OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 58/06

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2006:1012.15U58.06.00
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 16.03.2006 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 126/05 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 16.03.2006 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 126/05 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen einer im Vorfeld der internationalen Konferenz für erneuerbare Energien „R. 2004“ in C. unternommenen Besetzung eines von ihr im Braunkohletagebau I. in O./Kreis E. eingesetzten Abräumbaggers in der Zeit vom 27. bis zum 31.05.2004 sowie auf Unterlassung vergleichbarer Aktionen in Anspruch, den Beklagten zu 1) darüber hinaus auf Unterlassung des Aufrufs zu und der Unterstützung ähnlicher Aktionen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten sich eines unzulässigen Eingriffs in ihre Rechte aus Eigentum, Besitz und aus eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb schuldig gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe von 71.643,71 € entstanden. Die Beklagten haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, ferner die Passivlegitimation des Beklagten zu 1). Ihre Hauptverteidigung hat in ihrer Rechtsauffassung bestanden, die Besetzung sei nicht rechtswidrig gewesen, weil sie aus dem Gesichtspunkt der Abwehr von Umweltschäden wegen Nothilfe und Notstandes gerechtfertigt gehandelt hätten. Sie haben die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin bestritten. Mit am 16.03.2006 verkündetem Grund- und Teilurteil hat das Landgericht Aachen – 1 O 126/05 – die Klage hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Beklagten auf den Klageantrag zu 2. antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin einen erkennbar durch Wände, Schranken, Gräben, Wälle, Schilder oder Zäune gegen den Zutritt nicht berechtigter Dritter geschützten Betrieb bzw. Betriebsteil der Klägerin, z. B. deren Braunkohletagebaue oder Kraftwerksgelände, zu betreten und dort Gebäude, Maschinen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen bzw. zu betreten oder daran optische oder sonstige Veränderungen vorzunehmen und hierdurch den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu stören. Ferner hat es den Beklagten zu 1) auf den Klageantrag zu 3. antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, seine Mitarbeiter, seine Mitglieder oder Dritte zu einer der im Klageantrag zu 2. aufgeführten Handlungen aufzurufen, oder Mitarbeiter, Mitglieder oder Dritte bei diesen Handlungen zu unterstützen. Gleichzeitig hat es den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 16.03.2006 Bezug genommen. Gegen dieses ihnen am 20.03.2006 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem bei dem Oberlandesgericht am 12.04.2006 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 11.04.2006 Berufungen eingelegt und diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.06.2006, eingegangen innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.06.2006, begründet. Mit ihren Berufungen, die auf Aufhebung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Aachen vom 16.03.2006 und Abweisung der Klage gerichtet sind, rügen die Beklagten fehlerhafte Rechtsanwendung insoweit, als das Landgericht die Besetzungsaktion für rechtswidrig erachtet, insbesondere ihnen ein Handeln in Notstandssituation gemäß § 904 BGB nicht zugebilligt hat. Hierzu wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klägerin sei der größte Kohlendioxid-Emittent in Europa. Dieser Stoff entstehe vor allem bei der Braunkohleverstromung und führe mit einer zu erwartenden Erhitzung der Erde bis zum Ende des laufenden Jahrhunderts um ca. 5 Grad Celsius zu nicht überschaubaren Katastrophen für Fauna und Flora einschließlich der Menschheit. Diese gefährdeten Rechtsgüter seien als notstandsfähig anzusehen. Soweit das Landgericht angenommen habe, die Klägerin produziere rechtmäßig, treffe dies in Anbetracht des völkerrechtlichen Verbots grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigung nicht zu. Bei der Beurteilung der Notstandssituation sei auch zu berücksichtigen, dass ein anderes effektives rechtsstaatliches