Endurteil
15 O 4501/22
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein ersatzfähiger kausaler immaterieller Schaden nach dem Scraping der Telefonnummer eines Nutzers von Facebook ist mit dem Vortrag vermehrter Spam-E-Mails, SMS und Anrufe bei unveränderten Facebook-Privatsphäreeinstellungen des Nutzers nicht hinreichend vorgetragen. (Rn. 43 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ersatzfähiger kausaler immaterieller Schaden nach dem Scraping der Telefonnummer eines Nutzers von Facebook ist mit dem Vortrag vermehrter Spam-E-Mails, SMS und Anrufe bei unveränderten Facebook-Privatsphäreeinstellungen des Nutzers nicht hinreichend vorgetragen. (Rn. 43 – 46) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.500,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulassig. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klageantrag zu 1) hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist nicht deshaib unbestimmt, weil die Klagepartei - wie die Beklagte meint - ihr Begehren auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit auf zwei Streitgegenstande stUtzt. Tatsachlich ist hier nur ein Lebenssachverhalt zu beurteilen, namlich der, ob die Beklagte vor dem Scraping durch Dritte im April 2021 hinreichende Datenschutzvorkehrungen getroffen hatte und danach etwaige LOcken geschlossen beziehungsweise ihre Nutzer unzureichend oder intransparent informiert hat (so auch LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22; LG Gieflen, Urteil vom 03.11.2022 - 5 O 195/22). 2. Zudem besteht auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. Ein Feststellungsantrag ist schon dann zulassig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Klager seinen Anspruch deswegen ganz oder teilweise nicht beziffern kann (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2021 - 9 U 56/18). Das Feststellungsinteresse ist deshalb nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschadigten bei verstandiger Wurdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (hier nur: BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06). Dies ist hier nicht ausgeschlossen. Die Klagepartei gibt an, dass sie durch die behauptete unbefugte und unkontrollierte Verwendung der behauptet gescrapten Daten nicht absehen kiinne, welche Dritten Zugriff auf ihre Daten erhalten hatten und fUr welche Zwecke die Daten missbraucht warden. Im Ubrigen bedarf es vorliegend bereits keiner Entscheidung, ob der Klager ein Feststellungsinteresse hinreichend schlOssig dargelegt hat. Dieses ist nur im Fall eines stattgebenden Urteils eine echte Prozessvoraussetzung. Ist die Klage wie im vorliegenden Fall abzuweisen, da sie unbegrundet ist, kann sie unabhangig von einem Feststellungsinteresse als unbegrundet abgewiesen werden (so st. Rspr., hier nur: BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 456/16 - juris). 3. Auch der Klageantrag zu 3) ist hinreichend bestimmt. Eine auslegungsbedurftige Antragsformulierung ist hinzunehmen, wenn dies zur Gewahrleistung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, der Klager seinen Antrag also nicht konkreter fassen kann (BGH, GRUR 2015, 1237; BGH NJW 2004, 2080). Dies ist hier der Fall. Im Lichte eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 GG ware es verfehlt, von dem Klager zu verlangen, fUr einen hinreichend konkreten Antrag den aktuellen Stand der Technik zu ermitteln. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die technische Weiterentwicklung dazu fuhren wurde, dass aktuelle Vorkehrungen veralten und der Klager sodann erneut klagen musste. Die Klage ist jedoch unbegrundet. 1. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage. Denn jedenfalls fehlt es am Eintritt eines immateriellen Schadens, der sich kausal auf den Scraping-Vorfall zurückführen lässt. a. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstofles gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Das Merkmal des immateriellen Schadens ist autonom auszulegen (fur alle: Kuhling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 17 ff.). Erwagungsgrund 146 (und in diesem S. 3) zur DSGVO sieht vor, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs welt auf eine Art und Weise ausgelegt werden soil, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Erwagungsgrund 75 zur DSGVO nennt etwa Identitatsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschadigung oder den Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten. Ein deutsches Verstandnis zum Begriff des Schadens - etwa eine enge Auslegung - ist mithin nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfG 14.1.2021, 1 BAR 2853/19, NJW 2021, 1005, 1007). Eine Erheblichkeitsschwelle fur das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich gerade nicht aus der DSGVO. Bagatellschaden sind nicht auszuschlieflen. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsachlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a.M. 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; LG Essen 10.11.2022, 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 75; LG Giel3en 3.11.2022, 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 18). Diesen muss die Klagepartei darlegen und ggf. beweisen (s. OLG Frankfurt a.M. 2.3.2022, 13 U 206/20, GRURRS 2022, 4491 Rn. 57, 65; KOhling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 20 mwN). Auch und gerade unter Berücksichtigung eines weiten Verstandnisses des immateriellen Schadens, das ausdrucklich auch Bagatellschaden einschliellt, kann das Gericht nicht erkennen (§ 287 Abs. 1 ZPO), dass die Klagepartei im vorliegenden Fall einen solchen Schaden tatsachlich erlitten hat. Zwar schilderte der Klager einerseits, vermehrt Spam-E-Mails, SMS und Anrufe erhalten habe. Allerdings schilderte der Klager andererseits auch, dass er trotz des Vorfalls und trotz der Kontaktaufnahmeversuche weiterhin die Plattform welter nutze. Dabei kommt es auch nicht auf die Haufigkeit an. Ferner gab der Klager an, dass er auch seine Telefonnummer nicht geltischt habe und auch weiterhin uber seine Telefonnummer gefunden werden könne. Auch an den Privatsphare-Einstellungen habe er in jangerer Zeit keine Anderungen vorgenommen. Dies lasst jedenfalls erkennen, dass eine - wie auch immer geartete - Sorge des Klagers uber den Missbrauch seiner Daten nicht derart ausgepragt war, dass er sich zu Mal nahmen veranlasst sah, urn einen griilleren Schutz herbeizufuhren. Auch die weiteren Angaben des Klagers zu unerwOnschten Kontaktaufnahmeversuchen sind nicht ausreichend, urn einen klagerseits tatsachlich erlittenen Schaden anzunehmen. Das vom Klager beschriebene Aufkommen an unerwünschten Kontaktaufnahmeversuchen ist nach Einschätzung des Gerichts zwar durchaus lastig, bewegt sich aber nach eigenen Erfahrungen der Einzelrichterin sowie Berichten aus dem Familien-, Kollegen- und Bekanntenkreis in einem Rahmen, der bei ublicher Medien- und Internetnutzung - insb. der vermehrten Angabe von Kontaktdaten bei uber das Internet getatigten Kaufen, Reservierungen, Kontaktaufnahmen etc. - noch Oblich ist. Zu berOcksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Nutzer, der im Internet seine Kontaktdaten verschiedentlich freiwillig preisgibt, auch Möglichkeiten zur Verfugung stehen, unerwünschte Kontaktaufnahmeversuche einzudammen (etwa durch Rufnummernüberprüfung und Sperrung von verdachtigen Rufnummern). b. Vor diesem Hintergrund fehlt es vorliegend schlielllich auch an der erforderlichen Kausalitat zwischen dem Scraping-Vorfall und den von Klagerseite geschilderten Kontaktaufnahmeversuchen. Nach eigenen Angaben des Klagers kamen sowohl Spam-E-Mails als auch Spam-Anrufe und Spam-SMS seit dem Jahr 2020 vermehrt vor. Dabei ist jedoch unstreitig, dass die E-Mail-Adresse des Klagers nicht abgegriffen wurde. Daher ist bereits unklar, ob nur die Spam-Anrufe und Spam-SMS auf den Vorfall zuruckzufuhren sind. Anhaltspunkte liegen dafOr nicht vor. Welter ist gerichtbekannt, dass auch Personen, die keinen F.