich, dass die in der Akte befindlichen und in Augenschein genommenen Videos das Tatgeschehen zeigen. So gibt der Zeuge E. an, sich nachdem an die Polizei die Information über eine weitere Blockade erfolgt sei, zu km 23,2 begeben zu haben, und dort 2 Personen bäuchlings im Gleis liegen gesehen zu haben. Dazu habe auch er Fotos gefertigt. Die Uhrzeit für die ersten Fotos gebe seine Handykamera richtig mit 16:03 Uhr an, so dass die Personen etwas vorher dort gewesen sein müssten, jedenfalls etwa gegen 16 Uhr. Wann genau sie dort gewesen seien, wisse er nicht. Wie genau sie festgemacht gewesen seien, habe er nicht gesehen. Er sei dazu nicht nah genug gewesen. Jedenfalls hätten 2 Personen im Gleis gelegen und 2 Personen seien daneben gewesen, nicht festgemacht. Die Polizei habe dann eine andere Einheit gerufen, die das habe lösen sollen. Es könne sein, dass das entsprechend dem Akteninhalt zwischen 19:30 Uhr und 20:30 Uhr erst erfolgt sei. Warum das so lange gedauert habe, könne er nicht sagen. Die Videos zeigten dieses Geschehen Anlass an der Aussage des Zeugen zu zweifeln, sieht die Kammer auch insoweit nicht. Die von ihm übersandten und in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommenen Fotos bestätigten sie vielmehr. Auf dem ersten Foto ist eine Person mit Mütze und hellblauer Kapuzenjacke mit den Armen unter das Gleis gesteckt zu sehen, auf dem zweiten Foto eine ebensolche Person mit schwarzbrauner Jacke. Die Person auf dem ersten Foto ist mit einem pinken und die auf dem zweiten Foto mit einem roten Schlafsack zugedeckt. Neben der ersten Person ist eine weiteren Person hockend zu sehen. Das letzte Foto zeigt dann die Person mit der hellblauen Jacke im Gleis sitzend, gegenüber zwei Polizeibeamten, von denen die Polizeibeamtin eine Kamera hält, bei Dunkelheit. Die weiteren Zeugen bestätigen diese Aussage auch, soweit sie eigene Wahrnehmungen gemacht haben, bzw. sich an diese erinnern. Der Zeuge RZ. bekundet, als Polizeibeamter der Landeseinsatzbereitschaft nachmittags zwischen 13:00 und 15:00 Uhr dorthin gekommen, und gegen Mitternacht wieder gefahren zu sein. Eines ihrer Fahrzeuge habe sich noch festgefahren. Am Gleis sei die Lage statisch gewesen. Dort seien vier Personen gewesen, zwei im Gleis festgemacht, und zwei Personen die sich um sie gekümmert haben. Das Lösen mache die technische Einheit. Er habe dann neben denen gestanden und diese gesichert, wie seine Anweisung gewesen sei. Die von der technischen Einheit hätten dann die Personen los gemacht. Wie genau, wisse er nicht, er glaube, es sei eine Flex verwendet worden. Warum es entsprechend den Videos so lange gedauert haben, bis diese Personen dann aus den Gleisen geführt worden seien, wisse er nicht. Die Zeugen F. und D. bestätigen diese Aussage und bekunden, wie ausgeführt, als Leiter bzw. Mitglied der TEE Wuppertal zum Lösen von im Gleis angeketteten Personen hinzugerufen worden zu sein. Es habe, so der Zeuge F., 2 Stellen gegeben, an der ersten seien 4 Aktivisten festgemacht gewesen, an der zweiten 2. Auf den Videos erkenne er die zweite Stelle, bei der sie erst eingetroffen seien, als es schon dunkel gewesen sei, etwa gegen 18 oder 19 Uhr. Vorher seien sie an der ersten Stelle beschäftigt gewesen. Er erkenne dort den Zeugen D., der offenbar eine Person löse. Beide Personen hätten die Arme in Armröhren gehabt. Das Lösen sei an der 2. Stelle recht schnell gegangen, er meine, sie seien gegen 20 Uhr wieder weg gewesen. Der Zeuge D. bestätigt das und erklärte, an der ersten Stelle 2 Aktivisten gelöst zu haben, und an der zweiten eine. Er bekundet ferner, die mit ihm erörterten Fotos des Zeugen E. und die Videos zeigten die zweite Stelle, an der 2 Aktivisten festgemacht gewesen. Er sei auf den Videos bei der Person vorne als die dort arbeitende Person ohne Helm zu sehen. Über die liegende Person habe er, um Funkenflug zu vermeiden, eine Decke gelegt habe. Diese Person habe er gelöst. Die Zeugen XJ. und FW. erinnern sich an den konkreten Einsatz zwar nicht, bestätigen jedoch ebenfalls, als Mitglied der TEE vor Ort gewesen zu seien, und erkennen sich auf den Videos wieder, der Zeuge FW. als anfangs mit Helm bei der Person vorne auf den Videos kniend und der Zeuge XJ. als bei der Person hinten auf den Videos zu sehen. An den Aussagen der Zeugen F. und D., die durch die Fotos und Videos bestätigt werden, hat die Kammer auch in diesem Punkt keinen Zweifel. Davon dass es zumindest ab 16 Uhr eine 2. Blockade durch zwei im Gleis liegende Personen bei Kilometer 23,2 gab, ist die Kammer daher überzeugt. 