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Endurteil

33 O 4023/23

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Anspielung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b Qualitätsregelungen-VO setzt nicht zwingend, aber doch regelmäßig voraus, dass die beanstandete Bezeichnung eine gewisse klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit mit der geschützten Bezeichnung hat, wobei es neben der Ähnlichkeit der Bezeichnung auch darauf ankommt, ob die Bezeichnung für ähnliche Erzeugnisse verwendet wird. Regelmäßig muss daher ein Bezug zu der als g.g.A. geschützten Bezeichnung bestehen, sei es durch ein Wort- oder ein Bildzeichen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für eine irreführende Praktik i.S.d. Art. 26 Abs. 1 lit. d Qualitätsregelungen-VO bedarf es einer Irreführung, weshalb klarstellende Angaben beachtlich sind. Weiter muss es sich bei dem irreführenden Bestandteil um eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft handeln und es müssen zugleich alle Umstände des Einzelfalls beachtet werden. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anspielung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b Qualitätsregelungen-VO setzt nicht zwingend, aber doch regelmäßig voraus, dass die beanstandete Bezeichnung eine gewisse klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit mit der geschützten Bezeichnung hat, wobei es neben der Ähnlichkeit der Bezeichnung auch darauf ankommt, ob die Bezeichnung für ähnliche Erzeugnisse verwendet wird. Regelmäßig muss daher ein Bezug zu der als g.g.A. geschützten Bezeichnung bestehen, sei es durch ein Wort- oder ein Bildzeichen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für eine irreführende Praktik i.S.d. Art. 26 Abs. 1 lit. d Qualitätsregelungen-VO bedarf es einer Irreführung, weshalb klarstellende Angaben beachtlich sind. Weiter muss es sich bei dem irreführenden Bestandteil um eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft handeln und es müssen zugleich alle Umstände des Einzelfalls beachtet werden. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet (A.). Auch die zulässige Widerklage ist unbegründet (B.). A. Mangels Verletzung von Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: VO 1151) bzw. – nach deren Aufhebung durch Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 (Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; im Folgenden: VO 1143) – von Art. 26 VO 1143 kann der Kläger die Beklagte nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG (n.F.) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143 (vormals Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151) noch aus § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG (n.F.) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Buchst. c) oder d) VO 1143 (vormals Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c) oder d) VO 1151). I. Bei Rechtsänderungen zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündungstermin gilt die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung maßgebliche Rechtslage (statt aller Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl, § 300 ZPO, Rn. 3 m.w.Nachw.). Anwendbar ist danach die im Zeitpunkt der Verkündung geltende VO 1143, die die vorgenannte VO 1151 aufgehoben hat, Art. 94 der VO 1143. Zur Vereinfachung zitiert die Kammer im Folgenden die maßgeblichen Normen der VO 1143 und der VO 1151 als Vorgängernormen nebeneinander. II. Der Kläger ist zwar als Schutzverband und Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen Erzeugnisses als Vereinigung im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Buchst. b) VO 1143 (vormals Art. 45 Abs. 1 Buchst. b) VO 1151) i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (n.F.) aktivlegitimiert (vgl. bereits zu § 135 MarkenG a.F.: Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 135 Rn. 21, wonach auch der Inhaber der eingetragenen Ursprungsbezeichnung klagebefugt sein soll). III. Das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten verletzt aber weder für sich noch in der beanstandeten Verpackungsgestaltung und Aufmachung die g.g.A. „Nürnberger Rostbratwürste“ bzw. „Nürnberger Bratwürste“. Die Beklagte verwirklicht keinen der unionsrechtlich geregelten (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 135 Rn. 2) Verletzungstatbestände des Art. 26 VO 1143/ Art. 13 VO 1151. 1. Bei den Bezeichnungen „Nürnberger Bratwürste“ und „Nürnberger Rostbratwürste“ handelt es sich um eine geschützte geographische Angabe (vgl. Anlagen K 4, K 5, im Folgenden: „g.g.A.“). Nach Art. 36 VO 1143 (vormals Art. 12 VO 1151) dürfen g.g.A. von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht. 2. Unstreitig entsprechen die von der Beklagten hergestellten Bratwürste nicht den Spezifikationen der g.g.A., da die Beklagte nicht auf dem Gebiet der Stadt N. produziert (vgl. Anlage K 5, Produktspezifikationen Buchst. c). 