Urteil
25 O 179/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0316.25O179.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags. Mit Vertrag vom 31.05.2013 erwarb der Kläger bei der Beklagten zu 1), die als selbstständige VW-Vertragshändlerin tätig ist, den streitgegenständlichen PKW VW Golf als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 17.850,00 EUR. Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Fahrzeugs. Das Fahrzeug des Klägers mit der Schadstoffklasse EURO 5 ist mit einem Motor der Bezeichnung EA 189 EU5 ausgestattet. Bei diesem Motor werden die Stickoxidwerte (NOx) durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb verschlechtert. Die konkreten Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug sind streitig. Das Fahrzeug ist technisch sicher und fahrbereit, die EG-Typen-Genehmigung nach Abgasnorm Euro-5 wurde vom Kraftfahrtbundesamt erteilt und bislang nicht widerrufen. Ein Software-Update bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist bislang nicht durchgeführt worden. Nachdem der Kläger das Fahrzeug über die Dauer von zweieinhalb Jahren benutzt hatte, erhielt er im Spätsommer des Jahres 2015 durch die Berichterstattung in der Tagespresse Kenntnis vom sog. "Abgasskandal". Am 16.12.2015 teilte die Beklagte zu 2) in einer Pressemitteilung mit, dass die betroffenen Fahrzeuge ein Software-Update erhalten und sodann die jeweils gültige Abgasnorm eingehalten werden würden. Eine Umsetzung der mit dem Kraftfahrbundesamt abgestimmten und von diesem genehmigten Maßnahmen sei ab dem ersten Quartal 2016 geplant. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K12 Bezug genommen, welche als Kopie zu den Akten gereicht wurde. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.02.2016 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags und hilfsweise, für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam sein sollte, die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mit Schreiben vom 30.03.2016 wies die Beklagte zu 1) die geltend gemachten Ansprüche des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft sei, denn es sei vom sog. "VW-Abgasskandal" betroffen und erfülle damit nicht die Normen, die ihm beim Kauf des Fahrzeugs zugesichert worden seien. Der Kläger behauptet ferner, dass der zugesicherte niedrige Stickoxidausstoß und der damit einhergehende umweltfreundliche Aspekt das für ihn wesentliches Kaufargument gewesen sei. Eine folgenlose Nachbesserung des Mangels sei nicht möglich. Aufgrund des Vorstehenden ist der Kläger der Ansicht, dass er den mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrag wirksam anfechten könne, weil er arglistig getäuscht worden sei. Dabei sei das Verhalten der Beklagten zu 2) dem der Beklagten zu 1) zuzurechnen, weil die Beklagte zu 1) auf ihrer Homepage mit dem Logo der Beklagten zu 2) werbe und auch einen Link zur Homepage der Beklagten zu 2) unterhalte. Sofern nicht bereits die Anfechtung wirksam sei, sei der Vertrag nach dem erklärten Rücktritt wegen eines bestehenden Mangels rückabzuwickeln. Dabei habe es keiner Frist zur Nacherfüllung bedurft, weil die Setzung einer solchen Frist für den Kläger jedenfalls unzumutbar sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass eine Nacherfüllung aufgrund eines bestehenden merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs nicht möglich sei. Ihm, dem Kläger, stünde auch ein Schadensersatzanspruch zu, wobei sich die Beklagte zu 1) das Verhalten der Beklagten zu 2) ebenfalls zurechnen lassen müsste. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises zustehe. Dabei bestehe der ihm entstandene Schaden bereits in dem Verschweigen der Manipulation an sich, sowie in einem durch die Manipulation hervorgerufenen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.850,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf, FIN ##################. 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 17.850,00 EUR seit dem Zeitpunkt des Eingangs des Geldes auf dem Konto der Beklagten zu 1) bis zum 29.03.2016 zu bezahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKW im Annahmeverzug befinden. 4. den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 hat der Kläger seinen Antrag zu 4) umgestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.02.2017 hat der Kläger seinen Antrag zu 2) sowie den Antrag zu 4) erneut umgestellt. Die Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 auf die abgeänderte Klage eingelassen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.850,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf, FIN ##################. 