3. Eine dieser im Gleis liegenden Personen war die angeklagte Person. Dies ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Videos in Verbindung mit dem Akteninhalt. Auf den Videos sind zwar zunächst nur mit Decken bedeckte Personen und die Mitglieder der TEE sowie Funkenflug zu sehen. Sodann sind jedoch zwei Personen im Gleis sitzend zu sehen, jeweils mit Verletzungen am Arm. Auf dem Video Nr. 0004 ist die von der Kamera aus weiter hinten erfasste Person im Gleis sitzend zu sehen, die einen roten Schlafsack auf dem Schoß hat. Sie hat eine Gipsmanschette am Arm, an der eine Kette hängt, zu der weitere Kettenglieder mit einem Vorhängeschluss verbunden sind. Diese Person hat eine rote Verletzung am Arm. Sie wird dort rund eine halbe Stunde sitzend gefilmt. Obwohl sie eine OP-Maske trägt, ist sie eindeutig als die angeklagte Person erkennbar. Dafür, dass es sich um die angeklagte Person handelt, spricht zudem, dass sie ausweislich des Videos sodann nach einer Weile vom Gleis geführt wird und ihr angekündigt wird, sie werde in Polizeigewahrsam genommen. Eben dies erfolgt dann auch und im Polizeigewahrsam wird nach Bl. 23 d.A. ein Foto von ihr gefertigt, welches in der Hauptverhandlung am 14.12.2023 in Augenschein genommen wurde. Auf diesem Foto ist die angeklagte Person unschwer erkennbar. Zudem gab sie später nach der Akte ihre Personalien im Polizeigewahrsam an, und wurde darauf entlassen. Daran, dass die auf den Videos im hinteren Bereich zu sehende Person die angeklagte Person ist, hat die Kammer daher keine Zweifel. Damit muss es sich um die zweite vorher weiter hinten im Gleis liegende Person mit dem roten Schlafsack bedeckte Person handeln. Nur dann, wenn sie vorher im Gleis lag und zwischenzeitlich, wie ebenfalls auf den Videos zu sehen, unter einer Decke lag und mit Funkenflug gelöst wurde, ist ihre Verletzung und die Manschette am Arm nämlich erklärbar. 4. Die Angeklagte war auch in der Röhre und damit an das Gleis angekettet, um die Kohleversorgung des Gleises zu stören. Diese Feststellung beruht auf den Angaben der Zeugen D., F. und XJ. und den mehrfach auch mit den Zeugen in Augenschein genommenen Videos. Der Zeuge D. hat bekundet, die im vorderen Bereich des Videos zu sehende Person gelöst zu haben. Die Arme hätten sich innerhalb einer Röhre befunden. An den Armgelenken seien Manschetten gewesen, hier wohl nach den Videos aus Gips, manchmal auch aus Glasfaser. Diese seien dann mit einer Kette verbunden. Hier habe er mit dem Trennschleifer, vulgo Flex, ein Loch in die Röhre geschnitten, um zu gucken, was er da losschneiden müsse. Das habe er der Person auch gesagt, und, dass das jetzt laut werden oder Funken geben kann. Deshalb werde er eine Decke über sie legen, was er dann auch gemacht habe. Er habe auch gesagt, dass sie sie ein Stück zur Seite heben müssten, damit er besser dran könne und dann hätten sie sie auch etwas gedreht. Er habe mit der Flex ein Loch in die Röhre geschnitten. Die Person habe geschrien, worauf er kurz aufgehört habe. Der Zeuge F. bestätigt das, denn er erklärte, auf den Videos den Kollegen D. zu erkennen, der die Person dort offenbar löse. Es seien dort Armröhren gewesen, darin sei normalerweise ein Metallsteg, an dem man sich mit einer Kette und einem Vorhängeschloss festkette. Auch hier seien die Röhren unter den Gleisen gewesen. Auf dem Foto der Person mit rotem Schlafsack sei etwas Blaues zu sehen, das sei wohl eine Matte, aber die Röhren seien darunter gewesen. Der Zeuge XJ. bekundet, er sei bei der Person hinten auf dem Video zu sehen, bei der es