Endurteil
22 O 2497/21
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.187,75 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.187,75 €. Ein Anspruch besteht weder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (I.), noch aus § 826 BGB (II.) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 HGB (III.). I. Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht nicht. Der Vertrag über die Jahresprüfung nach § 316 HGB beinhaltet grundsätzlich keine Drittwirkung. Der Bundesgerichtshof führt hierzu in seinem Urteil vom 21.11.2018 - VII ZR 3/18 folgendes aus: „(…) Zutreffend hat das Berufungsgericht für den Streitfall angenommen, dass der Beklagte als Wirtschaftsprüfer aus dem Prüfvertrag, der eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen haftet. Dies gilt auch, wenn der Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit einem Börsengang oder - wie hier - der Ausgabe öffentlich notierter Wertpapiere in einen Verkaufsprospekt aufgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III 156/13 Rn. 16, NJW 2014, 2345; Beschluss vom 11. November 2008 - III ZR 317/07 Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 Rn. 5, NJW 2009, 512; Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155, juris Rn. 13; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611, juris Rn. 12 f., Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, juris Rn. 9) (…)“. Dem schließt sich das Gericht an. Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für vertragliche Regelungen in dem Vertrag über die Jahresprüfung, welche entgegen dem vorstehenden Grundsatz dazu führen würden, dass die Anleger in den Schutzbereich einbezogen werden. II. Ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Nach § 826 BGB besteht ein deliktischer Anspruch, wenn eine Person durch ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten bei einer anderen Person einen Schaden herbeiführt. Für eine Haftung nach § 826 BGB ist es notwendig, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 826 Rn. 26). 1. Ein Vorsatz der Beklagten wurde bereits nicht ausreichend dargelegt. Soweit die Klagepartei vorträgt, dass die Beklagten das Fehlen von 1,9 Milliarden Euro hätte erkennen müssen, ist dies nicht ausreichend. Dies würde lediglich Fahrlässigkeit bedeuten. Die Beklagtenseite hat konkret dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie von der Richtigkeit des Konzernabschlusses ausgegangen ist. Insbesondere hat sie vorgetragen, ihr seien Saldenbestätigungen vorgelegt worden, sie habe Interviews geführt, sie habe mit den Treuhändern gesprochen und sie habe weitere Unterlagen geprüft. Dieser Vortrag ist für sich gesehen ausreichend und schlüssig. Der Vortrag der Klagepartei zu einem Vorsatz der Mitarbeiter der Beklagten ist demgegenüber weder ausreichend substantiiert noch enthält er ausreichende Beweisangebote. Soweit die Klagepartei einen Vorsatz darin begründet sieht, dass die Beklagtenseite keine Bankbestätigungen eingeholt hat, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagtenseite eine Bankbestätigung hätte einholen müssen oder nicht. Jedenfalls hat sie eine Vielzahl von Prüfungshandlungen vorgetragen, aufgrund welcher sie von der Existenz des Guthabens auf den Treuhandkonten ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich, dass - selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im konkreten Fall die Einholung einer Bankbestätigung notwendig gewesen wäre - die Beklagtenseite von der Existenz der Guthaben auf den Treuhandkonten aufgrund ihrer anderen Prüfungshandlungen ausging. Der Schluss von fehlenden Bankbestätigungen auf Vorsatz ist nicht zwingend. Der Vortrag der Klagepartei führt daher nicht dazu, dass von einem Vorsatz auszugehen ist. Auch der Verweis auf das Gutachten der… führt insoweit nicht weiter. Bereits aus dem Gutachten der … ergibt sich, dass Untersuchungshemmnisse, wie etwa fehlende Auskünfte, vorlagen. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die Beklagtenseite andere Erkenntnismöglichkeiten hatte, insbesondere in Form von mündlichen Auskünften. Ob diese richtig waren oder in betrügerischer Absicht erteilt wurden, ist insofern zunächst nicht relevant. Dies wäre erst dann relevant, wenn die Beklagteseite erkannt hätte, dass sie betrügerisch sind. Hierfür ergeben sich indes keine ausreichenden Anhaltspunkte. Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagtenseite besteht im vorliegenden Fall nicht. Die bloße Tatsache, dass die Klagepartei keine weiteren Erkenntnisse hat, führt nicht bereits für sich zur Annahme einer sekundären Darlegungslast. Denn dies würde stets zu einer faktischen Beweislastumkehr führen, bei welcher sich die Beklagtenseite entlasten müsste. Voraussetzung für die Annahme einer sekundären Darlegungslast wäre zunächst ein ausreichender Vortrag der Klagepartei für eine Haftung der Beklagtenseite, welcher hier indes - wie ausgeführt - gerade nicht vorhanden ist. Zudem hat die Beklagtenseite zu ihren Prüfungshandlungen ausführlich vorgetragen. Selbst wenn eine sekundäre Beweislast bestünde, so hätte die Beklagtenseite dieser Genüge getan. 2. Letztlich kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens und eines Sittenverstoßes vorliegen, denn eine Schadensersatzpflicht kann nur angenommen werden, wenn die Klagepartei den Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für ihre Kaufentscheidung am 05.09.2018 führen kann. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. 2.1. Für die Annahme der Kausalität reicht es nicht aus, dass die fehlerhaften Testate nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in Gestalt der streitgegenständlichen Aktienkäufe entfiele. Vielmehr setzt die Haftung den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers voraus. Denn § 826 BGB gewährleistet keinen allgemeinen Schutz des enttäuschten Anlegervertrauens. Eine solche generelle, unabhängig von der Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers bestehende Kausalität des Testatsmangels wäre unvertretbar, weil sie im Sinne einer Dauerkausalität auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber stets zugutekäme (vgl. OLG Stuttgart 12 U 147/05 m.w.N.). Der Anleger hat daher im Rahmen des § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er den jeweiligen Unternehmensbericht nebst Testat gelesen bzw. gekannt hat und zumindest auch hierauf seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BGH VII ZR 236/19 Rn. 37; BGH NJW-RR 2008, 1004 Rn. 20). Vorliegend ergibt sich aus den Angaben der Klagepartei eine konkrete haftungsbegründende Kausalität der Testate der Beklagten für ihre Kaufentscheidung indes nicht: Der Kläger selbst, dessen persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet war, ist nicht erschienen, hat aber seinem Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO erteilt. Im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin vom 16.06.2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger, dieser habe im Vorfeld des Aktienkaufs verschiedene Kaufempfehlungen in der Presse gelesen, er habe eine langfristige Anlage gesucht. Da die Performance der …-Aktie in der Presse als steil nach oben gehend dargestellt worden sei, habe er sich vor dem Kauf den Jahresabschluss 2017 überblickartig angeschaut. Natürlich habe er nicht jede einzelne Seite gelesen, da ihm dies zu viel gewesen sei. Die Lektüre habe ihn nicht vom Kauf abgehalten. Zeitgleich habe er … Aktien erworben. Ob der Kläger auch den Geschäftsbericht der … vor Erwerb gelesen habe, konnte der Prozessbevollmächtigte nicht sagen. Ob der Kläger den Konzernbericht oder den Jahresbericht der … gelesen habe, konnte der Prozessbevollmächtigte nicht sagen. Ob der Kläger sich den Geschäftsbericht der … von 2018 angeschaut habe, konnte der Prozessbevollmächtigte nicht sagen. Ein Einfluss des Testats der Beklagtenseite im Geschäftsbericht 2017 zum Stichtag 31.12.2017 auf die Kaufentscheidung der Klagepartei kann vor dem Hintergrund dieser Einlassung nicht festgestellt werden. Bei Würdigung der Angaben des Klägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er ein hohes Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Abgesehen davon haben den Kläger offenbar in erster Linie die Kaufempfehlungen in der Presseberichterstattung zum Kauf