OffeneUrteileSuche
Endurteil

12 O 4127/23

LG München I, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Sinn und Zweck des § 312k BGB darf nicht dadurch ins Gegenteil verkehrt werden, dass der Unternehmer versucht, die Online-Vertragsabschlussmöglichkeiten mit größeren Hürden auszugestalten, um sodann die Kündigungsmöglichkeiten erschweren zu können. Eine leichte Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche ist nicht gegeben, wenn diese nur über eine Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ zu finden ist. (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Kündigungsbutton, dessen Aufschrift "Kündigen" kleiner geschrieben ist als der sonstige Fließtext und der in grauer Farbe auf weißem Grund geschrieben ist, ist nicht gut lesbar im Sinne von § 312k Abs. 2 S. 2 BGB. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Sinn und Zweck des § 312k BGB darf nicht dadurch ins Gegenteil verkehrt werden, dass der Unternehmer versucht, die Online-Vertragsabschlussmöglichkeiten mit größeren Hürden auszugestalten, um sodann die Kündigungsmöglichkeiten erschweren zu können. Eine leichte Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche ist nicht gegeben, wenn diese nur über eine Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ zu finden ist. (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Kündigungsbutton, dessen Aufschrift "Kündigen" kleiner geschrieben ist als der sonstige Fließtext und der in grauer Farbe auf weißem Grund geschrieben ist, ist nicht gut lesbar im Sinne von § 312k Abs. 2 S. 2 BGB. (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, auf der Webseite https://www.s....de, über die Verbraucherinnen kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisseüber PAY-TVlnhalte auf elektronischem Weg abschließen können, die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche nicht gut lesbar und/ oder unmittelbar und/ oder leicht zugänglich vorzuhalten, sondern so, dass erst nach Klick auf „Weitere Links einblenden“ oder inhaltsgleiche Gestaltungen die Schaltfläche „Kündigen“ sichtbar wird, wie nachfolgend abgebildet: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 23.05.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist sowohl hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (Ziffer 1 des Tenors) als auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (Ziffer 2 des Tenors) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Im Tenor in Ziffer 1 wurde im Vergleich zum klägerischen Antrag zu 1 die Formulierung „oder inhaltsgleiche Gestaltungen“ eingefügt. Es sollte verhindert werden, dass ohne diese Anpassung der Tenor zu eng oder zu weit gefasst wäre und eine potentiell späteren Zwangsvollstreckung dadurch faktisch unmöglich gemacht wird. Diese Anpassung konnten im Wege der Auslegung über den Rechtsgedanken des § 9 Nr. 3 UKlaG eingefügt werden ohne dabei gegen § 308 I ZPO zu verstoßen (siehe Nomos-BR/Walker, UKlaG/Wolf-Dietrich Walker UKlaG § 9 Rn. 4). Durch diese Anpassung soll verhindert werden, dass die Beklagte ihre Kündigungsschaltfläche geringfügig ändert und sich sodann außerhalb der tenorierten Unterlassungsverpflichtung befindet, wobei weiterhin ein Verstoß gegen § 312 k II BGB gegeben sein könnte. Zur Konkretisierung des Tenors war deshalb auch der Verweis auf das dort eingefügte Bild notwendig (siehe Tenor Ziffer 1). A. Die Klage ist zulässig. I. Der Kläger ist klagebefugt gemäß §§ 3 I 1 Nr. 1, 4 I UKlaG. II. Das Landgericht München I ist gemäß §§ 2, 6 I, II UKlaG i.V.m. § 6 Nr. 1 GZVJU sachlich und örtlich ausschließlich zuständig. B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf den eingeklagten Unterlassungsanspruch sowie auf Zahlung der Abmahnpauschale. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf den eingeklagten Unterlassunganspruch gemäß § 2 II Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 312 k BGB . 1. Der Anwendungsbereich des § 312 k BGB ist über § 312 k I BGB eröffnet. Die Beklagte ermöglicht es ihren Kunden, das heißt auch Verbrauchern, über ihre Webseite Verträge im elektronischen Wege mit ihr abzuschließen. Diese streitgegenständlichen Pay-TV-Verträge der Beklagten gegenüber ihren Kunden sind gerichtet auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen, die den Unternehmer, somit die Beklagte, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichten. 