sich nach vorstehenden Ausführungen um die angeklagte Person handelt. Er gucke da offenbar in die Röhre, in der deren Arme steckten. Er erinnere sich aber nicht, was er dort gesehen haben und ob überhaupt etwas. Selbst lösen könne man sich bei derartigen Aktionen nur, wenn im Vorhängeschloss, das die beiden Ketten von den Handgelenken üblicherweise verbinde, der Schlüssel stecke. Der Zeuge JY. erklärte, zur Beweissicherung Videos der Lockons gefertigt zu haben. Er erkenne sich auch auf einem der in Augenschein genommenen und vermutlich von der Bereitschaftspolizei gefertigten Videos. Seine Videos habe er jedoch nicht mehr. Sie seien, als sie eigentlich schon fertig gewesen seien, ins neue Polizeipräsidium Aachen zitiert worden, und dort habe er beide SD-Karten mit seinen Videos abgeben müssen. Er habe nicht einmal eine Empfangsquittung bekommen. Er wisse folglich nicht, wo diese Videos oder gar die Lockons selbst geblieben seien. Anlass an den Aussagen dieser Zeugen, die Unsicherheiten oder fehlende Erinnerung einräumen und als Polizeibeamte auch keinen Anlass haben, falsche Angaben zur vorgefundenen Situation zu machen, sieht die Kammer nicht. Sie folgt ihnen deshalb. Damit bekundet zwar keiner der Zeugen, konkret gesehen zu haben, dass die Arme der angeklagten Person in der Röhre unter dem Gleis festgekettet waren. Im Zusammenwirken der Aussagen und mit den in der Akte befindlichen Videos ist die Kammer dennoch davon überzeugt, dass dies der Fall war. Dafür spricht zum einen, dass die andere Person, die der Zeuge D. gelöst hat, festgekettet gewesen war, denn diese hat er mit der Flex gelöst und bekundet die übliche Ankettung. Auch der Zeuge F. bekundet, das sei üblich. Der Zeuge XJ. sagte aus, was im übrigen auch unmittelbar einleuchtet, dass man sich bei derartigen Ankettungen nur dann selbst befreien kann, wenn im beide Ketten verbindendem Schloss der Schlüssel steckt. So lag es hier aber nicht. Das Schloss ist nämlich in dem Video 0004 zu sehen. Ausweislich des Videos steckte in diesem Schloss, das in der Kette am Handgelenk der angeklagten Person hing, kein Schlüssel. Wäre dies der Fall gewesen, wäre auch das Lösen unnötig gewesen, was dafür spricht, dass dies dem Zeugen XJ. aufgefallen wäre und er sich an eine derart ungewöhnliche Situation auch erinnert hätte. Jedenfalls gab es ausweislich des Videos keinen Schlüssel. Die Kette war vielmehr, wie dort ebenfalls zu sehen ist, einige Kettenglieder neben dem Schloss durchgeschnitten. Dafür hätte es keinen Grund gegeben, wenn die Ketten nicht durch das Schloss fest verbunden gewesen und das Schloss mangels Schlüssel nicht zu öffnen gewesen wäre. Die angeklagte Person muss daher in der Röhre fest angekettet gewesen sei. Dafür spricht auch, dass sie bei der Lösung ausweislich der Videos verletzt wurde und sogar vorher die andere Person bei der Lösung geschrien hat. Die angeklagte Person musste daher durch die Lösung mit einer gewissen Gesundheitsgefahr rechnen. Dass sie das in Kauf nahm, ist unwahrscheinlich, wenn sie sich selbst hätte befreien können. Das gilt umso mehr, als das erklärte Ziel der Aktion ausweislich ihrer Beweisanträge 8, 21, 23, 29, 32, 41, 46 und 48 der Stopp des Betriebs des für besonders schädlich gehaltenen Kraftwerks Neurath war, was wiederum nur bei einer dauerhaften und damit festen Blockade eines der Kohleversorgung dienenden Gleises ansatzweise wahrscheinlich ist. Daraus ergibt sich gleichzeitig auch, dass die angeklagte Person damit bewusst und gewollt den Kraftwerksbetrieb stören wollte. Dementsprechend schildert sie die Ankettung in ihrem Beweisantrag zu 4 auch genau. Davon, dass sie genau so, wie dort geschildert, fest verbunden angekettet war, um die Kohleversorgung zu stören, ist die Kammer daher überzeugt. 5. Dass die Lösung der angeklagten Person um 19:33 begann und um 20:07 beendet war, ergibt sich aus dem mit dem Zeugen GT. erörterten Protokoll Bl. 20 d.A. Dass die dortigen Angaben zutreffen können, bestätigen auch die Zeugen D. und F., die bekunden, dass die Lösung an der zweiten Stelle schnell ging, weshalb diese Zeitangaben für die dort gelöste zweite Person richtig sein dürften. 