Urteil
11 U 172/19 (Kart)
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1130.11U172.19KART.00
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Leitsätze
Die Frage, ob Bestimmungen des DFB-Reglements für Spielervermittlung kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, ist am Maßstab der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 18.7.2006 - C-519-04) zu prüfen. Das Reglement stellt ein sportliches Regelwerk im Sinne dieser Entscheidung dar, obwohl einzelne Regelungen im erheblichen Umfang auch wirtschaftliche Ziele verfolgen.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 24.10.2019 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR zu unterlassen,
1. Vermittler, deren Dienste von Fußballspielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder einer Transfervereinbarung in Anspruch genommen werden, nur zu registrieren, wenn sich der Vermittler den mit der Ausübung einer Tätigkeit als Vermittler im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der FIFA-Statuten, des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, des FIFA-Diszplinarreglements, des FIFA-Ethikreglements, des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, der DFB-Satzung, des DFB-Reglements für Spielervermittlung, der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, der DFB-Spielordnung sowie der Satzung, der Lizenzordnung Spieler und der Spielordnung der DFL Deutsche Fußball Liga unterwirft, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung i.V.m. Ziffer 1 der aus der Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht;
2. juristische Personen, die als Vermittler beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung tätig sind, nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Spielervermittlererklärung abgibt, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung und die aus der Anlage K2 ersichtliche Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht;
3. den Deutsche Fußball Liga e.V. oder einen anderen Auftragnehmer mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga zu beauftragen und dabei zu ermöglichen, dass der Auftragnehmer Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Möglichkeiten einschränkt, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen, wie dies z.B. mit § 16 lit. a) DFB-Satzung und dem aus Anlage K2 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 62 der DFL vom 12.01.2018 geschieht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 19% und der Beklagte 43% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger hinsichtlich der tenorierten Ansprüche zu 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 20.000,00 € und hinsichtlich des tenorierten Anspruchs zu 3 in Höhe von 30.000,00 € sowie im Übrigen in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,00 € hinsichtlich der tenorierten Ansprüche zu 1 und 2 sowie in Höhe von 30.000,00 € hinsichtlich des tenorierten Anspruchs zu 3 sowie im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob Bestimmungen des DFB-Reglements für Spielervermittlung kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, ist am Maßstab der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 18.7.2006 - C-519-04) zu prüfen. Das Reglement stellt ein sportliches Regelwerk im Sinne dieser Entscheidung dar, obwohl einzelne Regelungen im erheblichen Umfang auch wirtschaftliche Ziele verfolgen. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 24.10.2019 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR zu unterlassen, 1. Vermittler, deren Dienste von Fußballspielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder einer Transfervereinbarung in Anspruch genommen werden, nur zu registrieren, wenn sich der Vermittler den mit der Ausübung einer Tätigkeit als Vermittler im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der FIFA-Statuten, des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, des FIFA-Diszplinarreglements, des FIFA-Ethikreglements, des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, der DFB-Satzung, des DFB-Reglements für Spielervermittlung, der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, der DFB-Spielordnung sowie der Satzung, der Lizenzordnung Spieler und der Spielordnung der DFL Deutsche Fußball Liga unterwirft, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung i.V.m. Ziffer 1 der aus der Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht; 2. juristische Personen, die als Vermittler beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung tätig sind, nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Spielervermittlererklärung abgibt, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung und die aus der Anlage K2 ersichtliche Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht; 3. den Deutsche Fußball Liga e.V. oder einen anderen Auftragnehmer mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga zu beauftragen und dabei zu ermöglichen, dass der Auftragnehmer Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Möglichkeiten einschränkt, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen, wie dies z.B. mit § 16 lit. a) DFB-Satzung und dem aus Anlage K2 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 62 der DFL vom 12.01.2018 geschieht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 19% und der Beklagte 43% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger hinsichtlich der tenorierten Ansprüche zu 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 20.000,00 € und hinsichtlich des tenorierten Anspruchs zu 3 in Höhe von 30.000,00 € sowie im Übrigen in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,00 € hinsichtlich der tenorierten Ansprüche zu 1 und 2 sowie in Höhe von 30.000,00 € hinsichtlich des tenorierten Anspruchs zu 3 sowie im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bezüglich des am 1. April 2015 in Kraft getretenen DFB - Reglements für Spielervermittlung (nachfolgend RfSV). Die Klägerin zu 1.) ist (…) Beratungsunternehmen für junge Talente und Profifußballer in Deutschland. Ihre Tätigkeit umfasst u.a. die Beratung im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen von Profifußballspielern. Die Klägerin zu 2.) ist eine juristische Person österreichischen Rechts, deren Unternehmenstätigkeit ebenfalls die Spielervermittlung mitumfasst. Sie war als Spielervermittlerin bereits Vertragspartnerin verschiedener österreichischer Vereine. Die Vermittlung nach Deutschland wickelte sie bislang zumeist über die Klägerin zu 1.) ab. Sie hat ein Interesse daran, auch selbst in Deutschland als Spielervermittlerin tätig sein. Der Kläger zu 3.) ist Gründer und Geschäftsführer der Klägerin zu 1.) und zudem Geschäftsführer der A GmbH, einer 100 %igen Tochter der Klägerin zu 1.), die als Spielervermittlerin registriert ist. Der Kläger zu 3.) ist in England, nicht aber in Deutschland als Spielervermittler registriert. Der Beklagte ist der Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden. Ihm gehören ca. 25.000 Vereine mit mehr als 7 Millionen Mitgliedern an. Er ist damit der größte nationale Sportfachverband der Welt. Der Spielbetrieb in den beiden Profiligen (Bundesliga und 2. Bundesliga) wird gemäß § 16a DFB - Satzung durch die Deutsche Fußball Liga (DFL) durchgeführt. Bei der DFL handelt es sich um einen Zusammenschluss der Vereine der beiden höchsten deutschen Profiligen. Den Spielbetrieb in der ebenfalls zum Profibereich gehörenden 3. Liga führt der Beklagte selbst durch. Die anderen Ligen werden von den regionalen Fußballverbänden unterhalten. Vereine, die am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga teilnehmen, sind über den Zusammenschluss als DFL und die Pflicht zur Lizensierung als ordentliche Mitglieder an die DFB-Satzung und die verbindlichen Ordnungen gebunden. Auch Spieler müssen, um in der Bundesliga oder 2. Bundesliga spielberechtigt zu sein, einen Lizenzvertrag mit der DFL unterzeichnen, der sie zur Einhaltung von Verbandsregeln verpflichtet. Der Beklagte ist organisatorisch in eine Verbandspyramide unter dem Dach des Fußballweltverbandes (FIFA) eingegliedert. Als Mitglied der FIFA ist der Beklagte den Regelungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA verpflichtet. Sinn und Zweck dieser Konsistenz des nationalen und internationalen Reglements ist es, über alle Ebenen der Vereins- und Verbandspyramiden hinweg sowohl national als auch international einheitliche Mindestrahmenbedingungen für einen vergleichbaren und fairen Wettbewerb in einem weltweiten Markt zu schaffen. Setzt ein Mitgliedsverband Regelungen des jeweiligen Dachverbandes nicht um, drohen ihm nach der FIFA-Satzung entsprechende Sanktionen. Im Zuge des von der FIFA verabschiedeten Reglements zur Arbeit mit Vermittlern erließ der Beklagte das am 01.04.2015 in Kraft getretene RfSV. Das RfSV wendet sich nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, welche gegenüber dem Beklagten verpflichtet sind, die Regelungen des RfSV einzuhalten. Es regelt die Inanspruchnahme von Diensten eines Vermittlers durch Spieler sowie Vereine und Kapitalgesellschaften für den Abschluss eines Berufsspielervertrags (Vertrags- oder Lizenzspieler) zwischen einem Spieler und einem Verein sowie den Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen (§ 1 Abs. 1 RfSV). Wegen der einzelnen Regelungen des RfSV wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte sei Normadressat sowohl des Art. 101 AEUV als auch der §§ 18, 19 GWB. Es handele sich bei den Regelungen der RfSV um den Beschluss einer Unternehmensvereinigung, mit dem ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, nämlich das Einkaufsverhalten der Profifußballvereine und der Profifußballspieler in kartellrechtswidriger Weise koordiniert werde. Sie wenden sich mit sieben Unterlassungsanträgen gegen einzelne Regelungen in dem RfSV, die gegen das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV und das Missbrauchsverbot nach § 19 GWB verstießen. Für die Klägerin zu 2.) und den Kläger zu 3.) resultierten die Unterlassungsansprüche darüber hinaus aus einer Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Der Kläger zu 3.) werde durch die im nachfolgenden Klageantrag zu 7.) angegriffene Offenlegungspflicht in seinen durch Art. 6 Abs. 1 DGSVO geschützten Rechten verletzt und könne dem Beklagten daher den weiteren Gebrauch der Regelung untersagen. Der Senat hatte sich im Rahmen eines parallel gelagerten, von anderen Klägern betriebenen Eilverfahrens (Urteil vom 2.2.2016 - …) bereits mit einigen der auch hier streitgegenständlichen Klauseln befasst. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR zu unterlassen, 1. an Verbandsrecht gebundene Vereine, Kapitalgesellschaften und/oder Fußballspielern durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung die Dienste von Vermittlern in Anspruch zu nehmen, die sich nicht beim Beklagten registrieren lassen und auch nicht beim Beklagten registriert sind, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht; 2. Vermittler, deren Dienste von Fußballspielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder einer Transfervereinbarung in Anspruch genommen werden, nur zu registrieren, wenn sich der Vermittler den mit der Ausübung einer Tätigkeit als Vermittler im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der FIFA-Statuten, des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, des FIFA-Diszplinarreglements, des FIFA-Ethikreglements, des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, der DFB-Satzung, des DFB-Reglements für Spielervermittlung, der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, der DFB-Spielordnung sowie der Satzung, der Lizenzordnung Spieler und der Spielordnung der DFL Deutsche Fußball Liga unterwirft, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung i.V.m. Ziffer 1 der aus der Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht; 3. juristische Personen, die als Vermittler beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung tätig sind, nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Spielervermittlererklärung abgibt, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung und die aus der Anlage K2 ersichtliche Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht; 4. an Verbandsrecht gebundenen Vereinen und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, für die Höhe von Provisionen zu vereinbaren, dass diese auch von zukünftigen Transfererlösen des Vereins oder der Kapitalgesellschaft für den betreffenden Spieler abhängig sind, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 3, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung und Ziffer 6 der aus der Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht, 5. an Verbandsrecht gebundenen Vereinen und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 3, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements i.V.m. dem aus Anlage K21 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 62 der DFL vom 12.01.2018 geschieht; 5a) sowie hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 5., den Deutsche Fußball Liga e.V. oder einen anderen Auftragnehmer mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga beauftragen und dabei zu ermöglichen, dass der Auftragnehmer Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Möglichkeiten einschränkt, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen, wie dies z.B. mit § 16 lit. a) DFB-Satzung und dem aus Anlage K2 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 62 der DFL vom 12.01.2018 geschieht; 6. an Verbandsrecht gebundenen Spielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, Provisionen für die Dienste eines Vermittlers bei Aushandlung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung an Vermittler zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 7, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung oder Ziffer 7 der aus der Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht; 7. an Verbandsrecht gebundene Spieler, Vereine und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verpflichten, auf Anfrage des Beklagten oder auf Verlangen der zuständigen Organe der Ligen, Verbände, Konföderationen und der FIFA diesen gegenüber vollständige Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen, die in jeglicher Form an den Vermittler geleistet wurden oder noch zu leisten sind, auch soweit dies die Vorlage des Vermittlervertrags betrifft, offen zu legen, wie dies z.B. durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung oder Ziffer 9, 10 und 11 der aus der Anlage K2 ersichtliche Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, dass sich der einschlägige Prüfungsmaßstab an den Vorgaben orientieren müsse, die sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2006 (C- 519/04) - Meca-Medina (= Slg. 2006, I 6991 ff., im Folgenden EuGH Meca-Medina) ergeben. Der Verbotstatbestand des Art. 101 AEUV müsse in Übereinstimmung mit seinem Zweck ausgelegt und demzufolge in seiner Reichweite beschränkt werden. Hauptzweck der zahlreichen in den Klageanträgen genannten Klauseln des Reglements sei es, die Integrität und Unabhängigkeit von Fußballvereinen und -spielern bei der Durchführung von Spielertransfers zu schützen. Insoweit beruft er sich auf § 4 Abs. 1 lit j der DFB-Satzung, wonach ihm aufgegeben sei, die Integrität des sportlichen Wettbewerbs zu gewährleisten und hierzu alle wettbewerbssichernden Maßnahmen zu ergreifen. Selbst wenn die im RfSV zusammengefassten Regelungen die Handlungsfreiheit der Vereine und Spieler ebenso wie diejenige der Spielervermittler beschränkten, so dienten sie zugleich diesem unbedenklichen Hauptzweck und müssten in diesem