Verfahren zur Begrenzung von Kohlendioxid-Emissionen nicht zur Verfügung stünde. In ihrer Berufungsentgegnung, die auf Zurückweisung der Berufungen der Beklagten gerichtet ist, verteidigt die Klägerin die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen macht sie ergänzende rechtliche Ausführungen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst den von ihnen zu der Akte eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Eine Kopie der Strafakte des Amtsgerichts Jülich – 3 Cs 224/05 – (bis Bl. 340 der Beiakte) ist zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht zum Einen durch (Teil-) Grundurteil gemäß §§ 301, 304 ZPO festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach zum Ersatz des ihr infolge der Besetzungsaktion vom 27. bis 31.05.2004 entstandenen Schadens gemäß § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 858 BGB, jeweils in Verbindung mit §§ 830 Abs. 1, 840 BGB, als Gesamtschuldner verpflichtet sind, weil die Besetzungsaktion die Klägerin in ihren Rechten aus Eigentum, Besitz und aus eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb rechtswidrig und schuldhaft verletzt, und zum Anderen die Beklagten aufgrund dessen durch weitere Teilurteile gemäß § 301 ZPO zur Unterlassung ähnlicher Aktionen bzw. den Beklagten zu 1) allein auch zur Unterlassung des Aufrufs und der Unterstützung ähnlicher Aktionen nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorschriften in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB verurteilt. Bei der Annahme der Rechtswidrigkeit der Besetzungsaktion, die die Beklagten in ihren Berufungen angreifen, ist dem Landgericht eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinne von § 513 Abs. 1, Alt. 1 in Verbindung mit § 546 ZPO nicht unterlaufen. Das von den Beklagten dazu im zweiten Rechtszug im Wesentlichen wiederholte und vertiefte erstinstanzliche Vorbringen rechtfertigt eine anderweitige Rechtswidrigkeitsbeurteilung nicht. (1) Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Besetzungsaktion der Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter und Rechte der Klägerin im Sinne von § 823 BGB durch diese betroffen waren. Eine Eigentumsverletzung ist anzunehmen, soweit der Abräumbagger besetzt worden ist, da dieser im Eigentum der Klägerin stand und sich die Beklagten damit die der Klägerin gemäß § 903 ZPO zukommenden Befugnisse für die Dauer der Aktion anmaßten. Ob sich das teilweise Anmalen des Baggers mit rosaroter Farbe ebenfalls als Eigentumsverletzung (und Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB) darstellt, kann dahinstehen, da die Klägerin an dieses Verhalten keine selbständigen Rechtsfolgen knüpft. Betroffen war ferner das Recht der Klägerin aus Besitz an dem Abräumbagger und dem von der Aktion betroffenen Teil des von der Klägerin angepachteten Betriebsgeländes. Es kann dahinstehen, ob sich die an der Besetzungsaktion vor Ort Beteiligten auch eines in dem beigezogenen Strafverfahren des Amtsgerichts Jülich – 3 Cs 224/05 – noch nicht rechtskräftig beurteilten Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB schuldig gemacht haben. Denn auch bezogen auf den Schutzbereich dieser Vorschrift macht die Klägerin keine speziellen Rechtsfolgen geltend. Die Nichtberücksichtigung des § 123 StGB entspricht auch der von der Klägerin ausdrücklich gewünschten Behandlung, solange in dem Verfahren zur Beiakte eine rechtskräftige Entscheidung nicht ergangen ist. Schließlich ist die Klägerin durch die Besetzungsaktion in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen, als die Beklagten sie so in der Ausübung ihres Gewerbebetriebs behindert haben. (2) Auf Rechtfertigungsgründe können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen. (2.1) § 904 BGB regelt den sogenannten Angriffsnotstand, das heißt die Fallvariante, dass auf eine fremde Sache eingewirkt wird, von der die Gefahr nicht ausgeht. Diese Vorschrift ist anwendbar, soweit es um die Verletzung des Rechtsguts Eigentum an dem Bagger und dem Besitzrecht an diesem wie an dem von der Aktion betroffenen Teil des von der Klägerin gepachteten Grundstücks geht. Insoweit kann dahinstehen, ob das von den Beklagten mit der Besetzungsaktion erklärtermaßen verfolgte Interesse des Umweltschutzes überhaupt notstandsfähig ist, weil diese Voraussetzung für Rechtsgüter der Allgemeinheit zu verneinen ist, wenn nicht zumindest auch zugleich der Schutz von Individualinteressen geltend gemacht werden kann (vgl.: BGH, 6. ZS, Urteil vom 15.04.1975, NJW 1975, 1161). Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob insoweit eine drohende Gefahr bestand, also eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Es fehlt jedenfalls, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, an der weiteren Voraussetzung der Gegenwärtigkeit einer Gefahr. Eine gegenwärtige Gefahr besteht nur dann, wenn zur Abwendung von Schäden für ein notstandsfähiges Rechtsgut sofortige Abhilfe erforderlich ist (vgl. nur: Palandt-Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 904 Rdn. 2; MünchKomm-Säcker, BGB, 4. Aufl., § 904 Rdn. 4). Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den nach Auffassung der Beklagten infolge der Kohlendioxid-Emissionen zu befürchtenden Klimawandel mit den hieran geknüpften Gefahren für Leben, Gesundheit und wirtschaftliche Schäden selbst auf der Grundlage ihres Vorbringens (vgl. Kemfert/Praetorius, Die ökonomischen Kosten des Klimawandels und der Klimapolitik, Vierteljahreshefte zur Wirtschaftsforschung 74 (2005), 2, S. 133 – 136, Anlage B 12 = Bl. 212 ff. GA) zweifellos nicht erfüllt. Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf berufen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne auch eine „gegenwärtige Dauergefahr“ beachtlich sein, trifft diese Einschätzung auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Der insoweit bemühten Entscheidung (BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 15.05.1979, NJW 1979, 2053 f.) lag ein Fall zu Grunde, der von der zeitlichen Komponente und insbesondere von der Intensität der von einem „Spanner“ ausgehenden Gefahr her mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. (2.2) § 228 BGB behandelt den sogenannten Verteidigungsnotstand, der eine Einwirkung auf eine Sache gerechtfertigt erscheinen lassen kann, von der die Gefahr ausgeht. Diese Vorschrift ist unter dem Aspekt anwendbar, dass sich der Bagger und der von der Aktion betroffene Grundstücksteil als Bestandteil der Produktionsstätte Braunkohletagebau I. darstellen und damit letztlich auch der darauf basierenden Verstromung und Kohlendioxydemission. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die von den Beklagten befürchteten Umweltschäden durch Braunkohleverstromung als notstandsfähig anzusehen sind und für diese eine drohende Gefahr bestand. Jedenfalls fehlt es an der Erforderlichkeit der Besetzungsaktion zur Abwehr der – einmal unterstellten – Gefahr der Umweltschädigung. Welche Notstandshandlung als erforderlich anzusehen ist, richtet sich nach der objektiven Sachlage und nicht danach, ob sie der Handelnde für erforderlich hielt oder halten konnte. Es darf nur das am Wenigsten schädliche oder gefährliche Mittel eingesetzt werden, die Gefahr darf nicht auf andere Weise abwendbar sein. Die Handlung muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein, auch wenn der Erfolg nicht wesentlich ist (vgl. etwa: Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 227 Rdn. 7; § 228 Rdn. 7; Palandt-Bassenge, a. a. O., § 904 Rdn. 3). Das von den Beklagten gewählte Mittel, den Abräumbagger für vier bis fünf Tage zu besetzen, war, wie das Landgericht richtig gesehen hat, nicht geeignet, den bei der Braunkohleverstromung verursachten Kohlendioxid-Ausstoß zu vermindern, da das Gerät nur im Vorfeld der Kohleförderung zum Einsatz kam. Es stellt sich auch nicht als das mildeste Mittel dar. Die Beklagten hätten sich durchaus anderer Aktionen ohne Störung des Betriebs der Klägerin bedienen können, um auf die ihrer Einschätzung nach vom Betrieb der Klägerin ausgehenden Gefahren medienwirksam aufmerksam zu machen. (2.3) Auch ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB, auf den sich die Beklagten ausdrücklich berufen haben, ist nicht gegeben, weil auch diese Vorschrift eine gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr voraussetzt und beide Voraussetzungen aus den Gründen zu Ziff. 2.1 und 2.2 nicht vorliegen. (3) Die Besetzung erscheint auch nicht mit Rücksicht