6. Dass die angeklagte Person dabei eine Verletzung am Arm, nämlich eine größere blutende Schürfwunde erlitt, ergibt sich aus den in Augenschein genommen Fotos und Videos, auf denen diese Verletzung zu sehen ist, sowie aus dem verlesenen Arztbericht Bl. 106 d.A., wonach kleine Hämatome und eine mit Schorf bedeckte Wunde am 08.11.2021 festgestellt wurden, sowie auf der Inaugenscheinnahme der angeblichen Narbe in der Hauptverhandlung, die sich als kleine punktförmige Verfärbung darstellte. 7. Dass beide gelöste Personen auf Anweisung der Polizei noch ca. eine Dreiviertelstunde auf dem Gleis sitzen blieben, sie dann zu einer anderen Stelle geführt wurden, zu der nach einiger Zeit auch Rettungssanitäter kamen und die Gleise gegen 22:30 Uhr, nachdem vorher eine Befahrung durch Sicherheitspersonal von RWE stattgefunden hatte, zur Fahrt durch Kohleversorgungszüge wieder freigegeben wurden, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Videos und der Aussage des Zeugen W.. Die Videos zeigen die beiden gelösten Personen anhand der Zeitschiene noch ca. eine Dreiviertelstunde auf den Gleisen sitzend. Dass sie dort auf Anweisung der Polizei verblieben, ergibt sich daraus, dass sie ausweislich der Videos sodann von Polizeibeamten aufgefordert wurden, mitzukommen, was dafür spricht, dass sie zuvor dort bleiben sollten, um zu klären, wohin sie nun gebracht würden. Der Zeuge W. bekundet, er habe die Gleise erst um 22:30 Uhr freigegeben. Ihm sei mitgeteilt worden, die Blockaden seien nun gelöst und die Personen entfernt. Dann müsste aber aus Sicherheitsgründen erst einmal durch Sicherheitspersonal von RWE befahren werden, weshalb er erst um 22:30 Uhr, nachdem dies beanstandungsfrei erfolgt und ihm das mitgeteilt worden sei, die Gleise wieder habe freigeben können. 8. Dass im Kraftwerk Neurath wurden um 12 Uhr 4 Blöcke ins Schwachlastverfahren genommen und um 18 Uhr ein Block komplett heruntergefahren wurde, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N.. Dieser hat, wie ausgeführt, bekundet, als damaliger Leiter des Blockbetriebs des Kraftwerks frühmorgens schon von der Blockade telefonisch informiert worden zu sein. Er sei dann ins Kraftwerk gefahren und habe um 12 Uhr Mittags entschieden, die 4 Blöcke ins Schwachlastverfahren zunehmen, weil unklar gewesen sei, wie die Kohleversorgung sich gestalten werde. Um 18 Uhr sei ihm mitgeteilt worden, es sei nach wie vor unklar, wann die Polizei räume, woraufhin er entschieden habe, den Block D komplett herunter zu fahren. Beides habe darauf beruht, dass er nicht gewusst habe, wie lange die Blockade noch dauern würde, und vermeiden wollte, dass, falls die Blockade länger andauere, das Kraftwerk vollständig stillgelegt werden müsse. Es sei schon noch Kohle in den Bunkern des Kraftwerks vorhanden gewesen. Er schätze, diese hätte noch bis 24 Uhr am 05.11.2021 gereicht. Auch diese Aussage überzeugt das Gericht. Der Zeuge wirkte zwar ausgesprochen unwillig und verweigerte die Antwort auf die Frage der Verteidigung, wie lange die Kohle in den Bunkern des Kraftwerks grundsätzlich reiche, mit den Worten, er liefere „denen“ doch keine Informationen. Die Frage, wie lange die Kohle am Tag der hier gegenständlichen Blockade gereicht hätte, beantwortete er jedoch und bekundete auch durchaus seinem ehemaligen Arbeitgeber RWE möglicherweise nicht Vorteilhaftes, wie, dass er die Entscheidung zum Herunterfahren auf Schwachlast bzw. des Blocks D komplett quasi prophylaktisch getroffen habe, zu einem Zeitpunkt , als die Kohleversorgung noch stand. 