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12 O 18809/21

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Reiseversicherung, nach der kein Versicherungsschutz bei Schäden durch Pandemien besteht, ist wirksam; sie verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer iSv § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben. (Rn. 18 – 25 und 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Reiseversicherung, nach der kein Versicherungsschutz bei Schäden durch Pandemien besteht, ist wirksam; sie verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer iSv § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben. (Rn. 18 – 25 und 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da § 10 AVB nach § 307 BGB wirksam ist und der Folgenbeseitigungsantrag sowie der Abmahnkostenzahlungsantrag daher ins Leere gehen. 1. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB vor. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben es, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, NJW 2022, 872, 875). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist hingegen nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. Maßgeblich ist vielmehr, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei einer vereinbarten Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020, Az. IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743, 1744; Urteil vom 10.06.2020, Az. VIII ZR 289/19, VersR 2020, 1540, 1542; Urteil vom 04.04.2018, Az. IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544). a) Demnach überzeugt die klägerische Ansicht, dass der Begriff „Schäden (durch Pandemien)“ im streng juristischen Sinne der §§ 249 ff. BGB und somit in Abgrenzung zu freiwilligen Vermögensaufwendungen zu verstehen sein könne und sich hieraus Unklarheiten ergeben würden, nicht. Denn insoweit stellt der Kläger auf eine Verständnismöglichkeit ab, die eine gewisse juristische Vorbildung voraussetzt. Derartige Verständnismöglichkeiten sind aber gerade nicht maßgeblich; es kommt auf das Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ohne (versicherungs-)rechtliche Spezialkenntnisse an. b) Auch die klägerische Ansicht, dass die Klausel nach dem maßgeblichen Verständnis eines Versicherungsnehmers auf den Fall der „Pandemie“ als Kumulrisiko beschränkt sei, dabei aber nicht Schäden durch eine eigene Corona-Erkrankung des Versicherungsnehmers selbst umfasse, und sich hieraus Unklarheiten ergeben würden, überzeugt nicht. Hinsichtlich der klägerischen Schlussfolgerungen aus der Verwendung des Plurals („Schäden“) in § 10 AVB einerseits und des Singulars („Erkrankung“) in § 7 Abs. 1 AVB-BT andererseits sowie hinsichtlich des Vergleichs zwischen § 10 AVB und § 7 AVB-BT kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zu der – in § 10 Absatz 5 AVB nochmals ausdrücklich hervorgehobenen und einem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer einleuchtenden – Aufteilung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einen vorangestellten Allgemeinen Teil und einen anschließenden Besonderen Teil Bezug genommen werden. Ferner ist der Beklagten zuzugeben, dass der Kumulrisiko-Charakter es gebietet, gerade auch den Fall einer eigenen Corona-Erkrankung des Versicherungsnehmers selbst vom Versicherungsschutz auszunehmen, da es unabhängig davon, ob die Pandemie (nur) den Zielort oder den Ausgangsort des Versicherungsnehmers oder einen dritten (Umsteige-)Ort betrifft, in allen Fällen zu einer Kumulation einer unkalkulierbar hohen Anzahl an Einzelrisiken und damit zu einer unkalkulierbar hohen wirtschaftlichen Inanspruchnahme der Beklagten kommt. Die Annahme einer örtlichen Einschränkung der Ausschlussklausel widerspräche somit dem für einen Durchschnittskunden bei verständiger Würdigung auch durch einen Vergleich mit den übrigen in § 10 AVB aufgeführten Kumulrisiken erkennbaren und zu beachtenden wirtschaftlichen Zweck der Ausschlussklausel. c) Ferner überzeugt auch nicht die klägerische Ansicht, dass der Begriff „(Schäden durch) Pandemien“ im „Glossar“ der Beklagten durch geringere örtliche Anforderungen weiter definiert werde als durch das Robert-Koch-Institut und die Weltgesundheitsorganisation und sich hieraus sowie aus einer beschränkten grammatikalischen Reichweite des zweiten Satzes der Definition Unklarheiten ergeben würden. Wie oben dargelegt kommt es nicht darauf an, ob die Definition der Pandemie grammatikalisch noch klarer hätte formuliert werden können. Maßgeblich ist vielmehr das Verständnis eines redlichen, bemühten Versicherungsnehmers. Nach dieser Maßgabe muss ein klägerseits befürwortetes Verständnis der Definitionsformulierung dahingehend, dass die Beklagte auf eine Äußerung der Weltgesundheitsorganisation zur Einschlägigkeit einer individuell durch die Beklagte aufgestellten Pandemie-Beschreibung abstellen würde, als fernliegend eingestuft werden. Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer versteht die Definition im Zusammenhang mit der Ausschlussklausel bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs dahingehend, dass die Beklagte für das (Nicht-)Vorliegen einer Pandemie und somit das (Nicht-)Eingreifen ihrer Ausschlussklausel auf das (Nicht-)Ausrufen einer Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation abstellt. 2. Aus den gleichen Gründen liegt auch keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vor, weil eine Regelung hinsichtlich der „Grenzfälle“ zwischen Epidemie und Pandemie bzw. vor Ausrufen der Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation fehle. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, NJW 2022, 872, 877). Anhand des oben dargestellten Verständnisses der Definition ist die Behandlung jedweden „Grenzfalls“ durch die Beklagte klar vorgegeben und auch angemessen, da – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – stets maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (z.B. einer die Stornokosten auslösenden Stornierung) die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses (mithin die Pandemie-Feststellung durch die Weltgesundheitsorganisation) bereits bzw. noch vorliegen oder eben nicht. 3. Da die angegriffenen Bestimmungen der Beklagten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB genügen, gehen der Folgenbeseitigungs- und der Abmahnkostenzahlungsantrag ins Leere. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf 2.500,00 € für die angegriffene Klausel festzusetzen; dem unselbständigen, an die Klauselbeanstandung anknüpfenden Folgenbeseitigungsantrag dagegen war kein eigener Wert zuzumessen. Der Streitwert im Verfahren nach dem UKlaG war dabei allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbotes zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2015, Az. IV ZR 45/15).