Leitsatz
IV ZR 109/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:051125UIVZR109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:051125UIVZR109.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 109/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Bk, CI Die Formulierung "Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien" in den Best- immungen einer Jahres-Reiseversicherung (hier: Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB- ) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. BGH, Urteil vom 5. November 2025 - IV ZR 109/24 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Rust auf die mündliche Verhand- lung vom 5. November 2025 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammerge- richts - 14. Zivilsenat - vom 12. Juli 2024 wird zurückgewie- sen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedin- gungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts "Jahres-Reiseversi- cherung". Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung VB- (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil 1 2 - 3 - (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseab- bruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Lei- stungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes be- stimmt: "§ 6 Ausschlüsse 1. Nicht versichert sind Schäden durch … e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversi- cherung besteht im Ausland Versicherungs- schutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der ver- sicherten Person keine Reisewarnung des Aus- wärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand. 2. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärti- gen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen. …" Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Er- läuterung zum Begriff "Pandemie" wiedergegeben: "Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit." Der Kläger hat in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verur- teilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen 3 4 - 4 - Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versi- cherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs "Pandemie" in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen berufli- chen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB sei nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Begriff Pandemie lasse nicht mehrere Deutungen zu, sondern sei sei- nem Inhalt nach eindeutig. Die Definition im Glossar stelle eine - zutref- fende - Zusammenfassung des vom Duden genutzten und die Alltagsspra- che abbildenden Wortverständnisses dar. Der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer werde die international gebräuchlichen Definitionen hierbei im Blick haben und gehe von einer Pandemie jedenfalls in dem Moment aus, in dem die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, im Folgenden: WHO) eine Infektionskrankheit zur Pandemie erkläre. 5 6 7 - 5 - Es ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Ausschlussklausel sowohl hinsichtlich der Frage, ob ein Risikoausschluss bestehe, als auch dafür, ab wann die- ser eingreife bzw. nicht mehr eingreife, hinreichend klar und verständlich sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne zwar mangels epi- demiologischer Fachkenntnisse nicht selbst beurteilen, ob eine Pandemie vorliege, er wisse aber - mittlerweile -, dass dies bestimmbar sei, es hierfür genaue und nachvollziehbare wissenschaftliche Kriterien gebe und er sich diesbezüglich auf den entsprechenden Internetseiten der WHO bzw. des Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI) kundig machen könne. Es sei anzuerkennen und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass es nicht versicherbare Risiken gebe, für welche die Ver- sicherungen mit guten Gründen keinen Schutz anböten. Ob eine Pandemie im Sinne der Definition im Glossar vorliege oder nicht, obliege nicht der Beurteilung des Klauselverwenders, sondern der Beurteilung des angerufenen Gerichts. Dabei sei unter Berücksichtigung fachwissenschaftlicher Maßstäbe klar bestimmbar, ob dies der Fall sei. Dass in der Fachwissenschaft für das Vorliegen einer Pandemie neben dem Verbreitungsgrad unter Umständen noch weitere Voraussetzungen verlangt werden, mache die Klausel nicht unklar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der fehlenden Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den konkreten Zeitpunkt des Eingreifens eines Ausschlusses im Scha- densfall sicher beurteilen zu können. Es sei dem durchschn ittlichen Ver- sicherungsnehmer klar, dass der Risikoausschluss erst dann greife, wenn das Risiko nach Wertung der Fachkreise - schon oder noch - vorliege. 