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Urteil

7 U 118/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0804.7U118.21.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten im Rahmen der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage um Ansprüche im Zusammenhang mit der Gewährung grundschuldbesicherter Darlehen durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin, die A.-GmbH, an die Kläger für deren Erwerb einer Eigentumswohnung. Die Kläger und die A.-GmbH unterzeichneten am 14. bzw. 20.12.2005 einen Vertrag über die Gewährung von zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 142.800,- Euro zur Finanzierung des Erwerbs einer etwa 80 qm großen Dachgeschoss-Eigentumswohnung, die in dem Objekt B.-Straße 00 in C.-Stadt gelegen ist. Dieses Kaufobjekt erwarben die Kläger im Rahmen eines Bauträgervertrages mit notariellen Urkunden vom 4. bzw. 20.10.2005 von der D.-mbH (Rechtsvorgängerin der E.-GmbH) und der F.-GmbH & Co KG zu einem Kaufpreis von 140.029,- Euro, von dem gemäß der Regelung in § 3 des notariellen Vertrages nach der damaligen Planung des Verkäufers 8.237,- Euro auf das Grundstück, 1.647,40 Euro auf die Altbausubstanz, 18.014,46 Euro auf den Neubauanteil und 112.130,14 Euro auf die Herstellung (Sanierung) entfallen sollten. Die Vertragsanbahnung sowie der Vertragsschluss über die Darlehen erfolgten ausschließlich auf postalischem Wege, persönlichen Kontakt hatten die Kläger nur zum Immobilienvermittler der G. Unternehmensgruppe in der Geschäftsstelle in H.-Stadt. Den Kaufpreis finanzierten die Kläger mit den vorbezeichneten Darlehen der A.-GmbH, die mit einer durch notarielle Urkunde vom 12.1.2006 bestellten Grundschuld an dem Erwerbsobjekt in Höhe von 142.800,- Euro besichert wurden. Unter Ziffer 1.3 der Bestellungsurkunde unterwarfen sich die Kläger wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen und Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und übernahmen unter Ziffer 5 die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld und unterwarfen sich auch wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Nach der vereinbarten Sicherungszweckerklärung sichert die Grundschuld „alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche (einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz oder Nichtabnahme von Darlehen)“ der A.-GmbH. Nachdem die Kläger jedenfalls Zahlungen von insgesamt 78.645,59 Euro an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin geleistet hatten, erklärten sie mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2015 den Widerruf der Darlehensverträge unter Hinweis auf ein angeblich grobes Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert des Kaufobjektes und dem finanzierten Kaufpreis, auf das die kreditgebende Bank nach klägerischer Auffassung hätte hinweisen müssen. Weiter erklärten die Kläger mit demselben Schreiben die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen von über 70.000,- Euro, da ihre bis dahin auf den Darlehensvertrag angeblich geleisteten 82.433,47 Euro deutlich über dem Wert der finanzierten Immobilie lägen. Nachdem eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen war, drohte die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2018 aufgrund des seinerzeitigen Zahlungsrückstandes aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 18.138,80 Euro die Zwangsvollstreckung an. Insgesamt standen nach ihrer Berechnung (Anlage B6 im gesonderten Anlagenband der Beklagten zum Schriftsatz vom 25.04.2018) zum 31.12.2017 noch 131.966,57 Euro zuzüglich Zinsen offen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den vertraglichen Vereinbarungen und dem vorgerichtlichen Schriftverkehr der Parteien wird auf den Darlehensvertrag (Blatt 47 ff. der Akte) einschließlich der Widerrufsbelehrung (Blatt Anlage B4 im gesonderten Anlagenordner zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.04.2018), die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde (Blatt 12 ff. der Akte), die Sicherungszweckerklärung (Blatt 18 ff. der Akte), den Bauträgervertrag (Blatt 22 ff. der Akte) sowie auf die vorgerichtlichen Schreiben der Parteien (Blatt 11 und 55 f. der Akte) ergänzend Bezug genommen. Mit unwidersprochen gebliebenem Schriftsatz vom 08.02.2022 trugen die Kläger erbrachte Zahlungen von mittlerweile insgesamt 106.795,27 Euro vor. Zur Begründung ihrer Vollstreckungsgegenklage haben die Kläger im Wesentlichen behauptet, der Wert der finanzierten Wohnung habe zum Jahreswechsel 2005/2006 lediglich 71.000,- Euro und damit nur etwa die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises betragen, wobei sie ihre Wertermittlung auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten des Sachverständigen J. vom 8.11.2016 stützen, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen wird (Blatt 57 ff. der Akte). Der Kaufpreis sei danach sittenwidrig überteuert gewesen. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin habe sie über diese sittenwidrige Überteuerung vorwerfbar pflichtwidrig nicht aufgeklärt, obwohl sie hiervon positive Kenntnis gehabt oder zumindest vor einer Kenntnis bewusst die Augen verschlossen habe. Sie habe das Streitobjekt selbst in Augenschein genommen, zumal sie mehrere der Wohnungen dort finanziert habe. Es sei ihr Geschäftsmodell gewesen, sittenwidrig überteuerte Wohnungen zu finanzieren. Sie hätte sich jedenfalls über die Rentabilität des Geschäfts Gedanken machen, den Wert der Immobilie ernsthaft überprüfen und Leistung und Gegenleistung vergleichen müssen. Überdies behaupteten die Kläger Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler der Rechtsvorgängerin der E.-GmbH im Zusammenhang mit der erworbenen Immobilie. Hierzu wird ergänzend auf den diesbezüglichen Vortrag der Kläger, insbesondere auf den Seiten 3 ff. der Klageschrift (Blatt 3 ff. der Akte) Bezug genommen. Weiter haben sich die Kläger zur Begründung ihrer Anträge auf den Widerruf ihres Darlehensvertrages berufen, für den mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und fehlender Erteilung der nach § 312c Abs. 2 BGB geforderten Pflichtangaben die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen habe; auch sei das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 BGB a.F. erloschen. Den Rückgewähransprüchen der Beklagten stünden ihre Gegenansprüche gegenüber. Insoweit machen die Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Kläger haben – nach Umstellung und Erweiterung ihrer anfänglichen Klageanträge – erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K., Urkunde-Nr. 0000 vom 12.1.2006 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der vorgenannten Grundschuldbestellungsurkunde zu verurteilen, hilfsweise zu erklären, dass die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten Grundschuldbestellungsurkunde nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 78.645,59 Euro an sie sowie gegen Erteilung einer löschungsfähigen Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts C.