OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 76/21

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0525.20U76.21.00
3mal zitiert
28Zitate
34Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 34 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die ständige Teilnahme eines Ehrenmitglieds an Aufsichtsratssitzungen stellt einen schweren Verstoß dar, der zur Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses führt.(Rn.31) (Rn.51)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2021 (31 O 59/20 KfH) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Anfechtung des Klägers wird der in der Hauptversammlung der Beklagten am 28.07.2020 gefasste Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt „4. Entlastung des Aufsichtsrats“ für nichtig erklärt. 2. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 28.07.2020 zu dem Tagesordnungspunkt 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 richtet. 3. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wie auch die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H. von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ständige Teilnahme eines Ehrenmitglieds an Aufsichtsratssitzungen stellt einen schweren Verstoß dar, der zur Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses führt.(Rn.31) (Rn.51) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2021 (31 O 59/20 KfH) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Anfechtung des Klägers wird der in der Hauptversammlung der Beklagten am 28.07.2020 gefasste Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt „4. Entlastung des Aufsichtsrats“ für nichtig erklärt. 2. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 28.07.2020 zu dem Tagesordnungspunkt 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 richtet. 3. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wie auch die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H. von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt. A. Der Kläger hält etwa 9,5% der Aktien der beklagten Aktiengesellschaft, deren Grundkapital sich derzeit auf 41,7 Mio. € beläuft. Er ist der Sohn von M. B., bei welchem es sich um den Gründer der B. E. AG handelt, unter welcher die Beklagte einst firmiert hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine nicht börsennotierte Industrieholding. Hauptaktionär ist G. L., welcher über 50% der Aktien hält. Mit seiner Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage wendet sich der Kläger gegen verschiedene Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung der Beklagten vom 28.07.2020. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 29.11.2021 (31 O 59/20 KfH; GA 394 ff.) Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht auf die Anfechtung des Klägers die in der Hauptversammlung der Beklagten am 28.07.2020 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten „4. Entlastung des Aufsichtsrats“ und „11. Beschlussfassung über die Aberkennung des Titels als Ehren-Aufsichtsrat“ für nichtig erklärt (Ziff. 1 und 2 des Tenors) sowie hinsichtlich des letztgenannten Tagesordnungspunktes festgestellt, dass der Beschluss dergestalt gefasst ist, dass insoweit folgender, im Bundesanzeiger vom 13.07.2020 veröffentlichter Beschlussvorschlag des Klägers angenommen ist: „Herrn G. L. wird der Titel als Ehren-Aufsichtsrat der Gesellschaft aberkannt“ (Ziff. 2 des Tenors). Des Weiteren hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 28.07.2020 zu Tagesordnungspunkt 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 richtet (Ziff. 3 des Tenors), und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen (Ziff. 4 des Tenors). Zur Begründung seines Urteils hat das Landgericht zu Ziff. 1 und 2 des Tenors im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Anfechtungsklage gegen den zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sei zulässig und begründet. So habe die Aktionärsmehrheit gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen, indem sie den Aufsichtsratsmitgliedern trotz erkennbarer schwerwiegender und eindeutiger Pflichtverletzung im Entlastungsjahr 2019 die Entlastung erteilt habe. Denn die Praxis der regelmäßigen Teilnahme des Mehrheitsaktionärs an Aufsichtsratssitzungen habe gegen § 109 Abs. 1 AktG verstoßen, was in der Hauptversammlung auch erkennbar gewesen sei. So habe der Mehrheitsaktionär bis zur Sitzung am 21.03.2019 regelmäßig als „ständiger Berater“ an Aufsichtsratssitzungen teilgenommen, ohne dass es für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt der jeweiligen Sitzung ein die Teilnahme u.U. legitimierendes, sachlich begrenztes „Beratungs- oder Sachverständigenmandat“ o.ä. gegeben hätte. Dies stelle einen für die Hauptversammlung offensichtlichen, eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß gegen § 109 Abs. 1, Abs. 2 AktG dar, nachdem den Aktionären in der hier streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 28.07.2020 die pflichtwidrige Praxis der Zulassung des Mehrheitsaktionärs zur regelmäßigen Sitzungsteilnahme insbesondere durch eine Aktionärsfrage deutlich vor Augen geführt worden sei. Ein „Ehrenmitglied“ des Aufsichtsrats dürfe nicht als solches an den Sitzungen und Beratungen des Aufsichtsrats teilnehmen und habe auch keinerlei Auskunfts- oder Einsichtrechte gem. §§ 90, 111 Abs. 2 AktG. Eine Sitzungsteilnahme des Ehrenmitglieds komme nach überwiegender Auffassung lediglich unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 1, 3 AktG als Sachverständiger, Auskunftsperson oder ermächtigter Sitzungsvertreter in Betracht. Diese Voraussetzungen hätten jedenfalls hinsichtlich der Aufsichtsratssitzung am 21.03.2019 bei der Beratung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018, bei der Erörterung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer und beim Bericht des Vorstands über die Geschäftsentwicklung offensichtlich nicht vorgelegen. Die Pflichtverletzung wiege schon deshalb schwer, weil die tolerierte ständige Anwesenheit des „Ehrenmitglieds“ in Aufsichtsratssitzungen die große Gefahr mindestens der „unbewussten, im psychologischen Bereich ablaufenden Beeinflussung“ der Aufsichtsratsmitglieder mit sich bringe. Hinzu komme hier, dass es sich um systematische und wiederholte Verstöße gegen § 109 AktG handele, die in Kenntnis der Aktionärskritik im Zuge der ab 2018 anhängigen ersten Anfechtungsklage (LG Stuttgart 31 O 12/18 KfH) zunächst fortgesetzt begangen worden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Mehrheitsaktionär auf diesem Wege in unrechtmäßiger Weise Insiderinformationen i.S. von Art. 10 Abs. 1 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) erhalten habe. Anders als in der Sache des Landgerichts Stuttgart 31 O 36/19 KfH (OLG Stuttgart 20 U 38/21) habe der Kläger an den fortgesetzten Pflichtverstößen des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Praxis der regelmäßigen Sitzungsteilnahme des Mehrheitsaktionärs im vorliegend relevanten Jahr 2019 nicht mehr als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt. Da jede unzulässige Präsenz des G. L. in jeder Sitzung des Jahres 2019 einen neuen, schwerwiegenden Verstoß gegen § 109 AktG darstelle, sei es dem Kläger nicht verwehrt, sich als Aktionär nun bezogen auf das Jahr 2019 und den am 28.07.2020 gefassten Entlastungsbeschluss auf das Vorliegen der Pflichtverletzung zu berufen. Entgegen der Behauptung der Beklagten, der Kläger verfolge mit seiner Klage sachfremde und rechtsmissbräuchliche Ziele, lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren ausschließlich sachfremde Zwecke verfolgen würde. Zwar habe die Beklagte dargetan und belegt, dass der Kläger schon seit geraumer Zeit eine Sonderausschüttung nach Veräußerung einer Beteiligung gefordert habe, und außerdem das Ziel verfolge, wenigstens wieder mit einem Vertreter im Aufsichtsrat vertreten zu sein. Ein Erfolg bei diesen Zielen würde aber nicht zu Sondervorteilen i.S. von § 243 Abs. 2 AktG führen. Zwar sei im Verfahren unstreitig geblieben, dass der Kläger mehrfach versucht habe, seine Aktien und diejenigen seiner Kinder zu einem überhöhten Preis weit oberhalb des Börsenkurses an den Mehrheitsaktionär zu verkaufen. Zu berücksichtigen sei aber, dass unstreitig der Kläger umgekehrt auch angeboten habe, dem Mehrheitsaktionär dessen Aktien zu einem nicht genannten Preis abzukaufen, was in der typischen Konstellation der „räuberischen Aktionärsklage“ praktisch nicht vorkomme. Außerdem habe der Kläger in der von der Beklagten zitierten E-Mail vom 12.02.2020 (Anlage B 1) nicht nur diese beiden Varianten der Konfliktlösung ins Spiel gebracht, sondern auch den gemeinsamen Verkauf „für einen schönen Verkaufspreis“. Nicht unbedenklich sei zwar die Drohung in der E-Mail vom 26.06.2020 (Anlage B 4), bei fehlender Einigung den „seit Januar 2020“ unterbrochenen Weg (gemeint sei offenbar: der Eskalation über Gerichtsverfahren) „zu intensivieren“, die man so verstehen könne, dass notfalls weitere Anträge gestellt und Verfahren eingeleitet würden. Dazu sei es aber jedenfalls bei der Kammer auch über ein Jahr später nicht gekommen. Außerdem könne festgehalten werden, dass die Klage jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sei. Der Punkt, bei dem auf Veranlassung desselben Klägers immer wieder dieselben durch die Justiz bereits geklärten Rechtsfragen in immer neuen, aussichtslosen Verfahren erneut geprüft werden sollten, lediglich um den „Lästigkeitswert“ zu erhöhen, sei hier (noch) nicht erreicht. Der Kläger sei auch gem. § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt. Er habe an der Hauptversammlung teilgenommen, da hierfür die gem. § 1 Abs. 1 COVMG auch ohne Satzungsregelung zugelassene Online-Teilnahme gem. § 118 Abs. 1 AktG ausreiche. Außerdem habe er Widerspruch zur Niederschrift erklärt (vgl. Anlage K 2). Die Anfechtungsklage habe nach alledem in Bezug auf die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 Erfolg. Die Klage sei auch insoweit begründet, als sich der Kläger gegen den zu Tagesordnungspunkt 11 von der Versammlungsleiterin festgestellten ablehnenden Beschluss mit einer kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage wende. Denn bei der Abstimmung über die Aberkennung seines Ehrentitels