8 9 - 6 - Die Klausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Die Rechte des Versicherungsnehmers seien durch den Risi- koausschluss nicht derart eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefähr- det werde. Es verblieben für alle Versicherungsarten in Abschnitt B der angebotenen Bedingungen praktische Anwendungsfälle mit nicht unerheb- licher Reichweite. Eine unangemessene Benachteiligung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Ausschlussfall an versicherungsfremde Anforderungen geknüpft würde. Insbesondere mache die Klausel den Risikoausschluss gerade nicht von dem Ausrufen einer Pandemie durch z.B. die WHO abhängig, die auch politische Erwägungen berücksichtige. Aus Sicht des Versicherers bestehe auch ein legitimes Interesse daran, Risiken vom Vertrag auszuschließen, welche die dauernde Erfüllbarkeit des Versicherungsvertrags insgesamt in Frage stellten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffserläuterung "Pandemie" in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aus- schlussklausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Ver- stoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemes- senen Benachteiligung unwirksam. 1. Nach dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dar- zustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer 10 11 12 13 - 7 - Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständ- lich ist. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschluss- klausel müssen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498/21, BGHZ 242, 249 Rn. 22; vom 10. Juli 2024 - IV ZR 129/23, VersR 2024, 1201 Rn. 15; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachte n ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 aaO; vom 10. Juli 2024 aaO). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungs- nehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut aus- zugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzu- sammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32/24, BGHZ 243, 180 Rn. 40 m.w.N.; st. Rspr.). Bei einer - wie hier in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB vereinbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies ge- bietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng 14 - 8 - und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirt- schaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.). a) Diesen Erfordernissen entspricht die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs "Pandemie" in Abschnitt C. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Klausel bei der zunächst vorzunehmenden Auslegung hinrei- chend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausge- schlossen sein soll (vgl. auch MünchKomm-VVG/Schreier, 3. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversicherung Rn. 45a; LG München Urteil vom 13. Oktober 2022 - 12 O 18809/21 BeckRS 2022, 43642 Rn. 23; a.A. Dörner in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. ATR 08/21 Ziff. 5 Rn. 8 ff.; Staudinger in Beckmann/Matusche-Beckmann, Vers-HdB 4. Aufl. § 50 Rn. 20 ff.; Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AT-Reise 2008/2021 Ziff. 5 Ausschlüsse Rn. 7 Fn. 173; Staudinger/Busse, r+s 2021, 66, 68 ff.). aa) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dabei zu- nächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprach- gebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist, denn einen fest umrisse- nen, vorrangig zu berücksichtigen Begriff der Rechtssprache gibt es nicht. Eine etwa in bestimmten Fachkreisen übliche Terminologie, die hier im Übrigen nicht erkennbar ist, wäre nicht maßgeblich, weil sie von dem oben genannten maßgeblichen Auslegungsgrundsatz für Versicherungsbedin- gungen abwiche (vgl. Senatsurteile vom 9. November 2022 - IV ZR 62/22, VersR 2023, 41 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, VersR 2013, 995 Rn. 21; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 174/12, r+s 2013, 334 [juris Rn. 12]; 15 16 - 9 - jeweils m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist deshalb die Anknüpfung des Beru- fungsgerichts an einen etwaigen dem durchschnittlichen Versicherungs- nehmer nicht bekannten epidemiologischen Fachbegriff. Ausgangspunkt der Auslegung ist damit der Wortlaut der Klausel. Der Versicherungsneh- mer wird, wenn er den Ausschluss in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) Satz 1 VB in den Blick nimmt, feststellen, dass Schäden durch Pandemien nicht versi- chert sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Pande- mie eine Infektionskrankheit bzw. eine Seuche, die nicht auf ein begrenz- tes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 29. Aufl. "Pandemie"). Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition (Abschnitt C) unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektions- krankheit ist. Der Versicherungsnehmer wird dieser Definition entnehmen, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist. Da- bei wird ihm unmittelbar verdeutlicht, dass es sich um ein Ausbruch sge- schehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig - über Länder und Kontinente hinweg - verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) n icht erfasst wird. Um den Umfang der Versicherung im Pandemiefall genauer zu bestimmen, wird er weiter Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB insgesamt und das übrige Klauselwerk in den Blick nehmen. Er wird daraus schließen, dass er die durch die Reise-Rücktritts-, Reise-Abbruch- und Notfall-Versiche- rung versicherten Leistungen trotz einer unerwartet schweren Erkrankung oder eines Todesfalls (Abschnitt B Teil I § 2 Nr. 1-3, § 3 Nr. 1 a) und e), Abschnitt B Teil II § 2, § 3 Nr. 1 a) und d) und Abschnitt B Teil III § 6 Nr. 1 a) und d) VB) oder die durch die Reise-Krankenversicherung versicherten - 10 - Leistungen bei einer entsprechenden Reisewarnung - wie auch in Ab- schnitt A § 6 Nr. 2 VB vorgesehen - trotz einer (schweren) Krankheit oder eines Todesfalls (Abschnitt B Teil V §§ 1-4 VB) nur dann nicht erhält, wenn er an einer Infektionskrankheit erkrankt oder an dieser stirbt, die sich länder- und kontinentübergreifend schnell ausbreitet. Den Schluss, die Verbreitung eines harmlosen Krankheitserregers könnte eine Pandemie darstellen, wird er schon deshalb nicht ziehen, weil er feststellen wird, dass in der Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung (Abschnitt B Teil I § 3 Nr.1a und Teil II § 3 Nr. 1a VB) der Versicherungsfall ausdrück- lich als "schwere Erkrankung" bezeichnet wird. Soweit weitere Kriterien - wie etwa das Auftreten eines neuartigen Virus, die geringe oder fehlende Immunität in der Bevölkerung, die Ressourcenbelastung im Gesundheitsversorgungssystem - während einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung einer Infektionskrank- heit herangezogen werden, um das pandemische Risiko und die Konse- quenzen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung einzuschätzen und zu bewerten, sind diese für den durchschnittlichen Versicheru ngsneh- mer nicht entscheidend, weil sie im Wortlaut und dem erkennbaren Sinn- zusammenhang der Bedingungen keinen Niederschlag finden und für ihn , wie ausgeführt, allein der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend ist. Das gleiche gilt für die Einschätzungen und Erklärungen aus den in Betracht kommenden Fachkreisen, einerseits aus den institutionellen, wie der WHO und dem RKI, und andererseits aus wissenschaftlichen Fachkreisen, auf die gerade nicht Bezug genommen wird. Im Streitfall kommt es mithin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und von Teilen der Literatur (Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. Reiseversicherung Rn. 43a; Brand in Fischinger/Orth, COVID-19 und Sport 2021, Teil 6 Rn. 40; MünchKomm-VVG/Schreier, 3. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversiche- rung Rn. 45; Richter in van Bühren/Richter, Reiseversicherung 4. Aufl. 17 - 11 - ATR08 Ziff. 5 AT Reise Ausschlüsse Rn. 13; Rixecker in Schmidt, COVID-19, 3. Aufl. § 12 Rn. 8; Schreier, VersR 2020, 513, 520; Seeholzer, ZAP 2020, 715, 718) - nicht entscheidend auf eine mögliche Erklärung der WHO oder Einschätzung eines Sachverständigen an, sondern allein auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von einer Pandemie. bb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch aufgrund des für ihn erkennbaren Zwecks und Sinnzusammenhangs der Klausel an- nehmen, dass eine Pandemie, die zum Ausschluss versicherter Leistun- gen für Schäden führt, nur dann vorliegt, wenn allgemein von einer Pan- demie im Sinne einer akuten Notlage der Bevölkerung berichtet wird, weil infolge einer sich sehr schnell ausbreitenden länder- und kontinentüber- greifenden Infektionskrankheit eine große Anzahl an Personen schwer er- kranken oder sterben. (1) In diesem Verständnis wird er bestärkt durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand "Pandemien" vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten ("Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereig- nisse, innere Unruhen oder den Einsatz von ABC-Waffen", Abschnitt A § 6 Nr. 1 a) Satz 1 VB; "Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung", Abschnitt A § 6 Nr. 1 b) VB). Für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer sind insoweit der Sinn und Zweck der Ausschlussklausel und das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, welches von Infektionskrankheiten mit außerge- wöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer länder- und kontinentüber- 18 19 - 12 - greifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) er- krankten Personen ausgeht (vgl. MünchKomm-VVG/Schreier, 3. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversicherung Rn. 45; Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 247; Staudinger/Busse, r+s 2021, 66, 67). Der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer wird daraus folgern, dass "Pandemien" ohne konkrete Ge- sundheitsgefahren für einen Großteil der Bevölkerung, die nicht zu einer akuten Notlage führen, nicht erfasst sein sollen. Er wird des Weiteren er- kennen, dass eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer harmlosen Infektionskrankheit für die angebotene Jahres-Reiseversiche- rung keine Relevanz hat. Dieses Verständnis erlangt er im Rückschluss daraus, dass er im Rahmen der Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseab- bruch-Versicherung und Notfall-Versicherung die versicherte Leistung stets nur im Fall einer unerwartet schweren Erkrankung oder im Todesfall erhält (Abschnitt B Teil I § 2 Nr. 1-3, § 3 Nr. 1 a) und e), Abschnitt B Teil II § 2, § 3 Nr. 1 a) und d) und Abschnitt B Teil III § 6 Nr. 1 a) und d) VB) und die Ausschlussklausel somit nur für diese damit vergleichbaren Fälle rele- vant ist. Etwas anderes ergibt sich für den Versicherungsnehmer auch nicht daraus, dass es in der Reise-Krankenversicherung nach dem Bedin- gungswortlaut in Abschnitt B Teil V § 1 Ziff. 1 VB keiner unerwartet schwe- ren Erkrankung bedarf, sondern danach allgemein Krankheiten und Un- fälle erfasst werden. Gerade bei der Reise-Krankenversicherung besteht bei Auslandsreisen - anders als bei den anderen Versicherungsproduk- ten - auch im Fall von Pandemien Versicherungsschutz, wenn es zum Zeit- punkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gab. Bei harmlosen Infektionskrankheiten wird es eine Reisewarnung in der Regel nicht geben. (2) Schließlich wird ein um Verständnis bemühter Versicherungs- nehmer bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen dann von einer Pandemie im Sinne der Ausschlussklausel ausgehen, 20 - 13 - wenn die länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektions- krankheit zu einer akuten Notlage für die Bevölkerung in Deutschland führt oder diese nach den Versicherungsbedingungen infolge einer Reise- warnung des Auswärtigen Amtes für andere Länder angenommen wird. Er wird erkennen, dass der Leistungsausschluss für Ansteckungsgefahren, die bei einer sich außergewöhnlich schnell ausbreitenden Infektionskrank- heit mit schweren Verläufen in Gebieten außerhalb Deutschland s beste- hen, gleichzeitig durch Abschnitt A § 6 Nr. 2 VB erfasst werden soll. Da- nach ist der Versicherungsschutz in Gebieten, für die zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Am- tes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ausgeschlossen. Dass die Versicherungsbedingungen auf pandemiebedingte Reisewarnungen Be- zug nehmen, entnimmt der Versicherungsnehmer zudem im Umkehr- schluss der Ausnahmeregelung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) Satz 2 VB, wo- nach - beschränkt auf die Reise-Krankenversicherung - auch für "Schäden durch Pandemien" Versicherungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet be- stand. b) Nach Maßgabe dieser Auslegung, insbesondere des Wortlauts, systematischen Zusammenhangs und Zwecks der angegriffenen Rege- lung, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungs- schutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz g efähr- den können. Die Klausel führt ihm hinreichend klar vor Augen, was ihn erwartet. Mögliche tatsächliche Schwierigkeiten im Einzelfall festzustellen, ab und bis wann er von einer Pandemie im Sinne einer akuten Notlage 21 - 14 - während einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung der Infek- tionskrankheit ausgehen kann und muss, stehen dem nicht entgegen, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass Ausschlussklauseln eng auszu- legen sind. Solche Schwierigkeiten sind nicht unüblich und führen nicht zur Intransparenz (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 43 f. zur "unerwarteten und schweren" Erkrankung in der Reiseversicherung; vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 15 f. zur "erhöhten Kraftanstrengung" in der Unfallversicherung). Diese Schwierigkeiten folgen hier für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar aus der Natur der Sache, weil sich Infektionskrankheiten dynamisch ausbreiten und die Übergänge bei der Bestimmung des Schweregrads einer Pandemie flie- ßend sind (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. ATR 08/21 Ziff. 5 Ausschlüsse Rn. 8, der von einem dynamischen Prozess spricht). Die Ver- pflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall kei- nerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22, BGHZ 241, 362 Rn. 32; vom 20. November 2019 aaO Rn. 15; jeweils m.w.N.). Aufgrund des sich stän- dig verändernden Verlaufs einer Pandemie und der damit verbundenen Formulierungsschwierigkeiten seitens des Versicherers bei Abfassung der Klauseln können von ihm keine näheren Darlegungen verlangt werden. Insbesondere ist für den Versicherungsnehmer auch das Interesse des Versicherers klar erkennbar, dass dieser unter Berücksichtigung der Prä- mienkalkulation keinen Versicherungsschutz für ein unkalkulierbares Risiko im Hinblick auf eine große Zahl drohender Versicherungsfälle