Endurteil
5 O 7645/20
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 34.417,50 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Gericht sieht durch die als Anlage K 12, K 14 und K 20 vor gelegten Abtretungsanzeigen der Versicherungsnehmer sowie die als Anlagen K 28 bis 38 vorgelegten Vereinbarungen zu Forderungskauf und Abtretung zwischen den Versicherungsnehmern und der Klägerin eine Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche jeweils für ausreichend erwiesen an. Aus diesen ergibt sich, dass die Versicherungsnehmer nach Ausübung der ihnen zustehenden Gestaltungsrechte alle Ansprüche, die ihnen hinsichtlich der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge zustehen, an die Klägerin abgetreten haben. Gegen die Wirksamkeit der vorgenannten Abtretungen bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken. Ob der jeweils im Forderungskaufvertrag, der den Abtretungen zugrunde liegt, vereinbarte Kaufpreis tatsächlich gezahlt wurde, ist für die Wirksamkeit der Abtretung ohne Relevanz, da die Abtretungen jeweils unbedingt erklärt wurden. Eine Nichtigkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. §§ 4, 2 Abs. 2 RDG. Entscheidend dafür, ob eine abgetretene Forderung auf eigene oder auf fremde Rechnung nach § 2 Abs. 2 RDG eingezogen wird, ist, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30.12.2012, Az.: XI ZR 324/11). Vorliegend ist nach der vertraglichen Gestaltung von einem Forderungskauf (echtes Factoring) auszugehen. In den maßgeblichen Forderungskaufverträgen (Anlagen K 31, 34 und 36, dort jeweils § 5) ist festgehalten, dass die Klägerin im eigenen Interesse und im eigenen Namen die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages betreibt. Zwar erhält der Zedent unter näher festgelegten Bedingungen eine Beteiligung am Beitreibungserlös, jedoch verbleibt ihm in jedem Fall der gezahlte Kaufpreis. Die Abtretung der Forderung an die Klägerin erfolgt unbedingt. Im Übrigen steht die eigene Interessenwahrnehmung auch dann im Vordergrund, wenn durch die Erledigung einer eigenen Rechtsangelegenheit notwendig auch eine Rechtsangelegenheit eines Dritten mitbesorgt wird (vgl. Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 4 Rn. 23). Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Klägerin über die ihr erlaubte Inkassotätigkeit nach § 2 Abs. 2 RDG hinausgeht, kommt es mithin nicht an. Es handelt sich vorliegend nicht um eine dem RDG unterfallende Forderungseinziehung auf fremde Rechnung (OLG Köln, Urteil vom 02.10.2020, Az. 20 U 60/20; Landgericht München I, Urteil vom 20.10.2020, Az. 12 O 17532/19). Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG München vom 13.12.2029, Az. 25 U 2620/19 betrifft dagegen eine andere Sachverhaltskonstellation und ist auf den hiesigen Fall daher nicht übertragbar. 2. Bezüglich der Frage der Ordnungsgemäßheit der streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass hinsichtlich aller streitgegenständlicher Vertragsverhältnisse die vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004 gültige Fassung des § 5a VVG (im Folgenden § 5a VVG a.F.) Anwendung findet. Allerdings liegt in keinem Fall eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung vor. a) Hinsichtlich der Versicherungsnehmerin … genügt die im Policenbegleitschreiben vom 17.09.2003 (Anlage … 2) enthaltene Widerspruchsbelehrung den Anforderungen des § 5a VVG a.F. nicht, da diese hinsichtlich des Fristbeginns lediglich auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht jedoch auf den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen abstellt. Gleiches gilt für die in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (… 1) enthaltene Widerspruchsbelehrung, die darüber hinaus schon nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben ist. b) Gleiches gilt hinsichtlich des Vertragsverhältnisses … . Zwar hat die Beklagte insoweit vorgetragen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein nebst Anlagen mit einem Policenbegleitschreiben entsprechend der Anlage … 2 erhalten habe, und ist die Klägerin dem nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat sie nicht dargelegt, mit welchem Schreiben der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein sonst erhalten habe. Allerdings weist die im Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung den unter lit. a) vorgenannten Mangel hinsichtlich des Fristbeginns auf. c) Hinsichtlich des Vertragsverhältnisses … wurde seitens der Beklagten eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung schon nicht dargelegt. 3. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist gleichwohl nicht geschuldet. Vielmehr sind die klägerischen Ansprüche jeweils ausgeschlossen, weil sich die erstmals im Jahr 2018 erklärten Widersprüche als rechtsmissbräuchlich erweisen und damit der Ausübung des Widerspruchsrechts jeweils der von der Beklagten erhobene Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegensteht. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen hier vor. Seit der ersten Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2003 bzw. 2004 und der erstmaligen Erklärung des Widerspruchs in 2018 liegt ein Zeitraum von 14 bzw. 15 Jahren. Dies genügt ohne weiteres für das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment. Dazu sind im vorliegenden Fall Umstände hinzugetreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az.: IV ZR 76/11, Rz. 39 – nach juris). Die Beklagte durfte bei objektiver Betrachtung dem Verhalten der Versicherungsnehmer entnehmen, dass diese ihr Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen werden. Die verspätete Durchsetzung des Rechts würde der Beklagten einen unzumutbaren Nachteil bescheren, nachdem sie sich bereits auf die Nichtausübung des Widerspruchs einrichten konnte und auch eingerichtet hatte; die Erklärung des Widerspruchs erscheint daher als in treuwidriger Weise widersprüchlich (BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az. IV ZR 76/11, Rz. 39 f. – nach juris, sowie Urteil vom 23.09.2015, Az. IV ZR 496/14, Rz. 13 – nach juris). Zwar lässt der Bundesgerichtshof eine Verwirkung bei fehlerhafter Belehrung nur in besonderen Ausnahmefällen zu. So hat der Bundesgerichtshof etwa mit Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 zu § 5a VVG a.F. und zur dortigen Fallgestaltung ausgeführt, dass es hinsichtlich einer Verwirkung am Umstandsmoment fehle, da sich die Beklagte mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Im Ausüben des Bereicherungsanspruchs liege aus demselben Grund auch keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten sei nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen (BGH vom 07.05.2014, aaO). Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung seien, so der Bundesgerichtshof, daher „besonders gravierende Umstände“ für die Annahme von Verwirkung erforderlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15). Der Bundesgerichtshof hat allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass generell ein Rechtsmissbrauch bzw. Verstoß gegen Treu und Glauben immer dann ausscheidet, wenn ein Informations- oder Belehrungsverstoß vorliegt. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt vielmehr grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15; OLG München, Urteil vom 31.01.2018, Az. 25 U 607/18 m.w.N.). Somit kann auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung eine Verwirkung bzw. unzulässige Rechtsausübung durch den Versicherungsnehmer in Betracht kommen, soweit besonders gravierende Umstände vorliegen (s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15). Es ist daher eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich, da die Rechtsinstitute nicht per se alleine wegen des Belehrungsverstoßes zwingend ausscheiden. Insbesondere gilt, dass die Anforderungen an das Umstandsmoment kleiner werden, je größer das Zeitmoment wird. Dies beruht auf der allgemeinen Wertung, dass Fehlverhalten durch Zeitablauf sanktionslos werden kann. So kann selbst bei arglistigem Verhalten eines Vertragspartners nach Ablauf von 10 Jahren eine Anfechtung nicht mehr erfolgen, § 124 Abs. 3 BGB. Eine Verwirkung ist daher auch bei ordnungswidriger Belehrung durch entsprechenden Zeitablauf denkbar (OLG München, Urteil vom 21.04.2015, Az. 25 U 3877/11; OLG München, Urteil