3. Die Beklagte verwirklicht jedoch keinen Tatbestand, gegen den Art. 26 VO 1143/ Art. 13 VO 1151 Schutz bietet. Vorgesehen sind danach vier abgestufte Schutztatbestände, die vorliegend jedoch jeweils nicht verletzt sind: a) Ein Fall des Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a) VO 1151 ist seitens des Klägers nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, da die Beklagte unstreitig die Bezeichnung „Nürnberger Bratwürste“ bzw. „Nürnberger Rostbratwürste“ weder in identischer Form noch in hochgradig ähnlicher Form verwendet. b) Eine Verletzung des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 liegt ebenso wenig vor. Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 ist auch jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung unzulässig. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 verbietet damit Handlungen, die den geschützten Namen weder direkt noch indirekt selbst verwenden, ihn indes so nahelegen, dass der Verbraucher hierdurch eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herstellt (EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 25 m.w.Nachw. – Morbier). Da eine Aneignung eine – hier nicht vorliegende – nahezu identische Übernahme voraussetzt (Schulteis, in: BeckOK MarkenR, MarkenG § 135 Rn. 9 m.w.N.), und eine Nachahmung begrifflich erfordert, dass die beanstandete Bezeichnung ihrem Sinn nach denselben Eindruck erweckt wie die geschützte Bezeichnung (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 135 Rn. 25), was hier ebenfalls nicht gegeben ist, kommt im Streitfall nur die Variante des Anspielens in Betracht. Ein Fall des Anspielens ist indes nicht gegeben: i) Der Rechtsbegriff der Anspielung ist weit auszulegen. Für die Bestimmung maßgebendes Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.U., oder die g.g.A. trägt (vgl. EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 26 m.w.Nachw. – Morbier). Hingegen genügt es für eine „Anspielung“ i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 nicht, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der g.U. oder der g.g.A. oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der g.U. oder der g.g.A. hergestellt wird (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 mw.Nachw. – Culatello di Parma). Bei der Beurteilung, ob eine Anspielung vorliegt, sind sämtliche Bild- und Wortzeichen, die auf den in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu berücksichtigen, um eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in der allen Gesichtspunkten, die ein Anspielpotenzial haben, Rechnung getragen wird. Der Begriff „Anspielung“ erfasst danach eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer g.g.A. in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.g.A. trägt. Eine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit kann ebenso wie eine inhaltliche Nähe des Namens zu der geschützten Bezeichnung zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 26 – Morbier, unter Verweis auf EuGH GRUR 2018, 843, Rn. 51 – Scotch Whiskey Association). Auch Bildzeichen, die dem Verbraucher bestimmte Erzeugnisse mit g.g.A. in Erinnerung rufen können, können eine Anspielung darstellen (EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 27 – Morbier, unter Verweis auf EuGH GRUR 2019, 737, Rn. 18 – Queso Manchego). Die Form des Verletzerprodukts kann eine Anspielung umfassen, wenn die Form in dem geschützten Namen ausdrücklich benannt wird und zudem in der Spezifikation beschrieben ist (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 135 Rn. 33). Bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Anspielung auf eine g.g.A. vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen. Die Feststellung einer solchen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der g.g.A. stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine „Anspielung“ i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 dar. Sie ist nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.g.A. trägt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass eine Einstufung als „Anspielung“ auch dann möglich ist, wenn keine solche Ähnlichkeit besteht (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30-36 m.w.Nachw.- „Prosciutto di Parma“ – Culatello di Parma). Eine Anspielung setzt danach nicht zwingend, aber doch regelmäßig voraus, dass die beanstandete Bezeichnung eine gewisse klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit mit der geschützten Bezeichnung hat (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 135 Rn. 30), wobei es neben der Ähnlichkeit der Bezeichnung auch darauf ankommt, ob die Bezeichnung für ähnliche Erzeugnisse verwendet wird. So wird die für ein vergleichbares Produkt verwendete Bezeichnung, die den geographischen Hinweis identisch übernimmt, regelmäßig eine verbotene Anspielung darstellen (BGH aaO Rn. 42 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine „Anspielung“ im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 im Grundsatz einen Bezug zu der als g.g.A. geschützten Bezeichnung voraussetzt, sei es durch ein Wort- oder ein Bildzeichen. Die auf einer Form oder anderen Ausgestaltung einer g.g.A. beruhende Bezugnahme kann im Grundsatz nur über Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 geschützt sein. ii) Für die Beurteilung, ob eine Anspielung