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Urteil

115 O 103/23

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:0907.115O103.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Versicherungsleistungen aus einer bei dem Beklagten bestehenden Betriebsschließungsversicherung in Zusammenhang mit der sog. ersten Welle der Corona-Pandemie. Die Klägerin ist Trägerin der Behindertenwerkstätte V. mit deren Standorten in P, Q und R. Die Werkstatt ist gemäß § 225 SGB IX als Werkstätte für behinderte Menschen anerkannt. Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung (Vers.-Nr. 3539####/FK, Versicherungsschein Anl. K1, Bl. 30 d.A.). Versicherungsbeginn war der 12.08.2014. Erfasst vom Versicherungsschutz waren auch die Werkstätten der Klägerin in P, Q und R (Bl. 32 ff. d.A.). Die Betriebsschließungsversicherung wurde durch die H.-Versicherung vermittelt. Die einzelnen Werkstätten bestehen jeweils aus mehreren Standorten mit teilweise unterschiedlichem Profil. Für Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen ist eine Haftzeit von 60 Tagen und eine Versicherungssumme von insgesamt 29.501.723,00 € vereinbart. Dabei entfielen 14.212.624 € auf die streitgegenständlichen Werkstätten. Die jährlich zu zahlende Versicherungsprämie betrug 2.457,44 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein vom 10.03.2020 Bezug genommen (Anl. K 1, Bl. 30 ff. d.A). Es gelten die „Allgemeine(n) Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) AVB-BS“ der Beklagten (AVB-BS, vgl. Anl. K2 Bl. 35 ff. d.A.). Weiterhin gelten für den Vertrag das „H.-Versicherung Rahmenabkommen Betriebsschließungsversicherung“ zwischen der H.-Versicherung und dem Beklagten (nachfolgend: „Rahmenvereinbarung“, Anl. K15, Bl. 268 d.A.) sowie „Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungs-Versicherung (Infektionsgefahren) Stand: 01/2020 (0383 ###### und 0378 ######)“ (nachfolgend „BB“, Anl. K3). § 1 Nr. 1 AVB-BS lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […] In § 1 Nr. 2 AVB-BS sind unter Buchst. a) namentlich meldepflichtige Krankheiten und unter Buchst. b) meldepflichtige Krankheitserreger aufgelistet. Das Coronavirus SARS-COV-2 sowie die Krankheit COVID-19 sind dort nicht aufgeführt. Unter Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 der durch die Rahmenvereinbarung einbezogenen Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungs-Versicherung (Infektionsgefahren) (im Folgenden: Besondere Bedingungen) ist Folgendes geregelt: 3. Versicherte Gefahren und Schäden 3.1 In Ergänzung der vereinbarten Bedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, wenn durch sonstige Krankheitserreger ein Versicherungsfall eintritt. Sämtliche Tatbestände des Infektionsschutzgesetzes und ggf. landesrechtlicher Vorschriften sind eingeschlossen. Die Liste der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ist gem. AVB-BS erweitert. […] 3.2 Der Versicherer leistet auch Entschädigung, wenn nur einzelne Teile oder Abteilungen des versicherten Betriebs von der Schließung betroffen sind. Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Mitarbeiter eines Betriebes – ausgenommen Auszubildende und Hilfskräfte/Hilfsarbeiter – werden einer Schließung oder Teilschließung gleichgesetzt. Eine Schließung oder Teilschließung im Altenheim bzw. in einer wohlfahrtspflegerischen Einrichtung liegt insbesondere vor, wenn die zuständige Behörde die Neuaufnahme von Patienten bzw. Bewohnern untersagt bzw. die Nichtneuaufnahme von Patienten bzw. Bewohnern vereinbart oder empfiehlt. COVID-19 als Krankheit und SARS-CoV-2 als Krankheitserreger sind – gerichtsbekannt – erst mit Wirkung zum 01.02.2020 durch die auf § 15 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG als Ermächtigungsnorm gestützte „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach dem § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.01.2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten bzw. nachweispflichtigen Krankheitserreger als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Krankheitserreger aufgenommen worden. Erst mit Wirkung zum 23.05.2020 ist eine Aufnahme unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) IfSG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 44a, Var. 2 IfSG erfolgt. Die Klägerin meldete dem Beklagten über den Versicherungsmakler H.-Versicherung die Betriebsschließung u.a. am 07.04.2020 telefonisch und anschließen per E-Mail vom 14.04.2020 (Anl. K17, Bl. 274 d.A.). Nach Vortrag der Klägerin musste diese am 18.03.2020 aufgrund behördlicher Anordnungen ihren Benutzern den Zutritt untersagen. Ausnahmen gab es im Wege der Notbetreuung für diejenigen Benutzer, deren ausreichende Versorgung ohne den Aufenthalt in der Werkstatt nicht sichergestellt werden konnte. Bestehende Aufträge wurden ab diesem Zeitpunkt so gut wie möglich von Betreuern abgearbeitet, die aufgrund der Notbetreuung oder alternativer Betreuungsmethoden wie Betreuung über Telefon oder Video weiterhin im Dienst waren. Schließungen beruhten auf unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften: Nach Ziff. 12 der auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG beruhenden Allgemeinverfügung der Stadt P vom 18.03.2020 (Anl. K4) hatte die Klägerin allen Nutzerinnen und Nutzern vom 18.03.2020 bis zum 19.04.2020 den Zutritt zu versagen. Ein gleichlautendes Betretungsverbot enthielt § 4 Abs. 1 Coronabetreuungsverordnung des Nordrhein-Westfälischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16.04.2020 (Anl. K5), die am 20.04.2020 in Kraft trat und bis einschließlich 03.05.2020 galt. Eine weitere Verlängerung des Verbots trat durch die neuere Fassung der Coronabetreuungsverordnung (Anl. K6) bis zum 30.05.2020 ein. Gem. § 4a Coronabetreuungsverordnung in ab dem 07.05.2020 geltender Fassung war die Klägerin berechtigt, die Tagesbetreuung und andere tagesstrukturierende Angebote schrittweise ab dem 11.05.2020 wieder zu öffnen. Mit der darauffolgenden Verordnung (Anl. K7) wurden die Regelungen zur schrittweisen Wiedereröffnung bis zum 05.06.2020 verlängert. Mit ab dem 08.06.2020 geltender Fassung (Anl. K8) wurde erneut eine Verlängerung bis zum 15.06.2020 vorgenommen. Eine Öffnung konnte in P nach Genehmigung der Öffnungskonzepte ab dem 25.5.2020 bis zum 28.9.2020 schrittweise vorgenommen werden. In der ersten Öffnungsphase konnten ab dem 25.5.2020 ca. 150 Personen wieder die Werkstatt in P betreten. Eine vollständige Öffnung konnte ab dem 21.09.2020 ( Namen entfernt ) bzw. ab dem 28.09.2020 (Hauptwerk P) vorgenommen werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung (Anl. K9) erging auch durch die Bürgermeisterin der Stadt Q. Danach war den Nutzern der Zutritt vom 18.03.2020 bis zum 19.04.2020 untersagt. Danach galten die vorgenannten Verordnungen des Landes, sodass ein Ausschluss der Nutzer bis zum 10.05.2020 bestand und danach eine schrittweise Öffnung vorgenommen werden konnte. Zur vollständigen Öffnung kam es am 28.09.2020. In der Werkstatt in R war ab dem 18.03.2020 durch Allgemeinverfügung der Stadt R (Anl. K10) das Betreten der Benutzer ausgeschlossen, abgesehen von der Notbetreuung. Durch die anschließenden Landesverordnungen dauerte dieser Zustand bis zum 24.05.2020 an. Zur vollständigen Öffnung kam es am 21.09.2020. Die Werkstätten waren dabei allerdings während des Schließungszeitraums nicht vollständig geschlossen, da jedenfalls die Notbetreuung aufrecht erhalten wurde und die Werkstätten als Sitz der Stammmitarbeiter dienten. In den Werkstätten waren normalerweise knapp 900 Menschen mit Behinderung tätig. Im Rahmen der Notbetreuung konnten nur Menschen, für die ein Verbleib im häuslichen Umfeld nicht möglich war, in die Werkstätten kommen. Mit Schreiben vom 06.03.2023 (Anl. K11, Bl. 99 d.A.) wurde von dem Beklagten mitgeteilt, dass die gemeldeten Schadenfälle nicht versichert seien. Dies wurde damit begründet, dass die Betriebsschließung aufgrund Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung lediglich „vorsorglich“ erfolgt sei, aber nicht aufgrund im versicherten Betrieb selbst aufgetretenen Verdachtsfalls oder bestätigter Infektionen mit SARS-COV-2. Der Beklagte unterbreitete der Klägerin ein Kulanzangebot vom 06.02.2023 (Anl. BLD2, Bl. 205 d.A.) über 34.930,00 €, das die Klägerin nicht annahm. Die Klägerin behauptet, im Schließungszeitraum vom 18.03.2020 bis zum 19.06.2020 seien ihr Einnahmen in Höhe von 297.841,79 € entgangen. Dies ergebe sich den als Anlagen zur Akte gereichten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (Anl. K 18, Bl. 276 ff. d.A.). Weiterhin seien Sachmehrkosten in Höhe von 3.639,51 € für Schutzkleidung, Desinfektionsmittel etc. entstanden (Übersicht zur Schadensberechnung, Anl. K14; BWA, Anl. K18). Ersparte Aufwendungen seien – so die Klägerin – von den entgangenen Umsatzerlösen nicht in Abzug zu bringen. Dies erkläre sich ohne weiteres dadurch, dass sie, die Klägerin, den Teilbetrieb der Werkstätten mit dem Rumpfpersonal aufrechterhalten habe, um überhaupt Umsätze erzielen zu können und den Schaden – auch für den Beklagten – klein zu halten. Sämtliche Kostenblöcke, bei denen bei einem Produktionsstopp Einsparungen hätten erzielt werden können, seien somit unverändert weitergelaufen. Weder habe sie, die Klägerin, Einsparungen bei den Materialkosten gehabt noch seien im Vergleich zum Vorjahr signifikante, auf die Betriebsschließung zurückführbare Ersparnisse bei den Energiekosten, Mieten oder sonstigen variablen Kosten feststellbar gewesen. Auch bei den Personalkosten habe sie keine Ersparnisse durch die Schließung der Werkstätten erzielt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass lediglich die Nutzer (Menschen mit Behinderung) von dem Betretungsverbot betroffen gewesen seien und das übrige Personal (Ausbilder, Aufsichtspersonal) entweder in der Betreuung der Menschen mit Behinderungen unterstützend tätig oder im Rahmen der Aufrechterhaltung des Rumpfbetriebs in der Produktion eingesetzt worden sei. Kurzarbeitergeld habe sie, die Klägerin, daher nicht in Anspruch nehmen können. Anrechenbare Soforthilfen habe sie ebenfalls nicht erhalten. Eine Ersparnis sonstiger Sachkosten sei nicht möglich gewesen. Die Werkstätten als Gebäude seien insofern geöffnet gewesen, als dort die Notbetreuung habe stattfinden müssen. Gebäudeteile oder Räume hätten daher nicht leer standen, die komplette Infrastruktur, Gebäudekosten und Fixkosten seien weiterhin angefallen. Auch die Reinigung der Räume habe wie vor dem Betretungsverbot alle Räume umfasst. Eine Berechnung eingesparter Kosten bei Energie, Wasser, Reinigung sei daher in dem vorliegenden besonderen Fall von Werkstätten für Menschen mit Behinderung nicht möglich. Die Klägerin meint, es sei für alle Standort ein Schließungszeitraum vom 18.03.2020 bis zum 19.05.2020 zu berücksichtigen. Dies entspreche der Vereinbarung von einer 60-tägigen Haftzeit. Sie meint, es sei jede erdenkliche Betriebsschließung versichert. Es sei nicht erforderlich, dass eine vollständige Schließung vorliege. Schließlich sei die Produktion fast vollständig zum Erliegen gekommen. Darüber hinaus sei der Versicherungsfall weder an das Auftreten eines Erregers noch an den Beginn der Haftzeit geknüpft, eine behördliche Schließungsanordnung, wie sie hier vorgelegen habe, sei insofern ausreichend. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 301.481,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % für die Zeit vom 07.04.2020 bis zum 06.03.2023 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erklärt sich zu den behaupteten Schließungen der von der Klägerin aufgeführten Betriebe mit Nichtwissen. Eine öffentlich-rechtlich angeordnete Betriebsschließung habe es nicht gegeben, denn nach eigenem Vortrag der Klägerin sei weiterhin zumindest die Notbetreuung, deren von der Klägerin angegebenen Umfang der Beklagte bestreitet, durchgeführt worden und das Betreten der Werkstätten durch die eigenen Mitarbeiter sei zulässig gewesen. Weiterhin fehle es an ausreichendem Vortrag zur Höhe des Schadens und zur Kausalität. Es seien die Jahresabschlüsse vorzulegen, was die Klägerin zu Unrecht verweigere. Es sei außerdem substantiiert darzulegen, dass die Schäden tatsächlich auf der vorgetragenen Schließung beruhen und dass nicht etwa andere Gründe, wie zu Beispiel eine pandemiebedingt verringerte Nachfrage, zu Einbußen geführt hätten. Es habe darüber hinaus nach den Landesverordnungen keine behördlich angeordnete Betriebsschließung gegeben. So seien sämtliche Arbeiten ohne Außenkontakt erlaubt gewesen. Es habe eine Notbetreuung stattgefunden und die Produktion sei zum Teil aufrecht erhalten worden. Eine Teilschließung sei insoweit nicht versichert. Erfasst sei nur eine vollständige Schließung des Betriebes. Jedenfalls habe es auch nach Vortrag der Klägerin eine Betriebsschließung als solche aufgrund behördlicher Anordnung spätestens ab Mai nicht mehr gegeben. Der Beklagte meint, ein so genannter Auslaufschaden sei insoweit nicht vom Versicherungsumfang gedeckt. Ein solcher Schaden beruhe schließlich auf der Pandemie selbst und nicht auf einer behördlichen Schließung des Betriebes. Dieser Gedanke finde auch bezüglich der schrittweisen Wiedereröffnung Anwendung. Ein Anspruch sei außerdem ausgeschlossen, da die Haftzeit gem. Ziff 7.4 BB nie begonnen habe, da nie eine betriebsinterne Krankheit gemeldet worden sei. Eine meldepflichtige Krankheit sei - insoweit unstreitig - nie aufgetreten. Generalpräventive Maßnahmen seien vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Gegenstand der Versicherung seien lediglich betriebsinterne Gefahren. Dies ergebe eine Auslegung der Versicherungsbedingungen. Weiterhin sei die Forderung verjährt, da die zweijährige Verjährungsfrist gem. § 27 AVB-BS gelte. Die Beklagte ist der Auffassung, erst am 12.01.2023 habe eine entsprechend spezifizierte Schadensmeldung vorgelegen, weshalb eine Hemmung der Verjährung zuvor nicht eintreten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 301.481,30 € gem. §§ 1, 2 AVB-BS i.V.m. Ziff. 3.1, 3.2, 7, 8 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungs-Versicherung (Infektionsgefahren) i.V.m. dem Versicherungsvertrag zu. Zwar wurde durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Erweiterung des Versicherungsschutzes insofern erreicht, dass auch – was in rechtlicher Hinsicht von dem Beklagten nicht beanstandet wird – eine Infektionsgefahr durch das SARS-Cov-2-Virus bzw. COVID-19 umfasst ist (1.). Bedingungsgemäßer Versicherungsschutzes erfordert vorliegend aber ausnahmsweise die Verwirklichung einer sog. intrinsischen Gefahr, an der es im Fall der Klägerin aber fehlt (2.). Darüber hinaus liegen weder die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung (3.) noch einer faktischen Betriebsschließung vor (4.). Schließlich fehlt es auch bereits an einer schlüssigen Darlegung des der Klägerin durch das für die Werkstätten angeordnete Betretungsverbot für Nutzerinnen und Nutzer entstandenen Schadens (5.). Die Frage der Verjährung kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Im Einzelnen: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Werden Versicherungsverträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. vom 25.05.2011, Az.: IV ZR 117/09, VersR 2011, 918). Da vorliegend eine gewerbliche Betriebsschließungsversicherung streitgegenständlich ist, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB) für die von ihr als Träger betriebenen Behindertenwerkstätten abgeschlossen hat, ist daher auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Unternehmers abzustellen, der geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich vertraut ist. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend zwar auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass weder das Coronavirus als Krankheitserreger noch COVID-19 als Krankheit in dem abschließenden Katalog der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach §1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS erfasst ist (vgl. BGH, Urt. vom 26.01.2022, Az.: IV ZR 144/21, NJW 2022, 872). Eine sich an §§ 133, 157 BGB orientierende Auslegung der zwischen dem Beklagten und der H.