auf die Grundrechte der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gerechtfertigt (vgl. z. B.: BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 30.05.1972, NJW 1972, 1366 – Verhinderung der Auslieferung der „Bild-Zeitung“; BGH, 5. Zivilsenat, Urteil vom 20.01.2006, NJW 2006, 1054 ff. – Flugblattaktion auf Flughafen gegen Abschiebung). Das Recht auf kollektive Meinungsäußerung ist auf den geistigen Kampf der Meinungen angelegt und rechtfertigt jedenfalls die Herbeiführung unmittelbaren Zwangs gegenüber einem bestimmten Unternehmen, wie er vorliegend gegenüber der Klägerin entfaltet worden ist und entsprechend den Erklärungen der Beklagten dieser gegenüber auch gezielt angewendet werden sollte, nicht. Auch der Gedanke der Effektivität der Demonstration lässt eine andere Beurteilung nicht zu; der appellative Charakter der Aktion hätte sich auch in anderer Form und mit anderen, milderen Mitteln, die nicht zu einer Störung des Betriebs der Klägerin geführt hätten, erreichen lassen. Auch den Gedanken der Chancengleichheit, das heißt der Chance, mit einer Meinung zu Gehör zu kommen, können sich die Beklagten nicht nutzbar machen. Diese gewährleistet das Grundgesetz gerade dadurch, dass Gewalt und Zwang als Mittel des Meinungskampfes ausgeschlossen werden zu Gunsten einer freien geistigen Auseinandersetzung einschließlich friedlicher Demonstrationen. Die Störung des Betriebs der Klägerin stellt sich auch nicht als bloße zwangsläufige Nebenwirkung einer Demonstration dar. Bei der gegen die Klägerin gerichteten Besetzungsaktion handelte es sich eindeutig um die gegen ein bestimmtes Unternehmen gezielte Anwendung von zumindest psychischem Zwang, wie die Beklagten auch selbst haben vortragen lassen. Es mag sein, dass den Beklagten ein durchsetzbarer Anspruch auf Herbeiführung der Einstellung der Braunkohleverstromung durch die Klägerin gegenüber den maßgeblichen Entscheidungsträgern nicht zusteht. Mit der rechtsstaatlichen Organisation einer Gesellschaft wäre es indes nicht vereinbar, wenn einzelne umweltpolitisch engagierte Personen und Vereinigungen für sich in Anspruch nehmen könnten, private Rechte Dritter entgegen rechtsstaatlich zu Stande gekommenen Entscheidungen zu verletzen und ihre Politik an die Stelle der hierzu berufenen staatlichen Organe zu stellen. Insoweit seien die Beklagten auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 19.02.1993, NJW 1993, 2432) hingewiesen. Es bleibt den Beklagten unbenommen, Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen in der Erwartung, dass die rechtsstaatlich berufenen Entscheidungsträger ihren Standpunkt künftig übernehmen und in praktische Politik umsetzen. Soweit sich die Beklagten schließlich auf eine Völkerrechtswidrigkeit der Braunkohleverstromung berufen, ist dieses Vorbringen pauschal geblieben und dem Senat nicht nachvollziehbar. Die Beklagten können sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Kyoto-Programm berufen, in dem sich viele Nationen zum Ziel gesetzt haben, auf eine Reduzierung oder jedenfalls Begrenzung des Kohlendioxid-Ausstoßes innerhalb ihres jeweiligen Einflussbereiches hinzuwirken. Ob es sich bei dieser Zielsetzung um gemäß Art. 25 GG durch die deutsche Gerichtsbarkeit beachtliches Recht handelt, kann offen bleiben. Das Vorbringen der Beklagten lässt hinlängliche Ausführungen dazu vermissen, dass die Bundesrepublik Deutschland die gesetzten Ziele – entgegen anders lautenden politischen Bekenntnissen auf Bundesminister-Ebene – nicht erreicht hätte und die Klägerin hieran wesentlich beteiligt wäre. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 02.10.2006 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Gegenstandswert der Berufungen wird wie folgt festgesetzt: Für das Streitverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) bis 4) : 1. Bestätigung des (Teil-) Grundurteils von 71.643,71 € 2. Unterlassung gemäß Klageantrag zu 2. 60.000,00 € 131.643,71 € Für das Streitverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) : 1. Klageanträge zu Ziff. 1. und 2. 131.643,71 € 2. Unterlassungsantrag zu Ziff. 3. 60.000,00 € 191.643,71 € Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil entspricht dem Gegen-standswert ihrer Berufungen.