9. Dass nach Berechnung von RWE deshalb Strom anderweitig zugekauft werden musste, was rund 1,4 Mio € Mehrkosten verursacht habe, ergibt sich aus der von RWE vorgelegten Berechnung (Bl. 58 ff d.A.), die der Zeuge TZ. dahingehend erläuterte, er habe diese Berechnung vorgenommen und zwar dergestalt, dass er die Ist-Produktion des Kraftwerks mit der für die aus der Berechnung hervorgehenden Zeit vorgesehenen Sollproduktion verglichen habe. Wenn Ersteres weniger sei, müsste zugekauft werden, weil die Sollproduktion vorab verkauft werde. Welche Ursache die Störung habe, sei dabei erst einmal gleichgültig. Den Produktausfall multipliziere man mit den Ersatzbeschaffungskosten, und so habe man die Grundlage für den Schaden, von dem ersparte Aufwendungen abzuziehen seien. Das sei zum Beispiel die ersparte Kohle, aber auch die unverbrauchten CO2-Zertifikate. CO2 gespart werde mit der Minderproduktion allerdings nicht, weil die deshalb unverbrauchten CO2-Zertifikate üblicherweise an andere Emittenten verkauft würden. Hier sehe er anhand des Preises, dass die Strombeschaffung aus Steinkohlekraftwerken erfolgt sein müsse. Der Aussage folgt die Kammer, denn sie ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der Zeuge zeigte mit der Bemerkung, er mache sich doch auch Sorgen, er habe selbst zwei Kinder, auch durchaus Verständnis, für das Klimaschutzanliegen der angeklagten Person. Wie er den Schaden berechnet hat, erläutert er damit auch schlüssig. Ob ein Schaden in dieser Höhe, obwohl er ausweislich der Berechnung den Zeitraum 05.11.21, 12:15 Uhr, bis 06.011.2021, 5 Uhr, betrifft, die angeklagte Person aber nachweisbar erst ab 16 Uhr beteiligt und um 20:07 wieder gelöst war, und trotz bis 24 Uhr ausreichender Kohlevorräte, zurechenbar durch die angeklagte Person verursacht wurde, ist eine Rechtsfrage. IV. Aufgrund dieser Feststellungen hat sich die angeklagte Person der Störung öffentlicher Betriebe i.S. des § 316 b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Das Kraftwerk Neurath dient der öffentlichen Versorgung mit Strom und damit Kraft i.S. der Vorschrift. Dass der Betreiber damit – auch – Gewinn erzielen will, ist selbstverständlich und ändert am Versorgungszweck nichts. Dessen Betrieb wurde gestört, denn eine seiner Versorgung dienende Anlage wurde verändert. Die Gleise der Nord-Süd-Bahn dienen der Kohleversorgung des Kraftwerks und damit dessen Betrieb. Durch das Anketten an diesen Gleisen werden sie für eine gewisse Dauer verändert. Anders als ein Unbrauchbarmachen setzt das Verändern i.S. der Vorschrift keine Einwirkung auf die Sachsubstanz voraus (vgl. OLG V., 1 RvS 186/16 zit nach Juris). Bereits die Fixierung an die Gleise in der hier vorgenommenen Weise ist ein "Verändern" der Anlage. Die Kammer teilt die – verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.09.2005 - 2 BvR 1656/03 – zit. nach Juris) - Auffassung des OLG V. (a.a.O.) und des OLG Celle (vgl. Urteil v. 12.08.2003 - 22 Ss 86/03 – zit nach Juris), wonach ein "Verändern" keinen beschädigenden Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern bereits dann vorliegt, wenn ohne Einwirkung auf die Substanz der Anlage der bisherige Zustand durch einen anderen ersetzt und hierdurch deren Funktionsfähigkeit gemindert wird. Einen solchen Eingriff stellt auch das Anketten an die Gleisstrecke dar (vgl. OLG Celle, a.a.O, Rdnr. 59). Dadurch wurde der Kraftwerksbetrieb i.S. der Vorschrift gestört. Die Vorschrift des § 316b StGB schützt die Anlage in ihrer Gesamtheit und somit auch die für die Versorgung und Bevorratung bestehende Infrastruktur. In deren Betrieb wird durch das Anketten eingegriffen, weil die Züge an der betreffenden Stelle nicht mehr fahren können, wodurch die Belieferung des Kraftwerks mit Kohle vorübergehend unterbrochen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wurde. Dass es tatsächlich (noch) nicht zu einer Betriebsunterbrechung des Kraftwerks gekommen ist, schließt eine "Störung" nicht aus. Denn bei § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das generell den Betrieb bestimmter, gemeinschaftswichtigen Zwecken dienender Unternehmen, Einrichtungen oder Anlage gegen störende Eingriffe schützt (vgl. OLG V., a.a.O.). Ebenso unerheblich ist, dass die Sperrung der Gleise zunächst nur auf der Befürchtung von Personen im Gleis beruhte. Die Fortsetzung der Sperrung beruhte nämlich darauf, dass tatsächlich unter anderem die angeklagte Person im Gleis war. Zumindest ab ihrem Auffinden dort ab 16 Uhr hat damit auch sie eine Ursache für die in der fehlenden Kohleversorgung liegende Betriebsstörung gesetzt. Dass es etwa eingesetzten Lokführern mit ihren Schienenfahrzeugen physisch möglich gewesen wäre, die angeklagte Person zu überfahren, ändert daran nichts. Anders als § 240 Abs. 1 1. Alt. StGB setzt eine Störung i.S. des § 316 b Abs.1 StGB keine körperlich wirkende Gewalt voraus. Dass ein derartiges Unterfangen, mit denen zugemutet würde, Menschen schwer zu verletzen oder zu töten, etwaigen Lokführern unzumutbar ist, genügt. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob über eine andere Strecke, Förderbänder oder die Kohlebunker die Kohleversorgung des Kraftwerks hätte erfolgen können bzw. erfolgt. Der ordnungsgemäße Betrieb war dennoch gestört, da bei einem ordnungsgemäßen Betrieb das Kraftwerk über Züge über das blockierte Gleis im 20-Minuten-Takt versorgt wird. Die Störung geschah vorsätzlich. Wie ausgeführt, war die Unterbrechung der Kohleversorgung des Kraftwerks, um dessen klimaschädlichen Betrieb zu unterbinden, gerade Sinn der Aktion. Ob der Vorsatz sich damit sogar auf einen schweren Fall i.S. des § 316b Abs. 3 StGB richtete, kann offenbleiben, weil der objektive Tatbestand insoweit schon nicht erfüllt ist. Den Betrieb des Kraftwerks wollte die angeklagte Person aber bewusst stören. Das Verhalten der angeklagten Person war nicht gerechtfertigt. Insbesondere liegt in ihrem im Eingangsstatement, letztem Wort und den zahlreichen Beweisanträgen zum Ausdruck kommenden Anliegen, grob zusammengefasst: dem Klimawandel entgegenzuwirken, kein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand i.S. der §§ 34 f StGB. Warum das der Fall sein sollte, erschließt sich schon deshalb nicht, weil die angeklagte Person ihr Verhalten in ihren Beweisanträgen zu 18 und 25, ausdrücklich mit - ihrer Meinung nach erfolgreichen, aber strafbaren – Widerstandhandlungen vergleicht, deren es manchmal eben bedürfe. Wenn dem so wäre, es also strafbarer Handlungen bedarf, um wichtige Ziele zu erreichen, erschließt sich nicht, warum sie darauf besteht, ihr Verhalten sei nicht strafbar. Ein Rechtfertigungsgrund liegt aber auch nicht vor. Ein Notstand im strafrechtlichen Sinne setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder ein anderes Rechtsgut voraus, für die ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Maßgeblich sind daher weder Klimaziele noch Kipppunkte. Es müssen vielmehr konkrete Schäden für die genannten Rechtsgüter drohen. Nun ist unbestritten, dass die Klimaveränderungen Schadensereignisse, wie etwa Dürren, Fluten, Stürme oder Brände wahrscheinlicher machen. Wann und wo ein solches Schadensereignis auftritt, ist jedoch völlig ungewiss und unvorhersehbar. Dasselbe gilt für Gesundheitsschäden aufgrund von Emissionen. Eine allgemein erhöhte Schadenswahrscheinlichkeit genügt aber zur Begründung einer Notstandslage im strafrechtlichen Sinne nicht. Natürliche Lebensgrundlagen sind vielmehr nur dann notstandsfähig, wenn ein Rückbezug auf die genannten Individualrechtsgüter möglich ist. Angesichts der Unvorhersehbarkeit der für Individualrechtsgüter drohenden Schäden ist dies betreffend den Klimawandel nicht der Fall (ebenso OLG V. 15 U 58/06 zit. nach Juris). Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass, sähe man dies anders, es auch daran fehlt, dass die Gefahr nicht anders als durch die Blockadeaktion der angeklagten Person abwendbar ist. Zum einen ist die Blockade dazu schon nicht geeignet, denn die kurzzeitige Unterbrechung der Kohleversorgung eines bestimmten Kraftwerks trägt zur Beseitigung der Gefahren des Klimawandels schon nichts bei, weil sie verschwindend geringen Einfluss hat, zu den weltweiten CO2-Emissionen nämlich nach dem Beweisanträgen zu 21und 29 nur 0,037996 % jährlich beiträgt und durch die Blockade nach dem Beweisantrag zu 29 nur mindestens 5000 t CO2 verhindert wurden. Die Reduzierung des Kraftwerksbetriebs für wenige Stunden bewirkt damit praktisch nichts. Nach den Beweisanträgen zu 12, 21 und 56 der angeklagten Person ist