2. Die Beklagte verstößt bei der Verwendung ihres Kündigungsbuttons gegen § 312 k II 2 BGB und § 312k II 4 BGB. Es handelt sich um zwei verschiedene Verstöße. Bereits ein einzelner Verstoß wäre ausreichend gewesen für die Annahme der Begründetheit des eingeklagten Unterlassungsanspruchs (siehe klägerischer Antrag zu 1). a) Die Beklagte verstößt bei der Verwendung ihres Kündigungsbuttons gegen § 312 k II 2 BGB, indem die Kündigungsschaltfläche im vorliegenden Fall nicht gut lesbar ist. Gemäß § 312 k II 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar sein und muss mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die fehlende gute Lesbarkeit folgt im vorliegenden Fall daraus, dass der Button mit der Aufschrift „Kündigen“ kleiner geschrieben ist als der sonstige Fließtext auf der Webseite der Beklagten. Überdies wird bei der Ausgestaltung der Kündigungsschaltfläche eine graue Farbe verwendet, die schwerer vom weißen Hintergrund der Webseite unterschieden werden kann. Die Kombination dieser beiden Gegebenheiten führt dazu, dass die Aufschrift „Kündigen“ nicht gut lesbar ist. An dieser Stelle muss hervorgehoben werden, dass die Webseite der Beklagten nicht rein in grau ausgestaltet ist. Es sind beispielsweise farbige Bilder eingefügt. Außerdem ist der Angebotsschaltfläche blau unterlegt und damit gegenüber dem Fließtext farblich hervorgehoben. Dieser Button kann gut gelesen werden. Nach dem Sinn und Zweck des § 312 k BGB sollte der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist genauso leicht kündigen können wie er den Vertrag abschließen konnte. Durch eine derart einfache Kündigungsmöglichkeit sollte der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden (vgl. dazu die Ausführungen in MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage aus dem Jahr 2022, § 312 k BGB Rn. 1,2). Der Angebotslink, über den die Verbraucher die Produkte der Beklagten sehen können und Verträge abschließen können, ist auf Grund seines blauen Hintergrunds gut lesbar, wohingegen der Kündigungsbutton in der kleinen und grauen Schrift weniger gut lesbar ist. b) Die Beklagte verstößt bei der Verwendung ihres Kündigungsbuttons gegen § 312 k II 4 BGB, indem die Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“ nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist. Gemäß § 312 k II 4 BGB müssen Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Begriffe „unmittelbar“ und „leicht zugänglich“ orientieren sich dabei, wie von der Klagepartei vorgetragen in ihrer Klageschrift vom 29.03.2023, Blatt 12, an Artikel 246d § 2 II EGBGB (siehe BT Drucksache 19/30840, Seite 18). Das Unmittelbarkeitskriterium und das Kriterium, dass die Schaltfläche leicht zugänglich ist, werden nicht dadurch gewahrt, dass der Kündigungsbutton erst sichtbar wird, wenn zuvor der Button mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ angeklickt wird. Wenn der Verbraucher die Domain der Beklagten im Internet eingibt, gelangt er auf die Hauptwebseite der Beklagten und findet dort mehrere Schaltflächen, von denen keine einen Kündigungsbutton darstellt. Erst hinter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ erscheint der Link mit dem Kündigungsbutton. Dieser Kündigungsbutton ist jedoch erst unter einer Vielzahl (58 Links insgesamt) von weiteren Links ersichtlich. Auf der Seite mit den weiteren Links befinden sich Schaltflächen zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Live Sport“, „S... Kategorien“, „Unternehmen“, „Weitere Plattformen“, „Infos“ und „Schnellzugriff“. Erst am Ende all dieser Links befindet sich der Kündigungsbutton und zwar am rechten unteren Rand in der letzten Zeile in der Reihe mit den Button „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“. Der durchschnittliche Verbraucher ist folglich nicht in der Lage ohne erheblichen Aufwand den Kündigungslink unter den vielen weiteren Schaltflächen zu finden. Die Schaltflächen, die nach dem Klick auf den „Weitere Links einblenden“-Button erscheinen, beschäftigen sich mit völlig unterschiedlichen