Leitsatz: § 185 Nr. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 InsVV 1. Im Erkenntnisverfahren sind an die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs hohe Anforderungen zu stellen. 2. Der Insolvenzverwalter hat alle geeigneten und ihm zumutbaren Nachforschungen zur Feststellung des Aufenthaltes des Anspruchsgegners anzustellen und dies gegenüber dem Gericht darzulegen. 3. Der Einwand der fehlenden Erstattungsfähigkeit der durch die Nachforschungen entstehenden Kosten ist vor dem Hintergrund der einschneidenden Folgen einer öffentlichen Zustellung sowie der grundsätzlichen Erstattungsmöglichkeit etwa von Detektivkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV und von Reisekosten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 InsVV im Regelfall nicht begründet. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.06.2025 gegen den die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zurückweisenden Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.05.2025 (8 O 2/25) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.06.2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Bewilligung der öffentlichen Zustellung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht alle geeigneten und ihm zumutbaren Ermittlungen vorgenommen hat, um eine zustellfähige Adresse der Beklagten zu ermitteln. Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt. Im Erkenntnisverfahren sind an die Feststellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Beschl. v. 22.02.2024 – V ZR 117/23, Rn. 9; v. 07.12.2023 – I ZB 27/23, Rn. 5; v. 19.05.2022 – I ZB 73/21, Rn. 13). Die begünstigte Partei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten sein, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten dessen Aufenthalt zu ermitteln. Welche Ermittlungen geeignet und zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH, Beschl. v. 07.12.2023, aaO, Rn. 5; v. 19.05.2022, aaO, Rn. 13, 19 mwN zur ständigen Rechtsprechung). Gemessen daran hat der Kläger bei Weitem nicht die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Ermittlungsansätze ausgenutzt. Er hat insbesondere nicht das bestehende und ehemalige persönliche Umfeld der Beklagten hinreichend befragt. Soweit er bislang erfolglos einen einzelnen Nachbarn der Beklagten (H.A., T-Weg in U) per E-Mail angeschrieben hat, ist es ihm ohne Weiteres zumutbar, diesen auch telefonisch über die auf dessen Website angegebene Telefonnummer zu kontaktieren. Auch ist es ihm zumutbar, bei diesem sowie bei weiteren Nachbarn – etwa dem in dem gegenüberliegenden Einfamilienhaus T-Weg 1 in U wohnenden Nachbarn – durch Mitarbeiter vor Ort Ermittlungen über den Aufenthaltsort der Beklagten anzustellen. Sein Hinweis darauf, dass ihm der Aufwand weiterer Kosten, insbesondere ein solcher durch Fahrtwege, unzumutbar sei, verfängt vor dem Hintergrund der einschneidenden Folgen einer öffentlichen Zustellung und des Einwandes der nicht näher aufgezeigten, fehlenden Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nicht. Der Insolvenzverwalter kann nämlich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 InsVV besondere Kosten, die ihm im Einzelfall beispielsweise durch Reisen tatsächlich entstehen, als Auslagen erstattet verlangen. Auch kann er gegebenenfalls im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV eine Detektei mit den erforderlichen Nachforschungen beauftragen. Überdies ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Prozessführung bewilligt worden. Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung dazu, welche konkreten Ermittlungen der Kläger bei den Vorständen und weiteren Aufsichtsratsmitgliedern der Schuldnerin angestellt hat. Die bloße – von ihm auch nicht nachgewiesene – Nachfrage nach einer ladungsfähigen Anschrift ist unzureichend. So hätte der Kläger sich bei den Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern, mit denen die Beklagte mehrere Jahre zusammengearbeitet hat, erkundigen können, um wen es sich bei der Beklagten überhaupt handelt, auf Grund welcher Zusammenhänge sie Mitglied des Aufsichtsrates wurde sowie welche persönlichen Kontakte bestanden haben bzw. nach wie vor bestehen. Immerhin hat die Beklagte nach Darstellung des Klägers auch eine Zeit lang in einer Immobilie der E KG, die er im Übrigen auch um Auskunft hätte bitten können, gelebt. All dies hätte gegebenenfalls weitere Ermittlungsansätze aus dem persönlichen Umfeld der Beklagten zu Tage gefördert. Der Kläger hätte ferner Auskünfte bei Z. B., dem Vorgänger der Beklagten im Aufsichtsratsamt bei der Schuldnerin und im Amt als Geschäftsführerin bei der E. H. GmbH, einholen können. Ferner hätte er sich an die 100%ige Gesellschafterin der E. H. GmbH, die C. S. GmbH, deren Adresse und Telefonnummer sich im Internet finden, wenden können. Die Beklagte ist nämlich nach wie vor Geschäftsführerin der E. H. GmbH, weshalb es mehr als naheliegend erscheint, dass die Gesellschafterin der GmbH Auskunft über sie erteilen kann. Gleichermaßen hätte der Kläger eine Anfrage bei der L. UG (haftungsbeschränkt) stellen können, bei der die Beklagte Geschäftsführerin war. In Betracht kommt gegebenenfalls auch eine Anfrage bei dem Liquidator der I. GmbH, bei der die Beklagte ebenfalls Geschäftsführerin war. Dass er eine Anfrage bei den für die jeweiligen Gesellschaften, bei denen die Beklagte Geschäftsführerin war bzw. ist, zuständigen Gewerbeämtern bzw. den Gewerberegistern gestellt hätte, hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan. Denkbar ist es zudem, eine Anschriftenprüfung bei der Deutschen Post AG zu veranlassen (vgl. zu beidem: BGH, Beschl. v. 07.12.2023, aaO, Rn. 6, 13; v. 19.05.2022, aaO, Rn. 23). II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 1/4 des Hauptsachestreitwertes (vgl. dazu: MüKoZPO/Wöstmann, 7. Aufl. 2025, § 3 Rn. 108) und damit auf 21.055,92 € festgesetzt.