Endurteil
5 HK O 8193/24
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Anfechtungsklage gegen einen Entlastungsbeschluss des Aufsichtsrats ist nur zulässig, wenn die Anfechtungsgründe innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG substantiiert vorgetragen wurden. (Rn. 18)
Wird ein neuer Anfechtungsgrund außerhalb der als materiell-rechtlich Ausschlussfrist einzustufenden Frist des § 246 Abs. 1 AktG vorgetragen, kommt dies einer verspätet erhobenen Klage gleich, weshalb die verspätet vorgebrachten Rügen dann unbeachtlich sind. Diese Begrenzung der relevanten Anfechtungsgründe beruht auf der Erwägung, dass der neu vorzutragende Sachverhalt in einer neuen Klage verspätet wäre und das Gericht die Beklagte nicht um den Prozesserfolg bringen darf, indem es diese Klageänderung für sachdienlich iSd § 263 ZPO erklärt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anfechtungsklage gegen einen Entlastungsbeschluss des Aufsichtsrats ist nur zulässig, wenn die Anfechtungsgründe innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG substantiiert vorgetragen wurden. (Rn. 18) Wird ein neuer Anfechtungsgrund außerhalb der als materiell-rechtlich Ausschlussfrist einzustufenden Frist des § 246 Abs. 1 AktG vorgetragen, kommt dies einer verspätet erhobenen Klage gleich, weshalb die verspätet vorgebrachten Rügen dann unbeachtlich sind. Diese Begrenzung der relevanten Anfechtungsgründe beruht auf der Erwägung, dass der neu vorzutragende Sachverhalt in einer neuen Klage verspätet wäre und das Gericht die Beklagte nicht um den Prozesserfolg bringen darf, indem es diese Klageänderung für sachdienlich iSd § 263 ZPO erklärt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. IV. Der Streitwert wird auf € 80.000,-- festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil eine zur Nichtigerklärung des Beschlusses über die Entlastung des Aufsichtsrats der Beklagten führende Gesetzesverletzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG nicht bejaht werden kann. Dabei können aber nur solche Anfechtungsgründe berücksichtigt werden, die in ihrem wesentlichen Kern innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, in der die Anfechtungsklage zu erheben ist, geltend gemacht wurden. Sie müssen so vorgetragen werden, dass dieser Streitgegenstand individualisiert und von anderen Anfechtungsgründen abgrenzbar ist, wobei eine weitere Substantiierung auch nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen kann. Wird ein neuer Anfechtungsgrund außerhalb der als materiell-rechtlich Ausschlussfrist einzustufenden Frist des § 246 Abs. 1 AktG vorgetragen, kommt dies einer verspätet erhobenen Klage gleich, weshalb die verspätet vorgebrachten Rügen dann unbeachtlich sind. Diese Begrenzung der relevanten Anfechtungsgründe beruht auf der Erwägung, dass der neu vorzutragende Sachverhalt in einer neuen Klage verspätet wäre und das Gericht die Beklagte nicht um den Prozesserfolg bringen darf, indem es diese Klageänderung für sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO erklärt. Wenn eine neue Klage, die dann wegen eines anderen Lebenssachverhalts und damit eines anderen Streitgegenstandes wegen § 246 Abs. 1 AktG abzuweisen wäre, kann für die Erweiterung der Anfechtungsgründe nichts anderes gelten (so die h. M.; vgl. BGHZ 120, 141, 157 = NJW 1993, 400, 404 = AG 1993, 134, 138 = ZIP 1992, 1728, 1733 = BB 1993, 521, 524; BGHZ 180, 9, 26 f. = NJW 2009, 2207, 2212 = NZG 2009, 342, 347 = AG 2009, 285, 290 = ZIP 2009, 460, 466 = WM 2009, 459, 464 = DB 2009, 500, 506 = DStR 2009, 537, 542 – Kirch/Deutsche Bank; OLG München AG 2018, 761, 762; AG 2019, 266, 270; OLG Schleswig AG 2022, 747, 749 f.; Vatter in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 246 Rdn. 22; Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 246 Rdn. 45; Schwab in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 246 Rdn. 15). Aus diesen Gründen kann der zum Teil in der Literatur vertretenen Gegenauffassung (vgl. Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 246 Rdn. 34 ff.; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 246 Rdn. 31) nicht gefolgt werden. 1. Die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses liegen nicht vor. Ein solcher Beschluss ist dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Dem steht die Vorschrift des § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht entgegen. Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, wonach jeder gesetzes- oder satzungswidrige Beschluss der Hauptversammlung angefochten werden kann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprüche von der Entlastung keine Durchbrechung. Anderenfalls könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen. Dies widerspräche nicht nur der Regelung des § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar (vgl. BGHZ 153, 47, 51 = NJW 2003, 1032, 1033 = NZG 2003, 280, 281 = AG 2003, 273, 274 = ZIP 2003, 387, 388 = WM 2003, 533, 534 = DB 2003, 544, 545 = BB 2003, 806, 807 = MDR 2003, 515, 516 – Macrotron; BGHZ 160, 385, 388 = NJW 2005, 828 = NZG 2005, 77, 78 = AG 2005, 87, 88 = ZIP 2004, 2428, 2429 = WM 2004, 2489 = DB 2004, 2803 = BB 2005, 65 = DNotZ 2005, 302, 303 – ThyssenKrupp; BGHZ 194, 14, 22 = NZG 2012, 1064, 1066 = ZIP 2012, 1807, 1810 = AG 2012, 712, 714 = WM 2012, 1773, 1775 = DB 2012, 2092, 2094 = BB 2012, 2522, 2524 – Fresenius; BGH NZG 2012, 347 = AG 2012, 248 = ZIP 2012, 515 = WM 2012, 546, 547 = DB 2012, 569, 570 = NJW-RR 2012, 558, 559 – Commerzbank/Dresdner Bank; NZG 2013, 783; LG München I AG 2007, 417 f. = NZG 2008, 319, 320 = BB 2007, 2170, 2172; AG 2012, 386, 388; Koch, AktG, a.a.O., § 120 Rdn. 