Urteil
1 O 53/16
LG Mosbach 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMOSBA:2016:0805.1O53.16.0A
1mal zitiert
1Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dem Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug, das aufgrund einer manipulierten Software einen Mangel hat, steht entgegen, dass der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat.(Rn.24)
2. Die Fristsetzung ist nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da der beklagte Autohändler wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Software derart überarbeitet werden solle, dass die aufgetretene Manipulierung nicht mehr vorgenommen würde.(Rn.26)
3. Auch nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung nicht entbehrlich, da der beklagte Autohändler nachvollziehbar geschildert hat, von der eingebauten Software und ihrer manipulativen Funktionsweise keine Kenntnis gehabt zu haben und ihm die wohl zu unterstellende Kenntnis bestimmter Mitarbeiter des Herstellerunternehmens, seiner Lieferantin, nicht zugerechnet werden kann.(Rn.27)
4. Selbst bei einer Fristsetzung zur Nachbesserung wäre ein großzügiger Nachbesserungszeitraum zuzugestehen; dem Käufer ist zuzumuten, die Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten, da das Fahrzeug in der Zwischenzeit für ihn voll nutzbar ist, auch wenn er der Umwelt bedauerlicherweise mehr Schadstoffe zufügt.(Rn.28)
5. Einem Rücktritt steht auch § 323 Abs. 5 BGB entgegen, da die Mangelbeseitigung in Form eines Softwareupdates mit geringem finanziellen Aufwand von etwa 100 € pro Fahrzeug möglich ist und nur wenig Zeit in Anspruch nimmt, so dass diese Summe im Verhältnis zum Kaufpreis des Fahrzeugs unter der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegt.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 26.855,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug, das aufgrund einer manipulierten Software einen Mangel hat, steht entgegen, dass der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat.(Rn.24) 2. Die Fristsetzung ist nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da der beklagte Autohändler wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Software derart überarbeitet werden solle, dass die aufgetretene Manipulierung nicht mehr vorgenommen würde.(Rn.26) 3. Auch nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung nicht entbehrlich, da der beklagte Autohändler nachvollziehbar geschildert hat, von der eingebauten Software und ihrer manipulativen Funktionsweise keine Kenntnis gehabt zu haben und ihm die wohl zu unterstellende Kenntnis bestimmter Mitarbeiter des Herstellerunternehmens, seiner Lieferantin, nicht zugerechnet werden kann.(Rn.27) 4. Selbst bei einer Fristsetzung zur Nachbesserung wäre ein großzügiger Nachbesserungszeitraum zuzugestehen; dem Käufer ist zuzumuten, die Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten, da das Fahrzeug in der Zwischenzeit für ihn voll nutzbar ist, auch wenn er der Umwelt bedauerlicherweise mehr Schadstoffe zufügt.(Rn.28) 5. Einem Rücktritt steht auch § 323 Abs. 5 BGB entgegen, da die Mangelbeseitigung in Form eines Softwareupdates mit geringem finanziellen Aufwand von etwa 100 € pro Fahrzeug möglich ist und nur wenig Zeit in Anspruch nimmt, so dass diese Summe im Verhältnis zum Kaufpreis des Fahrzeugs unter der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegt.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 26.855,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere ist die Beklagte die richtige Klagegegnerin, da sie die Vertragspartnerin der Klägerin ist und damit auch Adressat des Rückabwicklungsbegehrens. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch Rückzahlung des Kaufvertrages gemäß § 346 Abs. 1 BGB, da sie nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist §§ 434, 433, 437 Nr. 2, Alt. 1, 323 BGB. Die Parteien schlossen unstreitig einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über einen VW Touran Comfortline zu einem Preis von 26.855,00 € ab, der am 01.04.2016 an die Klägerin übergeben wurde. 