-Stadt von C.-Stadt Blatt 0000, Flur 000, Flurstück 000, Miteigentumsanteil von 11/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in der B.-Straße 00 im Dachgeschoss mit Kellerraum Nr. 00 des Aufteilungsplanes eigetragene Grundschuld über 142.800,- Euro zulässig ist, hierzu wiederum hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten aus dem im Dezember 2005 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 0000 über nominal 95.200,- Euro sowie den im Dezember 2005 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 0000 über nominal 47.600,- Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 18.12.2015 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat nicht nur den angeblich sittenwidrig überteuerten Kaufpreis – das hierzu vorgelegte Privatgutachten sei undifferenziert und beachte nicht die vereinbarten Sanierungsleistungen –, die behauptete Zusammenarbeit mit dem Verkäufer bzw. Vermittler der Wohnung sowie deren behauptete Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, sondern auch die Behauptung der Kläger bestritten, sie, die Beklagte, habe die streitige Immobilie in Augenschein genommen und positive Kenntnis von dem tatsächlich angeblich geringeren Wert des finanzierten Objektes erlangt. Hierzu hat sie vorgetragen, vor Abschluss des Darlehensvertrages eine Bonitätsprüfung und eine Beleihungswertermittlung durchgeführt zu haben, aufgrund derer das Objekt mit einem Quadratmeterpreis von 1.710,85 Euro bewertet worden sei, weshalb sie zu einem Beleihungswert von insgesamt 140.289,70 Euro gelangt sei; Anlass, von einer erheblichen Diskrepanz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie auszugehen, habe es nicht gegeben. Zu ihrer Berechnung hat die Beklagte Bezug genommen auf einen Wertermittlungsbogen, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Anlage B3 im Anlagenordner zum Schriftsatz vom 25.4.2018 der Beklagten). Auch hätten keine Umstände vorgelegen, aufgrund derer sich den zuständigen Mitarbeitern eine Kaufpreisüberteuerung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere aufgrund der noch ausstehenden Sanierung des Objektes habe sie nicht erkennen können, ob die Wohnung nach ihrer Sanierung sittenwidrig überteuert sei. Zum Widerruf hat die Beklagte die Verjährung eingewandt. Sie könne sich als Verwenderin einer Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der damaligen Fassung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weshalb den Klägern im Jahre 2015 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe. Auch habe sie die nach § 312c BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben vor Vertragsschluss zusammen mit der Widerrufsbelehrung erteilt – Gegenteiliges hätten insoweit die Kläger zu beweisen. Jedenfalls aber stünden einem Recht der Kläger zum Widerruf die Verwirkung und der Einwand rechtsmissbräuchlicher Ausübung entgegen. Selbst wenn der Widerruf wirksam wäre, so die Beklagte, hätte die Vollstreckungsabwehrklage der Kläger dennoch keinen Erfolg. Da sich im Falle eines erfolgreichen Widerrufes das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandle, stehe ihr gegen die Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Darlehensvaluta nebst Nutzungsersatz zu. Diese Ansprüche seien durch die weite Zweckerklärung ebenfalls von der Grundschuld gesichert. Hinsichtlich des nachträglich hilfsweise gestellten Antrages der Kläger, mit dem diese festzustellen begehren, dass der Beklagten nach der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe, hat die Beklagte eine Einwilligung nach § 263 ZPO verweigert, sich gegen eine Sachdienlichkeit dieses Antrages ausgesprochen und die örtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf ihren im Bezirk des Landgerichtes Wiesbaden gelegenen allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 17 ZPO erhoben. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.12.2020 abgewiesen. Den Klägern stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, mit der kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, zu. Ein etwaiges Fehlverhalten des Anlagevermittlers sei ihr nicht zuzurechnen, dessen möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objektes und zur monatlichen Belastung des Anlegers beträfen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäftes, die außerhalb des Pflichtenkreises der Bank liege. Eigene Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt, da diese grundsätzlich nicht verpflichtet sei, ihren Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen. Lediglich in Einzelfällen könne die Bank eine Aufklärungspflicht treffen. Eine solche komme allein unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprunges in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens in Betracht, der jedoch nicht vorgelegen habe. Insbesondere habe die Beklagte keine Nachforschungspflicht zu etwaigen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens getroffen. Eine unterlassene oder ggf. oberflächliche Beleihungswertermittlung stelle grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer dar, weshalb sich hieraus auch keine Aufklärungspflicht ergebe. Zu einem anderen Ergebnis führten auch nicht die Umstände, dass die Beklagte die Finanzierung von einer Wertermittlung des Wohnungseigentums abhängig gemacht, die Kläger die Immobilie voll finanziert hätten und die Beklagte keinen Abschlag auf den durch den Kaufpreis ausgelösten Finanzierungsbedarf vorgenommen habe. Positive Kenntnis der Beklagten von einem sittenwidrig überteuerten Kaufpreis liege ebenso wenig vor wie Umstände, aufgrund derer sich ein solcher einem Bankmitarbeiter hätte aufdrängen müssen. Insoweit unterscheide sich der hiesige Fall von denjenigen Konstellationen, in denen der kreditgewährenden Bank negative Umstände wie Alter, schlechte Ausstattung, ungünstige Lage oder ein Renovierungsstau bekannt waren. Vorliegend handele es sich um einen zu sanierenden Altbau, von dessen Kaufpreis der größte Teil auf die Sanierung entfallen sei, weshalb die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, das Objekt werde nach Fertigstellung eine gute Ausstattung aufweisen und ein etwaiger Renovierungsstau beseitigt sein; auch nach dem Gutachten J. befinde sich das Objekt in einer guten Wohnlage. Weiter habe der Kaufvertrag keine Höhe der zu erlangenden Miete ausgewiesen, so dass die Beklagte keine überschlägige Berechnung des Verkehrswertes nach dem Ertragswertverfahren habe vornehmen können. Ob die Kläger ihren Widerruf noch wirksam ausüben konnten, hat das Landgericht in seiner Entscheidung offengelassen, da der Widerruf nur im Falle eines Saldos zugunsten der Kläger dem Klageantrag zu 1) zum Erfolg hätte verhelfen können, da die Grundschuld auch die Ansprüche der Beklagten aus einem Rückgewährschuldverhältnis sichere. Einen solchen Saldo hätten die Kläger allerdings nicht dargetan, weshalb der erste Hilfsantrag unbegründet sei. Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde. Den weiteren Hilfsantrag hat das Landgericht mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 263 ZPO für unzulässig erachtet und die Klage auch insoweit abgewiesen. Inhaltlich sei von einer qualitativen Klageerweiterung auszugehen, da die Kläger mit diesem nachträglich gestellten Hilfsantrag die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und damit ein anderes Ziel als mit ihren vorherigen Anträgen verfolgten. Die mangels Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung erforderliche Sachdienlichkeit sei nicht gegeben; auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufes komme es für die übrigen Klageanträge nicht an. Zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrages. Im Wesentlichen stützen sie ihre Anträge auf die Behauptung, der Mitarbeiter der Beklagten habe vor der Erkenntnis des sittenwidrig überteuerten Kaufpreises bewusst die Augen verschlossen. Die Beklagte sei aufgrund der Beleihungswertermittlungsverordnung auch im Rahmen ihrer Compliance verpflichtet gewesen, den Beleihungswert nach genauen Vorgaben zu ermitteln und das Objekt zu besichtigen. Angesichts dessen sei es nicht vorstellbar, dass sich die Wertermittlung in der Multiplikation der Wohnfläche mit einem zugrunde gelegten Quadratmeterpreis von 1.710,85 Euro erschöpft habe. Insoweit sei der Fall vergleichbar mit der dem Urteil des 17. Senates des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 14.2.2014 zugrunde liegenden Konstellation (Az.: 17 U 107/11, juris). Anders als das Landgericht meine sei auch ihr nachträglich gestellter weiterer Hilfsantrag zulässig, da hierzu kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werde. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 17.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Aktenzeichen 10 O 47/18 1. die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K., Urkunde-Nr. 0000 vom 12.1.2006 für unzulässig zu erklären; 2. die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K., Urkunde-Nr. 0000 vom 12.1.2006 zu verurteilen; 3. hilfsweise zu den Anträgen zu 1 und 2 zu „erklären“, dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K., Urkunde-Nr. 0000 vom 12.1.2006, nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 78.645,59 Euro an die Kläger sowie gegen Erteilung einer löschungsfähigen Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Magdeburg von C.-Stadt Blatt 0000, Flur 000, Flurstück 000, Miteigentumsanteil von 11/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in der B.--Straße 00 im Dachgeschoss mit Kellerraum Nr. 00 des Aufteilungsplanes eingetragene Grundschuld über 142.800,- Euro zulässig ist; 4. wiederum hilfsweise zum Antrag zu 3 festzustellen, dass der Beklagten aus dem im Dezember 2005 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 001 über nominal 95.200,- Euro sowie den im Dezember 2005 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 002 über nominal 47.600,- Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 18.12.2015 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag. Hinsichtlich der von den Klägern angeführten Entscheidung des 17. Senates des Oberlandesgerichts Düsseldorf weist die Beklagte darauf hin, dass dortiges Urteil durch den Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 18.10.2016 (XI ZR 145/14) aufgehoben wurde. Der Senat hat Beweis erhoben über den Zugang von Unterlagen der Beklagten (Europäisches standardisiertes Merkblatt, Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für Verbraucher und Anhang mit den vertraglichen Kündigungsbedingungen) durch schriftliche Vernehmung des Zeugen L., mündliche Vernehmung der Zeugen M. und N. sowie durch Anhörung der Kläger persönlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den am 04.03.2022 verkündeten Beweisbeschluss (Blatt 750 der Akte) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die schriftliche Zeugenaussage von Herrn L. vom 24.05.2022 (Blatt 804 ff. der Akte) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.06.2022 (Blatt 829 ff. der Akte) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil vom 17.12.2020 ist unbegründet. Die Einwendungen der Kläger stehen einer Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht entgegen. Auch haben sie die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen. Die Anträge zu 1) und 2) sind daher ebenso wie die Hilfsanträge zu 3) und 4) unbegründet. 1. Die Prozessvoraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen der gegen die Kläger vollstreckbaren Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12.1.2006 zur Urkundenrolle Nr. 0000 des Notars K., C.-Stadt (Blatt 12 ff. der Akte) liegen vor, § 767 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Kläger sind Schuldner, die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der A.-GmbH, für die die Grundschuld und die Forderungen durch die notarielle Urkunde vollstreckbar bestellt bzw. begründet wurden, die zur Zwangsvollstreckung berechtigte Gläubigerin. Diese Umstände werden von den Parteien nicht in Frage gestellt. 2. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Grundschuldbestellungsurkunde selbst bestehen nicht. Solche werden von den Klägern nicht vorgetragen, Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die von den Klägern gegen die Vollstreckung erhobenen Einwände sind nicht begründet. Die Kläger als Schuldner und Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Objektes sind darlegungs- und beweisverpflichtet für alle Einwendungen gegen den Bestand und Umfang der besicherten Forderung, insbesondere auch für deren angebliches Nichtbestehen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – III ZR 77/85 –, Rn. 13, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2021 – 4 W 109/21 -, Rn. 26, juris). Diesen Nachweis haben sie nicht erbracht. Die Kläger sind aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zu den darin vereinbarten Zahlungen verpflichtet. a) Soweit die Kläger etwaige Schadensersatzansprüche einwenden, bleibt ihr Vorbringen ohne Erfolg. Ihnen stehen unter keinem rechtlichen Aspekt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der streitbefangenen Immobilie zu. Solche kämen lediglich nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, ggf. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB in Betracht. Allen denkbaren Anspruchsgrundlagen fehlt es jedoch an der für einen Schadensersatzanspruch vorausgesetzten vorwerfbaren Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber den Klägern. aa) Schadensersatzansprüche aufgrund eigener Beratungspflichten der Beklagten betreffend die finanzierte Immobilie scheiden aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung aus; es fehlt an einem Beratungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Einen solchen Vertrag behaupten auch die Kläger nicht. bb) Ebenfalls ist dem Landgericht in seinen Ausführungen dahingehend zu folgen, dass sich die Beklagte kein etwaiges Fehlverhalten des Anlagenvermittlers, der Verkäufer der Immobilie oder sonst beteiligter Dritter zurechnen lassen muss. Dass diese Personen als ihre Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind, haben die Kläger nicht dargetan und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Schreiben der G. vom 05.10.2005 bzw. der F.