12; Hoffmann in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2024, § 120 Rdn. 29; a.A. zu diesem Prüfungsmaßstab wenig überzeugend Kubis NZG 2005, 791 ff.). Die Aktionäre haben darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist. Demgemäß liegt ein inhaltlicher Mangel dann vor, wenn das Ermessen der Hauptversammlung im Hinblick auf die Entlastung der pflichtvergessenen Verwaltung überschritten worden ist. Das Ermessen bezüglich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist eingeschränkt. Bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der Verwaltungsmitglieder ist die Entlastung inhaltlich rechtswidrig und anfechtbar (vgl. BGHZ 153, 47, 51 = NJW 2003, 1023, 1033 = NZG 2003, 280, 281 = AG 2003, 273, 274 = ZIP 2003, 387, 388 = WM 2003, 553, 554 = DB 2003, 544, 545 = BB 2003, 806, 807 = MDR 2003, 515, 516 – Macrotron; BGHZ 180, 9, 23 = NJW 2009, 2207, 2211 = NZG 2009, 342, 346 = AG 2009, 285, 289 = ZIP 2009, 460, 465 = DB 2009, 500, 504 f. = BB 2009, 796, 799 = DNotZ 2009, 688, 693 – Kirch/Deutsche Bank; BGHZ194, 14, 22 = NJW 2012, 3235, 3237 = NZG 2012, 1064, 1066 = AG 2012, 712, 714 = ZIP 2012, 1807, 1810 = WM 2012, 1773, 1775 f. = DB 2012, 2092, 2064 = BB 2012, 2522, 2524 f. = Der Konzern 2012, 420, 423 = MDR 2012, 1175, 1176 – Fresenius; NZG 2020, 1349, 1352 f. = AG 2020, 905, 908 = ZIP 2020, 2183, 2186 = WM 2020, 2068, 2071 = DB 2020, 2343, 2346 = Der Konzern 2020, 486, 489 = DStR 2020, 2799, 2802; Hoffmann in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2024, § 120 Rdn. 29 und 53; Koch, AktG, 18. Aufl., § 120 Rdn. 11; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 120 Rdn. 33 und 55; Reger in: Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 120 Rdn. 20; Weitemeyer NZG 2005, 341, 342). Dabei können auch Vorgänge aus dem Jahr 2024 bis zum Beschluss der Hauptversammlung vom 11.6.2024 über die Entlastung des Aufsichtsrats berücksichtigt werden. Zwar wird zum Teil davon ausgegangen, es sei tatsächlich nur der Entlastungszeitraum von Bedeutung (vgl. Reger in: Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 120 Rdn. 11; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 120 Rdn. 23 und § 131 Rdn. 55) . Dieser Auffassung vermag die Kammer jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Entlastung entsprechend den obigen Ausführungen nicht nur vergangenheits-, sondern auch zukunftsbezogen als Vertrauensvorschuss wirkt, nicht zu folgen (vgl. LG München I, Urteil vom 16.8.2017, Az. 5HK O 17682/06, Decher in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 131 Rdn. 150; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 131 Rdn. 32). 2. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes kann eine Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 nicht bejaht werden. a. Die Anfechtbarkeit lässt sich nicht mit einem Verstoß gegen § 15 Satz 4 der Satzung der Beklagten mit dem dort geregelten Erfordernis einer unverzüglich zu erfolgenden Ersatzwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden bei Ausscheiden des Vorsitzenden bejahen. Hiergegen wurde nicht verstoßen, weil die Wahl von Herrn S1. zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats tatsächlich unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 BGB erfolgte. Die Wahl eines neuen Aufsichtsratsvorsitzenden setzt dabei voraus, dass eine Persönlichkeit bereit ist, dieses Amt dauerhaft auszuüben. Demgemäß bedarf es, worauf auch im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Nebenintervenientin zu 1) hingewiesen wurde, einer gewissen Vorlaufzeit, um eine Persönlichkeit zu finden, die bereit ist, das vakante Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden dauerhaft zu übernehmen. Für diese Suche nach einem geeigneten Kandidaten mit der entsprechenden Bereitschaft zur Übernahme des Amtes bedarf es einer gewissen Zeitspanne. § 15 Satz 4 der Satzung bezweckt eine dauerhafte Besetzung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgen soll. Damit aber soll auch der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende entlastet werden, der dieses Amt des interimistischen Vorsitzenden nicht länger als notwendig ausüben soll, nachdem er gerade nicht Vorsitzender des Aufsichtsrats ist. Auch muss bei der Auslegung der Satzung gesehen werden, dass die Beklagte einen gesetzlich vorgeschriebenen und damit zulässigen Weg über § 104 Abs. 1 AktG wählte, ein neues Mitglied des Aufsichtsrats durch das zuständige Amtsgericht – Registergericht München – bestellen zu lassen. Dieser Beschluss erging am 19.3.2024. Wenn dann in der nächsten Sitzung, in der Herr S1. als neu bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats anwesend ist, diesen zum neuen Aufsichtsratsvorsitzenden wählt, kann darin kein schuldhaftes Zögern gesehen werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Aufsichtsrat unter seinem stellvertretenden Vorsitzenden im Zeitraum zwischen der Niederlegung durch Herrn Prof. L. und der Annahme der Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden durch Herrn S1. der Aufsichtsrat voll handlungsfähig war. Selbst wenn die Möglichkeit bestanden hätte, Herrn L. als Vertreter der Arbeitnehmerbank interimistisch zum Aufsichtsratsvorsitzenden zu wählen, wogegen keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Walla in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 107 Rdn. 29; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 107 Rdn. 21), war diese Vorgehensweise nicht geboten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Besetzung der Ausschüsse des Aufsichtsrats, insbesondere des Nominierungsausschusses. Zum einen führen Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nicht zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses, weil die Geschäftsordnung in § 243 Abs. 1 AktG nicht aufgeführt ist; zum anderen ist für einen Antrag nach § 104 Abs. 1 AktG ein beschlussfähiger Nominierungsausschuss nicht zwingend erforderlich, weil den Antrag der Vorstand, jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied oder auch ein Aktionär stellen kann, wobei vorliegend auch die in § 104 Abs. 1 Satz 3 AktG genannten Organisationen der Arbeitnehmer einen solchen Antrag hätten stellen können. Soweit der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.3.2025 auf die Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden als Schnittstelle zwischen Vorstand und Aufsichtsrat verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Funktion in gleicher Weise für die Zeit bis zur Neuwahl in gleicher Weise auch vom stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden wahrgenommen werden kann. Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage kann in dem Vorgehen der Beklagten, ein neues Aufsichtsratsmitglied in der Person von Herrn S1. zunächst durch das Gericht bestellen zu lassen und diesen dann zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen kein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- und Satzungsverstoß gesehen werden. b. Aus der Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei ... kann kein Verstoß gegen das Gesetz gesehen werden, wobei dies auch für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei N. durch Herrn Prof. L. als Aufsichtsratsvorsitzenden im Vorfeld der Mandatierung von ... gilt. (1) Bei der Beklagten bestand nach den Erkenntnissen insbesondere des Aufsichtsratsvorsitzenden ein Verdacht auf Verstoß gegen Compliance-Pflichten auch auf Vorstandsebene. In einer solchen Situation ist es Aufgabe des gesamten Aufsichtsrats, die auf § 111 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG gestützte Untersuchung in eigener Verantwortung zu leiten, nachdem es sich bei der Compliance-Verantwortung um eine Leitungsmaßnahme des Vorstands handelt, die somit auch der Überwachung durch den Aufsichtsrat unterfallen muss (vgl. Veil in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 111 Rdn. 27; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 111 Rdn. 5; Habersack in: Festschrift für Stilz, 2014, S. 191, 197 f.; Pauthner/Ghassemi-Tabar, Compliance-Überwachung durch den Aufsichtsrat, 2018, S. 283 f.; Schockenhoff/Hoffmann ZGR 2021, 201, 204 ff.). Dann aber durfte der Aufsichtsrat eine Rechtsanwaltskanzlei als externen Sachverständigen heranziehen, um dem Verdacht nachzugehen und hierzu eine fungierte rechtliche Beurteilung zu erhalten, wobei Rechtsanwälte namentlich zum Kreis der hier zu beauftragenden Sachverständigen gehören (vgl. Veil in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 111 Rdn. 60; Koch, AktG, 19. Aufl., § 111 Rdn. 38). (2) Auch wenn die Befugnis zur Beauftragung eines Sachverständigen wie hier der Rechtsanwaltskanzlei ... dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zusteht und eines Beschlusses im Sinne des nach § 108 Abs. 1 AktG bedarf und folglich nicht auf ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied übertragen werden darf (vgl. Veil in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 111 Rdn. 56; Koch, AktG, a.a.O., § 111 Rdn. 32; Hopt/Roth in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 111 Rdn. 379; Drygala in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., a.a.O., § 111 Rdn. 32), kann in dem Vorgehen von Herrn Prof. L., die Rechtsanwaltskanzlei N. mit der (Vor-)Prüfung zu beauftragen, keine die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses rechtfertigende Pflichtverletzung gesehen werden. (a) Zum einen hat der Kläger diese Rüge nicht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben. Zum anderen aber lässt sich weder ein Verstoß gegen die sich aus der Treuepflicht ergebende und in § 116 Satz 2 AktG normierte Verschwiegenheitspflicht noch gegen die Vorgaben aus § 109 Abs. 1, 111 Abs. 6 AktG ergebenden Pflichten. Wenn nun ein Aufsichtsratsmitglied externe Berater einbindet, müssen diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sein oder werden (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2015, 1779, 1781; Fischer in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 116 Rdn. 12); diese Verschwiegenheitspflicht trifft einen Rechtsanwalt schon aus seinem Berufsrecht aufgrund der Regelung in § 43 a Abs. 2 Satz 1 BRAO und zusätzlich auch aus § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB über die unbefugte Verletzung von Privatgeheimnissen. Allerdings ist diese Verschwiegenheitspflicht aus § 116 Satz 2 AktG, die den Aufsichtsratsvorsitzenden trifft, kein Selbstzweck. Ohne deren Verletzung kann ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied Unternehmensdaten oder Informationen aus dem Unternehmen einem Dritten zugänglich machen, wenn dieses Mitglied auf eine Beratung für die sorgfältige Wahrnehmung der Amtspflichten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds in wichtigen, das Unternehmensinteresse wesentlich berührenden Angelegenheiten angewiesen und interner Rat nicht zu erlangen ist (vgl. BGHZ 64, 325, 331 f. = NJW 1975, 1412, 1413; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 116 Rdn. 61; Fischer in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 116 Rdn. 21). In einer Situation, in der der Verdacht bestand, dass eine Führungskraft subjektive Eindrücke an einen außenstehenden Personalberater unzulässigerweise weitergegeben haben könnte, ist es nachvollziehbar, wenn der Versuch der Aufklärung nicht über unternehmenseigene Ressourcen erfolgt, weil auch hier nie ausgeschlossen werden kann, dass dann Informationen weitergegeben werden, die den Untersuchungserfolg gefährden können. (b) Mit der Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei N. hat Herr Prof. L. nicht gegen den Grundsatz der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds verstoßen, wie er in § 111 Abs. 6 AktG normiert ist. Diese Vorschrift verbietet eine Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats durch Dritte, lässt aber Beraterdienste im Einzelnen nach Maßgabe von §§ 109 Abs. 1 Satz 2, 111 Abs. 2 Satz 2 AktG zu; lediglich eine ständige fachliche Beratung durch Dritte muss also durch diese Norm als ausgeschlossen angesehen werden (vgl. Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 111 Rdn. 158 und 161; Veil in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 111 Rdn. 114; Drygala in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 111 Rdn. 83; Koch, AktG, a.a.O., § 111 Rdn. 86 f.). Für eine derartige Annahme hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch ist dies sonst aus den vorgetragenen Umständen ersichtlich. Angesichts dessen ist die hier gegebene Konstellation auch nicht mit der Situation zu vergleichen, die dem Urteil des OLG Stuttgart vom 25.2.2022, Az. 20 U 76/21 zugrunde lag, in der unter Verstoß gegen § 109 Abs. 1 AktG das Ehrenmitglied des Aufsichtsrats an den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen teilnehmen durfte. Vorliegend geht es ausschließlich darum, inwieweit Herr Prof. L. als Aufsichtsratsvorsitzender alleine einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei mandatieren durfte. (c) Gegen eine eindeutige und gravierende Pflichtverletzung spricht auch, dass der Aufsichtsrat das Vorgehen von Herrn Prof. L., die Rechtsanwaltskanzlei N.mit einer ersten Einschätzung zu beauftragen, jedenfalls im Nachhinein genehmigte, indem die Rechtsanwaltskanzlei ... im Anschluss an die außerordentliche Aufsichtsratssitzung Mitte Januar 2024 mit einer umfassenden Untersuchung der in der ersten Einschätzung skizzierten Verdachtsmomente mandatierte. (aa) Der Aufsichtsrat handelt aufgrund von § 108 Abs. 1 AktG in der Rechtsform eines Beschlusses. Ein solcher Beschluss ist die Bildung des Organwillens durch die Abstimmung über einen Antrag. Dieses Ergebnis der Willensbildung ist ein mehrseitiges, aber nicht vertragliches Rechtsgeschäft eigener Art. Angesichts dessen müssen auf die Beschlussfassungen die Vorschriften über die Willenserklärung Anwendung finden (vgl. Koch, AktG, a.a.O., § 108 Rdn. 3; LG München I NZG 2009, 143, 144 = AG 2008, 904, 906 = Der Konzern 2008, 582, 586; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 108 Rdn. 11, Walla in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 108 Rdn. 10; Fischer in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 108 Rdn. 2). Sollte daher entgegen der oben vertretenen Auffassung der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zur Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei N. berechtigt gewesen sein, hängt die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen den Vertretenen, hier also die Beklagte, aufgrund von § 177 Abs. 1 BGB von deren Genehmigung ab. Eine solche Genehmigung ist konkludent in dem Beschluss über die Auftragsvergabe an die Rechtsanwaltskanzlei ... zu sehen. Liegt nämlich wie hier ein ausdrücklicher Beschluss des Aufsichtsrats vor, der in der außerordentlichen Sitzung vom 19.1.2024 gefasst wurde, so kann und muss ein konkludenter Erklärungsinhalt, der über den ausdrücklichen Wortlaut des Beschlusses hinausgeht, berücksichtigt werden (vgl. BGH NZG 2009, 466, 467 = AG 2009, 327, 328 = ZIP 2009, 717, 718 = WM 2009, 702, 703 = DB 2009, 779, 780 = NJW-RR 2009, 690, 691 = DStR 2009, 867, 868; OLG Schleswig NZG 2001, 275, 276 = AG 2001, 651, 653 = ZIP 2001, 71, 73; OLG München NZG 2013, 97 = AG 2013, 136 = ZIP 2013, 210, 211 = WM 2013, 1803; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 108 Rdn. 13; Walla in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 108 Rdn. 13; Koch, AktG, a.a.O., § 108 Rdn. 4; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 108 Rdn. 3 und 4). Vorliegend besteht an einer Beschlussfassung des Aufsichtsrats in Richtung auf ... kein Zweifel. Aus der von Nebenintervenienten zu 2) vorgelegten Pressemitteilung von ... ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass diese Kanzlei auf der Grundlage eines Beschlusses des Aufsichtsrats tätig wurde. Anderenfalls hätte dann nicht auf eine Aufarbeitung eines Vorgangs hingewiesen werden können, der Gegenstand der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 19.1. 2024 war. Ebenso wäre es nicht nachvollziehbar, warum dann die Ergebnisse dem Aufsichtsrat der Beklagten am 27.3.2024 vorgelegt wurden, wie ebenfalls in der Pressemitteilung formuliert wurde. Auch die Pressemitteilung der Beklagten verweist auf diesen Umstand der Beauftragung von ... durch den Aufsichtsrat – Anhaltspunkte dafür, warum eine solche Erklärung nicht den Tatsachen entsprechen könnte, nennt der Kläger nicht. Dann aber kann an der entsprechenden Auftragserteilung durch den Aufsichtsrat der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers kein Zweifel bestehen. (bb) Der Beschluss vom 19.1.2024 ist der Auslegung im Sinne einer Genehmigung zugänglich. Wenn die von der Rechtsanwaltskanzlei N. skizzierten Verdachtsmomente nun von einer anderen Kanzlei weiter und vertiefend untersucht werden sollen, wie die Beklagte vorgetragen hat, ohne dass dies vom Kläger bestritten wurde, weshalb der