habe der Mehrheitsaktionär analog § 136 Abs. 1 AktG einem Stimmrechtsverbot unterlegen. Da das Aktiengesetz die Position des „Ehrenmitglieds“ nicht kenne, sie aber auch keine rechtliche Relevanz habe, fehle jegliche Regelung über die Verleihung oder Aberkennung einer solchen Ehrenbezeichnung. Insbesondere sei § 103 AktG, der die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds regele, weder unmittelbar noch analog anwendbar. Das Vorhandensein einer Regelungslücke als Analogievoraussetzung sei offensichtlich. Ein Ehrentitel knüpfe typischerweise an das besonders hervorzuhebende positive Verhalten des Geehrten in der Vergangenheit an. Die Aberkennung eines solchen Ehrentitels habe ihren Anlass in der Regel ebenfalls in einem Verhalten des Geehrten nach der Zuerkennung des Ehrentitels, d.h. in der (jüngeren) Vergangenheit. Anders als bei der Abberufung aus dem Amt gehe es bei der Aberkennung eines Ehrentitels ohne Funktion nicht in erster Linie um eine Prognose, ob der Geehrte sich auch in Zukunft vorbildlich und der Ehrung entsprechend verhalte. Wie bei der Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds, bei der § 136 AktG unmittelbar zu einem Stimmrechtsverbot führe, gehe es bei der Aberkennung des Ehrentitels um die Beurteilung eines Verhaltens des Geehrten in der Vergangenheit. Die Entscheidung über die Aberkennung eines solchen Ehrentitels sei deshalb qualitativ und quantitativ vergleichbar mit der Entscheidung über die Entlastung als Organmitglied. Im vorliegenden Fall habe der Mehrheitsaktionär bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 11 im Rahmen seiner Stimmabgabe als Aktionär sein eigenes Verhalten als „Ehrenmitglied des Aufsichtsrats“ in der Vergangenheit beurteilen und entscheiden müssen, ob dieses Verhalten es noch rechtfertige, den Ehrentitel weiter zu behalten. Darin liege ein mit der Entlastungsentscheidung vergleichbarer Interessenkonflikt, der es rechtfertige, in einer Einzelanalogie zu § 136 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall AktG ein Stimmverbot anzunehmen. Nach alledem seien die Stimmen des Mehrheitsaktionärs bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 11 zu Unrecht mitgezählt worden. Laut Anlage 3 zum notariellen Hauptversammlungsprotokoll (Anlage K 2) seien 9.460.385 Stimmen als gültig gezählt, davon 1.566.993 Ja-Stimmen und 7.893.392 Nein-Stimmen. Ziehe man die unstreitig seitens des Mehrheitsaktionärs gehaltenen, von der Versammlungsleiterin zu Unrecht mitgezählten mindestens 7.014.000 Stimmen ab, so verbleibe eine Präsenz von 2.446.385 bei diesem Tagesordnungspunkt stimmberechtigter Aktien. Die 1.566.993 für die Aberkennung des Ehrentitels abgegebenen Ja-Stimmen entsprächen einer Mehrheit von rund 64%. Bereinigt ergäben sich nur 879.392 gültige Nein-Stimmen. Da der Beschluss über die Aberkennung des Ehrentitels mangels gesetzlicher Regelung lediglich einer einfachen Mehrheit bedurft habe, hätte die Versammlungsleiterin das Zustandekommen des Beschlusses feststellen müssen. Der Fehler durch die Nichtberücksichtigung des Stimmrechtsverbots sei kausal für die Beschlussfeststellung gewesen. Der festgestellte ablehnende Beschluss beruhe somit auf einer Gesetzesverletzung i.S. von § 243 Abs. 1 AktG, was zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führe. Zugleich stehe fest, dass bei richtiger Wertung der Stimmen der vom Kläger beantragte Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 11 zustande gekommen sei. Letzteres sei, wie vom Kläger im Verfahren beantragt, durch gerichtliche Beschlussfeststellung festzuhalten. Der Kläger habe seine Anfechtungsbefugnis nicht dadurch verwirkt, dass er während seiner eigenen Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bis zu seinem Ausscheiden durch Abwahl im Jahr 2018 die Präsenz des Mehrheitsaktionärs in Aufsichtsratssitzungen als „Ehrenmitglied“ toleriert habe. Zum einen knüpfe die vorliegende Entscheidung u.a. an die unzulässige Gewährung eines Informationsvorsprungs an den Mehrheitsaktionär und die Entgegennahme dieser Informationen im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung am 21.03.2019 an, an der der Kläger nicht mehr teilgenommen habe. Zum anderen habe die Familie des Klägers u.a. bereits 2018 im Verfahren des Landgerichts 31 O 12/18 KfH die Praxis der Sitzungsteilnahme des Mehrheitsaktionärs gerügt. Ein selbstwidersprüchliches Verhalten des Klägers liege jedenfalls derzeit nicht mehr vor. Die Klage sei auch, was die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 11 betreffe, nicht rechtsmissbräuchlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise die Kammer auf die obigen Ausführungen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das vorerwähnte Urteil des Landgerichts vom 29.11.2021 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung insoweit, als sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf vollumfängliche Klagabweisung (vgl. LGU 11) weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes: Was die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 4) betreffe, so liege in der Sitzungsteilnahme des Mehrheitsaktionärs kein Verstoß gegen § 109 Abs. 1 AktG; jedenfalls wäre ein solcher hinsichtlich des Entlastungszeitraums des Geschäftsjahrs 2019 in der Gesamtschau nicht schwerwiegend. Im Ausgangspunkt überrasche die Darstellung des Landgerichts, der zufolge eine „regelmäßige Teilnahme“ des Mehrheitsaktionärs als „ständiger Berater“ bereits durch die (einmalige) Teilnahme an der Sitzung vom 21.03.2019 vorliege. Hinsichtlich des Entlastungszeitraums des Geschäftsjahrs 2019 habe G. L. nur noch an der weiteren Sitzung des Aufsichtsrats vom 19.12.2019 und dort nur auch zu einzelnen Tagesordnungspunkten als Sachverständiger auf entsprechende Einladung durch den Aufsichtsrat teilgenommen. Die fehlende Auseinandersetzung des Landgerichts mit diesem Gesichtspunkt stehe im Widerspruch zu seiner Urteilsbegründung in Bezug auf die Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 („Abberufung Aufsichtsratsmitglieder“). Dort habe es das Gericht sogar ausdrücklich als positiv gewertet, dass die frühere Praxis der regelmäßigen Sitzungsteilnahme nach der Aufsichtsratssitzung vom 21.03.2019 so nicht mehr aufrechterhalten worden sei. In der Begründung des landgerichtlichen Urteils fehle zudem jede Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten, dass es sich jedenfalls deswegen um keine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln könne, weil die Beklagte bzw. ihre Organmitglieder rechtlich beraten gewesen seien. Soweit das Landgericht sein Urteil auf die Unzulässigkeit der Überlassung von Informationen an G. L. stütze, wende es zunächst Art. 10 MAR unrichtig an. Ferner habe es § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 243 Abs. 1 AktG nicht richtig angewendet, indem es die Existenz eines faktischen Konzerns, bestehend aus G. L. als herrschendem Unternehmen und der Beklagten als abhängigem Unternehmen i.S. von §§ 15 ff. AktG, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Im Hinblick auf das Bestehen eines faktischen Konzerns hätten die Organmitglieder der Beklagten nicht gegen ihre Verschwiegenheitspflichten aus §§ 93, 116 AktG verstoßen. Nach alledem fehle es dem Grunde nach an einem Gesetzesverstoß und damit an einer (schwerwiegenden) Pflichtverletzung, die eine Verletzung der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit beim Entlastungsbeschluss begründen könnte. Abgesehen davon habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat die Sitzungsteilnahme von G. L. nicht nur „gekannt“, sondern ihr ausdrücklich zugestimmt und sie über Jahre hinweg ohne Beanstandung mitgetragen habe. Damit habe er während seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eine Beschlusslage in diesem Gremium und damit einen Rechtszustand mitgeschaffen, der auch nach seinem Ausscheiden (zunächst noch) Bestand gehabt habe. Angesichts dessen verhalte er sich widersprüchlich, wenn er die darauf beruhende Praxis nach seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat plötzlich für unzulässig halte. Der Kläger verfolge mit der Klage sachfremde und rechtsmissbräuchliche Ziele. Die vorliegende Konstellation sei mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 06.07.2021 (31 Wx 236/21, NZG 2021, 1403 ff.) zugrunde gelegen habe. Bei seiner Klage handele es sich um ein Element des „Feldzugs“ des Klägers gegen die Beklagte, ihre Organmitglieder und den Mehrheitsaktionär, der in einer Vielzahl von Verfahren mit dem Ziel ausgetragen werde, seine Aktien an der Beklagten zu einem über dem Börsenkurs liegenden Preis zu verkaufen. Was die Beschlussfassung über die Aberkennung des Titels als Ehren-Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 11) betreffe, so habe das Landgericht § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 103 AktG sowie § 243 Abs. 1 AktG nicht richtig angewendet. Der Mehrheitsaktionär unterliege bei der Abstimmung über die Aberkennung seines Titels als Ehrenmitglied des Aufsichtsrats keinem Stimmverbot, so dass die Mitzählung seiner Stimmen bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 11 und die Beschlussfeststellung der Versammlungsleiterin rechtmäßig gewesen seien. Zwar sei ein Ehrenmitglied kein Mitglied des Aufsichtsrats, jedoch gehe es auch hier um die unmittelbare Abberufung aus einem Amt bzw. einer „Position“, das bzw. die von der Hauptversammlung durch einen Ernennungsbeschluss geschaffen worden sei. Die Regelungslücke werde daher sachnäher durch § 103 Abs. 1 Satz 1 AktG statt durch § 136 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 AktG ausgefüllt, da es hierbei um den Verbleib in einem Amt bzw. in einer „Position“ gehe, während es bei der Entlastung um die Billigung der Amtsführung gehe. Zudem sei die Klage auch insoweit wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers sowie im Hinblick auf die seitens Klägers verfolgten sachfremden Ziele rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte stellt den Berufungsantrag (BA 112 i.V.m. BA 62), das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 31. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - (Aktenzeichen: 31 O 59/20 KfH) vom 29.11.2021 teilweise abzuändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Der Kläger stellt den Gegenantrag (BA 112 i.V.m. BA 89), die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend Folgendes aus: Was die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 4) betreffe, so sei unstreitig, dass der Mehrheitsaktionär G. L. im streitgegenständlichen Jahr zumindest an der Aufsichtsratssitzung vom 21.03.2019 als „ständiger Berater“ teilgenommen habe. Die in den vorausgegangenen Jahren geübte ständige, der Hauptversammlung vor Augen geführte Praxis der regelmäßigen, geduldeten Teilnahme des Mehrheitsaktionärs an Aufsichtsratssitzungen habe sich im Jahr 2019 in dieser Sitzung manifestiert. Auch eine entsprechende anderslautende rechtliche Beratung habe für die Beklagte nicht dazu geführt, dass sie sich der anderslautenden ganz h.A. habe widersetzen dürfen. Es stelle keinen Fehler und wenn überhaupt - wie nicht - dann zumindest keinen entscheidungserheblichen Fehler durch das Landgericht dar, wenn dieses davon ausgehe, dass dem Mehrheitsaktionär im Wege seiner Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen der Beklagten vertrauliche Informationen offenbart worden seien. Fehl gehe die Auffassung der Berufung, der zufolge ein bestehender faktischer Konzern zwischen der Beklagten und G. L. unter der Führung des Letztgenannten dazu führe, dass dieser Informationen aus dem Aufsichtsrat ohne weiteres erhalten könne. Die Klage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da es nicht zutreffe, dass der Kläger hier ausschließlich sachfremde Zwecke verfolge. Grundsätzlich gehe es dem Kläger nicht um eine Schädigung der Gesellschaft, was geradezu töricht wäre, da er selbst an dieser Gesellschaft nicht unmaßgeblich beteiligt sei. Dass es dem Kläger nicht darum gehe, sich seine Beteiligung an der Gesellschaft ausschließlich „abkaufen“ zu lassen, zeige sich bereits daran, dass der Kläger bereit gewesen sei, in „den Aufsichtsrat der Beklagten zurückzukehren oder die von ihm stets gerügte Einbehaltung der Mindestdividende auszuschütten“. Auch mit ihrer Argumentation im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts zum Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11 der streitgegenständlichen Hauptversammlung könne die Beklagte ihrer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Eine analoge Anwendung des § 136 AktG sei einer solchen des § 103 AktG vorzuziehen, da eine größere sachliche Nähe zur Entlastung als zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds vorliege, weil es jeweils um eine Bewertung eines vergangenen Verhaltens gehe, was bei der Würdigung dessen, ob jemand den Ehrentitel immer noch „verdient“ habe, im Vordergrund stehe. Dem Kläger sei auch insoweit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, egal wie er sich während seiner Zeit im Aufsichtsrat zu der Sitzungsteilnahme des Mehrheitsaktionärs gestellt habe. Soweit die Beklagte vortrage, dass die Klage im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele rechtsmissbräuchlich sei, könne auf die oben erfolgten Ausführungen hierzu verwiesen werden. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Landgerichts Stuttgart 31 O 26/19 KfH (OLG Stuttgart 20 U 38/21) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 29.11.2021 ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als es sich gegen Ziff. 2 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils und die Begründung des Landgerichts für die dort vorgenommene Zuerkennung der Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage des Klägers zu Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung vom 28.07.2020 richtet (unten I. 2.). Die weitergehende Berufung erweist sich demgegenüber als unbegründet (sogleich unten I. 1.). I. 1. Keiner rechtlichen Beanstandung begegnet - entgegen der Auffassung der Berufung - die Würdigung des Landgerichts (LGU 30 ff.), der zufolge die Anfechtungsklage des Klägers zu Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019) zulässig und begründet ist. Der seitens des Klägers angefochtene diesbezügliche Beschluss ist wegen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoßes gegen § 109 Abs. 1 AktG der zu entlastenden Aufsichtsratsmitglieder, der für die Hauptversammlung erkennbar war, gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Soweit das Landgericht (LGU 37) die flankierend erhobene positive Beschlussfeststellungsklage des Klägers zu Tagesordnungspunkt 4 für unbegründet erachtet hat, hat der Kläger dies nicht im Wege der Anschlussberufung angegriffen. a) Ein Entlastungsbeschluss ist nach § 243 Abs. 1 AktG wie jeder andere Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar, soweit er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses hat das Gericht demnach nicht unmittelbar das Handeln der Verwaltung, sondern das Handeln der Hauptversammlung zu überprüfen (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 182 bei juris m.w.N.). Die Eröffnung der Möglichkeit, einen Beschluss über die Entlastung der Verwaltung anzufechten, dient nicht der umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern ausschließlich der Kontrolle der Beschlussfassung der Hauptversammlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, a.a.O.). Das Verwaltungshandeln spielt im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nur insoweit eine Rolle, als bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entlastungserteilung durch die Hauptversammlung zu klären ist, ob die Hauptversammlung das ihr zukommende Ermessen angesichts von Pflichtverletzungen des Entlasteten überschritten hat. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die Erteilung der Entlastung i.S.v. § 315 BGB billigem Ermessen entspricht. Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß i.S. von § 243 Abs. 1 AktG begründet (s. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, a.a.O., Rz. 183 bei juris m.w.N.). Da die Entlastungsentscheidung grundsätzlich im Ermessen der Gesellschafter liegt, ist ein Entlastungsbeschluss nicht schon dann fehlerbehaftet i.S. von § 243 Abs. 1 AktG, wenn es Gründe gegeben hätte, die Entlastung zu verweigern. Ein Entlastungsbeschluss ist nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden anfechtbar (s. grundlegend BGH, Urt. v. 25.02.2002 - II ZR 133/01, Rz. 15 bei juris - „Macroton“; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 366 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 151 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris). b) Wie das Landgericht (LGU 31) in diesem Zusammenhang zutreffend aufgezeigt hat, hat sich der Senat in seinem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 11.02.2020 (20 U 44/19, S. 10 ff. des Umdrucks; n.v.) bereits ausführlich mit der Frage der ständigen Sitzungsteilnahme des Mehrheitsaktionärs als Ehrenmitglied an den Aufsichtsratssitzungen im dort streitgegenständlichen Entlastungszeitraum 2017 auseinandergesetzt. Die Beklagte hatte seinerzeit auf entsprechenden Hinweisbeschluss des Senats vom 11.02.2020 ihre Berufung gegen das vorausgegangene landgerichtliche Urteil vom 09.08.2019 (31 O 12/18 KfH) zurückgenommen. In seinem vorerwähnten Hinweisbeschluss vom 11.02.2020 ist der Senat zu dem - vorliegend aufrechterhaltenen - Ergebnis gelangt, dass die Möglichkeit zur ständigen Sitzungsteilnahme des Ehrenmitglieds an sämtlichen Aufsichtsratssitzungen im Entlastungszeitraum einen eindeutigen Gesetzesverstoß i.S. von § 243 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat und damit auch durch dessen Mitglieder darstellt, unabhängig davon, ob das Ehrenmitglied zu den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen eingeladen wurde oder ob die Sitzung ohne vorherige Einladung erfolgte. Die dem Ehrenmitglied eingeräumte jederzeitige Möglichkeit zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats verstößt gegen § 109 Abs. 1 Satz 1 AktG. Danach sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrats Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG lediglich zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. aa) Bei den Regelungen des § 109 Abs. 1 AktG handelt es sich trotz des insoweit auf den ersten Blick missverständlichen Wortlauts („sollen“) um zwingendes Recht (s. BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11, Rz. 15 bei juris; Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 109 Rz. 3; Roth/Hopt in: GK-AktG, 5. Aufl., § 109 Rz. 8; jeweils m.w.N.). Durch die Fassung als Sollvorschrift wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Aufsichtsratsbeschlüsse nicht bereits deshalb an einem Beschlussmangel leiden, weil Dritte an der Aufsichtsratssitzung teilgenommen haben (s. nur Habersack, a.a.O., m.w.N.). Der zwingende Charakter des § 109 Abs. 1 AktG zeigt sich auch aus einem Umkehrschluss zu § 109 Abs. 3 AktG. Nach dieser Norm kann die Satzung zulassen, dass an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben. Dieser Regelung hätte es aber nicht bedurft, wenn es sich bei § 109 Abs. 1 AktG lediglich um (satzungs-) dispositives Recht handeln würde (s. Spindler in: BeckOGK AktG, Stand: 01.02.2022, § 109 Rz. 6). Demnach ist es dem Aufsichtsrat grundsätzlich untersagt, externe Personen - d.h. solche, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören - an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen zu lassen. Das nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AktG bestehende grundsätzliche Teilnahmeverbot erstreckt sich auf alle Personen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufsichtsratssitzung nicht dem Aufsichtsrat oder Vorstand als Organ angehören. Deshalb ist auch die Teilnahme von Ehrenmitgliedern des Aufsichtsrats nach ganz überwiegender Auffassung im Schrifttum grundsätzlich unzulässig. Das Ehrenmitglied des Aufsichtsrats kann danach vielmehr lediglich unter denselben engen Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG wie jeder sonstige Dritte als Sachverständiger oder Auskunftsperson zur Beratung über einzelne Gegenstände zu einer Aufsichtsratssitzung hinzugezogen werden (s. zur ganz h.M. etwa Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 107 Rz. 16 und § 109 Rz. 4; Spindler in: BeckOGK AktG, Stand: 01.02.2022, § 109 Rz. 33; Roth/Hopt in: GK-AktG, 5. Aufl., § 109 Rz. 16; Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 109 Rz. 16; Drygala in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 107 Rz. 29 u. § 109 Rz. 7; Breuer/Fraune in: Heidel, AktR, 5. Aufl., § 109 AktG Rz. 5; Groß-Bölting/Rabe in: Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 107 Rz. 28 u. § 109 Rz. 8; Henssler in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 107 AktG Rz. 15; Hoffmann-Becking in: MünchHdB-GesR, Bd. 4, 5. Aufl., § 31 Rz. 26; Lutter, ZIP 1984, 645, 651 f.; Hennerkes/Schiffer, DB 1992, 875 ff.; Bayer/Hoffmann, AG 2010, R51 ff. [R52]; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2016, 271; Weber/Polte, AR 2008, 34 f.; Theisen, AR 2008, 33; dens., AR 2015, 115). bb) Der Senat bleibt dabei, dass er sich in dieser Frage der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum anschließt. (1) Bei der Ehrenmitgliedschaft im Aufsichtsrat handelt es sich - jedenfalls was die rechtliche Stellung des Ehrenmitglieds im Aufsichtsrat angeht - um ein rechtliches Nullum. Als bloßer Ehrentitel begründet die Ehrenmitgliedschaft weder eine Amtsstellung, sprich eine mitgliedschaftliche Stellung im Aufsichtsrat, noch sonstige (organschaftliche) Rechte und Pflichten des Geehrten (vgl. Henssler in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 107 AktG Rz. 15; Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 107 Rz. 72; Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 107 Rz. 16; Hoffmann-Becking in: MünchHdB-GesR, Bd. 4, 5. Aufl., § 31 Rz. 26). Mit dem Fehlen der rechtlichen Relevanz der Ehrenmitgliedschaftsstellung wird auch die unproblematische Zulässigkeit der Verleihung einer solchen Ehrenposition in der Aktiengesellschaft begründet (s. Lutter, ZIP 1984, 645, 646 f.). Die Zulässigkeit der Sitzungsteilnahme des Geehrten an den Sitzungen des Aufsichtsrats folgt aus der Verleihung des Ehrentitels aber nicht. (2) Teleologisch dient § 109 Abs. 1 AktG dazu, den Aufsichtsrat klar von gesetzlich nicht vorgesehenen „Organen“ bzw. anderen Personen abzugrenzen, seine Arbeitsfähigkeit zu sichern und die Erhaltung der Vertraulichkeit der Sitzungen des Aufsichtsrats zu gewährleisten, weshalb die Vorschrift verhindern will, dass nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehörende Personen ständig an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen und so eine vergleichbare Einflussmöglichkeit erlangen, ohne hierfür eine entsprechende Verantwortung zu tragen (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11, juris Rz. 16). Daneben soll auch die Einhaltung der in § 95 AktG bestimmten Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder gesichert werden (s. etwa Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 109 Rz. 2; Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 109 Rz. 1). (3) Die gegen die ganz h.M. von der Berufung und vereinzelten Stimmen der Literatur vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. (3.1) Zunächst geht der Einwand fehl, dass der Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 1 AktG wegen der Formulierung als Sollvorschrift einem dauerhaften Teilnahmerecht zugunsten des Ehrenmitglieds nicht entgegenstehe (so Johannsen-Roth/Kießling, NZG 2013, 972, 975; Jüngst, BB 1984, 1583, 1584). Durch die Formulierung des § 109 Abs. 1 AktG als Sollvorschrift wird nicht die Möglichkeit einer Abweichung von dieser Regelung legitimiert oder auch nur eröffnet, sondern allein die Wirksamkeit der unter Verletzung dieser Norm gefassten Aufsichtsratsbeschlüsse geschützt (s. Lutter, ZIP 1984, 645, 652; Hennerkes/Schiffer, DB 1992, 875 ff.). Denn es soll - wie bereits oben unter b) aa) ausgeführt - die Formulierung als Sollvorschrift lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Beschluss nicht bereits deshalb mangelhaft ist, weil Dritte in rechtswidriger Weise an der Aufsichtsratssitzung teilgenommen haben. Der zwingende Charakter des § 109 Abs. 1 AktG wird davon nicht berührt. (3.2) Auch kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Sinn und Zweck des § 109 Abs. 1 Satz 1 AktG stünde der Einräumung eines ständigen Teilnahmerechts des Ehrenmitglieds an den Aufsichtsratssitzungen nicht entgegen, weil keine Gefahr einer unsachgerechten Beeinflussung durch das Ehrenmitglied bestehe, da der Aufsichtsrat dem Ehrenmitglied das eingeräumte Teilnahmerecht jederzeit und ohne Erfordernis eines sachlichen Grundes wieder entziehen könne bzw. das Ehrenmitglied zum (vorübergehenden) Verlassen von Sitzungen auffordern könne (s. Johannsen-Roth/Kießling, NZG 2013, 972, 975 f.), so dass sich § 109 Abs. 1 AktG funktionell lediglich als negatorischer Anspruch des Aufsichtsrats auf Unterlassung zur Abwehr einer vom Aufsichtsrat unerwünschten Einflussnahme Dritter erschließe, es ihm im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts aber unbenommen bleiben müsse, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Dritte zu Sitzungen hinzuzuziehen und zwar auch regelmäßig und generell, sprich jeweils zu allen Tagesordnungspunkten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn dadurch wird die vom Gesetzgeber gewählte gesetzliche Regel-Ausnahme-Konzeption des § 109 Abs. 1 AktG gleichsam in ihr Gegenteil verkehrt. Der Gesetzgeber hat die durch diese Vorschrift verfolgten Ziele dadurch zu erreichen gesucht, dass in § 109 Abs. 1 Satz 1 AktG ein generelles Teilnahmeverbot für Dritte an den Aufsichtsratssitzungen als Regel statuiert wird, welches nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AktG ausnahmsweise durchbrochen werden darf. An diesem tradierten Regelungsmodell hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 36 SEAG im Jahr 2004, der für die monistisch verfasste SE eine mit § 109 AktG inhaltsgleiche Regelung enthält, erkennbar auch festgehalten (vgl. BT-Drs. 15/3405 S. 38). Die Gegenauffassung löst sich von dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung und ersetzt sie durch ein eigenes Regelungsmodell mit umgekehrten Vorzeichen, das der Gesetzgeber aber erkennbar nicht wollte. Denn durch die Möglichkeit zur Hinzuziehung des Ehrenmitglieds auf der Grundlage einer Blanketteinladung des Aufsichtsrats wird die Sitzungsteilnahme des Ehrenmitglieds und damit eines Dritten zur Regel und dessen Nichtteilnahme zur Ausnahme. Ausgehend von der de lege lata geltenden Regelungskonzeption des § 109 Abs. 1 AktG kann deshalb weder die Satzung noch der Aufsichtsrat oder ein sonstiges Organ der Gesellschaft über die in § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AktG genannten Fälle hinaus den Kreis der zu den Sitzungen des Aufsichtsrats zugelassenen Personen erweitern (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11, Rz. 15 bei juris). Für den Senat ist insoweit insbesondere maßgeblich, dass § 109 Abs. 1 AktG - wie ausgeführt - im Ausgangspunkt generell verhindern soll, dass nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehörende Personen ständig an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen und so eine vergleichbare Einflussmöglichkeit erlangen, ohne hierfür eine entsprechende Verantwortung zu tragen (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 30.1.2012 - II ZB 20/11, Rz. 16 bei juris). Damit ist ein ständiges Teilnahmerecht des Ehrenmitglieds nicht vereinbar. Hinzu kommt, dass die ständige Beiziehung des Ehrenmitglieds als eines „ständigen Beraters“ auch mit dem durch § 111 Abs. 6 AktG statuierten Gebot der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nicht vereinbar ist. Danach können die Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen. Mit diesem Gebot der persönlichen und eigenverantwortlichen Amtsausübung ist es nicht vereinbar, dass einzelne Mitglieder ebenso wie der Aufsichtsrat als Gesamtorgan zu den Sitzungen einen ständigen Berater hinzuziehen, weil hierdurch nicht nur die Vertraulichkeit leiden könnte, sondern vor allem die Gefahr besteht, dass die vom Aufsichtsrat in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidungen entgegen § 111 Abs. 6 AktG zu stark nach außen verlagert werden (so bereits BGH, Urt. v. 15.11.1982 - II ZR 27/82, Rz. 10 f. bei juris). cc) Vom Aspekt eines ständigen Teilnahmerechts des Ehrenmitglieds an den Aufsichtsratssitzungen in rechtlicher Hinsicht zu differenzieren ist der von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte weitere Aspekt des - ihrer Auffassung nach unumschränkt bestehenden - Informationsrechts des Konzernherrn im faktischen Konzern, wie er vorliegend aus dem Mehrheitsaktionär G. L. als herrschendem Unternehmen und der Beklagten als abhängigem Unternehmen i.S. der §§ 15 ff. AktG besteht. (1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen (vgl. § 16 Abs. 1 AktG). In diesem Zusammenhang folgt aus dem Grundsatz der Rechtsformunabhängigkeit, dass als Unternehmen i.S. der §§ 15 ff. AktG auch natürliche Personen zu qualifizieren sind, die entweder als Einzelkaufleute, im Rahmen einer Personengesellschaft oder vermittels ihrer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft die Geschäftsleitung eines externen Unternehmens beeinflussen, oder die mit Rücksicht auf sonstige unternehmerische Interessen in sich selbst jenen Interessenkonflikt verkörpern, vor dessen Gefahren das Gesetz die abhängige Gesellschaft und deren Minderheitsgesellschafter zu schützen sucht (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1977 - II ZR 123/76, Rz. 11 bei juris; Grigoleit in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 15 Rz. 30). Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern (§ 18 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. AktG). Von einem abhängigen Unternehmen wiederum wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). (2) Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, nachdem der Mehrheitsaktionär der Beklagten G. L. - unstreitig - aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der P. L. KG einer anderweitigen wirtschaftlichen Interessenbindung unterliegt (vgl. hierzu S. 8 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 03.03.2022; BA 69). Mittel zur einheitlichen Leitung durch G. L. sind u.a. die - wiederum unstreitig - von ihm bestimmte Zusammensetzung des Aufsichtsrats, dessen reguläre Mitglieder überdies zu 2/3 mit ihm familiär verbunden sind, sowie (jedenfalls bis einschließlich März 2019) die eigene Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen. Auf einer entsprechenden Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf den Aufsichtsrat, der nicht nur über die Personalhoheit über das Management der abhängigen Gesellschaft verfügt, sondern auch wesentliche Maßnahmen der Geschäftsführung an seine Zustimmung binden kann, basiert das gesamte Aktienkonzernrecht (vgl. Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 100 Rz. 83 m.w.N.). (3) Zwar können sowohl die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG als auch die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG grundsätzlich widerlegt werden (vgl. hierzu Bayer in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 18 Rz. 48 m.w.N.). Allerdings hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung vom 29.03.2022 (BA 89 ff.) zur Widerlegung jener Vermutungen nichts dargetan, obwohl die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 03.03.2022 (S. 8; BA 69) ausdrücklich maßgeblich auf die von ihr so bezeichnete „Vermutungskaskade der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG“ abgestellt hat. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was jene Vermutungen widerlegen könnte. (4) Was speziell den Aspekt der Informationsüberlassung betrifft, so wird streitig beurteilt, ob oder inwieweit im Verhältnis miteinander verbundener Unternehmen die Verschwiegenheitspflichten zu modifizieren sind. Nach einer Auffassung unterliegen im Falle konzernrechtlicher Verflechtungen die Mandatsträger gegenüber dem verbundenen Unternehmen hinsichtlich vertraulicher Informationen keiner Verschwiegenheitspflicht (vgl. Schwintowski, ZIP 2015, 617, 618, 623). Demgegenüber geht eine andere Auffassung von einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht aus (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.05.2021 - 8 U 6521/20, Rz. 44: für den aktiven Vorstand aus § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie für den ausgeschiedenen Vorstand aus nachwirkender Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft; vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 24.08.2011 - 9 U 41/11, BeckRS 2011, 141384 Rz. 28 für den Aufsichtsrat). Nach einer weiteren Auffassung ist nach der Art der Konzernbindung zu differenzieren (Bank, NZG 2013, 801, 803 ff.; Spindler in: MünchKommAktG, a.a.O., § 93 Rz. 142; Fleischer, ZGR 2009, 505, 534). Nach dieser differenzierenden Auffassung soll speziell für den hier gegebenen Fall, dass zwischen den in Rede stehenden Unternehmen aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung und infolge der Ausübung eines herrschenden Einflusses nach §§ 311 ff. AktG ein faktisches Konzernverhältnis besteht, eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Organe in Betracht kommen (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 24.10.2018 - 22 O 101/16, Rz. 276 bei juris; Bank, NZG 2013, 801, 804, 806; Menke, NZG 2004, 697, 699; Spindler in: MünchKommAktG, a.a.O.; Singhof, ZGR 2001, 146, 160; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18). Auch wenn die in Rede stehende Information in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Konzern, steht, sollen allerdings die §§ 311 ff. AktG zu berücksichtigen sein (Bank, NZG 2013, 801, 805; Hölters in: Hölters, AktG, 3. Aufl., § 93 Rz. 148; Singhof, ZGR 2001, 146, 160; Menke, NZG 2004, 697, 699; Altmeppen in: MünchKommAktG, a.a.O.; Spindler in: MünchKommAktG, a.a.O.; Fleischer, ZGR 2009, 505, 534). Als Konsequenz soll die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens nach teilweise vertretener Auffassung nur dann in Betracht kommen, wenn der bei dem abhängigen Unternehmen infolge der Informationsweitergabe entstehende Nachteil ausgleichsfähig ist und wenn der Ausgleich gesichert ist (Bank, a.a.O.; Altmeppen in: MünchKommAktG, a.a.O.; Singhof, ZGR 2001, 146, 159). Es kann hier jedoch offenbleiben, welcher Auffassung sich der Senat anschließt. Denn es sind zwei unterschiedliche Aspekte, ob der Betroffene Informationen bekommt und dies gegebenenfalls im Abhängigkeitsbericht zu erwähnen ist und eventuell entstandene Nachteile auszugleichen sind, oder ob er an der Aufsichtsratssitzung teilnimmt und damit alleine schon durch die Präsenz auch Einfluss auf die Entscheidungsfindung nehmen kann, wodurch eine verantwortungsvolle Kontrolle, zu der auch die vom Mehrheitsaktionär gestellten Aufsichtsratsmitglieder im Interesse der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Aktionäre verpflichtet sind, gefährdet sein kann. Nicht zuletzt entspricht es einhelliger Auffassung in der Literatur, dass auch Haupt- bzw. Mehrheitsaktionäre nur in den Grenzen des § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG zu Aufsichtsratssitzungen hinzugezogen werden können (vgl. nur Groß-Bölting/Rabe in: Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 109 Rz. 8; Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 109 Rz. 16 und 18 m.w.N.) dd) Die dem Ehrenmitglied eingeräumte jederzeitige Möglichkeit zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats liegt deutlich außerhalb der von § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG gezogenen Grenzen und ist deshalb rechtswidrig. Auf der Grundlage des § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG können Sachverständige und Auskunftspersonen lediglich zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Zwar kommt eine Hinzuziehung des Ehrenmitglieds als Sachverständiger oder Auskunftsperson im Einzelfall grundsätzlich in Betracht. Erforderlich ist aber eine Beschränkung sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Der Aufsichtsrat hat in jedem Einzelfall und zu jedem einzelnen Beratungsgegenstand einer jeden Sitzung gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG für eine ausnahmsweise zulässige Teilnahme eines Dritten im konkreten Fall vorliegen. Mit § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG unvereinbar ist dagegen die einem Dritten dauerhaft eingeräumte Möglichkeit zur ständigen Sitzungsteilnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte überhaupt, durch eine Dauereinladung oder zu jeder einzelnen Sitzung eingeladen wird. Will sich die Beklagte die langjährigen unternehmerischen Erfahrungen und das umfassende und detaillierte Wissen des Ehrenmitglieds dauerhaft durch eine ständige Teilnahme des Ehrenmitglieds an den Aufsichtsratssitzungen zu Nutze machen, kann dies nur durch Berücksichtigung des Ehrenmitglieds bei der Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats erfolgen. c) Bei der dem Ehrenmitglied eingeräumten jederzeitigen Möglichkeit zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats handelt es sich auch um einen eindeutigen Gesetzesverstoß. An einem hinreichend eindeutigen Rechtsverstoß fehlt es zwar dann, wenn sich der zu Entlastende nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, juris Rz. 366; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, juris Rz. 153; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, juris Rz. 186, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat sich vielmehr über die von der ganz h.M. im Schrifttum seit langem vertretene und damit hinreichend zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt. Jedenfalls soweit sich - wie hier - zu einer Rechtsfrage eine seit langem vertretene ganz herrschende Meinung im Schrifttum gebildet hat, die von maßgeblichen Stimmen der Literatur geteilt wird und qua Erst-recht-Schluss höchstrichterlicher Rechtsprechung (hier: BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11) entspricht, wird die Rechtslage nicht allein dadurch zweifelhaft, dass eine höchst- oder obergerichtliche Entscheidung zu exakt dieser Frage fehlt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur dazu eine abweichende Auffassung vertreten. d) Der Verstoß gegen § 109 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat der Beklagten ist auch schwerwiegend. Die Schwere des Verstoßes ist anhand einer wertenden Betrachtung zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform objektiv noch vertretbar erscheint (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 152 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris, jeweils m.w.N.). aa) Der Mehrheitsaktionär G. L. hat im Entlastungszeitraum 2019 an der Sitzung des Aufsichtsrats vom 21.03.2019 als „Ehrenaufsichtsrat“ teilgenommen, ohne dass es für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt jener Sitzung ein die Teilnahme unter Umständen legitimierendes, sachlich begrenztes „Beratungs- oder Sachverständigenmandat“ o.ä. gegeben hätte (vgl. LGU 31). Wie das Landgericht (LGU 32) zutreffend aufgezeigt hat, lagen die Voraussetzungen der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG für die Hinzuziehung des G. L. als „Sachverständiger“ zur „Beratung über einzelne Gegenstände“ der Tagesordnung in der Aufsichtsratssitzung vom 21.03.2019 bei der Beratung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018, bei der Erörterung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer und beim Bericht des Vorstands über die Geschäftsentwicklung offensichtlich nicht vor. Der Beklagtenvertreter habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er nicht glaube, dass G. L. „bei diesem Punkt“, also der Beratung über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Abhängigkeitsberichtes, „besonders gefragt wurde“; er habe aber „allgemeine Sachkunde“ mitgebracht. Diese zutreffenden Feststellungen des Landgerichts wurden seitens der Berufung nicht in Abrede gestellt. Auf den seitens des Landgerichts (LGU 33) zusätzlich als Begründungserwägung herangezogenen, von der Berufung (BA 67 ff.) problematisierten Aspekt, dass der Mehrheitsaktionär auf dem Wege seiner Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen Insiderinformationen erhalten habe, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. bb) Soweit das Landgericht (LGU 31) in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass der Mehrheitsaktionär „bis zur Sitzung am 21. März 2019 regelmäßig ... an Aufsichtsratssitzungen teilgenommen“ habe, ist diese Darlegung vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Kläger zuvor in den Jahren 2017 und 2018 regelmäßig an Aufsichtsratssitzungen als Ehrenmitglied des Aufsichtsrats teilgenommen hatte. Letzteres war Gegenstand der Verfahren des Landgerichts Stuttgart 31 O 12/18 KfH (OLG Stuttgart 20 U 44/19) bzw. 31 O 26/19 KfH (OLG Stuttgart 20 U 38/21). Hinsichtlich des vorliegend in Rede stehenden Entlastungszeitraums 2019 kann die Teilnahme des Mehrheitsaktionärs an der Aufsichtsratssitzung vom 21.03.2019 in seiner Eigenschaft als Ehrenmitglied angesichts dieser kontinuierlichen Handhabung in der Vergangenheit - entgegen der Auffassung der Berufung (BA 65 f.) - nicht isoliert gesehen werden, sondern stellt vielmehr die Fortsetzung einer regelmäßig gehandhabten Praxis in jenen Entlastungszeitraum hinein dar. Auch insoweit hat sich der Aufsichtsratsrat der Beklagten über die von der ganz h.M. im Schrifttum seit langem vertretene und damit hinreichend zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt. cc) Anders als die Berufung (BA 65 f.) meint, ist der Verstoß gegen § 109 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat der Beklagten gerade deswegen schwerwiegend, weil die bereits in den vorausgegangenen beiden Jahren gehandhabte systematische und wiederholte Ermöglichung der ständigen Sitzungsteilnahme durch das Ehrenmitglied auch im Jahre 2019 jedenfalls hinsichtlich jener Aufsichtsratssitzung vom 21.03.2019 weitergeführt wurde. Dass diese Praxis nach dem 21.03.2019 nicht mehr fortgesetzt wurde, hat seine Ursache mutmaßlich in den zwischenzeitlich anhängig gewordenen Anfechtungsrechtsstreiten, welche diese Praxis zum Gegenstand hatten. So hat das Landgericht (LGU 40) in diesem Sinne denn auch an anderer Stelle ausgeführt, dass die Aufsichtsratsmitglieder „auf entsprechende Rechtsausführungen des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart inzwischen reagiert und die frühere Praxis der regelmäßigen Sitzungsteilnahme des Herrn L. als ‚Ehrenmitglied‘ bzw. als ‚ständiger Berater‘ nach der Aufsichtsratssitzung vom März 2019 so nicht mehr aufrechterhalten“ hätten. Mit dieser Feststellung hat sich das Landgericht - entgegen der Auffassung der Berufung (BA 66) - insbesondere auch nicht in Widerspruch zu seiner - vom Senat geteilten - Würdigung gesetzt, der zufolge die Pflichtverletzung der Aufsichtsratsmitglieder „schwerwiegend“ ist. Denn die Erwägung des Landgerichts, dass die frühere Praxis der Sitzungsteilnahme nach der Aufsichtsratssitzung vom März 2019 so nicht mehr aufrechterhalten worden sei, fiel explizit im Zusammenhang mit der Würdigung des Landgerichts (LGU 40 i.V.m. LGU 39), dass ein Sachverhalt, der eine Fortsetzung der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder bis zu deren regulärem Ablauf als für die Gesellschaft untragbar erscheinen lasse, trotz Verstoßes gegen § 109 AktG nicht vorliege, nachdem die Voraussetzungen für eine gerichtliche Abberufungsentscheidung bezüglich der Aufsichtsratsmitglieder nach § 103 Abs. 3 AktG wesentlich höher seien. dd) Ohne Erfolg macht die Berufung (BA 67) in diesem Zusammenhang - unter Hinweis auf S. 66 ff. ihrer Klageerwiderung vom 18.12.2020 (GA 203 ff.) - weiter geltend, dass in der Begründung des landgerichtlichen Urteils jede Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten fehle, dem zufolge es sich jedenfalls nicht um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln könne, weil die Beklagte bzw. ihre Organmitglieder rechtlich beraten gewesen seien und die Teilnahme von G. L. auf Basis jener vertretbaren rechtlichen Beratung für zulässig gehalten hätten. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Eindeutigkeit und Schwere des in Rede stehenden Verstoßes anhand einer wertenden Betrachtung zu beurteilen sind, bei welcher zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform objektiv noch vertretbar erscheint, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 152 f. bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 185 f. bei juris, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat sich der Aufsichtsrat der Beklagten - wie oben bereits dargelegt - über die von der ganz h.M. im Schrifttum seit langem vertretene und damit hinreichend zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt, welche qua Erst-recht-Schluss höchstrichterlicher Rechtsprechung (hier: BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11, bei juris) entspricht. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur dazu eine abweichende Auffassung vertreten (vgl. hierzu bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.02.2020 - 20 U 44/19, S. 15 des Umdrucks). Wie die Beklagtenvertreter selbst in der Klageerwiderung vom 18.12.2020 (S. 67; GA 204) eingeräumt haben, wurde den Organen der Beklagten von ihnen die Rechtslage dargestellt und sie dahingehend beraten, dass „auf der Grundlage der zwar nur teilweise vertretenen, jedoch unseres Erachtens gut begründeten Auffassung in der Literatur Herrn G. L. als ein durch Beschluss der Hauptversammlung ernanntes Ehrenmitglied und als Berater des Aufsichtsrats ein Recht zur regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats eingeräumt werden“ könne. Hieraus erschließt sich, dass den Organen der Beklagten gegenüber seitens der anwaltlichen Bevollmächtigten der Beklagten kommuniziert wurde, dass eine widerstreitende h.M. im Schrifttum existiert. Um den strengen Anforderungen an die einem Organ obliegende Prüfung der Rechtslage und die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung zu genügen, ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur erforderlich, dass sich das Organ, das selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt, sondern auch, dass es die erteilte Rechtsauskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2011 - II ZR 234/09, Rz. 18 bei juris m.w.N.). Diesen Anforderungen sind die Aufsichtsratsmitglieder auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Beklagten nicht gerecht geworden, da sie ihrem Handeln aufgrund einer entsprechenden Plausibilitätskontrolle zumindest aus Vorsichtsgründen die ganz h.M. hätten zugrunde legen müssen. e) Die Tatsachen, auf denen der Gesetzesverstoß gegen § 109 Abs. 1 AktG beruht, sind der Hauptversammlung auf entsprechende Aktionärsnachfrage durch die Antwort der Aufsichtsratsvorsitzenden auch klar vor Augen geführt worden, so dass die tatsächlichen, die Pflichtwidrigkeit des Handelns der Entlastenden begründenden Umstände für die Hauptversammlung auch erkennbar waren. aa) Die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses setzt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - neben der eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung auch voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 187 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 370 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 214 bei juris; ferner OLG Köln, Urt. v. 09.07.2009 - 18 U 167/08, Rz. 22 bei juris; Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 120 Rz. 11; Kubis in: MünchKommAktG, 4. Aufl., 2018, § 120 Rz. 18 ff.; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 120 Rz. 33, jeweils m.w.N.; Litzenberger, NZG 2010, 854, 856). Die Erkennbarkeit ist dabei aus der Warte eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs zu beurteilen (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 214 bei juris; Hoffmann in: BeckOGK AktG, Stand: 01.02.2022, § 120 Rz. 53). Der Grund für das Erfordernis der Erkennbarkeit liegt darin, dass die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses unter dem Gesichtspunkt der Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit gegenüber der Minderheit der Hauptversammlungsteilnehmer eröffnet ist (s. oben a)). Eine solche treupflichtwidrige Ermessensüberschreitung ist der Hauptversammlungsmehrheit aber nur dann vorzuwerfen, wenn sie die fraglichen Rechtsverstöße kannte oder diese für sie zumindest erkennbar waren (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 374 bei juris). Andernfalls ist der Vorwurf einer Treuepflichtverletzung nicht gerechtfertigt. Für die Erheblichkeit der Erkenntnismöglichkeiten der Hauptversammlungsteilnehmer spricht auch, dass das Anfechtungsverfahren ansonsten gleichsam zu einem Verfahren der umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Geschäftsjahr umfunktioniert würde. Verfahrensgegenstand ist aber ausschließlich die Kontrolle der Beschlussfassung der Hauptversammlung (s. oben a)). Die Erkennbarkeit kann sich nicht nur durch Informationen der Gesellschaftsorgane, sondern grundsätzlich auch aus einem sonstigen Redebeitrag ergeben (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 187 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 246 bei juris). Auch Umstände, die nur einmal oder in einem kurzen Redebeitrag in der Hauptversammlung vor Augen geführt werden, sind grundsätzlich erkennbar (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, juris Rz. 258). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass spätestens in der Hauptversammlung dem objektiven Durchschnittsaktionär sämtliche tatsächlichen Umstände vor Augen geführt werden, aus denen die Pflichtverletzung folgt (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 241 bei juris m.w.N.). Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses scheidet aber dann aus, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen, aus der Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind. Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 188 bei juris). Umstände, die erst nachträglich bekannt werden und die Ablehnung der Entlastung begründet hätten, können somit eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses nicht tragen (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 188 bei juris). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der eindeutige und schwerwiegende Verstoß des Aufsichtsrats gegen § 109 Abs. 1 AktG für die Teilnehmer der Hauptversammlung hinreichend erkennbar. Denn in der Hauptversammlung der Beklagten am 28.07.2020 wurde folgende Fragen des Klägers durch seine anwaltliche Bevollmächtigte gestellt (vgl. S. 44 der Klageschrift vom 28.08.2020; GA 44): „Im vergangenen Geschäftsjahr hat die A. AG einen Anfechtungs-Rechtsstreit rechtskräftig durch Rücknahme einer Berufung verloren. Gegenstand war u.a. die Feststellung, dass die Teilnahme von Herrn G. L. an den Aufsichtsratssitzungen rechtswidrig war. Welche Konsequenzen wurden daraus erzogen? In wie vielen Aufsichtsratssitzungen im Jahr 2019 hat G. L. teilgenommen? Wurden als Reaktion auf den Rechtsstreit neue Regeln zur Teilnahme Dritter an Sitzungen des Aufsichtsrats erstellt? Auf diese Fragen war seitens der Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Z.-L. wie folgt geantwortet worden (vgl. S. 44 der Klageschrift vom 28.08.2020; aaO): „... Als Reaktion auf den Rechtsstreit wurden neue Regelungen eingeführt, die die Teilnahme Dritter regeln. Also mein Vater nimmt seither an keiner Sitzung mehr in der alleinigen Funktion des Ehrenaufsichtsrates teil. Seither heißt seit Rechtskraft des Urteils - zuvor gab es eine Sitzung vom 21. März 2019. Das heißt, vor Rechtskraft des Urteils hatte Herr L. letztmalig in der alleinigen Funktion als Ehrenaufsichtsrat teilgenommen. An der Sitzung vom 25. Juni 2019 war mein Vater nicht eingeladen und hat auch nicht teilgenommen. An der Sitzung vom 10. und 19.12.2019 war er als Sachverständiger zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen und hat die Sitzung nach Behandlung dieser Tagesordnungspunkte verlassen. Neue Regeln und Regelungen zur Teilnahme Dritter wurden nicht erstellt.“ Dieser Vortrag in der Klageschrift vom 28.08.2020 ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Soweit in diesem Zusammenhang im landgerichtlichen Urteil (LGU 4) die Rede davon ist, G. L. habe an der Sitzung vom 21.03.2019 als „ständiger Berater“ teilgenommen, würde dies in rechtlicher Hinsicht hinsichtlich der Befugnis zur Sitzungsteilnahme aus den oben genannten Gründen letztendlich keinen Unterschied machen. Für den objektiven Durchschnittsaktionär war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung jedenfalls ohne weiteres erkennbar, dass die Sitzungsteilnahme des Ehrenmitglieds an der Aufsichtsratssitzung vom 21.03.2019 - in Weiterführung entsprechender kontinuierlicher Handhabung in der Vergangenheit - außerhalb der von § 109 Abs. 1 AktG gezogenen Schranken erfolgte. f) Entgegen der Auffassung der Berufung (BA 72 f.) stellt sich der Rekurs auf die Pflichtverletzung nicht als rechtsmissbräuchlich wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers dar. Zwar gilt das aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (insbesondere § 242 BGB) abgeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) auch im Gesellschaftsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2010 - II ZR 24/09, Rz. 37 bei juris). Allerdings geht es zu weit, wenn die Berufung vor diesem Hintergrund die Auffassung vertritt, dass es dem Kläger verwehrt sei, sich in seiner Eigenschaft als Aktionär auf die Pflichtwidrigkeit der in Rede stehenden Zahlungen bzw. deren unterlassene Rückforderung zu berufen, weil er in der Vergangenheit als Aufsichtsratsmitglied vor seiner Abwahl aus dem Aufsichtsrat entsprechende Vorgänge mehrfach gebilligt habe. Angesichts der objektiven Kontrollfunktion der Anfechtungsklage des Aktionärs kann dem Kläger, welcher hinsichtlich des Beschlussantrags zu Tagesordnungspunkt 4 - unstreitig - mit „Nein“ gestimmt hat, sein in der Vergangenheit an den Tag gelegtes Stimmverhalten als Aufsichtsrat nicht unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ entgegengehalten werden. Denn nach der Konzeption des Gesetzes setzt die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs über die reine Rechts- bzw. Satzungswidrigkeit des Beschlusses hinaus keine (mögliche) Verletzung des Aktionärs in eigenen Rechten oder Interessen voraus und dient die Anfechtungsklage vor diesem Hintergrund gleichzeitig der objektiven Kontrolle der Gesetz- und Satzungsmäßigkeit von Beschlüssen. Jeder einzelne Aktionär wird mithin vom Gesetz als der „geborene Anwalt der beleidigten Interessen aller und jedes einzelnen Aktionärs“ angesehen (vgl. nur Ehmann in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 245 Rz. 2 m.w.N.). Abgesehen davon stellt sich die Korrektur eines früheren unterstellt pflichtwidrigen Verhaltens nicht als rechtsmissbräuchlich dar. g) Zu Recht ist das Landgericht (LGU 34 ff.) weiter davon ausgegangen, dass der Einwand der Beklagten nicht zutrifft, dass der Kläger mit seiner Klage ausschließlich sachfremde und rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die - rechtlich nicht zu beanstandenden - diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Entgegen der Auffassung der Berufung (BA 74 f.) hat das Landgericht bei seiner Würdigung keinen „weitaus strengeren Maßstab“ angelegt als das Oberlandesgericht München in seinem von der Berufung zitierten Beschluss vom 06.07.2021 (31 Wx 236/21, Rz. 5 ff. bei juris). Denn auch das Oberlandesgericht München geht - wie das Landgericht - zutreffend davon aus, dass ein rechtsmissbräuchlicher Antrag regelmäßig dann vorliegt, wenn der Aktionär mit seinem Antrag einen Lästigkeitswert, aus dem er einen Sondervorteil aufbauen will, anstrebt oder wenn durch eine grob eigennützige, illoyale Rechtsausübung die Gesellschaft zu nicht im Gesellschaftsinteresse liegenden Maßnahmen gezwungen wird. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Soweit die Berufung (BA 75 f.) darauf rekurriert, dass „bei allen vom Kläger vorgetragenen Kauf- oder Verkaufsoptionen ... festzuhalten“ sei, dass er „auf keine von diesen einen Anspruch gehabt“ habe und gleichwohl „mit allen von ihm dargestellten Szenarien“ einen Paketzuschlag habe erlösen wollen, den er allein nicht habe realisieren können, bewegt sich diese Vorgehensweise des Klägers noch innerhalb des Spektrums statthafter Vergleichsbemühungen und erweist sich daher als nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar zeigt die Berufung (BA 76 f.) im Einzelnen zutreffend auf, dass die Feststellung des Landgerichts (LGU 36) nicht zutrifft, der zufolge der Kläger zeitlich nach seiner vom Landgericht erwähnten E-Mail vom 26.06.2020 (Anlage B 4) keine weiteren Anträge gestellt und Verfahren eingeleitet hätte. Allerdings kann der in jener E-Mail enthaltenen Ankündigung, dass man sich im Falle des Scheiterns der Einigungsbemühungen veranlasst sehe, „umgehend und mit wesentlich mehr Nachdruck den seit Januar 2020 - für die hoffnungsvollen Einigungsbemühungen - unterbrochenen Weg zu intensivieren“, kein rechtsmissbräuchliches, dem Gesellschaftsinteresse zuwider handelndes grob eigennütziges Vorgehen gesehen werden, da der Kläger eine entsprechende Entwicklung in der weiteren Folge des Textes jener E-Mail nicht nur für „sehr bedauerlich“ erachtet, sondern gleichzeitig mitteilt, dass „das Wohlergehen der Firma ... dann aus unserer Sicht keinen anderen Weg erkennen“ lasse. Was insbesondere den letztgenannten Gesichtspunkt betrifft, so geht in diesem Zusammenhang der pauschal geäußerte Vorwurf der Berufung (BA 77 f.) fehl, dass der Kläger immer wieder dieselben bereits geklärten Rechtsfragen in immer neuen, aussichtslosen Verfahren abermals zur Prüfung stelle. Denn wie sich etwa anhand der Berufungsverfahren 20 U 44/19 und 20 U 38/21 jeweils gezeigt hat, hat die Rechtsverfolgung des Klägers zumindest zum Teil in der Sache Erfolg und letztendlich u.a. dazu geführt, dass die gesetzeswidrige Praxis der Teilnahme des Mehrheitsaktionärs an Aufsichtsratssitzungen allein im Hinblick auf seine Eigenschaft als Ehrenmitglied eingestellt wurde. h) Wie das Landgericht (LGU 37) weiter zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger gem. § 245 Nr. 1 AktG zur Anfechtung befugt, da er an der virtuellen Hauptversammlung der Beklagten vom 28.07.2020 teilgenommen und Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts verwiesen, gegen welche die Berufung nichts erinnert hat. Die Klage ist insoweit innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gegen die beklagte Gesellschaft, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat (vgl. § 246 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG), eingereicht und „demnächst“ i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden (vgl. S. 1-3 der Klageschrift vom 28.08.2020; GA 1-3, sowie die Zustellungsnachweise vom 02.10.2020; hinter GA 123), was seitens der Beklagten gleichermaßen nicht in Abrede gestellt wurde. i) Nach alledem ist das Landgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Anfechtungsantrag in Bezug auf die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 Erfolg hat. Den Beschlussfeststellungsklageantrag zu Tagesordnungspunkt 4 hat das Landgericht (LGU 37) demgegenüber - wie oben bereits erwähnt - als unbegründet zurückgewiesen, ohne dass der Kläger hiergegen das Rechtsmittel der Anschlussberufung eingelegt hätte. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 43 ff.) erweist sich allerdings die - zulässige - kombinierte Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage des Klägers zum Tagesordnungspunkt 11 (Aberkennung des Titels „Ehren-Aufsichtsrat“) als insgesamt nicht begründet. Insoweit moniert die Berufung zu Recht, dass das Landgericht (LGU 44 ff.) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Mehrheitsaktionär G. L. bei der Abstimmung über die Aberkennung seines Ehrentitels analog § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG einem Stimmrechtsverbot unterlegen habe und dass der festgestellte ablehnende Beschluss somit auf einer Gesetzesverletzung i.S. von § 243 Abs. 1 AktG beruhe, was zur Anfechtbarkeit jenes Beschlusses und zum Erfolg des klägerischen Beschlussfeststellungsantrags führe. a) Im Ausgangspunkt hat das Landgericht (LGU 44) zutreffend angenommen, dass es sich bei der Ehrenmitgliedschaft im Aufsichtsrat um einen bloßen Ehrentitel ohne rechtliche Bedeutung handelt, dessen Verleihung weder eine mitgliedschaftliche Stellung im Aufsichtsrat noch sonstige organschaftliche Rechte des Geehrten begründet (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.02.2020 - 20 U 44/19, S. 11 f. des Umdrucks m.w.N.). Des Weiteren ist es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Hauptversammlung der Beklagten, durch deren Beschluss vom 23.05.2013 der Mehrheitsaktionär zum Ehrenmitglied des Aufsichtsrats ernannt worden war, auch für den „actus contrarius“ zur Verleihung des Titels - d.h. für dessen Aberkennung - zuständig ist (vgl. Mutter in: Semler/v. Schenck, Der Aufsichtsrat, § 107 AktG Rz. 88, bei beck-online). Jedenfalls fehlt im Aktiengesetz jegliche Regelung über die Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (vgl. Lutter, ZIP 1984, 645 ff.). Nicht zuletzt führt auch § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG, welcher Fälle des Ausschlusses des Stimmrechts regelt, die Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft nicht auf. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. b) Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings angenommen, dass die analoge Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG auf die vorliegende Fallkonstellation „bei wertender Betrachtung gerechtfertigt“ sei und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Mehrheitsaktionär bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 11 im Rahmen seiner Stimmabgabe als Aktionär sein eigenes Verhalten als „Ehrenmitglied des Aufsichtsrats“ in der Vergangenheit habe beurteilen und entscheiden müssen, ob dieses Verhalten es noch rechtfertige, den Ehrentitel weiter zu behalten. Darin liege - so das Landgericht - ein mit der Entlastungsentscheidung vergleichbarer Interessenkonflikt, welcher es rechtfertige, in einer Einzelanalogie zu § 136 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall AktG ein Stimmverbot anzunehmen. aa) Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die in § 136 Abs. 1 AktG geregelten Stimmverbote das „kasuistisch geprägte Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung“ sind (vgl. Rieckers in: BeckOGK AktG, Stand: 01.02.2022, § 136 Rz. 16). Die Aufzählung ist daher für grundsätzlich abschließend zu erachten, weswegen nach ganz h.M. die Begründung eines allgemeinen Stimmverbots für sämtliche Interessenkonflikte im Wege einer Gesamtanalogie zu § 136 Abs. 1 AktG bzw. unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 181 BGB mangels Regelungslücke ausscheidet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.03.2017 - 18 U 19/16, Rz. 382 bei juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2006 - 16 U 137/04, Rz. 67 bei juris; Liebscher in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 136 Rz. 1; Rieckers in: BeckOGK AktG, a.a.O., jeweils m.w.N.). bb) Zwar schließt das Fehlen einer Regelungslücke für eine Gesamtanalogie eine entsprechende Anwendung der in § 136 Abs. 1 AktG geregelten Stimmverbote im Wege der Einzelanalogie bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht per se aus. Dies setzt aber voraus, dass im Einzelfall ein Interessenkonflikt vorliegt, der mit den in § 136 Abs. 1 AktG geregelten Fällen in qualitativer und quantitativer Hinsicht vergleichbar ist, wobei es sich hierbei um seltene Ausnahmefälle handelt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.03.2017, a.a.O., Rz. 388 f. bei juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.03.2018 - 11 U 35/17, Rz. 90 ff. bei juris; Herrler in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 136 Rz. 12; Arnold in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 136 Rz. 23; Rieckers in: BeckOGK AktG, aaO, Rz. 17). Zwar geht die ganz h.M. speziell für die Entscheidung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 103 Abs. 1 AktG - unabhängig von deren Grund - davon aus, dass die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall AktG nicht entsprechend anwendbar ist, und begründet dies damit, dass die Abberufung in formeller und materieller Hinsicht deswegen von der Verweigerung der Entlastung zu unterscheiden ist, weil sie zwar ebenfalls eine nachträgliche Missbilligung der Tätigkeit als Organmitglied zum Ausdruck bringen kann, dies aber nicht zwingend ist, nachdem § 103 Abs. 1 AktG für die Abberufung keine sachlichen Erfordernisse aufstellt (Rieckers in: BeckOGK AktG, a.a.O., Rz. 21; vgl. auch Herrler in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 136 Rz. 12; Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 136 Rz. 19; Krenek in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 136 AktG Rz. 6; Holzborn in: Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., § 136 Rz. 10; differenzierend Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 136 Rz. 30, welcher eine Einzelanalogie zu § 136 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall AktG bei strafbaren Handlungen wie Untreue- oder Betrugsdelikten bejahen will, sowie Arnold in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 136 Rz. 30, welcher eine Einzelanalogie in dem Fall bejahen will, dass die Abberufung auf ein konkretes Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds gestützt wird, was im Einzelfall vom Versammlungsleiter zu prüfen sei; ähnlich für das GmbH-Recht der BGH, welcher ein Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 GmbHG des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers annimmt, wenn dieser aus wichtigem Grund abberufen werden soll; vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1992 - II ZR 79/91, Rz. 8 bei juris; BGH, Urt. v. 27.04.2009 - II ZR 167/07, Rz. 29 bei juris, wobei insoweit allerdings zu berücksichtigen ist, dass sich bei Gesellschafter-Geschäftsführern - anders als bei Aufsichtsratsmitgliedern - eine Einschränkung der freien Abberufbarkeit aus den zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuebindungen ergibt; vgl. hierzu im Einzelnen Terlau in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 38 Rz. 37). Es kommt hinzu, dass § 103 Abs. 1 AktG auch im Lichte des Abs. 3 zu sehen ist, der eine Sonderregelung für die Abberufung aus wichtigem Grund enthält (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 22.01.2010, 31 O 147/09 KfH, Anlage B 9). Insofern ergibt sich aus § 103 AktG ein besonderes rechtliches Regelungssystem, dessen Anwendung auf die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds beschränkt ist. Deshalb bestehen gegen die Anwendbarkeit von § 103 AktG auf die vorliegende Fallkonstellation Bedenken, da G. L. kein Aufsichtsratsmitglied ist, sondern ihm - wie oben bereits erwähnt - nur ein Titel verliehen wurde, welcher ein rechtliches Nullum ohne jede daraus folgende Funktion darstellt. Letztlich kommt es darauf nicht an. Es kann auch offen bleiben, ob im Übrigen bei einer Beschlussfassung nach 103 Abs. 1 AktG ein Stimmverbot im Falle eines wichtigen Grundes vorliegen könnte, wie vereinzelt vertreten wird. Auch eine analoge Heranziehung von 136 AktG bzw. des allgemeinen Gedankens eines Stimmverbots bei Richten in eigener Sache rechtfertigt - nicht anders als etwa bei der Organabberufung im Falle von GmbH-Geschäftsführern - die Annahme eines Stimmverbots nur, wenn auch ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Verleihung des Titels an G. L. und auch seine Beibehaltung ein rechtliches Nullum darstellt und es deshalb auch keinen Grund gibt, ihm die Ehrenbezeichnung zu nehmen. Andernfalls würde dem Titel eine Bedeutung zugemessen, die er gerade nicht hat. Aus der unrechtmäßigen Sitzungsteilnahme in der Vergangenheit folgt nicht, dass G. L. unwürdig ist, den Titel zu tragen. Denn seine Sitzungsteilnahme hing mangels satzungsmäßiger Regelung der Ehrenmitgliedschaft von der jeweiligen, ausdrücklichen oder konkludenten Zulassungsentscheidung für die jeweilige Sitzung bzw. den jeweiligen Tagesordnungspunkt durch den Aufsichtsrat ab, welche dieser in der Vergangenheit erteilt hat. Aus diesen Gründen erweist sich die Stimmabgabe von G. L. auch nicht als treuwidrig. d) Nach alledem hat die Versammlungsleiterin zutreffend festgestellt, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11, hinsichtlich dessen der betroffene Mehrheitsaktionär mitgestimmt hat, nicht zustande gekommen ist (zu den Stimmenverhältnissen s. oben sowie LGU 49). Die auf den Tagesordnungspunkt 11 bezogene kombinierte Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage des Klägers ist daher - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 49) - nicht begründet. II. 1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war mit 50.000,00 € zu bemessen (§ 247 Abs. 1 AktG). Den erstinstanzlichen Streitwert hatte das Landgericht auf 200.000,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt (LGU 50), dass sich der „festgesetzte Streitwert ... unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Parteien aus § 247 Abs. 1 AktG“ ergebe. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Prozessgericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen; dieser darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500 000,00 € beträgt, 500 000,00 € nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist. Der angesichts eines Grundkapitals der Beklagten i.H. von 41,7 Mio. € (vgl. LGU 3) seitens der Parteien nicht in Frage gestellte Wert von 200.000,00 € entspricht der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 04.09.2020 (GA 119), welche von diesem vorgenommen worden war, ohne dass sich eine Angabe des vorläufigen Streitwerts in der Klageschrift vom 28.08.2020 (GA 1 ff.) gefunden hätte. Nachdem das Landgericht der Beklagten 1/4 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat und diese mit ihrer Berufung - wie oben bereits erwähnt - ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung weiterverfolgt, ist der zweitinstanzliche Streitwert mit ¼ x 200.000,00 € = 50.000,00 € zu veranschlagen. Dies entspricht auch der im Zuge der Berufungsbegründung vom 03.03.2022 (S. 21; BA 82) geäußerten Auffassung der Beklagten, gegen welche der Kläger mit seiner Berufungserwiderung vom 29.03.2022 (BA 89 ff.) nichts eingewandt hat. 2. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses der - aus dem Streitwert des Berufungsverfahrens i.H. von insgesamt 50.000,00 € mangels ersichtlicher Anknüpfungspunkte paritätisch ermittelten - Teilstreitwerte i.H. von jeweils 25.000,00 € (betreffend die Tagesordnungspunkte 4 und 11) beruht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 ZPO und diejenige über die Kosten des Berufungsverfahrens auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1, Satz 2 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).