1. Das Fahrzeug ist zwar mangelhaft nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da es trotz der ansonsten uneingeschränkten Fahrtüchtigkeit nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Klägerin im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses besonders kenntlich gemacht hat, dass die Einhaltung der Emmissionswerte für sie kaufentscheidend sind. Üblicherweise geht ein Durchschnittskäufer davon aus, dass die tatsächlichen Abgaswerte den attestierten Abgaswerten entsprechen. Entspräche ein solches Attest willentlich nicht dem realen Ausstoß zumindest unter Laborbedingungen, stellt dies den Sinn und den Aussagewert des Attestes selbst in Frage. Vorliegend passt eine Software in gesetzlich unzulässiger Weise den Stickoxidausstoß den gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgasewerten an, sodass der reale Ausstoß nicht dem attestierten Ausstoß unter Laborbedingungen entspricht. Der Mangel folgt bereits aus dem Vorbringen der Beklagten, die dartut, dass das Fahrzeug sich im Laufe des Jahres 2016 einem Software-Update unterziehen muss, um den Auflagen des Kraftfahrbundesamtes zu genügen. Dieser Mangel lag auch schon bei Gefahrübergang vor, wovon zumindest nach § 476 BGB bei unstreitig vorliegendem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB auszugehen ist. 2. Dem Rücktritt steht allerdings entgegen, dass die Klägerin dem Beklagten keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, wie es jedoch § 323 Abs. 1 BGB für behebbare Mängel ausdrücklich vorsieht. Die Klägerin hat vor der Rücktrittserklärung am 03.11.2015 der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Das Setzen einer Frist ist entgegen der Ansicht der Klägerin aber nicht nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. In dem Bestreiten des Mangels durch die Beklagte liegt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Vielmehr hat die Beklagte wiederholt darauf hingewiesen, dass die Software derart überarbeiten werden solle, dass die aufgetretene Manipulierung nicht mehr vorgenommen würde. 3. Insbesondere ist die Fristsetzung nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten würde zwar einen besondere Umstand darstellen, der unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen würde (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 182/08 -, RN. 19, juris). Jedoch ist von einem solchen arglistigen Verhalten der Beklagten nicht auszugehen. Diese hat nachvollziehbar geschildert, dass sie selbst von der eingebauten Software und ihrer manipulativen Funktionsweise keine Kenntnis hatte. Sie hat als Händlerin die Software weder entwickelt noch installiert noch hatte sie in sonstiger Weise Möglichkeit, von den Umständen Kenntnis zu erlangen. Die im Endeffekt wohl zu unterstellende -wenn auch im konkreten Fall von der Klägerin nicht dargelegte - Kenntnis bestimmter Mitarbeiter des Unternehmens VW, der Lieferantin der Beklagten, kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die Beklagte ist rechtlich selbstständig und nicht mit dem Unternehmen VW über das Maß des typischen Verhältnisses des Herstellers mit der Verkäuferin hinaus verbunden. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass, selbst wenn eine angemessene Frist gesetzt worden wäre, diese zum derzeitigen Zeitpunkt - auch wenn man der Klägerin zubilligen muss, dass nunmehr einige Monate verstrichen sind - noch nicht abgelaufen wäre. Es sind die Interessen beider Vertragspartner zu berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl an Fällen, die eine parallele Problematik aufweisen, ist den Vertragspartnern in Rücksprache mit VW ein großzügiger Zeitraum zur Nachbesserung zuzugestehen. Die Umrüstung der betroffenen Fahrzeug erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamtes, mit dem ein gemeinsames Konzept zur Nachbesserung unter Beteiligung sämtlicher Behörden erarbeitet wird. Zur Sicherung des Erfolgs der Maßnahme erscheint dieses Vorgehen sinnvoll, was im Übrigen nicht nur im Interesse der Beklagten ist, sondern auch den Interessen der Klägerin an einer endgültigen und gut organisierten Mängelbeseitigung entspricht. Nach den vorgelegten Pressemitteilungen des VW Konzerns (Anlage B3 und Anlage B4) läuft die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs mit der entsprechenden Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge bereits an. Es ist der Klägerin daher zuzumuten die Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. In der Zwischenzeit ist das Fahrzeug für die Klägerin voll nutzbar, auch wenn sie dabei - wie sie zu Recht darauf hinweist - der Umwelt bedauerlicherweise mehr Schadstoffe zufügt. 