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11 O 2347/22 Fin

LG München II, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dem Darlehensnehmer stand im zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung - am 2. Juli 2020 - kein Widerrufsrecht aus einem Fernabsatzgeschäft oder aufgrund eines Verbraucherdarlehens mehr zu. Die jeweilige Widerrufsfrist war bereits spätestens zwei Wochen nach Zugang der Vertragsbestätigung im Jahr 2007 abgelaufen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Denn der (beweisbelastete) Darlehensnehmer konnte nicht nachweisen, dass ihm die notwendigen Pflichtangaben nicht erteilt wurden. (Rn. 19 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Darlehensnehmer stand im zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung - am 2. Juli 2020 - kein Widerrufsrecht aus einem Fernabsatzgeschäft oder aufgrund eines Verbraucherdarlehens mehr zu. Die jeweilige Widerrufsfrist war bereits spätestens zwei Wochen nach Zugang der Vertragsbestätigung im Jahr 2007 abgelaufen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Denn der (beweisbelastete) Darlehensnehmer konnte nicht nachweisen, dass ihm die notwendigen Pflichtangaben nicht erteilt wurden. (Rn. 19 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 155.895,17 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Verbraucherdarlehensvertrag wurde nicht durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, da die Widerrufsfrist abgelaufen war. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München II sachlich und örtlich zuständig gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG und §§ 12, 13 ZPO. Nachdem am Wohnsitz des Klägers eine gegenläufige Leistungsklage der Beklagten zu erheben wäre, ist das Landgericht München II für beide Feststellungsanträge zuständig (BGH, Urt. v. 31.10.2018 – I ZR 224/17). II. Die Klage ist unbegründet. Ein Widerrufsrecht bestand zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs nicht mehr. Der Verbraucherdarlehensvertrag wurde nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Soweit man unterstellt, es habe sich in der Tat wie vom Kläger vorgetragen um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt, konnte der Kläger nicht beweisen, dass er die erforderlichen Informationen nicht erhalten hat und er damit die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hatte. Oder aber es handelte sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft, dann war ein etwaiges Widerrufsrecht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag jedenfalls gem. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 BGB erloschen. Die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts sind nicht ersichtlich und nicht von Klägerseite vorgetragen. 1. Das Gericht geht davon aus, dass zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten tatsächlich ein Verbraucherdarlehensvertrag im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Letztlich ergibt sich aus dem Vortrag beider Parteien, dass das streitgegenständliche Darlehen als Fernabsatzgeschäft zustande gekommen sein dürfte. Denn nach dem Vortrag der Beklagtenpartei war das Geschäftsmodell von vornherein darauf ausgelegt, dass Darlehensantrag und – Vertrag im postalischen Wege übersandt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, auf welche Weise sonst der Darlehensvertrag zustande gekommen sein sollte. Welche Rolle der Zeuge ... spielte, kann dahinstehen, da er unstreitig nicht für die Beklagte tätig war. Eine reine Vermittlungstätigkeit, welche nicht der Beklagten zugerechnet werden kann, ändert jedoch nichts an dem Charakter als Fernabsatzgeschäft (BGH, Urteil vom 21.10.2004, Az. III ZR 380/03). 2. Dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 02.07.2020 jedoch kein Widerrufsrecht aus Fernabsatzgeschäft oder aufgrund eines Verbraucherdarlehens mehr zu. Die jeweilige Widerrufsfrist war spätestens zwei Wochen nach Zugang der Vertragsbestätigung im Jahr 2007 abgelaufen. Der beweisbelastete Kläger konnte nicht nachweisen, dass ihm die notwendigen Pflichtangaben nicht erteilt wurden. 3. Letztlich steht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls fest, dass dem Kläger die Bestätigung des Darlehensvertrages per Post zuging. Unklar ist lediglich, welche Unterlagen der Kläger mit dem Brief erhalten hat, welchen die Klageseite als „Dank für den Vertragsabschluss“ umschrieb. Die Beklagte hat detailliert vorgetragen, dass mit der Vertragsbestätigung auch immer automatisch die gesammelten Unterlagen zum Darlehen postalisch an die jeweiligen Darlehensnehmer geschickt wurden, einschließlich der erforderlichen gesetzlichen Angaben (mit den Merkblättern B 4 und B 5). Dies sei technisch so voreingestellt und nicht zu ändern gewesen. Die Merkblätter enthalten die gesetzlichen Pflichtangaben, was zwischen den Parteien auch unstreitig war. Streitig war lediglich, ob der Kläger diese erhalten hat. Eine persönliche Anhörung des Klägers war nicht möglich, da dieser trotz Ladung zum Termin nicht erschien. Der nach eigenen Angaben umfassend informierte Klägervertreter konnte auf Frage des Gerichts nur angeben, dass dem Kläger ein Schreiben zuging, in welchem sich die Beklagte für den Vertragsabschluss bedankte. Dies dürfte als Bestätigung über den Abschluss des Darlehensvertrags auszulegen sein. Fraglich bleibt, welche Unterlagen mit diesem Schreiben (mit-)versandt wurden. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, dem Berater ... den unterschriebenen Darlehensvertrag mitgegeben zu haben, welchen dieser an die Beklagte weiterleitete. Erfahrungsgemäß erfolgt erst in Folge die Bestätigung des Vertragsschlusses unter Übergabe ggf. weiterer Unterlagen. Dass der Berater Herr ..., welcher nach dem eigenen Vortrag des Klägers nur als Vermittler tätig war und in keinem unmittelbaren Kontakt zur Beklagten stand, sondern im Gegenteil für ein Immobilienunternehmen arbeitete, ermächtigt gewesen wäre, dem Kläger unmittelbar den Vertragsabschluss zu bestätigen, steht im Widerspruch zum sonstigen Vortrag des Klägers. Demnach hatte der Vermittler nur die Willenserklärung des Klägers, gerichtet auf den Abschluss des Darlehensvertrages, an die Rechtsvorgängerin der Beklagten weitergeleitet. Wäre die Erklärung bereits mit Übergabe an den Vermittler zugegangen und damit ggf. der Vertrag zustande gekommen (soweit man unterstellt, dass es sich bereits um die Annahme eines Angebots der Rechtsvorgängerin der Beklagten handelte), so hätte der Vermittler in Namen und Auftrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten handeln müssen und es würde sich nicht – wie vorgetragen – um ein Fernabsatzgeschäft handeln. Nachdem auch die Beklagte nicht behauptet, der Vermittler wäre für die Rechtsvorgängerin tätig gewesen, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass der Vertrag bereits mit der Übergabe des unterschriebenen Darlehensvertrages an den Vermittler zustande kam. 4. Soweit unklar bleibt, welche Unterlagen mit der Vertragsbestätigung mit übersandt wurden, gehen verbleibende Unklarheiten zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Beweisbelastet für die Behauptung, Mitteilungspflichten nach § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. seien nicht erfüllt wurden, ist der Darlehensnehmer (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2022, Az. I-7 U 118/21), als derjenige, welcher sich auf die für ihn günstigen Tatsachen beruft und entsprechende Rechtsfolgen daraus herleitet. Eine Abweichung von dieser generellen Regel ist trotz der sehr ausführlichen Verbraucherschutzregeln aus der Systematik der §§ 355 ff a.F. BGB nicht ersichtlich. Aus den von Klägerseite als Indizien genannten Punkte – unterschiedliche Scanqualität, Nummerierung – konnte sich das Gericht keine Überzeugung dahingehend bilden, dass die Anlagen B 4 und B 5 nicht mit der Vertragsbestätigung mit übersandt wurden. Wie dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Fälle mit Verbraucherdarlehen bekannt ist, ist insbesondere ist häufig lediglich der Darlehensvertrag durchlaufend mit Seitenzahlen nummeriert und die übergebenen Standard-Anlagen/ Merkblätter separat. Eine durchlaufende Nummerierung ist ohne Computerprogramm, welches das automatisch vornimmt und zusammenführen kann, zu aufwendig angesichts der Tatsache, dass Darlehensverträge regelmäßig variieren, während die Merkblätter mit den gesetzlichen Hinweisen über einige Zeit die gleichen bleiben. Die Tatsache, dass ein Darlehensvertrag aus dem November die Merkblätter durchgehend nummeriert enthielt, konnte die Beklagte plausibel damit erklären, dass es sich dabei um eine überarbeitete Fassung handelte. Auch gibt es immer wieder Variationen in der Qualität eingescannter Dokumente. Letztlich handelt es sich um reine Vermutungen von Klägerseite; eine hinreichende Überzeugung vermochte sich das Gericht allein auf dieser Basis in die eine oder andere Richtung nicht zu bilden. Der Beweisantritt mit Nennung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen ... war im Übrigen verspätet. Zudem wäre, unterstellt der Zeuge hätte den klägerischen Vortrag bestätigt, dass er dem Kläger vor Ort unmittelbar nach der klägerischen Unterschrift die Ausfertigungen des Darlehensvertrages ohne die Merkblätter B 3 und B 4 übergeben hat, der Widerruf auch verfristet und die Klage abzuweisen gewesen. Denn in diesem Fall hätte der Darlehensabschluss unmittelbar vor Ort mit Unterschrift des Klägers stattfinden müssen und der Zeuge hätte denknotwendig zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt sein müssen. In diesem Fall läge jedoch kein Fernabsatzvertrag vor und damit auch keine Informationspflichten, bzw. ein weiterbestehendes Widerrufsrecht aus Fernabsatzgeschäft. Etwaige Widerrufsrechte aus Verbraucherdarlehensvertrag sind in jedem Fall gem. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 BGB erloschen. II. 1. Die Kostentragungspflicht folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO. III. Der Streitwert entspricht der Forderung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers.