Endurteil
23 O 11059/20
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung in seinen Bedingungen unter der Überschrift "Was ist Gegenstand der Versicherung?" in einem ersten Abschnitt Entschädigung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt und definieren die AVB in einem zweiten Abschnitt den Versicherungsfall als "behördliche Anordnung der Schließung", während eine Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erst in einem dritten Abschnitt unter der Überschrift "Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?" erfolgt, und zwar ohne den Zusatz "im Sinne dieser Bedingungen", besteht kein Versicherungsschutz wegen der Schließung des versicherten Betriebs aus Anlass der Corona-Pandemie, wenn das Coronavirus bzw. die Krankheit COVID-19 im nachfolgenden Katalog nicht enthalten sind. Eine derartige Regelung ist weder iSv § 305c Abs. 2 BGB unklar noch begegnet sie Transparenzbedenken (Bestätigung von LG München I BeckRS 2021, 4342; entgegen LG München I BeckRS 2022, 5080). (Rn. 23 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung in seinen Bedingungen unter der Überschrift "Was ist Gegenstand der Versicherung?" in einem ersten Abschnitt Entschädigung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt und definieren die AVB in einem zweiten Abschnitt den Versicherungsfall als "behördliche Anordnung der Schließung", während eine Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erst in einem dritten Abschnitt unter der Überschrift "Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?" erfolgt, und zwar ohne den Zusatz "im Sinne dieser Bedingungen", besteht kein Versicherungsschutz wegen der Schließung des versicherten Betriebs aus Anlass der Corona-Pandemie, wenn das Coronavirus bzw. die Krankheit COVID-19 im nachfolgenden Katalog nicht enthalten sind. Eine derartige Regelung ist weder iSv § 305c Abs. 2 BGB unklar noch begegnet sie Transparenzbedenken (Bestätigung von LG München I BeckRS 2021, 4342; entgegen LG München I BeckRS 2022, 5080). (Rn. 23 – 48) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 218.820,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die in Abschnitt A. § 1 III. Ziffern 1 und 2 AVB-dyn.BS aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger beschreiben die versicherten Gefahren abschließend. Das Coronavirus und die durch dieses Virus ausgelösten Krankheiten gehören nicht zu den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 23.02.2021, AZ: 23 O 10162/20 und Urteil vom 09.04.2021, AZ: 25 O 7662/20 zu den hier streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021, AZ: 7 U 351/20 zu vergleichbaren Versicherungsbedingungen). 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10.04.2019, AZ: IV ZR 59/18). 2. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist Abschnitt A § 1 AVB dahingehend auszulegen, dass Abschnitt A § 1 III AVB die aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger und die versicherten Gefahren abschließend beschreibt. Das Coronavirus und die durch dieses Virus ausgelösten Krankheiten gehören nicht zu den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern. a. Der Versicherungsumfang wird zunächst in Abschnitt A. § 1 I AVB beschrieben. Zwar besteht danach ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionsschutzkrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Der Versicherungsumfang wird aber nicht allein hierdurch bestimmt, sondern auch durch Abschnitt A. § 1 III AVB, der die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger aufführt. Die Aufzählung der Krankheiten beginnen innerhalb desselben Paragraphen der AVB und nahezu auf gleicher Höhe in der zweiten von zwei Spalten wie Abschnitt A. § 1 I AVB. Sie springt aufgrund der Vielzahl der Aufzählungszeichen sofort ins Auge. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist somit klar, dass der Versicherungsumfang in dem ersten Absatz des § 1 AVB nicht abschließend definiert ist, sondern durch die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im dritten Absatz konkretisiert wird. Durch diese Aufzählung wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass eben nur bei Betriebsschließungen aufgrund der genannten Krankheiten und Krankheitserreger eine Leistung der Versicherung beansprucht werden kann. Wenn darüber hinaus weitere Krankheiten und Krankheitserreger hätten erfasst sein sollen, dann hätte es dieser Aufzählung nicht bedurft. b. Der Katalog der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 III AVB ist abschließend. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)“. Durch das Wort „folgende“ und die sich anschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass nur bei Betriebsschließungen aufgrund der dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger eine Leistung der Versicherung beansprucht werden kann. Wenn darüber hinaus weitere Krankheiten und Krankheitserreger hätten erfasst sein sollen, hätte es dieser Aufzählung nicht bedurft. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil vor der Aufzählung das Wort „namentlich“ verwendet wird. Zwar macht die Klägerin zutreffend geltend, dass das Wort „namentlich“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Synonym für die Wörter „hauptsächlich“, „vor allem“ oder „insbesondere“ verwendet wird. Durch die konkrete Satzstellung kann man dem Wort aber diese Bedeutung nicht geben, da dann der gesamte Satz keinen Sinn ergeben würde. Dies wird deutlich, wenn man an Stelle des Worts „namentlich“ ein oben genanntes Synonym einsetzt. Daher war es für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass das Wort „namentlich“ nicht als „insbesondere“ sondern als „mit Namen bezeichnet“ zu verstehen ist. c. Auch die Nennung der §§ 6 und 7 IfSG in Abschnitt A. § 1 III AVB führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Wortlaut enthält insoweit keinen Verweis, sondern nur den Hinweis, dass die im Folgenden genannten Krankheiten und Krankheitserreger in den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes enthalten sind. Eine dynamische Verweisung ist damit nicht verbunden, da es in diesem Falle einer Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger nicht bedurft hätte. Vielmehr wäre dann der bloße Verweis auf die Normen, gegebenenfalls unter Hinweis auf die jeweils gültige Fassung, ausreichend gewesen. Daher kann ein Versicherungsnehmer auch nicht davon ausgehen, dass sämtliche von § 6 und § 7 IfSG erfassten Fälle vom Versicherungsschutz umfasst sind. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Versicherungsschutz nicht auf den gesamten von § 6 und § 7 IfSG umfassten Bereich verweist, nachdem die Auffangbestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten sind. Dies zeigt gerade, dass der Versicherer nur genau bestimmte Erkrankungen versichert haben wollte, nicht aber für alle möglichen Infektionskrankheiten haften wollte, welche zukünftig noch auftreten können. d. Schließlich kann der Versicherungsnehmer aus dem Ausschluss von Prionenerkrankungen in § 4 Abs. 4 AVB-dyn.BS nicht entnehmen, dass die Aufzählung nicht abschließend sei. Die Regelung ist zwar angesichts des abschließenden Katalogs der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 III AVB überflüssig, schadet aber auch nicht. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird dem Ausschluss von Prionenerkrankungen nicht entnehmen, dass die Aufzählung in § 1 III AVB nicht abschließend ist. Insbesondere kann er hieraus nicht schließen, dass der Risikoausschluss in § 4 Nr. 4 AVB den abschließenden Katalog des § 1 III AVB wieder öffnet und der Versicherer trotz der detaillierten Auflistung auch für alle anderen nicht im Katalog genannten Krankheiten und Krankheitserreger haften möchte. Ein derartiges Verständnis ist fernliegend. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann nicht beurteilen, ob Prionenerkrankungen durch einen oder durch mehrere in der Aufzählung genannten Krankheitserreger verursacht werden oder nicht. Daher kann er aus der Regelung für die Prionenerkrankungen letztlich auch keine Schlüsse ziehen. e. Zwar ist der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz interessiert, dies vermag aber an der vorgenannten Auslegung nichts zu ändern. Denn angesichts des klaren Wortlauts der hier maßgeblichen Bestimmungen kann ein verständiger Versicherungsnehmer den AVB schlechterdings nicht entnehmen, dass der Versicherer über die in § 1 III AVB ausdrücklich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger hinaus für sämtliche weiteren denkbaren bekannten und unbekannten Infektionskrankheiten haften und ein insoweit unkalkulierbares Risiko eingehen werde. f. Damit ist der Umstand, dass die Meldepflicht nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1 IfSG mit Wirkung zum 01.02.2020 auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und die durch das Coronavirus verursachte Erkrankung COVID-19 ausgeweitet wurde bzw. diese nunmehr durch Gesetzesänderung mit Wirkung zum 23.05.2020 namentlich als Krankheit bzw. Krankheitserreger in §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 IfSG aufgenommen wurden, aufgrund der abschließenden Auflistung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger für das streitgegenständliche Verfahren unbeachtlich. g) Mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut ist nach alldem auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB. 3. Gegen die Wirksamkeit des § 1 III AVB bestehen keine Bedenken. Die Klausel verstößt weder gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB noch ist die Regelung intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. a. Die Regelung zum Umfang des Versicherungsschutzes verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Regelung des Versicherungsumfanges durch die namentliche Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Ein Versicherer kann im Rahmen eines Versicherungsvertrages die versicherten Gefahren beschränken. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass entweder nur alles oder nichts versichert werden könnte. b. Der Versicherungsschutz wird durch die Begrenzung auf die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger auch nicht ausgehöhlt bzw. derart eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Vielmehr genießt der Versicherungsnehmer den vereinbarten Versicherungsschutz beim Auftreten der in § 1 III AVB genannten Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern. c. Auch ist die Regelung in Abschnitt A. § 1 III AVB ist nicht intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die jeweilige Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 14.08.2019, AZ: IV ZR 279/17). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden; nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz annimmt oder nicht (BGH Urteil vom 20.11.2019, AZ: IV ZR 159/18). Diesen Anforderungen wird die Regelung in Abschnitt A. § 1 III AVB gerecht. Zwar mag ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die medizinischen Fachbegriffe nicht kennen. Die Bedeutung kann aber durch die Nutzung eines medizinischen Wörterbuches erschlossen werden. Dies ist ausreichend. Ansonsten wären alle Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf in der Allgemeinheit nicht bekannte Krankheitsbegriffe verweisen, wegen Intransparenz unwirksam. Die Klausel ist auch nicht etwa deshalb intransparent gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil sie einerseits auf die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger verweist, andererseits aber auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt. Der Regelungsgehalt dahin, dass folgende aufgezählte Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind, ist für den verständigen Versicherungsnehmer eindeutig zu erkennen. Der Versicherungsschutz wird durch die Begrenzung auf die namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger auch nicht ausgehöhlt. Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird den Regelungsgehalt der Klausel dahin, dass lediglich und abschließend die in Abschnitt A. § 1 III AVB aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind, unschwer und eindeutig erkennen. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut der Klausel, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die „folgenden“ aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger sind. Der durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer kann der Klausel demnach klar entnehmen, für welche Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz besteht, und wird sich ihm im Umkehrschluss ebenso unschwer erschließen, dass er für dort nicht genannte Krankheiten und Krankheitserreger eben keinen Versicherungsschutz beanspruchen kann. Eine Intransparenz folgt insbesondere nicht daraus, dass die Klausel einerseits auf die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger verweist, andererseits aber auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird weder davon ausgehen, dass der gesamte von den §§ 6 und 7 IfSG umfasste Bereich einschließlich der Auffangbestimmungen der §§ 6 und 7 IfSG vom Versicherungsschutz umfasst ist, noch dass spätere Änderungen der §§ 6 und 7 IfSG auf den Versicherungsvertrag Anwendung finden. Gegen eine solch weite Auslegung spricht der klare Wortlaut der Klausel sowie die sich daran anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern. Beides zusammen macht es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten, nur für die in den Bedingungen benannten Krankheiten und Krankheitserreger einstehen will, nicht jedoch für sämtliche anderen Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere nicht für bei Vertragsschluss unbekannte Krankheitserreger. Dass Abschnitt A. § 1 III AVB noch klarer hätte formuliert werden können, etwa durch den Zusatz „nur“ vor den Worten „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ vermag an dem Ergebnis nichts ändern. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Bedingungen im Einzelfall noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 04.04.2018 - IV ZR 104/17). 2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch keine Verzugszinsen und keine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beratungsverschulden nach § 6 Abs. 1 und 5 VVG. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Verletzt der Versicherer diese Verpflichtung, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die behauptete unzureichende Beratung ein konkreter Schaden entstanden ist. Sie behauptet lediglich ins Blaue hinein, dass es die Möglichkeit gegeben hätte, für den durch die streitgegenständliche Betriebsschließung entstandenen Schaden eine Betriebsschließungsversicherung abzuschließen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, wann, bei welcher Versicherung und zu welchen Bedingungen sie einen solchen Versicherungsvertrag hätte abschließen können. Nicht ausreichend ist, dass Mitbewerber der Beklagten angeblich vergleichbare Betriebsschließungsschäden problemlos reguliert hätten. III. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach dem Leistungsantrag gemäß §§ 3, 4 ZPO.