zudem nicht einmal diese kurzzeitige Reduzierung durch die Blockade verursacht worden, weil die Blockade umfahren werden konnte. Darauf, dass wegen des Handels mit CO2-Zertifikaten durch die Blockade auch diese - außerordentlich geringen - CO2-Emmissionen für die Blockadezeit nicht verhindert worden sein dürften, kommt es somit nicht einmal an. Soweit mit dem Beweisantrag zu 37 darauf rekurriert wird, jede eingesparte CO2-Menge könne für das Erreichen eines Kipppunktes maßgeblich sein, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass dann das Blockieren eines keinen Strom produzierenden Emittenten ebenso sinnvoll und damit ein milderes Mittel wäre. Es gibt daher, zum zweiten, andere geeignete Mittel, dem Klimawandel entgegen zu wirken. Zu nennen sind dabei zum Beispiel die politische oder wirtschaftliche Auseinandersetzung oder auch die von der angeklagten Person vollständig ignorierte Entwicklung neuer Technologien. Ihre Auffassung, dass andere Mittel sämtlich nicht geeignet sind, trifft nicht zu. Vielmehr zeigt die Art und Weise, wie die angeklagte Person sämtliche anderen Möglichkeiten, dem Klimawandel entgegenzuwirken, abtut, ihr fehlendes Demokratieverständnis. Sie scheint der Auffassung zu sein, wenn nicht sofort und exakt das, was sie für richtig hält, getan wird, sie ihre Auffassung mit strafbaren Mitteln durchsetzen darf. Das ist kein Notstand, sondern, ließe man es zu, eine Diktatur (ebenso OLG Celle 2 Ss 91/21 zit nach Juris). Nur beispielhaft kann die Kammer in keiner Weise sehen, dass politische Mittel nicht als milderes Mittel denkbar sind. Die Ausführungen der angeklagten Person verkennen, dass in der Politik schlicht auch Kompromisse gefunden werden müssen, was aber nicht heißt, dass die Politik nicht in der Lage ist, dem Klimawandel entgegen zu treten. Dies lässt sich trefflich an ihren Ausführungen zum Tagebau Garzweiler illustrieren, wozu sie ausführt, die Partei „Die Grünen“ versprächen seit den 90er Jahren, diesen zu beenden, hätten das aber nicht getan. Dabei ignoriert sie zum einen, dass der Ausstieg aus der Braunkohleverstromung in NRW und das Ende des Tagebaus Garzweiler für das Jahr 2030 beschlossen ist, und zum anderen, dass es in der Politik nicht nur diese Partei gibt. Wenn eine Neugründung einer Partei, entsprechend ihrem Beweisantrag zu 49 keine Macht erlangt hat, dann hat diese es offenbar nicht vermocht, genügend WählerInnen zu überzeugen, was für die Geeignetheit dieses Mittels nichts heißt. Vor allem aber ignoriert die angeklagte Person, dass die Politik betreffend die Braunkohleverstromung durchaus handelt, wenn auch – ihrer Meinung nach - zu spät. Allgemein bekanntermaßen gibt es eine Vielzahl weiterer politischer Maßnahmen, wie etwa der Handel mit CO2-Zertifikaten oder die Förderung von Elektromobilität oder umweltfreundlichen Heizungen, die dem Klimawandel entgegen wirken sollen. Diese gehen der angeklagten Person – vermutlich - nur in Art oder Geschwindigkeit nicht weit genug. Die Art und das Tempo der Maßnahmen gegen den Klimawandel resultieren jedoch aus einer Abwägung, bei der auch anderes, wie die etwa gesicherte Stromversorgung oder die Finanzierbarkeit für die Bevölkerung, berücksichtigt werden muss. Es entbehrt nicht einer gewissen Borniertheit, wenn die angeklagte Person den Vorwurf erhebt, die Mitarbeit in einer Partei oder gar Regierung ändere eigene Positionen. Die politisch handelnden Personen nehmen damit den oft mühseligen Weg der Kompromisssuche auf sich, derer es in der Politik nun einmal ohne absolute Mehrheit bedarf. Dass die angeklagte Person sich dem verweigert, weil es für Radikalpositionen keine Mehrheit gibt, ändert nichts daran, dass politisches Engagement geeignet ist, dem Klimawandel entgegen zu treten. Das erkennt die angeklagte Person in ihren Statements und Beweisanträgen auch selbst, weil sie durch die Blockade die „ohnmächtige Bevölkerung“ aufrütteln will, was erhellt, dass ihre Blockade allein sinnfrei ist, wenn dadurch nicht politische oder wirtschaftliche Konsequenzen erzielt werde. Im Ergebnis begreift