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Beschluss

8 O 2/25

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2025:0527.8O2.25.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit… gegen …

wird der Antrag des Klägers vom 16.05.2025 auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung von Ermittlungen an der vormaligen Wohnanschrift der Beklagten vom 26.05.2025 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit… gegen … wird der Antrag des Klägers vom 16.05.2025 auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung von Ermittlungen an der vormaligen Wohnanschrift der Beklagten vom 26.05.2025 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 185 Nr. 1 ZPO sind von der antragstellenden Partei nicht dargelegt worden. Der Aufenthaltsort einer Partei ist nicht bereits unbekannt, wenn die andere Partei ihn nicht kennt, vielmehr muss er allgemein unbekannt sein. Im Hinblick auf die mit der öffentlichen Zustellung für die unbekannte Partei verbundenen Rechtsnachteile ist es erforderlich, dass die antragstellende Partei alle zumutbaren Nachforschungen unternommen hat, um den Aufenthaltsort des Gegners ausfindig zu machen. Dieser Auflage ist die antragstellende Partei nicht nachgekommen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2012 – XII ZR 94/10 –, Rn. 16 - 17, NJW 2012, 3582, die Anforderungen an § 185 Nr. 1 ZPO wie folgt zusammengefasst: "Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt (BGHZ 149, 311 = NJW 2002, 827, 828). Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen. Dies gilt auch, wenn die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist. In welchem Umfang die Partei Nachforschungen zum Aufenthalt des Zustellungsadressaten anzustellen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt. Vereinzelt wird es für ausreichend angesehen, wenn die Partei ergebnislos beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten angefragt hat (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2001, 1148 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 33. Aufl. § 185 Rn. 7). Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind jedoch an die Feststellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03 - NJW 2003, 1530 f. unter ausdrücklicher Abgrenzung zum Vollstreckungsverfahren; vgl. auch Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 185 Rn. 2; Dornhöfer in BeckOK ZPO [Stand: April 2012] § 185 Rn. 2). Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum verlangt deshalb zu Recht, dass die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellt, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Die begünstigte Partei ist daher beispielsweise auch gehalten, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten dessen Aufenthalt zu ermitteln (vgl. OLG Köln Urteil vom 16. Februar 2011 - 11 U 183/10 - juris Rn. 8; OLG Frankfurt MDR 1999, 1402; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 630; MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 185 Rn. 2; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 185 Rn. 2; Musielak/Wittschler ZPO 9. Aufl. § 185 Rn. 2). Die vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss die begünstigte Partei gegenüber dem Gericht darlegen. Hat das Gericht Zweifel an der Darstellung der Partei, ist es, sofern die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist, auch zu eigenen Überprüfungen verpflichtet (MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 185 Rn. 7)." Daraus folgt, dass die Anordnung der öffentlichen Zustellung Ermittlungen an den zuletzt bekannten Adressen des Zustellungsadressaten voraussetzt. Diese Ermittlungen sind hier nicht erfolgt. Der Hinweis auf die Masseunzulänglichkeit des Verfahrens entbindet den Kläger nach Auffassung der Kammer nicht von dieser Verpflichtung. Denn die Gewährung rechtlichen Gehörs ist für die beklagte Partei von überragender Bedeutung. Wenn ein Insolvenzverwalter der Auffassung ist, die Insolvenzschuldnerin habe Ansprüche, die gerichtlich geltend gemacht werden sollen, muss der Insolvenzverwalter die Verfahrensvoraussetzungen schaffen wie jede andere Partei auch. Sind zu diesem Zweck finanzielle Aufwendungen notwendig, muss er sich diese Mittel von dritter Seite beschaffen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Ermittlungen an der vormalige Wohnanschrift der Beklagten ist zurückzuweisen, da dem Kläger durch Beschluss der Kammer vom 08.04.2025 bereits Prozesskostenhilfe für die Instanz gewährt wurde. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung pauschal für den Rechtszug, nicht für einzelne Maßnahmen. Die Zustellung der Klageschrift ist auch kein gesondertes Verfahren, sondern gehört zum Erkenntnisverfahren.