-Versicherung geschlossenen und mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft getretenen und Rahmenvereinbarung für die Betriebsschließungs-Versicherung (Infektionsgefahren) und den hierdurch ebenfalls in den Versicherungsvertrag einbezogenen Besonderen Bedingungen ergibt indes, dass der der Versicherungsschutz auf Infektionsgefahren durch das Coronavirus bzw. CO-VID-19 erweitert wurde. Denn nach Ziff. 3.1 der Besonderen Bedingungen ist in Ergänzung zu § 1 AVB-BS eine Entschädigungsleistung auch vorgesehen, wenn der Versicherungsfall durch „sonstige Krankheitserreger“ eintritt. Die abschließende Regelung in § 1 Nr. 2 AVB-BS ist damit für die Beurteilung des hiesigen Falls gerade nicht maßgeblich bzw. – so heißt es in den Bedingungen – die Liste der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ist gem. AVB-BS erweitert. Ergänzend heißt es, dass sämtliche Tatbestände des Infektionsschutzgesetzes und ggf. landesrechtliche Vorschriften eingeschlossen sind. Anders als in § 2 a) und b) AVB-BS ist in Ziff. 3.1 der Besonderen Bedingungen gerade keine tabellarische Aufzählung der erfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6, 7 IfSG enthalten, sondern es wird vielmehr auf sämtliche Tatbestände des IfSG und dabei insbesondere auch auf §§ 6, 7 IfSG verwiesen, ohne dass dabei eine konkrete Fassung des IfSG benannt würde, die maßgeblich sein soll. Dies ist als dynamische Verweisung anzusehen, denn der Versicherungsnehmer darf bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass alle Krankheiten, die bei Eintritt des Versicherungsfalls gesetzlich normiert sind, vom Versicherungsschutz umfasst sind (vgl. Notthoff, in: Umfang des Versicherungsschutzes der Betriebsschließungsversicherung, r+s 2020, 551 m.w.N.; für eine dynamische Verweisung in einem vergleichbaren Fall OLG Celle, Urt. vom 02.09.2021, Az.: 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751; a.A. OLG Koblenz, Urt. vom 09.02.2022, Az.: 10 U 905/21; vgl. zu einer dynamischen Verweisung bei Bezugnahme auf das IfSG ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunktes jedenfalls wegen Unklarheit gem. § 305c Abs. 2 BGB BGH, Urt. vom 18.01.2023, Az.: IV ZR 465/21, NJW 2023, 684). Soweit in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 f) IfSG die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufgeführt ist, wurde diese zwar erst durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) mit Wirkung vom 23. Mai 2020, also erst nach dem Eintritt des hier streitgegenständlichen Versicherungsfalls (ab dem 18.03.2020) in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Dasselbe gilt, soweit § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG (meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern) u.a. das Severe-Acute-RespiratorySyndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) nennt. Dieser Krankheitserreger wurde durch Art. 1 Nr. 5 a) des genannten Gesetzes ebenfalls erst mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Die Regelung sind nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers aber dahingehend auszulegen sein, dass – da eine Aufnahme in das IfSG selbst vorliegend erst mit Wirkung zum 23.05.2020 unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) IfSG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 44a, Var. 2 erfolgt ist – Versicherungsschutz im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls deshalb besteht, weil COVID-19 und SARS-CoV-2 bereits mit Wirkung zum 01.02.2020 per Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.01.2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten bzw. nachweispflichtigen Krankheitserreger als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Krankheitserreger aufgenommen wurden. Die entsprechende Verordnungsermächtigung war in § 15 Abs. 1 IfSG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 31. Oktober 2006 enthalten. Gemessen hieran sind im Zeitpunkt des Eintritts von Klägerseite angeführten Versicherungsfalls am 18.03.2020 das Coronavirus und COVID-19 vom Versicherungsschutz umfasst, weil Ziff. 3.1 im Absatz 2 auf sämtliche Tatbestände des Infektionsschutzgesetzes Bezug nimmt. Insoweit sind dann auch meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger, die nur über § 15 Abs. 1 IfSG i.V.m. der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht Eingang in die §§ 6, 7 IfSG gefunden haben, erfasst. Eine namentliche Nennung bereits in den §§ 6, 7 IfSG ist nach dem Wortlaut der Ziff. 3.1 der Rahmenvereinbarung für die sonstigen Erreger gerade nicht gefordert. Die Regelungen in den Besonderen Bedingungen lassen sich insgesamt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur so verstehen, dass der Versicherungsschutz auch auf Erreger erweitert ist, die in Verordnungen genannt werden, die auf Grundlage des IfSG erlassen werden (so auch LG Köln, Urt. v. 30.06.2021, Az. 20 O 370/20). 2. Das durch die Allgemeinverfügung der Stadt P vom 18.03.2020 (Anl. K 4, Bl. 52 ff. d.A.), die Allgemeinverfügung der Stadt Q vom 18.03.2020 (Anl. K 9, Bl. 84 d.A.), die Allgemeinverfügung der Stadt R vom 18.03.2020 (Anl. K 10, Bl. 92 d.A.) sowie in den CoronaBetrVO für tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie die von der Klägerin betriebenen Werkstätten jeweils angeordnete Betretungsverbot aufgrund einer präventiven generellen Gefahrenlage ist nicht vom Versicherungsschutz der vorliegend maßgeblichen Versicherungsbedingungen umfasst. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze setzen die hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen nach Auffassung der Kammer die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sog. intrinsischen Infektionsgefahr voraus, an der es im Fall der Klägerin allerdings fehlt. Denn das Betretungsverbot bzgl. der Werkstätten wurde nicht wegen Auftretens des Corona-Virus oder von COVID-19 in dem versicherten Betrieb angeordnet. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass der BGH in seinem Urt. vom 26.01.2022 (Az.: IV ZR 144/21, NJW 2022, 872) für das der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Bedingungswerk entschieden hat, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nach Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sog. intrinsischen Infektionsgefahr voraussetzt. Der BGH führt in Bezug auf die dort maßgebliche Regelung in § 2 Nr. 1 a) ZBSV 08 an, dass der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen aus dem Betrieb oder von außerhalb des Betriebs herrührenden Gefahren hergebe. Ob die in § 2 Nr. 1 b) – e) ZBSV 08 genannten versicherten Gefahren hingegen darauf hindeuteten, dass es sich bei diesen um solche aus dem Betrieb oder von seinen Mitarbeitern herrührende handeln muss, könne – so der BGH – offenbleiben, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hieraus jedenfalls nicht (zwingend) mit der gebotenen Klarheit schließen müsse, dass das Erfordernis der Verwirklichung einer intrinsischen Gefahr auch für § 2 Nr. 1 a) ZBSV 08 gelten müsse, der eine derartige Einschränkung nicht enthalte. Zu Recht weist der Beklagte, der maßgeblich auf die in Ziff. 7.4. der Besonderen Bedingungen geregelten Anknüpfung des Haftzeitbeginns an die Meldung der Krankheit/des Erregers abstellt, vorliegend aber darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall der Klägerin um eine von diesem Regelfall abweichende, anders gelagerte Sonderkonstellation handelt. Eine sich an den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientierende Auslegung der für den Umfang des hiesigen Versicherungsschutzes neben den AVB-BS ebenfalls maßgeblichen, diese ergänzenden und Besonderen Bedingungen ergibt nach Auffassung der Kammer mit der gebotenen Klarheit, dass Versicherungsschutz nur bei der Verwirklichung einer sog. intrinsischen Gefahr besteht. Das Landgericht Ravensburg führt im Urteil vom 10.08.2023 (Az.: 6 O 258/21, BeckRS 2023, 24794) zu vergleichbaren Besonderen Bedingungen und dem sich hieraus – in Abweichung als alleinige Vertragsgrundlage heranzuziehenden Allgemeinen Bedingungen – abzuleitenden Verständnis in Bezug auf Erfordernis einer intrinsischen Gefahr wie folgt aus: „[…] Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Allgemeinen Bedingungen in einer Vielzahl von Regelungen an unterschiedlichen Stellen des Bedingungswerks das Vorliegen einer betriebsinternen Gefahr nahelegen, wenn gleich mit dem BGH davon auszugehen ist, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Begrenzung auf intrinsische Gefahren aus dem Allgemeinen Bedingungswerk nicht hinreichend erkennbar hervorgeht. (2) Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der ergänzenden Regelungen in den Besonderen Bedingungen - die in den vom BGH entschiedenen Fällen nicht zugrunde lagen - die in den Allgemeinen Bedingungen angedeutete Begrenzung auf betriebsinterne Gefahren auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der gebotenen Deutlichkeit klar zu entnehmen. (a) Nach Ziffer 3.1 der BB ist unter der Überschrift „Versicherungsfall“ Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Versicherungsnehmer die nach (…) vorgeschriebene Meldung an die Behörde macht. Die Meldepflicht ist klar und eindeutig als Anspruchsvoraussetzung genannt. Die