Sinn auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Jede der angegriffenen Regelungen lasse sich vor diesem Hintergrund rechtfertigen. Ein Behinderungs- oder Konditionenmißbrauch lasse sich - wenn man § 19 GWB überhaupt für anwendbar halte - nicht feststellen. Ein Verstoß gegen das in § 21 GWB normierte Boykottverbot sei ebenfalls nicht gegeben. Die Registrierungspflicht für Spielervermittler sei nicht als Bezugssperre anzusehen. Auch der von der Klägerin zu 2.) reklamierte Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit sei nicht gegeben, denn die Klägerin zu 2.) werde nicht schlechter behandelt, als jede in Deutschland ansässige Spielervermittlung. Im Übrigen habe auch der österreichische Fußballverband - getreu den Vorgaben der FIFA - vergleichbare Regelungen erlassen. Datenschutzrechtliche Ansprüche des Klägers zu 3.) seien ebenso wenig gegeben wie der Vorwurf, der Beklagte würde durch die Veröffentlichungspflichten in Ziffer 6 RfSV Betriebsgeheimnisse der Klägerinnen verletzen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten strafbewehrt verurteilt, es zu unterlassen, 1. Vermittler, deren Dienste von Fußballspielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder einer Transfervereinbarung in Anspruch genommen werden, nur zu registrieren, wenn sich der Vermittler den mit der Ausübung einer Tätigkeit als Vermittler im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der FIFA-Statuten, des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, des FIFA-Diszplinarreglements, des FIFA-Ethikreglements, des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, der DFB-Satzung, des DFB-Reglements für Spielervermittlung, der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, der DFB-Spielordnung sowie der Satzung, der Lizenzordnung Spieler und der Spielordnung der DFL unterwirft, sofern in diesem Zusammenhang zugleich die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA und des DFB zur Ahndung von Verstößen gegen die vorgenannten Verbandsnormen gefordert wird, wie dies durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 des aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung i.V.m. Ziffer 1, 2. Absatz der aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht; 2. juristische Personen, die als Vermittler beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung tätig sind, nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Spielervermittlererklärung abgibt, wie dies durch § 2 Abs. 2 und 3 des aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung und die aus der Anlage zum Urteil ersichtliche Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Die im Unterlassungstenor zitierten Regelungen des RfSV verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, so dass die Kläger gemäß § 33 Abs. 1 GWB Unterlassung verlangen könnten. Der Beklagte als Sportverband sei eine Unternehmensvereinigung und damit Normadressat des Kartellverbotes, da für die in ihm zusammengeschlossenen Fußballvereine das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit sei. Das im RfSV enthaltene Regelwerk beruhe auf einem Beschluss des Beklagten, weswegen die mit den Unterlassungsanträgen zu 1-4 und 6-7 zum Streitgegenstand gemachten Regelungen am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 AEUV gemessen werden könnten. Anders sei dies in Bezug auf das in den Unterlassungsanträgen zu 5.) und 5 a.) zugrunde gelegte Rundschreibens der DFL, das dem Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Die streitgegenständlichen Regelungen des RfSV führten zu einer bezweckten bzw. bewirkten Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung, bei dem sich als Dienstleister die Spielervermittler und als Kunden die Lizenzspieler bzw. Fußballvereine gegenüberstünden. Die Wettbewerbsbeschränkungen seien spürbar und hätten auch Binnenmarktrelevanz, weil sich die Regelungen auf das gesamte Bundesgebiet bezögen und damit auch ausländische Spielervermittler bzw. Kunden davon umfasst seien. Eine Tatbestandsrestriktion nach den Vorgaben der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH komme nicht in Betracht, weil sich diese Vorgaben lediglich auf sportliche Regelwerke beziehen würden. Hier gehe es aber darum, den Markt für Spielervermittler zu reglementieren. Spielervermittler gingen einer rein wirtschaftlichen (Makler-) Tätigkeit nach, die sich lediglich im Umfeld des Sportbetriebes auswirke. Dementsprechend sei zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Regelungen gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV vom Kartellverbot freigestellt seien. Dies treffe uneingeschränkt zu für die Registrierungspflicht der Spielervermittler (Unterlassungsantrag zu 1.) und die Offenlegungspflicht (Unterlassungsantrag zu 7.), weil dadurch ein transparenter und kontrollierbarer Markt geschaffen werde, was zu einer Verbesserung der Dienstleistung von Spielervermittlern führe. Gleiches gelte für das Verbot der Zusatzvergütung bei Folgetransfers (Unterlassungsantrag zu 4.), weil mit diesem Verbot eine unsachliche, d.h. nur an monetären Interessen ausgerichtete Einflussnahme auf einen späteren Transfer verhindert werden könne. Ähnliche Überlegungen seien auch in Bezug auf das Verbot einer Vergütung bei Vermittlung von minderjährigen Spielern valide (Unterlassungsantrag zu 6.). Die von den Spielervermittlern verlangte Unterwerfungserklärung (Unterlassungsantrag zu 2.) sei zwar dem Grunde nach freistellungsfähig, weil dadurch ein verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen werde, an den sich die Spielervermittler halten müssten. Es sei aber nicht nachvollziehbar, warum dafür auch die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit unerlässlich sei. Ebenso wenig freistellungsfähig seien die Anforderungen an die Vermittlererklärung für juristische Personen (Unterlassungsantrag zu 3.). Eine doppelte Registrierung der juristischen Person und ihres rechtmäßigen Vertreters sei zur Erreichung des reklamierten Zieles nicht erforderlich. Sämtliche Kläger seien gemäß § 33 Abs. 3 GWB durch den Kartellverstoß betroffen, weil sie als Marktteilnehmer auf dem Markt für Spielervermittlung in ihrer Wettbewerbssituation beeinträchtigt würden. Weitergehende Ansprüche könnten die Kläger nicht aus Art. 102 AEUV herleiten. Der Beklagte habe zwar eine kollektive marktbeherrschende Stellung inne, weil der Markt von den in ihm zusammengeschlossenen Vereinen beherrscht werde. Ein Marktmissbrauch sei jedoch nicht nachgewiesen. Entsprechendes gelte für den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Boykottverbot gemäß § 21 Abs. 1 GWB, denn es werde weder eine Liefer- noch eine Bezugssperre ausgesprochen. Die Kläger zu 2.) und 3.) könnten aus Art. 56 AEUV bzw. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 56 AEUV keine weitergehenden Ansprüche herleiten, weil sich die Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs, soweit die Regelungen des RfSV gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt seien, durch unionsrechtlich zulässige Ziele rechtfertigen ließen. Zuletzt könne der Kläger zu 3.) auch aus den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine weitergehenden Unterlassungsansprüche in Bezug auf die in § 6 Abs. 1 RfSV vorgeschriebene Offenlegungspflicht geltend machen. Der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an dieser Regelung, weil er damit erreichen wollte, die Vermittlungstätigkeit transparent und nachvollziehbar zu machen und auf diese Weise kontrollieren zu können, dass die Vermittlung der Sportler nicht an gegebenenfalls unverhältnismäßigen finanziellen Interessen ausgerichtet ist. Die Kläger haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ziele weiterverfolgen. Sie werfen dem Landgericht im Wesentlichen Rechtsfehler bei der Prüfung der Rechtfertigungsgründe gem. Art. 101 Abs. AEUV sowie eine unzureichende Berücksichtigung ihres Sachvortrags bzw. die unterbliebene Aufklärung des Sachverhalts vor. Die Kläger wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die in der EuGH-Entscheidung Meca-Medina aufgestellten Regeln für die Prüfung des RfSV nicht zur Anwendung kämen. Das Landgericht habe daher mit Recht geprüft, ob sich die angegriffenen Regelungen über Art. 101 Abs. 3 AEUV rechtfertigen ließen. Dabei sei aber bereits übersehen worden, dass bei einer unter den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden Wettbewerbsbeschränkung der Täter gemäß Art. 2 VO 1/2003 darlegen und beweisen müsse, dass sein Vorgehen gerechtfertigt sei. Dies könne man hier nicht annehmen, denn der Beklagte habe keine anerkannten Rechtfertigungsgründe für die mit dem RfSV verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen vorgebracht. Wirtschaftsfremde, gesellschaftspolitische, sportliche oder sonstige Gründe, wie z.B. der Minderjährigenschutz, seien keine Effizienzvorteile im Sinne von Art. 101 Abs. 3, 1. Teilstrich AEUV. Der Vortrag des Beklagten, mit dem die Reputation der Branche der Spielervermittler in Zweifel gezogen werde, sei unerheblich. Das Landgericht habe dies daher nicht berücksichtigen dürfen. Eine Beteiligung der Verbraucher sei nicht ersichtlich. Die an den wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen beteiligten Unternehmen seien von Gesetzes wegen keine Verbraucher im Sinne der oben genannten Vorschrift. Die Spielervermittler müssten lediglich Nachteile erleiden; die Spieler hätten dagegen keinen Mehrwert. Die Regelungen seien auch nicht unerlässlich. Preisvereinbarungen, wie die mit den Unterlassungsanträgen zu 4. und 5. verfolgten Regelungen, stellten ebenso wie die mit den Unterlassungsanträgen zu 1. und 2. angegriffenen Marktzutrittsregelungen besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen dar. Hinsichtlich des Vorbringens zu den einzelnen Unterlassungsanträgen verweisen die Kläger u.a. auf Folgendes: Die mit dem Unterlassungsantrag zu 1.) angegriffene Registrierungspflicht sei kein Kriterium, das die Qualität der Spielervermittlung verbessern könne. Die Registrierung sei nur formal und sage nichts über die Qualität des Spielervermittlers aus. Umgekehrt müssten sich die bei dem Beklagten zusammengeschlossenen Vereine und Unternehmen vorhalten lassen, dass sie ihrerseits so genannte Talent-Scouts beschäftigten, die keiner Registrierungspflicht unterlägen. In Bezug auf die mit dem Unterlassungsantrag zu 2.) angegriffene Unterwerfungserklärung weisen sie darauf hin, dass die englische Fußballvereinigung (IRFA) eine entsprechende Unterwerfungserklärung nicht kenne. Der Unterlassungsantrag zu 4.), mit dem des Verbot der Zusatzvergütung für die Hinvermittlung bei Folgetransfers angegriffen werde, stelle eine schwerwiegende bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, dass die in den Profiligen tätigen Fußballvereine ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an Einnahmen durch Spielertransfers hätten. Diese könnten nur während eines laufenden Vertrages anfallen, weil nur dann die Spieler einen entsprechenden Marktwert hätten. Die Spielervermittler hätten selbst keine Möglichkeit, einen Weitertransfer gegen den Willen des Vereins und des Spielers zu forcieren. Die Kläger hätten ein legitimes Interesse daran, zusätzliche Vergütungen zu vereinnahmen, die sich an späteren Transfererlösen orientierten. Daran hindere der Beklagte sie. Das mit dem Unterlassungsantrag zu 6.) angegriffene Verbot von Provisionszahlungen bei der Vermittlung minderjähriger Spieler erbringe keine Effizienzgewinne und führe auch nicht zu einer Verbesserung des Dienstleistungsangebotes. Die Scout-Abteilungen der Clubs agierten ähnlich wie die Spielervermittler, unterlägen aber keinen Restriktionen. Jugendliche Spieler und die Vereine seien durch gesetzliche und verbandsrechtliche Regelungen hinreichend geschützt. In Bezug auf die mit dem Antrag zu 7.) angegriffene Offenlegungspflicht habe die Beklagte nicht darlegen können, welche Vorteile mit dem Informationsaustausch verbunden seien. In Bezug auf die Unterlassungsanträge zu 5.) und 5 a.) legen die Kläger zum einen ihre Abmahnung an die DFL vor, die sich gegen das dortige Rundschreiben gemäß Anlage K 21 gerichtet hat (Anlage K 36). Sie legen ferner das Antwortschreiben der DFL vor, dem zu entnehmen sei, dass bei einer isolierten Wegvermittlungsvereinbarung eine prozentual an der Transfersumme orientierte Vergütung des Spielervermittlers zulässig sei (Anlage K 37). In allen anderen Fällen gelte dies nicht, weswegen der Unterlassungsantrag aufrechterhalten werde. Zuletzt habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit dem Vorwurf des Marktmissbrauchs gem. Art. 102 AEUV sowie mit dem Vorwurf einer Verletzung der Rechte der Klägerin zu 2.) aus Art. 56 AEUV und des Klägers zu 3.) aus Art. 6 DSGVO beschäftigt. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Anträge der Klägerinnen zu 1., 2., 4., 5., 5a., 6. und 7. abgewiesen wurden und das Urteil insoweit wie folgt zu fassen: Dem Beklagten wird es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000 untersagt, 1) an Verbandsrecht gebundenen Vereinen, Kapitalgesellschaften und/oder Fußballspielern durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung die Dienste von Vermittlern in Anspruch zu nehmen, die sich nicht beim Beklagten registrieren lassen und auch nicht beim Beklagten registriert sind, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3, § 9 des aus Anlage K.2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht. 2) Vermittler, deren Dienste von Fußballspielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen in Anspruch genommen werden, nur zu registrieren, wenn sich der Vermittler den mit der Ausübung einer Tätigkeit als Vermittler im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der FIFA-Statuten, des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, des FIFA-Disziplinarreglements, des FIFA-Ethikreglements, des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, der DFB-Satzung, des DFB-Reglements für Spielervermittlung, der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, der DFB-Spielordnung sowie der Satzung, der Lizenzordnung Spieler und der Spielordnung der DFL Deutsche Fußball Liga unterwirft, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K.2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung i.V.m. Ziffer 1 der aus der Anlage K.2. ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht. 4) an Verbandsrecht gebundenen Vereinen und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, für die Höhe von Provisionen zu vereinbaren, dass diese auch von zukünftigen Transfererlösen des Vereins oder der Kapitalgesellschaft für den betreffenden Spieler abhängig sind, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 3, § 9 des aus Anlage K.2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung und Ziffer 6 der aus der Anlage K.2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht. 5) an Verbandsrecht gebundenen Vereinen und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 3, § 9 des aus Anlage K.2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung i.V.m. dem aus Anlage K.21 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 62 der DFL vom 12. Januar 2018 sowie dem aus Anlage K.35 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 72 der DFL GmbH vom 15. Januar 2020 geschieht. 5a) hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 5), den Deutsche Fußball Liga e.V. oder einen anderen Auftragnehmer mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga zu beauftragen und dabei zu ermöglichen, dass der Auftragnehmer Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Möglichkeiten einschränkt, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen, wie dies z.B. mit § 16 lit. a) DFB-Satzung und dem aus Anlage K.21 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 62 der B GmbH vom 12. Januar 2018 sowie dem aus Anlage K.35 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 72 der DFL vom 15. Januar 2020 geschieht. 