ge- währen will. - 15 - 2. Die Ausschlussklausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Be- nachteiligung unwirksam. Es liegt weder eine Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, noch ist im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine sonstige unangemessene Benachteiligung anzu- nehmen. a) Das Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung greift hier - entge- gen der Ansicht der Revision - nicht. Erst wenn mehrere Auslegungen - wie hier nicht - möglich wären, gingen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22, BGHZ 241, 362 Rn. 37; vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 24; jeweils m.w.N.). b) Die Ausschlussklausel führt hiernach nicht zu einer unangemes- senen Benachteiligung, weil der Ausschluss von "Schäden durch Pande- mien" nicht wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nicht jede Begrenzung des Leistungsversprechens be- deutet für sich genommen eine Vertragszweckgefährdung. Vielmehr blei- ben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unterneh- merischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aus- höhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 212/23, VersR 2025, 90 Rn. 23 m.w.N.; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall, weil weltweit sich ausbreitende Infektionskrankheiten nicht typischerweise, sondern nur in 22 23 24 - 16 - ganz selten auftretenden Ausnahmefällen zu einer akuten Notlage der Be- völkerung im vorgenannten Sinne führen. Hinzukommt, dass gerade im Bereich der für Versicherungsnehmer besonders wichtigen Reise -Kran- kenversicherung als Baustein des Versicherungspakets eine Vertrags- zweckgefährdung auch dadurch verhindert wird, dass der Ausschluss überhaupt nur dann eingreifen kann, wenn im Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand. Damit wird in einer Viel- zahl von Fällen gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer die Reise gar nicht erst antreten wird oder, wenn eine Reisewarnung nicht erfolgte, Versicherungsschutz für ihn besteht. c) Aufgrund dieses Ausnahmecharakters benachteiligt die Aus- schlussklausel den Versicherungsnehmer auch nicht aus sonstigen Grün- den im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22, BGHZ 241, 362 Rn. 39 m.w.N.), weil im Übrigen die Be- klagte ein schützenswertes Interesse hat, die versicherten Risiken bei sich pandemisch ausbreitenden Infektionskrankheiten, die zu einer akuten Not- lage der Bevölkerung im vorgenannten Sinne führen, zu beschränken. 3. Auf der Grundlage der vorgenannten Auslegung ist die Pandemie- Ausschlussklausel auch unter Berücksichtigung der Transparenzmaß- stäbe aus Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, 29; im Folgenden: RL 93/13/EWG) nicht missbräuchlich (vgl. zum Transparenzerfordernis EuGH, Urteile vom 20. März 2025, Arce, C-365/23, EU:C:2025:192 = NJW-RR 2025, 692 Rn. 69 f.; vom 4. Juli 2024, Caixabank u.a. [Transparenzkontrolle bei Verbandsklagen], C-450/22, EU:C:2024:577 = VersR 2025, 101 Rn. 36 f.; vom 23. April 2015, Van Hove/CNP Assurances, C-96/14, EU:C:2015:262 = VersR 2015, 25 26 - 17 - 605 Rn. 40 f.; jeweils m.w.N.). Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu prüfen, ob das Transpa- renzgebot der RL 93/13/EWG erfüllt ist (EuGH, Urteil vom 20. März 2025 aaO Rn. 71 m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 4. Juli 2024 aaO Rn. 41; vom 23. April 2015 aaO Rn. 27 f. und 47). Der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer ist - wie dargelegt - als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei Vertrags- schluss auf der Grundlage des Wortlauts, der Struktur und Stellung sowie des erkennbaren Zwecks der Regelung insbesondere in der Lage zu ver- stehen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen ist , und kann die wirtschaftlichen Folgen einer solchen - erkennbar nur in Ausnah- mefällen eingreifenden - Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen ein- schätzen. Mögliche tatsächliche Schwierigkeiten im Streitfall festzustellen ab und bis wann er von einer Pandemie im Sinne der Versicherungsbedin- gungen ausgehen kann und muss, stehen dem nicht entgegen, weil der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten keinen geringeren Infor- mationsstand hat; für diese ist der Verlauf einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung einer Infektionskrankheit ebenfalls unsicher und nicht vorhersehbar (vgl. zum Schutzgedanken des Transpa- renzgebots der RL 93/13/EWG EuGH, Urteile vom 20. März 2025 aaO - 18 - Rn. 69; vom 4. Juli 2024 aaO Rn. 36; vom 23. April 2015 aaO Rn. 26 und 40; jeweils m.w.N.). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust Vorinstanzen: LG Berlin II Littenstraße, Entscheidung vom 05.01.2023 - 52 O 194/21 - KG, Entscheidung vom 12.07.2024 - 14 U 40/23 - - 19 - IV ZR 109/24 Verkündet am: 5. November 2025 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle