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Urteil

12 O 5868/20

LG MUENCHEN II, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn eine zuständige Behörde den Betrieb aufgrund des IfSG schließt, auch wenn die Schließungsanordnung abstraktgeneralfpräventiv erfolgt. • Eine in den AVB aufgenommene Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten muss transparent und klar sein; eine suggerierte, aber nicht vorhandene Vollständigkeit führt zur Unwirksamkeit der Einschränkung. • Eine Betriebsschließung im Sinn der Bedingungen erfordert nicht hermetische Abriegelung; ein untergeordnetes Mitnahmegeschäft kann die Leistungspflicht nicht entfallen lassen. • Vereinbarte Taxen sind nach § 76 VVG nur zu kürzen, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigen; Umsatzpauschalen sind primär zu beachten. • Kurzarbeitergeld und staatliche Soforthilfen sind keine öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche im Sinne der Anrechnungsvorschrift und mindern den Versicherungsanspruch nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz bei behördlicher Schließung durch IfSG trotz nicht abschließender Krankheitstabelle • Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn eine zuständige Behörde den Betrieb aufgrund des IfSG schließt, auch wenn die Schließungsanordnung abstraktgeneralfpräventiv erfolgt. • Eine in den AVB aufgenommene Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten muss transparent und klar sein; eine suggerierte, aber nicht vorhandene Vollständigkeit führt zur Unwirksamkeit der Einschränkung. • Eine Betriebsschließung im Sinn der Bedingungen erfordert nicht hermetische Abriegelung; ein untergeordnetes Mitnahmegeschäft kann die Leistungspflicht nicht entfallen lassen. • Vereinbarte Taxen sind nach § 76 VVG nur zu kürzen, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigen; Umsatzpauschalen sind primär zu beachten. • Kurzarbeitergeld und staatliche Soforthilfen sind keine öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche im Sinne der Anrechnungsvorschrift und mindern den Versicherungsanspruch nicht automatisch. Die Klägerin betreibt ein Restaurant mit Biergarten und hatte bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung mit tageweiser Taxe (4.000 € Okt–März, 20.000 € Apr–Sep) abgeschlossen. Aufgrund der Corona-Pandemie erließ das bayerische Gesundheitsministerium Allgemeinverfügungen/Verordnungen, die Gastronomiebetriebe ab 21.03.2020 schlossen. Die Klägerin meldete Schäden (Umsatzausfall und Verderb von Waren) für den Zeitraum 21.03.2020 bis 19.04.2020 und forderte Zahlung; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Covid-19 sei nicht von der in §1 Ziff.2 aufgelisteten, abschließenden Krankheiten erfasst, und es liege allenfalls eine Betriebseinschränkung sowie eine Anrechnung staatlicher Hilfen nahe. Die Parteien stritten insbesondere über Auslegung der AVB, Wirksamkeit der Krankheitsaufzählung, das Vorliegen einer Betriebsschließung und die Anwendbarkeit der Taxe sowie etwaiger Anrechnungen. • Anordnung der Schließung: Die Allgemeinverfügung/Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums stützte sich auf das IfSG; damit lag eine behördliche Schließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und war der Versicherungsfall gegeben. • Auslegung der AVB: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus Sicht des durchschnittlichen Unternehmers auszulegen; nach Wortlaut und Systematik umfasst §1 Ziff.1 lit. a) die Schließung durch eine Behörde aufgrund des IfSG unabhängig von der Rechtsform der Anordnung und unabhängig von einer betrieblichen Intrinsizität. • Transparenzverstoß §1 Ziff.2: Die in den AVB vorgenommene lange katalogartige Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten suggeriert Vollständigkeit; da die Liste von der gesetzlichen Regelung abweicht und keinen klaren Hinweis auf Abschließlichkeit enthält, verletzt sie das Transparenzgebot nach §307 Abs.1 S.2 BGB und ist unwirksam. • Betriebsschließung vs. -einschränkung: Maßgeblich ist, dass die für den Umsatz wesentliche Tätigkeit (Gastronomie vor Ort) untersagt war; ein nur untergeordneter Picknickkorbverkauf war keine zumutbare Alternative, sodass von einer vollständigen Schließung im Sinne der AVB auszugehen ist. • Wegfall der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) greift nicht: Risiken der klaren Benennung versicherter Krankheiten fallen in den Risikobereich des Versicherers; eine nachträgliche Unvorhersehbarkeit rechtfertigt keine Vertragsanpassung. • Höhe der Leistung und Taxe (§76 VVG): Die Entschädigung bemisst sich nach der vereinbarten Tagestaxe; eine Kürzung nach §76 VVG wegen erheblicher Überversicherung kam nicht in Betracht, weil die Taxe nach Umsatz festgelegt war und nicht offensichtlich zu einer erheblichen Bereicherung führen würde. • Warenschaden: Der Verderb wurde glaubhaft dargelegt und ist ersatzfähig nach den Bedingungen. • Anrechnung staatlicher Hilfen: Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche wurden nicht substantiiert dargelegt; Kurzarbeitergeld und Soforthilfen sind keine schadensersetzenden öffentlich-rechtlichen Entschädigungen im Sinn der AVB und mindern den Anspruch nicht. • Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten: Kein Anspruch, da Verzug der Beklagten zum Zeitpunkt der Auftragsbeauftragung nicht vorlag. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Die Beklagte hat die Klägerin zu 427.169,86 € nebst Zinsen ab 25.04.2020 zu verurteilen. Das Gericht stellt fest, dass die behördliche Schließung aufgrund des IfSG einen Versicherungsfall nach §1 Ziff.1 lit. a) darstellt und die einschränkende Auflistung in §1 Ziff.2 unwirksam ist. Die vereinbarte Taxe ist gemäß den Versicherungsbedingungen maßgeblich und wird nicht nach §76 VVG gekürzt; der geltend gemachte Warenschaden ist ebenfalls zu ersetzen. Staatliche Soforthilfen und Kurzarbeitergeld mindern die Versicherungsleistung nicht, weil sie keine öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche im Sinne der Bedingungen darstellen; vorgerichtliche Anwaltskosten werden nicht ersetzt. Insgesamt obsiegt die Klägerin in der Hauptsache, weshalb die Beklagte zur Zahlung verurteilt und zur Tragung der Kosten verpflichtet wird.