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Endurteil

33 O 15098/22

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
Führt ein Link „... Abo kündigen“ auf einer Website, auf der kostenpflichtige Abonnements abgeschlossen werden können, nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, sondern erst zu einer Aufforderung, sich in ein Kundenkonto einzuloggen, genügt dies nicht den Anforderung des § 312k BGB. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt ein Link „... Abo kündigen“ auf einer Website, auf der kostenpflichtige Abonnements abgeschlossen werden können, nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, sondern erst zu einer Aufforderung, sich in ein Kundenkonto einzuloggen, genügt dies nicht den Anforderung des § 312k BGB. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementär GmbH, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, auf der Internetseite https://www....de, die den Abschluss von entgeltlichen Abonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Weg ermöglicht, im Footer der Startseite einen Link „... Abo kündigen“ bereit zu stellen, der nach Betätigung nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2022 zu bezahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist in Ziffer I vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro und in Ziffer II und III jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die zulässige Klage ist begründet. A. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB zu. I. Als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert. II. Die Vorschrift des § 312k Abs. 2 BGB betrifft ausdrücklich den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und stellt bereits deshalb ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG dar (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 1, OLG München MMR 2019, 532). III. Vorliegend verstößt die Beklagte gegen § 312k Abs. 2 BGB, weil die von ihr vorgesehene, streitgegenständliche Kündigungsmöglichkeit nur nach Anmeldung mittels E-Mail-Adresse und Passwort bzw. PIN besteht. Gem. § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Weiter muss die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht die erforderlichen Angaben zu machen (§ 312k Abs. 2 Nr. 1 BGB) und eine Bestätigungsschaltfläche enthält (Nr. 2), über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen dabei ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Diesen Vorgaben genügt die angegriffene Gestaltung der Beklagten nicht: 1. Voraussetzung von § 312k ist, dass Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen. Der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ist in § 312i Abs. 1 legaldefiniert. Ein solcher liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beklagte ermöglicht den Abschluss von kostenpflichtigen Abonnements über eine Webseite im Sinne der Vorschrift. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob der Vertragsschluss über die Startseite https://www....de oder erst über eine Unterseite https://www....de/bestellung/warenkorb erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Vertragsschluss über eine Webseite ermöglicht wird. Hierfür spricht bereits die allgemein gehaltene Formulierung („eine Webseite“) sowie Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Begriff der Webseite ist daher nicht eng im Sinne einer bestimmten URL zu verstehen, sondern funktional. Umfasst sind daher auch Apps auf Smartphones oder anderen Endgeräten wie modernen Fernsehern. Entscheidend ist danach, dass über ein Benutzerinterface online auf Daten zugegriffen wird (BeckOK BGB/Maume, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 312j Rn. 3). Auch Sinn und Zweck des § 312k BGB sprechen gegen das Verständnis der Beklagten. Die Vorschrift soll Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge. Hierbei ist allein entscheidend, dass der Unternehmer den Abschluss über eine Webseite ermöglicht. Der vom Unternehmer vorgenommenen und allein in seiner Hand liegenden Aufteilung in Haupt- und Unterseiten kann daneben keine Bedeutung zukommen. Folge der abzulehnenden Sichtweise der Beklagten wäre auch, dass die Kündigungsmöglichkeit immer auf der konkreten Seite gegeben sein muss, auf der auch der Vertragsschluss erfolgt. Typischerweise wird der an einer Kündigung interessierte Kunde eine Kündigungsmöglichkeit aber nicht zugleich auf der Bestellseite erwarten. Eine Verortung der Kündigungsschaltfläche auf der konkreten Bestellseite liefe daher auch dem Gesetzeszweck, die Schaltflächen leicht zugänglich zu gestalten, zu wieder (vgl. § 312k Abs. 2 S. 3 BGB). Schließlich kommt es nach der Gesetzesbegründung auch gar nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern vielmehr ausschließlich auf den Zeitpunkt des potenziellen Kündigungsverlangens des Verbrauchers an (BT-Drs. 19/30840, 17; BeckOK BGB/Maume, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 312k Rn. 11). Auch dies spricht gegen eine Verknüpfung mit der „Bestellseite“. 