iSd Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 vorliegt, kommt es auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an, wobei auf den europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats abzustellen ist, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 36 f. m.w.Nachw. – Culatello di Parma). iii) Dies zugrunde gelegt, nimmt der Verkehr das Erzeugnis der Beklagten nicht als Anspielung auf die g.g.A. wahr. Die Kammer verkennt nicht, dass die von der Rechtsprechung für den Tatbestand des Anspielens gezogenen Grenzen sehr weit sind. Dabei kann nach Auffassung der Kammer die – im Streitfall besonders relevante – Form und Größe des beanstandeten Erzeugnisses jedoch erst im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 Berücksichtigung finden (siehe im Einzelnen nachfolgend unter (1)). Bei der Beurteilung, ob das Verletzerprodukt auf die geschützte Bezeichnung anspielt, kommt es im Rahmen des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 mithin entscheidend auf die verwendete Aufmachung und die verwendete Bezeichnung „Mini Bratwürstchen“ an. Eine hierdurch bewirkte Anspielung ergibt sich indes weder aus den vorgelegten Verkehrsbefragungen noch kann die Kammer – deren Mitglieder Teil des angesprochenen Verkehrs sind – eine solche feststellen. (1) Ein Anspielen folgt vorliegend nicht bereits aus der beanstandeten Verpackungsgestaltung (vgl. Abbildungen Klageantrag Ziff. 1). (aa) Ein Anspielen auf den geschützten Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ bzw. „Nürnberger Bratwürste“ aufgrund der Abbildung und Sichtbarkeit der beanstandeten Bratwürste und ihrer sichtbaren „Kleinheit“ kommt nicht in Betracht. Dies stellt indes keinen Fall dar, in dem durch ein Bildzeichen ein unmittelbarer gedanklicher Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt wird. Vielmehr ist in diesem Fall maßgeblicher Anknüpfungspunkt die Warenform, also im Streitfall Form und Größe der Bratwürste. Dies ist jedoch, wie oben erläutert, kein Fall, der nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO 1151 zu beurteilen ist, sondern nach Buchst. d). Ebenso wenig liegt ein Anspielen aufgrund der erkenntlichen Sprenkelung der Würstchen vor (zu der Diskussion in der Sitzung). (bb) Wie oben erläutert, kann in der Formgestaltung einer angegriffenen Ausführungsform eine Anspielung auf einen geschützten Namen liegen, indes setzt dies voraus, dass die Form in dem geschützten Namen ausdrücklich benannt ist. Das ist hier nicht der Fall, da in dem Namen „Nürnberger (Rost) Bratwürste“ kein Hinweis auf deren Größe oder auf eine Sprenkelung enthalten ist. (cc) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der MorbierEntscheidung des EuGH (GRUR 2021, 490). Soweit der EuGH in der Entscheidung durch eine vergleichbare Form eines Erzeugnisses eine Verletzung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 VO 1151 (jetzt Art. 26 Abs. 1 VO 1143) für möglich hielt (ibid., Rn. 36), verhielt er sich zu Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 (jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143). Eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage einer entsprechenden Frage zur Auslegung des Art. 26 Abs. 1 VO 1143/ Art. 13 VO 1151 an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist angesichts der bereits in der Morbier-Entscheidung erfolgten Klärung dieser Rechtsfrage weder erforderlich noch veranlasst. Eine Vorlage ist insoweit auch nicht durch die Änderung der Rechtslage durch Erlass der VO 2024/1143 geboten. Denn die hier maßgeblichen Regelungen haben sich inhaltlich durch die Neuregelung der VO nicht geändert. (dd) Ebenso wenig enthält die Wortbezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ eine Anspielung auf die g.g.A. „Nürnberger Bratwürste“/ „Nürnberger Rostbratwürste“, wie unter (3) näher erläutert. (ee) Dass die streitgegenständliche Aufmachung des Verletzerprodukts neben der enthaltenen Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ und der sichtbaren bzw. abgebildeten Form und Größe der Bratwürste einen Hinweis auf die geschützte Bezeichnung enthält, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Anspielen aufgrund der konkreten Verpackungsgestaltung scheidet mithin aus. (2) Entsprechendes gilt für die ebenfalls beanstandete Bewerbung auf der Website https://www.[…].com/mini-rostbratwuerstchen/ in Form der Abbildung eines Serviervorschlags (silberner Teller mit gebratenen Bratwürsten mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf). Auch hier ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Verletzung allein die Größe und Form der ebenfalls mit abgebildeten Bratwürste. Zwar mag das abgebildete Tellergericht – wie von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, von der Beklagten indes mit nachgelassenem Schriftsatz bestritten – eine typische Darreichungsform (auch) von Nürnberger Bratwürsten sein, deren Bekanntheit das Gericht an dieser Stelle einmal unterstellen kann. Eine solche – bloß vage Verknüpfung – genügt als nur irgendwie geartete Assoziation gerade nicht. Die Kammer – deren Mitglieder als normal informierte, angemessen aufmerksamen und