Endurteil
37 O 7091/24
LG München I, Entscheidung vom
11Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Bewertung, wer zur Entstehung von Rechten an einem „Sportwettbewerb“ generell wie und in welchem Umfang beiträgt, ist zu definieren, wer welche Leistungen zur Organisation oder Durchführung des Wettbewerbs beisteuert und welchen Wert diese Leistungen für den Wettbewerb schaffen. Entscheidend ist, war nach wertender Betrachtung in organisatorischer und wirtschaftlicher Verantwortung für die fragliche Veranstaltung steht. (Rn. 143) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein als Verein organisierter internationaler Zusammenschluss von nationalen Sportverbänden, der über seine Statuten und Wettkampf-Regularien in Zusammenarbeit mit den nationalen Ski- und Wintersportverbänden im Unionsgebiet kommerziell ausgewertete Wettkämpfe organisiert und kontrolliert (hier: FIS World Cup), ist als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV einzustufen. (Rn. 128) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Änderung der Statuten dieses Vereins, die die Mitinhaberschaft der nationalen Sportverbände an der Vermarktung der Sportwettkämpfe (Werbe- und Medienrechte) davon abhängig macht, dass diese mit dem Verein eine Vereinbarung über die Zentralisierung der der Medienrechte abschließen, andernfalls alle Vermarktungsrechte exklusiv dem Verein zustehen, ist als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung i.S. v. Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen. Zudem nutzt der Verein unzulässig seine marktbeherrschende Stellung aus. (Rn. 156) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bewertung, wer zur Entstehung von Rechten an einem „Sportwettbewerb“ generell wie und in welchem Umfang beiträgt, ist zu definieren, wer welche Leistungen zur Organisation oder Durchführung des Wettbewerbs beisteuert und welchen Wert diese Leistungen für den Wettbewerb schaffen. Entscheidend ist, war nach wertender Betrachtung in organisatorischer und wirtschaftlicher Verantwortung für die fragliche Veranstaltung steht. (Rn. 143) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein als Verein organisierter internationaler Zusammenschluss von nationalen Sportverbänden, der über seine Statuten und Wettkampf-Regularien in Zusammenarbeit mit den nationalen Ski- und Wintersportverbänden im Unionsgebiet kommerziell ausgewertete Wettkämpfe organisiert und kontrolliert (hier: FIS World Cup), ist als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV einzustufen. (Rn. 128) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Änderung der Statuten dieses Vereins, die die Mitinhaberschaft der nationalen Sportverbände an der Vermarktung der Sportwettkämpfe (Werbe- und Medienrechte) davon abhängig macht, dass diese mit dem Verein eine Vereinbarung über die Zentralisierung der der Medienrechte abschließen, andernfalls alle Vermarktungsrechte exklusiv dem Verein zustehen, ist als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung i.S. v. Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen. Zudem nutzt der Verein unzulässig seine marktbeherrschende Stellung aus. (Rn. 156) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Verfügungsbeklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz untersagt, den Beschluss des … … Vorstands vom 26. April 2024 umzusetzen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit der Verfügungskläger zu 1) gezwungen wird, ein sog. Media Rights Centralisation Agreement („MRCA“) oder eine andere vertragliche Vereinbarung mit der … abzuschließen, um seine originäre Rechteinhaberschaft hinsichtlich der Werbe- und Medienrechte bei Einzelveranstaltungen der … Weltcups zu behalten in Form der Art. 206.3 und Art. 208.1.2 The International Ski Competition Rules of … („ICR“). 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.06.2024 zurückgewiesen. 3. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 25%, die Verfügungsbeklagte zu 50% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur teilweise zulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet. A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise zulässig. I. Das Landgericht München I ist international und örtlich zuständig. 1. Die Schiedsgerichtseinrede gemäß den §§ 1032, 1033, 1041 ZPO der Verfügungsbeklagten führt entgegen ihrer Ansicht nicht zur Unzuständigkeit des Gerichts im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Nach § 1033 ZPO schließt eine Schiedsvereinbarung nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet. Eine einfache Schiedsvereinbarung, die nicht explizit auch auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren abstellt, kann demnach nicht dazu führen, dass der ordentliche Rechtsweg auch für den einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen wird (vgl. etwa LG Mannheim, Urteil vom 19.12.2020, Az. 14 O 207/20 juris Rn. 32). Gemäß Art. 16.1. der … Statuten (Anlage AS 5) haben die Parteien eine Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern (den NSAs) oder zwischen einem Mitglied und der Verfügungsbeklagten in Bezug auf die … Regeln und Statuten vereinbart. Danach heißt es wörtlich: „16. Streitschlichtung 16.1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedsverbänden oder zwischen einem Mitgliedsverband und … Streitigkeiten in Bezug auf die … Statuten und/oder die Regeln und Vorschriften von … zwischen Mitgliedsverbänden oder zwischen einem Mitgliedsverband und … die innerhalb von … nicht zufriedenstellend behoben werden können, sind von der ordentlichen Kammer des Schiedsgerichts für Sport (CAS) zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind endgültig und verbindlich.“ Die Parteien haben demnach geregelt, dass Streitigkeiten zwischen den NSAs, mithin auch dem Verfügungskläger zu 1), und der Verfügungsbeklagten, durch das Sportgericht CAS entschieden werden sollen. Eine ausdrückliche Derogation der ordentlichen nationalen Gerichte findet dabei aber insbesondere für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht statt. Dass die Streitentscheidung einem Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte zugewiesen ist, ist zwingender Mindestinhalt einer Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.09.2013, 34 SchH 10/13, SchiedsVZ 2013, 287, 289; MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl. 2017, § 1029 Rn. 90, 93). Der Gesetzgeber geht aber in § 1033 ZPO selbst davon aus, dass neben einer solchen Abrede einstweiliger Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten erlaubt ist. Vor diesem Hintergrund kommt in der vorliegenden Schiedsgerichtsvereinbarung nicht hinreichend zum Ausdruck, dass der einstweilige Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen werden soll, so dass diese zuständig bleiben. 2. Das Landgericht München I ist auch international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem Gericht der Hauptsache, § 937 Abs. 1 ZPO. Die Verfügungskläger berufen sich auf einen Verstoß gegen europäisches und deutsches Kartellrecht. Das Landgericht München I ist als das Gericht des Erfolgsorts einer unerlaubten Handlung international und örtlich zuständig ist. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen), da die Verfügungsbeklagte ihren satzungsgemäßen Sitz in der … hat. Nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies gilt, wie sich aus Art. 31 Lugano-Übereinkommen ergibt, auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. b) Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten handelt es sich vorliegend auch um ein Kartellverfahren und nicht um eine reine Verbandsstreitigkeit, so dass die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I auch nicht mit diesem Argument abgelehnt werden kann. Die Verfügungskläger berufen sich gerade nicht auf die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses nach (schweizerischem) Vereinsrecht, sondern machen geltend, dass die – nach ihrer Auffassung zwangsweise – Übertragung von nach ihrer Meinung nach ihnen originär zustehenden Übertragungsrechten gegen europäisches und deutsches Kartellrecht verstieße. Vorliegend sind damit gerade kartellrechtliche Wertungen aus dem GWB und dem AEUV zentrale Fragen des Rechtsstreits, die im Rahmen der Begründetheit zu untersuchen sind. Dabei können die maßgeblichen Fragen der Kartellrechtswidrigkeit des zu prüfenden Beschlusses auch ohne Rückgriff auf verbandsrechtliche Bestimmungen überprüft werden. Aus diesem Grund liegt vorliegend eine Streitigkeit aus kartelldeliktischem Anspruch vor. c) Dabei ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass ein Beklagter nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH v. 15.07.2021 – C-30/20, juris Rn. 29). Für Gesellschaften tritt gemäß Art. 60 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen an die Stelle des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung. Nachdem die Auswirkungen des Beschlusses vom 26.04.2024 und eine damit einhergehende etwaige Wettbewerbsbeschränkung der Verfügungsbeklagten weltweit für alle NSAs gilt und sich damit auf den gesamten Binnenmarkt erstreckt, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dementsprechend in jedem