-Account haben und nutzen, Opfer von Spam-Anrufen und -E-Mails sind. Es handelt sich hierbei urn eine Erscheinung, die mit der Nutzung des Internets als solcher zusammenhangt, und nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte mit dem hier gegenstandlichen Scraping-Vorfall in Verbindung gebracht werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei den Kontaktaufnahmeversuchen Informationen verwendet wurden, die der Sender Ober F. erlangt hat. Die Anrufe und E-Mails kOnnten vielmehr auch Ergebnis einer rein zufalligen Wahl von Nummern bzw. Generierung von Mailadressen gewesen sein. 2. Aufgrund des fehlenden Schadens sowie des fehlenden Kausalverhaltnisses ist auch der Feststellungsantrag in Antrag 2 der Klage unbegrOndet. 3. Auch der Klageantrag zu 3) ist unbegrundet. Der Klager hat keinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 analog, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 6 DSGVO und Art. 17 DSGVO. Unabhangig davon, ob es sich insoweit urn Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, liegt bereits kein Verstoll seitens der Beklagten vor, der zu einem Unterlassungsanspruch fahren kennte. Der Klager behauptet schon nicht, dass die Beklagte seine Telefonnummer Dritten zuganglich gemacht hat. Dieser kann darliber hinaus selbst jederzeit entscheiden, wie seine Telefonnummer verwendet wird, indem er entsprechende Einstellungen vornimmt (vgl. dazu auch LG Gieflen, Urteil vom 03.11.2022 - 5 O 195/22). Der Datenpunkt „Land“ folgt aus der Vorwahl der angegebenen Handynummer. 4. Der Klagepartei steht der mit der Klageforderung geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, da bereits Erfullung eingetreten ist. Zwar besteht gem Art. 15 DSGVO ein Auskunftsrecht der Klagepartei gegen die Beklagte, insbesondere auch bzgl. der Empfanger bzw. Kategorien von Empfangern personenbezogener Daten. Jedoch hat die Beklagte der Klagepartei unstreitig bereits mit Schreiben vom 23.08.21 und 09.09.21 Auskunft erteilt. Nach Darstellung der Klagepartei ist insoweit noch keine Auskunft erteilt worden, weil nicht mitgeteilt wurde weichen konkreten Empfangern Daten zuganglich gemacht wurden. Jedoch hat die Beklagte insoweit dargelegt, sie habe dazu keine Kopie der Rohdaten und Winne daher nichts sagen. Damit ist der Auskunftsanspruch aber gemail § 362 BGB erfullt. Wenn die Klagepartei diese Auskunft Mr unzutreffend halten sollte, mOsste sie die nach dem BOrgerlichen Gesetzbuch bestehenden MOglichkeiten (Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) ergreifen. 5. Der Antrag auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilt ass Nebenforderung das Schicksal der Haupfforderung und unterliegt insoweit ebenfalls der Klageabweisung. und 4 der Klage sind nach § 5 ZPO zu addieren. 1) Fur Antrag 1 wird der vom Klager angegebene Mindestbetrag von 1.000 Euro angesetzt. 2) Fur den Feststellungsantrag Ziffer 2 werden 500 Euro angesetzt. Im Rahmen des Feststellungsantrags sind lediglich die ab Klageeinreichung mutmafIlich noch entstehenden Schaden zu berucksichtigen, sodass 50% des Wertes des zugrunde liegenden Rechtsverhaltnisses angemessen sind. 3) FOr die UnterlassungsansprOche entsprechend den Antragen 3a und 3b werden insgesamt 4.500 Euro angesetzt. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstoße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter BerOcksichtigung der Umstande des Einzelfalls zu bewerten und wird maRgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefahrlichkeit und Schadlichkeit fur den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH NJOZ 2017, 255 Rn. 37, beck-online). Die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs furs Wettbewerbsrecht passt auch im vorliegenden Fall. Die Beeintrachtigung im konkreten Fall durch die Zuganglichmachung von durch die Klagerseite bereits - unstreitig zumindest teilweise - selbst verOffentlichten Daten ist geringfOgig. Auf die Einkommens- und VermOgensverhaltnisse der Parteien ist im konkreten Fall des nichtvermogensrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig abzustellen wie auf die Schwierigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bzw. den Aufwand der Parteien (zu letzterem ausdrOcklich NK-ArbR/Stefan Mailer, 1. Aufl. 2016, GKG § 48 Rn. 12). 4) Antrag 4 ist mit 500 Euro anzusetzen.