vom 31.01.2018, Az. 25 U 607/18). Vorliegend sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Versicherungsverträge jeweils solche beachtlichen Einzelumstände gegeben. Die Versicherungsnehmer haben bis zur Kündigung des Vertrags im Jahr 2009 (Versicherungsnehmerin …, 2012 (Versicherungsnehmer … ) bzw. 2017 (Versicherungsnehmerin …) 6 Jahre lang (Versicherungsnehmerin …), 8 Jahre (Versicherungsnehmer …) bzw. 14 Jahre lang (Versicherungsnehmerin …) den Vertrag beanstandungslos geführt. Sie leisteten die vereinbarten Monatsbeiträge und wurden regelmäßig über den Stand der Versicherung informiert. Zudem genossen sie den vereinbarten Versicherungsschutz, der bei Eintritt des Versicherungsfalls sicherlich auch in Anspruch genommen worden wäre. Zudem nahmen die Versicherungsnehmer jeweils auf den Vertrag Einfluss. So änderte die Versicherungsnehmerin … mit Schreiben vom 28.03.2012 (Anlage … 6) die Fondsanlage. Der Versicherungsnehmer S… stellte den Vertrag ab dem 01.07.2009 beitragsfrei. Die Versicherungsnehmerin … widersprach in den Jahren 2005, 2006 und 2008 den angebotenen Dynamiken. Zudem beantragte sie mit Schreiben vom 30.10.2008 eine Beitragsreduktion sowie den Ausschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dies alles setzt jedoch das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus. Nach der Kündigung des Vertrags nahmen die Versicherungsnehmer jeweils den Auszahlungsbetrag entgegen und warteten weitere Monate (Versicherungsnehmerin …) bzw. weitere 6 Jahre (Versicherungsnehmer … bzw. 9 Jahre (Versicherungsnehmerin …) bis zur Erklärung des Widerspruchs. Hiermit brachten die Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten ihren Willen zum Ausdruck, sich nicht rückwirkend vom Vertrag zu lösen. Zudem schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des OLG München, Urteil vom 13.12.2019, Az.: 25 U 2620/19 (Anlage … 5) sowie des Hanseatischen OLG, Urteil vom 22.12.2020 (Anlage … 7) an, wonach ein Widerspruchsrecht nach der gesetzgeberischen Intention nicht dazu eingeräumt wurde, um einen Markt für gewerbliche Policenaufkäufer zu schaffen, insbesondere dann nicht, wenn diese den weit überwiegenden Teil des Rückabwicklungsergebnisses erhalten sollen und der Versicherungsnehmer nur einen geringen Teil. Aus unionsrechtlicher Sicht ist dabei zu berücksichtigen, dass durch hinreichende Informationen die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers sicherzustellen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn 120 – zitiert nach juris). Geht es jedoch – wie vorliegend – nicht um die Wahlfreiheit der Versicherungsnehmer, sondern nach jahrelanger Vertragsdurchführung lediglich um die Profitmaximierung durch Veräußerung der Rechte aus dem Widerspruch an eine gewerbliche Policenaufkäuferin, spricht dies deutlich für die Verwirkung etwaiger Ansprüche. Aufgrund dieser besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist ein Bereicherungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Denn vorstehende Umstände begründeten in der Gesamtschau in den vorliegenden Einzelfällen bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für die Versicherungsnehmer sowie die Klägerin auch erkennbar (vgl. hierzu beispielsweise Beschluss des BGH vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15). Die Beklagte muss sich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation darauf verlassen können, dass langfristig angelegte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich nach vielen Jahren rückabgewickelt werden (vgl. OLG München, Urteil vom 21.04.2015, Az. 25 U 3877/11). Aufgrund des Zusammentreffens der oben genannten Faktoren ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einem ausreichenden Umstandsmoment auszugehen, welches auch nicht durch eine fehlerhafte Belehrung ausgeräumt werden könnte. Folglich sind die erstmals 2018 erklärten Widersprüche rechtsmissbräuchlich und das entsprechende Recht verwirkt, auch wenn keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung gegeben war. 4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und Verzugskosten. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.