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Endurteil

3 O 12581/21

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Es ist nicht nur nach vollendeter Verletzung durch Schadensersatzansprüche geschützt, sondern durch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog bereits präventiv gegen eine drohende Verletzung. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aufgrund der intertemporalen Schutzdimension der Grundrechte steht einem Grundrechtseingriff nicht entgegen, dass dieser erst infolge zukünftiger Regelung droht. Wenn diese im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt sind, ist von einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit auszugehen. Letztlich muss sich eine die Beeinträchtigung ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet haben, auf Grund derer ein Einschreiten geboten ist. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein möglicher Eingriff in den Schutzbereich indiziert wegen des Charakters des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „Rahmenrecht“ nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Erforderlich ist vielmehr, dass eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Abwägung der im konkreten Einzelfall betroffenen Güter und Interessen getroffen wird. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Umstellung von Wirtschaft und Gesellschaft auf Klimaneutralität ist eine hoch komplexe Aufgabe, die unterschiedliche Strategien zulässt und die überdies nach Umfang und Zeit ständiger Abwägung mit konfligierenden politischen Zielen bedarf. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Legislative und der Exekutive, also dem politischen Prozess anvertraut. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Es ist nicht nur nach vollendeter Verletzung durch Schadensersatzansprüche geschützt, sondern durch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog bereits präventiv gegen eine drohende Verletzung. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aufgrund der intertemporalen Schutzdimension der Grundrechte steht einem Grundrechtseingriff nicht entgegen, dass dieser erst infolge zukünftiger Regelung droht. Wenn diese im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt sind, ist von einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit auszugehen. Letztlich muss sich eine die Beeinträchtigung ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet haben, auf Grund derer ein Einschreiten geboten ist. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein möglicher Eingriff in den Schutzbereich indiziert wegen des Charakters des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „Rahmenrecht“ nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Erforderlich ist vielmehr, dass eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Abwägung der im konkreten Einzelfall betroffenen Güter und Interessen getroffen wird. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Umstellung von Wirtschaft und Gesellschaft auf Klimaneutralität ist eine hoch komplexe Aufgabe, die unterschiedliche Strategien zulässt und die überdies nach Umfang und Zeit ständiger Abwägung mit konfligierenden politischen Zielen bedarf. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Legislative und der Exekutive, also dem politischen Prozess anvertraut. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin und die Kläger jeweils 1/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (hierzu I.), jedoch nicht begründet (hierzu II.). I. Die Klage ist zulässig. Das LG München I ist für die vorliegende Klage zuständig (hierzu 1.). Die Anträge sind hinreichend bestimmt (hierzu 2.). Auch sind die Kläger prozessführungsbefugt (hierzu 3.) und ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben (hierzu 4.). 1. Das LG München I ist für die gestellten Anträge sachlich, örtlich und international zuständig (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG, § 17 ZPO). Die Frage, ob ein Anspruch der Kläger besteht, dass die Beklagte den weltweiten Vertrieb einstellt (vgl. Hauptantrag) ist eine Frage der Begründetheit dieses Antrags, nicht der Zulässigkeit. Entsprechend ist die von der Beklagten auf Seite 24 der Duplik aufgeworfene Frage, ob ein deutsches Gericht ein weltweites Vertriebsverbot anordnen kann, eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Klage. 