entsprechende Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, dann muss darin auch die Genehmigung des Vorgehens von Herrn Prof. L. gesehen werden. Angesichts der Bedeutung der Aufklärung von Corporate Governance- oder Compliance-Verstößen für eine börsennotierte Aktiengesellschaft kann kein Zweifel daran bestehen, dass in der Genehmigung keine schwerwiegende und eindeutige Pflichtverletzung durch den Aufsichtsrat angenommen werden kann. (cc) Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus der Pressemitteilung der Beklagten ergebe sich eine Beauftragung von ... auch durch den Vorstand, vermag daraus keine Pflichtverletzung des Aufsichtsrats hergeleitet werden. Abgesehen davon kann den Vorstand im Einzelfall bei Compliance-Verstößen zum einen die Pflicht zur Selbstanzeige treffen (vgl. Kort in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 91 Rdn. 166), weshalb die Einleitung von Untersuchungen zusammen mit dem Aufsichtsrat auch im Interesse des Vorstands liegen kann. Zum anderen fällt die Verantwortung für die Aufklärung von Compliance-Verstößen unterhalb der Vorstandsebene in den Aufgabenbereich des Vorstands und regelmäßig nicht in die Kompetenz des Aufsichtsrats (vgl. Pauthner/Ghassemi-Tabar, Compliance-Überwachung durch den Aufsichtsrat, a.a.O., S. 268 Rdn. 1001). (2) Soweit der Kläger geltend macht, der Aufsichtsrat hätte gegen Herrn Prof. L. wegen der eingeleiteten Compliance-Untersuchung Schadensersatzansprüche prüfen und gegebenenfalls durchsetzen müssen, scheitert ein die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses begründender Gesetzesverstoß schon an der fehlenden Zuständigkeit des Aufsichtsrats für das Prüfen und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats. Vielmehr fällt die Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG aufgrund der Vorschrift des § 78 AktG in den Aufgabenbereich des Vorstands (vgl. OLG Stuttgart AG 2016, 370, 375; Veil in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 116 Rdn. 154; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 116 Rdn. 8 und 77; Drygala in: K. Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 116 Rdn. 55; Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 166 Rdn. 72). Nichts anderes gilt für den erst in der Replik und damit ohnehin außerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemachten Vortrag, der Aufsichtsrat hätte aufgrund der Äußerungen von Herrn Prof. L. im Interview mit den ...-Heimatzeitungen über Hintergründe seines Rücktritts als Aufsichtsrat, Grundsätze der Corporate Governance seien für ihn nicht verhandelbar, Schadensersatzansprüche gegen ihn prüfen und gegebenenfalls durchsetzen müssen. Sollte diesbezüglich ein Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten zu sehen sein, woran angesichts der sehr vagen Formulierungen zu unterschiedlichen Auffassungen und nicht verhandelbaren Grundsätzen der Corporate Governance erhebliche Zweifel bestehen, wäre auch hier der Vorstand zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet, nicht aber der Aufsichtsrat. Soweit es um das in der Süddeutschen Zeitung vom 22.7.2024 veröffentlichte Interview mit Herrn Prof. L. geht, kann die Anfechtung schon deshalb nicht auf den Vorwurf des Verrats von Geschäftsgeheimnissen gestützt werden, weil dieses Interview erst deutlich nach der Hauptversammlung vom 11.6.2024 geführt worden sein muss. Zudem erfolgte auch dieser Vortrag erst in der Replik und damit nach Ablauf der Frist des § 246 Abs. 1 AktG. (3) Eine eindeutige und gravierende Pflichtverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass es der Aufsichtsrat unterlassen habe, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Prof. L. aus seiner Zeit als Vorstand zu prüfen und durchzusetzen. Dem Vortrag des Klägers ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Pflichten Herr Prof. L. in seiner Zeit als Vorstand im Entlastungszeitraum verletzt haben könnte. Ein entsprechender Vortrag hierzu wäre indes erforderlich gewesen, weil der Kläger zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit auch im Rahmen einer sich gegen einen Entlastungsbeschluss richtenden Anfechtungsklage für die tatsächlichen Voraussetzungen einer eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung der zu entlastenden Organmitglieder darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig ist. Diese allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, wonach der Kläger für die ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig ist, finden auch bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschlüsse Anwendung (vgl. OLG Stuttgart AG 2016, 370, 374 – Porsche/VW; OLG Köln NZG 2013, 548, 551 = ZIP 2013, 516, 519 = BB 2013, 592, 594 – Solarworld; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 120 Rdn. 49). Für eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG über die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen besteht bei der Anfechtungsklage gegen einen Entlastungsbeschluss kein Raum. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH NJW 2007, 3124, 3125 = WM 2007, 1791 1792; NZM 2016, 890, 891 = WuM 414, 415). Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass die Entlastung aufgrund von § 120 Abs. 2 AktG gerade nicht zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen führen kann. Zudem geht es bei der Anfechtung der Entlastung letztlich um ein treuwidriges Abstimmungsverhalten, nicht aber um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG kann somit als eng auszulegende Ausnahmevorschrift angesichts der grundlegenden Unterschiede zur Entlastung hier nicht analog angewandt werden (vgl. OLG München AG 2001, 197, 199). Damit wird auch der Kläger nicht rechtlos gestellt. Wird die Anfechtungsklage auf Pflichtverletzungen von Organmitgliedern gestützt, können im Einzelfall die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast dem Kläger zugutekommen. Diese greifen dann ein, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablauf steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt und auch keine weiteren Möglichkeiten zur Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. allgemein BGHZ 225, 316, 331 = NJW 2020, 1962, 1966 = ZIP 2020, 1179, 1183 = WM 2020, 1078, 1082 f. = BB 2020, 1869, 1871 = ZfSch 2020, 434, 438 f. = SVR 2020, 256, 259; speziell zu § 120 AktG OLG Stuttgart AG 2016, 370, 374 – Porsche/VW; OLG Köln NZG 2013, 548, 551 = AG 2013, 516, 519 = BB 2013, 592, 594 – Solarworld). Dies setzt jedoch einen zumindest in Ansätzen substantiierten Vortrag zu einer konkreten Pflichtverletzung von Herrn Prof. L. aus seiner Zeit im maßgeblichen Entlastungszeitraum innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG voraus. Mit Ausnahme des Vortrags zu einem entstandenen Schaden aus der Compliance-Untersuchung von Dezember 2023/Januar 2024, der nicht in die Zeit der Tätigkeit von Herrn Prof. L. als Vorstandsvorsitzender fiel, trägt der Kläger nicht einmal im Ansatz einen gegebenenfalls zu einem Schadensersatzanspruch führenden Sachverhalt vor, den der Aufsichtsrat dann grundsätzlich zwingend zu verfolgen hätte, was sich aus seiner auch abgeschlossene Geschäftsvorfälle betreffenden Überwachungspflicht und seiner Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand ergibt (vgl. hierzu BGHZ 135, 244, 252 = NJW 1997, 1926, 1927 = AG 1997, 377, 378 = ZIP 1997, 883, 885 = BB 1997, 1169, 1171 = DStR 1997, 880, 881 – ARAG/Garmenbeck; BGHZ 219, 356, 361 = NJW 2019, 596, 597 = NZG 2019, 1301, 1303 = AG 2018, 893, 894 = ZIP 2018, 2117, 2118 = WM 2018, 2085, 2087 = BB 2018, 2685, 2686 = BB 2018, 2764, 2765 = Der Konzern 2019, 29 f. = MDR 2019, 44 = ZWH 2019, 25, 26 = DZWIR 2019, 178, 179 = DStR 2018, 2648 f.; Fleischer in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 92 Rdn. 354; Bürgers in: Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 120 Rdn. 40; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 111 Rdn. 36). c. Aus den Darstellungen im Vergütungsbericht lässt sich eine hinreichende schwere Gesetzesverletzung herleiten. (1) Zwar muss im Ausgangspunkt davon ausgegangen werden, dass eine fehlerhafte Darstellung im Vergütungsbericht des § 162 AktG bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses bejaht werden muss. Die Vorschriften des § 120 a Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AktG über den Ausschluss der Anfechtbarkeit des Beschlusses über den Vergütungsbericht sind nicht analog anwendbar. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 162 AktG führt nach allgemeinen Grundsätzen zur Anfechtbarkeit wegen eines Inhaltsmangels. Der Anfechtungsausschluss des § 120 a Abs. 4 Satz 2 AktG nimmt nur das Publizitätsinstrument von der Anfechtbarkeit aus, nicht aber den Bericht selbst (vgl. Bayer/Scholz in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2024, § 162 Rdn. 174; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 162 Rdn. 107; Weber in: Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 162 Rdn. 55; Lochner/Beneke in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 162 Rdn. 48). (2) Indes kann vorliegend nicht von einem Inhaltsmangel des Vorstandsberichts im Sinne des § 162 Abs. 1 AktG ausgegangen werden. Dieser gibt den Inhalt über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung korrekt wieder. Inhaltliche Fehler macht auch der Kläger letztlich nicht geltend. Soweit er sich darauf beruft, die Herrn Prof. L. gewährte Abfindungsregelung im Rahmen der Vereinbarung über die vorzeitige Verlängerung des Vorstandsdienstvertrages sei sinnwidrig sowie willkürlich und damit mit den Vorgaben des § 87 Abs. 1 AktG unvereinbar, führt dies nicht zum Inhaltsmangel, weil genau diese Vergütung einschließlich der auf dem Geschäftsjahr 2021 aufbauenden Vergütung in dem Abfindungsvertrag mit dem früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. L. vereinbart wurde. (a) Die bezahlte Abfindungsregelung beruht entsprechend den Ausführungen auf Seite 8 des Vergütungsberichts ebenso wie die Darstellung der im Geschäftsjahr 2013 ausbezahlten Vergütung entsprechend den Vereinbarungen im Vorstandsdienstvertrag auf vertraglichen Regelungen zwischen der durch den Aufsichtsrat gem. § 112 AktG vertretenen Beklagten und Herrn Prof. L., bei der die Ansprüche des ausscheidenden Vorstandsmitglieds aus seinem Vorstandsdienstvertrag bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit abgegolten werden (vgl. Fleischer in: BeckOGK AktG, Stand 1.2.2025, § 87 Rdn. 53). (b) Soweit der Kläger geltend macht, die Voraussetzungen des Vorstandsdienstvertrages über das vertraglich vorgesehene Kündigungsrecht seien nicht eingetreten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zahlung des Betrages von € 6,7 Mio. gerade nicht auf dieser Vertragsregelung im Vorstandsdienstvertrag beruht, sondern auf einem Aufhebungsvertrag, wie dies auch im Vergütungsbericht dargestellt wurde. d. Die Vereinbarungen über eine an Herrn Prof. L. zu zahlenden Betrag in einer Höhe von € 6,7 Mio. begründet nicht die Anfechtbarkeit der Entlastung. (1) Der Aufhebungsvertrag verstößt insbesondere nicht gegen die Vorgaben aus § 87 Abs. 1 AktG. Diese Vorschrift verlangt, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitgliedes (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie z. B. Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen hat, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. In der Literatur ist nicht eindeutig geklärt, inwieweit diese Regelung des § 87 Abs. 1 AktG auch auf Abfindungsvereinbarungen Anwendungen finden kann. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, für Bewertungsfragen, wie sie sich insbesondere im Hinblick auf variable Vergütungsbestandteile ergeben, seien nur der allgemeine Sorgfaltsmaßstab der §§ 116, 93 AktG maßgeblich, nicht aber die Vorgaben aus § 87 Abs. 1 AktG, weil es nicht um die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für künftige Vorstandstätigkeit gehe, sondern um die Abgeltung der ihrerseits am Maßstab des § 87 Abs. 1 AktG zu beurteilenden Vergütung (vgl. Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 87 Rdn. 110; Weber in: Hölters/Weber, AktG, a.a.O., § 87 Rdn. 42). Dem wird insbesondere seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 19.12.2019, BGBl I S. 2637 entgegengehalten, angesichts der Aufnahme solcher Abfindungszahlungen in das Vergütungssystem nach § 87 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG und des materiellen Charakters einer Abfindungszahlung als Festsetzung von Bezügen mit einem unmittelbaren Zusammenhang zur Vorstandstätigkeit müsse § 87 Abs. 1 AktG auch hier angewandt werden (vgl. Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 87 Rdn. 179; Bürgers in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 87 Rdn. 4; Kort NJW 2005, 333, 334; Dreher AG 2002, 214, 216). Letztlich kann diese Frage indes offenbleiben, weil weithin davon ausgegangen wird, dass die Zahlung einer Abfindung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrages bei Fehlen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 BGB, wofür hier nichts vorgetragen ist, zulässig ist (vgl. nur Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 87 Rdn. 179). Dies gilt vor allem dann, wenn die noch ausstehende Vergütung für die Vertragsrestlaufzeit ausbezahlt wird, weil diese ihre Grundlage im Vorstandsdienstvertrag findet, an deren Angemessenheit auch hier kein Zweifel besteht; eine Abzinsung auf den Stichtag wird dabei nicht zwingend verlangt werden können (vgl. Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 87 Rdn. 110; Bauer/Arnold BB 2006, 546, 548; dies. DB 2006, 260, 264). Dabei konnte auch eine variable Vergütung unter Ansatz einer Überschreitung eine 100%-igen Zielerreichung angesetzt werden, weil angesichts des weiten Ermessensspielraums, der dem Aufsichtsrat hier zukommt, auf die Höhe der variablen Vergütung vergangener Geschäftsjahre aufgesetzt werden kann (vgl. Bauer/Arnold DB 2006, 546, 548; auch Jaeger NZA 2010, 128 ff.). (2) Soweit der Kläger eine zur Anfechtbarkeit führende Pflichtverletzung darin sieht der Aufsichtsrat habe die Auszahlung an Herrn Prof. L. auf einer nichtigen Rechtsgrundlage veranlasst, ist dem nicht zu folgen. Ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 AktG, der ohnehin nicht bejaht werden kann, führt angesichts der Einordnung dieser Vorschrift als das Ermessen des Aufsichtsrats beschränkendes Aufsichtsrecht nicht zur Nichtigkeit der festgesetzten Vergütung, sondern allenfalls auf der Grundlage von §§ 116 Satz 2 und Satz 3, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Schadensersatzpflicht des Aufsichtsrats (vgl. BGH NJW 2020, 679, 682 = NZG 2020, 64, 67 = AG 2020, 95, 98 = ZIP 2019, 2349, 2352 = WM 2019, 2315, 2318 = DB 2019, 2737, 2739 = BB 2020, 144, 147 = DStR 2019, 2709, 2712 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 318; Korth in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 87 Rdn. 331 f.; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 87 Rdn. 165; Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 87 Rdn. 6; Seibt in: K. Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 57 Rdn. 36). Abgesehen davon bedeutet die Festsetzung der Abfindung nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen für die verbleibende Vertragslaufzeit keine Verletzung von § 87 Abs. 1 AktG. e. Der Vorwurf einer fehlerhaften Festsetzung der Vorstandsvergütung im Jahr 2020 begründet keinen Anfechtungsgrund. (1) Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese Festsetzung im Jahr 2020 angesichts der damaligen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und ihrer Größe unangemessen gewesen sein soll. Zum anderen kann ein Vorgang aus dem Jahr 2020, als der Vorstandsdienstvertrag mit Herrn Prof. L. verlängert wurde, nicht zum Gegenstand der Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 gemacht werden. Die Entlastung lässt sich nämlich nicht auf frühere Geschäftsjahre stützen, für die bereits Entlastung erteilt wurde, wovon hier angesichts fehlenden gegenteiligen Sachvortrags und der Notwendigkeit einer jährlichen Beschlussfassung zur Entlastung der Organe gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG auszugehen ist (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 93, 94; LG Frankfurt AG 2005, 51, 52, Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 120 Rdn. 23; Mülbert in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 120 Rdn. 152; OLG Stuttgart AG 2016, 370, 374; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 120 Rdn. 37). Auch kann eine Dauerwirkung der Festsetzung aus dem Jahr 2020 dergestalt, dass dies noch in den Entlastungszeitraum des Jahres 2023 hineinwirken würde, nicht bejaht werden, weil die Festsetzung ein einmaliges Ereignis ist, auch wenn es sich bei dem Vorstandsdienstvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. (2) Soweit sich der Kläger in seiner Replik auf Seite 14 f. mit fehlenden Anreizen und einer Erhöhung der gewinnabhängigen Vergütung befasst, handelt es sich dabei um neuen Sachvortrag, der nicht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in das Verfahren eingeführt wurde. Abgesehen davon ist nicht zu erkennen, warum der Aufsichtsrat bei der Entscheidung, für das Geschäftsjahr 2013 den jeweiligen Anteil an der Tantiemebank für die amtierenden Vorstandsmitglieder M. P., A. H. und Dr. M. W.nicht hätte auf null Euro festsetzen dürfen. Bei der Festsetzung der Vergütung und dem hier erfolgten Abweichen vom Vergütungssystem gemäß § 87 a Abs. 2 Satz 2 AktG handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, bei der dem Aufsichtsrat ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet ist (vgl. BGHSt 50, 331, .. Tz. 15 = NJW 2006, 522, 523 = NZG 2006, 141, 143 = AG 2006, 110, 111 = ZIP 2006, 72, 73 = WM 2006, 276, 278 = DStR 2006, 284, 285 = NStZ 2006, 214, 215 f. = wistra 2006, 137, 139; Fleischer in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2025, § 87 Rdn. 46; Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 87 Rdn. 5; Koch, AktG, a.a.O., § 87 Rdn. 47; Drygala in: K. Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 116 Rdn. 63; Kort in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 87 Rdn. 330). Der Vergütungsbericht nimmt Bezug auf die außerordentliche Zinsentwicklung des Jahres 2023, die bei der Festlegung des Zielwertes für den Zyklus von 2020 bis 2024 nicht vorhergesehen wurde und auf exogenen, nicht in der Einflusssphäre der Gesellschaft liegenden Faktoren beruhte. Angesichts dessen ist es nicht willkürlich und damit auch kein eindeutiger und gravierender Gesetzesverstoß, wenn der Aufsichtsrat auf zum Teil erhebliche Rückzahlungen verzichtet. Es mag sein, dass es andere Anreize geben könnte; doch kann eine angemessene unternehmerische Entscheidung nicht durch eine andere ersetzt werden. f. Der Rücktritt von Herrn Prof. L. erfolgte nicht zur Unzeit. Daher kann auch nicht von einer teilweisen Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses ausgegangen werden, die in analoger Anwendung von § 139 BGB als zulässig eingestuft werden muss, weil der Gesamtentlastungsbeschluss als Bündel von Einzelentlastungsbeschlüssen anzusehen ist, weshalb kein hinreichender innerer Zusammenhang bestehen wird (so Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 120 Rdn. 57; Reger in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 120 Rdn. 19; Scholz AG 2017, 612, 615 f.). Die hier erfolgte Amtsniederlegung ist im Aktiengesetz selbst nicht geregelt; doch entspricht es der heute weithin vertretenen Auffassung, dass ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied sein Amt jederzeit widerrufen darf, auch wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Dies resultiert insbesondere aus der Erwägung heraus, dass eine Amtsniederlegung vielfach auf Interessenkonflikten, die sich auch wie hier in fehlendem Vertrauen und unterschiedlichen Auffassungen zu bestimmten Geschäftsvorfällen äußern können, zurückzuführen sein wird; wenn sich ein Aufsichtsratsmitglied innerlich nicht frei fühlt, ist dem Amt nicht gedient, wenn Mandatsträger nur wegen eines nicht hinreichenden wichtigen Grundes in ihrem Amt festgehalten werden (vgl. Spindler in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2023, § 103 Rdn. 67; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 103 Rdn. 59; Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 103 Rdn. 57; Hopt/Roth in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 103 Rdn. 101; Grigoleit/Tomasic in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 103 Rdn. 22; Koch, AktG, a.a.O., § 103 Rdn. 17; Fischer in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 103 Rdn. 17, Drygala in: K. Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 103 Rdn. 27). Dieser aktienrechtliche Grundsatz wurde auch in § 13 Abs. 5 der Satzung der Beklagten festgehalten. Grenzen ergeben sich nur dann, wenn sich das Aufsichtsratsmitglied durch die Amtsniederlegung zu einem bestimmten Zeitpunkt treuwidrig verhält, wovon hier indes nicht ausgegangen werden kann. Ein derartiger Treuepflichtverstoß lässt sich im Wesentlichen nämlich nur dann annehmen, wenn die Satzung der Aktiengesellschaft eine Frist vorgibt (vgl. Spindler in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2023, § 103 Rdn. 67), was in der Satzung der Beklagten indes nicht geregelt ist, oder wenn der Aufsichtsrat als Folge der Amtsniederlegung beschlussunfähig wird und die gerichtliche Bestellung nicht rechtzeitig erfolgen kann (vgl. Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 103 Rdn. 60; Hopt/Roth in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 103 Rdn. 101). Da nach der Satzung der Beklagten für die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats die Anwesenheit von mindestens 12 der 16 Aufsichtsratsmitglieder bei Fehlen des Aufsichtsratsvorsitzenden anwesend sein müssen, führte die Amtsniederlegung von Herrn Prof. L. angesichts verbleibender 15 Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zu dessen Beschlussunfähigkeit. Angesichts dessen lässt sich ein schwerwiegender und eindeutiger Gesetzesverstoß durch den Aufsichtsrat nicht bejahen, so dass die Klage abzuweisen war. II. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da die Nebenintervenienten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten sind, trägt die Kläger als Gegner der Hauptpartei auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. 3. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in § 247 Abs. 1 AktG und entspricht der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 11.7.2024.