2. Indem Verbraucher nach Betätigung des Links „... Abo kündigen“ auf eine Unterseite weitergeleitet werden, auf der sie aufgefordert werden sich mittels Eingabe von E-Mail-Adresse und Passwort bzw. PIN in einem bestehenden Kundenkonto anzumelden, werden die Vorgaben des § 312k BGB nicht eingehalten. Weder führt die Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite im Sinne der Vorschrift (§ 312k Abs. 2 S. 3 BGB) noch ist diese unmittelbar und leicht zugänglich (§ 312k Abs. 2 S. 4 BGB). a) Nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche muss der Verbraucher gem. § 312k Abs. 2 S. 3 unmittelbar auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Diese muss es dem Verbraucher ermöglichen, die in Abs. 2 S. 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu Person, Vertrag und Kündigungsumständen zu machen (BeckOK BGB/Maume, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 312k Rn. 23). Diese Angaben sind zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 16, vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/30840, 18). Im Streitfall ermöglicht es die Bestätigungsseite nicht unmittelbar, Angaben im Sinne des § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB zu machen. Vielmehr werden in der streitgegenständlichen Gestaltung lediglich die Anmeldedaten zu einem bestehenden Kundenkonto abgefragt. Zwar muss der Verbraucher die zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit erforderlichen Angaben machen können (§ 312k Abs. 2 S. 3 lit. b). Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift dürfen jedoch keine über die in § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB erwähnten Angaben hausgehenden unnötigen Hürden für den Verbraucher aufgebaut werden. Eine Kündigung muss daher stets auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum, möglich sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn eine Kündigungsmöglichkeit, die erst nach Anmeldung mittels Log-In-Daten in einem Kundenkonto eröffnet wird, stellt unnötige Hürden auf und ist daher – jedenfalls wenn nicht zugleich auch eine Kündigung mittels der Angaben nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB angeboten wird – unzulässig (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k; LG Köln GRUR-RS 2022, 29690 Rn. 29, besprochen von Smirra, GRUR-Prax 2023, 30; ebenso LG Koblenz GRUR-RS 2023, 9803 Rn. 21-23 und Stiegler, Der Kündigungsbutton, VuR 2021, 443). b) Verlangt ein Unternehmen – wie hier – die vorherige Anmeldung mittels eines Passworts, ist die Bestätigungsseite zudem nicht leicht zugänglich im Sinne der Vorschrift. Denn die Abfrage eines, von dem Verbraucher ggf. vor langer Zeit erstellten und diesem daher möglicherweise nicht mehr erinnerlichen Passworts, schränkt die Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers unnötig ein, zumal kein Grund ersichtlich ist, eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht zusätzlich zu der gesetzlich vorgesehenen Identifizierung mittels Angaben nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB anzubieten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit der Beklagten ist damit jedenfalls nicht verbunden. Es kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob die Anmeldung in einem zuvor ohnehin eingerichteten Kundenkonto im Einzelfall eine kundenfreundlichere Lösung darstellen kann (so Sümmermann/Ewald, Das Gesetz für faire Verbraucherverträge, MMR 2022, 71; sympathisierend: BeckOK BGB/Maume, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 312k Rn 38). Denn eine solche Abweichung von der Gesetzesbegründung verstieße gegen den Wortlaut und den klar zu Tage getretenen gesetzgeberischen Willen. So ist bereits in der Gesetzesbegründung unmissverständlich formuliert, dass Verbraucher jederzeit und ohne sich hierfür zunächst auf der Webseite anmelden zu müssen auf die beiden Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen können müssen (BTDrs. 19/30840, 18). B. Der Kläger kann von der Beklagten daneben auch Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG verlangen, da die Abmahnung berechtigt und begründet war (siehe oben). I. Die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale von 260,00 Euro entspricht dem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers, was die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat. II. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2 begründet C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.