2. Die zuletzt gestellten klägerischen Anträge sind hinreichend bestimmt (§ 252 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, die Beklagtenseite sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der Beklagten verboten ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.7.2003, Az. I ZR 259/00, Rz 41 zitiert nach juris). Allerdings sind Verallgemeinerungen häufig unvermeidlich, weil andernfalls die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert würde (vgl. für die Duldung einer Handlung durch den Mieter BGH, Urteil vom 28.9.2011, Az. VIII ZR 242/10 Rz 15 zitiert nach juris). Die Entscheidung, was der Beklagten verboten ist, wird hier nicht in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Die Kläger haben bezüglich der Treibhausgase Bezeichnungen gewählt, welche auch in der Anlage in Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance Verordnung aufgelistet sind, auf die auch § 2 Nr. 1 KSG im Rahmen der Begriffsbestimmung der Treibhausgase Bezug nimmt. Sie haben dadurch die in den Anträgen genannten Treibhausgase so genau wie möglich umschrieben. Darüber, dass die Bezeichnungen der Treibhausgase im Sinne dieser Verordnung zu verstehen sind, besteht zwischen den Parteien auch kein Streit (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1999, Az. I ZR 49/97 Rz 39 zitiert nach juris). Auch soweit die Anträge die Formulierung enthalten „es sei denn, die Beklagte stellt sicher, dass sie ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben werden, durch deren Produktion oder Nutzung es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt“, sind sie hinreichend bestimmt. Denn die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe ist nicht generell unzulässig, weil sich in die Zukunft gerichtete Verbote häufig nur generalisierend formulieren lassen (vgl. hierzu BeckOK ZPO/Bacher, § 253 Rn 63 m.w.N.). Hier hatten die Kläger zudem den Umständen Rechnung zu tragen, dass es der Beklagten – sofern ein entsprechender Anspruch der Kläger bestehen sollte – im Rahmen der Ausnahmeregelung freistehen muss, auf welche Weise sie den Anstieg der Treibhausgase in der Atmosphäre verhindert und dass noch nicht im Einzelnen absehbar ist, welche Möglichkeiten hierfür in Zukunft zur Verfügung stehen (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 13.9.2022, Az. 17 O 789/21, Rz 28 zitiert nach juris). 3. Die Kläger sind prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugt ist, wer ein behauptetes Recht als eigenes in Anspruch nimmt bzw. gegen wen eine Rechtspflicht als eigene geltend gemacht wird oder wem kraft Gesetzes, kraft Hoheitsakts oder kraft besonderen Verwaltungs- und Verfügungsrechts die Befugnis zur Verfolgung fremder Rechte zusteht (vgl. nur Musielak/Voit/Weth ZPO § 51 Rn 16). Zur Geltendmachung eigener Rechte reicht es aus, dass der Kläger behauptet, ihm stehe das geltend gemachte Recht zu. Ob ihm das Recht tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. nur Musielak/Voit/Weth ZPO, aaO). Die Kläger machen einen Unterlassungsanspruch wegen drohender Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Insoweit machen sie eigene Rechte geltend und sind daher auch prozessführungsbefugt (vgl. auch die Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, WD 7 – 3000-11/16, S. 11). Dem steht auch nicht entgegen, dass den Klägern, wie von der Beklagten vorgetragen, um eine vom Allgemeininteresse unterscheidbare Betroffenheit fehlt. Denn auch diese Frage ändert nichts daran, dass die Kläger eigene Rechte geltend machen, bzgl. derer sie prozessführungsbefugt sind. 4. Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Diese Lesart folgt im Übrigen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Für die hier gestellten Unterlassungsanträge ist ein Rechtsschutzbedürfnis schon insoweit gegeben, als die Beklagte nicht bereit ist, die von den Klägern vorgerichtlich geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die klägerischen Ansprüche bestreitet. Besondere Gründe, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, liegen nicht vor. Insbesondere steht kein einfacherer Weg zur Verfügung, einen Vollstreckungstitel zu erlangen (vgl. zu dieser Ausnahme Musielak/Voit/Foerste, ZPO, Vor § 253 Rn 8; siehe auch MüKoZPO/Becker-Eberhard, Vor § 253 Rn 11). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern steht nach jetziger Abwägung der maßgeblichen Umstände der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere ist ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB wegen drohender Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts derzeit nicht gegeben. Für die Entscheidung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ein Schaden muss noch nicht entstanden sein, es genügt, wenn er droht. Im Übrigen kann, z.B. bei Fehlen einer sog. Erstbegehungsgefahr, bei veränderter Sachlage eine erneute Klage zulässig sein (Grüneberg/Sprau, BGB, 2023, Vor § 823 Rn 28 ff.). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.5.1954, Az. I ZR 211/53). Es ist nicht nur nach vollendeter Verletzung durch Schadensersatzansprüche geschützt, sondern durch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog bereits präventiv gegen eine drohende Verletzung (vgl. nur MüKoBGB/Raff, § 1004 Rn 40 f.). Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ist Voraussetzung für jeden Abwehr- und Unterlassungsanspruch. Es gilt beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht, dass die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert. Die Rechtswidrigkeit und die Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts müssen in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände festgestellt werden. Erforderlich ist also eine Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Grundrechte und vergleichbarer Gewährleistungen. Stehen sich die Grundrechte des Handelnden und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber, gilt das Abwägungsgebot auf doppelter zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundlage (Grüneberg/Sprau, BGB, 2023, § 823 Rn 95). Gegenüberstehen können sich vorliegend insbesondere die Grundrechte von Gewerbefreiheit, Berufsfreiheit und auch Eigentumsgarantie auf Beklagtenseite wie auch das (intertemporale) Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger. Bei der insoweit erforderlichen umfassenden Abwägung sind auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch die verfassungsrechtliche Schutzfunktion für die natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Art. 20a GG, welche ausdrücklich die Rechtsprechung bindet. Aufgrund der intertemporalen Schutzdimension der Grundrechte steht einem Grundrechtseingriff nicht entgegen, dass dieser erst infolge zukünftiger Regelung droht. Wenn diese im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt sind, ist von einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit auszugehen (sog. intertemporale Schutzdimension der Grundrechte; BVerfG, Urteil vom 24.3.2021, Az. 1 BvR 2656/18, Rz 130, 133, 183). Letztlich muss sich eine die Beeinträchtigung ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet haben, auf Grund derer ein Einschreiten geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.2009, Az. V ZR 75/08 Rz 12 zitiert nach juris für den Fall einer auf §§ 1004, 906 BGB gestützten Nachbarklage). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ist, sofern man den klägerischen Vortrag zur Intensität der Beeinträchtigung und dessen Beweisbarkeit unterstellt, nicht von vorneherein ausgeschlossen (hierzu 1.). Es droht jedoch jedenfalls derzeit kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger, der nach Abwägung der maßgeblichen Umstände zu einer Begründetheit der Klage führte (hierzu 2.). Eine Vorlage an den EuGH und das Bundesverfassungsgericht sind nicht veranlasst (hierzu 3.). 1. Der Vortrag zum Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, sofern man ihn und seine Beweisbarkeit und hinreichende Prognostizierbarkeit unterstellt, nicht von vorneherein unschlüssig. Die Kläger tragen insoweit vor, ihnen würden infolge der Geschäftstätigkeit der Beklagten, der hiermit verbundenen Aufzehrung erheblicher Teile des CO₂-Budgets, der hierdurch verursachten Beschränkung politischer Handlungsspielräume und der späteren Notwendigkeit zur Ergreifung radikaler Maßnahmen zur CO₂-Reduktion gravierende Freiheitseinbußen mit erheblichen Auswirkungen auf die Sozial- und Privatsphäre drohen. Die zukünftige Einschränkung der persönlichen Lebensgestaltung, die Beschränkung kulturellen Lebens, eine mangelnde Mobilität usw. würden nachteilige Auswirkungen auf ihre Persönlichkeit haben. Es drohe eine spezifische Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung und Wahrung ihrer Persönlichkeit. Grundlage des zivilrechtlichen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der verfassungsrechtliche Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG sowie der menschenrechtliche des Art. 8 Nr. 1 EMRK (vgl. statt aller: MüKoBGB/Rixecker, Anhang zu § 12 Rn 2). In Abgrenzung zu einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, die nicht über § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist (vgl. nur Grüneberg/Sprau § 823 Rn 6), ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dann denkbar, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.4.2016, Az. 1 BvR 3309/13). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verbürgt also – in Abgrenzung zur allgemeinen Handlungsfreiheit – nicht den Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte, sondern setzt eine spezifische Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit voraus. Eine der Aufgaben des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass der einzelnen Person ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung zusteht, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973, Az. 1 BvR 536/72. Rz 44). Üblicherweise werden eine innerste, unantastbare Intimsphäre, von der meist dort gesprochen wird, wo für die Sexualität des Menschen Schutz begehrt wird, von der vor ihr lagernden und sie umgebenden Privatsphäre, einem persönlichen räumlichen oder thematischen Rückzugsbereich, zu dem Andere grundsätzlich nur dann Zutritt haben, wenn er ihnen gewährt wird und einer Sozialsphäre unterschieden, dem Raum der beruflichen oder gesellschaftlichen Entfaltung der Person im Kontakt zu anderen (vgl. hierzu nur: MüKoBGB/Rixecker, Anhang zu § 12 Rn 27). Würde man unterstellen, die Möglichkeiten der Kommunikation und Mobilität würden derart stark beschnitten, dass zwischenmenschliche Kommunikation oder Begegnungen unzumutbar erschwert oder unmöglich würden, wäre ein Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger möglich. Die dargestellten Beeinträchtigungen, sollten sie tatsächlich hinreichend konkret belegbar sein, würden Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Sozialsphäre darstellen, in welcher allerdings das Gewicht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig weniger schwer wiegt als bei Beeinträchtigungen der Intim- oder Privatsphäre. 2. Es kann jedoch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger droht. Ein möglicher Eingriff in den Schutzbereich indiziert wegen des Charakters des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „Rahmenrecht“ nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Erforderlich ist vielmehr, dass eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Abwägung der im konkreten Einzelfall betroffenen Güter und Interessen getroffen wird (vgl. nur MüKoBGB/Rixecker, Anhang zu § 12 Rn 27). Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um einen für das Zivilrecht typischen bilateralen Konflikt (etwa von zwei Personen), sondern um komplexe Fragestellungen in Richtung Klimaneutralität, wobei unterschiedliche Strategien denkbar sind. Da der Unterlassungsanspruch zukunftsgerichtet ist, betrifft er hypothetisches Verhalten, welches geschehend gedacht, rechtswidrig sein kann (vgl. nur MüKoBGB/Wagner, § 823 Rn 16). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte – unstrittig – alle gesetzgeberischen Vorgaben einhält und der Gesetzgeber seinen verfassungsgemäßen Schutzpflichten gerade auch im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger derzeit nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in ausreichendem Maße nachkommt (hierzu a). Es liegen keine Besonderheiten vor, die zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung der Rechtswidrigkeit führen (hierzu b). a) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass der deutsche und europäische Gesetzgeber bereits eine Vielzahl von Regelungen getroffen haben, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Diese gesetzgeberischen Vorgaben hält die Beklagte unstreitig ein. Hierbei handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, welchen eine umfassende Abwägung der Interessen und Belange aller Beteiligten zugrunde liegen. Dies schließt somit gerade auch eine Abwägung der maßgeblichen Belange mit den Freiheitsrechten der Kläger, insbesondere ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, mit ein. Denn der Prozess der Willensbildung des parlamentarischen Gesetzgebers ist darauf ausgelegt, die Interessen der Öffentlichkeit in ihrer gesamten Reichweite zu erfassen und zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. Fellenberg NVwZ 2002, 913). aa) Der Gesetzgeber kommt mit den getroffenen Regelungen, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem noch weiterhin aktuellen – vor nicht allzu langer Zeit – ergangenen Beschluss vom 24.3.2021 zu den Reduktionszielen des KSG ausdrücklich festgestellt hat, seinem Schutzauftrag derzeit in ausreichendem Maße nach. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.3.2021 ausdrücklich klargestellt, dass die Regierung und der Gesetzgeber, wenn sie davon ausgehen, dass das durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebotene Schutzniveau gewahrt wird, jedenfalls gegenwärtig den ihnen durch die grundrechtliche Schutzpflicht belassenen Entscheidungsspielraum nicht überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021, Az. 1 BvR 2656/18, Rz 165). Es hat ausdrücklich festgestellt, dass der deutsche Gesetzgeber Schutzvorkehrungen getroffen hat, die auch nicht offensichtlich ungeeignet sind. Der Gesetzgeber habe nicht zuletzt mit den beim Bundesverfassungsgericht angegriffenen Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes Anstrengungen unternommen, zur Begrenzung des Klimawandels beizutragen (BVerfG, aaO, Rz 154). Es könne aktuell nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen Spielraum mit der Zugrundelegung des Paris-Ziels überschritten hat (BVerfG, aaO Rz 163). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der durch den Gesetzgeber vorgesehene Schutz nicht völlig unzulänglich ist, das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Schutzziel zu erreichen (BVerfG, aaO, Rz 157). Diese Entscheidung hat über die Bindungswirkung (etwa für Gerichte) hinaus nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG Gesetzeskraft. bb) Zu der Umsetzung dieser isolierten abstrakten Zielfixierungen durch konkretisierende Regelungen der Realisierungswege und Vollzugsmaßnahmen sowie der in Betracht kommenden Technologien und entsprechender Anlagen-, Stoff- und Produktqualitäten (vgl. hierzu Breuer NVwZ 2022, 1233, 1235) ist zunächst der parlamentarische Gesetzgeber berufen, dem das Bundesverfassungsgericht aufgeben hat, Mindestregelungen über Reduktionserfordernisse nach 2030 zu schaffen, die geeignet sind, einer notwendigen Entwicklung klimaneutraler Techniken und Praktiken rechtzeitig grundlegende Orientierung und Anreiz zu bieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021, Az. 1 BvR 2656/18, Rz 183). Unter den real existierenden, sich dynamisch entwickelnden Umständen obliegt der Klimaschutz mit seinen wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Implikationen und notwendigen Richtungs- und Abwägungsentscheidungen dem Parlament und der Regierung (vgl. auch Breuer NVwZ 2022, 1233, 1235, 1240). Die Umstellung von Wirtschaft und Gesellschaft auf Klimaneutralität ist eine hoch komplexe Aufgabe, die unterschiedliche Strategien zulässt und die überdies nach Umfang und Zeit ständiger Abwägung mit konfligierenden politischen Zielen bedarf. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Legislative und der Exekutive, also dem politischen Prozess anvertraut (vgl. Wagner NJW 2021, 2256, 2261; siehe hierzu auch LG Stuttgart, Urteil vom 13.9.2022, Az 17 O 789/21 Rz 38 zitiert nach juris,). Zur Umsetzung dieser isolierten abstrakten Zielfixierungen hat der Gesetzgeber bereits Vorhaben in Angriff genommen. So sind im Rahmen des Fit für 55 – Pakets vom Europäischen Rat zahlreiche Richtlinien und Verordnungsentwürfe vorgestellt worden, welche gerade auch eine Verringerung der CO₂-Emissionen bei neuen Personenkraftwagen unter Abänderung der Regelungen der EUPkw-Emissionsverordnung vom 17.4.2019 (Verordnung (EU) 2019/631) zum Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund der aktuellen gesetzgeberischen Vorhaben kann jedenfalls derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber seinen Schutzpflichten nicht nachkommt. b) Es liegen keine Besonderheiten vor, die gegenwärtig zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung der Rechtswidrigkeit führen. Über die öffentlichrechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten bestehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls derzeit nicht. Eine Situation, in der eine gesetzliche Regelung, die wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht fehlt, notwendig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14 Rz 60 zitiert nach juris), ist derzeit unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht gegeben (vgl. hierzu auch Sangi, AnwBl online 2022, 506, 507). Die von den Klägern vorgetragene Gefährdungssituation der Beeinträchtigung ihres intertemporalen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts weist keine Abweichungen von der Interessenlage auf, welche den abstrakt-generellen Regelungen des Gesetzgebers zugrunde liegt. Insbesondere verfängt auch der von den Klägern in der Klage vorgenommene Vergleich mit einem Hersteller eines genehmigten Produktes, der von der Karzinogenität