verständige europäische Durchschnittsverbraucher Teil des angesprochenen Verkehrs sind – kann aus diesem Umstand keinen unmittelbaren gedanklichen Zusammenhang mit einer Herkunft aus N. erkennen. Vielmehr ist die abgebildete Darreichungsform typisch für jedwede Bratwurst, unabhängig von deren Form oder Herkunft. Klägerseits wurde auch bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwiefern diese Darreichungsform – abgesehen von der Form und Größe der Würste – eine Besonderheit der Nürnberger Bratwürste darstellt und die streitgegenständliche Abbildung beim Betrachter daher eine begriffliche Nähe zur geografischen Herkunft N. herzustellen vermag. Schließlich geben auch die als Anlagen K 6 und 7 vorgelegten Umfragen zur Verbraucherwahrnehmung über diese Abbildung und deren Aussagegehalt keinerlei Rückschlüsse. (3) Schließlich folgt ein Anspielen auch nicht aus der Verwendung der Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ in Kombination mit der beanstandeten Produktaufmachung (Klageantrag Ziff. 1) oder den sichtbaren Bratwürsten (Klageantrag Ziff. 2): Soweit der Kläger sich auf die Form des Erzeugnisses beruft, beurteilt sich deren Zulässigkeit nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 (siehe bereits oben). Soweit ein Anspielen auf die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ gestützt wird, fehlt es an einem Anspielen. (aa) Die Kammer legt dabei zugrunde, dass der Schutzumfang der Bezeichnung „Nürnberger (Rost-)Bratwürste“ maßgeblich von der Herkunftsangabe „Nürnberg“ und nicht durch die generische Bezeichnung „Bratwürste“ bzw. „Rostbratwürste“ bestimmt wird. Zwar ist ein eingetragener Name, der aus mehreren Bestandteilen besteht, auch in seinen einzelnen Bestandteilen geschützt, vor allem, wenn diese gerade auch für sich betrachtet auf die geographische Herkunft hinweisen. Dies gilt jedoch nicht für solche Bestandteile einer zusammengesetzten Bezeichnung, bei denen es sich um Gattungsbegriffe oder sonstige übliche Begriffe handelt (Ingerl/Rohnke/Nordemann/A.Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 135 Rn. 15 m.w.Nachw.). Dies ist bei der Bezeichnung „Bratwürste“ bzw. „Rostbratwürste“ der Fall. Diese beschreibenden Begriffe bezeichnen lediglich die Art des Produkts in Form einer Gattungsbezeichnung, ohne dass hiermit in irgendeiner Form ein Hinweis auf die Herkunft des insoweit gekennzeichneten Produkts verbunden ist; solche Bestandteile nehmen nicht am Schutz der g.g.A. teil (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 135 Rn. 53 mit einzelnen Beispielen „Mozarella di Bufala Campana“, „Camembert de Normandie“; vgl. insbesondere auch OLG Karlsruhe Urt. v. 10.3.2021 – 6 U 176/15, GRUR-RS 2021, 4896 – aceto balsamico di modena [deutscher Balsamico]). Die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ verwendet mithin eine freigestellte Gattungsbezeichnung, Art. 26 Abs. 7 VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151. (bb) Soweit die angegriffene Bezeichnung mittels des Adjektivs „Mini“ und der Verkleinerungssilbe „-chen“ auf die geringe Größe der bezeichneten Würste hinweist, scheidet nach Auffassung der Kammer ein Anspielen ebenfalls aus. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei vergleichbaren Produkten auch eine inhaltliche Nähe durch einen, auf eine bestimmte Herkunft bezugnehmenden, Bestandteil eine Anspielung sein kann. So ließ es die Rechtsprechung etwa genügen, dass der Bestandteil „Glen“ in der Bezeichnung eines Whiskeys vom Verkehr als Hinweis auf Schottland aufgefasst wird und damit auf die g.g.A. „Scotch Whiskey“ anspielt (vgl OLG Hamburg GRUR 2022, 1535 – Glen Buchenbach). Dies lässt sich jedoch nicht auf die gegenständliche Verwendung eines Hinweises auf die Größe bzw. die Kleinheit der insoweit bezeichneten Bratwürste übertragen. Zum einen ist die Bezugnahme auf die Form des Erzeugnisses und der hierdurch ermöglichte – bloß mittelbare – Rückschluss auf die Herkunft nicht vergleichbar mit der unmittelbaren begrifflichen Bezugnahme auf eine geografische Herkunft. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine geringe, nicht weiter konkretisierte Größe in einem gedanklichen Bezug zu N. steht. So erlaubt die Verwendung des Adjektivs „Mini“ und der Silbe „-chen“ bereits keinen hinreichenden Rückschluss auf die konkrete Form oder Größe der Würste – wie sie für Nürnberger Bratwürste gemäß den Spezifikationen vorgegeben sind. Auch hier bleibt es dabei, dass bloß vage Assoziationen mit einem geschützten Namen nicht genügen können. Auch die vorgelegte Umfrage zur Verbraucherwahrnehmung der […] Rechtsforschung (Anlage K 6) ist an dieser Stelle unbehelflich, da den Befragten nur Abbildungen der Gesamtverpackung mit den sichtbaren Würsten (vgl. Seite 22 der Umfrage), nicht jedoch isoliert die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ vorgelegt wurde. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass sich die Ergebnisse der Befragung in erster Linie auf die konkret abgebildeten Würste und nicht auf die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ stützen. Dies ergibt sich auch aus den Antworten zu Frage 5. Danach gaben 23,9% bei allen Befragten bzw. 24,4% im engeren Verkehrskreis an, eine Verbindung zur geschützten Bezeichnung aufgrund der „Größe“ hergestellt zu haben (Seite 10 und 19 f. der Umfrage). Dagegen ist nicht ersichtlich, dass von den Befragten eine entsprechende Verknüpfung mit der Bezeichnung als „Mini“ bzw. als „Rostbratwürstchen“ begründet wurde. Die Form bzw. Größe der Würste ist nach der hier vertretenen Auffassung aber nicht vom Tatbestand des Anspielens umfasst (siehe hierzu bereits oben). c) Auch der Tatbestand der sonstigen falschen oder irreführenden Angaben (Buchst. c) ist nicht einschlägig. Dieser erfasst zwar auch mittelbare Herkunftsangaben, wie beispielsweise das Behältnis (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 135 Rn. 44). Wie oben festgestellt, enthalten die Produktaufmachung wie auch die konkret beanstandete Bewerbung jedoch keine Angaben, die auf eine konkrete Herkunft hindeuten. d) Die beanstandete Produktaufmachung stellt auch keine irreführende Praktik im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 dar. Darunter fallen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Die Vorschrift enthält damit einen Auffangtatbestand (EuGH GRUR 2021, 490, Rn. 29; BeckOK MarkenR/Schulteis, 37. Ed. 1.4.2024, MarkenG § 135, Rn. 13). Einen Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 (übertragbar auf die jetzt geltende VO 1143) hat der EuGH dann als gegeben angesehen, wenn das Verletzerprodukt ein charakteristisches Merkmal des geschützten Erzeugnisses übernimmt, ohne jedoch die geschützte Bezeichnung in irgendeiner Form zu verwenden (EuGH GRUR 2021, 490, 492 Rn. 38 ff.- Verband/Société Fromagère du Livradois [Morbier]): „[…] Daher ist angesichts der Unbeschränktheit des Ausdrucks „alle sonstigen Praktiken“ in Art. 13 I Buchst. d der VO Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht auszuschließen, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen geschützt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen kann. Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist, muss […] zum einen auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden […] und sind zum anderen alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts […]. Insbesondere ist, wie im Ausgangsverfahren, im Hinblick auf einen Bestandteil des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, unter anderem zu prüfen, ob dieser Bestandteil eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis, das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.“ Der Anwendungsbereich des Tatbestands des Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 ist damit sehr weit gefasst (kritisch insoweit: BeckOK MarkenR/Schulteis, 37. Ed. 1.4.2024, MarkenG § 135 Rn. 13.1), wobei wiederum die vom Wortlaut und der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Einschränkungen zu beachten sind. Danach bedarf es im Gegensatz zum Tatbestand des Anspielens einer „Irreführung“. Daher sind im Gegensatz zum Anspielen etwa auch klarstellende Angaben beachtlich (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 135 Rn. 47). Weiter muss es sich bei dem irreführenden Bestandteil um eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft handeln und es müssen zugleich alle Umstände des Einzelfalls beachtet werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben: i) Es fehlt bereits an einer „besonders unterscheidungskräftigen“ Referenzeigenschaft. Größe und Form stellen zwar eine Referenzeigenschaft der geschützten „Nürnberger (Rost-) Bratwürste“ dar. Diese ist jedoch nicht hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung: (aa) Festzuhalten ist, dass die Spezifikationen des geschützten Erzeugnisses unter Buchstabe b) „Beschreibung“ u.a. die Größe „7-9 cm lange Bratwurst“ beinhalten. Auch an weiteren Stellen der Spezifikationen wird insbesondere auf die kleine Form hingewiesen (Ziff. 5.1. „Die typische Reduzierung von Länge und Gewicht“; Ziff. 5.3: „die ungewöhnliche, kleine Form“; „…konnte die Bratwurst hier immer kleiner, feiner, besser gewürzt hergestellt…“; „… Klasse statt Masse, der zu der kleinen Form geführt hat.“). Aufgrund dieser besonderen Hervorhebung der Größe bzw. Länge stellt diese ohne weiteres eine Referenzeigenschaft der „Nürnberger Bratwürste“ dar. (bb) Diese ist für sich allein jedoch nicht hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Denn der EuGH spricht sogar von einer „besonders unterscheidungskräftigen“ Referenzeigenschaft. Die Beklagte hat mittels Vorlage der Abbildungen in Anlage B 2, B 3, und B 4 nämlich dargetan, dass die streitgegenständliche Größe und Form im Markt für Wurstprodukte weit verbreitet sind und bezüglich diverser Produkte üblich ist. Der Kläger hat dies zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Soweit er (unter Verweis auf BPatG, GRUR 2014, 677, 679 – Bayrisch Bockmalz) darauf hinweist, dass das massenhafte Vorkommen von Verletzungen weder das Vorliegen eines generischen Charakters des fraglichen Merkmals indiziere noch eine Verletzung rechtfertigen könne, ist dies bezüglich der unberechtigten Verwendung eines geschützten Namens sicherlich