veranlasst. Den letzten Geschäftsbericht der … vor seinem Kauf, den Geschäftsbericht 2017, will er zwar „überblickartig“ angeschaut haben. Was genau dies bedeuten soll und welche einzelnen Seiten des nach eigenen Angaben nicht vollständig gelesenen Geschäftsberichts er überhaupt gelesen hat, bleibt unklar. Ob er das Testat der Beklagtenseite im Geschäftsbericht 2017 überhaupt zur Kenntnis genommen bzw. gelesen hat, ergibt sich aus der für ihn abgegebenen Erklärung nicht. Abgesehen davon erweist sich die Klage gegen den Beklagten zu 3) aufgrund dieser Einlassung jedenfalls schon als unschlüssig, da dieser überhaupt erst im Geschäftsbericht 2018 das Testat als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer unterschrieben hat. Den Bestätigungsvermerk im Geschäftsbericht 2017 (K 32) haben für die Beklagte zu 1) nur die Wirtschaftsprüfer … und … unterzeichnet. 2.2. Die Klagepartei kann sich auch nicht auf die Kausalitätsvermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 26). Eine solche „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ zugunsten eines Anlegers wird vom Bundesgerichtshof jedoch ausschließlich im Bereich der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2019, Az. VI ZR 575/16 Rn. 23 m.w.N.). Außerhalb (vor-)vertraglicher Beziehungen, insbesondere im hier einschlägigen Bereich des Deliktsrechts, wird diese Rechtsfigur grundsätzlich nicht herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 541/15, Rn. 30 m.w.N.). Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2013 (vgl. Az. VI ZR 293/12, Rn. 25 ff. m.w.N.) wurde für den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB entschieden, dass auf den Nachweis der konkreten Kausalität nicht verzichtet werden kann, da der Kaufentschluss Folge einer individuellen Willensentscheidung und sich damit einer typisierenden Betrachtung. Im Rahmen des § 826 BGB bedarf es grundsätzlich eines. Nachweises des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers, da sonst eine uferlose Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet drohte (vgl. BGH a.a.O.). Von diesem Grundsatz besteht zwar dann eine Ausnahme, wenn es um die Haftung eines Wirtschaftsprüfers für unrichtige Bestätigungsvermerke geht, die in Prospekten Verwendung gefunden haben (vgl. BGH in NZG 2020, 1030, 1033). Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da unstreitig kein Prospekt für das Aktieninvestment existierte und die Klagepartei auch nicht prospektgestützt beraten wurde. 2.3. Die Klagepartei kann sich hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienkäufers erfolgt jedoch nicht im Rahmen eines typischen Geschehensablaufs, sondern stellt jeweils eine durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere auch durch spekulative Elemente beeinflusste Willensentscheidung dar. Die Annahme eines Anscheinsbeweises ist daher im Falle einer falschen Kapitalmarktinformation nur denkbar, wenn diese zu einer regelrechten positiven Anlagestimmung geführt hat (BGH NJW 2008, 76 Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei ad-hoc-Mitteilungen und Prospektangaben nur in Ausnahmefällen eine solche Anlagestimmung zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2007, Az. II ZR 147/05 ComROAD IV Rn. 27 m.w.N.). Selbst wenn man diese Rechtsprechung auf testierte Jahresabschlüsse übertragen wollte, ist zu berücksichtigen, dass für den Aktienkauf vor allem die Entwicklungspotenziale eines Unternehmens, die allgemeine Marktentwicklung und das Börsenumfeld von Bedeutung sind. Dass Testate das Börsenpublikum generell in der Einschätzung und Bewertung eines Unternehmens bzw. einer Aktie bewogen haben, begründet für sich allein noch keine Anlagestimmung (vgl. BGH a.a.O. Rn. 14). Andererseits kommt es im Zusammenhang mit der Anlagestimmung nicht darauf an, ob der Anleger den Unternehmensbericht mit dem Testat gelesen oder gekannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1998, Az. IX ZR 173/97 Rn. 29 m.w.N.). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Bericht die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt und damit eine Anlagestimmung erzeugt hat, die der Erwerber für sich in Anspruch nehmen kann. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, zum Beispiel eine Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder neuere Unternehmensdaten. Nach der Rechtsprechung des BGH lässt sich die Dauer der von einem Unternehmensbericht ausgehenden Anlagestimmung zwar nicht allgemeingültig festlegen; in aller Regel werde sie jedoch spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung des Unternehmensberichts nicht mehr bestehen (BGH a.a.O.). Vorliegend mangelt es schon an hinreichendem Sachvortrag der Klagepartei zum Bestehen einer positiven Anlagestimmung im Jahre 2018, die allein oder zumindest maßgeblich vom Bestätigungsvermerk auf dem Jahresabschluss 2017 hervorgerufen wurde. Insbesondere sind keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Kaufempfehlungen in der Presse und die steil nach oben gehende Performance-Kurve der … Aktie, die den Kläger nach eigenen Angaben zum Kauf bewogen haben, durch den bei seiner Kaufentscheidung bereits ca. 5 Monate alten Geschäftsbericht 2017, der sich auf den Stichtag 31.12.2017, also auf über 8 Monate alte Zahlen bezog, maßgebend herbeigeführt wurden. III. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iiVm § 332 HGB besteht nicht. Nach § 332 Abs. 1 HGB macht sich ein Abschlussprüfer strafbar, wenn er einen unrichtigen Bericht erstattet, erhebliche Umstände im Prüfbericht verschweigt oder einen unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt. In sämtlichen Varianten erfordert die Strafnorm hierbei einen Vorsatz des Täters. In der ersten Variante ist erforderlich, dass der Prüfbericht unrichtig ist. Unrichtig ist der Bericht dann, wenn das mitgeteilte Ergebnis von den subjektiv-individuellen Prüfungsfeststellungen des Prüfers abweicht. Allein entscheidend ist also nicht die Abweichung des Berichts von der Wirklichkeit, sondern das Abweichen des Berichts vom Ergebnis der Prüfung. Der Abschlussprüfer, der aufgrund fehlerhafter Feststellungen einen objektiv unrichtigen Prüfungsbericht erstellt und hierüber zutreffend berichtet, macht sich nicht nach § 332 HGB strafbar (MüKoHGB/Klinger, 4. Aufl. 2020, HGB § 332 Rn. 19, 20). Ein Verschweigen im Sinne der zweiten Variante bedeutet die Nichterwähnung von Umständen und Sachverhalten, die dem Prüfer bei der Prüfung bekannt geworden sind und durch deren Nichterwähnung der Prüfungsbericht unvollständig oder lückenhaft wird (MüKoHGB/Klinger, 4. Aufl. 2020, HGB § 332 Rn. 27). Der Bestätigungsvermerk ist unrichtig im Sinne der dritten Variante, wenn er nicht mit dem Ergebnis der Prüfung übereinstimmt. Dies bedeutet, dass der konkrete Bestätigungsvermerk nach dem Prüfungsergebnis, wie es sich für den Prüfer subjektiv darstellt, nicht hätte erteilt werden dürfen (MüKoHGB/Klinger, 4. Aufl. 2020, HGB § 332 Rn. 29). Alle drei Tatbestandsalternativen des § 332 HGB sind nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar. Bedingter Vorsatz ist ausreichend, fahrlässiges Handeln ist straflos. Beim bedingten Vorsatz muss der Prüfer die Möglichkeit einer unrichtigen Berichterstattung, des Verschweigens erheblicher Umstände oder des Erteilens eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks nach § 332 erkennen, gleichwohl aber - das heißt trotz dieser Erkenntnis - den Prüfungsbericht erstatten bzw, den Bestätigungsvermerk erteilen (MüKoHGB/Klinger, 4. Aufl. 2020, HGB § 332 Rn. 34, 35). Vor dem Hintergrund dieser tatbestandlichen Voraussetzungen konnte die Klagepartei einen Vorsatz des Beklagten nicht ausreichend darlegen und nachweisen. Der Vortrag der Klagepartei hierzu ist nicht ausreichend substantiiert, Der Vortrag, dass das fehlende 1,9 Milliarden der Beklagten hätte auffallen müssen und die Prüfungshandlungen daher nachlässig gewesen sein müssen, ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht ausreichend substantiiert. Es erscheint dem Gericht insbesondere möglich, dass die Beklagte tatsächlich keine Kenntnis von einer etwaigen Unrichtigkeit des Jahresabschlusses hatte. Insofern ist wiederum ein Vorsatz der Beklagten bzw. deren handelnder Personen nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.