Meldepflicht setzt also voraus, dass eine zu meldende Gefahr im Betrieb besteht. In anderen Konstellationen ergibt eine solche Meldepflicht als zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalles keinen Sinn. Die Meldepflicht-Regelung harmoniert auch mit den Allgemeinen Bedingungen, da der Versicherungsfall dort einen „meldepflichtigen“ Krankheitserreger bzw. Krankheit voraussetzt. In den Besonderen Bedingungen bedarf es einer ausdrücklichen Regelung zur Meldepflicht, da hier die Erweiterung auf gefährliche Krankheitserreger erfolgt ist. Die Meldepflicht als zusätzliche Voraussetzung für den Eintritt eines Versicherungsfalles wäre nicht erforderlich, wenn nicht erkennbar nur innerbetriebliche Gefahren umfasst sein sollen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Ziffer 3.1 f) eine Meldung an die Behörde nicht genannt ist. In Ziffer 3.1 f) wird eine vorherige Meldung des Versicherungsnehmers an die Behörde lediglich nicht ausdrücklich aufgeführt. Der von der Klägerin angenommene Rückschluss, weil es hier keiner Meldung bedürfe, seien auch andere außerhalb des Betriebs bestehende Gefahrenlagen vom Versicherungsschutz umfasst, geht fehl. Auch die Argumentation der Klägerin, wonach eine systematische Trennung der ersten beiden Absätze in 3.1. ergebe, dass die Meldung gerade nicht in jedem Fall Voraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalls ist, überzeugt die Kammer nicht. Ausweislich der Formulierung im ersten Absatz der Ziffer 3.1 wird die vorgeschriebene Meldung an die Behörde als Grundvoraussetzung für den Versicherungsschutz aufgestellt. Im darauffolgenden zweiten Absatz werden nicht etwa alternativ andere Versicherungsfälle mit den hierfür geltenden Voraussetzungen aufgeführt, sondern einleitend mit „Versicherungsschutz besteht, wenn (…)“ aufgeführt, für welche Maßnahmen, der in (a) bis (f) genannten Varianten, der nach den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegende Versicherungsschutz abdeckt. Absatz 1 und 2 müssen demnach kumulativ vorliegen. Für einen verständigen Versicherungsnehmer geht dies auch ausreichend klar hervor. Zunächst erfolgt eine sprachliche Unterscheidung aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen beider Absätze. Die Argumentation der Klägerin würde zudem verlangen, dass jede der aufgeführten Variante in Absatz 2 die Meldepflicht erneut nennen müsste. In diesem Fall hätte auf Absatz 1 verzichtet werden können. Auch in Ziffer 3.1 e) wird nicht aufgeführt, dass in dieser Variante keine Meldung an die Behörde erfolgen muss. Die Regelung stellt lediglich klar, dass die Maßnahmen nach § 42 IfSG selbst keine Meldung an die Behörde voraussetzen, was bereits sprachlich dem Wortlaut des Nebensatzes „die nicht zwingend eine Meldung bei der Behörde vorsehen“ so zu entnehmen ist. (b) Der Versicherer verlangt schließlich den Nachweis der erfolgten Meldung und mithin den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Versicherungsfalls in Ziffer 3.2 BB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in Ziffer 3.2 BB gesondert von anderen Regelungen zur Obliegenheit im Schadensfall - etwa in Ziffer 10 BB aufgeführt ist. Sofern auch eine Betriebsschließung aufgrund außerhalb des Betriebs bestehender allgemeiner Gefahren vom Versicherungsschutz umfasst sein soll, ließe sich mit den Voraussetzungen in Ziffer 3.1 und 3.2 BB nicht erklären. Aus den beiden Regelungen in der Zusammenschau ist vielmehr zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen die Behörde ohne Meldung Anordnungen trifft, weil der Versicherungsnehmer gegenüber der Behörde aufgrund fehlendem Anlass überhaupt keine Meldung machen kann, kein Versicherungsfall gegeben sein soll. (c) Eine weitere Voraussetzung für die Deckung ist der Beginn der Haftzeit nach Ziffer 8.2. Dieser ist wiederum an eine Meldung an die Behörde geknüpft. Zwar setzt eine der genannten Varianten (b) nicht voraus, dass tatsächlich eine Meldung an die Behörde erfolgt ist. Jedoch wird auf den Zeitpunkt abgestellt, ab dem eine Meldung hätte erfolgen müssen. Auch an dieser Stelle ist zu erkennen, dass ein Versicherungsschutz nur in den Fällen greifen soll, in denen eine Gefahrenquelle im Betrieb des Versicherungsnehmers besteht, über welche er die zuständige Behörde zu informieren hat oder eben gehabt hätte. Da die Meldepflicht bereits Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalles ist, bildet die Anknüpfung des Beginns der Haftzeit an die Behördenmeldung auch keine Einschränkung. Andernfalls hätte dieser Umstand nur abgemildert berücksichtigt werden dürfen, da Grundgedanke der Rahmenvereinbarung die Erweiterung des Schutzumfangs war. (d) Die Regelung in Ziffer 4.2, dass eine Entschädigung auch für den Fall geleistet wird, dass nur einzelne Teile oder Abteilungen des versicherten Betriebs geschlossen werden, legt zwangsläufig zugrunde, dass nur dieser Teil von Krankheitserreger oder Krankheiten betroffen ist. Die unmittelbar nachfolgende Regelung zur Kohortenisolation von Patienten und Betreuten in Ziffer 4.3 erweitert den Schutzbereich für andere behördliche Anordnungen als eine Schließung oder ein Tätigkeitsverbot. Isoliert werden nur diejenigen, von denen eine Gefahr ausgeht, nicht diejenigen, die von einer allgemein bestehenden Gefahrenlage geschützt werden sollen. Mithin muss der Erreger oder die Krankheit, die zu einer Kohortenisolation führt, in den Räumlichkeiten vorhanden sein. Das in Ziffer 4.6 geregelte Tätigkeitsverbot für einzelne Mitarbeiter setzt nicht zwingend eine behördliche Anordnung voraus, sondern kann sich etwa auch aus dem IfSG ergeben. Auch hier wird vorausgesetzt, dass eine Infektionsgefahr von einzelnen Mitarbeitern ausgeht. (3) Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Sinn und Zweck einer Betriebsschließungsversicherung darin besteht - möglichst umfassend - gegen Ertragsausfälle infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zu versichern (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2023, a.a.O., juris, Rn. 30). In den Fällen, in denen die Rechtsprechung - insbesondere der BGH - das Vorliegen einer intrinsischen Infektionsgefahr als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls bei Betriebsschließungsversicherungen ablehnt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21 und vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21), lagen andere Bedingungswerke zugrunde. Vorliegend geht aus den Besonderen Bedingungen ohne Mehrdeutigkeit oder fehlender Klarheit für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hervor, dass ein umfassender nunmehr erweiternder Versicherungsschutz in den Fällen besteht, in denen im versicherten Betrieb eine Infektionsgefahr besteht. [Hervorhebungen durch die Kammer] Dieser auch nach hiesiger Auffassung in jeder Hinsicht überzeugenden Argumentation schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und macht sie sich zu Eigen. Die Ausführungen lassen sich ohne weiteres auf den hiesigen Rechtsstreit und auf die durch zwischen dem Beklagten und der H.-Versicherung geschlossenen Rahmenvereinbarung für die Betriebsschließungs-Versicherung (Infektionsgefahren) in den hiesigen Versicherungsvertrag einbezogenen Besonderen Bedingung übertragen. Der Umstand, dass der BGH in seinem Urteil vom 26.01.2022 (Az.: IV ZR 144/21, NJW 2022, 872) das Vorliegen einer intrinsischen Gefahr zur Annahme eines bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes bei einer Betriebsschließung für nicht erforderlich erachtet, ist lediglich Folge der sich aus den AVB für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer insoweit ergebenden Unklarheit. Diese Unklarheit besteht indes hier bei Auslegung der ebenfalls zu berücksichtigenden Besonderen Bedingungen gerade nicht. Dass Versicherungsschutz nur bei Vorliegen einer aus dem konkreten Betrieb herrührenden intrinsische Gefahr gewährt wird, ergibt sich bereits ohne weiteres bereits aus dem Erfordernis der unter Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen unter der Überschrift „Gegenstand der Versicherung“ mehrfach angesprochenen erforderlichen Meldung an die zuständige Behörde. Es wird insbesondere dargelegt, in welchen Fällen – zusätzlich zu den in Ziff. 3 der Besonderen Bedingungen veranlassten behördlichen Maßnahmen – „auch“ Versicherungsschutz bestehen soll, nämlich wenn Betriebsunterbrechungsschäden bei Umsetzung eines mit der mit der Behörde abgestimmten Hygieneplans entstehen. Da ersichtlich eine Ausweitung