Mitgliedstaat liegen, in dem ein Schaden entstanden sein soll (vgl. EuGH v. 15.07.2021 – C-30/20, juris Rn. 31). Die Verfügungskläger machen eine Wettbewerbsbeschränkung mit unmittelbaren Auswirkungen auf den deutschen Markt geltend. Sie tragen vor, dass ihnen ihre Verwertungsrechte für von ihnen organisierte Wettkämpfe genommen würden und sie somit vom relevanten Markt der Verwertung von Ausstrahlungsrechten für in Deutschland durchgeführte Wettkämpfe ausgeschlossen würden. Sofern eine – im Rahmen der Begründetheit zu prüfende unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt – würde sie dazu führen, dass den Verfügungsklägern ein unmittelbarer Erstschaden durch den Entzug der Rechte und weiterer Schaden, etwa in Form entgangener Einnahmen drohen würde, so dass das Gericht am Ort ihres Sitzes für die Unterlassungsklage international und örtlich zuständig ist (BGH Urteil v. 10.02.2021, Az. KZR 66/17, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Verfügungskläger haben ihren Sitz in … und damit im Landgerichtsbezirk München I. Dagegen ist für die Bestimmung des Erfolgsorts unerheblich, wo die nächste von den Verfügungsklägern auszurichtende Veranstaltung stattfindet (hier … Die konkreten Verwertungsrechte mögen in tatsächlichem Bezug zu diesem Ort stehen, nach rechtlicher Betrachtung bestünden die Rechte aber bei den Verfügungsklägern an deren Sitz, so dass auch dort ein etwaiger Eingriff erfolgt. Das Landgericht München I ist demnach international und örtlich zuständig. II. Der Antrag zu Ziffer I.a) ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig. Dagegen ist der Antrag zu Ziff. I b) bestimmt genug gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Unterlassungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az.: I ZR 46/09, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az.: I ZR 118/09, juris Rn. 11). Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen der beklagten Partei, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sondern auch die Belange des Klägers, dem ein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (BGH, Urteil vom 28.11.2002, Az. I ZR 168/00, juris Rn. 46). Dabei sind bei der Auslegung des Antrags auch die Klagebegründung und sonstige Äußerungen, wie hier etwa im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zu berücksichtigen (Cepl/ Voß/ Zigann/Werner § 253 ZPO Rn 198). 2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag zu Ziffer I.a) nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit ihren Anträgen greifen die Verfügungskläger den Beschluss des … Vorstands der Verfügungsbeklagten vom 26.04.2024 an. Kern ihres Einwandes ist, wie in beiden Anträgen hervorgehoben wird, dass der Beschluss die originäre Rechteinhaberschaft hinsichtlich der Werbung und Medienrechte bei Einzelveranstaltungen des … Weltcups mittelbar oder unmittelbar regle. Dabei nehmen die Verfügungskläger in beiden Anträgen auf Art. 206.3 und Art. 208.1.2 in dem Beschluss Bezug. In ihrem Antrag vom 19.06.2024 und auch im Schriftsatz vom 06.09.2024 wird der Unterschied zwischen den gestellten Anträgen von den Verfügungskläger nicht erläutert. Die Verfügungskläger haben aber mitgeteilt, dass sie sich nicht generell gegen eine Zentralvermarktung wenden, sondern gegen die Übertragung der originären Rechteinhaberschaft. In der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024 haben die Verfügungskläger auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, Antrag I.a) wendet sich gegen den Beschluss, da er in objektiver und zeitlicher Hinsicht unbestimmt sei. Eine Anpassung des Antrags durch die Verfügungskläger ist insoweit jedoch unterblieben. Damit wird die konkrete Verletzungsform, gegen die sich direkt Verfügungskläger mit dem vorliegenden Antrag wenden, im Ergebnis nicht hinreichend ersichtlich. Die naheliegende Deutung, es solle allgemein eine Regelung untersagt werden, nach welcher originäre Rechte der Verfügungskläger geregelt würden, ist angesichts der unklaren Ausführungen in den Schriftsätzen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, es wäre zudem unklar, wie sich ein derartiger Antrag zu Ziffer I.b) verhalten wird. Denn im Licht dieser Auslegung könnte der Antrag zu Ziffer I.b) nur als Hilfsantrag verstanden werden Die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Einschränkung ist im Antrag nicht erkennbar und nicht einmal angedeutet. Es bliebe letztlich dem Gericht überlassen, anhand dieser Angaben bestimmte formale Fehler oder handwerkliche Ungenauigkeiten des angegriffenen Beschlusses aufzuspüren, und nach entsprechender kartellrechtlicher Prüfung gegebenenfalls zu beanstanden und zu untersagen. Der Antrag ist daher der mitgeteilten Auslegung nicht zugänglich bzw. im Lichte der mitgeteilten Auslegung weiterhin zu unbestimmt. Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3) Dagegen ist der Antrag zu Ziffer I.b) hinreichend bestimmt genug. Insbesondere ist klar erkennbar, dass sich die Verfügungskläger dagegen wenden, dass ihre originären Rechte genommen werden sollen, soweit sie dem sogenannten MRCA nicht zustimmen. Damit ist deutlich gemacht, welcher Aspekt an dem fraglichen Beschluss von den Verfügungsklägern als kartellrechtswidrig beanstandet wird. Es wird für die Verfügungsbeklagte auch hinreichend klar und deutlich, welche Handlung zu unterlassen ist; nämlich die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung des Beschlusses vom 26.04.2024. Soweit die Verfügungsbeklagte beanstandet, es werde nicht deutlich gemacht, welche konkreten Handlungen hierdurch untersagt würden, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist dabei unter rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht notwendig, einzelne Umsetzung oder Anwendungshandlungen durch die Beklagte zu beschreiben. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist – soweit er zulässig ist – auch begründet. Die Verfügungskläger haben einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Die mit Beschluss vom 26.04.2024 geänderten ICR Regularien verstoßen in Art. 206.3 und Art. 208.1.2 der Fassung Juli 2024 (Anlage … 4) gegen § 33 Abs. 1 GWB in Verbindung mit Art. 101 und 102 AEUV. Sie bezwecken insbesondere eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 AEUV. Zudem nutzt die Verfügungsbeklagte unzulässig ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV aus. Darüber hinaus haben die Verfügungskläger auch einen Verfügungsgrund iSd § 935 ZPO glaubhaft gemacht. I. Die Verfügungskläger haben einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte gemäß § 33 Abs. 1 und 2 GWB in Verbindung mit § 1 GWB, Art. 101 AEUV glaubhaft gemacht. 1) Das europäische Kartellrecht und damit § 33 GWB findet vorliegend Anwendung. Auf den von den Verfügungsklägern geltend gemachten kartelldeliktischen Unterlassungsanspruch ist auch im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte deutsches und europäisches Recht anzuwenden. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO, Abl. L 199 v. 31.07.2007 S. 40 ff.). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Der streitgegenständliche Beschluss des … Vorstandes der Verfügungsbeklagten und die damit einhergehenden Änderungen der ICR Regeln beanspruchen weltweite Geltung für die NSAs und wirken sich daher im Gesamtgebiet der Europäischen Union aus. Betroffen sind dabei auch die Verfügungskläger. Da ihnen nach ihrem Vortrag Verwertungsrechte genommen werden sollen und sie vom hier relevanten Markt der Verwertung von Ausstrahlungsrechten für in Deutschland ausgetragene Wettbewerbe ggf. sogar vollständig ausgeschlossen werden sollen, ist auch der deutsche Markt betroffen, so dass § 33 Abs. 1 und 2 GWB anwendbar ist. Nach § 33 Abs. 1 und 2 GWB ist u.a. derjenige, der gegen § 1 GWB oder Art. 101 und Art. 102 AEUV verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Unterlassung der Beeinträchtigung verpflichtet, wobei der Unterlassungsanspruch bereits dann besteht, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten entfällt die Anwendbarkeit europäischen Kartellrechts auch nicht, weil es im Kern um die Verbandsregeln der Verfügungsbeklagten, nämlich die geänderten Regularien der ICR im Sinne einer Bündelung der Verwertungsrechte in Bezug auf die Einzelveranstaltungen des … World-Cups ginge. Das folgt schon daraus, dass die Verfügungskläger sich nicht auf vereinsrechtliche Verstöße, sondern einen Verstoß gegen europäisches und deutsches Kartellrecht berufen. Diese kartellrechtliche Einordnung ist auch zutreffend. Art. 345 AEUV regelt zwar, dass die Eigentumsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten von den Regularien der AEUV unberührt bleiben. Dies bedeutet aber nicht, dass eine europarechtliche Kartellprüfung außer Acht bleibt. Vielmehr muss bei der Auslegung der Art. 101 und 102 AEUV und ihrer Anwendung durch das erkennende Gericht die Eigentumsordnung der Rechte, auf die solche Regeln Anwendung finden, insbesondere im Bereich des Eigentums und des geistigen Eigentums geltende Recht zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Begriff „originäres Eigentum“, auf den diese Regeln Bezug nehmen, beizumessen ist (vgl. EuGH Urteil vom 21.12.2023, C331/21 ECLI:EU:2023:1011 – European Superleague – Rn. 215). Ob eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Eigentumsregeln im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV vorliegt, ist eine Frage der Tatbestandsprüfung, nicht bereits eine solche der Anwendbarkeit des europarechtlichen Kartellrechts. 