also sogar die angeklagte Person politisches oder wirtschaftliches Handeln anderer als geeignetes Mittel. Statt das ihr genehme Handeln mit ihrer Aktion zu erzwingen, wäre aber etwa legales politisches Handeln ein milderes Mittel. Daneben sind viele weitere mildere Mittel denkbar. So waren Klagen von Umweltschutzverbänden durchaus teilweise erfolgreich (so etwa die von der angeklagten Person selbst mit dem Beweisantrag zu 30 in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), und auch legale Proteste können zielführend sein. Es leuchtet es der Kammer zudem schon in keiner Weise ein, den Klageweg für sinnlos zu halten, nur weil einzelne Prozesse nicht gewonnen wurden. Dass es Klagen gegen den Betrieb des Kraftwerks Neurath gegeben hat, behauptet die angeklagte Person zudem nicht einmal. Es fehlt somit an einer Notstandslage. Die angeklagte Person befand sich auch nicht in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, weil sie die Tatsachen, die die Strafbarkeit begründen, sämtlich kannte. Ein andere rechtliche Bewertung ist ein Verbotsirrtum, der vermeidbar wäre, wie schon die epischen Ausführungen der angeklagten Person zum Notstand im Rahmen ihrer Beweisanträge zeigen. Dass ihr Verhalten als strafbar gewertet werden kann, war ihr damit klar. Andere Rechtfertigungsgründe sind weder dargetan, noch ersichtlich. Eine Rechtfertigung aufgrund der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach Art. 5, 8 GG unmittelbar kommt nicht in Betracht, weil diese Grundrechte außerhalb der Gleisstrecke ausgeübt werden können (vgl. OLG Düsseldorf, 4 RVs 48/22 zit. nach Juris). V. Bei der Beurteilung, wie die angeklagte Person zu bestrafen ist, hat die Kammer die Gesamtumstände und alle für und gegen die angeklagte Person sprechenden Umstände (einzeln und in einer Gesamtschau) bewertet. Auszugehen war vom Strafrahmen des § 316b Abs. 1 StGB der von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitstrafe reicht. Für die angeklagte Person spricht dabei, dass sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu ihren Gunsten hat die Kammer ferner unterstellt, dass sie die Tat in ehrlicher Sorge um die Folgen des Klimawandels begangen hat. Sie ist dabei selbst verletzt worden und hat geraume Zeit in Gewahrsam verbringen müssen. Die Dauer der ihr nachweisbaren Blockade von rund 4 Stunden war recht kurz. Eine Störung des Kraftwerksbetriebs selbst war dadurch schon deshalb nicht verursacht, weil die im Kraftwerk vorhandene Kohle nach der Aussage des Zeugen N. deutlich über den Blockadezeitraum hinaus gereicht hätte. Der von RWE berechnete Schaden von 1,4 Mio € ist ihr deshalb strafrechtlich nicht zuzurechnen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 1 StGB erscheint eine Geldstrafe zur Einwirkung auf die angeklagte Person ausreichend. Insbesondere erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe nicht deshalb für geboten, weil die angeklagte Person ihr Verhalten offenbar nach wie vor für richtig hält. Als angeklagte Person ist es ihr Recht, keine oder auch uneinsichtige Angaben zu machen. Trotz ihrer vehement dazu vertretenen Rechtsauffassung ist sie aber niemals zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dass sie bei erneuter Straffälligkeit mit Freiheitsstrafe rechnen muss, muss ihr auch klar sein. Aus diesem Grunde hält die Kammer es für wahrscheinlich, dass sie schon eine Geldstrafe als hinreichende Warnung ansieht, um künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Bei deren Bemessung war allerdings die geplante und organisierte Durchführung der Blockade zu Lasten der angeklagten Person zu berücksichtigen. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,-- € ist unter diesen Umständen tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem geschätzten Einkommen der angeklagten Person. Die Kammer geht davon aus, dass sie als Studierende zumindest ein dem BAFÖG-Satz nebst Wohngeld oder dem geschuldeten Elternunterhalt entsprechendes Einkommen von rund 900 € im Monat hat. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.