dieses Produktes Kenntnis erlangt, nicht. Anders als bei dem Hersteller dieses Produktes, der Kenntnis von der Karzinogenität des Produktes erlangt, welche bei der Genehmigung noch nicht bekannt war, liegt bei der Beklagten gerade kein Wissen über eine Gefährlichkeit vor, welche dem Gesetzgeber bei seinen abstrakt-generellen Abwägungsentscheidungen nicht bekannt war bzw. ist. Auch die von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs führen hier nicht zu einer anderen zivilrechtlichen Beurteilung der Rechtswidrigkeit. Insbesondere liegt dem von den Klägern zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.3.2016 (Az. VI ZR 34/15) keine vergleichbare Konstellation zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die dortige Beklagte als Betreiberin eines Arztbewertungsportals vom Gesetzgeber spezialgesetzlich nicht vorgesehene Prüfpflichten hat, wenn sie in einem konkreten Einzelfall auf einen rechtswidrigen Beitrag eines Dritten hingewiesen wird. In Abweichung hierzu ist hier aber die von den Klägern vorgetragene (angebliche) Gefährdungslage gerade auch dem Gesetzgeber bekannt, der mit der Umsetzung der Zielfixierungen in konkretisierende Regelungen betraut ist. Es sind zudem keine anderen privatrechtlichen Risiken abzuwägen als bei den Abwägungsentscheidungen, die der Gesetzgeber getroffen hat und in der Zukunft zu treffen haben wird. Hat der Gesetzgeber die notwendigen Schutzmaßnahmen verbindlich festgelegt und dienen diese gerade der Vermeidung der geltend gemachten drohenden Gefahren, so kann dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, als in der einschlägigen Vorschrift vorgesehen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 15.7.2003, Az VI ZR 155/02 Rz 11 zitiert nach juris für eine Unfallverhütungsvorschrift, die gerade der Vermeidung der Gefahren diente, die sich später in einem Unfall verwirklicht haben). Insoweit werden Regierung wie Gesetzgeber stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klimaschutzziele zu überprüfen haben, wobei gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sein werden. Auch ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15.12.2022 (Az. 1 BvR 2146/22) derzeit nicht von einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen, da – wie das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss ausführt – nicht feststeht, dass zu den von den Klägern genannten Zeitpunkten Treibhausgasminderungen gerade im Verkehrssektor erbracht sein müssen. Das Bundesverfassungsgericht stellte zudem in seinem Urteil vom 24.3.2021 ausdrücklich fest, dass dem Gesetzgeber Gestaltungsspielräume offenstehen und das Grundgesetz nicht im Einzelnen vorgibt, was zu regeln ist, um Voraussetzungen und Anreize für die Entwicklung klimaneutraler Alternativen zu schaffen. Insoweit führte das Bundesverfassungsgericht Folgendes näher aus: „Legte der Gesetzgeber beispielsweise frühzeitig konkret fest, dass dem Verkehrssektor ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch geringe jährliche Emissionsmengen zur Verfügung stehen, könnte dies Anreiz und Druck für die Entwicklung und Verbreitung alternativer Techniken und der dafür erforderlichen Infrastruktur entfalten. Die frühzeitige Erkennbarkeit einer Verteuerung und Verknappung COrelevanter Mobilität könnte etwa auch dazu führen, dass grundlegende Entscheidungen und Entwicklungen zu Berufs- und Arbeitsplatzwahl oder zur Gestaltung von Arbeits- und Geschäftsabläufen rechtzeitig so getroffen und eingeleitet würden, dass sie von vornherein weniger Mobilität einforderten. Würde dann der festgelegte Zeitpunkt erreicht, könnte das COBudget des Verkehrssektors verringert werden, ohne damit Freiheiten erheblich zu verkürzen.“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021, Az. 1 BvR 2656/18, Rz 249). 3. Eine Vorlage an den EuGH und das Bundesverfassungsgericht sind nicht veranlasst. Eine Vorlage der von den Klägern angeregten Vorlagefragen an den EuGH hält die Kammer nicht für erforderlich. Hierzu ist das erstinstanzliche Gericht auch nicht verpflichtet (vgl. Art. 267 Abs. 2 AEUV). Auch für die von den Klägern angeregte Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) besteht kein Anlass. Auf die Verfassungsgemäßheit der EU-Pkw-Emissionsverordnung vom 17.4.2019 (Verordnung (EU) 2019/631) kommt es für die Entscheidung des Gerichts zur Abwägung des intertemporalen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht entscheidend an. III. Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Verkündet am 07.02.2023