6) an Verbandsrecht gebundenen Spielern, Vereinen oder Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, Provisionen für die Dienste eines Vermittlers bei Aushandlung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung an Vermittler zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 7, § 9 des aus der Anlage K.2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung oder Ziffer 7 der aus der Anlage K.2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht. 7) an Verbandsrecht gebundene Spieler, Vereine oder Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verpflichten, auf Anfrage des Beklagten oder auf Verlangen der zuständigen Organe der Ligen, Verbände, Konföderationen und der FIFA diesen gegenüber vollständige Einzelheiten alter vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen, die in jeglicher Form an den Vermittler geleistet wurden oder noch zu leisten sind, auch soweit dies die Vorlage des Vermittlervertrages betrifft, offen zu legen, wie dies z.B. durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3, § 9 des aus Anlage K.2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung oder Ziffer 9, 10. und 11 der aus der Anlage K.2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen sowie auf seine Anschlussberufung, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klageanträge abgewiesen worden sind, im Ergebnis, nicht aber in der Begründung. Er wirft dem Landgericht vor, einen falschen kartellrechtlichen Prüfungsmaßstab angelegt und es übersehen zu haben, dass hier eine immanente Tatbestandsrestriktion nach den Vorgaben aus der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH gelte. Zielsetzung des RFSV sei es, dass Spielervermittler, die Spieler im Bereich des vom Beklagten regulierten und veranstalteten Fußballs gegen Entgelt vermitteln wollen, dies so unternähmen, dass die Integrität des Wettbewerbs bzw. die Integrität des Sports gewahrt blieben. Die Regelungen des RfSV seien so angelegt, dass Abhängigkeiten zwischen Spielervermittlern und Clubs, die der Fairness des sportlichen Wettbewerbs entgegenstehende Entscheidungen auslösen könnten, verhindert werden. Bei den mit den Unterlassungsanträgen zu 1.) und 2.) angegriffenen Regelungen zur Regulierungspflicht und zur Unterwerfungserklärung sei bereits fraglich, ob durch sie spürbare Wettbewerbsbeschränkungen ausgelöst würden. Im Übrigen seien diese Regelungen notwendig und verhältnismäßig. Mit der Registrierungspflicht verfolge der Beklagte den Zweck, dass die Spielervermittlung in kontrollierter Form über identifizierbare Personen und/oder Unternehmen erfolge. Das Regelwerk enthalte verschiedene Bestimmungen, die zum Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs erforderlich seien. Durch die Registrierungspflicht werde ermöglicht, dass die Einhaltung der Regelungen auch durchgesetzt werden könne. Der Beklagte habe ein legitimes Interesse, die Spielervermittler durch die Unterwerfungserklärung an einen verbindlichen Rechtsrahmen zu binden, an den sich alle auf diesem Markt tätigen Personen halten müssten. Mit der Unterwerfungserklärung werde sichergestellt, dass national ein einheitlicher Rahmen und weltweit ein einheitlicher Mindeststandard bei der Spielervermittlung gelte. Einheitliche Bedingungen wiederum dienten der Fairness und Chancengleichheit im Sport. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, da die Spielervermittler in zumutbarer Weise vom Inhalt der Regelungen Kenntnis erlangen könnten. Das Auffinden der Bestimmungen werde durch entsprechende Quellenverweise erleichtert. Das in § 7 Ziffer 3 RfSV ausgesprochene und mit Antrag zu 4.) angegriffene Verbot, dass ein Spielervermittler aufgrund Vereinbarung mit dem aufnehmenden Club eine Vereinbarung treffen kann, die ihn an Transferentschädigungen, die dem Club künftig gezahlt werden, partizipieren lässt, solle die Transferautonomie der Clubs schützen. Damit solle auch verhindert werden, dass der Spielervermittler einen möglicherweise gegen das Interesse des Vereins oder des Spielers liegenden Spielertransfer forcieren könne. Das Risiko sei wegen des Näheverhältnisses zwischen Spieler und Spielerberater hier besonders hoch. Zugleich werde mit dem Verbot die Vertragsstabilität und die Integrität des sportlichen Wettbewerbs geschützt. Der Unterlassungsantrag zu 5.) gehe ins Leere. Die dort in Bezug genommenen Rundschreiben des DFL könnten ihm nicht zugerechnet werden. Auch der Hilfsantrag zu 5 a.) sei unbegründet. Das mitgliedschaftliche Verhältnis zwischen ihm und dem DFL führe nicht dazu, in eigener Rechtsverantwortung Rundschreiben gegenüber den Mitgliedern verfassen und verteilen zu können. Die Schreiben des DFL seien zudem ausdrücklich als unverbindlich einzuordnen und stellten die Rechtsauffassung des Absenders dar. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 6.) habe er umfassend dazu vorgetragen, dass die Regelung erforderlich sei, da der Markt der Spielervermittlung ungewöhnlich intransparent sei. Es seien auch die Auswüchse im Geschäft der Spielervermittlung dargelegt worden nebst konkreten Beispielen und ihrer medialen Aufarbeitung. Minderjährige sollten in ihrer Entscheidungsfindung hinsichtlich der Frage, ob, wie und wo sie professionellen Fußball ausüben bzw. sich darauf vorbereiten wollten, nicht durch Vergütungsmöglichkeiten der Vermittler unsachlich beeinflusst werden. Gerade bei ihnen sei eine unbeeinflusste Entscheidung besonders schutzwürdig. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Minderjährige bei einer Vermittlung zu einem professionellen Club regelmäßig aus seinem sozialen und familiären Umfeld gerissen werde. Die Regelung sei notwendig, um Anreize auf finanzielle Gewinne im Zusammenhang mit minderjährigen Fußballspielern bestmöglich zu limitieren. Insoweit gehe die Regelung auch nicht über das notwendige Maß hinaus. Der sportlich talentierte minderjährige Spieler werde jedoch immer und dies auch rechtmäßig einen Berater finden, der sich allein an der sportlichen und persönlichen Entwicklung des Spielers orientiere. Das Vergütungssystem sogenannter Scouts sei ihm, dem Beklagten, unbekannt. Der Antrag zu 7.) sei ebenfalls unbegründet, insoweit fehlt es bereits an einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung. Die Offenlegungspflicht diene der notwendigen Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen dahingehend, dass Zahlungen im Zusammenhang mit der Spielervermittlung tatsächlich im Rahmen des RfSV erfolgten. Für dieses Ziel sei die Regelung notwendig und auch verhältnismäßig. Nur die einheitliche Anwendung des RfSV führe zu der im Sport erforderlichen Chancengleichheit. Eine Zuordnung individueller Zahlungsströme zu den einzelnen Spielervermittlern erfolge gerade nicht bzw. werde nicht veröffentlicht. Da nur die transaktionsrelevanten Daten abgefragt würden, sei die Regelung auch auf das Erforderliche begrenzt. Es überwiege das berechtigte Interessen des Beklagten an der Datenerhebung gegenüber dem Interesse der Spielervermittler an der Geheimhaltung dieser Daten. Es sei gerade seine, des Beklagten, Aufgabe, die Geldflüsse vor dem Hintergrund von (Betrugs-) Prävention und unter Transparenzgesichtspunkten zu kontrollieren. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen die DSGVO. Die Klägerin zu 2.) werde durch die Registrierungspflicht auch nicht in Art. 56 AEUV verletzt, da diese Regelung gegenüber allen Spielervermittlern unabhängig von ihrer Nationalität gelte. Ein Verstoß gegen das Boykottverbot scheitere bereits an einem dafür erforderlichen 3-Parteien-Verhältnis. Der Beklagte und die Vereine und Spieler seien gegenüber den Klägern nicht zwei Parteien, sondern unmittelbar und mittelbar Beteiligte an dem RfSV. Ein Verstoß an Art. 102 AEUV scheitere daran, dass legitime Zwecke mit den beanstandeten Regelungen verfolgt würden. II. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Senat kann die Einwände der Kläger in Bezug auf die Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht nachvollziehen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2021 verwiesen, denen die Kläger inhaltlich nicht mehr entgegengetreten sind. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg, die Anschlussberufung ist erfolglos. A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die Unterlassungsanträge zu 5.) und 5a.); insoweit wird auf die späteren Ausführungen zu den Unterlassungsanträgen zu 5.) und 5a.) verwiesen. B. In der Sache sind die Unterlassungsanträge zu 2.), 3.) und 5.a) begründet, da den Klägern ein Unterlassungsanspruch gem. § 33 Abs. 1 GWB i.V. Art. 101 AEUV zusteht (unter 1.). Weitergehende Unterlassungsansprüche der Kläger bestehen dagegen nicht, auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen (unter 2.). 1. Das RfSV ist grundsätzlich am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu messen, wonach Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, verboten sind (unter a); ob die Regelungen im Einzelfall dennoch nicht nach Art. 101 a EU verboten sind, richtet sich nach dem vom EuGH in der Entscheidung Meca-Medina entwickelten Prüfungsschema (unter b.). Gemäß der damit im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung verstoßen die über die Unterlassungsanträge zu 2.),3.) und 5.a) aufgegriffenen Regelungen gegen Art. 101 AEUV (unter c.). a. Das RfSV stellt den Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 AEUV dar. Der Beklagte ist als Unternehmensvereinigung Adressat des Kartellverbots. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das RfSV ist auch ein Beschluss des Beklagten, den dieser als Unternehmensvereinigung der in ihm zusammengeschlossenen Fußballvereine getroffen hat (vgl. auch EuG, Urteil vom 26.1.2005 - T-193/02, Rn. 69ff). Der Beklagte bringt darin seinen Willen zum Ausdruck, das Verhalten seiner Mitglieder im Hinblick auf die Tätigkeit der Spielervermittler zu koordinieren. Exemplarisch wird auf die Regelung in § 1 Abs. 1 RfSV verwiesen, wonach das Reglement u.a. die Inanspruchnahme von Diensten eines Spielervermittlers durch (Fußball-)Spieler, Vereine und Kapitalgesellschaften für den Abschluss eines Berufsspielervertrags regelt und damit das Verhalten der Mitglieder des Beklagten koordiniert. Soweit der Beklagte den Charakter der mit den Unterlassungsanträgen zu 5.) und 5a.) angegriffenen Rundschreiben der DFL thematisiert, wird hierauf im Rahmen der unten aufgeführten Anträge näher eingegangen. Der Beschluss in Form des RFSV führt auch zu einer Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung. Es handelt sich um einen Dienstleistungsmarkt, bei dem Dienstleistungsempfänger die Spieler und die Vereine und Dienstleistungserbringer die Spielervermittler sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen, wonach - wie bereits im parallel gelagerten Eilverfahren vom Landgericht in der Entscheidung der … Zivilkammer vom 29.4.2015 (Az.: …) überzeugend dargelegt -, die mit den Unterlassungsanträgen zu 1.) - 4.) sowie 6.) - 7.) angegriffenen Bestimmungen des RfSV dazu führen, dass die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der beteiligten Spieler, Vereine und Unternehmen beschränkt wird, was sich zugleich auf die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Spielervermittler auswirkt. Diese müssen ihr Verhalten an den im RfSV niedergelegten Regeln ausrichten, um auf dem Spielervermittlermarkt tätig werden zu können. Das RfSV zieht eine Vielzahl von rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen nach sich. Die Spielervermittler werden damit in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt. Sofern ein Spielervermittler die diese Vorgaben als verbindlich voraussetzende Spielervermittlererklärung nicht unterschreibt, können Spieler und Vereine unter dem Druck der Sanktionierung durch den Beklagten davon absehen, die Spielervermittler zu beauftragen. Die nach Art. 101 AEUV erforderliche Spürbarkeit hat das Landgericht ebenfalls grundsätzlich mit überzeugender Begründung bejaht. Insoweit werden die Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu 3.) bis 6.) in Bezug genommen; hinsichtlich der mit dem Unterlassungsantrag zu 1.) angegriffenen Registrierungspflicht, der mit dem Unterlassungsantrag zu 2.) angegriffenen Unterwerfungserklärung und der mit dem Unterlassungsantrag zu 7.) angegriffenen Offenlegungspflicht erfolgt unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten eine nähere Auseinandersetzung im Rahmen der einzelnen Anträge (unter c.). Das Landgericht hat schließlich ebenfalls zutreffend die Binnenmarktrelevanz der Bestimmungen des RfSV bejaht. Das RfSV führt zu einer potentiellen Bindung aller am deutschen Markt tätigen Spielervermittler. Der vom Beklagten zu verantwortende Beschluss ist daher auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Erwägungen des Landgerichts an, die durch die Berufung nicht angegriffen werden. b. Die angegriffenen Regelungen sind nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der oben bereits zitierten „Meca Medina“ - Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit dem in Artikel 101 AEUV festgelegten Kartellverbot zu prüfen. Das RfSV stellt nach Einschätzung des Senats ein sportliches Regelwerk im Sinne der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH dar und unterfällt damit dem Grunde nach den dort aufgestellten Prüfungsmaßstäben. Gemäß dieser Entscheidung sind Regelungen, die mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind und gerade dazu dienen, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot des Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) zu unterwerfen, soweit sie auf das zum ordnungsmäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfs Notwendige begrenzt sind (EuGH, Meca Medina Rn. 45, 47). Wörtlich heißt es dort: „…die Vereinbarkeit eines Regelwerks mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln [kann] nicht abstrakt beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 31). Nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die die Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, fällt zwangsläufig unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen (Urteil Wouters u. a., Randnr. 