2) Die Verfügungskläger haben einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Bestimmungen der geänderten ICR beruhen auf einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der eine Verhinderung bzw. Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder jedenfalls bewirkt (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV sind solche verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig. a) Unternehmensvereinigung Die Verfügungsbeklagte ist als Unternehmensvereinigung Adressat des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Eigenschaft des Unternehmens setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus, wobei der Unternehmensbegriff ein funktionaler, unabhängig von der Organisationsform ist (Bechtold/Bosch/Brinker, 4. Aufl. 2023, AEUV Art. 101 Rn. 11, beck-online). Er umfasst bei der gebotenen funktionalen Auslegung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung, wobei eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Die Verbindung einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit zum Sport ändert sodann nichts an der Unternehmenseigenschaft (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 13. Juni 2023, KZR 71/21, juris Rn. 19 m.w.N.). Folglich ist Art. 101 AEUV auch auf Einrichtungen anwendbar, die in Form von Vereinen gegründet werden, deren Zweck nach ihren … Statuten darin besteht, einen bestimmten Sport zu organisieren und zu kontrollieren, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Sport ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbieten, und soweit sie als „Unternehmen“ einzustufen sind (EuGH Urteil vom 21.12.2023, C331/21 ECLI:EU:2023:1011 – European Superleague – Rn. 113 m.w.N.). So liegt es hier. Die Verfügungsbeklagte ist als ein internationaler Zusammenschluss von nationalen Wintersportverbänden, der NSAs, anzusehen, für die das Veranstalten von Wintersportwettkämpfen, hier der einzelnen Veranstaltungen des … World-Cups, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Als solche Vereinigung organisiert und kontrolliert die Verfügungsbeklagte über ihre … Statuten sowie der ICR Regularien die im Zusammenhang mit den nationalen Ski- und Wintersportverbänden die einzelnen nationalen Wettkämpfe des … World-Cups. Insoweit organisiert und vermarktet die Verfügungsbeklagte im Unionsgebiet und verwertet die verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben, so dass sie als „Unternehmen“ im Sinne der Norm einzustufen ist. Darüber hinaus findet Art. 101 AEUV auf die Verfügungsbeklagte Anwendung, da ihr nationale Mitgliedsskiverbände angehören (NSAs), die ihrerseits als „Unternehmen“ eingestuft werden können, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit der Organisation und der Vermarktung von den Einzelveranstaltungen des … World-Cups auf nationaler Ebene sowie mit der Verwertung von Rechten an diesen verbunden ist (EuGH, aaO, – Superleague –, Rn. 115). b) Beschluss Der … Vorstandsbeschluss der Verfügungsbeklagten vom 26.04.2024 ist ein Beschluss im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Ein solcher wird angenommen, wenn ein Weltverband bzw. Dachverband im Sport eine Regelung erlässt oder durchführt, die sich unmittelbar auf die Bedingungen der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Unternehmen auswirken, die unmittelbar oder mittelbar Mitglieder dieser Vereinigung sind (EuGH, aaO, – Superleague – Rn. 118 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfügungsbeklagte hat als übergeordneter Weltverband die Regelungen der ICR geändert, die sich unmittelbar auf die Bedingungen der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der NSAs – insbesondere auch dem Verfügungskläger zu 1 – auswirken, die unmittelbar Mitglieder der Verfügungsbeklagten sind. Die Änderung der Regelungen der ICR sowie deren Umsetzung, Anwendung, Durchsetzung und Durchsetzung durch Dritte sind zudem Beschlüsse bzw. beruhen auf einem Beschluss i.S.v. Art. 101 AEUV. Der Begriff des Beschlusses ist grundsätzlich weit auszulegen. Ein Beschluss liegt schon dann vor, wenn eine Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt in einer bestimmten Weise zu koordinieren (vgl. BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, juris Rn. 26). Ein solcher Koordinierungswille liegt in den geänderten ICR Regelungen, der Art. 206.3 sowie Art. 208.1.2, welche auf dem Beschluss vom 26.04.2024 beruhen, eindeutig vor. Bereits aus der Formulierung der Artikel geht hervor, dass die Zentralisierung der Medienrechte durch die Verfügungsbeklagte geregelt und koordiniert wird – entweder über den Abschluss eines MRCA (“… vorausgesetzt, sie schließen eine Vereinbarung über die Zentralisierung der Medienrechte (MRCA) ab“) oder aber über eine exklusive Berechtigung hinsichtlich der Werberechte der Verfügungsbeklagten (“… Schließt ein NSA kein MRCA ab, ist die … exklusiv berechtigt, eine Vereinbarung über die Werberechte an Weltcup-Veranstaltungen, die an diese NSA vergeben wurden, zu schließen.“). Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 AEUV liegt demnach vor. c) Wettbewerbsbehinderung bezweckt Mit dem Beschluss vom 26.04.2024 und den damit einhergehenden Änderungen der ICR Regelungen wird auch eine Wettbewerbsbehinderung bezweckt. Ein Beschluss im Sinne des Art. 101 AEUV fällt dann unter das Verbot der Norm, wenn eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen und liegt im Unterschied zu einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung dann vor, wenn die Form der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist. Dies ist zum Beispiel bei horizontalen Preiskartellen oder der Aufteilung von Kunden der Fall, wobei der Katalog des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht abschließend ist und sowohl Vereinbarungen unter Wettbewerbern als auch solche zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind, erfasst werden. Hierbei reicht es aus, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, d.h. wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts zu führen. Das wesentliche Kriterium liegt in der Feststellung, dass die Koordinierung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.06.2023, C-211/22, juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (EuGH, aaO, – Superleague – Rn. 165). Inhaltlich regelt der Beschluss vom 26.04.2024 die Änderungen der Art. 206.3 und Art. 208.1.2 der ICR Regelungen. Damit einhergehend werden die Werbe- und Medienrechte der nationalen Einzelveranstaltungen des … Weltcups so ausgestaltet, dass Rechte der NSAs hinsichtlich der Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den jeweiligen Austragungsmitgliedern verbleibt, sofern ein Media Rights Centralisation Agreement („MRCA“) mit der Verfügungsbeklagten abgeschlossen wird. Wird ein MRCA nicht abgeschlossen, ist die Verfügungsbeklagte dennoch exklusiv berechtigt, die Rechte zu vermarkten. Eine etwaige Verhandlungsmöglichkeit der NSAs wird hierdurch stark beeinträchtigt, denn die Nichteinigungsalternative für die Kläger ist der vollständige Rechteverlust, für die Verfügungsbeklagten bedeutet die Nichteinigung dagegen den vollständigen Rechteerhalt. Die Behauptung der Verfügungskläger, sie würden de facto gezwungen, einen ihnen angetragenen Vertrag zu akzeptieren, ist angesichts dieser Ausgestaltung zutreffend. Diese Gestaltung der Verwertungsrechte stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. aa) Den Verfügungsklägern stehen originäre Rechte hinsichtlich der Vermarktung einzelner … World-Cup Veranstaltungen in Deutschland zu. Die Verfügungskläger haben hinlänglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass sie zumindest als Mitveranstalter der nationalen Einzelveranstaltungen des … World-Cups in Deutschland und damit als Mitrechteinhaber hinsichtlich der Verwertungsrechte anzusehen sind. Für die Bewertung, wer zur Entstehung von Rechten an einem „Sportwettbewerb“ generell wie und in welchem Umfang beiträgt, ist zu definieren, wer welche Leistungen zur Organisation oder Durchführung des Wettbewerbs beisteuert und welchen Wert diese Leistungen für den Wettbewerb schaffen. Dabei können bei Sportveranstaltungen auch mehrere sog. Wertschöpfer für eine Veranstaltung existieren (Stopper, Wer ist Veranstalter und Rechtsträger im Profi-Fußb…, SpuRt 1999, S. 188 ff.). Entscheidend ist, war nach wertender Betrachtung in organisatorischer und wirtschaftlicher Verantwortung für die fragliche Veranstaltung steht (Beck OK Informations- und MedienR/ Kumkar Art. 101 AEUV Rn. 115). Die Bestimmung der Eigentumsrechte hinsichtlich der einzelnen Sportveranstaltungen ist dabei dem einzelstaatlichen nationalem Recht vorbehalten (vgl. u.a. EU-Kommission v. 23.07.2003, COMP/C.2-37.398 in WuW 2004, 89, 93 – UEFA Champions League –; EuGH Urteil vom 21.12.2023, C331/21 ECLI:EU:2023:1011 – Superleague – Rn 215). Dies ergibt sich insbesondere auch aus Art. 345 AEUV, wonach die Eigentumsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt bleiben. Nach der konkreten Verteilung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche bei der Organisation und Durchführung der jeweiligen …-Wettkämpfe in Deutschland stellt sich der Anteil der Verfügungsbeklagten als derart gewichtig dar, dass ihnen zumindest eine originäre Mitinhaberschaft zugesprochen werden muss. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, in welchem Umfang solche originären Rechte den jeweiligen Klägern zuzuordnen sind. Als Mitglied und „erster“ Vertragspartner der Verfügungsbeklagten stehen solche Rechte zunächst dem Verfügungskläger zu 1) zu, der sie indessen auch auf die Verfügungsklägerin zu 2) übertragen kann. Zwar ist der Verfügungsbeklagten im Ausgangspunkt zuzugestehen, dass die Verfügungsbeklagte den … World-Cup ins Leben gerufen hat und sowohl bei der Organisation der Einzelveranstaltungen als auch bei der Vergabe der Austragungsorte eine wesentliche, tragende Rolle spielt. So schafft sie insbesondere mit den von ihr verfassten Regelwerken (der … Statuten, der ICR Regeln sowie der einzelnen Organisationsverträge) den organisatorischen Rahmen der Einzelveranstaltungen. Die Organisation und der Ablauf dieser einzelnen internationaler Sportwettbewerbe werden damit gemeinsamen Regeln unterworfen, die dazu dienen, die Homogenität und die Koordinierung dieser Wettbewerbe innerhalb eines Gesamtweltcups zu gewährleisten sowie, allgemeiner, die Abhaltung von auf Chancengleichheit und Leistung beruhenden Sportwettbewerben angemessen und wirksam zu fördern (vgl. EuGH, aaO, – Superleague – Rn. 144). Es kann damit festgehalten werden, dass – wie die Verfügungsbeklagte ausführt – ohne die Verfügungsbeklagte die Einzelveranstaltungen des … World-Cups nicht stattfinden könnten. Dies möchten aber auch die Verfügungskläger nicht in Abrede stellen. Originäre Rechte der NSAs ergeben sich – jedenfalls nach deutschem Recht – jedoch aus der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Die NSAs sind in den jeweiligen … World-Cup Organizer Agreements bereits in Ziffer 2 als Veranstalter der jeweiligen Einzelveranstaltungen genannt. Weiter werden in den jeweiligen Organisationsverträgen regelmäßig Aufgaben und Pflichten zugewiesen, die auf eine Veranstaltereigenschaft mit wirtschaftlichen Risiko der Verfügungskläger hinweisen. So hat der Veranstalter im Sinne des … Organisationsvertrages, mithin der Verfügungskläger zu 1) bzw. der lokale Organisator gemäß Ziffer 3 des … World Cup Organiser Agreement alle notwendigen Infrastrukturen, Unterstützungen und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Gemäß Ziffer 7.1 ist durch den Veranstalter ein detaillierter Ablaufplan der Einzelveranstaltung des … Weltcups zu erarbeiten. Die Streckenführung ist durch die Verfügungskläger zu erarbeiten und mit der Verfügungsbeklagten abzustimmen (Ziff. 8.2 lit. (a) des … World Cup Organiser Agreement). Verschiedene Transportkosten sind nach Ziffer 9.2 durch den Veranstalter, also dem Verfügungskläger zu 1) und dem lokalen Organisator, zu übernehmen. Auch das Preisgeld tragen die Verfügungskläger (Ziff. 9.3 des … World Cup Organiser Agreement). Gemäß Ziffer 16 des … World Cup Organiser Agreement muss der Verfügungskläger zu 1) eine TV-Übertragung der Einzelveranstaltung des … Weltcups sicherstellen. Schließlich hat der Veranstalter gemäß Ziffer 22 des … World Cup Organiser Agreement für einen vollständigen Versicherungsschutz hinsichtlich der Einzelveranstaltung des … Weltcups zu sorgen. Für das Vorstehende wird insgesamt auf das … World Cup Organiser Agreement in der Fassung vom 11. November 2022 vorgelegt als Anlage AS 10 Bezug genommen. Das finanzielle und damit wirtschaftliche Risiko wird im Rahmen des … World Cup Organiser Agreement dabei grundsätzlich den Verfügungsklägern zugewiesen. So heißt es in Ziff. 14 des genannten Vertrages in freier deutscher Übersetzung wörtlich: „Gemäß dieser Ziffer verbleiben alle Einnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung (…) bei der NSA und dem Veranstalter für die Organisation der Veranstaltung, um gemäß ihrer internen Vereinbarung aufgeteilt zu werden, (…)“ „(…) Alle finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung werden von der NSA und dem Organisator getragen, vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Ausnahmen. (…)“ Dieses wirtschaftliche Risiko trägt nach den vertraglichen Vereinbarungen im konkreten Fall die Verfügungsklägerin zu 2. Darauf, dass dieses wirtschaftliche Risiko in der Vergangenheit möglicherweise niemals verwirklicht hat, weil die einzelnen Veranstaltungen stets lukrativ waren, kommt es nicht an. Zudem haben die Verfügungskläger auch glaubhaft gemacht, dass sie in jedem Fall die Versicherungskosten zu tragen haben und das Risiko tragen, dass die Veranstaltung, wie zum Beispiel während der Corona Pandemie, vollständig abgesagt wird. Der Verfügungskläger zu 1) stellt über bzw. mit der Verfügungsklägerin zu 2) die deutschen Athleten, die an den Einzelveranstaltungen des … World-Cups teilnehmen. Zwar ist zutreffend, dass internationale Wettkämpfe grundsätzlich auch ohne deutsche Athleten stattfinden können. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Attraktivität eines Wettkampfes und damit der Wert der Verwertungsrechte auch dadurch geprägt wird, dass Athleten des Austragungslandes antreten. Hiervon wird jedenfalls in erheblichem Umfang die Attraktivität des Wettkampfes für den deutschen Markt bestimmt. Zudem waren die Verfügungskläger seit vielen Jahren mit mehreren Einzelveranstaltungen des … World-Cups betraut (vgl. Anlagen AS 6, 7 und 8). Eine Reihe der Austragungsorte sind bekannt und genießen internationalen Ruf. Zwar mag zutreffend sein, dass die jeweiligen Austragungsstätten den Verfügungskläger nicht gehören. Jedoch dürfte zumindest ein Teil der angebotenen Infrastruktur von den Mitgliedsvereinen der Verfügungsklägerin zu 1 gestellt werden. Jedenfalls aber dürfte die Verbundenheit der Verfügungskläger mit Verantwortlichen vor Ort und ihre Erfahrung mit der Organisation der fraglichen Wettkämpfe vor Ort für die Ausrichtung derselben derart prägend sein, dass der Verfügungsbeklagten ohne Mitwirkung der Verfügungskläger eine derartige Organisation der Wettkämpfe nicht ohne weiteres möglich wäre. Insgesamt ist daher unter Berücksichtigung der organisatorischen und finanziellen Verantwortung der Beteiligten davon auszugehen, dass die Verfügungskläger zumindest originäre Mitinhaber der fraglichen Veranstaltungsrechte sind. Von dieser Betrachtungsweise ist die Verfügungsbeklagte im Übrigen (bisher) offensichtlich selbst ausgegangen, wenn sie in Art. 206.3 der ICR Regeln in der Fassung November 2022 noch regelt: „Jeder der … angeschlossene nationale Skiverband, der in seinem Land Veranstaltungen organisiert, die in den … Kalender aufgenommen werden, ist als Inhaber der Werberechte für die Veranstaltungen befugt, Verträge über deren Verkauf abzuschließen. Somit waren auch vor der hier beanstandeten Änderungen durch den beanstandeten Beschluss vom 26.04.2024 die fraglichen Verwertungsrechte den NSAs vorbehalten. bb) Diese ihnen zuzusprechenden Mitinhaberrechte werden den Verfügungsklägern durch die Änderungen der ICR Regeln der Verfügungsbeklagten genommen, da sie mit weltweiter Geltung festlegen, dass die NSAs nur dann originäre Rechteinhaber der Werbe- und Medienrechte der Einzelveranstaltungen der … Weltcups seien, sofern sie mit der Verfügungsbeklagten ein Media Rights Centralisation Agreement („MRCA“) abschließen. Tun sie dies nicht, gehen sämtliche Rechte automatisch auf die Verfügungsbeklagte über. Damit ermöglichen es die genannten Regeln der Verfügungsbeklagten, das Angebot an Rechten an den von Ihnen organisierten Wettkämpfen in vollem Umfang zu kontrollieren. Für den Fall, dass eine Vereinbarung – wie derzeit – nicht besteht, ist dies offensichtlich. Aber auch für den Fall, dass eine Vereinbarung abgeschlossen würde, kann angesichts der Ausgestaltung der … Statuten von einer freiwilligen Übertragung von Rechten nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vielmehr besteht die reale Gefahr, dass die Vertragsbedingungen von der Verfügungsbeklagten gleichsam diktiert werden und eine Zustimmung nur unter dem bestehenden Sanktionsdruck erteilt würde. Eine solche Kontrolle über die Verwertungsrechte, sei es direkt oder indirekt über einen mit überragender Verhandlungsmacht abgeschlossenen Vertrag beeinflusst notwendigerweise die Funktionsweise des Wettbewerbs, schon indem sie die Kontrolle von einer Vielzahl von Rechteinhabern auf einen zentralisierten Rechteinhaber verlagert (EuGH aaO – Superleague – Rn. 222). Für die Verfügungskläger stellen die juristisch geschützten Verwertungsrechte mit eigenem wirtschaftlichen Wert dar, die es ihnen ermöglichen, ein vorhandenes Produkt oder eine vorhandene Dienstleistung, im vorliegenden Fall Sportwettbewerbe, in verschiedener Form kommerziell zu verwerten. Dabei handelt es sich bei den Verfügungsbeklagten um eine wesentliche Einnahmequelle, sodass die Übertragung der Rechte geeignet