Themenbereichen. Auch dies ermöglicht es dem Verbraucher nicht, in übersichtlicher Weise den Zugang zur Kündigungsschaltfläche leicht zu finden. Hingegen wird der Verbraucher bereits auf der ersten Seite durch die farblich hervorgehobene Angebotsschaltfläche auf die Vertragsabschlussmöglichkeit hingewiesen. Die Grundsätze zur Zwei-Klick-Lösung, die bei der Ausgestaltung des Impressums anzuwenden sind, sind auf den § 312 k II 4 BGB nicht anzuwenden. Nach dem Sinn und Zweck des § 312 k BGB sollte der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können wie er den Vertrag abschließen konnte. Durch eine derart einfache Kündigungsmöglichkeit sollte der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden (vgl. Dazu die Ausführungen in MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage aus dem Jahr 2022, § 312 k BGB Rn. 1,2). Der Verbraucher braucht im vorliegenden Fall tatsächlich zwei Klicks zum Kündigen. Alleine die Anzahl der Klicks hin zum Kündigen führt jedoch nicht dazu, dass der oben erwähnte Sinn und Zweck des § 312 k BGB gewahrt wird. Es muss, wie auch im vorliegenden Fall, die Platzierung des Links auf der Webseite des Unternehmers berücksichtigt werden. Überdies muss der oben erwähnte Sinn und Zweck des § 312 k BGB so verstanden werden, dass bei der Möglichkeit, den Vertrag ohne große Hürden abschließen zu können, auch die Beendigung des Vertrags leicht sein muss. Der Sinn und Zweck des § 312 k BGB darf dabei nicht ins Gegenteil verkehrt werden, indem der Unternehmer versucht, die Vertragsabschlussmöglichkeiten mit größeren Hürden auszugestalten, um sodann die Kündigungsmöglichkeiten erschweren zu können. Gerade der Verweis der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.07.2023 auf die sonstigen Kündigungsmöglichkeiten verdeutlicht, dass es Verbraucher geben kann, die die Kündigungsschaltfläche hinter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ nicht finden werden und auf sonstige Alternativen angewiesen sind, ihr Dauerschuldverhältnis gegenüber der Beklagten beenden zu können. Die Verbraucher können ihre Abonnements auch in sonstiger Weise beenden, indem sie die Kündigungsmöglichkeit über das Symbol „Lupe“, den „S... Chat“ oder das „Hilfesymbol“ suchen. Außerdem kann sich der Verbraucher zunächst in sein Nutzerkonto einloggen und dann im nächsten Schritt die Kündigung vornehmen. § 312 k BGB sieht mit all seinen Voraussetzungen vor, dass die Kündigung über eine unmittelbare und leicht zugängliche Schaltfläche durchgeführt werden muss und der Verbraucher keine Alternative finden muss zur Beendigung seines Vertrags. Die klaren Tatbestandsvoraussetzungen für die exakte Ausgestaltung einer Kündigungsschaltfläche würden konterkariert, wenn alternative Vertragsbeendigungsmöglichkeiten die Voraussetzungen des § 312 k II BGB wahren würden. Außerdem stellen die sonstigen von der Beklagtenseite dargestellten Kündigungsmöglichkeiten einen erheblich größeren Suchaufwand dar im Vergleich zu den Möglichkeiten einen Vertrag abzuschließen. II. Der Kläger hat ferner Anspruch aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 III UWG auf Erstattung der verlangten Abmahnkosten samt den dort eingeklagten Rechtshängigkeitszinsen. Diese Abmahnkosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. II. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2ZPO. III. Der Streitwert musste in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 I GKG i.V.m. § 3 ZPO. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren um einen Unterlassungsanspruch, der auf die Unterlassung der Verwendung eines Kündigungsbuttons im Sinne von § 312 k BGB in einer speziellen Art und Weise gerichtet ist. Die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren kann an der Streitwertfestsetzung in Unterlassungsklageverfahren orientiert werden, bei denen die Unterlassung der Verwendung einer speziellen AGB gefordert wird. In derartigen Verfahren wird pro angegriffener Klausel ein Streitwert in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt (BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – X ZR 3/19). In der vorliegenden Entscheidung ist die Ausgestaltung einer Kündigungsschaltfläche zwischen den Parteien streitig.