97) und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind…. (EuGH aaO. Rn 42). Der Umstand, dass eine Regelung sportlichen Charakters ist, führt demnach nicht dazu, dass derjenige, der die dieser Regelung unterliegende sportliche Tätigkeit ausübt oder dass die Institution, die diese Regelung erlassen hat, nicht in den Geltungsbereich des EG bzw. AEUV-Vertrages fällt (EuGH Meca Medina Rn. 27). Vielmehr müssen die Bedingungen der Ausübung der fraglichen sportlichen Tätigkeit sämtlichen sich aus den einzelnen Vorschriften des EG/AEUV-Vertrags ergebenden Verpflichtungen einschließlich der einschlägigen Wettbewerbsregeln entsprechen (EuGH Meca Medina Rn 28). Die Vereinbarkeit eines Regelwerkes mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln ist dabei allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem der Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet sowie seiner Zielsetzung zu prüfen. Selbst wenn eine Regelung die „Handlungsfähigkeit“ der davon betroffenen Personen, d.h. den wirtschaftlichen Aspekt ihrer Betätigung betrifft, so ist damit nicht zwangsläufig eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Wettbewerbsbeschränkung verbunden, sofern die Regelung durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist (EuGH Meca Medina Rn 44). Hinsichtlich dieser Zielsetzung ist vielmehr dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (EuGH Meca Medina Rn. 42). Regelungen, die dem Ziel eines fairen Ablaufs der Sportwettkämpfen dienen, insbesondere die Chancengleichheit der Sportler, ihre Gesundheit, die Ehrlichkeit und Objektivität des Wettkampfs sowie die ethischen Werte des Sportes gewährleisten, können nach dem EuGH grundsätzlich als legitime Zwecke in Betracht kommen (EuGH Meca Medina Rn. 43). Demnach sind auch sportorganisatorische Regelungen, die legitime Ziele in Bezug auf die Gewährleistung eines fairen sportlichen Wettbewerbs verfolgen, zugleich aber auch unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung für Außenstehende haben, einer Prüfung nach dem 3-Stufen-Test nicht von vornherein entzogen. Nichts Anderes ergibt sich aus dem vom Landgericht zitierten Arbeitspapier der Europäischen Kommission zu dem zitierten Weißbuch (Weißbuch Sport der EU-Kommission vom 11.7.2007 (KOM (2007) 391 final)). Dort wird u.a. hervorgehoben, dass es zu den legitimen Zielen der Sportverbände gehört, die Fairness sportlicher Wettbewerbe und die Ungewissheit der Ergebnisse sicherzustellen, den Schutz der Gesundheit der Sportler zu gewährleisten, die Rekrutierung und das Training junger Sportler zu fördern, die finanzielle Stabilität von Sportvereinen und -mannschaften zu unterstützen und die einheitliche und konsistente Ausübung der Sportart (Spielregeln) sicherzustellen (Commission Staff Working Document to the White Paper on Sport, COM (2007) 391 final, S. 68; vgl. auch Heermann WRP 2015, 1172, 1174). Im Weiteren wird dort zwar auch ausgeführt, dass Regelungen, die die Berufsausübung im Umfeld des Sportes (z.B. für Spieleragenten) betreffen, eine vergleichsweise kritischere Betrachtung und damit auch eine differenzierende Interessenabwägung in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 81 EGV (jetzt Art. 101 AEUV) notwendig machen (vgl. dazu auch Heermann WRP 2015, 1174). Die EU-Kommission stellt in ihrem Arbeitspapier aber auch klar, dass ihre versuchsweise Klassifikation (wie sie im angefochtenen Urteil wiedergegeben wird) eine individuelle Analyse der organisatorischen Sportregeln nicht entbehrlich macht und, dass eine Einzelfallprüfung unumgänglich ist. Dass die Europäische Kommission die Vorgaben aus der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH auch bei organisatorischen Regelungen eines Sportverbandes prüft, die in erheblichem Umfang wirtschaftliche Ziele verfolgen und eine Beschränkung des Wettbewerbs von konkurrierenden Wettkampfveranstaltern bezwecken und bewirken, belegt eine neuere, vom EuG bestätigte Entscheidung vom 8.12.2017 (AT. 40208 - Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion Abl. C vom 27.4.2018 - 148/9ff). Dort erhob die EU-Kommission gegen die Internationale Eislaufunion (ISU) den Vorwurf, dass diese ihren Mitgliedern in Zulassungsbestimmungen ein lebenslanges Wettkampfverbot angedroht hat, sofern sie sich an Wettkämpfen potentieller Wettbewerber beteiligen würden. Die EU-Kommission hat in ihrer Beschwerdeentscheidung klargestellt, dass sie den Schutz der Integrität des Sports ebenso wie den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Sportler als legitime Zielsetzungen von Genehmigungsbestimmungen anerkennt und zunächst geprüft, ob die so genannten Meca-Medina-Kriterien erfüllt sind. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Zulassungsbestimmungen der ISU nicht nur legitime Ziele, sondern vor allem eigene wirtschaftliche Interessen des Verbands verfolgten. Die angedrohten Strafmaßnahmen (u.a. lebenslange Wettkampfsperre) seien aber nicht verhältnismäßig. Daher waren die Kriterien nach Einschätzung der Kommission nicht erfüllt; eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV wurde ebenfalls abgelehnt. Das EuG hat nachfolgend sowohl den angelegten Prüfungsmaßstab aus der Meca-Medina-Entscheidung als auch das Ergebnis mit seiner Beschwerdeentscheidung vom 16.12.2020 (T-93/18 = WuW 2021, 230 Rn 101 ff.) gebilligt. Auch das EuG hat geprüft, ob die angegriffenen wettbewerbsbeschränkenden Regelungen konkret einem legitimen Zweck dienen, notwendig sind und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Soweit das Landgericht (im Ergebnis auch Podszun, NZKart 2021, 138, 144) unter Verweis auf die Entscheidung des EuG vom 26.1.2005 (T-193/02 - Piau/Kommission) die Ansicht vertritt, das RfSV sei kein „rein sportliches Regelwerk“ und damit nicht an dem Prüfungsmaßstab der Meca-Medina-Kriterien zu messen, überzeugt dies im Hinblick auf die dargestellten Erwägungen des EuGH, die nachfolgend auch vom EuG übernommen wurden, nicht. Der Prüfungsmaßstab von Regelungen, die an der Schnittstelle zwischen Sport und Kartellrecht angesiedelt sind, wurde vielmehr durch das zeitlich nach der Piau- Entscheidung des EuG ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Meca-Medina verbindlich im oben dargestellten Sinne neu festgesetzt. Zu berücksichtigen ist dabei grundsätzlich, dass der Sportbereich im Vergleich zu vielen anderen Wirtschaftsbereichen bestimmte Merkmale aufweist, die unter den Begriff „Besonderheiten des Sports“ zusammengefasst werden können. Dazu gehören u.a. die Besonderheiten des sportlichen Wettbewerbs, die Bedeutung sportlicher Regeln ebenso wie die Besonderheiten der Sportstrukturen (Weißbuch Sport der EU-Kommission vom 11. 7. 2007 (KOM (2007) 391 final), Kapitel 4.1). Im Hinblick auf die Besonderheit sportlicher Aktivitäten und sportlicher Regeln weist die EU-Kommission dort u.a. auf die Notwendigkeit hin, ergebnisoffene Wettkämpfe sicherzustellen und die Chancengleichheit der an Wettkämpfen teilnehmenden Clubs zu gewährleisten. Die Besonderheit des Sports ist historisch betrachtet in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in den Beschlüssen der Europäischen Kommission schon früh anerkannt und berücksichtigt worden. In diesem Rahmen wurde auch darüber diskutiert, ob der Sport wegen seiner Besonderheiten aus dem Bereich des europäischen Kartellrechts herausfällt und die Tätigkeit von Sportverbänden sowie die Entfaltung sportlicher Aktivitäten gar nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Kartellrecht zu prüfen sind (vgl. Langen/Bunte-Schneider, Kartellrecht, Band 2, 13. Aufl., Kap. Syst. IV Sport, Rn 12). Da der Sportbereich aber auch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor geworden ist und sich somit Abgrenzungsfragen zum Kartellrecht auch bei sportlichen Regelwerken stellten, war schon immer eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Der Europäische Gerichtshof und die EU-Kommission haben diese Abgrenzung in früheren Entscheidungen dadurch vorgenommen, dass sie geprüft haben, ob eine Regelung den spezifischen Charakter des Sports besitzt oder ob sie einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. EuGH - C-415/93 = Sammlung 1995 I-4921, „Bosman“ Rn. 127, dazu auch Vetter SpuRt 2005, 233, 234). In Letzterem Fall sind die Regelungen dann uneingeschränkt den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 101 AEUV unterworfen worden. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in der o.g. Entscheidung des EuG zu verstehen, wonach das FIFA Reglement über Spielervermittler nicht den in der Rechtsprechung definierten „spezifischen Charakter des Sports“ besitzt, sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit im Umfeld der fraglichen sportlichen Betätigung regelt (EuG Piau/Kommision aaO., Rn 73, 76). In der später ergangenen Meca-Medina-Entscheidung hat der EuGH ausdrücklich - wie bereits ausgeführt - an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten und einen anderen Ansatz entwickelt, um bei der Anwendung des Kartelltatbestandes den Besonderheiten des Sports hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. Heermann WRP 2015, 1172, 1173). Er hat klargestellt, dass der Begriff „rein sportliche Regeln“ für die Anwendbarkeit europäischer Wettbewerbsregeln nicht mehr relevant ist. Sportliche Regelwerke unterliegen demnach der Anwendung der Gemeinschaftsregelungen, sobald sie als Teil des Wirtschaftslebens einzustufen sind, müssen aber bei der Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln an dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten 3-Stufen-Test gemessen werden. Ohne Erfolg verweisen die Kläger darauf, die Tätigkeit von Spielervermittler würde auf dem vorgelagerten Arbeitsmarkt für Fußballspieler erbracht und habe nichts mit dem Funktionieren des sportlichen Wettbewerbs zu tun, weshalb die Grundsätze der Meca-Medina-Entscheidung bereits vom Ansatz her nicht anwendbar seien (so auch Podszun, NZKart 2021, 138, 147). Dies überzeugt nicht. Maßstab ist, ob die mit dem RfSV verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen des Beklagten in einem Zusammenhang mit der von ihm reklamierten sportlichen Zielsetzung stehen. Der Beklagte hat satzungsgemäß die Aufgabe, den sportliche Wettkampf im Fußball zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang steht das RfSV, welches zur Gewährleistung des sportlichen Wettkampfs die Bedingungen für die Anwerbung und Einstellung von den tätigen Sportlern regeln soll. Soweit der Beklagte als Unternehmensvereinigung auch am Wirtschaftsleben teilnimmt, sind die Regelungen des RfSV jedoch ersichtlich durch das Ziel des sportlichen Wettkampfs motiviert und zu verstehen. Dass sich die Regelungen für die betroffenen Spielervermittler auch wirtschaftlich auswirken, ist für die Frage, ob ein sportlich motiviertes Regelwerk vorliegt, nicht maßgeblich. Insoweit liegt der vom EuG (Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18, EU:T:2020:610 Rn. 97 - ISU) geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen den wettbewerbsbeschränkenden Regelungen und den damit verfolgten legitimen Zwecken hier vor. Die Tätigkeit der Spielervermittler beeinflusst maßgeblich die Zusammensetzung der Mannschaften, ihre Kontinuität und ihre sportliche Stärke; sie steht damit in einer direkten Verbindung zum sportlichen Wettbewerb. Die Betätigung der Spielervermittler hat damit Einfluss auf den fairen Wettkampf, die Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Sportler. Gerade die im Rahmen der Unterlassungsanträge zu 4 und 5 stehenden Fragen eines Weitertransfers vor Ablauf der Vertragslaufzeit berührt unmittelbar die Konstanz eines Kaders und die damit verbundenen spielerischen Stärken der Mannschaft sowie ihre perspektivischen Entwicklungsmöglichkeiten. Hinzu kommt die von den Klägern selbst erwähnte Auswirkung ihrer Tätigkeit auf die Gruppendynamik der Mannschaften und die Spielerpsyche. Soweit die Kläger dies als reine reflexhafte Auswirkung der wirtschaftlichen Tätigkeit einstufen, folgt der Senat dem angesichts der geschilderten weitreichenden Auswirkungen auf den sportlichen Wettbewerb nicht. Soweit der Beklagte auch wirtschaftliche Interessen der Vereine mit dem Reglement verfolgt, führt dies gemäß der oben zitierten Entscheidung des EuG (ISU Rn. 109) für sich genommen nicht zur Wettbewerbswidrigkeit. Die Einschätzung des Senats steht auch im Einklang mit veröffentlichter bundesdeutscher obergerichtlicher Rechtsprechung zum kartellrechtlichen Prüfungsmaßstab von wettbewerbsrelevanten sportorganisatorischen Regelungen. So wurden die „Meca-Medina“ - Kriterien zwischenzeitlich auch in mehreren instanzgerichtlichen Entscheidungen angewandt worden, die aus der Organisation des Sports erwachsen sind und zugleich wirtschaftliche Auswirkungen für die betroffenen Vereine, Spieler und Dritte hatten (OLG Bremen Urteil vom 30.12.2014 - 2 U 67/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2015 VI-U (Kart) 13/14- IHF Abstellbedingungen). c. Sind damit grundsätzlich die Meca-Medina-Regeln anzuwenden, kommt es im Einzelnen auf die Prüfung der jeweils angegriffenen Regeln anhand der dort aufgestellten sog. 3-Stufen-Theorie an. aa. Der Beklagte verfolgt im Kern mit dem die Rechtsbeziehungen zwischen den angeschlossenen Vereinen und Spielern mit den Spieleragenten regelnden RfSV ein legitimes und am sportlichen Wettkampf orientiertes Ziel. Legitime Zwecke sind - wie oben bereits ausgeführt - solche, die sich auf die Organisation sowie den ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs beziehen und einen fairen Wettkampf zwischen Sportlern sicherstellen sollen (EuGH Meca-Medina Rn. 58ff). Dies beinhaltet insbesondere die Chancengleichheit der Sportler, ihre Gesundheit, die Ehrlichkeit und Objektivität des Wettkampfes sowie die ethischen Werte des Sportes (EuGH Meca Medina Rn. 43). Diese Grundsätze bestätigt auch das Bundeskartellamt in seinem Beschluss vom 25.2.2019 - B2-26/17 (Rn. 95 - IOC/DOSB). Der Beklagte verweist insoweit überzeugend zur grundsätzlichen Zielrichtung des RfSV darauf, mit ihm Abhängigkeiten zwischen Spielervermittlern, Spielern und Clubs zu verhindern, die Entscheidungen auslösen könnten, die die Integrität und Fairness des Wettbewerbs bzw. die Integrität des Sports gefährden können. Es gehe darum, präventiv wirtschaftliche Interessen von Spielervermittlern dahingehend auszuschalten, dass diesen der Anreiz genommen wird, dazu beizutragen, dass ein Spieler entgegen der sportlichen Interessen seines Arbeitgebers nicht die vertraglichen Leistungen erbringt. Auch die Wahrung der finanziellen Stabilität und Leistungsfähigkeit eines Sportclubs oder einer Sportmannschaft ist - wie oben schon dargelegt - ein insoweit legitimes Ziel, wie bereits von der EU-Kommission in ihrem Arbeitspapier zum Weißbuch Sport anerkannt (vgl. dazu auch Heermann, ZWeR, 2017, 24, 44). Der Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass in der Vergangenheit teilweise Spieler und Vereine durch strafrechtlich relevante Praktiken von Spielervermittlern in finanzieller und/oder beruflicher Hinsicht geschädigt worden sind. Dies bestätigen auch Ausführungen im Weißbuch der EU-Kommission. Dort heißt es in dem der Tätigkeit von Spieleragenten gewidmeten Kapitel: 4.4 Spieleragenten Durch die Entwicklung eines wirklichen europäischen Spielermarktes und den starken Anstieg der Spielergehälter in einigen Sportarten hat die Tätigkeit von Spieleragenten stark zugenommen. Viele Spieler (aber auch Sportvereine) lassen sich in einem immer komplexeren rechtlichen Umfeld bei der Aushandlung und Unterzeichnung von Verträgen von Spieleragenten beraten. Es gibt Berichte über missbräuchliche Praktiken bei einigen Spieleragenten, die zu Korruption, Geldwäsche und Ausbeutung minderjähriger Spieler geführt haben. Diese Praktiken schaden dem Sport allgemein und werfen ernsthafte Governance-Fragen auf. Die Gesundheit und Sicherheit der Spieler, vor allem der minderjährigen Spieler, muss geschützt und kriminelle Machenschaften müssen bekämpft werden. Die Spieleragenten unterliegen je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Vorschriften. Einige Mitgliedstaaten haben spezielle Vorschriften für die Tätigkeit von Spieleragenten erlassen, in anderen gelten die allgemeinen Vorschriften für Arbeitsvermittler, jedoch mit Verweisen auf Spieleragenten. Darüber hinaus haben einige internationale Verbände (FIFA, FIBA) eigene Vorschriften erlassen. Aus diesen Gründen wurde die EU wiederholt aufgerufen, die Tätigkeit von Spieleragenten durch eine EUGesetzesinitiative zu regeln. Entsprechende Hinweise über missbräuchliche Praktiken bei Spielervermittlern wurden auch in der schon vorher ergangenen Entscheidung „Piau“ des EuG erwähnt (aaO. Rn 102). Dass sich solche Praktiken auch aktuell im Bereich des deutschen Profi-Fussballsports finden, streiten die Kläger auch nicht ab. Von Bedeutung ist zudem, dass es lediglich in Frankreich gesetzliche Regelungen über den Berufsstand von Spielervermittlern gibt und, dass ansonsten keine einschlägigen Bestimmungen vorliegen oder Selbstverpflichtungen bestehen, die sämtliche am Berufsstand beteiligte Spielervermittler binden. Daher ist dem Grunde nach ein legitimes Interesse gegeben, Berufsfußballspieler in ihrer regelmäßig kurzen beruflichen Karriere ebenso wie Vereine davor zu schützen, dass Spielervermittler aus eigennützigen Interessen die Integrität des Wettkampfs und des Sports selbst schädigen können. Unabhängig von dieser allgemeinen Zielsetzung bleibt jedoch hinsichtlich jeder der hier streitgegenständlichen Regelungen zu prüfen, ob sie sich auf dieses legitime Ziel beziehen, ob eine untrennbare Verbindung zwischen der Verfolgung der legitimen Zielsetzung und der Wettbewerbsbeschränkung besteht und ob die Maßnahme auch verhältnismäßig ist (vgl. zur Durchführung des 3-Stufen-Tests Heermann WRP 2015, 1172, 1174 ff. und ZWeR 2017, 24 ff): In der ersten Stufe ist demnach zu untersuchen, ob die jeweilige Regelung eine legitime Zielsetzung verfolgt. Je enger der Zusammenhang zwischen einer Verbandsregelung und der Organisation des Wettkampfsports ist, desto eher wird eine legitime Zielsetzung anerkannt werden können. Der dem Verband zuzubilligende Gestaltungsspielraum ist demnach umso größer, je mehr der Kernbereich der sportlichen Betätigung betroffen ist (Langen/Bunte-Schneider aaO. Rn 33; Schürnbrand ZWeR 2005, 396, 407). Wenn dagegen mit der Verbandsregelung neben legitimen auch wirtschaftliche Ziele verfolgt werden, die sich unmittelbar auf Nichtmitglieder auswirken, dann ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Lässt sich ein legitimes Ziel des Verbands identifizieren, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung dieser Zielsetzung zusammenhängen (vgl. Heermann WRP 2015, 1172, 1175). In einer dritten Stufe ist schließlich zu untersuchen, ob die wettbewerbsbeschränkende Regelung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das vom Sportverband vorgebrachte Ziel zu erreichen. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist allein nach objektiven Kriterien durchzuführen, so dass dem Verband insoweit keine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. Heermann aaO.). bb. Für die einzelnen Unterlassungsanträge kommt der Senat vor diesem Hintergrund zu folgenden Ergebnissen: Antrag zu 1.) - Registrierungspflicht Die Berufung der Kläger hat insoweit keinen Erfolg: Die mit dem Unterlassungsantrag zu 1.) angegriffenen Regelungen des RfSV sehen vor, dass Spieler und Vereine, die beim Abschluss eines Berufsspielervertrags die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, unmittelbar nach Vertragsabschluss zwecks Registrierung des an der Transaktion beteiligten Vermittlers sowohl eine verbindliche Vermittlererklärung des Spielervermittlers als auch den Vermittlungsvertrag einreichen. Aus dem Kontext der Regelungen ergibt sich ferner, dass der Spielervermittler ein Führungszeugnis und den Nachweis der Einzahlung seiner Registrierungsgebühr von 300 € für seine Registrierung vorlegen muss (§§ 2 Ziffer 3, 3 Ziffer 2 und 3 RfSV). Die in den genannten Regelungen in Bezug genommene Vermittlererklärung (Anhang 1 + 2 zur RfSV) verlangt von dem Spielervermittler zahlreiche Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen. Die dort aufgenommene Unterwerfungserklärung (Ziffer 1.), die Verpflichtung, keine Zahlungen im Zusammenhang mit einem Transfer anzunehmen (Ziffer 6.) und die Verpflichtung, keine Zahlung anzunehmen, wenn der Spieler minderjährig ist (Ziffer 7.) sind Gegenstand gesonderter Unterlassungsanträge und können daher bei der Prüfung, ob hier ein Kartellverstoß vorliegt, nicht berücksichtigt werden. (1) Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 101 AEUV: Ob es sich bei der Regelung überhaupt, wie vom Beklagten bestritten, um eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung handelt, kann offenbleiben, da sie jedenfalls der Erfüllung eines legitimen Ziels des Beklagten dient und dafür unerlässlich ist. Der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass er als nationaler Fußballsportverband seinen Mitgliedern gegenüber verpflichtet ist, die Integrität des sportlichen Wettbewerbs zu schützen und für einen fairen Wettbewerb zu sorgen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Registrierungspflicht das Ziel, die Spielervermittler identifizierbar zu machen, um ihnen gegenüber die Regelungen des RfSV durchsetzen zu können. Mit der Registrierungspflicht verfolgt der Beklagte den Zweck, dass die Spielervermittlung für den von ihm verantworteten Spielbetrieb transparent in kontrollierbarer Form über identifizierbare Personen erfolgt. Dieses Verständnis teilt auch die Klägerin zu 1.), die die Regelung als Mittel zur Herstellung von Transparenz bezüglich der an einem Spielertransfer beteiligten Personen und zur Bindung der Beteiligten an die gleichen, einschlägigen Bestimmungen auffasst. Es soll ein umfassender Kontrollrahmen für die auf dem Markt für Spielervermittlung tätigen Personen eingerichtet werden. Die mit dieser Zwecksetzung normierte Registrierungspflicht für Spielervermittler stellt sich als geeignetes Mittel zur Sicherstellung eines fairen und funktionsfähigen sportlichen Wettbewerbs dar; die Registrierungspflicht dient im Ergebnis der Verbesserung der Dienstleistungsqualität der Spielervermittler. Die Tätigkeit der Spielervermittler wirkt sich wiederum auf den sportlichen Wettkampf von Fußballmannschaften aus; Zusammensetzung und Stärke der Mannschaften werden beeinflusst. Sofern sie den vertretenen Spielern Anreize zu einem Transfer verschaffen, kann dies die sportliche Leistungsfähigkeit eines Teams beeinträchtigen, unabhängig davon, ob der oder die Spieler tatsächlich den Verein verlassen oder nicht. Vertritt der Spielervermittler sogar mehrere Spieler einer Profimannschaft, ist sein Potential zur Steigerung oder Schwächung der sportlichen Wettbewerbsfähigkeit des Teams sogar noch erheblich erhöht. Da der Beklagte gehalten ist, unter Wahrung übergeordneter Interessen einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit der vertretenen Vereine, die nicht auf sportlichen, sondern auf sachfremden Gründen beruht, entgegenzutreten, enthält die Verpflichtungserklärung der Spielervermittler zahlreiche Bestimmungen, die derartige sachfremde oder gar betrügerische Motivationen ihrer Tätigkeit ausschließen sollen (Verbot der Beteiligung an Glücksspielen, Interessenkonflikte etc.). Die Durchsetzung dieser Ziele ist aber nur dann möglich, wenn der Spielervermittler für den Beklagten identifizierbar ist, was seine vorherige Registrierung voraussetzt. Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist ebenfalls sinnvoll und geeignet, um einschlägig vorbestrafte Personen vom „Handel mit Spielern“ fernzuhalten. Soweit die Kläger dagegen darauf verweisen, dass die Registrierungspflicht ungeeignet sei, diese Ziele zu erreichen, da sie zeitlich weit im Vorfeld von sportlichen Wettbewerben erfolge, überzeugt dies nicht. Mit der Registrierungspflicht sollen Transparenz und Regelbewusstsein unterstützt werden, was sich in der Tätigkeit der Spielervermittler niederschlägt und damit wiederum den sportlichen Wettbewerb mitprägt. Die Eignung einer wettbewerbsbeschränkenden Regelung für den angestrebten Zweck ist nicht an eine unmittelbare zeitliche Verknüpfung gebunden, sondern allein an die Auswirkungen der Regelung. Soweit die Kläger zudem meinen, dass die vom Beklagten angesprochenen Missstände durch eine Registrierungspflicht nicht behoben würden, verfängt auch dies nicht. Wie bereits dargestellt, wird über die Registrierungspflicht gewährleistet, dass vom Beklagten aufgestellte Regelungen ins Bewusstsein der Spielervermittler rücken, von diesen eingehalten und im Fall des Verstoßes vom Beklagten geahndet werden können. Der weitere Einwand der Kläger, es fehle an der Eignung einer rein formalen Registrierungspflicht, um qualitative Maßstäbe durchzusetzen, verfängt ebenfalls nicht. Die Registrierung kann vielmehr - wie ausgeführt - als Grundlage zur Durchsetzung qualitativer Maßstäbe genutzt werden. Ohne Erfolg stellen die Kläger auch die Erforderlichkeit der Regelung in Frage. Soweit sie meinen, es bestehe kein Bedürfnis für eine Registrierung, weil der Markt gar nicht intransparent sei, überzeugt dies nicht. Es ist bereits dargelegt worden, dass „Spielervermittler“ keine nach deutschem Recht geschützte Berufsbezeichnung darstellt und dass sich nicht nur national, sondern auch international jede natürliche oder juristische Person als Spielervermittler betätigen kann. Die Registrierung bei dem Beklagten kann daher als notwendige Maßnahme zur Kontrolle der Spielervermittler und zur Nachvollziehbarkeit etwaiger sportlicher oder gesetzlicher Verstöße angesehen werden. Das sollte nach der Eigendarstellung der Kläger auch in ihrem eigenen Interesse liegen, weil einzig die Registrierungspflicht überhaupt eine Ahndung von Regelverstößen sog. „schwarzer Schafe“ ermöglicht. Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, die Regelung sei nicht erforderlich, da es ausreichend wäre, im Fall eines Verstoßes eines Spielervermittlers diesen zu melden, überzeugt dies nicht. Zum einen würde der Beklagte in diesem Fall die Kontrolle aus der Hand geben und wäre auf zuverlässige Informationen seitens der Vereine/Spieler angewiesen. Zum anderen ist mit der vom Beklagten verlangten Vermittlererklärung auch präventiv eine Aufklärung und Warnung verbunden, die etwaigen Verstößen vorbeugen kann. Diese würde im Fall einer rein repressiven Vorgehensweise entfallen. Die Registrierungspflicht ist auch verhältnismäßig i.e.S.. Sie ist für die Betroffenen mit einem überschaubaren Aufwand verbunden. Die Einzahlung einer Registrierungsgebühr von 300 € stellt sich mit Rücksicht auf die bei der Vermittlung von Berufsspielern erzielbaren Honorare auch nicht als unverhältnismäßig dar. Soweit die Kläger die Verhältnismäßigkeit infrage stellen, da eine Registrierung unabhängig von der Mitwirkung an einem konkreten Transfer gefordert werde, entspricht dies nicht § 3 Nr. 1 des RfSV, wonach die Registrierung (nur) erforderlich ist, wenn ein Vermittler an einer Transaktion beteiligt ist. Die weiteren in der Vermittlererklärung verlangten Bestätigungen und Verpflichtungszusagen werden in ihrer Sinnhaftigkeit von den Klägern nicht angezweifelt. Antrag zu 2.) - Unterwerfungserklärung Die Berufung der Kläger hat insoweit Erfolg (unter a.); die Anschlussberufung des Beklagten ist dagegen erfolglos (unter b.). Mit dem Unterlassungsantrag zu 2) greifen die Kläger die Regelungen in §§ 2 und 3 RfSV an, wonach eine Registrierungsmöglichkeit für einen Spielervermittler nur dann gegeben ist, wenn er sich gem. Ziffer 1. der Vermittlererklärung damit einverstanden erklärt, an diverse mit der Ausübung seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehende Bestimmungen der FIFA und des Beklagten gebunden zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Normen der Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA und des DFB zu unterwerfen und Entscheidungen, die in deren Zuständigkeitsbereich getroffen werden, anzuerkennen. Der Spielervermittler verpflichtet sich gem. Ziff. 1 der Vermittlererklärung, alle zwingenden Bestimmungen der nationalen und internationalen Gesetze einzuhalten und sich darüber hinaus an Bestimmungen zu binden, die mit seiner Ausübung als Spielervermittler in Zusammenhang stehen und im Sinne einer dynamischen Verweisung aus folgenden Regelwerken stammen: FIFA-Statuten, FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern, FIFA-Disziplinarreglement, FIFA-Ethikreglements, FIFA-Reglement betreffend Status und Transfer von Spielern, DFB-Satzung, DFB-Reglement für Spielervermittlung (=RfSV), DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Spielordnung, DFL-Satzung, DFL-Lizenzordnung, DFL-Spielordnung. Ziffer 1 der Vermittlererklärung führt zudem die jeweils maßgeblichen Internet-Adressen der FIFA, des DFB und der DFL auf, auf der die Regelungen zu finden sind (z.B. www.(...).com). a. Der Unterlassungsantrag ist insoweit begründet. Die Regelung verstößt insgesamt - über den bereits vom Landgericht untersagten Teil der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit hinaus - gegen Art. 101 AEUV. Eine Rechtfertigung im Sinne der Meca-Medina-Kriterien ist nicht gegeben. Ohne Erfolg stellt der Beklagte den Charakter einer wettbewerbsbeschränkenden Marktzutrittsregelung infrage, da die Vertragspartner der Spielervermittler, nämlich die Vereine und Spieler ohnehin an die oben genannten Regelungen gebunden seien. Die Regelung regelt ganz unmittelbar den Marktzutritt der Vermittler. Ohne Unterwerfung können sie ihre Tätigkeiten auf dem Markt der Spielervermittler nicht erbringen. Diese Wirkung ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Marktgegenseite den gleichen Regelungen unterworfen ist oder nicht. Ein legitimer Zweck für die angegriffene Regelung ist seitens des Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Darüber hinaus ist die Regelung für die vom Beklagten benannte Zielsetzung auch nicht erforderlich und verhältnismäßig. Der Beklagte hat hinsichtlich der Zielsetzung lediglich pauschal vorgetragen, dass sämtliche o.g. Regelungswerke für die Ausübung der Spielervermittlertätigkeit von Relevanz seien. Es fehlt jedoch an substantiierten Darlegungen im Einzelnen, welches konkrete Ziel, bezogen auf den legitimen Zweck einer Sicherstellung der Fairness und Chancengleichheit des sportlichen Fußballwettbewerbs, mit der Unterwerfungserklärung verbunden ist. Die Unterwerfungserklärung bezieht sich auf zahlreiche Regelwerke, die wiederum aus eine Vielzahl an Regelungen bestehen. Der Beklagte führt noch nicht einmal im Ansatz auf, aus welchen näheren Gründen die Unterwerfung der dort aufgeführten, vom Beklagten nicht näher dargestellten Regelwerke für die Ausübung der Spielervermittlertätigkeit unerlässlich ist. Eine derartige Darstellung dürfte angesichts des Charakters als dynamische Verweisung zudem kaum darstellbar sein. Der konkrete Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen ändert sich; soweit es um die Regelungen der FIFA und der DFL geht zudem ohne Einflussnahme des Beklagten. Ein legitimer Zweck, sich im Ergebnis „blind“ im Fluss befindlichen Regelungsrahmen zu unterwerfen, kann nicht erkannt werden. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Unterwerfungserklärung einen einheitlichen transparenten Rechtsrahmen für die Ausübung der Tätigkeit der Spielervermittler herstelle, überzeugt dies nicht. Ein inhaltlich nicht konkret bestimmter einheitlicher Rechtsrahmen kann rein abstrakt nicht als legitimes Ziel angesehen werden. Für eine derartige Zielsetzung fehlt dem Beklagten bereits die Rechtssetzungskompetenz, er ist kein staatliches Organ und kann daher auch nicht „in den Grenzen des nationalen Rechts ...durch satzungsautonome Regelungen ein weltweit einheitliches Regelwerk“ schaffen. Die Regelung der FIFA werden national unterschiedlich umgesetzt; wieweit überhaupt ein einheitlicher Mindeststandard gewährleistet wird, ist vom Beklagten nicht dargetan. Die gewählte Regelung ist zudem nicht geeignet, das vom Beklagten angegebene Ziel, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu gewährleisten, zu erreichen. Das dort in Bezug genommene FIFA-Reglement setzt nur einen Mindeststandard, der von den einzelnen Mitgliedsverbänden unterschiedlich umgesetzt wird. Ein einheitlicher Rechtsrahmen ist mit dieser Unterwerfung gerade nicht verbunden. Darüber hinaus fehlt es auch an der Notwendigkeit, die Mitgliedsverbände und Vereine bzw. Spieler insoweit zu schützen: Da alle Vereine und Spieler Mitglieder des Beklagten sind und von daher verpflichtet sind, im geschäftlichen Verkehr mit den Spielervermittlern die einschlägigen Regelungen zu beachten, ist der Rechtsrahmen bereits hergestellt. Zu Recht verweisen die Kläger zudem darauf, dass konkrete Qualitätsdefizite durch inhaltliche Regelungen adressiert und geregelt werden könnten. Schließlich stellt sich die Regelung auch als unverhältnismäßig dar. Der Charakter der dynamischen Verweisung führt zu einer Intransparenz für die Vermittler. Diese wissen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht, welchen konkreten Regelungen sie sich auch zukünftig unterwerfen. Dass die Regelungen ohne ihre Einflussnahme geändert werden können, stellt sich ebenfalls als unangemessene Belastung dar. b. Die Anschlussberufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Da sich - wie dargestellt - die Spielervermittler nicht an die materiell-rechtlichen Statuten der FIFA, des DFB und der DFL binden müssen, besteht bereits kein Anlass, dass sie sich zur Durchsetzung einer nicht wirksamen Unterwerfung auch der Sportgerichtsbarkeit des Beklagten unterwerfen müssen. Im Übrigen gelten die bereits vom Landgericht in dem parallel gelagerten Eilverfahren aufgeführten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit fort: „…Die komplette Unterwerfung der Spielervermittler unter die Statuten und Reglemente der Verbände, Konföderationen und der Fifa und des DFB ist unverhältnismäßig. Während Registrierungs- und Publizitätspflichten als verhältnismäßig anzusehen sind, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wieso sich der Spielervermittler der kompletten Verbandsgewalt der Fußballverbände unterwerfen muss. Die Durchsetzung der durch die Erklärung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen des Spielvermittlers kann der Antragsgegner nämlich ebenso gut erreichen, ohne seine Verbandsgewalt gegenüber diesem einzusetzen. Insbesondere auch die Unterwerfung unter die Sportgerichtsbarkeit und die damit einhergehende Einschränkung des Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten mag zwar für den Antragsgegner praktisch sein, schränkt jedoch die Antragstellerin derart stark in ihren Rechten ein, dass die Kammer dies als unverhältnismäßig ansieht. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Durchsetzung der eingegangenen Verpflichtungen durch die Spielervermittler nicht ebenso gut vor den ordentlichen Gerichten erreichen könnte….“ (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2015 - 2 6 O 142/15, Rn 60 bei juris). Antrag zu 3.) - Verhinderung der (alleinigen) Tätigkeit einer juristischen Person Die Anschlussberufung des Beklagten hat insoweit keinen Erfolg. Der Unterlassungsantrag richtet sich gegen die in der Vermittlererklärung für juristische Personen gem. Anlage K 2 aufgestellten Anforderungen, aus der die Kläger ableiten, dass sich eine juristische Person nur gem. §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 und 3 RfSV registrieren lassen kann, wenn zugleich eine Vermittlererklärung einer privaten Person vorgelegt wird. In dem Formular zur Vermittlererklärung für juristische Personen ist vorgedruckt, dass der Vorname und Nachname des Vermittlers (in Druckbuchstaben) als rechtmäßiger Vertreter des Unternehmens angegeben wird. Dieser muss ferner erklären, dass er kein Amt als Offizieller im Sinne der einschlägigen FIFA-Regelungen innehat. Ferner muss er ein Führungszeugnis als Nachweis eines tadellosen Leumunds vorlegen und folgendes erklären: …4. Ich verpflichte das Unternehmen, das ich vertrete und mich, für meine Registrierung als Vermittler beim DFB eine jährliche Registrierungsgebühr in Höhe von 500 € zu zahlen, soweit für meine Registrierung für das aktuelle Spieljahr nicht bereits eine solche Gebühr an den DFB gezahlt wurde… Die Regelung verstößt gegen Art. 101 AEUV. Die geforderte Erklärung beinhaltet eine nicht legitimierte Marktzutrittsschranke. Die Vermittlererklärung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Vereine und Spieler den Spielervermittlern bei Abschluss eines Vermittlungsvertrags vorlegen und von ihnen unterzeichnen lassen müssen (§ 3 Ziffer 2 und 3 RfSV). Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen objektiv ausgelegt werden. Maßgeblich ist das Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden mit Rücksicht auf den Wortlaut und die Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Rn 16 zu § 305c BGB). Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Der Wortlaut der Vermittlererklärung gem. Anhang 2 zur RfSV lässt ohne weiteres das klägerische Verständnis zu, wonach diese Erklärung nur dann wirksam ist, wenn der Unterzeichner gleichzeitig eine eigene Vermittlererklärung (und nicht nur eine im Namen der vertretenen Person) abgibt. Damit wird eine Marktzutrittsschranke für juristische Personen aufgebaut, die sich nicht legitimieren lässt und seitens des Beklagten auch nicht mit einem legitimen Zweck hinterlegt wird. Der Beklagte hat allein vorgetragen, dass sich der Vertreter einer juristischen Person durch deren Handeln nicht der Verantwortung entziehen können soll. Warum vor diesem Hintergrund in der Erklärung dann jedoch die Worte „…für meine Registrierung als Vermittler…“ und warum in dem auszufüllenden Teil die Worte „Vorname/Nachname des Vermittlers“ verwendet werden, hat er nicht erläutert; eine sachlich legitimierte Begründung ist nicht ersichtlich. Antrag zu 4.) Verbot der Beteiligung an späteren Transfererlösen bei der Hinvermittlung Die Berufung der Kläger hat insoweit keinen Erfolg. Nach § 7 Abs. 3 RfSV müssen die Vereine sicherstellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an Vermittler gehen oder von diesen geleistet werden. Der Vermittler muss sich verpflichten, keine entsprechenden Zahlungen anzunehmen. Auch wenn dies aus dem Wortlaut der Regelung nicht unmittelbar hervorgeht, so sind sich die Parteien einig, dass mit dieser Regelung verhindert werden soll, dass ein Spielervermittler bei der Hinvermittlung eines Spielers zu einem Verein mit diesem eine Absprache treffen darf, wonach ihm bei einen späterem - auch ohne Zutun des Vermittlers ausgehandelten - Weitertransfer des Spielers eine Art erfolgsabhängige Zusatzprovision dahingehend zustehen soll, dass er an dem Transfererlös unmittelbar oder mittelbar profitiert. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 101 AEUV. Der Beklagte verfolgt insoweit ein legitimes Ziel, für dessen Zielerreichung die Regelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Beklagten die sog. Transferautonomie der Vereine geschützt werden. Durch das Verbot einer bereits bei der Hinvermittlung vereinbarten Vergütungsbeteiligung im Falle der Wegvermittlung soll der Anreiz für Spielervermittler reduziert werden, auf den Spieler einzuwirken, und Wegvermittlungen - im Hinblick auf die damit verbundene Provisionserwartung - zu forcieren. Die Bedingungen sollen damit auch der für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs notwendigen Vertragsstabilität und der Autonomie der Vereine in Bezug auf ihre Transferpolitik dienen. Diese genannten Ziele stellen legitime Ziele i.S.d. Meca-Medina-Entscheidung des EuGH dar. Trotz der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Regelung ist das RfSV davon motiviert, den ordnungsgemäßen Ablauf des Wettkampfbetriebs sicherzustellen und einen fairen sportlichen Wettbewerb zu gewährleisten. Es ist unstreitig und wurde bereits in dem parallel gelagerten Eilverfahren vom Senat festgestellt, das vorzeitige Vertragsauflösungen im Profi-Fussball weit verbreitet sind und dass die im Fall einer erfolgreichen Hinvermittlung zu einem neuen Verein vom Vermittler vereinnahmten Provisionen wirtschaftlich wesentlich attraktiver sind, als die laufende Beteiligung an den Einnahmen des Spielers (Senat, Urteil vom 2.2.2016, …, Rn 37 bei juris). Der Beklagte hat überzeugend darlegen können, dass er mit der streitgegenständlichen Regelung das legitime Ziel verfolgt, eine wirtschaftlich motivierte Einflussnahme der Spielervermittler auf den eigentlichen Spielbetrieb einzudämmen: Der sportliche Wettkampf und die Chancengleichheit der Fußballmannschaften wird maßgeblich durch die Qualität der in den einzelnen Wettbewerben antretenden Mannschaften bestimmt. Die Qualität einer Fußballmannschaft hängt nicht nur von der Spielstärke der einzelnen Spieler, sondern vor allem von dem Zusammenspiel der Spieler im Rahmen des Kaders ab. Der Beklagte hat nachvollziehbar und unbestritten darlegen können, dass eine Konstanz im Kader der Mannschaften durch Vertragsstabilität der Spieler sowohl ein qualitativ höherwertigeres Training ermöglicht als auch die Handlungsfähigkeiten der Mannschaftstrainer und ihrer sportlichen Assistenten erweitert. Umgekehrt kann dagegen die sportliche Entwicklung einer Fußballmannschaft in erheblichem Maße beeinträchtigt werden, wenn der Spielerkader während der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeiten durch ein oder mehrere Ab- bzw. Zugänge in seiner Zusammensetzung verändert wird. Die Beklagte hat mit den als Anlage B 8 eingereichten Presseberichten, denen die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten sind, dargelegt, dass die Spielervermittler einen nicht unbeträchtlichen Einfluss auf das Transfergeschäft im deutschen und internationalen Profi-Fußball haben. Der Beklagte ist satzungsmäßig berufen, die Attraktivität und Qualität des Fußballsports zu wahren und zu fördern. Er hat damit ein legitimes Interesse daran, dass sich die sportliche Stärke der einzelnen Vereinsmannschaften optimal entfalten kann, so dass in dieser Hinsicht die Chancengleichheit im Wettkampfbetrieb sichergestellt ist. Soweit die Kläger darauf hinweisen, die vom Beklagten erwähnte Vereinsautonomie sei immer gewährleistet, unabhängig von einer finanziellen Beteiligung der Spielervermittler an einem Weitertransfer, steht dies der Legitimität des Anliegens des Beklagten nicht entgegen. Richtig ist zwar, dass die Vereine Partei eines Vertrages über den Weitertransfer der betroffenen Spieler sind. Ohne ihre Zustimmung erfolgt kein Weitertransfer. Die Zielsetzung des Beklagten ist dennoch legitim, da sie - unabhängig von finanziellen Interessen der beteiligten Vereine am Erhalt einer hohen Transfersumme - übergeordnet die Qualität des Fußballs in seiner Gesamtheit und seiner Wettkämpfe vor Augen hat. Es spielt auch keine Rolle, dass im Hinblick auf die jeweils im Raum stehenden finanziellen Transaktionssummen keine Deckungsgleichheit zwischen der Interessenrichtung der Vereine und der des Beklagten bestehen muss, denn für die Frage der Legitimität der hier umstrittenen Regelung kommt es allein auf die Zielrichtung des Beklagten an. Dieser ist satzungsmäßig gehalten, insgesamt die Qualität des Fußballsports zu fördern. Dieser Förderung dient - wie oben dargestellt - eine Konstanz bei der personellen Zusammensetzung des Kaders unabhängig von eventuell gegenläufigen finanziellen Interessen der beteiligten Vereine am vorzeitigen Wechsel eines Spielers zum Erzielen einer hohen Transfersumme. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Formulierung des Beklagten, er wolle die Vereine „vor sich selbst“ schützen; beabsichtigt ist ein Schutz der Vereine vor den Marktmechanismen, die den sportlichen Aspekt in den Hintergrund drängen. Dass die Vertragsautonomie der am Wettbewerb beteiligten Vereine ein legitimes Ziel im Rahmen eines fairen und chancengleichen Wettkampfs darstellt, ergibt sich auch aus den zu Recht vom Beklagten in Bezug genommenen Feststellungen des CAS (2016/A/4490). Demnach sind Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt, deren Ziel die Stabilität der Verträge der Spieler und der Autonomie von Vereinen und Spielern in Fragen der Anwerbung und des Transfers ist. Dies dient auch der Integrität des sportlichen Wettkampfbetriebs, der Gewährleistung eines fairen und gerechten Wettbewerbs und Auswahlverfahrens, der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Wahrung der Transparenz bei Transaktionen im Zusammenhang mit dem Transfer von Spielern. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass in der Bundesliga in den Saisons 2016 - 2019 ca. 75 % der Profispieler gegen eine Ablösesumme den Verein gewechselt haben, so dass ein Gleichlauf der Interessen der Vereine und Vermittler vorliege, steht dies der genannten Einschätzung nicht entgegen. Maßgeblich ist hier das legitime Interesse des Beklagten an der Gewährleistung der Attraktivität und des hohen sportlichen Niveaus des Fußballs in seiner Gesamtheit. Wie bereits ausgeführt, liegt insoweit keine Deckungsgleichheit mit den unter Umständen überwiegend finanzielle motivierten Entscheidungen der Vereine vor. Die Regelung ist geeignet, um das genannte Ziel zu erreichen. Sofern sich Spielervermittler Provisionen auch für Folgetransfers versprechen lassen, an deren Zustandekommen sie gar nicht beteiligt sind, kann dies einen starken Anreiz setzen, den betreuten Spieler unabhängig von dessen eigener und der sportlichen Entwicklung des Vereins zu einem Vereinswechsel zu motivieren. Wechsel werden „befeuert“, nicht gebremst. Soweit durch die genannte Regelung finanzielle Anreize des Spielervermittlers für das Aufzeigen von Optionen eines Weitertransfers während der Vertragslaufzeit des Spielers gebremst werden, ist dies geeignet, die Vertragsautonomie der Vereine und ihre sportlichen Handlungsmöglichkeiten zu stärken. Die Regelung ist auch erforderlich. Richtig ist, dass ein die Transferentschädigung erst auslösender Wechsel während der Vertragslaufzeit nur im Rahmen der existierenden gesetzlichen, insbesondere arbeitsrechtlichen Regelungen sowie den Regelungen der FIFA über Lizenzspieler möglich ist. Die hier streitgegenständliche Regelung soll jedoch bereits den Anreiz minimieren, im Rahmen des skizzierten rechtlichen Rahmens aus rein wirtschaftlichen Interessen vorzeitige Vertragsauflösungen und die damit verbundene Durchbrechung der angestrebten Kontinuität der Mannschaftszusammensetzung zu befördern. Die Regelung stellt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der betroffenen Interessen als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Es wird nicht verkannt, dass mit ihr eine ganz erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Spielervermittler verbunden ist. Die Regelung beinhaltet einen umfangreichen Eingriff in die Preisgestaltung der Spielervermittler, in dem sie es untersagt, bei der Hinvermittlung eine Klausel aufzunehmen, die eine Beteiligung des Vermittlers an einem späteren Weitertransfer vorsieht. Angesichts des dargestellten Zweckes, der mit dieser wettbewerbsbeschränkenden Regelung verbunden ist, ist jedoch von einem angemessenen Verhältnis auszugehen. Die Qualität der sportlichen Wettkämpfe im Fußballsport und die Gewährleistung der Chancengleichheit und der sportlichen Qualität der Mannschaften, die durch Kontinuität und Konstanz nachvollziehbar gefördert wird, stellt sich aus Sicht des Beklagten als ein Primärziel seiner Tätigkeit dar. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, finanzielle Interessen der Vermittler an einem Weitertransfer, den sie selbst nicht begleitet haben, hinter dieses Ziel zurücktreten zu lassen. Antrag zu 5.) Begrenzung auf Pauschalhonorare bei Wegvermittlung Mit der Berufung der Kläger wird ein zulässiger Antrag verfolgt (unter a.). Der Hauptantrag (unter b.) ist allerdings unbegründet, der Hilfsantrag begründet (unter c.). a. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Mit dem Antrag wenden sich die Kläger gegen die Untersagung, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf den Weitertransfererlös nehmen. Zur Konkretisierung verweisen sie neben § 7 Abs. 3 RfSV auf die Rundschreiben Nr. 62 und 72 der DFL. Durch diese Bezugnahme auf die Rundschreiben wird der Antrag hinreichend bestimmt. In den Rundschreiben wird auf das Verbot der im Antrag aufgegriffenen Berechnungsweise einer prozentualen Beteiligung am Weitertransfererlös im Fall einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum Weitertransfer stehenden Hinvermittlung hingewiesen. Die Kläger bezeichnen diese Konstellation als so genannte antizipierte Wegvermittlung. Soweit dem Antrag selbst die Einschränkung auf „im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Vermittlungen“ nicht zu entnehmen ist, besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass allein diese Konstellation von den Rundschreiben erfasst werden soll. Auch insoweit liegt damit eine hinreichende Bestimmtheit vor. b. Der Hauptantrag ist unbegründet, da die streitgegenständlichen Rundschreiben keine Beschlüsse des Beklagten im Sinne des Art. 101 AEUV darstellen. Die Kläger beziehen sich zurecht hinsichtlich dieses Antrages nicht - allein - auf das RfSV, sondern verweisen auf die genannten Rundschreiben. § 7 Nr. 3 RfSV enthält nicht das hier angenommene Verbot einer prozentualen Beteiligung am Transfererlös im Fall einer antizipierten Wegvermittlung. Die Stoßrichtung des § 7 Nr. 3 RfSV bezieht sich allein auf Zahlungen im Zusammenhang mit Transfers wie Transferentschädigungen etc. Sie ist zudem im Zusammenhang mit § 7 Nr. 2 RfSV zu lesen. Nr. 2 wurde geändert und erlaubt ausdrücklich die prozentuale Beteiligung an der Transfersumme im Fall einer entsprechenden Tätigkeit des Vermittlers. Anhaltspunkte für ein Verbot im Fall einer sog. antizipierten Wegvermittlung finden sich im Wortlaut des RfSV nicht. Soweit die Rundschreiben der DFL zwar relevante Handlungsformen i.S.d. Art. 101 AEUV sein können, stammen diese nicht vom Beklagten und können ihm auch nicht wie eigene zugerechnet werden. Die Schreiben stammen von der DFL, die eine 100-prozentige Tochter des DFL e.V. ist. Der DFL e.V. ist Mitglied des Beklagten. Grundsätzlich ist ein Verband nicht für das eigenständige Verhalten seiner Mitglieder bzw. deren Töchter einstandspflichtig, sofern dieses nicht durch ihn provoziert wurde. Konkreter Vortrag, dass die Rundschreiben durch die Formulierungen in § 7 RfSV oder Handlungen des Beklagten provoziert wurden, liegt nicht vor. Angesichts der bereits geschilderten Bestimmungen kann dies allein anhand des Textes auch nicht nachvollzogen werden. Soweit die Kläger meinen, der Beklagte müsse sich gemäß § 33 GWB jedenfalls faktische Handlungen seiner Organe, Organmitglieder, Funktionsträger, Mitarbeiter oder sonstigen Vertreter zurechnen lassen, unterfällt der DFL keinem der genannten Personenbereiche. Unstreitig ist die DFL selbst weder Organ noch Funktionsträger oder Vertreter des Beklagten, sondern Tochter eines Mitglieds des Beklagten. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass der Vorstand des Beklagten unter anderem aus Vertretern der DFL bestehe, führt diese personelle Verflechtung nicht auch zu einer funktionalen Zurechnung. c. Der Hilfsantrag ist dagegen begründet. Die Rundschreiben stellen Beschlüsse der DFL dar, die grundsätzlich Art. 101 AEUV als parallel abgefasste Erklärungen mit Außenwirkung unterfallen, hinsichtlich derer den Beklagten eine Überwachungspflicht trifft (unter aa.). Sie stellen nicht gerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkungen dar (unter bb.). aa. Der Beklagte ist verpflichtet, auf die Übereinstimmung des von DFL für ihn wahrgenommenen Spielbetriebs mit seinen Regelungen und deren Rechtskonformität zu achten bzw. darauf hinzuwirken. Zweck des Beklagten ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die nachhaltige Führung und Organisation des Spielbetriebs, u.a. der Bundesliga und der 2. Bundesliga (§ 4 Nr. 1 lit g der Satzung des Beklagten). Mit der Durchführung des Spielbetriebs in den beiden Profiligen (Bundesliga und 2. Bundesliga) hat der Beklagte gemäß § 16a seiner Satzung die Deutsche Fußball Liga (DFL) beauftragt. Der DFL ist gem. § 16 b Nr. 7 der Satzung explizit verpflichtet, das Gebot der Integrität des sportlichen Wettbewerbs zu beachten und entsprechend den vom DFB erlassenen Bestimmungen durchzusetzen. Er erteilt nach § 16 a der DFB-Satzung die Lizenzen an die Clubs für die Bundesliga und 2. Liga und muss sich gem. § 16 b der Satzung dabei an die vom Beklagten verabschiedeten allgemeinverbindlichen Bestimmungen halten. Insoweit trifft den Beklagten die Verpflichtung, auf den DFL einzuwirken, dass dessen Handlungen in diesem Rahmen bleiben und nicht zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen führen. bb. Die streitgegenständlichen Aussagen in den Rundschreiben sind weder geeignet noch erforderlich, legitime Ziele zu verwirklichen. Hinsichtlich der Zielrichtung ist anzuerkennen, dass die in den Rundschreiben genannten Auslegungsgrundsätze eine Flankierung der mit dem Unterlassungsantrag zu 4.) angegriffenen Regelung darstellen und insoweit zur Stärkung der dort genannten und bereits ausführlich geschilderten Ziele ebenfalls als legitim einzuordnen sind. Die Regelung ist indes weder erforderlich noch geeignet. Aus den Darlegungen des Beklagten ergibt sich bereits nicht die Eignung dieser Auslegungsgrundsätze zur Erreichung einer Vertragsstabilität, die wiederum der Qualität des sportlichen Wettbewerbs zugutekommen soll. Das Rundschreiben bezieht sich auf das Verbot einer prozentualen Beteiligung an der Transfersumme. Ausdrücklich zugelassen sind weiterhin Pauschalhonorare, die in diesem Fall der Spielervermittler für eine antizipierte Wegvermittlung verlangen darf. Die Regelung erfasst damit allein die Berechnungsweise des Spielervermittlerhonorars im Fall sog. antizipierter Wegvermittlungen. Ausgehend hiervon hätte der Beklagte darlegen müssen, aus welchen Gründen die Beschränkung auf Pauschalhonorare bei einem gleichzeitigen Verbot der prozentualen Beteiligung zur Erreichung des genannten Zwecks geeignet ist. Grundsätzlich soll gemäß der dargestellten Zielrichtung des Beklagten jede sachfremde, finanziell motivierte Einflussnahme auf die Spielerwechsel verhindert bzw. minimiert werden. Dass diese Einflussnahme im Fall der zulässigen Vereinbarung eines Pauschalhonorars zu vernachlässigen ist, nicht jedoch aber bei einer prozentualen Beteiligung, wäre vom Beklagten darzulegen gewesen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die prozentuale Beteiligung des Spielervermittlers eine unmittelbare Partizipation an der konkret verhandelten Transfersumme ermöglicht und deswegen Anreize schafft, für den abgebenden Verein eine möglichst hohe Transfersumme zu erwirtschaften. Trotzdem hätte der Beklagte näher darlegen müssen, warum diese Abweichung von der von ihm als zulässig betrachteten „Pauschalsummenberechnung“ so erheblich ist, dass sie zur Realisierung ihrer sportlichen Ziele das Verbot einer prozentualen Beteiligung rechtfertigt. Der Beklagte hätte dazu konkret vortragen müssen, dass das von ihm genannte Ziel der Vertragsstabilität und der Vertragsautonomie der Vereine durch eine prozentuale Beteiligung der Spielervermittler am Transfererlös im Fall der antizipierten Wegvermittlung qualitativ deutlich mehr gefährdet wäre als im Fall zugelassener Provisionen auf Basis von Pauschalbeträgen. Diesbezüglicher Vortrag lässt sich der Akte nicht entnehmen. Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, dass die Regelung erforderlich ist. Anders als im Rahmen der Konstellation, die vom Antrag zu 4.) erfasst wird, ist im Fall der Konstellation des Antrags zu 5.) der Spielervermittler auch bei der Weitervermittlung tätig. Weder für die beteiligten Vereine noch den Spieler bleibt es verdeckt, dass der Weitertransfer auch durch das Provisionsinteresse des tätigen Spielervermittlers wirtschaftlich motiviert wird. Insoweit ist die Vertragsautonomie der Vereine bei dieser Konstellation deutlich gestärkt. Die Notwendigkeit eines vom Beklagten angestrebten Schutzes der Vereine und Sportler ist geringer, da die möglichen nicht sportlichen Aspekte eines Weitertransfers allen Beteiligten unmittelbar ersichtlich sind. Schließlich kann dem Vortrag des Beklagten auch nicht entnommen werden, das die Zielrichtung nicht mit einem milderen Mittel erreicht werden kann. Denkbar erscheint etwa, den Prozentsatz der Beteiligung der Höhe nach zu beschränken oder sogar fixe Obergrenzen einzuführen. Antrag zu 6.) Verbot der Zahlung an Vermittler bei Minderjährigen (§ 7 Abs. 7, § 9 RfSV) Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Gemäß § 7 Nr. 7 RfSV dürfen Spieler und/oder Vereine einem Vermittler bei Aushandlung eines Berufsspielervertrages oder einer Transfervereinbarung keine Zahlungen leisten, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist. Die Regelung verstößt im Ergebnis nicht gegen Art. 101 AEUV. Auch diese Regelung ist am Maßstab der Meca-Medina-Entscheidung zu prüfen. Ohne Erfolg vertreten die Kläger die Ansicht, bei dieser Regelung fehle ein erkennbarer Bezug zum Funktionieren des sportlichen Wettbewerbs; sie sei allein gesellschaftspolitisch motiviert. Dies überzeugt nicht. Mit der Regelung soll der Einfluss sachfremder, nicht am Sport orientierter Einflussfaktoren auf die Vermittlung von minderjährigen Spielern verhindert werden. Allein der Gesichtspunkt, dass der Beklagte die Gruppe der minderjährigen Spieler als besonders schutzwürdig herausarbeitet, stellt den sportlichen Bezug der Regelung, einen frei von finanzieller Einflussnahme fairen und an der Sache orientierten Wettbewerb zu gewährleisten, nicht infrage. Die Zwecksetzung, gerade die Gruppe der Minderjährigen vor einer nicht an sportlichen, sondern finanziellen Anreizen motivierten Einflussnahme auf ihre Spielerkarriere zu schützen, ist auch als legitimes Ziel der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung anzusehen. Die mit der Regelung verbundene Wettbewerbsbeschränkung erscheint auch notwendig und geeignet. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen in dem Urteil zu dem parallel gelagerten Eilverfahren, die weiterhin gelten: Die Regelung ist auch notwendig; insbesondere bieten entgegen den Darstellungen der Klägerin die Regelungen zur beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger gemäß §§ 104 ff BGB im vorvertraglichen Feld der Anbahnung eines möglichen Vertragsschlusses keinen Schutz. Dies erlangt Bedeutung, sofern - wie vom Beklagten dargestellt - eine Mehrzahl an potentiellen Spielern angeworben, jedoch nur einer tatsächlich vermittelt wird (Senat, Urteil vom 2.2.2016, …, Rn 15 bei juris). Ziel der Regelung ist es, die Vermittlung von minderjährigen Spielern zu verhindern, sofern allein oder überwiegend wirtschaftliche Anreize der Vermittler in Form von Provisionen bestehen. Dieser Zweck bedingt, dass überhaupt die Vereinbarung einer maßgeblichen Provision im Zusammenhang mit der Vermittlung von Minderjährigen verboten wird. Wie im Eilverfahren ausgeführt, bieten die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen keinen gleichrangigen Schutz. Sie stehen vielmehr einem Anreiz, eine Vielzahl an Minderjährigen zunächst ohne konkrete Vermittlungsaussicht zu aquirieren, um einen Bruchteil von ihnen gegen Geld zu vermitteln, nicht wirksam entgegen. Die Kläger verweisen zudem zu Recht selbst darauf, dass die Erziehungsberechtigten der jugendlichen Spieler nicht grundsätzlich in der Lage sind, die Hintergründe und Interessen avisierter Vermittlungen vollständig zu überblicken oder aber in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Zuflüssen infolge eigener beschränkter Mittel hinreichend unbeteiligt gegenüberzustehen. Soweit die Kläger die Regelungsnotwendigkeit für ein Provisionsverbot unter Verweis auf bereits bestehende Regelungen des Beklagten und der FIFA im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen mit Minderjährigen in Frage stellen, überzeugt dies nicht. Das Provisionsverbot soll verhindern, dass grundsätzlich allein oder vorwiegend aus wirtschaftlichen Interessen heraus der Abschluss eines Spielervertrages mit einem Minderjährigen angebahnt und abgeschlossen wird. Die von den Klägern erwähnten Regelungen gewährleisten nicht dasselbe Schutzniveau: Die Regelung in Art. 19 des FIFA-Reglements bezüglich des Transfers von Spielern, wonach dieser nur dann international transferiert werden darf, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist, verhindert das Anwerben Minderjähriger - auch aus dem Ausland - für eine Erstverwendung gerade nicht. Im Übrigen sieht Art. 19 Nr. 2 des FIFA-Reglements bereits Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Auch die Regelung in § 20 Nr. 1 der DFB-Spielordnung, wonach Verträge mit Minderjährigen nur max. 3 Jahre Laufzeit haben dürfen, kann das von dem Beklagten bezweckte Ziel, die ausschließlich wirtschaftlich motivierte Anwerbung eines minderjährigen Spielers zu vermeiden nicht allein bewerkstelligen. Sie begrenzt lediglich die Folgen eines solchen Verhaltens. Gleiches gilt für die Regelung in § 20 der DFB-Spielordnung, die ebenfalls allein die Konditionen, nicht aber den Abschluss eines Spielervertrages überhaupt betrifft. Soweit die Kläger die Eignung der Regelung in Frage stellen, da die Vereine selbst den Markt der Talente mit immer aggressiveren Methoden anheizten und Talent-Scouts beschäftigten, die gerade auch im Segment der minderjährigen Spieler tätig seien, steht das der Berechtigung des Verbots nicht entgegen. Die oben aufgezeigte grundsätzliche Eignung der Regelung, den erstrebten Schutz minderjähriger Spieler vor sachwidrig motivierter Einflussnahme durch Spielervermittler zu erzielen, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass diese Spieler auch sachwidrig motivierter Einflussnahme von Vereinen bzw. der von diesen Beauftragten Talent-Scouts ausgesetzt sein können. Den Klägern ist sicherlich zuzugeben, dass ein umfassender Schutz Minderjähriger vor sachwidriger Einflussnahme erstrebenswert erscheint. Dies stellt aber die Rechtfertigung einer diesem Zweck dienenden (Teil)-Regelung nicht entgegen. Der Einsatz von Talent-Scouts seitens der Vereine muss darüber hinaus nicht zudem per se mit finanziell motivierten Anreizen gegenüber den minderjährigen Spielern verbunden sein. Die Finanzierung der Scouts wird vielmehr - wie auch vom Beklagten bemängelt - nicht von den Klägern näher dargestellt. Die von den Klägern befürchtete kontraproduktive Wirkung, wonach das traditionelle Machtungleichgewicht zwischen Verein und minderjährigen Talenten nachgerade zementiert würde, lässt sich daher nicht ohne weiteres nachvollziehen. Ohne Erfolg werfen die Kläger dem Beklagten widersprüchliches Verhalten vorwerfen, da nach den neuesten Regelungen der DFL die Altersgrenze für minderjährige Spieler in der Bundesliga und 2. Bundesliga auf 16 Jahre abgesenkt wurde. Gerade wenn bereits minderjährige Spieler in der Bundesliga und 2. Bundesliga eingesetzt werden können, erfordert dies Regelungen, dass tatsächlich nur sportlich motivierte Entscheidungen für den Einsatz Minderjähriger im Raum stehen. Der Umstand, dass minderjährige Spieler nunmehr in der Bundesliga und 2. Bundesliga eingesetzt werden dürfen, könnte andernfalls Bemühungen der Vermittler in diesem Bereich massiv anheizen. Soweit zwar ein Totalverbot des Einsatzes Minderjähriger in den Bundesligen den Anreiz, Minderjährige gegen Geld zu vermitteln, senken würde, wäre eine solche Regelung wiederum nicht im Interesse der Minderjährigen, die gerade bei einer am sportlichen Fortkommen interessierten Betreuung hochqualifizierte Spielerfahrung sammeln sollen und können. Soweit die Kläger schließlich darauf verweisen, dass es bei vergleichbaren anderen Mannschaftssportarten keine derartigen Regelungen gebe, steht dies dem dargestellten Schutzbedürfnis und der Notwendigkeit allein nicht entgegen. Die Hintergründe für das Fehlen der dortigen Regelungen sind nicht aufgezeigt worden. Sie dürften nach Einschätzung des Senats allerdings darauf beruhen, dass im Bereich des Fußballsports wegen seiner Popularität und u.a. der damit verbundenen Werbe- und TV-Einnahmen das meiste Geld im Zusammenhang mit Spielertransfers fließt. Die Regelung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insoweit hat der Senat bereits im Rahmen des parallel gelagerten Eilverfahrens folgendes ausgeführt: Die Regelung stellt sich auch als verhältnismäßig dar, sie geht insbesondere nicht über das erforderliche Maß hinaus. Der Beklagte hat klargestellt, dass eine entgeltliche reine Beratung von minderjährigen Spielern von dieser Regelung nicht erfasst ist. Dies ergibt sich auch hinreichend deutlich aus dem Gesamtzusammenhang des DFB-Reglements und der Vermittlererklärung: Die Vermittlererklärung gemäß § 2 Nr. 2 des DFB-Reglements ist gemäß § 1 Nr. 1 des DFB-Reglements zu unterzeichnen, soweit ein Vermittler durch einen Spieler oder Verein im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsspielervertrages oder einer Transfervereinbarung beauftragt wird. Nur auf diese Konstellation findet die in der Vermittlererklärung unter Nr. 7 enthaltene Verpflichtung Anwendung, keine Zahlungen anzunehmen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist. Eine außerhalb des Geltungsbereiches von § 1 Nr. 1 des DFB-Reglements liegende - kostenpflichtige - Beratung Minderjähriger bleibt demnach möglich. (Senat, Urteil vom 2.2.2016, …, Rn 16 bei juris) Diese Erwägungen haben durch den Vortrag der Kläger in diesem Verfahren ihre Gültigkeit nicht verloren. Nicht überzeugend ist auch der im hiesigen Verfahren erhobene Einwand der Kläger, durch dieses Verbot würden Minderjährige gänzlich schutzlos gestellt. Der Wortlaut des Reglements bezieht sich ganz ausdrücklich auf die Tätigkeit eines „Vermittelns“ und nimmt auf die „Aushandlung“ eines Vertrags Bezug. Beratende Tätigkeit von Personen, die nicht auf den Abschluss eines Vertrages unmittelbar gerichtet ist, bleibt davon unberührt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 7 Nr. 7 RfSV. Eine unklare Formulierung, die sich auch auf beratende Tätigkeiten beziehe, wie von den Klägern vorgetragen, liegt angesichts des deutlichen Wortlauts gerade nicht vor. Soweit die Klägerseite darauf verweist, dass die Möglichkeit einer Beratung, so sie denn überhaupt besteht, jedenfalls nicht allen Minderjährigen zugutekomme, da sie von der Leistungsfähigkeit der Eltern abhängig sei, steht dies der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Klausel ebenfalls nicht entgegen. Hier darf nicht ausgeblendet werden, dass die Beratungshonorare insbesondere auch von den aufnehmenden Vereinen (zumindest anteilig) übernommen werden können, denn diese haben ein nachvollziehbares Interesse daran, nachfolgend an den Transfersummen eines gut beratenden und ausgebildeten Spielers partizipieren. Mit dem Argument, eine unentgeltliche Leistung sei per se weniger wert als eine entgeltliche, widersprechen sich die Kläger selbst, weil sie zugleich darauf hinweisen, dass ein Vermittler grundsätzlich am Aufbau einer langfristigen und validen Beziehung zu dem Spieler interessiert ist. Baut demnach ein Vermittler den Kontakt zu einem Minderjährigen auf, dürfte er im Auge haben, dass der Spieler mit Eintritt der Volljährigkeit weiterhin sein - dann ggf. noch werthaltigerer - Kunde sein kann. Aus diesem Grunde empfiehlt sich eine bereits von Anfang an sachgerechte und werthaltige Beratung. Die Kläger verweisen insoweit auch selbst darauf, bereits gegenwärtig unentgeltliche Beratungsleistungen gegenüber Minderjährigen zu erbringen - dass diese minderwertig wäre, dürfte kaum von ihnen behauptet werden. Ergänzend verweist der Senat auf das im parallel gelagerten Eilverfahren bereits ausgeführte Argument, wonach im europäischen Ausland ausnahmslos Regelungen hinsichtlich des Verbots der kostenpflichtigen Vermittlung minderjähriger Spieler verabschiedet wurden. Auch insoweit erscheint eine einheitliche Handhabung im Sinne des Minderjährigenschutzes in besonderer Weise geboten. Antrag zu 7.) Offenlegungspflicht Die Berufung der Kläger hat insoweit keinen Erfolg. Gemäß § 6 Nr. 1 RfSV sind Spieler und/oder Vereine auf Anfrage verpflichtet, dem Beklagten die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen, die in jeglicher Form an den Vermittler geleistet wurden oder noch zu leisten sind. Den zuständigen Organen gegenüber müssen auf Verlangen alle Verträge, Vereinbarungen und Absprachen offengelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass dieser Offenlegung keine Hindernisse entgegenstehen. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 101 AEUV. Ohne Erfolg meint der Beklagte, es fehle bereits an der Spürbarkeit der Regelung. Die Offenlegung der vereinbarten Vergütungen und Zahlungen, die an Vermittler geleistet wurden oder noch zu leisten sind, führen zu einer Markttransparenz für den Beklagten. In Form dort akkumulierter Daten ist die Offenlegung damit grundsätzlich geeignet, den Preiswettbewerb zu beeinträchtigen. Für diese Regelung liegt ebenfalls ein legitimer Zweck vor. Insoweit kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Senats im parallel gelagerten Eilverfahren verwiesen werden: Der Beklagte verfolgt hiermit das grundsätzlich als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel steht der Zweck, die Vermittlung der Sportler primär an sportlichen, nicht jedoch - ggf. unverhältnismäßigen - finanziellen Interessen auszurichten. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der mit der Vermittlung von Sportlern verbundenen Zahlungen ist notwendig mit der Erreichung dieses Zweckes verbunden(Senat, Urteil vom 2.2.2016,…, Rn 32 bei juris) Die Ausführungen der Kläger in diesem Verfahren haben keine Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Feststellungen erwecken können. Der Beklagte verweist zudem darauf, dass sie mit dieser Regelung das Ziel verfolge, überprüfen zu können, ob das RfSV von den Beteiligten Spielervermittlern, Spielern und Vereinen eingehalten werde. Diese Zwecksetzung erscheint gleichermaßen legitim. Das aufgestellte Reglement entfaltet nur dann seine Wirksamkeit, wenn auch kontrolliert werden kann, ob es umgesetzt wird. Diese Zielsetzung steht überdies in Übereinstimmung mit den Anregungen der Europäischen Kommission im bereits zitierten Weißbuch Sport. Dort wird vorgeschlagen, ein Informationssystem zu Überprüfung der Legalität von Transferleistungen einzurichten. Die Regelung erscheint zur Verfolgung dieses Zwecks auch notwendig. Ohne Erfolg verweisen die Kläger darauf, dass es ausreichend wäre, wenn die Spieler gegenüber den Vereinen einen Informationsanspruch hinsichtlich ausgehandelter Transfererlöse erhielten. Mit einer solchen Regelung wäre zwar sichergestellt, dass nicht zwischen den Vereinen über den Kopf der Spieler hinweg Transfersummen vereinbart werden, von denen diese keine Kenntnis haben. Die beabsichtigte Kontrolle seitens des Beklagten, ob die Regelungen des RfSV auch eingehalten werden, würde damit jedoch nicht gewährleistet werden können. Dafür ist ein Informationsanspruch des Beklagten selbst zwingend erforderlich. Soweit die Kläger die Notwendigkeit der Regelung mit dem Argument infrage stellen, ein Beschwerdemanagement inklusive einer zentralen Erfassungsstelle wäre ebenso wirksam, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein solches Beschwerdemanagement würde Kenntnisse voraussetzen, die ohne die Offenlegungspflicht gerade nicht garantiert sind; sein Erfolg wäre von der individuellen Zuarbeit durch die Beschwerten abhängig und damit nicht vom Beklagten steuerbar. Ob und aus welchen Beweggründen heraus eine Beschwerde eingelegt wird, dürfte häufig allein subjektiv motiviert sein; es erscheint damit nicht geeignet, dem Beklagten einen objektiven Überblick über die Einhaltung der erstellten Regelungen zu verschaffen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Sportverbände anderer Sportarten entsprechende Regelungen erlassen haben oder nicht. Es ist unstreitig und oben schon näher beleuchtet, dass der Fußballsport, namentlich im Bereich des Profifußballs, in seiner wirtschaftlichen Dimension mit keiner anderen Sportart vergleichbar ist und dass sich gerade in Bezug auf Spielertransfers besondere Strukturen entwickelt haben, die vom Beklagten berechtigterweise zum Anlass für eine vertiefte Kontrolle genommen werden. Die streitgegenständliche Regelung in § 6 Nr. 1 RfSV stellt sich auch als verhältnismäßige wettbewerbsbeschränkende Klausel dar. Auch insoweit kann auf die Erwägungen des Senats in dem vorangegangenen Eilverfahren verwiesen werden. Dort hat der Senat folgendes ausgeführt: Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die hier streitgegenständliche Verpflichtung zur Offenlegung der Zahlungen einen unberechtigten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Die hier betroffenen Daten sind zwar dem Bereich der Geschäftsgeheimnisse zuzurechnen, insbesondere kann ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung nicht grundsätzlich verkannt werden. Die Offenlegungsverpflichtung stellt sich jedoch im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 17 Rn. 59) nicht als rechtswidrig dar. Abzuwägen sind dabei einerseits die Interessen der Klägerin an der Geheimhaltung im Raum stehender Zahlungsströme und andererseits das Interesse des Beklagten an der Offenlegung der Daten. Ausgehend von dem dargestellten Zweck der Transparenz und Verhinderung sachfremder Einflussnahme kommt jedenfalls im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung dem Interesse des Beklagten ein höheres Gewicht zu. Der Beklagte hat konkret dargestellt, dass die Vermittlung von Spielern teilweise mit erheblichen Zahlungen verbunden ist, die geeignet sind, den Wechsel eines Spielers weniger unter sportlichen als finanziellen Gesichtspunkt zu motivieren. Dies widerspricht dem Grundsatz eines am fairen Wettbewerb orientierten sportlichen Wettkampfs, dessen Interessen der Beklagte vertritt. Das Interesse der Klägerin, konkrete Daten über die Zahlung geheim zu halten, tritt dahinter zurück (Senat, Urteil vom 2.2.2016, …, Rn 35 bei juris.) Soweit die Kläger die Offenlegungspflicht als kartellrechtswidrigen Informationsaustausch zur Absicherung eines Hardcore-Kartells einordnen, ist ihnen zuzugeben, dass die Offenlegung von Preisen grundsätzlich sehr sensible Daten betrifft. Die Offenlegung gegenüber dem Beklagten ist jedoch nicht mit einer Offenlegung gegenüber den Vereinen als Marktgegenseite gleichzusetzen. Die in § 6 Nr. 3 RfSV geregelten Möglichkeiten einer Information gegenüber den Vereinen ist ausweislich des Antrags nicht streitgegenständlich. Insoweit kommt es auf die Behauptung der Kläger, eine Offenlegung gegenüber den Vereinen führe zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer geschäftlichen Interessen, hier nicht an. Die pauschale Behauptung der Kläger, der Beklagte nutze die so erlangten Informationen um gezielt ein negatives Bild von den Spielervermittlern zu fördern, bleibt ohne konkrete Substanz. Dass die Offenlegungspflicht vom Beklagten missbraucht wird, kann aus den Akten nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des § 33 GWB in Form der Betroffenheit sowie der erforderlichen Wiederholungsgefahr wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht angegriffen wurden. 2. Die Kläger können ihre Anträge auch nicht mit Erfolg auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. a. Einem Anspruch wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV stehen ebenfalls die oben dargestellten Gründe entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Europäischen Gerichtshof in der Meca Medina - Entscheidung entwickelten Grundsätze insoweit nicht anwendbar wären oder zu einem anderen Ergebnis führen müssten. b. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Unterlassungsantrag zu 1.) auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Boykottverbot nach § 21 GWB gestützt werden kann. Das RfSV untersagt nicht grundsätzlich die Inanspruchnahme von Spielervermittlungsleistungen, sondern fordert allein die Registrierung der Vermittler. Die Registrierung steht grundsätzlich allen Vermittlern offen und erscheint im Hinblick auf die obigen Darstellungen auch billig. c. Ohne Erfolg verweist die Klägerin zu 2.) zudem auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 56 AEUV. Das RfSV enthält keine Regelungen, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit enthalten. Ersichtlich knüpfen die Regelungen weder offen noch verdeckt an die Staatsangehörigkeit der von ihr betroffenen Spielervermittler an, sondern behandeln alle dem Reglement unterfallenden Vermittler gleich, sofern sie auf dem vom RfSV erfassten Markt für Spielervermittler tätig werden wollen. Auch eine von Art. 56 AEUV ebenfalls erfasste sonstige Behinderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ist nicht ersichtlich; etwaige von den Klägern nicht näher ausgeführten grenzüberschreitenden Behinderungen wären insoweit jedenfalls infolge der dargestellten Verfolgung legitimer Ziele, die auch im Rahmen von Art. 56 AEUV Bedeutung erlangen, hinzunehmen. Soweit die Klägerin zu 2.) meint, dass der Beklagte jedenfalls zur Anerkennung seiner in Österreich erfolgten Registrierung verpflichtet sei, besteht keine Verpflichtung, fremde im Satzungsbereich verwurzelte Handlungen eines privaten Rechtsträgers voraussetzungslos anzuerkennen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wird auch nicht von den Klägern benannt. d. Schließlich verstoßen die dem Unterlassungsantrag zu 7.) zugrundeliegenden Regelungen in § 6 Nr. 1 RfSV auch nicht gegen die Vorgaben der DSGVO. Der Kläger zu 3) kann seinen Unterlassungsantrag nicht auf einen Anspruch nach §§ 1004, 823 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO stützen. Das Landgericht hat dazu bereits zutreffend ausgeführt, dass dem Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Seite steht. Der Beklagte verfolgt - wie bereits dargelegt - mit der Offenlegungspflicht grundsätzlich das legitime Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen und damit auch der Überprüfbarkeit, ob das gesamte Reglement eingehalten wird. Zweck ist grundsätzlich, dass der Sportbetrieb nicht von unberechtigten finanziellen Interessen Dritter dominiert wird. Die Offenlegungspflicht dient auch der Überprüfung, ob das dem Unterlassungsantrag zu 6.) zu Grunde liegende Verbot der Vereinnahmung von Vermittlerprovisionen im Falle minderjähriger Spieler eingehalten wird. Wägt man diese berechtigten Interessen des Beklagten mit den Interessen der Spielervermittler an der Geheimhaltung der abgefragten Daten ab, kommt dem Interesse des Beklagten ein höheres Gewicht zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Ob und wieweit ein Regelwerk der vorliegenden Art, welches sportliche Zielsetzungen verfolgt, zugleich aber in nicht unerheblichem Maß die Wettbewerbsposition von Dritten beeinträchtigt, am Maßstab der Meca-Medina-Entscheidung zu messen ist, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.