Urteil
12 O 15984/20
LG MUENCHEN II, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Formulierung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die auf eine Aufzählung in einem Gesetz verweist, muss Transparenz über Lücken des Versicherungsschutzes gewährleisten; ist dies nicht erkennbar, ist die Klausel nach § 307 Abs.1 Satz2 BGB unwirksam.
• Der Versicherungsumfang einer Betriebsschließungsversicherung bestimmt sich nach der wirksamen Regelung (§ 1 Nr.1 AVB) und erfasst behördlich angeordnete Schließungen nach dem IfSG auch bei pandemiebedingten Allgemeinverfügungen.
• Bei vereinbarter Tagessatzentschädigung (Taxe) handelt es sich um eine Taxe im Sinne von § 76 VVG; eine Kürzung nach § 76 VVG kommt nur in Betracht, wenn die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt und ein geeigneter Vergleichsmaßstab vorliegt.
• Ansprüche aus der Versicherung sind begründet, wenn eine zuständige Behörde aufgrund des IfSG den Betrieb geschlossen hat und der Betrieb tatsächlich vollständig geschlossen war.
• Öffentliche Liquiditätshilfen und Kurzarbeitergeld sind keine Entschädigungsansprüche i.S.v. § 21 AVB und können die Versicherungsleistung nicht automatisch reduzieren.
Entscheidungsgründe
Betriebsschließungsversicherung bei Corona: Transparenzmängel in AVB führen zur Leistungspflicht • Eine Formulierung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die auf eine Aufzählung in einem Gesetz verweist, muss Transparenz über Lücken des Versicherungsschutzes gewährleisten; ist dies nicht erkennbar, ist die Klausel nach § 307 Abs.1 Satz2 BGB unwirksam. • Der Versicherungsumfang einer Betriebsschließungsversicherung bestimmt sich nach der wirksamen Regelung (§ 1 Nr.1 AVB) und erfasst behördlich angeordnete Schließungen nach dem IfSG auch bei pandemiebedingten Allgemeinverfügungen. • Bei vereinbarter Tagessatzentschädigung (Taxe) handelt es sich um eine Taxe im Sinne von § 76 VVG; eine Kürzung nach § 76 VVG kommt nur in Betracht, wenn die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt und ein geeigneter Vergleichsmaßstab vorliegt. • Ansprüche aus der Versicherung sind begründet, wenn eine zuständige Behörde aufgrund des IfSG den Betrieb geschlossen hat und der Betrieb tatsächlich vollständig geschlossen war. • Öffentliche Liquiditätshilfen und Kurzarbeitergeld sind keine Entschädigungsansprüche i.S.v. § 21 AVB und können die Versicherungsleistung nicht automatisch reduzieren. Die Klägerin betreibt ein Restaurant in München und hält seit 2009 eine Betriebsschließungsversicherung mit einer vereinbarten Tagesentschädigung von 1.000 € für bis zu 30 Tage. Aufgrund von Allgemeinverfügungen/Verordnungen im März/April 2020 wurde der Präsenzbetrieb untersagt; die Klägerin verlangt daraufhin die Zahlung der vollen Tagessatzentschädigung für 30 Tage. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Versicherungsschutz erfasse nicht das neuartige Coronavirus, weil die AVB eine tabellarische, abschließende Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten/Erreger enthalte; ferner habe der Betrieb nicht vollständig ruhen müssen und staatliche Hilfen bzw. Kurzarbeitergeld seien anzurechnen. Die Parteien stritten über Auslegung der AVB, das Vorliegen einer behördlichen Schließung im Sinne des IfSG, die Vollständigkeit der Schließung und die Höhe der Entschädigung. • Auslegungskriterien: AVB sind aus Sicht des durchschnittlichen, aufmerksamen Versicherungsnehmers zu verstehen; maßgeblich ist Wortlaut und erkennbarer Sinnzusammenhang. • Transparenzgebot (§ 307 BGB): § 1 Nr.2 AVB, der auf die in §§6 und 7 IfSG genannten Krankheiten/Erreger verweist, verschleiert Lücken im Schutz, insbesondere die in § 6 Nr.5 und § 7 Abs.2 IfSG enthaltenen Öffnungsklauseln für neu auftretende bedrohliche Erkrankungen; daher ist §1 Nr.2 intransparent und unwirksam. • Folge der Unwirksamkeit: Der Versicherungsumfang bestimmt sich allein nach §1 Nr.1 AVB, der allgemein auf das IfSG Bezug nimmt; damit war das Coronavirus nach Gesetzesänderung/Ergänzung als meldepflichtige Krankheit in den relevanten Vorschriften enthalten bzw. sind behördliche Schließungen nach IfSG erfasst. • Behördliche Anordnung und Adressat: Die Schließung erfolgte durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aufgrund des IfSG; es kommt nicht auf die genaue Form (Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung) oder auf mögliche rechtliche Angreifbarkeit an. • Vollständige Schließung: Die Versicherungsleistungen setzen eine vollständige Schließung der Einrichtung voraus; im vorliegenden Fall war das Restaurant während des relevanten Zeitraums faktisch vollständig geschlossen, Außerhausumsatz war unerheblich (0,44% 2019) und andere Tätigkeiten dienten nicht der Gewinnerzielung. • Taxe und Höhe: Die vereinbarte Tagesentschädigung ist eine Taxe (§ 76 VVG). Die Klägerin legte dar, dass die Taxe auf Umsatzbasis vereinbart wurde und der Umsatz 2019 einen deutlich höheren Tagesumsatz als die Taxe ergab; daher kommt keine Kürzung nach §76 VVG in Betracht. • Anrechenbarkeit von Hilfen: Staatliche Soforthilfen und Kurzarbeitergeld sind keine Schadensersatzansprüche i.S.v. §21 AVB; die auf die Klägerin entfallenen staatlichen Hilfen sind daher nicht automatisch gegen die Versicherungsleistung anzurechnen. • Nebenforderungen und Zinsen: Die Beklagte war durch abschlägiges Schreiben vom 09.04.2020 in Verzug (§286 BGB), sodass außergerichtliche Anwaltskosten erstattungsfähig sind; Zinsen sind jedoch nur ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem die Klägerin die Anwaltsrechnung beglich, und der Zinssatz ist nicht der von der Klägerin geltend gemachte hohe Strafzins, sondern der gesetzliche Verzugszins für diesen Leistungstyp ist geringer. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte muss an die Klägerin 30.000 € (1.000 € Tagessatz für 30 Tage) zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2020 sowie 673,90 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen seit 27.10.2020 zahlen. Die AVB-Klausel, die auf die Aufzählung im IfSG verweist (§1 Nr.2), ist wegen Intransparenz gemäß §307 Abs.1 Satz2 BGB unwirksam, weshalb der Schutz sich nach §1 Nr.1 AVB bestimmt und die pandemiebedingte behördliche Schließung den Versicherungsfall erfüllt. Kürzungen der Taxe nach §76 VVG sind nicht vorzunehmen, und staatliche Corona-Hilfen oder Kurzarbeitergeld reduzieren die Versicherungsleistung nicht automatisch. Damit obsiegt die Klägerin wegen des nachgewiesenen vollständigen Schließungszeitraums und der wirksamen Versicherungsleistung; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.