Endurteil
44 O 12475/22
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Gegen Vortrag, der der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dient, können Abwehransprüche grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden und fehlt wegen Vorrangs des Erstverfahrens eines ihrer Verfolgung dienenden Verfügungsantrags das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für Abwehransprüche, die auf das Geschäftsgeheimnisgesetz gestützt werden. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen Vortrag, der der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dient, können Abwehransprüche grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden und fehlt wegen Vorrangs des Erstverfahrens eines ihrer Verfolgung dienenden Verfügungsantrags das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für Abwehransprüche, die auf das Geschäftsgeheimnisgesetz gestützt werden. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Zwar ist das angerufene Gericht zuständig (A.). Der Antrag ist jedoch aus anderen Gründen bereits unzulässig (B.). A. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 4 bis 6, 62 EuGVVO, § 937 Abs. 1 ZPO und im Übrigen aufgrund rügeloser Einlassung der Verfügungsbeklagten aus Art. 26 EuGVVO. B. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Es liegt bereits kein Rechtschutzbedürfnis vor. I. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Gegen Vortrag, der der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dient, können nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Abwehransprüche grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden (BGH NJW 1962, 243; BGH GRUR 1965, 381, 385 – Weinbrand; BGH NJW 1965, 1803; BGH NJW 1969, 463 – Ostflüchtlinge; BGH NJW 1971, 284 – Steuerhinterziehung; BGH NJW 1971, 1749 – halbseiden; BGH NJW 1977, 1681 – Heimstättengemeinschaft; BGH NJW 1984, 1104 – Aktionärsversammlung; BGH NJW 1987, 3138 – Gegenangriff; BGH NJW 1992, 1314, 1315). Dem liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens dürfe nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH, GRUR 1965, 381, 385 – Weinbrand; BGH NJW 1971, 284 – Steuerhinterziehung; BGH NJW 1987, 3138 – Gegenangriff). Diese Grundsätze gelten auch für wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche (BGH NJW 1998, 1399 – Bilanzanalyse Pro7 m.w.N.) Sie führen dazu, dass wegen der Vorrangigkeit des Erstverfahrens, in dem die beanstandete Äußerung gemacht worden ist – ein entsprechender Abwehranspruch ausgeschlossen ist, ohne dass in die Sachprüfung einzutreten ist (BGH NJW 1998, 1399 – Bilanzanalyse Pro7; BGH, NJW 1987, 3138 – Gegenangriff). Sind aber Ansprüche von vornherein ohne Möglichkeit der Sachprüfung ausgeschlossen, da der von ihnen ausgehende Rechtszwang mit der rechtlichen Ordnung unvereinbar wäre, so besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, für die Verfolgung solcher Ansprüche ein gerichtliches Verfahren zu eröffnen. Dementsprechend hat der BGH nicht nur den negatorischen Anspruch, sondern bereits die zu seiner Verfolgung dienende Klage als ausgeschlossen angesehen (BGH NJW 1987, 3138 – Gegenangriff m.w.N.). II. Diese Grundsätze finden gleichermaßen auf Ansprüche Anwendung, die ihre Grundlage im Geschäftsgeheimnisgesetz finden. Denn unabhängig von dem zugrundeliegenden Anspruch, auf den sich ein Kläger stützt, ist entscheidend, dass auf ein gerichtliches Verfahren nicht dadurch Einfluss genommen werden darf, dass in anderen Verfahren die Äußerungsfreiheit und damit die Rechtsverteidigung der Beklagten eingeengt wird. Für eine Anwendung dieser Grundsätze auf Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz spricht weiter, dass die Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz ebenso wie die Normen des UWG, für die der BGH eine Anwendbarkeit der Grundsätze explizit bejaht hat, vor bestimmten Angriffsformen auf die geschäftliche Tätigkeit von Unternehmen schützen und schützen sollen. Auch wenn sich das Gesetz auf den Schutz der individuellen Interessen des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses konzentriert, ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs zugleich mittelbare Folge dieses Schutzkonzepts (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, GeschGehG vor § 1 Rn. 62). Entsprechend diesem engen Zusammenhang war der strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes in §§ 17 bis 18 UWG verankert. III. Nach diesen Maßstäben fehlt der Verfügungsklägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt soweit die Verfügungsklägerin im Wesentlichen Widerruf des Vortrags und bestimmter Prozesshandlungen der Verfügungsbeklagten im Patentverletzungsverfahren begehrt (Anträge 1. bis 3.) und gleichermaßen soweit die Verfügungsklägerin mit dem Unterlassungsantrag ein Verbot zukünftiger Äußerungen begehrt (Antrag 4.). Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, den Vortrag zum klägerischen Interesse am Patentverletzungsverfahren zu widerrufen und in Zukunft zu unterlassen. Dadurch würde auf die Rechtverteidigung der Verfügungsbeklagten eingewirkt, was grundsätzlich unzulässig ist. Vielmehr ist es Sache des entscheidenden Spruchkörpers im Patentverletzungsprozess, darüber zu entscheiden, ob die eingeführten Informationen verwertet werden können oder nicht. Dass die Verfügungsklägerin mit ihrem Antrag zu Ziff. 4 eine anderweitige, in keinerlei Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung im Prozess stehende Offenbarung der Informationen verbieten lassen will, für die ein ggf. Rechtschutzbedürfnis zu bejahen wäre, ergibt sich nicht. Der Antrag ist nach Auslegung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens dahingehend zu verstehen, dass allein eine erneute Offenbarung im Prozess verboten werden soll. Zum einen nimmt die Verfügungsklägerin bereits in ihrem Antrag Bezug auf den Patentverletzungsprozess. Zum anderen hat sie wiederholt – schriftsätzlich (siehe etwa Bl. 3 d.A.) und in der mündlichen Verhandlung – vorgetragen, Ziel ihrer Verfügungsklage sei es, die Folgen des Rechtsbruchs durch die Offenbarung der vertraulichen Kommunikation im Patentverletzungsprozess endgültig zu beseitigen. IV. Es bestand kein Anlass für das Gericht die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und erneuten Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage zu erteilen, da dies insofern nicht entscheidungserheblich war als die Klage ansonsten mit den gleichen Erwägungen als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Denn eine Vorwegnahme der Entscheidung für das Patentverletzungsverfahren hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit des Beklagtenvortrags zum Streitwert erscheint nach Abwägung der Interessen beider Parteien vor dem Hintergrund der oben bereits ausgeführten Erwägungen als ein nicht mit der rechtstaatlichen Ordnung zu vereinbarender Eingriff in die Rechtsverteidigung der Beklagten. Auch die von Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen oder dazu die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO. II. Die Berechnung des Streitwerts ergibt sich aus den Angaben der Verfügungsklägerin, § 3 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 2, 4 GKG. 1. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt, mithin das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist. Dabei ist nur das Interesse zu berücksichtigen, wie es sich aus dem konkreten Klagebegehren ergibt. Darüber hinaus gehende Umstände erlangen keine Bedeutung. Insbesondere mittelbare wirtschaftliche Folgen bleiben außer Betracht (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – V ZR 63/18, Grundeigentum 2019, 315 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2014 – V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 jeweils m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben geht das Gericht von einem Gesamtstreitwert von 50.000 EUR aus. Dies beziffert im vorliegenden Fall das nach objektiven Maßstäben bewertete wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin. Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin liege mindestens in dem Gesamtbetrag der Gebühren, die die Verfügungsklägerin im Patentverletzungsverfahren einzusparen suche, indem sie einen entsprechenden Vortrag der Verfügungsbeklagten zum Streitwert verhindern wolle, folgt das Gericht dem nicht. Gegebenenfalls ersparte Gebühren im Parallelverfahren können lediglich eine (unsichere) mittelbare wirtschaftliche Folge des hiesigen Verfahrens darstellen und ergeben sich nicht aus dem konkreten hiesigen Klagebegehren. Sie haben daher außer Betracht zu bleiben.