ist, die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Verfügungskläger in empfindlicher Form zu beeinflussen (EuGH aaO – Superleague – Rn 227) . Diese Beschränkung bzw. Ausschaltung des horizontalen Wettbewerbs hat zugleich auch Auswirkungen auf den nachgelagerten Markt. Denn mit der Konzentration der Anbieter entfallen für Nachfragen Unternehmen, zum Beispiel Sendeanstalten die Möglichkeiten, mit unterschiedlichen Vertragspartnern in Verhandlungen zu treten. Daher bezwecken die veränderten Regularien der Verfügungsbeklagten eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs auf den verschiedenen betroffenen Märkten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die fragliche Änderung sämtliche Verwertungsrechte, oder – wie die Beklagte vorträgt – nur internationale Verwertungsrechte erfasst. Diese Beschränkung gilt zunächst aus dem geänderten Text der ICR nicht hervor und ist damit schon nicht rechtsverbindlich implementiert. Selbst wenn aber eine derartige Beschränkung durch Auslegung aufgrund vorangegangener Stellungnahmen der Verfügungsbeklagten ermittelt werden könnte, würde allein die Regelung der internationalen Verwertungsrechte in gleicher Weise wie ausgeführt den Wettbewerb der nationalen Gesellschaften und der Verfügungskläger, sowie den nachgelagerten Markt für internationale Verwertungen einschränken und ausschließen. Die Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbehinderung gilt auch unabhängig davon, ob nach deutschem Recht oder nach Schweizer Vereinsrecht die Übertragung der originären Mitinhaber Rechte auf die von der Verfügungsbeklagten betriebenen Weise überhaupt in rechtlich wirksamer Form vollzogen werden kann. Denn auch in einem solchen Fall ist die fragliche Rechteübertragung unabhängig von der inmitten stehenden Eigentumsordnung einer kartellrechtlichen Überprüfung zugänglich; eine solche ist im Interesse des effektiven Rechtsschutzes für die Verfügungskläger darüber hinaus auch geboten. Es liegt demnach bereits dem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, so dass nach Ansicht der Kammer eine bezweckte Wettbewerbsbehinderung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV gegeben ist. d) Rechtfertigung Eine Rechtfertigung für diese bezweckte Wettbewerbsbeschränkung besteht nicht. aa) Eine Rechtfertigung gemäß den Grundsätzen der sogenannten Meca-Medina Rechtsprechung des EuGH kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Rechtsprechung sollen im Bereich des Sports solche Regelungen vom Kartellverbot ausgenommen sein, die mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind, den fairen Wettstreit zwischen den Sportlern sicherstellen, auf das notwendigste begrenzt sind und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (EuGH 18.7.2006, C-519/04 P, ECLI:ECLI:EU:C:2006:492, Rn. 45, 47 – Meca-Medina; hinsichtlich der Begrenzung auf das für die Zielverfolgung Notwendige unter Verweis auf EuGH 19.2.2002, C-309/99, ECLI:ECLI:EU:C:2002:98, Rn. 97 – Wouters). Eine solche Ausnahme aufgrund eines etwaigen legitimen Zwecks im Sinne der Meca-Medina Entscheidung kommt vorliegend bei einer festgestellten bezweckten Wettbewerbsbehinderung schon nicht in Betracht (EuGH Urteil vom 21.12.2023, C331/21 ECLI:EU:2023:1011 – European Superleague – Rn. 186; EuGH Urteil vom 21.12.2023, C 124/21 P, ECLI:ECLI:EU:C 2023:1012 – European Skating Union Rn 109, 113). Denn in einem solchen Fall offenbart sich in der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung bereits eine wettbewerbsfeindliche Absicht, die nicht durch vermeintlich gute Zwecke gerechtfertigt werden kann. Darüber hinaus wäre die fragliche Regelung auch deshalb einer Rechtfertigung nach dem Meca-Medina Test nicht zugänglich, da nicht von einem rein sportlichen Regelwerk ausgegangen werden kann (Vgl. OLG Frankfurt 30.11.2021, 11 U 172/19 (Kart), NZKart 2022, 31 ff). Zwar zielen die Regelungen des ICR auf die Organisation sportlicher Wettkämpfe ab. Bei der Frage der Ausstrahlungsrechte sind jedoch primär rein wirtschaftliche Interessen betroffen, nämlich die Interessen an einer wirtschaftlichen Verwertung der jeweiligen Wettkämpfe. Daher ist die diesbezügliche Regelung nicht auf sportliche Regularien bezogen, sondern regelt die wirtschaftlichen Möglichkeiten und finanziellen Interessen der Beteiligten. Daran ändert nicht, dass die hier zur Verteilung anstehenden wirtschaftlichen Ressourcen letztlich wieder sportlichen Zwecken zugeführt werden sollen, nämlich durch Erfüllung der Vereinszwecke des Verfügungsklägers zu 1) oder der Verfügungsbeklagten. Zuletzt würde die fragliche Regelung aber auch eine Prüfung nach den Grundsätzen der Meca-Medina Rechtsprechung nicht standhalten. Die Enteignung hinsichtlich ihrer originären Verwertungsrechte und der vollständige Ausschluss vom Rechtemarkt sowohl in unternehmerischer als auch letztlich in wirtschaftlich/finanzieller Hinsicht ist in keinem Fall verhältnismäßig und kann auch durch etwaige zusätzlich generierte Einkünfte nicht gerechtfertigt werden. Für den Fall, dass eine Vereinbarung nicht getroffen wird, die Übertragung der originären Rechte somit zwangsweise erfolgt und eine Beteiligung der Verfügungskläger an den generierten Gewinnen offen ist, ist dies offensichtlich. Aber auch eine unter erheblichem Druck herbeigeführte Zustimmung der Verfügungskläger kann nicht geeignet sein, den Verlust ihrer Rechte und ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zu begründen. Auf den Inhalt des angedachten MRCA kommt es daher von vornherein nicht an. bb) Auch eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AE UV kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV wird eine Freistellung im Einzelfall unter vier kumulativen Voraussetzungen gewährt. Erstens muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, ECLI:EU:C:2009:610, Rn. 95), dass die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen es ermöglichen sollen, Effizienzvorteile zu erzielen, indem sie entweder zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Zweitens muss nach demselben Maßstab nachgewiesen sein, dass die Verbraucher an dem sich aus diesen Effizienzvorteilen ergebenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Drittens dürfen den beteiligten Unternehmen mit den Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Erzielung solcher Effizienzvorteile nicht unerlässlich sind. Viertens darf den beteiligten Unternehmen mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, jeglichen wirksamen Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auszuschalten (EuGH, aaO, – Superleague – Rn. 190). Die Verfügungsbeklagte konnte nicht hinreichend glaubhaft machen, dass sich die Verfolgung ihrer Ziele in realen und quantifizierbaren Effizienzvorteilen niederschlägt und gleichzeitig die nachteiligen Folgen ausgleicht, die sich aus den geänderten ICR Regeln für den Wettbewerb ergeben. Ob die Zentralvermarktung durch die Verfügungsbeklagte der Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts dient, mag dabei dahingestellt bleiben. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass Nachteile bei der Umsetzung des Beschlusses vom 26.04.2024 durch etwaige einhergehende wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen würden. Im Gegenteil wird der Wettbewerb in wesentlichen Teilen des betreffenden Rechteverwertungsmarktes ausgeschaltet, so dass eine Rechtfertigung unabhängig von etwaigen Effizienzvorteilen bereits per se nicht ausnahmefähig nach Art. 101 Abs. 3 AEUV ist (Langen/ Bunte, Kartellrechtskommentar, Band 2, 13. Auflage, Hengst, Art. 101 AEUV, Rn. 399). Denn die Rechteinhaber stimmen nicht etwa einer aus ihrer Sicht vorteilhaften Zentralvermarktung zu, sondern werden gegen ihren Willen ihrer Rechte benommen und von dem fraglichen Wettbewerb von vornherein ausgeschlossen. Um überhaupt wirtschaftlich beteiligt zu werden, müssen sie eine MCRA zustimmen, ohne dass ein angemessener Verhandlungsspielraum ersichtlich wäre. Auf die etwaige Ausgewogenheit des MCRA kommt es daher von vornherein nicht an. 3) Ebenso haben die Verfügungskläger einen Verstoß gem. Art. 102 AEUV glaubhaft gemacht. Nach Art. 102 AEUV ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (EuGH Urteil vom 21.12.2023, C331/21 ECLI:EU:2023:1011 – European Superleague -Rn. 123). (1) Der Verfügungsbeklagten kommt als Weltverband eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Veranstaltung von internationalen Skisportwettbewerben, die über eine veranstaltungsübergreifende sportliche Wertung miteinander verknüpft sind, zu. Die Ansicht der Beklagten, vorliegend ginge es um den weltweiten Medienrechtemarkt für Sportveranstaltungen (ausgenommen Fußballveranstaltungen), für den die Verfügungsbeklagte keine marktbeherrschende Stellung innehabe, überzeugt das Gericht nicht. Vielmehr geht es vorliegend um die Rechteverwertung in Bezug auf die Vermarktung wintersportlicher internationaler Einzelveranstaltungen. Für diesen Markt kommt der Verfügungsbeklagten eine marktbeherrschende Stellung zu. Es überzeugt auch nicht, dass die Sportart für die Medienanbieter als solche beliebig austauschbar sei. Die Wintersportarten vermögen zwar nicht ein solches Medieninteresse zu erwecken wie einzelne Fußballveranstaltungen; dennoch geht das Gericht davon aus, dass die Einschaltquoten und damit das Interesse der Medienanbieter zur Übertragung einzelner Wintersportveranstaltungen hoch und insbesondere deutlich höher als bei der Übertragung anderer sog. Nischensportarten (wie z.B. Geräteturnen o.