des Versicherungsschutzes bezweckt ist, unter Ziff. 1 aber explizit an die Meldung der auftretenden Krankheit bzw. des Krankheitserregers angeknüpft wird und eine Meldung an die nach dem IfSG zuständige Behörde ohne eine aus dem Betrieb herrührender Gefahr keinen Sinn ergibt, ist hieraus – auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer mit der gebotenen Klarheit erkennbar - der Rückschluss zu ziehen, dass sämtliche behördlichen Maßnahmen das Vorliegen einer – im hiesigen Fall der Klägerin nicht gegebenen – intrinsischen Gefahr voraussetzen. Auch die weiteren unter Ziff. 1 angesprochenen Fälle, für die Versicherungsschutz gewährt wird, nämlich für entstehende Betriebsunterbrechungsschäden aufgrund einer fehlenden Zuweisung von Betreuten/Bewohner durch zuweisenden Kostenträger oder einer fehlenden Zuweisung von Patienten durch zuweisende Kliniken und Ärzten aufgrund des Ausbruchs einer meldepflichtigen Krankheit oder Infektion, setzen die Verwirklichung einer intrinsischen Gefahr voraus. Unter Ziff. 3.1 der Besonderen Bedingungen wird ferner explizit der Fall als vom Versicherungsschutz erfasst bezeichnet, dass Empfehlungen der nach dem IfSG bzw. der gemäß den auf der Grundlage des IfSG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu Entwesungen von Gebäuden bzw. zur Beseitigung von Schädlingen und Parasiten gegeben werden und hierdurch Betriebsunterbrechungsschäden und Mehrkosten entstehen. Diese Regelung lässt deutlich erkennen, dass Versicherungsschutz nur in den Fällen greifen soll, in denen eine Gefahrenquelle im Betrieb des Versicherungsnehmers besteht, über welche er die zuständige Behörde zu informieren hat. Den – vom LG Ravensburg in o.g. Entscheidung ebenfalls explizit angesprochenen – Regelungen unter Ziff. 3.3. der Besonderen Bedingungen zur empfohlenen, vereinbarten oder angeordneten Kohortenisolation von Patienten und Betreuten sowie unter Ziff. 3.2 zur Entschädigung bei Schließung nur einzelner Teile oder Abteilungen des versicherten Betriebes liegt bei verständiger Würdigung jeweils ebenfalls die Annahme zugrunde, dass Versicherungsschutz nur bei Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden Infektionsgefahr besteht. Auch der unter Ziff. 7.4 der Besonderen Bedingungen geregelte Beginn der Haftzeit knüpft an die Meldung der Krankheit/des Erregers oder des entsprechenden Verdachts gegenüber der zuständigen Behörde und der hierauf bezogenen behördlichen Maßnahme an. Da die Meldepflicht damit bereits Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalles und ihrerseits nur dann anzunehmen ist, wenn eine der zuständigen Behörde zu meldende, aus dem Betrieb herrührende Infektionsgefahr besteht, bildet die Anknüpfung des Beginns der Haftzeit an die Behördenmeldung auch keine Einschränkung der durch die Rahmenvereinbarung einzig angedachten Haftungserweiterung des Beklagten für Fälle gefährlicher Krankheitserreger oder Krankheiten, die nicht im IfSG aufgeführt sind, sowie für sonstige behördliche Maßnahmen, die einen Betriebsunterbrechungsschäden und Mehrkosten nach sich ziehen. Insgesamt geht aus den vorliegenden Besonderen Bedingungen, die im Rahmen der Auslegung neben den Allgemeinen Bedingungen zu berücksichtigen sind, ohne Mehrdeutigkeit oder fehlende Klarheit für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich hervor, dass ein umfassender nunmehr erweiternder Versicherungsschutz nur in den Fällen besteht, in denen im versicherten Betrieb eine Infektionsgefahr besteht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das Urteil des OLG Köln vom 01.03.2022 (Az.: 9 U 162/21 – juris) zitiert, ist der Klägerin insofern zuzustimmen, als das OLG Köln die Verwirklichung einer intrinsischen Gefahr nicht als erforderlich ansieht. Den insoweit maßgeblichen Entscheidungsgründen ab Rn. 94 lässt sich jedoch entnehmen, dass das OLG sein gefundenes Auslegungsergebnis in Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH lediglich – insoweit nachvollziehbar – mit den in den AVB-BS enthaltenen Regelungen begründet. Dass es im Rahmen der Auslegung auch die Vorschriften aus den Besonderen Bedingungen berücksichtigt hat, lässt sich dem Urteil hingegen nicht entnehmen. Soweit die Klägerin in der Replik darauf abstellt, dass es einer intrinsischen Gefahr deshalb nicht bedürfe, weil nach der Rahmenvereinbarung und den Besonderen Bedingungen eine Besserstellung gegenüber den AVB-BS habe erreicht werden sollen, verfängt dies letztlich ebenfalls nicht. Denn dass die Beklagte bedingungsgemäßen Versicherungsschutz nur bei Verwirklichung einer betriebsinternen Gefahr gewähren will, ergibt – auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – eine Auslegung der ABS-BS unter Berücksichtigung der Besonderen Bedingungen (s.o.). Im Lichte des so zu definierenden Versicherungsschutzes stellen sich die durch zwischen dem Beklagten und der H.-Versicherung geschlossene Rahmenvereinbarung für die Betriebsschließungs-Versicherung einbezogenen Besonderen Bedingungen auch als Besserstellung gegenüber den Regelungen in den AVB-BS dar. Denn Versicherungsschutz soll auch z.B. bei sonstigen, in den AVB-BS nicht genannten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt werden und Leistungen wegen Betriebsunterbrechungsschäden auch bei anderen als den in den AVB-BS genannten behördlichen Maßnahmen (Kohortenisolation, fehlende Zuweisung von Betreuten/Patienten/Bewohnern durch zuweisende Kostenträger oder Kliniken und Ärzte; Schäden nach Umsetzung eines abgestimmten Hygieneplans) erfolgen (s.o.). Würde man das nach Auslegung ausschließlich der AVB-BS sich lediglich aufgrund der Unklarheitenregelung ergebende Auslegungsergebnis in Bezug auf das Erfordernis einer intrinsischen Gefahr mit der in den Besonderen Bedingungen enthaltenen Erweiterung des Versicherungsschutzes kombinieren, ohne zugleich das in den Besonderenden Bedingungen deutlich zum Ausdruck gekommene Erfordernis der Notwendigkeit einer intrinsischen Gefahr kombinieren, käme dies einem „unzulässigen Rosinenpicken“ gleich. Die Argumentation der Klägerin, mit der Entscheidung des BGH vom Urt. vom 26.01.2022 (Az.: IV ZR 144/21, NJW 2022, 872) sei höchstrichterlich entschieden, dass es für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls keiner intrinsischen Gefahr bedürfe und damit Versicherungsschutz nach den AVB-BS anzunehmen sei, lässt unberücksichtigt, dass das Vertragswerk zeitlich vor der Entscheidung des BGH datiert (Stand 01/2020) und die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen zur Annahme eines bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes nur unter ergänzender Beachtung der Besonderen Bedingungen, über die der BGH gerade nicht zu entscheiden hatte, zu beantworten ist. Im Übrigen entspricht nur eine das Erfordernis einer intrinsischen Gefahr berücksichtigende Auslegung dem wohlverstandenen – und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren – Interesse der Beklagten. Den widerstreitenden Interessen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer - nämlich dem Interesse des Versicherungsnehmers an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz einerseits und dem berechtigten Interesse des Versicherers, das zu versichernde Risiko in einem für ihn erträglichen und kalkulierbaren Rahmen zu halten und einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilbaren Vertragsinhalt zu vereinbaren – hat der Beklagte insofern angemessen Rechnung getragen, als er zwar unter Ziff. 3.1 der Besonderen Bedingungen zugunsten der Klägerin als Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutzes über den abschließenden Katalog der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 AVB-BS auch auf „sonstige Krankheitserreger“, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt waren, erweitert hat, eine Einstandspflicht aber – wie sich aus einer Gesamtbetrachtung des vollständigen Bedingungswerkes eindeutig ergibt – im Gegenzug an das Erfordernis der Verwirklichung einer intrinsischen Gefahr geknüpft hat. Dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin i.S.d. von ihr vertretenen Auslegung an einem umfassenden Versicherungsschutz und der Erstreckung auf die Pandemiefolgen interessiert ist, ist zwar richtig und für sich gesehen nachvollziehbar, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern. Denn dass der Beklagte Versicherungsschutz bei behördlich angeordneten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten von im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch unbekannten Krankheiten und Krankheitserreger gewähren wollte, ohne die Einstandspflicht auf intrinsische Gefahren zu begrenzen, gibt eine Auslegung der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung insbesondere der Besonderen Bedingungen verständigerweise nicht her. Auch einem durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer wird vielmehr mit der erforderlichen Klarheit deutlich vor Augen geführt, dass eine Ausweitung auf künftige, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gänzlich unbekannte Krankheiten und Krankheitserreger nur unter der gleichzeitigen Voraussetzung der Verwirklichung einer intrinsischen Gefahr gewollt war. Denn nur insoweit war dem Beklagten als Versicherer eine angemessene Kalkulation des Gefahrenpotentials bei Vertragsschluss und bei Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien möglich. Die von der Klägerin befürwortete Auslegung liefe letztlich auf eine uferlose Haftung des Beklagten sowie darauf hinaus, das unternehmerische und allgemeine Lebensrisiko vollständig dem Versicherer aufzubürden. 