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 17.850,00 EUR seit dem Zeitpunkt des Eingangs des Geldes auf dem Konto der Beklagten zu 1) bis zum 29.03.2016 zu bezahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKW im Annahmeverzug befinden. 4. die Beklagten jeweils getrennt und nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,28 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der der Auffassung, dass Ansprüche gegen sie nicht bestünden. Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung käme bereits mangels Zurechenbarkeit einer etwaigen Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) nicht in Betracht. Überdies liege auch kein zum Rücktritt berechtigender Mangel vor. Zudem sei eine Nachfristsetzung durch den Kläger nicht entbehrlich gewesen. Schadensersatzansprüche bestünden bereits mangels substanziierter Darlegung eines Schadens des Klägers nicht. Zudem sei auch hier das Verhalten der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 1) nicht zurechenbar. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass Schadensersatzansprüche des Klägers nicht bestünden, insbesondere bestünden solche Ansprüche bereits mangels eines Schadens des Klägers nicht. Ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs sei bereits nicht dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages nach Anfechtungserklärung zu, § 812 Abs.1 Satz 1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nicht gemäß § 142 BGB wegen Anfechtung gemäß § 123 BGB unwirksam. Der Beklagten zu 1) kann ein arglistiges Verhalten nicht vorgehalten werden, da diese von Abgasmanipulationen auch nach Vorbringen des Klägers keine Kenntnis hatte und genau wie der Kläger von der zugrundeliegenden Problematik erst durch die mediale Berichterstattung erfahren hat. Eine Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens des Herstellers kommt hier nicht in Betracht. Es kann dabei dahinstehen, ob der Herstellerin tatsächlich arglistig getäuscht hat, weil jedenfalls eine Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen der Beklagte zu 1) also der Vertragshändlerin und der Beklagten zu 2) als Herstellerin nicht stattfindet. Die Beklagte zu 1) ist im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht "Dritte" im Sinne des § 123 BGB, mit der Folge, dass eine durch sie begangene Täuschung nur dann zur Anfechtung berechtigen würde, wenn der Anfechtungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Vorliegend ist das Verhalten der Beklagten zu 2) nicht mit dem Verhalten der Beklagten zu 1) gleichzusetzen. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine eigenständige juristische Person und nicht um eine 100-prozentige Konzerntochter der Beklagten zu 2). Zwar verwendet die Beklagte zu 1) zu Werbezwecken das Logo der Beklagten zu 2) und nutzt auch eine Verlängerung zur Internetpräsenz der Beklagten zu 2). Allein dies erweckt nicht den Anschein, die Beklagte zu 1) sei eine Konzerntochter. Es entspricht gerade im vertragsgebundenen Autohandel der Üblichkeit, dass zugelassene Vertragspartner allgemein den Handel unter Verwendung der Firmenlogos des jeweiligen Herstellers betreiben. Die Beklagte zu 1) verfolgt in ihrer Funktion als Vertragshändler inauch von der Beklagten zu 2) abweichende wirtschaftliche und inhaltliche Interessen. Geschäftszweck der Beklagten zu 1) ist der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen sowie das Angebot von Service- und Wartungsleistungen. Wohingegen der Geschäftszweck der Beklagten zu 2) in der Produktion und Entwicklung von Fahrzeugen sowie der Belieferung der Vertragshändler liegt. Die Beklagte zu 1) ist insoweit rechtlich selbstständig und trägt mithin auch das unternehmerische Risiko ihrer Geschäftstätigkeit allein verantwortlich. Insofern ist auch durch die Beklagte zu 1) kein Rechtsschein gesetzt, der zum anderen Ergebnis führen würde. Eine Wissenszurechnung analog des § 166 BGB findet im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) nicht statt. Dazu führt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass gerade der Vorlieferant des Verkäufers nicht als dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer anzusehen ist und im Umkehrschluss auch der Hersteller der Kaufsache nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft anzusehen sei (vgl. BGH Urt. v. 02.04.2014, Az.: VIII ZR 46/13). 2. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund des gegenüber der Beklagten zu 1) erklärten Rücktritts gemäß §§ 346 Abs.1, 349, 433, 434, 437 Nr.2 BGB steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Fahrzeug des Klägers ist vorliegend zwar mangelhaft im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die konkrete Messung der Stickoxidewerte verhindert und Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht das streitgegenständliche Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016, 28 W 14/16). Einem Rücktritt steht aber entgegen, dass der Kläger der Beklagten zu 1) keine Frist zur Mangelbeseitigung, § 323 Abs.1 BGB gesetzt hat. Eine Frist zur Nachfüllung war auch nicht entbehrlich. a) Eine Frist zur Nacherfüllung ist für den Kläger nicht unzumutbar im Sinne des § 440 S.1 3. Alt. BGB. (1) Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte zu 1) den Mangel arglistig verschwiegen habe, führt dies nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit, weil dies der Beklagten zu 1), wie bereits unter I.1. ausgeführt, nicht vorgehalten werden kann. (2) Bezogen auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 18.02.2016 ist die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung auch keine bloße Förmelei. Dies kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil bereits am 25.11.2015 ein Zeit- und Maßnahmenplan zur Behebung des Mangels vorlag, welcher am 16.12.2015 durch das Kraftfahrtbundesamt bestätigt wurde. Die Umsetzung des Plans sollte sich über das ganze Jahr 2016 in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt erstrecken. Darüber hinaus ist das Fahrzeug des Klägers nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten zu 1) für diesen im Straßenverkehr weiterhin nutzbar und weist auch sonst keine Beeinträchtigungen auf. Überdies ist die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung unverändert wirksam und wurde vom Kraftfahrtbundesamt nicht aufgehoben. Am 27.01.2016, also vor der Rücktrittserklärung des Klägers, hat das Kraftfahrtbundesamt nach Überprüfung des ersten Fahrzeugtyps, einem VW Amarok, festgestellt, dass die Umsetzung des Software-Updates keine negativen Folgen hat. Angesichts dieser Sachlage war es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts zumutbar, der Beklagten zu 1) zu ermöglichen, das Softwarepaket auch in seinem Fahrzeug zunächst einmal umzusetzen. (3) Eine Unzumutbarkeit kann ferner nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte zu 1) aufgrund des technischen Vorlaufs eine längere Zeit für eine Nacherfüllung benötigt. Wobei die angekündigte Zeitspanne von einem Jahr durchaus ein ungewöhnlich langes Zuwarten für den Kläger darstellt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass anders als in vergleichbaren Fällen, der Kläger sein Fahrzeug bis zum Aufspielen des Software- Updates uneingeschränkt nutzen kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Nacherfüllung durch die Beklagte zu 2) in Absprache mit dem Kraftfahrtbundesamt durchgeführt werden muss (so auch OLG Celle. Beschl. v. 30.06.2016 Az.: 7 W 26/16). Ein objektiv erkennbares Interesse des Klägers, dass das Software-Update vor dem 03.11.2016 aufgespielt wird, legt der Kläger nicht da. Die Situation des Klägers ist im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs nicht anders, als die Situation vor Bekanntwerden des sog. „VW-Abgasskandals“. b) Eine Fristsetzung ist nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB muss der Kläger für die Annahme der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung vortragen, dass das Interesse der Beklagten zu 1) an der Nacherfüllung so gering ist, dass bei einer Interessenabwägung ihr Interesse an einer sofortigen Rücktrittsausübung überwiegen würde (vgl. Landgericht München II Urt. v. 05.08.2016, Az.: 1 O 53/16). Zunächst besteht seitens der Beklagten zu 1) gegenüber der sofortigen Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags ein erhebliches Interesse an der Nacherfüllung, insbesondere weil diese aus Sicht der Beklagten zu 1) mit einem geringen Aufwand und ohne erhebliche Kosten durchgeführt werden kann. Ein, das Interesse der Beklagten zu 1) überwiegendes Interesse an der sofortigen Rückabwicklung des Kläger ist nicht anzunehmen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug im Straßenverkehr weiterhin uneingeschränkt nutzen kann. Der Kläger legt ferner auch keine weiteren Umstände dar, die eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausnahmsweise entfallen lassen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I.2 a) verwiesen werden. Weitergehende Umstände trägt der Kläger nicht vor. c) Die Frist ist ferner nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte zu 1) innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel nicht hätte beheben können, § 326 Abs.5 i.V.m. § 275 BGB. Zwar kann vom Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn von vornherein feststeht, dass der Verkäufer den Mangel innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht wird beseitigen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung feststand, dass die Möglichkeit des Software-Updates zur Beseitigung des Mangels dem Grunde nach bestand und ohne größeren Aufwand durchgeführt werden kann. So war bereits bekannt, dass noch während des Jahres 2016 ein Software-Update für das hier streitgegenständliche Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden wird, nachdem es vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben wird. Tatsächlich liegt seit dem 03.11.2016 für den Fahrzeugtyp des Klägers ein entsprechendes Software-Update vor. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass ein Software-Update negative Folgen für sein Fahrzeug hätte, so ist dieser Vortrag nicht hinreichend dargelegt. Dafür, dass die beabsichtigte Nachbesserung durch die Beklagte zu 1) nicht erfolgreich sein kann, liegen bislang keine Anhaltspunkte vor. Langzeitschäden durch die Nachbesserung eben für das hier streitgegenständliche Fahrzeug sind nicht substantiiert vorgetragen. Ein pauschaler Hinweis darauf, dass Unsicherheiten bezüglich sämtlicher betroffener Fahrzeugtypen bestehen, reicht nicht aus. Es ist allerdings zu berücksichtigen, sollten die klägerischen Behauptungen zutreffen und eine Nachbesserung erfolglos verlaufen, der Kläger dann im Anschluss Gewährleistungsrechte geltend machen könnte. Hierfür müsste indes zunächst die Erfolglosigkeit der Nacherfüllungsbemühungen der Beklagten zu 1) abgewartet werden (so auch Landgericht Paderborn, Urt. v. 09.06.2016, Az.: 3 O 23/16). 3. Ein Anspruch auf Schadensersatz des Klägers gegen die Beklagte zu 1) besteht ebenfalls nicht. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht gemäß §§ 280 Abs.1, 311, 241 Abs. 2 BGB aufgrund der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Prospektes und der Preisliste besteht nicht. Jedenfalls kann ein etwaiges Verhalten der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 1) nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden. Zur Begründung kann auf die Ausführung zu I.1 verwiesen werden. b) Ein Anspruch besteht auch nicht nach §§ 280 Abs.1, 3, 281, 433, 434, 437 Nr.3 BGB, weil der Kläger der Beklagten zu 1) keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Setzung einer solchen Frist auch nicht entbehrlich gewesen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.2. verwiesen werden. II. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) kommt ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Der Kläger hat, was Voraussetzung aller hier in Betracht kommenden Ansprüche ist, einen ihm entstandenen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Vortrag des Klägers ist dann hinreichend substantiiert, wenn das Gericht auf Grund der Darstellung beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (Bacher in BeckOK, ZPO, 23. Edition, Stand 01.12.2016, § 253 Rn.22). Diese Voraussetzung erfüllt der klägerische Vortrag vorliegend nicht. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Wertminderung seines Fahrzeugs, besondere vor dem Hintergrund eines möglichen wirtschaftlichen Verlustes im Falle des Weiterverkaufs ist unsubstantiiert. Der Kläger trägt bereits keinerlei konkrete Verkaufsbemühungen vor. Es ist derzeit unmöglich festzustellen, ob es nach der Durchführung des Software-Updates tatsächlich zu einer dauerhaften Wertminderung des klägerischen PKW kommen wird. Der Kläger hat auch einen Schaden nicht dadurch dargelegt, indem er ausführt, dass der Verdacht bestehe, dass nach Durchführung des Software-Updates ein erhöhter Verbrauch oder ein Leistungsabfall oder sonstig negative Auswirkungen auftreten. Der bloße Verdacht ist nicht durch Tatsachen belegt. Dass das Fahrzeug an sich mangelbehaftet ist reicht für sich betrachtet nicht aus einen Schaden anzunehmen. Zwar kann ein Schaden auch darin bestehen, dass die erhaltenen Leistungen für seine vorgesehenen Zwecke nicht voll brauchbar sind. Im vorliegenden Fall kann der Kläger das Fahrzeug weiter im Straßenverkehr nutzen und somit zu seinem vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden (vgl. Landgericht Braunschweig, Urt. v. 29.12.2016, Az.: 1 O 2084/15). III. Mangels Anspruchs in der Hauptsache war die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen abzuweisen. IV. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.