4. Schließlich steht dem Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen, dass die Pflichtverletzung unerheblich ist. Zur Feststellung der Unerheblichkeit ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Zunächst ist in diesem Rahmen festzustellen, dass die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges durch die manipulative Software nicht beeinträchtigt ist. Der PKW ist auch mit der fehlerhaften Software vollumfänglich nutzbar. Ausschlaggebend ist jedoch der anzunehmende Kostenaufwand einer Mangelbeseitigung, der nach ständiger Rechtsprechung bei nur 1 % des Kaufpreises jedenfalls unerheblich ist. Die Mangelbeseitigung in Form eines Softwareupdates ist mit geringem finanziellen Aufwand von etwa 100 € pro Fahrzeug möglich und nimmt nur wenig Zeit in Anspruch. Diese Summe liegt im Verhältnis zum Kaufpreis des Fahrzeuges in Höhe von 26.855,00 EUR unter der genannten Bagatellgrenze. 5. Mangels Anspruch kann die Klägerin keinen Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO. IV. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 48, 63 GKG, § 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags im Zusammenhang mit dem sogenannten „VW-Abgasskandal“. Die Klägerin und die Beklagte, ein gewerbliche Autohändlerin, schlossen einen Kaufvertrag über einen VW Touran Comfortline mit der Seriennummer ... (Fahrgestellidentifikationsnummer: ...). Die Übergabe des PKW erfolgte am 01.04.2014. Im Kaufvertrag waren für das Fahrzeug die technischen Werte ... KW-Motor (O2-Ausstoß: 132g /km), Schadstoffklasse EU5 angegeben. Der Kaufpreis betrug 26.855,00 EUR. Im September 2015 wurde bekannt, dass das Unternehmen VW, das die Beklagte belieferte, eine große Anzahl von Fahrzeugen in Hinblick auf den Schadstoffausstoß dahingehend veränderte, dass die Stickoxidwerte des realen Abgaseausstoßes durch eine Software optimiert wurden. Dadurch wurden die gesetzlichen Vorgaben für die Typengenehmigung EU5 angepasst. Auch das Fahrzeug der Klägerin ist von diesen Umstände betroffen. Am 03.11.2015 nahm die Klägerin per anwaltlichem Schreiben Kontakt mit der Beklagten auf und erklärte den Rücktritt zum 17.11.2015. Am 03.11.2015 antwortete die Beklagte, dass sie den PKW nicht zurücknehmen werde. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei aufgrund der manipulierten Software mangelhaft im Sinne des § 434 BGB. Die technischen Werte, insbesondere der geringe Schadstoffausstoß, hätten die Klägerin aus ökonomischen und ökologischen Gründen davon überzeugt, den PKW zu erwerben. Sie seien im Wesentlichen, wenn auch nicht im Detail, schon im Vorfeld des Vertragsschlusses besprochen worden. Mit dem Kauf des Fahrzeuges habe sie eine ökonomische und ökologische Investition tätigen wollen. Dabei sei es ihr auf die Aspekte der Umweltfreundlichkeit, der Steuerlast und somit insgesamt auf die Verbraucherfreundlichkeit angekommen, die mit den Emissionswerten im Zusammenhang stünden. Abweichend von den Angaben im Kaufvertrag und den erlangten Informationen im Vorfeld des Vertragsschlusses hätten die Stickoxidwerte der Abgase das 40-fache dieser offiziellen Werte betragen. Auch die CO2-Angaben seien fehlerhaft. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.855,00 EUR aus dem Kaufvertrag mit Rechnung vom 01.04.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Touran Comfortline ..., Fahrstellidentifikationsnummer ... zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. Näher bezeichneten Fahrzeugs seit dem 18.11.2015 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, sie sei schon nicht der richtige Klagegegner. Das Unternehmen VW sei als Hersteller für die von der Klägerin geltend gemachten Mängel verantwortlich und der Beklagte sei auch nicht befugt, dieses zu vertreten. Der Kaufvertrag sei bereits am 16.01.2014 geschlossen worden. Im Vorfeld des Vertragsschlusses seien Emissionswerte nicht besprochen worden. Es sei somit nicht deutlich geworden, dass diese ausschlaggebend für den Kauf der Klägerin gewesen seien. Abgesehen von der fehlerhaften Software zur Abgasregulierung sei das Fahrzeug sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und verfüge zudem über alle erforderlichen Genehmigungen. Der Softwarefehler sei zudem innerhalb von 30 min behebbar, wobei Kosten in Höhe von lediglich 100,00 EUR entstünden. Es sei der Beklagten zudem keine Frist gesetzt worden, um den Mangel beheben zu können. Die Software selbst gebe den CO2-Ausstoß korrekt wieder. Die Stickoxidwerte hätten keine Auswirkungen auf die Steuerlast. Schließlich sei auch die EU-Zertifzierung weiterhin wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Klägervertreter verkündete der Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden M. M., Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2016 den Streit. Auf Grund erst später eingereichten Schriftsatzdoppeln zur Streitverkündung wurde diese der Volkswagen AG erst am 27.07.2016 zugestellt.