ä.) ist und damit ein beliebiger Austausch der Sportart – wie die Verfügungsbeklagte vorträgt – auf dem relevanten Markt nicht ohne weiteres möglich ist. (2) Diese marktbeherrschende Stellung hat die Verfügungsbeklagte auch in unzulässiger Weise nach Art. 102 AEUV ausgenutzt. Der Begriff des missbräuchlichen Ausnutzens erfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Marktbürger abweichen (Langen/ Bunte, Kartellrechtskommentar, Band 2, 13. Auflage, Bulst, Art. 102 AEUV, Rn. 86 m.w.N.). Nach Art. 102 AEUV verbietet es dem marktbeherrschenden Unternehmen also, Mitbewerber zu verdrängen und die eigene Stellung zu stärken, in dem es zu anderen Mitteln als denjenigen eines Leistungswettbewerbs greift. Ein solcher Ausnutzungstatbestand konnten die Verfügungskläger vorliegend glaubhaft machen. Mit der Umsetzung des Beschlusses vom 26.04.2024 und der damit einhergehenden Änderung der Art. 206.3 und Art. 208.1.2 werden die nationalen Mitgliedsskiverbände (NSAs) und damit auch der Verfügungskläger zu 1) faktisch dazu gezwungen, ein Media Rights Centralisation Agreement abzuschließen. Sofern die NSAs ein solches nicht abschließen, eignet die Verfügungsbeklagte sich dennoch die medialen Verwertungsrechte – entgegen originärer Mitinhaberrechte der Verfügungskläger (siehe oben) – an. Dies widerspricht einem geordneten Leistungswettbewerb auf dem Markt und führt zur Beeinträchtigung des Restwettbewerbs mit dem Effekt einer weiteren Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Verfügungsbeklagten. Den NSAs ist damit die Möglichkeit der Verwertung der Einzelveranstaltungen des … World-Cups und damit der eigenen Vertragsführung mit den entsprechenden Medienveranstaltern genommen, darüber hinaus aber jegliche Verfügungsbefugnis über ihre Rechte. 3. Die Verfügungskläger sind auch betroffen im Sinne des § 33 Abs. 3 GWB. Danach ist betroffen und damit anspruchsberechtigt, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Erforderlich ist eine Beeinträchtigung in den wirtschaftlichen Interessen. Dies ist weit zu verstehen. Es genügt jede Verschlechterung der legitimen Chancen am Markt gegenüber der Situation bei Wettbewerb. Für den Unterlassungsanspruch ist danach jeder „betroffen“, für den vorstellbar ist, dass er einen auf den Kartellrechtsverstoß zurückzuführenden Schaden erleiden könnte (BeckOK KartellR/Hempel, 13. Ed. 1.7.2024, GWB § 33 Rn. 19, beck-online). Die Verfügungskläger haben eine solche Betroffenheit ausreichend glaubhaft gemacht. Der Beschluss der Verfügungsbeklagten vom 26.04.2024 und die damit getroffenen Änderungen der ICR Regelungen entfalten weltweite Geltung für alle NSAs und damit auch für den Verfügungskläger zu 1). Die Verfügungsklägerin zu 2) ist als 100% ge Tochter des Verfügungsklägers zu 1) von diesem mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut, insbesondere auch bei der Wettkampforganisation und der Sportförderung. Die Verfügungskläger sind im Hinblick auf die Vermarktung der nationalen Einzelveranstaltungen des … World-Cups in ihren originären Mitinhaberrechten betroffen (vgl. oben), so dass eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und ihrer finanziellen Interessen vorliegt. 4. Schließlich liegt auch eine Erstbegehungsgefahr im Sinne des § 33 Abs, 2 GWB vor. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich bereits daraus, dass der Beschluss unmittelbare gestaltende Wirkung entfaltet und die originären Verwertungsrechte der Verfügungskläger – jedenfalls nach dem Wortlaut des Beschlusses – unmittelbar auf die Verfügungsbeklagte übergegangen sind. Die Verfügungsbeklagte berühmt sich dieser Rechte und hat in Umsetzung dieser ihr nach eigener Auffassung zustehenden Rechte bereits einen Vertrag mit der … abgeschlossen. Dass bestehende Verträge der Mitgliedsverbände nicht von der Neuregelung der ICR Regeln erfasst sind und insofern kein Rechtsverlust drohen würde, hat die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Eine solche rechtsverbindliche Angabe hat die Verfügungsbeklagte weder in dem am 26.04.2024 gefassten Beschluss getroffen noch in anderer rechtsverbindlicher Art und Weise. Insbesondere stellt die mit Anlage …1 vorgelegte Erklärung des Secretary General vom 08.07.2024 keine solche rechtsverbindliche Erklärung dar, weil dieser zur Abänderung von … Vorstandsbeschlüssen nicht befugt ist. II. Die Verfügungskläger haben auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht (§ 935 ZPO). Zwar findet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG im Rahmen kartellrechtliche Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Indes ist im Streitfall wegen des Zeitablaufs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Regelung durch einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Verfügungskläger notwendig. Den Verfügungsklägern kann nicht zugemutet werden, entgegen ihren Primäransprüchen die glaubhaft gemachten laufenden Verletzungen ihrer absoluten Rechte hinzunehmen, der Verfügungsbeklagten durch eine Verfestigung des Störungszustands zu ermöglichen und später lediglich Sekundäransprüche in Gestalt von Schadensersatzansprüchen zu realisieren. 1. Die Verfügungskläger haben glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte mit der Umsetzung des am 26.04.2024 bereits gefassten Beschlusses begonnen hat. Zurecht verweisen sie darauf, dass die Übertragung der ihnen zustehenden Rechte auf die Verfügungsbeklagte sich mit Beschlussfassung vollzogen hat. Sie haben in diesem Zusammenhang insbesondere vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte über die konkreten Konditionen des MRCA verhandelt und hierüber auch schon Einigung erzielt hat. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Beklagte bereits einen Verwertungsvertrag mit der … abgeschlossen hat. Im gewerblichen Rechtsschutz leitet sich aus einem tatsächlichen Wettbewerbsverstoß eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr ab (Cepl/Voß/Rinken/Thomas § 292 Rn 42). Dies gilt auch für Verstöße nach § 33 GWB (Immenga/Mestmäcker/Franck GWB § 33 Rn. 11). Diese Vermutung gilt für alle kerngleichen Verletzungen. Damit besteht eine konkrete Vermutung dahingehend, dass die Verfügungsbeklagte auch in Zukunft die Umsetzung des am 26.04.2024 gefassten Beschlusses weiter vorantreiben wird. Es ist dabei nicht Sache der Verfügungsklägerin, einzelne zu erwartende Maßnahmen darzulegen und näher zu beschreiben. Vielmehr wäre es die Sache der Verfügungsbeklagten, konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine derartige Wiederholungsgefahr nicht besteht (§ 292 ZPO). Eine solche Widerlegung durch die Verfügungsbeklagte ist nicht erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt hat die Verfügungsbeklagte eine rechtsverbindliche Erklärung dahingehend abgeben, dass sie den fraglichen Beschluss vorerst nicht umsetzen werde. Vielmehr hat die Beklagte selbst zu erkennen gegeben, dass sie an dem angegriffenen Beschluss festhält und insbesondere über den aus ihrer Sicht für alle Beteiligten vorteilhaften MRCA weiterhin verhandeln wird, um diesen mit möglichst vielen Beteiligten abzuschließen. Insofern ist es in diesem Zusammenhang von vornherein ohne Belang, wenn die Verfügungsbeklagte erklärt, dass sie die von den Verfügungsklägern abgeschlossenen laufenden Verwertungsverträge unangetastet lassen will. Denn sie hält erkennbar dennoch an ihrer Rechtsposition fest (Immenga/Mestmäcker/Franck GWB § 33 Rn. 12). Es handelt sich zudem um eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung. Denn eine verbindliche Erklärung von hierzu befugten Organen liegt nicht vor, insbesondere ist die als Anlage … vorgelegte Erklärung vom 08.07.2024 nicht von insoweit vertretungsberechtigten Organen unterzeichnet. Eine solche rechtlich nicht bindende Erklärung vermag aber eine Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen (Cepl/ Voß/ Rinken/ Thomas § 292 ZPO Rn 42). 2. Die Verfügungskläger haben auch hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr Begehren in zeitlicher Hinsicht dringlich ist. a) Zutreffend verweisen die Verfügungskläger in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verlust ihrer originären Verwertungsrechte bereits mit Beschlussfassung eingetreten ist. Die Antragsteller haben weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der erst von dieser Regelung betroffene Wettkampf bereits im Dezember 2024 stattfindet. Die – rechtlich nicht verbindliche – Zusage der Verfügungsbeklagten, die Verfügungskläger könnten bereits abgeschlossene Verträge (hier mit einer Laufzeit bis 2025/2026 für nationale Übertragungen und 2030/2031 für internationale Übertragungen) beibehalten, ändert hieran nichts. Die Verfügungskläger haben weiter auch dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie in ihren Verhandlungsmöglichkeiten sowohl der Verfügungsbeklagten als auch Dritten gegenüber durch den angegriffenen Beschluss sofort unmittelbar beeinträchtigt sind und durch weiteren Zeitablauf zusätzlich beeinträchtigt werden. Denn es besteht die Gefahr, dass die Verfügungskläger im Außenverhältnis nicht mehr als Rechteinhaber und potentielle Verhandlungspartner wahrgenommen werden. Zudem würde eine weitere Umsetzung des Beschlusses z.B. unter Abschluss von Vereinbarungen mit anderen NSAs die Position der Verfügungskläger beeinträchtigen und in einer Form vollendete Tatsachen geschaffen, dass die Erfolgsaussichten weiterer Vertragsverhandlungen durch die Verfügungskläger beschnitten würden. b) Die Verfügungskläger haben das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren mit der gebotenen Zügigkeit eingeleitet und durchgeführt. Im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts München wird dabei regelmäßig angenommen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann dringlich ist, wenn die Antragsteller diesen binnen eines Monats nach Kenntnisnahme von den maßgeblichen Umständen eingereicht haben. Das ist hier der Fall. Die Antragsteller haben den Beschluss vom 26.04.2023 mit E-Mail vom 22.05.2024 erhalten; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging hier bei Gericht am 19.06.2024 ein. aa) Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbeklagte darauf, dass den Verfügungsklägern die fraglichen Maßnahmen bereits seit vielen Monaten, wenn nicht Jahren aus zahllosen Diskussionen und Ankündigungen bekannt gewesen wären. Der Ausgangspunkt für die Frage, ob ein Antragsteller zu lange zugewartet hat, ist der Zeitpunkt der positiven Kenntnis von den Umständen des angegriffenen Eingriffs (Cepl/Voß/Voß § 940 ZPO Rn 80). Dagegen war es den Verfügungsklägern weder zumutbar noch überhaupt rechtlich möglich, aufgrund einer unbestimmten Erwartung über einen zukünftigen Verstoß eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte anzustrengen. Insbesondere musste die Verfügungsklägerin nicht zur Wahrung ihrer Rechte bereits gegen den durch den … Präsidenten mit der … geschlossenen Vertrag vorgehen. Abgesehen davon, dass dieser mit Schreiben vom 24.07.2023 nur in groben Zügen bekannt gegeben worden war, war hierin noch keine Übertragung der originären Rechte der Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte vorgesehen. Vielmehr wurde hervorgehoben, dass die fragliche Regelung keine Auswirkungen auf bestehende Vereinbarung habe und ohne Änderung den internationalen Wettbewerbsregeln umgesetzt werden könne. Auch wenn bei lebensnaher Betrachtung eine Beeinträchtigung der Rechte der Verfügungskläger durch die Verfügungsbeklagte offensichtlich angestrebt war, waren die konkreten Umstände doch nicht so, dass die Verfügungskläger in irgendeiner Form eine solche konkrete Rechtsverletzung hätten aufzeigen können. Zwar hat sich der Verfügungskläger zu 1) schon mit Schreiben vom 30.04.2024 (Anlage AS 24) an die Verfügungsbeklagte gewendet und erklärt, der Abschluss des Vertrags mit … stelle eine Verletzung ihrer originären Verwertungsrechte dar. Zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag indes nicht rechtsverbindlich unterzeichnet. Insbesondere hatte …offensichtlich verlangt, dass auf Seiten der Verfügungsbeklagten überhaupt eine rechtliche Grundlage für die Zeichnung des Vertrages geschaffen werde. Weder die vorangegangenen Schreiben der Verfügungsbeklagten noch die am 02.05.2024 verfasste Antwort (Anlage AS 25) auf das Schreiben vom 30.04.2024 legen aber offen, mit welchen Maßnahmen genau die rechtlichen Voraussetzungen für den bindenden Abschluss der Vereinbarung mit … geschaffen werden sollen. Im Ergebnis war damit die im vorliegenden Verfahren vorrangig angegriffene Rechtsverletzung nicht konkret absehbar, die – wie ausgeführt – in der einschränkungslosen Übertragung von originären Veranstalterrechten an die Verfügungsbeklagte liegt. Daher waren die Verfügungskläger auch aufgrund der weiteren vor dem 26.04.2024 liegenden Ereignisse nicht gehalten und auch nicht in der Lage, zur Wahrung ihrer Rechte sofortige rechtliche Maßnahmen gegen die Verfügungsbeklagte zu ergreifen. bb) Eine positive Kenntnis der Verfügungskläger wurde auch nicht durch die Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten vom 26.04.2024, vorgelegt als Anlage AS 23 oder weitere spätere Verlautbarung vor Übermittlung des eigentlichen Schlusses herbeigeführt. Die hier im Streit stehenden kartellrechtlichen Probleme sind komplex und einer abschließenden Bewertung nur unter Rückgriff auf die konkret getroffene Entscheidung zugänglich. Die vorgelegte Pressemitteilung enthält erneut keinerlei Bezugnahmen auf die eigentliche Rechtsverletzung, sondern erschöpft sich in der Anpreisung eines gefassten Beschlusses zur Zentralvermarktung, ohne dass etwaige Einzelheiten bekannt gegeben würden. Die Verfügungskläger wenden sich aber im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht gegen eine auch aus ihrer Sicht rechtlich mögliche Zentralvermarktung, sondern gegen die konkrete Umsetzung und insbesondere dagegen, dass sie ihrer originären Rechte beraubt werden sollen, wenn sie sich der Verfügungskläger zu 1) nicht einem aus ihrer Sicht vorgegebenen Vertrag unterwirft. Diese konkret von den Verfügungsklägern beschriebene Rechtsverletzung lässt sich aber der fraglichen Pressemitteilung nicht entnehmen. cc) Eine Kenntnis der Verfügungskläger von dem fraglichen Beschluss war auch nicht dadurch ausgelöst, dass der Präsident des Verfügungsklägers zu 1), … als Mitglied des Vorstandes der Verfügungsbeklagten an der Sitzung vom 26.04.2024 teilgenommen hatte und ihm somit der angegriffene Beschluss schon an diesem Tag bekannt geworden war. Angesichts der erheblichen kartellrechtlichen Komplexität der vorliegenden Probleme und der zentralen Bedeutung des genauen Wortlauts des angegriffenen Beschlusses war es den Verfügungsklägern schon nicht zumutbar, ohne Vorlage schriftlicher Unterlagen ein Verfügungsverfahren einzuleiten. Dabei war es ihnen angesichts der großen Bedeutung des genauen Wortlauts schon nicht möglich, ihre prozessualen Aussichten ohne Kenntnis des Beschlusstextes abschließend zu prüfen. Sie mussten darüber hinaus auch nicht das Prozessrisiko eingehen, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Wortlaut des angegriffenen Beschlusses nur durch eine eidesstattliche Versicherung von … glaubhaft machen zu können, zumal auch diesem der Beschluss ausweislich des Sitzungsprotokolls (vorgelegt als Anlage AS 31) nicht schriftlich übergeben worden war. Daher konnte die Frist, nach der sich die Bewertung eines hinreichend zügigen Vorgehens bemisst, von vornherein erst bei Vorlage des Beschlusses in schriftlicher Fassung beginnen. dd) Selbst wenn man im vorliegenden Fall die Anwesenheit einer Person bei der Beschlussfassung für die Bemessung der sogenannten Monatsfrist annehmen wollte, wäre diese dennoch im konkreten Fall nicht durch die Anwesenheit von … in Gang gesetzt worden. Zwar ist bei einer juristischen Person für deren Kenntnis grundsätzlich ausschlaggebend, wann ein vertretungsberechtigtes Organ oder eine Person, die zur Verfolgung der Rechtsverletzung befähigt und befugt ist, oder von der erwartet werden kann, dass sie einen etwaigen Rechtsverstoß weitergibt, von dem Verstoß Kenntnis erlangt (Cepl/Voß/ Voß § 940 ZPO Rn 81). Durch die Kenntnis von … an der Beschlussfassung vom 26.04.2024 konnte im vorliegenden Fall keine Kenntnis für die Verfügungsklägerin zu 2), aber auch keinem für die Dringlichkeit schädliche Kenntnis des Verfügungsklägers zu 1) begründet werden. Unstreitig hatte … in der fraglichen Sitzung als Mitglied des … Vorstandes der Verfügungsbeklagten teilgenommen. Die Verfügungskläger haben in diesem Zusammenhang vorgetragen und auch glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte die Rechtsauffassung vertritt, dass ihre … Vorstandsmitglieder als … Vorstandsmitglieder und in keiner anderen Funktion an … Vorstandssitzungen teilnehmen und entsprechend nicht befugt seien, Informationen an andere, auch nicht an ihren eigenen nationalen Verband herauszugeben. Sie haben in diesem Zusammenhang vorgetragen und auch glaubhaft gemacht, dass die Beklagte diese Rechtsauffassung in der Vergangenheit auch gerichtlich durchzusetzen versucht hat. … Diese Rechtsauffassung der Beklagten findet ihre Grundlage in der von der Beklagten selbst als Anlage … vorgelegten Conflict of Interest Policy. Danach handeln Mitglieder des Vorstands allein in dieser Funktion. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Ziffer 1.22. Vielmehr wird hier auf Art. 30.5 der … Statuten verwiesen, wonach die Mitglieder des … Vorstandes als unabhängige Individuen und nicht als Repräsentanten ihrer nationalen Organisationen handeln und wählen. Aus dem als Anlage AS 29 vorgelegten Schreiben geht weiter hervor, dass die Beklagte den vollständigen Wortlaut des Beschlusses mit Absicht noch nicht veröffentlicht hatte, da noch keine genehmigte Fassung vorliege. Hieraus geht hervor, dass die Beklagte den Beschluss bis auf weiteres als Internum behandelte. In der Zusammenschau erscheint daher plausibel, dass Herr … vor der abschließenden Veröffentlichung nicht befugt war, den Beschluss an die Kläger herauszugeben bzw. ihnen den Inhalt des Beschlusses mitzuteilen. Eine abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage durch die erkennende Kammer ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Kläger bzw. Herr … von dieser Rechtslage ausgehen konnten bzw. davon, dass die Beklagte diese Rechtsauffassung vertreten und gegebenenfalls auch durchsetzen werde. Dass … nach Auffassung der Beklagten befugt gewesen wäre, den fraglichen Beschluss öffentlich zu machen oder auch nur an andere Organe der Verfügungskläger weiterzugeben, behauptet aber auch die Verfügungsbeklagte nicht. Unter diesen Umständen kann von einer dem Verfügungskläger zu 1) zuzurechnenden Kenntnis von dem Beschluss allein aufgrund der Anwesenheit von Herrn … bei der Vorstandssitzung nicht ausgegangen werden. Auch sonst geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Kenntnis in einem arbeitsteiligen Unternehmen bei denjenigen vorliegen muss, die mit der entsprechenden Rechtsverfolgung betraut sind (OLG München BeckRS 2016, 16414 Rn 81). Die Beklagte kann daher auch nicht mit ihrem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vortrag gehört werden, dass Herr … befugt gewesen wäre, auch alleine einen Rechtsstreit gegen die Beklagte einzuleiten. Von einer zurechenbaren Kenntnis kann nur dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Person auch die übrigen Entscheidungsträger im normalen Geschäftsgang in Kenntnis setzen kann und darf. Jedenfalls aber war … die Weitergabe seiner Kenntnisse und die Unterstützung der Rechtsverfolgung durch die Verfügungskläger unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar. Keinesfalls musste er zur Wahrung der Rechte der Verfügungskläger im einstweiligen Verfügungsverfahren die sich ihm aufdrängenden Interessenkonflikte zugunsten des Verfügungsklägers außer acht lassen und unter dem lebensnahen Risiko eines Verfahrens vor der Ethikkommission und dem CAS zugunsten des Verfügungsklägers die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einleiten und durch entsprechende eigene Glaubhaftmachung unterstützen. Die Verfügungsbeklagte konnte umgekehrt aus einem Untätigbleiben der Verfügungskläger auch nicht ableiten, dass diese unter den gegebenen Umständen kein Interesse an der Rechtsverfolgung hätten. 3. Die Anordnung der einstweiligen Verfügung ist auch notwendig, um wesentliche Nachteile der Verfügungskläger in Bezug auf das Rechtsverhältnis abzuwenden und um die Vereitelung bzw. wesentliche Erschwerung der Rechtsverwirklichung zu verhindern. Sie ist zudem auch im Rahmen einer Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen von Verfügungsklägern und Verfügungsbeklagten angemessen und notwendig. a) Die Verfügungsbeklagte hat mit der Aushandlung der MRCA Vertragsbedingungen mit den übrigen nationalen Verbänden bereits begonnen. Sie hat darüber hinaus bereits mit … einen Vertrag über die Übernahme der zentralen Vermarktungsrechte abgeschlossen. Unter diesen Umständen sind auch geringste weitere Umsetzungshandlungen der Beklagten geeignet, die Rechtsposition der Verfügungskläger zu verschlechtern, insbesondere, die bereits eingetretenen Nachteile in unwiderruflicher Weise zu festigen. Denn mit jedem weiteren Schritt werden die tatsächlichen Verhandlungsspielräume der Kläger geringer. Daran ändert nicht, dass die Verfügungsbeklagte erklärt hat, die geschlossenen und noch laufenden Verträge der Verfügungskläger blieben unangetastet. Zum einen handelt es sich hier um eine rechtlich nicht verbindliche Zusage, die in dem vorgelegten Beschluss keine Stütze findet. Die Kläger haben daher keine rechtliche Sicherheit dahingehend, dass ihre jeweiligen abgeschlossenen Verträge durch die Beklagte beachtet werden. Darüber hinaus ändert die Durchführung der fraglichen Verträge nicht, dass nach dem Wortlaut des angegriffenen Beschlusses die Verwertungsrechte der Verfügungskläger auf die Verfügungsbeklagte übergegangen ist und die Rechtsposition der Kläger innerhalb des Verbandes geschmälert und durch die Schaffung von Tatsachen nachhaltig beeinträchtigt wird. Hinter diesen Interessen der Verfügungskläger müssen die Interessen der Verfügungsbeklagten an einer weiteren Umsetzung des Beschlusses vom 24.06.2024 zurückstehen. Die Verfügungsbeklagten haben in diesem Zusammenhang insbesondere darauf verwiesen, dass damit die aus ihrer Sicht für alle Beteiligten lukrative Zentralverwaltung der Verwertungsrechte blockiert werde. Eine dauerhafte Regelung wird insoweit durch die einstweilige Verfügung indessen nicht erlassen, so dass auch von einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht die Rede sein kann. Vielmehr erscheint der vorläufige Schutz der den Verfügungsklägern originär zustehenden Verwertungsrechte und der vorläufige Erhalt ihrer Wettbewerbsposition gegenüber den kurzfristigen finanziellen Interessen der Verfügungsbeklagten schützenswert. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ist die Kammer daher der Auffassung, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung sowohl notwendig als auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist. b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, dass die bislang im MRCA getroffenen Vereinbarungen für die Kläger lediglich vorteilhaft seien und die Kläger hinter diese vorteilhaften Rechtspositionen nicht zurückfallen könnten. Die Kläger wenden sich nicht gegen die konkrete Ausgestaltung des MRCA, sondern dagegen, dass eine statutarische Grundlage geschaffen wurde, unter der sie selbst keinerlei Verhandlungsspielraum mehr haben. Der kartellrechtliche Verstoß liegt gerade darin, dass den Klägern damit eine vertragliche Regelung aufgestülpt werden könnte, die die Kläger nicht wollen und nicht beeinflussen können, die sie aber möglicherweise zur Vermeidung eines vollständigen Rechteverlustes akzeptieren müssten. c) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass gar nicht feststehe, dass den Verfügungsklägern in Zukunft die Organisation von Skirennen und anderen Veranstaltungen übertragen würde, denn die Veranstaltungen seien noch nicht im einzelnen geplant. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass Deutschland in der Vergangenheit stets in erheblichem Umfang als Austragungsort für internationale Veranstaltungen ausgewählt wurde. Von einer derartigen regelmäßigen Betrauung mit Sportveranstaltungen muss daher auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden, zumal ein sachlich nicht begründeter Ausschluss seinerseits kartellrechtlich relevant sein könnte. 4. Die Annahme der Dringlichkeit ist auch nicht dadurch widerlegt, dass die Kläger nicht die nach den … Statuten vorgesehenen Rechtsmittel in der dafür bestimmten Frist eingeleitet hätten. Tatsächlich sehen die … Statuten der Beklagten entweder die Anrufung des Kongresses binnen eines Monats mit anschließender Entscheidung des CAS (Art. 16.7.1 iV m Art. 16.7.6 der … Statuten, Anlage As5) oder direkt die Anrufung des CAS (Art. 16.1, 16.7.6 der … Statuten) vor. Welcher Rechtsweg den Klägern danach tatsächlich offen gestanden hätte, ist zwischen den Parteien streitig. Eine überzeugende Abgrenzung zwischen Art. 16.7.1 und 16.7.6 der … Statuten ist den Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, so dass der Kammer insoweit keine abschließende Bewertung möglich ist. Abgesehen davon, dass die fragliche Schiedsvereinbarung schon allein wegen ihrer Intransparenz erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, ist sie jedenfalls insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 101, 102 AEUV nichtig, als dem CAS die Letzentscheidung auch über kartellrechtliche Fragestellungen eingeräumt wird. Bei dem CAS handelt es sich um ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz. Das mit dem Kartelleinwand konfrontierte schweizerische Schiedsgericht kann aber weder selbst ein Vorlageverfahren zum EuGH initiieren (EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1982:107 = NJW 1982, 1207 – Nordsee (C-102/81)) noch darauf vertrauen, dass das zur weiteren Entscheidung befugte Schweizer Bundesgericht dies nachholt. Die Rechtswegbestimmung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich im vorliegenden Fall um rein sportliche bzw. den Sportwettkampf betreffende Fragen handelte, bei denen ein anerkennenswertes Bedürfnis der autonomen Regelungen durch den Weltverband vorläge. Damit verstößt die fragliche Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten gegen Europäisches Recht (EuGH C 124/21 P – International Skating Union – Rn 184, 188). Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten ist weiterhin eröffnet. III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 30.09.2024 war gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung kommt im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Rechtsnatur desselben nicht in Betracht. Die rechtlichen Argumente wurden zur Kenntnis genommen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92, 100 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus der Natur der einstweiligen Verfügung und §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem Vorschlag der Verfügungskläger. Weitere Stellungnahmen hierzu wurden nicht abgegeben.