3. Nach § 1 Nr. 1 a) AVB-BS i.V.m. Ziff. 3.1 der Besonderen Bedingungen leistet der Beklagte Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) beim Auftreten sonstiger Krankheitserreger (s.o.) den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Die Werkstätten der Klägerin waren aber nicht geschlossen. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Allgemeinverfügungen der Städte R, Q und P sowie der CoronaBetrVO wurde – im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmend – angeordnet, dass die Träger tagesstrukturierender Einrichtungen der Eingliederungshilfe (u.a. auch Werkstätten, insbesondere für Menschen mit Behinderungen) den Zutritt für Nutzerinnen und Nutzer ab dem 19.03.2020 zu versagen haben. Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind hingegen Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. Die Pflege und / oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Weiter ausgenommen sind diejenigen Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer WfbM (Werkstatt für behinderte Menschen) aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der WfbM werden nach den Allgemeinverfügungen und der CoronaBetrVO ebenfalls angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Danach wird lediglich ein Betretungsverbot für die Nutzerinnen und Nutzer, nicht aber eine Schließung der Werkstätten angeordnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in dem angeordneten Betretungsverbot weder eine Betriebsschließung noch eine Schließung eines Teils des Betriebes / Abteilung i.S.v. Ziff. 3.2 der Besonderen Bedingungen angeordnet worden. Im Einzelnen: a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Regelungen in den AVB-BS und Rahmenvereinbarungen nach ihrer Auslegung behördliche Schließungsanordnungen unabhängig von ihrer Rechtsform erfassen. Aus dem Wortlaut von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS ergibt sich nur, dass die „zuständige Behörde“ tätig geworden sein muss. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut der Klausel noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, NJW 2023, 684). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für den vorliegenden Fall daher unschädlich, dass zunächst hinsichtlich einiger der von der Klägerin aufgeführten Betriebe (nur) Allgemeinverfügungen ergangen sind. b) Auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme kommt es für die Leistungspflicht des Versicherers nicht an (vgl. nur BGH, a.a.O., NJW 2023, 684, Rn. 22). c) Der Kammer ist aus diversen Parallelverfahren bekannt, dass mit Allgemeinverfügungen und der CoronaSchVO u.a. der Betrieb von Restaurants und Cafés untersagt wurde. Vorliegend wurde aber keine Schließung der klägerischen Werkstätten, sondern „nur“ ein dahingehendes Betretungsverbot bestimmter Nutzerinnen und Nutzer angeordnet. Bereits mit der Formulierung ist somit begrifflich zum Ausdruck gebracht worden, dass verschiedene, nebeneinander stehende behördliche Maßnahmen in Betracht kommen. Unter einer Betriebsschließung ist grundsätzlich die vollständige Einstellung des Betriebes zu verstehen. „Geschlossen“ bedeutet „zu“. Bereits der zur Bezeichnung der streitgegenständlichen Versicherung verwendete Begriff der „Betriebsschließungsversicherung“ legt nahe, dass es sich nicht um eine Betriebseinschränkungsversicherung handelt (vgl. OLG Hamburg, Urt. vom 16.07.2021, Az.: 9 U 25/21, BeckRS 2021, 21090). Bei einem Betretungsverbot tritt hingegen schon nach dem Wortlaut kein Betriebsstillstand ein, weil weiterhin die teilweise Aufrechterhaltung des Betriebes möglich ist. Überzeugend führt insoweit der OGH Österreich mit Urt. vom 26.05.2021 (Az.: 7 Ob 88/21y, BeckRS 2021, 16589) – wenngleich zu anderen, durchaus aber vergleichbaren Vorschriften - wie folgt aus: „Ein nach §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnetes Betretungsverbot ist aber schon begrifflich etwas anderes als eine (nach den Versicherungsbedingungen erforderliche) Betriebsschließung nach dem EpiG. Eine Schließung des Betriebs nach den Bedingungen F 472 muss zu einem gänzlichen Betriebsstillstand führen, während bei einem Betretungsverbot dem Wortlaut nach grundsätzlich kein solcher Betriebsstillstand eintritt, weil weiterhin die teilweise Aufrechterhaltung des Betriebs möglich ist (zB durch Online-Bestellungen; Abholungen; Zustellungen, Beherbergung von Geschäftsreisenden). Schon ausgehend vom Wortlaut besteht daher ein erheblicher Unterschied zwischen einem Betretungsverbot und einer Betriebsschließung. Darauf, ob sich ein Betretungsverbot für einzelne Betriebe von Versicherungsnehmern faktisch wie eine Betriebsschließung auswirkt, kommt es bei der Auslegung der vereinbarten Bedingungslage (vereinbartes Risiko) hingegen nicht an.“ [Hervorhebungen durch die Kammer] Da hier lediglich ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot vorliegt, kommt die Annahme einer bedingungsgemäßen vollständigen Betriebsschließung schon aus diesem Grund nach den o.g. Gründen nicht in Betracht. d) Unstreitig gab es zudem kein behördlich angeordnetes Betretungsverbot für die eigenen Angestellten und die in den Einrichtungen im Wege der Notbetreuung gleichwohl zu betreuenden Personen. Es ist „lediglich“ der Zugang zu den Werkstätten für die behinderten Nutzerinnen und Nutzer behördlich untersagt worden, wobei zugleich das Vorhalten einer Notbetreuung verlangt wurde. Die vorliegende Situation ist nach Auffassung der Kammer mit der nicht als Betriebsschließung anzusehenden Notbetreuung in einer Kita durchaus vergleichbar. Das OLG München führt mit Beschluss vom 20.07.2021 (Az.: 25 U 5794/20, BeckRS 2021, 19490) hierzu wie folgt aus: „Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut, der bei der Schließung auf die behördliche Anordnung abstellt. Trifft eine Behörde Anordnungen, die nicht schlechthin die Schließung eines Betriebs verlangen, sondern ihn lediglich Einschränkungen unterwerfen, wäre es ungenau und unzutreffend zu sagen, die Behörde habe den Betrieb geschlossen […] Vor allem aber verlangen Sinnzusammenhang und Zweck des Bedingungswerks, dass bloße Betriebseinschränkungen, mögen sie auch von Gewicht sein, nicht als „teilweise Betriebsschließung“ einer echten Schließung gleichgestellt werden. […] Die Kindertagesstätte der Klägerin war nicht vollständig geschlossen, sondern während des gesamten fraglichen Zeitraums im Rahmen der unstreitig durchgeführten Notbetreuung weiter geöffnet. Von Personal der Klägerin wurden Kinder in Gruppen betreut. Auch die Küche wurde weiterhin betrieben. bb) Es kann dahinstehen, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen eine auf behördliche Anordnungen gegen den Betrieb zurückzuführende „faktische Betriebsschließung“ einer behördlich angeordneten, vollständigen Schließung des Betriebs gleichkommen kann. Eine solche Gleichstellung ist jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls nicht geboten, weil nach den Feststellungen des Landgerichts der Betrieb weiterhin geöffnet blieb und noch nennenswerte Einnahmen erbrachte. In einem solchen Fall kann es dem beklagten Versicherer nach Treu und Glauben nicht verwehrt sein, sich auf die fehlende Betriebsschließung zu berufen. […] Die Notbetreuung stellt in erster Linie einen quantitativen Unterschied zum Normalbetrieb einer Kindertagesstätte dar, ein „Weniger“ an Betrieb, aber