zutreffend. Hier geht es dagegen um die Nutzung einer bestimmten Warenform, die für sich genommen nicht geschützt ist. Die Verbreitung entsprechender Produkte kann daher – zumal nach dem EuGH gerade auch den Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie dem tatsächlichen Kontext hinreichend Beachtung zu schenken ist (EuGH – Morbier aaO) – nicht ausgeblendet werden. So geht aus der Anlage B 2 hervor, dass ganz unterschiedliche Wurstprodukte („Wiener“, „Berner Würstchen“, „vegetarische Würstchen“) in einer ähnlichen Form und Größe auf dem deutschen Markt erhältlich sind. Die Anlagen B 3 und B 4 zeigen wiederum, dass Bratwürste in ähnlicher Form und Größe mit unterschiedlichen Bezeichnungen („Rostbratwürstchen“, „Rostbratwurst“, „mini Bratwurst“, „Bratwürstchen“ usw.) und Produktaufmachungen angeboten werden. Die in der Klageerwiderung auf den Seiten 8 ff. (Bl. 31 ff. d. A.) eingelichteten Aufnahmen vom konkreten Verkaufsumfeld belegen weiter, dass Erzeugnisse mit der geschützten Bezeichnung unmittelbar neben in Form und Größe ähnlichen Produkten angeboten werden. Dieses Produktangebot und der tatsächliche Kontext der Verkaufssituation zeigen, dass maßgebliches unterscheidungskräftiges Kriterium die geschützte Bezeichnung, nicht jedoch das Erscheinungsbild der Erzeugnisse sein kann. Der Verbraucher, dem die dargestellten Erzeugnisse in der konkreten Verkaufssituation gegenübertreten, wird angesichts der Vielfalt und Menge der im Erscheinungsbild vergleichbaren Produkte nicht anhand der Form und Größe, sondern aufgrund der bekannten Bezeichnung „Nürnberger Bratwürste“ unterscheiden. Aus dem Umstand, dass der Verkehr aufgrund der geschützten Bezeichnung „Nürnberger Bratwürste“ bzw. „Nürnberger Rostbratwürste“ darauf vertrauen kann, dass entsprechende gekennzeichnete Erzeugnisse gemäß den Spezifikationen hergestellt sind, folgt nicht zugleich, dass diese Spezifikationen zu Gunsten der g.g.A. gleichsam monopolisiert werden. Jedenfalls kann in der Form und Größe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Kontextes keine besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft gesehen werden, Für eine solche könnte allenfalls sprechen, wenn die „Nürnberger Bratwürste“ das erste Erzeugnis mit dieser besonderen Größe gewesen wären und dies dem Verkehr auch bekannt ist. Dies hat der Kläger jedoch bereits nicht behauptet. (cc) Ferner ist in diesem Zusammenhang auch der Gedanke des Art. 26 Abs. 7 VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151 zu berücksichtigen, wonach die Verwendung einer Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen Buchst. a) oder b) gilt. Zwar handelt es sich bei der Größe nicht um eine Gattungsbezeichnung. Gleichwohl ist der Gedanke, wonach generische Begriffe nicht vom Schutzumfang der g.g.A. umfasst sind, auch auf die Erscheinungsform des Erzeugnisses zu übertragen. Bei der streitgegenständlichen Größe handelt es sich angesichts der oben festgestellten Verbreitung im Markt bei unterschiedlichen Wurstprodukten um eine Eigenschaft, die vergleichbar mit einer Gattungsbezeichnung ist und daher nicht am Schutz der g.g.A. teil nimmt (vgl. zur Gattungsbezeichnung auch OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 4896 Rn. 55). Dabei ist zu beachten, dass die Größe und Länge einer Bratwurst nicht originär herkunftshinweisende Funktion haben, sondern durch die Produktion (Formung durch Befüllung eines Tier- oder Kunstdarms) und die Verwendungsabsicht (Portionsgrößen, Verwendungszweck) vorgegeben wird, also einen produktionsbedingten oder funktionellen Hintergrund hat. Es ist dabei nicht zu bezweifeln, dass es sich bei Größe und Länge der „Nürnberger Bratwürste“ um typische, von den Verbrauchern geschätzte Eigenschaften dieses geschützten Erzeugnisses handelt. Dieser Umstand allein genügt indes nicht, da es nach der Rechtsprechung einer „besonders unterscheidungskräftigen“ Erscheinungsform bedarf. (dd) Gleiches gilt für die vom Kläger ebenfalls in den Blick genommene Sprenkelung der Würste. Eine Sprenkelung ist schon nicht Gegenstand der Spezifikation K5. Soweit der Kläger auf die Zusammensetzung verweist, die typischerweise Majoran enthält, kann ein (nur) typischerweise (mithin nicht zwingend) enthaltener Bestandteil schon keine besonders unterscheidungskräftige Regerenzeigenschaft i.S.d. vorgenannten EuGH-Rechtsprechung begründen. ii) Selbst wenn man dies nicht so sähe und in der Länge eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft sähe, ist eine damit einhergehende Irreführung der Verbraucher nicht dargetan. Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) VO 1143/ Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d) VO 1151 bedarf es einer Irreführung, d.h. die Wiedergabe der Referenzeigenschaft muss auch geeignet sein, den Verbraucher zu der (irrigen) Annahme zu veranlassen, dass ein anderes Erzeugnis mit diesem Erscheinungsbild von dem geschützten Namen erfasst wird. Eine Irreführung in diesem Sinn ist allerdings nicht feststellbar. Insbesondere folgt diese auch nicht aus den vorgelegten Umfragen. (aa) Eine durch die streitgegenständliche Größe der Bratwürste bewirkte Irreführung scheidet bereits deshalb aus, weil der Größe keine hinreichende Unterscheidungskraft zukommt (siehe bereits oben). Auch im Übrigen fehlt es aber an einer Irreführung. (bb) Eine solche ist auch nicht durch die Verkehrsbefragung der […] Rechtsforschung (Anlage K 6, durchgeführt im Zeitraum 16.06. bis zum 19.06.2022) dargetan. Sämtliche Fragegestaltungen lassen bereits unberücksichtigt, dass bei der Beurteilung einer Irreführung auch die Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden sowie der tatsächliche Kontext (EuGH -Morbier aaO) zu berücksichtigen sind. Insbesondere lassen sämtliche Fragen das Marktumfeld gänzlich außen vor, weil den Befragten nicht die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Antworten vor diesem Hintergrund zu geben. Dies wäre etwa im Rahmen einer Gegenüberstellung von Würsten mit der Bezeichnung „Nürnberger Bratwürste“ und dem beanstandeten Erzeugnis möglich gewesen. Indem der Kläger isoliert auf das Produkt der Beklagten abstellt, wird das Marktumfeld nicht hinreichend in Ansatz gebracht. Überdies sind die Fragen auch im Einzelnen nicht geeignet, eine Irreführung zu belegen: Die ungestützte Frage Nr. 1 ergab lediglich einen Wert von 11,6% bei allen Befragten bzw. 12,2% im engeren Verkehrskreis, die die gezeigten Würste mit N. verbanden. Unabhängig von dem nur geringen Prozentsatz der entsprechenden Antworten belegt eine solche offen gehaltene Fragstellung jedenfalls weder einen Irrtum noch, dass ein solcher infolge der Wurstgröße bewirkt wurde. Aus den gleichen Gründen ist auch die Frage 2 („Wie würden Sie diese Würste hier mit Ihren eigenen Worten bezeichnen?“) nicht geeignet, eine Irreführung über den Umstand, dass die gezeigten Würste von dem geschützten Namen erfasst werden zu stützen. Die Frage 3 kann ebenfalls keine Irreführung belegen. Die Formulierung („Verbinden Sie diese Würste mit einer bestimmten Region oder Stadt? Wenn ja, mit welcher?“) lässt offen, ob die Befragten lediglich eine lose Verknüpfung mit der Herkunft vornehmen oder tatsächlich einem Irrtum über die Bezeichnung der gezeigten Würste unterlagen. Entsprechendes gilt zu Frage 4, bei der verschiedene Bezeichnungen für Würste vorgegeben wurden. Zwar gaben 67,9% aller Befragten und 69,6% der Befragten des engeren Verkehrskreises die streitgegenständlichen Würste der Beklagten mit „Nürnberger Bratwürsten / Nürnberger Rostbratwürsten“ an (Anlage K 6, Seite 18). Gleichwohl ist damit nicht belegt, dass die Befragten tatsächlich davon ausgingen, dass das gezeigte Erzeugnis auch von der geschützten Bezeichnung erfasst wird. Die Formulierung der Frage „Sie sehen hier eine Liste mit verschiedenen Bezeichnungen. Bitte geben Sie an, ob Ihrer Meinung nach eine oder mehrere oder keine davon auf diese Würste zutreffen.“ ist insoweit nicht geeignet, einen Irrtum der Befragten zu belegen. Insbesondere ist das Verb „zutreffen“ derart offengehalten, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch solche Befragten, die lediglich eine mittelbare Assoziation oder vage Verknüpfung mit der geschützten Bezeichnung vornahmen, die entsprechende Antwort gaben. Auch die bei der Frage 4 ausdrücklich zugelassenen Mehrfachnennungen stehen dem Nachweis einer Irreführung entgegen. Denn im Falle einer Mehrfachnennung bestehen erhebliche Zweifel, ob der jeweilige Befragte tatsächlich einem Irrtum über die streitgegenständliche Bezeichnung unterlag. Vielmehr spricht eine Mehrfachnennung ebenfalls für eine lediglich lose Verknüpfung mit der geschützten Bezeichnung. Auch die Antworten zu Frage 5 können nicht belegen, dass die unter Frage 4 gegeben Antworten aufgrund einer Irreführung infolge der Größe und nicht lediglich aufgrund einer vagen Assoziation gewählt wurden. Danach entfielen zwar (laut Kommentierung, Seite 10) ein Wert von 23,9% bei allen Befragten bzw. von 24,4% im engeren Verkehrskreis auf Nennungen, die sich auf die „Größe“ bezogen. Zugleich gaben aber nicht signifikant weniger Befragte die Antwort „Kenne ich/ schon gesehen/ schon gekauft/ schon gegessen/ kenne sie schon immer so“ (16,2% bzw. 16,7%). Eine solche Formulierung spricht aber gerade für eine lediglich mittelbare Verknüpfung und nicht für einen Irrtum, insbesondere auch nicht für einen durch die Größe bewirkten Irrtum. Hinzu tritt, dass die Methodik der Frage 4 im Hinblick auf eine zu belegende Irreführung bereits insofern fraglich erscheint, weil angesichts der beschränkten Auswahl und der teils offensichtlich unzutreffenden Namen („Bayerische Weißwürste“, „Mettwürste“) eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Befragten angesichts der Bekanntheit der „Nürnberger Bratwürste“ diese Bezeichnung wählten. Schließlich berücksichtigt die Auswahl an vorgegebenen Bezeichnungen nicht, dass bei der Beurteilung einer Irreführung sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch aufklärende Hinweise, zu berücksichtigen sind, weil insoweit die tatsächlich auf der Verpackung verwendete Bezeichnung (Mini Rostbratwürstchen“) als Alternative nicht zur Auswahl stand. Eine solche Alternative wäre aber geeignet gewesen, zu belegen, dass ein Irrtum durch den verwendeten Namen beseitigt werden kann. Die vorgelegte Umfrage mag darauf hindeuten, dass einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher, dem ein Wursterzeugnis in der gegenständlichen Form und Länge begegnet, „Nürnberger Bratwürste“ aufgrund ihrer Bekanntheit und Beliebtheit in Erinnerung gerufen werden. Dieser Umstand genügt indes nicht, da eine bloße Assoziation keine Irreführung darstellt. (cc) Auch die Umfrage zur Verbraucherwahrnehmung „Bratwürste“ der […] Rechtsforschung (Anlage K 7) kann eine Irreführung infolge der Erscheinungsform der beanstandeten Bratwürste nicht stützen. Zum einen mangelt es auch hier an einer hinreichenden Berücksichtigung des Marktumfelds. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen hierzu Bezug genommen. Auch im Übrigen sind die einzelnen Fragen in ihren Formulierungen nicht geeignet, eine Irreführung der Befragten zu belegen. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Befragten lediglich mittelbare Assoziationen mit dem gezeigten Erzeugnis verknüpften. Auch insoweit kann angesichts der identischen Fragekatalogs nach oben verwiesen werden. (dd) Auf die beklagtenseits im Einzelnen gerügten methodischen Mängel der vorgelegten Umfragen kommt es daher nicht an. iii) Die Ergebnisse der vorgelegten Umfragen zugrunde gelegt, kann die Kammer keine Irreführung durch die Form des beanstandeten Erzeugnisses feststellen. Der angesprochene Verkehr, der europäische Durchschnittsverbraucher, nimmt das beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. ähnlicher Form und Größe gegenübertritt. Er ist daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen. Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Maßgeblich bleibt damit die Angabe „Nürnberg“ oder „Nürnberger“, welche damit für die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der geschützten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend ist. Angesichts dieses Kontextes kann eine Irreführung durch das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten nicht festgestellt werden. B. Die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet. I. Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus § 823 Abs. 1 BGB zu. 1. Zwar kann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellen. Ein Ersatzanspruch scheitert aber jedenfalls an einem fehlenden Verschulden des Klägers, da dieser weder vorsätzlich noch fährlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) handelte, als er gegen die Beklagte Ansprüche aus der g.g.A. geltend machte. 2. Ein Gläubiger, der vom Schuldner zu Unrecht eine Leistung verlangt, handelt grundsätzlich nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung unberechtigt ist. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Rechtslage unklar ist. Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich deshalb im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine Überzeugung durch gewissenhafte Prüfung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vernünftigen und billigen Überlegungen hat leiten lassen (vgl. BGH GRUR 2018, 832 – Ballerinaschuh). 3. Vorliegend spricht gegen ein Verschulden des Klägers, dass die Rechtsprechung zu Art. 13 VO 1151 wie oben ausgeführt im Grundsatz sehr weitgehend ist und zuletzt auch einige Urteile ergingen, die – wie der Kläger in Abmahnung und Klagebegründung ausführlich dargetan hat – für eine Ausdehnung des Schutzes auf das Erscheinungsbild des jeweiligen Erzeugnisses sprechen. Angesichts der sehr von Einzelfallentscheidungen geprägten Rechtsprechung und der legitimen und plausibel begründeten Rechtsauslegung durch den Kläger ist ein Verschulden, auch in Form von Fahrlässigkeit, nicht ersichtlich. II. Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt schließlich auch nicht aus § 678 BGB. Ein Ersatzanspruch aus § 678 BGB ist grundsätzlich möglich, da die Abmahnung eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag darstellt, deren Übernahme zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Übernahmeverschulden vorliegt. An ein solches Übernahmeverschulden sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich jeder berechtigt ist, seine vermeintlichen Unterlassungsansprüche gerichtlich klären zu lassen. Dazu hat er den Verletzer zuvor abzumahnen. Ein Abmahner handelt aber noch nicht deshalb schuldhaft, weil er weiß, dass die Rechtslage zweifelhaft ist (vgl. HarteBavendamm/Henning-Bodewig/Brüning, UWG, 5. Auflage, § 13 Rdnr. 110). Aus den obengenannten Gründen ist auch ein Übernahmeverschulden des Klägers vorliegend nicht gegeben. C. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO aufgrund des Vortrags in dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten war nicht geboten. Gründe für eine Wiedereröffnung sind nicht ersichtlich. Sie ist auch nicht aufgrund der Überarbeitung der VO 1151 und Neufassung durch die Verordnung (EU) 2024/1143 geboten. Eine Wiedereröffnung haben die Parteien insoweit nicht beantragt. Sie ist auch nicht von Amts wegen geboten, weil sich aus den Änderungen für die hier maßgeblichen Fragen keine Abweichungen ergeben. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.