- GmbH & Co. KG, mit der diese den Klägern lediglich Formulare der Bank weitergeleitet haben (Blatt 45 und 54 der Akte). Soweit die Kläger behauptet haben, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den Makler beauftragt und auch Kontakt zur Verkäuferin der Immobilie gehabt, weshalb eine „offensichtliche Verstrickung zwischen Darlehensgeber und Veräußerer der finanzierten Immobilie“ vorgelegen habe, erschöpft sich ihr Vortrag in bloßen Behauptungen und bleibt ohne Beweisangebot; ein konkretes Zusammenwirken der kreditgebenden Bank mit den Veräußerern der Immobilie oder irgendeine Art der Förderung des Erwerbes mit einseitiger Begünstigung der Veräußerer haben die Kläger nicht dargelegt. Selbst wenn die Beklagte mit den Veräußerern oder Vermittlern des Objektes in Kontakt gestanden hätte, vermöchte allein dieser Umstand nicht zu einer Zurechnung etwaiger Fehler im Rahmen von Beratungen oder von Aufklärungspflichtverletzungen führen. Erklärungen eines Verkäufers oder Vermittlers zum Erwerbsobjekt betreffen allein die Rentabilität des Anlagegeschäftes und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Darlehensgeberin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04 –, Rn. 63 juris; Urteil vom 23. März 2004 – XI ZR 194/02 –, Rn. 33, juris). cc) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat auch nicht gegen eine eigene Aufklärungspflicht gegenüber den Klägern verstoßen. Jedenfalls ist den als vermeintlich Geschädigten darlegungs- und beweisbelasteten Klägern der Nachweis eines solchen Verstoßes nicht gelungen. (1) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine finanzierende Bank regelmäßig nicht verpflichtet, ihren Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – XI ZR 174/99 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 18. November 2003 – XI ZR 322/01 –, Rn. 17, juris). Eine Ausnahme und damit Verpflichtung der Bank zur Aufklärung ist u.a. dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung hat, den sie auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – XI ZR 174/99 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 18. November 2003 – XI ZR 322/01 –, Rn. 17, juris). So muss sie beispielsweise präsentes Wissen von einer sittenwidrigen Überteuerung einer zu finanzierenden Immobilie offenbaren, was allerdings grundsätzlich die positive Kenntnis der Bank von diesem Umstand voraussetzt, ohne sie zu Nachforschungen bezüglich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens zu verpflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – XI ZR 535/17 –, Rn. 22, juris; Urteil vom 18. Oktober 2016 – XI ZR 145/14 –, Rn. 34, juris; zur Eignung einer finanzierten Eigentumswohnung als Steuersparobjekt Urteil vom 18. November 2003 – XI ZR 322/01 –, Rn. 18, juris). Dabei steht die bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtiger Tatsachen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der positiven Kenntnis der finanzierenden Bank dann gleich, wenn sich die zur Aufklärung verpflichtenden Umstände – hier: der angeblich sittenwidrig überteuerte Kaufpreis – einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mussten, da dieser dann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben seine Augen nicht vor solchen Tatsachen verschließen darf (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – XI ZR 535/17 –, Rn. 22, juris; Urteil vom 18. Oktober 2016 – XI ZR 145/14 –, Rn. 34, juris). (2) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Anhaltspunkte für einen Wissensvorsprung bzw. vorwerfbare Unkenntnis vom angeblich überteuerten Kaufpreis liegen nicht vor. Dass die Beklagte bzw. die A.-GmbH positive Kenntnis von einem sittenwidrig überteuerten Kaufpreis der von den Klägern erworbenen Immobilie gehabt hätte, lässt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht feststellen. Die Kläger behaupten dies zwar, da die Beklagte mehrere Wohnungen in der Immobilie finanziert und diese auch selbst in Augenschein genommen habe. Doch hat die Beklagte bestritten, die Immobilie besichtigt oder sonst positive Kenntnis von der angeblichen Überteuerung erlangt zu haben, ohne dass die Kläger hierzu konkret vorgetragen oder Beweis angeboten hätten. Überdies scheinen sie an ihrem Vortrag zur positiven Kenntnis nicht länger festhalten zu wollen, da sie ihre Berufung im Wesentlichen auf die Behauptung stützen, der zuständige Bankmitarbeiter habe sich bewusst einer Kenntnis vom überteuerten Kaufpreis verschlossen. Aber auch eine vorwerfbare Unkenntnis lässt sich den Umständen nicht entnehmen. Dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin mangels Besichtigung des Objekts oder unzureichender Wertermittlung gegen interne (Compliance-)Verpflichtungen verstoßen haben mag, kann zugunsten der Kläger unterstellt werden; Ansprüche aus einem solchen Pflichtverstoß können sie indes nicht herleiten. Denn diese Pflichten liegen ebenso wie ein dem Sicherungsinteresse der finanzierenden Bank dienender Abschlag auf den Finanzierungsbedarf allein im bankinternen Interesse und bezwecken nicht den Schutz des darlehensnehmenden Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – XI ZR 508/12 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 6. November 2007 – XI ZR 322/03 –, Rn. 43, juris); dieser trägt grundsätzlich eigenverantwortlich das mit der Verwendung eines Darlehens verbundenen Risiko. Weder begründet der Umstand, dass die Bank ihr an die Kläger gerichtetes Finanzierungsangebot mit Schreiben vom 14.12.2005 (Blatt 46 der Akte) unter den Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses gestellt hat, noch der fehlende Abschlag auf den Finanzierungsbedarf oder die möglicherweise bankintern unzureichende Wertermittlung einen rechtsverbindlichen Vertrauenstatbestand für die Annahme, die finanzierende Bank habe den Wert der Immobilie überprüft und für angemessen erachtet. Zwar mag dem zuständigen Bankmitarbeiter bewusst gewesen sein, eine ernsthafte Einschätzung des Wertes der Immobilie gegebenenfalls nicht vorgenommen zu haben, doch lässt dieses Bewusstsein keinen Rückschluss auf vorwerfbare Unkenntnis vom – unterstellt – sittenwidrig überteuerten Kaufpreis zu, da gegenüber den Klägern gerade keine Prüfungspflicht bestand und sich die Bank keinen konkreten Wissensvorsprung verschaffen musste. Überdies spielt der Wert des Objektes für die darlehensgebende Bank eine andere Rolle als für den Käufer und kann damit für die Bank bei entsprechender Bonität des Kunden durchaus von untergeordneter Bedeutung sein (ähnlich OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2016 – 15 U 169/13 –, Rn. 35, juris). Wünscht der Käufer einer Wohnung eine Werteinschätzung und möchte sich nicht auf Aussagen von Vermittlern, Verkäufern oder auf seine eigene Sachkunde verlassen, ist es ihm unbenommen, vor Vertragsschluss einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, nicht aber übernimmt die finanzierende Bank eine solche Aufgabe. Im Übrigen hat die Beleihungswertermittlung der Bank (Anlage B3 im gesonderten Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.04.2018) für das finanzierte Objekt einen Quadratmeterpreis von 1.710,85 Euro ergeben, der den von dem Privatgutachter J. in seinem Wertgutachten vom 08.11.2016 aufgezeigten Vergleichswert von 1.453,- Euro (Blatt 63 der Akte) nur um rund 18 Prozent übersteigt. Auch dies spricht dagegen, dass sich dem Bankmitarbeiter Umstände für einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis aufgedrängt hätten. Als Besonderheit kommt hinzu, dass der ganz überwiegende Teil des Kaufpreises für die Sanierung des Altbauobjektes aufgewandt werden sollte. Dass die unsanierte Wohnung zum Zeitpunkt des Erwerbes einen deutlich geringeren Wert aufwies als dieser nach der beabsichtigten Sanierung zu erwarten stand, liegt auf der Hand. Die unveränderliche Lage des Streitobjektes indes bewertete auch der von den Klägern eingeschaltete Sachverständige J. als „gute Wohnlage“ (Blatt 74 der Akte). Zudem enthielten der bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrages geschlossene Kaufvertrag über die streitbefangene Immobilie und die der Beklagten vor Abschluss des Darlehensvertrages übersandten Bonitäts- und Objektunterlagen (Anlagenkonvolute B1 und B2 im gesonderten Anlagenband der Beklagten zum Schriftsatz vom 25.04.2018) keine Angaben zu den erwarteten Mieten oder sonstigen gegebenenfalls negativen wertbildenden Faktoren, aufgrund derer die Beklagte eine Wertermittlung hätte anstellen können. Insoweit unterscheidet sich der Fall von der dem 17. Senat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zur Entscheidung vorliegenden Konstellation, in der dieser eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bejaht hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2014 – I-17 U 107/11 –, Rn. 56, juris). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof im anschließenden Revisionsverfahren eine Pflicht der finanzierenden Bank zur Ermittlung des (überschlägigen) Ertragswertes selbst bei Kenntnis der Mieten verneint (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 – XI ZR 145/14 –, Rn. 35, juris). Dass die Bank sonstiges geheimes Wissen hatte, lassen auch nicht etwa ungewöhnliche Vereinbarungen in den streitbefangenen Darlehensverträgen vermuten, ebenso bietet die Vollfinanzierung des Immobilienerwerbs keinen Anhaltspunkt für einen Wissensvorsprung bzw. vorwerfbare Unkenntnis vom angeblich sittenwidrig überteuerten Kaufpreis. Nach alledem gab es für die finanzierende Bank keine Veranlassung, von einem aufklärungsbedürftigen Missverhältnis zwischen dem Wert der Wohnung (nach der geplanten Sanierung) und dem vereinbarten Kaufpreis auszugehen. dd) Da die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin aus vorstehenden Gründen keine Aufklärungspflicht traf, kann auch die streitige Behauptung der Kläger offenbleiben, ob der Kaufpreis für die erworbene Immobilie tatsächlich sittenwidrig überteuert war. Einer Beweisaufnahme über den Wert bedurfte es danach nicht. b) Eine – zumindest teilweise - Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde ergibt sich auch nicht aus dem Widerruf der Kläger. Denn das Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Ausübung nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erloschen. Zur Anwendung gelangen die Vorschriften des BGB und EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 14./20.12.2005 geltenden Fassung. aa) Den Klägern stand bei Abschluss der streitigen Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären, wobei die Frist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sowie der Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift hiervon oder dem schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder einer Abschrift hiervon zu laufen beginnt. (1) Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht deutlich zu belehren, wozu auch die eindeutige Information über den Beginn der Widerrufsfrist gehört. Dem ist die Beklagte mit der damaligen Belehrung zwar nicht hinlänglich nachgekommen, da es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzureichend ist, wenn sich die Belehrung – wie hier erfolgt (Anlage B 4 im Anlagenordner zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.4.2018) – auf den Hinweis beschränkt, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –, Rn. 15, juris). (2) Vorliegend kann sich die Beklagte jedoch auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wonach auch eine an sich nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügt, wenn ihre Angaben – wie hier – dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung entsprechen (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2019, – I-16 U 19/18 –, Anlage Rsp 19/18, Blatt 532 ff. (566 ff.) der Akte zu einer vergleichbaren Widerrufsbelehrung der Beklagten). (a) Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Musterbelehrung einige Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen hat, stehen diese der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen. Zwar sieht § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vor, dass das Muster der Anlage in Textform verwendet wird, lässt indes gewisse Abweichungen nach Absatz 3 zu. Im Rahmen dieser durch § 14 Abs. 3 BGB-InfoV gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den dort normierten Abweichungen von der Musterbelehrung ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt, wozu etwa das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung gehören, ebenso wie ein Zusatz, mit dem der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt oder beispielsweise von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 22 ff., juris). Die Grenze der zulässigen unschädlichen Änderung des Musters indes ist überschritten, wenn der Unternehmer entgegen der Vorgabe des Verordnungsgebers keine ladungsfähige Anschrift angibt (BGH a.a.O., Rn 24). (b) Nach diesen Maßstäben halten sich die im hiesigen Fall zu findenden Abweichungen zwischen der Musterbelehrung und der von der finanzierenden Bank verwandten Widerrufsbelehrung ihrer Qualität nach im Rahmen der gesetzlich zulässigen Änderungen und berühren die Gesetzlichkeitsfiktion nicht. Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Beginn ihrer Widerrufsbelehrung in Abweichung zur Musterbelehrung ihre eigene Benennung, die Nummer des Finanzprojektes, die persönlichen Daten der Darlehensnehmer sowie die Bezugnahme auf das Darlehensvertragsangebot aufgeführt hat, handelt es sich um eine Konkretisierung der Belehrung, die lediglich der besseren Zuordnung dient, ohne indes die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung zu schmälern. Sie entspricht daher nach den obigen Grundsätzen einer unbedenklichen Änderung (vgl. zu einer ähnlichen Ergänzung der Überschrift der Belehrung BGH, Urteil vom 20. Juni 2017 – XI ZR 72/16 –, Rn. 25, juris; zum zulässigen Einschub der konkreten Darlehensnehmerin OLG Frankfurt, Urteil vom 12. November 2015 – 11 U 23/15 –, Rn. 70, juris). Dasselbe gilt für den Umstand, dass die A.-GmbH neben ihrem Namen auch angegeben hat, dass sie durch die Geschäftsführer vertreten wird. Dass für eine juristische Person die Benennung ihrer Vertreter – dies sind nach § 35 Abs. 1 GmbHG bei der GmbH stets deren Geschäftsführer – nicht explizit im Gestaltungshinweis (3) der Musterbelehrung gefordert wird, macht diese inhaltlich richtige und in jedem Geschäftsverkehr mit einer juristischen Person übliche, teils sogar erforderliche Angabe der Vertreter nicht schädlich. Nach den obigen Ausführungen steht sie in ihrer Qualität den gesetzlich zulässigen Änderungen gleich und daher der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen. Dies gilt nach den eingangs dargestellten Maßstäben auch, soweit der Verbraucher in der Unterschriftenzeile der Belehrung als Darlehensnehmer bezeichnet wird. Soweit bei einem Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nach § 312d Abs. 1 BGB gemäß Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung ein dort näher formulierter Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB aufzunehmen ist, war ein solcher deshalb nicht erforderlich, da zum Zeitpunkt der Belehrung und des Vertragsschlusses ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB wegen des den Klägern nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustehenden vorrangigen Widerrufsrechts für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB ausgeschlossen war. Dass die fernabsatzrechtliche Regelung in § 312d Abs. 3 BGB in Fällen des nach § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB vorrangigen Widerrufsrechts (analoge) Anwendung finden mag (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2019, C-143/18, Celex-Nr. 62018CJ0143, Rn. 39, juris; MüKoBGB/Wendehorst, 5. Aufl. 2007, BGB § 312 d Rn. 17, beck-online), steht der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV angesichts der Formulierung der damaligen Musterbelehrung nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2019 – I-16 U 19/18 –, Blatt 570 der Akte). Soweit Seite 29 des Darlehensvertrages eine Erklärung zur Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs nach Auszahlung des Darlehens und die Zustimmung zur Darlehensauszahlung vor Ablauf der Widerrufsfrist enthält, handelt es sich um eine gesonderte, von den Klägern eigens unterzeichnete Erklärung, die erkennbar keinen Einfluss auf die dem Muster entsprechende textlich wie räumlich vorangestellte „Widerrufsbelehrung“ hatte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. November 2015 – 11 U 23/15 –, Rn. 72, juris). Auch der Umstand, dass die streitgegenständliche Belehrung Hinweise für etwa verbundene Geschäfte enthält, obwohl ein solches hier nicht vorliegt, stellt keine schädliche Ergänzung der Belehrung dar. Denn nach dem Gestaltungshinweis (9) können solche Hinweise zwar entfallen, müssen dies aber nicht. Der Wortlaut des ggf. überflüssigen Hinweises entspricht der Musterbelehrung. bb) Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die als Anlage B8 in Kopie zur Akte gereichten Unterlagen (Europäisches standardisiertes Merkblatt, Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für Verbraucher, Anhang mit den vertraglichen Kündigungsbedingungen) nicht erhalten zu haben. Zwar war die Beklagte zur Erteilung von in § 312c BGB genannten Informationen verpflichtet, ohne die die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 2 BGB nicht zu laufen begann. Doch vermochte sie den fehlenden Zugang der Pflichtinformationen nicht nachzuweisen, weshalb das Widerrufsrecht der Kläger gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sechs Monate nach Vertragsschluss und damit im Jahr 2006 erloschen war. (1) Der Vertrag mit der Beklagten über die Darlehensgewährung kam allein auf postalischem Wege zustande und erfolgte damit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, weshalb er als Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist. Danach war die Beklagte neben der Erteilung der Widerrufsbelehrung zusätzlich verpflichtet, die gemäß § 312c BGB in Verbindung mit Art. 240 des EGBGB geforderten weiteren Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung findet nach § 312d Abs. 5 Satz 2 BGB auch für Verbraucherdarlehensverträge, bei denen vorrangig das Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB gilt, entsprechende Anwendung. Deshalb kann offenbleiben, ob das nachrangige Widerrufsrecht des § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB greift, wenn das Widerrufsrecht des § 495 Abs. 1 BGB gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss erloschen ist (für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 312d BGB, nachdem das Widerrufsrecht des § 495 BGB nicht mehr bestand, OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2019 – I-16 U 19/18 –, Blatt 571 der Akte). (2) Unabhängig von der Frage des Beginns der zweiwöchigen Widerrufsfrist war das Widerrufsrecht der Kläger – sei es allein aus § 495 Abs. 1 BGB oder auch aus § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB – jedenfalls sechs Monate nach Vertragsschluss gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erloschen. Dem steht nicht die Regelung in § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB entgegen, wonach das Widerrufsrecht dann nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen der Unternehmer seine Mitteilungspflichten nach § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Da zugunsten der Beklagten nach obigen Ausführungen die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aufgrund der verwandten Musterbelehrung greift, steht der Aspekt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung dem Erlöschen des Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen. Fraglich bleibt damit allein die ordnungsgemäße Erfüllung der zusätzlichen Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB. Soweit die Kläger bestreiten, die entsprechenden Unterlagen mit den Pflichtangaben erhalten zu haben, vermochten sie dies nicht nachzuweisen. (a) Anders als die Kläger meinen obliegt ihnen die Beweislast für ihre Behauptung, die Beklagte habe ihre Mitteilungspflichten nach § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ordnungsgemäß erfüllt, weshalb ihr Widerrufsrecht ausnahmsweise nicht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sechs Monate nach ihrem Vertragsschluss erloschen sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2019 – I-16 U 19/18 –, Blatt 571 ff. der Akte, mit diesem Berufungsurteil wurde die von den Klägerin angeführte Entscheidung des LG Wuppertal zu 2 O 301/16 im maßgeblichen Streitpunkt zur Beweislastverteilung abgeändert; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2018 – 14 U 2015/16 –, Blatt 333 ff. der Akte, und Hinweisbeschluss vom 20.09.2018 – 14 U 1623/17, Blatt 342 ff. der Akte; tendenziell auch OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2018 – I-5 U 4/17 –, Rn. 115, juris). Denn es handelt sich bei der Regelung in § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB um eine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Bestimmung in § 355 Abs. 3 S. 1 BGB, nach der das Widerrufsrecht sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt (vgl. Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, der für beide Varianten in Abs. 3 Satz 3 von einer „Ausnahme“ von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 spricht). Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleiten möchte, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03 –, Rn. 18, juris). Eine hiervon abweichende Bestimmung hat der Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 BGB nicht getroffen. Soweit er die Beweislast bei streitigem Fristbeginn im Rahmen des § 355 Abs. 2 BGB ausdrücklich dem Unternehmer auferlegt, spricht dies im Umkehrschluss dafür, dass es im Rahmen von § 355 Abs. 3 BGB bei der Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen verbleiben sollte. Eine Ausweitung der in § 355 Abs. 2 Satz 4 BGB normierten Beweislastregelung aufgrund einer funktionalen Verknüpfung von § 312d Abs. 2 BGB mit der Regelung in § 355 Abs. 3 BGB würde den mit der „Erlöschensfrist“ verfolgten Zweck, im Sinne des Rechtsfriedens eine zeitlich unbeschränkte Möglichkeit des Verbrauchers zur Rückabwicklung des Vertrages auszuschließen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 198; MüKoBGB/Masuch, 5. Aufl. 2007, BGB § 355 Rn. 60, beck-online), konterkarieren und den sich aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis ergebenden Willen des Gesetzgebers, den Beginn der Höchstfrist an den Vertragsschluss zu knüpfen, unterlaufen (a.A. MüKoBGB/Wendehorst, 5. Aufl. 2007, BGB § 312 c Rn. 148, beck-online). Eine Ausweitung der Beweislast des Unternehmers ist auch unter Berücksichtigung gemeinschaftskonformer Auslegung im Wege einer Gesamtbetrachtung weder erforderlich noch geboten. Art. 15 der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (FAFinRL) fordert eine solche Regelung zur Beweislast nicht, vielmehr überlässt sie den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob sie die Beweislast für die Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters zur Unterrichtung des Verbrauchers dem Anbieter auferlegen wollen. Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass zur früheren Regelung in § 3 Abs. 2 FernAbsG, nach der bei bestimmten Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht bestand, der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet war; denn bei der dortigen Regelung handelte es sich – wie anschließend in § 312d Abs. 4 BGB a.F. – anders als bei § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB um einen Ausnahmetatbestand (vgl. zur Beweislast bei § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01 –, Rn. 13, 21, juris). Dabei ist sich der Senat durchaus der Schwierigkeit des Nachweises negativer Tatsachen bewusst, doch ist dem durch Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des Gegners und allenfalls eine Beweiserleichterung zu begegnen, an der Beweislastverteilung indes ändert sich hierdurch nichts (vgl. beispielsweise zur Beweislast für innere negative Tatsachen (betreffend die Eigenbedarfskündigung) BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03 –, Rn. 19 ff., juris; Beschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15 –, Rn. 25, juris). (b) Die Beklagte hat bereits mit ihrer Klageerwiderung vorgetragen, die die Pflichtangaben nach § 312c BGB enthaltenen Unterlagen zusammen mit der Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss den Klägern übermittelt zu haben. Dem sind die Kläger zunächst nicht entgegengetreten. Auf einen Hinweis des Landgerichtes führte die Beklagte mit Schrift vom 23.4.2019 (Blatt 422 f. der Akte) und 8.7.2019 (Blatt 487 ff. der Akte) näher aus, den Klägern die Unterlagen zusammen mit dem Anschreiben vom 14.12.2015 habe zukommen zu lassen. Hierzu erläuterte sie das damals bei ihr übliche Prozedere, nach dem ein Ausdruck der Vertragsunterlagen ohne die entscheidenden Merkblätter mit den Pflichtinformationen gar nicht möglich gewesen sei, und reichte die entsprechenden Unterlagen in Kopie zur Akte. Sie ist damit ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Diese Unterlagen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 424 ff. der Akte), enthalten alle nach § 312c BGB geforderten Pflichtinformationen; Gegenteiliges behaupten auch die Kläger nicht. Sie bestreiten lediglich den Erhalt dieser Unterlagen. Die Beweisaufnahme vermochte ihre Behauptung allerdings nicht zu bestätigen. Zwar haben die Kläger in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie hätten sämtliche Unterlagen der Bank und zum Erwerb der Wohnung abgeheftet und nichts weggeworfen, ohne dass in ihren Ordnern die streitigen Formulare aufzufinden seien. Doch ist nicht auszuschließen, dass die Kläger Teile ihrer Unterlagen verlegt oder – auch versehentlich, gegebenenfalls zusammen mit Werbebroschüren oder Briefumschlägen – entsorgt haben. Erscheint dies für personalisierte und unterzeichnete Formulare, wie etwa den Darlehensvertrag, weniger wahrscheinlich, so ist ein (versehentlicher) Verlust von bloß allgemein formulierten, nicht individualisierten Merkblättern ohne Weiteres denkbar. Es ist naheliegend, dass solches lediglich 18 Seiten ausmachende Informationsmaterial für den Darlehensnehmer von untergeordneter Bedeutung ist, gerade weil die für ihn relevanten Angaben sich in dem Text des eigentlichen Darlehensvertrages befinden und er die Formulare im Gegensatz zu anderen Unterlagen auch nicht etwa unterzeichnet zurücksenden sollte. Der von den Klägern benannte Zeuge M. vermochte den fehlenden Erhalt der Unterlagen nicht zu bestätigen. Er verneinte bereits, den Vorgang der Kläger überhaupt bearbeitet zu haben; dies sei vermutlich ein anderer Mitarbeiter aus dem damaligen Vertriebsbüro gewesen. Die Kläger konnten im Termin ebenfalls nicht bestätigen, dass der Zeuge ihr damaliger Ansprechpartner für den streitigen Immobilienerwerb war; sie hielten es nach ihrer Erinnerung für möglich, dass dies jemand anderes war. Aber auch die allgemeinen vom Zeugen M. zur damaligen Vorgehensweise bei der Vermittlung des Objekts getätigten Aussagen bestätigen die Angaben der Kläger nicht. Zwar habe er auch schon mal Unterlagen der Bank erhalten; wahrscheinlicher aber sei es, dass die Darlehensvertragsunterlagen von der Bank direkt an den Kunden versandt wurden. Diese Vermutung steht im Einklang mit dem Vortrag der Kläger in der Klageschrift, wonach sie das an sie persönlich adressierte Anschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 14.12.2005 mit dem zu unterzeichnenden Darlehensvertrag (Anlage K8, Blatt 46 der Akte) unmittelbar von der Bank erhalten haben. Danach ist auch auszuschließen, dass die Postsendung mit den behaupteten Unterlagen in Gänze nicht angekommen ist. Die Schilderung des Zeugen M. korrespondiert mit den Angaben des Zeugen N., nach denen der Vorgang der Kläger zwar über das Unternehmen O. aus P.-Stadt, einem bei der Bank gelisteten Vermittler, eingereicht worden sei, doch seien nach der durch die Mitarbeiter der Bank erfolgten Bonitätsprüfung und Entscheidung über die Darlehensvergabe die Vertragsunterlagen regelmäßig direkt an den Kunden übersandt worden. Die Vermittler hätten lediglich Nachricht vom Unterlagenversand erhalten, seien allenfalls wegen einzelner noch einzureichender Unterlagen kontaktiert und mit Blick auf die Provision informiert worden, wenn ein Darlehensvertrag nicht binnen 14 Tagen vom Kunden unterzeichnet zurückgesandt wurde. Für den Versand selbst habe die Bank einen Dienstleister, die Q.- GmbH, eingeschaltet. Dieser Vortrag findet sich durch die schriftliche Aussage des Zeugen L. bestätigt, der zwar ebenso wie die übrigen Zeugen nicht zu dem konkreten Fall aussagen konnte, allerdings nachvollziehbar die Vorbereitung der Unterlagen bei der Q.-GmbH zum Versand im Allgemeinen schilderte, wonach die im IT-System vorgegebene Dokumentenkette zum Abschluss eines Darlehensvertrages stets die fraglichen Unterlagen vorsah, ohne dass der einzelne Mitarbeiter händisch hätte Einfluss nehmen und einzelne dieser Pflichtdokumente hätte abwählen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch beim Ausdruck IT-fixierter Dokumentenketten und bei der Kuvertierung der ausgedruckten Unterlagen Fehler passieren können. Doch überwiegt die Wahrscheinlichkeit solcher Fehler nicht die Möglichkeit eines Verlusts bei den Klägern. Da diese das Anschreiben der Bank nebst Darlehensvertrag unstreitig erhalten haben, vermag der Senat ihrer Behauptung, die weiteren Vertragsunterlagen hätten gefehlt, nicht mehr Glauben zu schenken als dem gegenteiligen Vortrag der Beklagten. Es handelt sich um gleichermaßen plausible Geschehensabläufe, weshalb die verbleibenden Zweifel aufgrund der Beweislastverteilung zulasten der Kläger gehen. 4. Da aus vorstehenden Gründen die Anträge zu 1) und 2) ohne Erfolg bleiben, ist über den Hilfsantrag zu 3) zu entscheiden. Dieser ist zulässig, indes aufgrund obiger Ausführungen ebenfalls unbegründet. 5. Soweit die Kläger hilfsweise mit dem Antrag zu 4) die Feststellung begehren, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf Zins- und Tilgungszahlungen aus den Darlehensverträgen zusteht, ist ihr Begehr zwar zulässig, allerdings ebenfalls unbegründet. a) Soweit das Landgericht den nachträglichen Hilfsantrag zu 4) mangels Sachdienlichkeit für unzulässig erachtet hat, vermag der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen. Zwar findet auch auf eine nachträgliche Klagehäufung die Regelung des § 263 ZPO entsprechend Anwendung, was auch für einen nachträglichen Hilfsantrag gilt (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83 –, Rn. 20, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 263 ZPO, Rn. 2). Doch liegen die Voraussetzungen der Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO vor. Maßgeblich hierfür ist allein eine objektive Beurteilung, nicht kommt es auf die subjektiven Interessen der Parteien an. Entscheidend ist danach, ob die begehrte Klageänderung den sachlichen Streitstoff des laufenden Rechtsstreites ausräumt und einem weiteren Rechtsstreit vorbeugt, weshalb unter dem Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit eine Klageänderung auch noch im Berufungsrechtszug möglich ist, ohne dass dem der Verlust der Tatsacheninstanz entgegensteht (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83 –, Rn. 23, juris). Ob infolge der Zulassung der beantragten Klageänderung neue Parteierklärungen oder auch Beweiserhebungen nötig werden, durch die eine Erledigung des Prozesses verzögert wird, berührt hingegen die Zulässigkeit der Klageänderung nicht (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83 –, Rn. 24, juris). Danach ist die Sachdienlichkeit einer Klageänderung regelmäßig nur zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung Ergebnisse der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden können (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83 –, Rn. 25, juris). Nach diesen Maßstäben ist der Hilfsantrag zu 4) sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Für seine Beurteilung maßgeblich ist die Frage der Wirksamkeit des Widerrufes der streitbefangenen Darlehensverträge, über die bereits im Rahmen der Prüfung der Anträge zu 1) bis 3) zu entscheiden war. Der Zulässigkeit des streitigen Hilfsantrages nach §§ 263, 260 ZPO stehen auch keine sonstigen Bedenken entgegen, insbesondere liegt hier das nach § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 14 ff., juris; Senatsurteil vom 09. April 2021 – I-7 U 155/20 –, Rn. 23, juris). Dass die Beklagte sich entsprechender Ansprüche aus dem Darlehensvertrag rühmt, folgt aus ihrem Vorbringen im Rechtsstreit, ihren Abweisungsanträgen sowie aus der Androhung der Vollstreckung aufgrund des behaupteten Rückstandes mit den Darlehensraten. Da das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit für den nachträglichen Hilfsantrag nicht abgelehnt hat, stellt dieser Aspekt im laufenden Berufungsverfahren keinen Streitpunkt mehr dar (§ 513 Abs. 2 ZPO), zumal sich diese aus § 29 ZPO ergeben dürfte, da nach § 270 Abs. 4 BGB i.V. mit § 269 BGB Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2004 – XI ZR 366/03 –, Rn. 26 f., juris). Hiernach bildet der Wohnort des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Erfüllungsort für streitige Zins- und Tilgungsleistungen aus einem Darlehensvertrag (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 29 ZPO, Rn. 25_44, juris). b) Da der Widerruf der Kläger aufgrund obiger Ausführungen nicht wirksam erfolgte, ist auch der Hilfsantrag zu 4) unbegründet. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den Regelungen in § 97 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Anhaltspunkte, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht. Soweit die Kläger sich zur Frage der Beweislast im Rahmen von § 355 Abs. 3 BGB a.F. auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe beziehen, verhält sich diese zur Frage der Beweislast im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist, nicht zum Erlöschenstatbestand (vgl. Beschluss vom 15. November 2018 – 9 U 145/16 –, Rn. 40, juris), so dass auch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Zulassung der Revision nicht gebietet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 142.800,- Euro festgesetzt. … … …