nicht etwas gänzlich anderes. Am selben Ort wie im Normalbetrieb wird unter Einsatz derselben Mittel demselben Leistungsinteresse der Nutzer nachgekommen, wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang, was etwa Räumlichkeiten, Personal und Anzahl betreuter Kinder betrifft. “ [Hervorhebungen durch die Kammer] So liegt es auch hier. Eine Schließung der Werkstätten ist weder behördlich angeordnet noch von der Klägerin selbst vollzogen worden. Vielmehr hat die Klägerin ihrem eigenem Vortrag zufolge die Produktion in den Werkstätten – wenn auch im geringeren Umfang („Rumpfbetrieb“) – mit den im Rahmen der Notbetreuung zu betreuenden Nutzerinnen und Nutzern unter Einhaltung von bestimmten Maßnahmen sowie insbesondere mit den eigens zur Aufrechterhaltung des Rumpfbetriebes eingesetzten Betreuungspersonals aufrechterhalten. Es hat keine öffentlich-rechtliche Anordnung einer vollständigen Betriebsschließung gegeben. Die Betriebe der Klägerin durften in stark reduziertem Umfang weiterbetrieben werden und sind auch tatsächlich nicht geschlossen gewesen, zumal die Klägerin selber vorträgt, dass eine in Abzug zu bringende Ersparnis von Aufwendungen im Hinblick auf Personal- und sonstige Sachkosten deshalb nicht in Betracht komme, weil die Gebäudeteile und Räumlichkeiten nicht leergestanden hätten, sondern weiterhin mit der Folge genutzt worden seien, dass die komplette Infrastruktur, Gebäude- und Fixkosten einschließlich Materialkosten weiterhin angefallen seien. Die Werkstätten als solche – soweit sie bzw. die hierüber erfolgte Produktion überhaupt als abgrenzbare Abteilung oder Teil des Betriebes i.S.v. Ziff. 3.2 der Besonderen Bedingungen anzusehen sind – waren also in tatsächlicher Hinsicht gar nicht (vollständig) geschlossen; ihr Betrieb wurde nur in veränderter Form und geringerem Umfang aufrechterhalten. Das angeordnete grundsätzliche Betretungsverbot der Werkstätten für die Nutzerinnen und Nutzer ist daher allenfalls als eine nicht vom Versicherungsschutz umfasste Betriebseinschränkung zu qualifizieren. Dass bei Kindertageseinrichtungen (s.o.) anders als bei Werkstätten keine Produktionserlöse erzielt werden, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Denn darauf, ob sich ein Betretungsverbot für einzelne Betriebe von Versicherungsnehmern faktisch wie eine Betriebsschließung auswirkt, kommt es bei der Auslegung der vereinbarten Bedingungslage zum versicherten Risiko gerade nicht an. e) Das von der Klägerin zitierte und zu den hiesigen Versicherungsbedingungen ergangene Urteil des OLG Köln vom 01.03.2022, (Az.: 9 U 162/21 – juris) stellt für den dort streitgegenständlichen Versicherungsfall, der in der Einstellung des Unterrichtsbetriebes auch der Klägerin – die dortige Klägerin bot Aus- und Fortbildungen von Mitarbeitenden verschiedener Einrichtungen des Gesundheitswesens an und betrieb ein überregionales Tagungshaus inkl. Gastronomie und Übernachtungsmöglichkeiten für die Teilnehmer – zu sehen war, entscheidend darauf ab, dass dieser jedenfalls als Teil vollständig nicht mehr erfolgt sei, was für eine Teilschließung nach der dortigen Ziff. 3.2 der Besonderen Bedingungen als ausreichend erachtet wurde. Dieser Sachverhalt ist mit der Aufrechterhaltung der Produktion der Werkstätten jedenfalls im Rahmen einer Notbetreuung indes nicht vergleichbar. Soweit nach Ziff. 3.2 der Besonderen Bedingungen eine Schließung auch nur einzelner Teile oder Abteilungen des versicherten Betriebes als vom Versicherungsschutz erfasst wird, liegt eine solche ausnahmsweise versicherte (vollständige) Teilschließung hier ebenfalls nicht vor. Denn schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wurde die Produktion im Rahmen der Notbetreuung von Nutzerinnen und Nutzern, deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer WfbM aufhalten, nicht sichergestellt oder deren private häusliche Betreuung/Pflege durch eine Schlüsselperson nicht gewährleistet ist, sowie mit dem nicht anderweitig zu beschäftigenden Betreuungspersonal – wenn auch in geringem Umfang – aufrechterhalten. Eine vollständige tatsächliche Schließung der Werkstätten als Teil oder Abteilung der Einrichtungen ist damit nicht gegeben (s.o.). Dass die vollständige Schließung der Werkstätten (als Teil oder Abteilung des Betriebes) behördlich angeordnet gewesen wäre, ergibt sich auch nicht in Ansehung des § 4 Abs. 4 der CoronaBetrVO. Daraus ergibt sich auch keine vorgeschriebene Unterbringung der Personen in Wohneinrichtungen, vielmehr „soll“ lediglich insoweit mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammengearbeitet werden. 4. Dahinstehen kann schließlich auch die Frage, ob ein Anspruch auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen unter dem Gesichtspunkt einer sog. „faktischen Betriebsschließung“ gegeben sein kann. Wollte man die Rechtsfigur einer „faktische Betriebsschließung“ überhaupt ausreichen lassen, stellt sich dann die Frage, ob und wann eine Betriebseinschränkung wegen ihrer Auswirkungen einer angeordneten Betriebsschließung gleichgesetzt werden könnte. Für die darin enthaltene Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Versicherten wäre es erheblich, in welchem Umfang und zu welchem Anteil der Versicherte seine auf den versicherten Betrieb zurückzuführenden Einkünfte durch die Betriebseinschränkung verliert (vgl. OLG München, Beschl. vom 20.07.2021, Az.: 25 U 5794/20, BeckRS 2021, 19490). Nach Auffassung der Kammer ist eine solche faktische Schließung der klägerischen Werkstätten aber nicht anzunehmen. Das OLG Karlsruhe führt zur Frage einer faktischen Betriebsschließung in einem Urteil vom 30.06.2021 (Az.: 12 U 4/21 - juris) zwar aus, dass der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich gewesen sei, die Annahme eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles nicht grundsätzlich ausschließe. Entscheidend sei vielmehr, ob sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall auch faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt habe, was auch z.B. bei einer begrenzten Beherbergung von Geschäftsleuten in einem Hotel oder dem Außer-Haus-Verkauf von Speisen durch ein Restaurant im Einzelfall noch angenommen werden könne. In einem weiteren Urteil vom 05.10.2021 (Az.: 12 U 107/21 – juris) hat das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen einer faktischen Betriebsschließung bei einem im 2. Lockdown eingeführten Außer-Haus-Verkauf einer Gaststätte dahingehend konkretisiert, dass eine faktische Betriebsschließung anzunehmen sei, wenn die ausgeübte Tätigkeit zuvor nur eine ganz untergeordnete Bedeutung hatte und damit auch nur ein derartig geringfügiger Umsatz erzielt worden sei, dass die Fortführung des Betriebs mit einem Außer-Haus-Verkauf nach Inkrafttreten der Corona-Verordnung nicht mehr als teilweise Aufrechterhaltung des Betriebes gewertet werden könne. Aufgrund des bereits angesprochenen bedingungsgemäßen Wortlauts, der von Schließung spricht (s.o.), kann eine faktische Schließung allenfalls nur dann vorliegen, wenn der Betrieb in gänzlich unerheblichen Umfang fortgesetzt wird (vgl. LG München I, Urt. vom 17.09.2020, Az.: 12 O 7208/20). Wann ein solcher Umfang vorliegt, ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Beteiligten und des Grundsatzes von Treu und Glauben von Fall zu Fall entscheiden (vgl. LG Mannheim, Urt. vom 29.04.2020, Az.: 11 O 66/20- juris). In der Literatur sind hierzu Umsatzeinbrüche von 90 % bis 95 % vorgeschlagen worden (vgl. Fortmann, Anmerkung zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20, r+s 2020, 338 (342)); ähnlich wohl auch Armbrüster in: Prölss/Martin FBUB Anh. (BSV) Rn. 3). In bisher bekannten Entscheidungen, in denen die Gerichte eine faktische Betriebsschließung bejaht haben, lagen die erzielten Umsätze bei maximal bei 5 % des regulären (Vorjahres-) Gesamtumsatzes, sodass jeweils ein wirtschaftlich erheblicher Umsatzeinbruch aufgrund der angeordneten Schließung angenommen wurde:  OLG Karlsruhe, Urt. vom 30.06.2021 (Az.: 12 U 4/21): 2,8 % des beherbergungsbezogenen Umsatzes  OLG Karlsruhe, Urt. vom 05.10.2021 (Az.: 12 U 107/12): 1,3 % des Umsatzes  LG München I, Urt. vom 22.10.2020 (Az.: 12 O 5868/20): 1,96 Promille des Umsatzes  LG München I, Urt. vom 20.04.2021 (Az.: 12 O 15984/20): 0,44 % des Umsatzes  LG Hannover, Urt. vom 01.02.2021 (Az.: 19 O 163/20): 5 % des Umsatzes Gemessen an diesem Maßstab lag im Falle der Klägerin keine faktische Betriebsschließung vor, weil sie den ihr möglichen Produktionsbetrieb in den Werkstätten mit den im Rahmen der Notbetreuung tätigen Nutzerinnen und Nutzer sowie den zur Aufrechterhaltung eines „Rumpfbetriebes“ abgestellten Betreuungspersonal jedenfalls in einem nicht unerheblichen Umfang weitergeführt hat, was der Wertung als faktische Betriebsschließung entgegensteht. Ein derartig deutlicher Einbruch – vergleichbar mit den Umsatzeinbrüchen in den o.g. Entscheidungen – war bei der Klägerin ausweislich der von ihr in diesem Zusammenhang selbst genannten Umsatzzahlen (Anl. K 14, Bl. 129 d.A.) aber gerade nicht festzustellen. Aus dieser Übersicht wird deutlich, dass nach eigenem Vortrag der Klägerin weiterhin zwei Drittel der Erlöse des Vorjahres erwirtschaftet wurden. Dieses der Berechnung der Klageforderung zugrunde liegende Zahlenwerk rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer aber nicht, hier eine – für einen bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aber erforderliche – vollständige Betriebsschließung anzunehmen. Es liegt allenfalls eine nicht vom Versicherungsschutz umfasste, gleichwohl spürbare Betriebsbeschränkung vor. Es kann dahinstehen, ob die Aufrechterhaltung der Produktion in den Werkstätten mit einem „Rumpfbetrieb“ womöglich wirtschaftlich nachteilig gewesen sein mag. In welcher Höhe ein Schaden durch den Produktionsausfall in den Werkstätten entstanden ist – allein dieser könnte ja auch nur allenfalls ersatzfähig sein –, ist gleichwohl bereits nicht schlüssig darlegt und lässt sich ohne jeden näheren Vortrag auch nicht den als Anl. K 18 zur Akte gereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen aus den Jahren 2019 und 2020 entnehmen. Vielmehr werden in den selbst erstellten BWA – und hierauf stellt der für den Schaden darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bei der Berechnung ihrer Klageforderung maßgeblich ab – sämtliche Einnahmen aller versicherten Risikoorte ohne jegliche Differenzierung dargestellt. Es ist nicht erkennbar, dass tatsächlich nur ein isolierter „Produktionserlös- bzw. -ausfallschaden“ als Versicherungsfall für die Werkstätten als versicherte Risikoorte geltend gemacht wird; die Ausführungen deuten vielmehr – hierauf weist auch der Beklagte zu Recht hin – auf die Geltendmachung eines coronabedingten Gesamtschadens des Gesamtbetriebs hin. Ein substantiierter Vortrag zu den allein durch einen punktuellen Produktionsausfall in den Werkstätten – als allenfalls abgrenzbare Teile des Betriebes – entstandenen Schäden, der womöglich Rückschlüsse auf das Vorliegen einer faktischen Betriebsschließung erlauben würde, erfolgt hingegen gerade nicht. Die Kammer sah sich auch nicht veranlasst, der Klägerin eine weitere Frist zur Stellungnahme i.S.v. § 139 Abs. 5 ZPO einzuräumen und ihr Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu substantiieren. Zwar darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder den es anders beurteilt als beide Parteien, nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Die gerichtliche Hinweispflicht dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und besteht grundsätzlich auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei. Zum einen war diesbzgl. Vorbringen der Klägerin letztlich nicht entscheidungserheblich, da der Klage auch aus anderen Gründen keine Erfolgsaussichten beizumessen waren (s.o.). Zum anderen hat bereits der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Klageerwiderung vom 25.07.2023 (Bl. 163 ff. d.A.) aber ausdrücklich auf die fehlende Differenzierung bei den Angaben zur Schadenshöhe und fehlende Angaben zu den – nicht ersatzfähigen – Produktionsausfällen hingewiesen, daher bedurfte es keines weiteren gerichtlichen Hinweises i.S.v. § 139 Abs. 1 ZPO mehr. Ein weiterer Hinweis wäre in diesem Fall auf eine reine Wiederholung und damit auf eine pure Förmelei hinausgelaufen, da der vorherige „anwaltliche“ Hinweis in der bezeichneten Weise klar, verständlich und präzise war und von einer – zudem anwaltlich vertretenen – Partei erwartet werden kann, dass er sich mit dem Vorbringen der Gegenpartei und der von dieser erhobenen Einwänden auseinandersetzt und hierauf in geeigneter Form reagiert (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 22. 7. 2005, Az.: 6 U 132/04, OLG-NL 2005, 206). Dies ist hier nicht erfolgt. 5. Dahinstehen kann nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ebenfalls, ob die Klage auch deshalb abzuweisen war, weil die Klägerin den ihr entstandenen Schaden auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften der Ziff. 7, 8 der Besonderen Bedingungen bereits nicht substantiiert dargelegt hat, die von ihr selbst erstellte und als Anl. K18 zur Akte gereichte BWA ohne weitere Belege und Nachweise nicht geeignet sei, einen Schaden zu begründen (so auch LG Darmstadt, Urt. vp, 06.07.2023, Az.: 28 O 179/22, Anl. BLD 1, Bl. 346 ff. d.A.; LG Bonn, Urt. vom 16.02.2021, Az.: 10 O 173/20, BeckRS 2021, 15632), und er zudem – so der Beklagte – verpflichtet gewesen wäre, in diesem Zusammenhang die testierten Jahresabschlüsse für das Jahr 2020 sowie die Jahre 2019 und 2021 als Vergleichszeiträume vorzulegen. Zweifel an einer schlüssigen Darlegung der Höhe des der Klägerin infolge des angeordneten Betretungsverbots entstandenen Schadens bestehen für die Kammer ferner insofern, als es an schlüssigem Vortrag zur Kausalität fehlt. Erforderlich ist eine konkrete Schadensberechnung, bezogen auf den Gewinn, der in der Haftzeit hypothetisch hätte erwirtschaftet werden können. Nach Ziff. 8.1 der Besonderen Bedingungen ersetzt der Beklagte Schäden durch Betriebsunterbrechung/ Betriebsschließung, also insbesondere die durch Belegungsausfall oder Belegungsstörung oder Störung der Erzielung sonstiger Einnahmen entgangenen Erlöse, Umsatzeinnahmen und fortlaufenden Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen und sonstiger nicht versicherter Kosten bezogen auf den vom Schaden betroffenen Zeitraum, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wieder aufgehoben wird, höchstens bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit (vgl. Ziff. 7.1, 7.2). Maßgeblich für den ersatzfähigen Schaden ist daher ein Vergleich der tatsächlichen betrieblichen Entwicklung im Haftzeitraum mit der Situation, die in demselben Zeitraum ohne die behördliche Schließung bestanden hätte. Risiken – wie etwa eine bedingt durch die Corona-Pandemie eingebrochene Nachfrage sowie ein coronabedingter Umsatzausfall –, die sich (auch) realisiert hätten, wenn der Betrieb nicht durch die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten behördlichen Eingriffe gestört gewesen wäre, müssen daher bei der anzustellenden hypothetischen Geschäftsentwicklung mitberücksichtigt werden (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2022, 9 U 150/21, von Beklagtem zitiert auf S. 25 des Schriftsatzes vom 25.07.2023, Bl. 187). Soweit die Klägerin auf S. 38 im Schriftsatz vom 30.08.2023 (Bl. 262 d.A.) die Ansicht vertritt, zur Kausalität müsse deshalb nicht vorgetragen werden, weil es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um ein anderes Produkt (Versicherungsprodukt „sui generis“) als die Betriebsunterbrechungsversicherung handele und daher erhebliche Unterschiede bestünden, ist dies aufgrund der vorstehenden nachvollziehbaren Ausführungen des OLG Köln nicht haltbar. Die Ansicht der Klägerin, für die Ermittlung des eingetretenen Schadens käme es ausschließlich auf die Umsätze der vergleichbaren Monate des Vorjahres an und pandemiebedingte Umsatzeinbußen seien nicht zu berücksichtigen, ist mit dem konkreten Wortlaut der Entschädigungsregelung in Ziffer 8.1 der Besonderen Bedingungen nicht zu vereinbaren. Vielmehr bedarf es – hier nicht erfolgten – Vortrag dazu, wie sich die wirtschaftliche Situation bzw. Umsatz und Gewinn entwickelt hätten, wenn die Corona-Verordnung und die Allgemeinverfügung nicht erlassen worden wären. Nach Aufhebung der Betretungsverbote erfolgte wirtschaftliche Einbußen dürften nämlich allenfalls Folge der Corona-Pandemie als solcher sein, die jedoch als mittelbare Beeinträchtigung nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. II. Mangels Hauptforderung besteht auch weder ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent vom 07.04.2020 bis zum 06.03.2023 noch ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291, 288 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 301.481,30 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .