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Endurteil

14 O 1461/24

LG München II, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Klage zur Feststellung, dass der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien die Verarbeitung der im Einzelnen genannten personenbezogenen Daten nicht gestatte, ist unzulässig, weil sie als abstrakte Rechtsfrage ohne konkrete Betroffenheit gestaltet ist und damit im Rahmen einer Feststellungsklage kein zulässiges Klagebegehren darstellt. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Löschungs- oder Anonymisierungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Beklagte ihre Löschungsbereitschaft nach Art. 17 DSGVO hinreichend erklärt und keine Besorgnis der Leistungsverweigerung nach § 259 ZPO dargetan ist. Die Anonymisierung stellt insoweit keinen eigenständigen Anspruch, sondern lediglich einen Unterfall der Löschung dar. (Rn. 27 – 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Da Art. 17 DSGVO lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiert sind, können keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren können. Ergänzende Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB sind aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO als gesperrt zu betrachten. (Rn. 37 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage zur Feststellung, dass der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien die Verarbeitung der im Einzelnen genannten personenbezogenen Daten nicht gestatte, ist unzulässig, weil sie als abstrakte Rechtsfrage ohne konkrete Betroffenheit gestaltet ist und damit im Rahmen einer Feststellungsklage kein zulässiges Klagebegehren darstellt. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Löschungs- oder Anonymisierungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Beklagte ihre Löschungsbereitschaft nach Art. 17 DSGVO hinreichend erklärt und keine Besorgnis der Leistungsverweigerung nach § 259 ZPO dargetan ist. Die Anonymisierung stellt insoweit keinen eigenständigen Anspruch, sondern lediglich einen Unterfall der Löschung dar. (Rn. 27 – 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Da Art. 17 DSGVO lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiert sind, können keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren können. Ergänzende Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB sind aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO als gesperrt zu betrachten. (Rn. 37 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise unzulässig und soweit zulässig unbegründet. I. Die Klage ist teilweise unzulässig. Das Landgericht München ist sachlich nach §§ 71, 23 Nr. 1 GVG, international nach Art. 79 Abs, 2 S. 2, 82 Abs. 6 DSGVO und § 32 ZPO sowie entsprechend örtlich nach § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG zuständig. 1. Klageantrag Ziffer 1: Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien die Verarbeitung im Einzelnen genannter personenbezogener Daten nicht gestatte, war die Klage als unzulässig abzuweisen. a) Der Klageantrag zu 1. zielt – in einen Feststellungsantrag gekleidet – darauf ab, die Unzulässigkeit einer Datenerhebung und -verarbeitung festzustellen. Es handelt sich insoweit um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, welche in Rahmen einer Feststellungsklage kein zulässiges Klagebegehren darstellt. Seitens der Klägerin wurden keine tatsächlich besuchten Websites vorgetragen, welche einen konkreten Anknüpfungspunkt für eine Prüfung hätten bieten können. Auch in der aktuellen Formulierung wird mit dem Klageantrag zu 1. die abstrakte Auslegung der Nutzungsbedingungen, Iosgelöst von einer konkreten Betroffenheit des Klägers, begehrt (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 10.09.2024, Az.: 3 O 2321/23). b) Auch hätte das Feststellungsbegehren im Rahmen der Subsidiarität hinter dem Klageantrag zu 2. zurückzutreten. Voraussetzung einer Feststellungsklage ist es, dass der Klägerin kein einfacherer und günstigerer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen (BGH, Urt. v. 22.6.1977 – ZR 5/76 –, NJW 1977, 1881). Für die Klägerin kann es insoweit erforderlich sein, einen anderen Rechtsbehelf zu ergreifen, der schneller und billiger zum Ziel führt. Ansonsten fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Durch Leistungsklage erhält die Klägerin einen im Rahmen der Vollstreckung umsetzbaren Titel, während das Feststellungsurteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Bei der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Unterlassung handelt es sich um einen solchen Leistungsantrag, der ebenfalls auf eine unrechtmäßige Datenverarbeitung gestützt wird. Der Klageantrag zu 1. dient diesbezüglich lediglich der Vorbereitung des Unterlassungsanspruchs, welcher ebenfalls geltend gemacht wird (vgl. auch hierzu LG Osnabrück, Urteil vom 10.09.2024, Az.: 3 O 2321/23). Klageantrag Ziffer 4: Der Klageantrag zu 4., mit welchem eine Löschung / Anonymisierung der im Klageantrag zu 1.a benannten Daten verlangt wird, ist unzulässig. Es fehlt an der nach § 259 ZPO notwendigen Besorgnis der Leistungsverweigerung (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 10.09.2024, Az.: 3 O2339/23, dort auch zu folgendem Text). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist insoweit die begründete Erwartung des Gläubigers, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, was in der Regel begründet ist, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet. Diese besondere Prozessvoraussetzung für eine Klage gemäß § 259 ZPO ist vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 259 Rn. 5). Hier hat die Beklagte mehrfach ihre Bereitschaft zur Löschung derjenigen Daten, welche ihr von Drittunternehmen übermittelt wurden, erklärt. Es wurde insoweit vorgetragen, dass die Beklagte den Nutzern ihrer Dienste Einstellungsmöglichkeiten biete, um die von Drittunternehmen geteilten Informationen über Aktivitäten von ihrem ...-Konto zu trennen und die Konten jederzeit vollständig zu löschen. Mit der Option „Frühere Aktivitäten löschen“ bietet die Beklagte eine Möglichkeit an, frühere Aktivitätsdaten von Dritten, die mit einem ... -Konto verknüpft waren, vollständig von diesem zu lösen und dadurch die identifizierende Verbindung aufzuheben. Auch existiere mit der Option „Zukünftige Aktivitäten trennen“ ein Werkzeug, um die Speicherung zukünftiger Verbindungen zu verhindern. Hierbei handelte es sich um die Bereitschaft zur Löschung im Sinne des Art. 17 DSGVO. Insoweit wird der Begriff der Löschung im Sinne dieser Vorschrift maßgeblich durch den er-wünschten Erfolg bestimmt. Gleichgültig ist, auf welche Art und Weise dieser Erfolg im Einzelnen herbeigeführt wird. Alle technischen Möglichkeiten können herangezogen werden, um die Unbrauchbarmachung zu erreichen. Entscheidend ist, dass weder der Verantwortliche noch ein Dritter auf vorhandene personenbezogene Daten zugreifen und diese auslesen oder verarbeiten kann. Auf eine nur theoretische Möglichkeit der Rekonstruktion von Daten kommt es dabei nicht an (vgl. BeckOK, Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2023, Art. 17 DSGVO Rn. 55). Personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO erfordern eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Durch das hier durch die Beklagte in Aussicht gestellte „Trennen“ der Aktivitäten würde jeglicher Bezug zu einer identifizierbaren natürlichen Person aufgehoben, was als Unbrauchbarmachen im Sinne des Art. 17 DSGVO zu klassifizieren ist. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend vorgetragen, dass die Beklagte tatsächlich nicht gewillt ist, die ihn betreffenden Daten entsprechend der vorgenannten Vorschriften zu löschen. Der dahingehende Vortrag der Klägerin, die Beklagte stelle insoweit lediglich die Möglichkeit einer „Pseudonymisierung“ in Aussicht, vermag kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. So wurde bereits nicht konkret dargelegt, weswegen es der Beklagten nach der durchgeführten Aufhebung der Verbindung der Datenbestände mit dem ... Profil, welche eine Identifizierung der Klägerin gerade erst möglich macht, problemlos möglich sein soll, die persönliche Verbindung zur Klägerin wiederherzustellen. In dieser Hinsicht ergibt sich auch nichts Abweichendes aus dem Erwägungsgrund Nr. 26 der DSGVO. Dass weiterhin zusätzliche Informationen existieren würden, welche im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 5 DSGVO eine erneute Verknüpfung der Datenbestände für eine Identifizierbarkeit möglich machen würden, ist nicht vorgetragen. Daneben weist die von der Klägerin verlangte Anonymisierung der Daten keinen eigenständigen Anwendungsbereich auf und kann nicht als aliud anstelle einer Löschung verlangt werden. Diesbezüglich führt auch die mit einer Anonymisierung verbundene vollständige Aufhebung des Personenbezugs dazu, dass mangels Identifizierbarkeit keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO mehr vorliegen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, dass die Verordnung eine Löschung der Daten nicht denklogisch mit einer vollständigen Vernichtung des Bestandes gleichsetzt. Dementsprechend kann die Anonymisierung lediglich als Unterfall der Löschung ohne eigenständige Bedeutung angesehen werden (vgl. auch Stürmer, ZD 2020, 626 – 631). II. Soweit die Klage zulässig ist, ist diese unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Klageanträge Ziffern 2 und 3: Die auf Unterlassung gerichteten Klageanträge Ziffern 2 und 3 sind unbegründet. Die Klageseite hat aus Art. 17 DSGVO keinen Unterlassungsanspruch und Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB sind gesperrt. In der Sache geht es der Klageseite um die Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungsvorgänge, was nicht mehr vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO erfasst ist. Da Art. 17 DSGVO lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiert worden sind, können keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23 – Rz. 555 ff.). 2. Klageantrag Ziffer 5: a) Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ergibt sich weder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, noch aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Voraussetzung sowohl für einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO als auch für eine Entschädigung in Geld nach §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass die Beklagte überhaupt rechtswidrig Daten des Klägers erhebt oder verarbeitet. Der Vortrag der Klägerin reicht nicht aus, um eine Verarbeitung seiner Daten auf DrittWebseiten oder Dritt-Apps durch die Beklagte annehmen zu können (vgl. so auch LG Hagen, Urteil vom 09.10.2024, Az.: 1 O 56/23, dort auch zu folgendem Text). Der Vortrag der Klägerin ist in weiten Teilen sehr allgemein gefasst und weist wenig Bezug zu seiner konkreten Situation auf, was angesichts des Umstands, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin neben ihr auch viele weitere Klageparteien mit demselben Klagebegehren gegenüber der Beklagten vertreten, nicht verwundert. Dennoch ist auch in solchen „Masseverfahren“ ein konkreter, auf die jeweilige Klagepartei zugeschnittener Vortrag zu fordern. Nicht ausreichend ist daher, lediglich allgemein vorzutragen, dass die Beklagte auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps Daten ihrer Nutzer erhebt und verarbeitet. Denn dieser Vortrag lässt zur Frage der individuellen Betroffenheit der Klägerin noch keine Rückschlüsse zu. Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann der individuelle Vortrag der Klägerin zu ihren Internet-Nutzungsgewohnheiten in der mündlichen Verhandlung. Dieser Vortrag ist zwar individuell auf die Klägerin bezogen, erschöpft sich inhaltlich aber in pauschalen Behauptungen, ohne auch nur eine einzige Webseite oder App konkret zu benennen. Weder das Gericht noch die Beklagte können anhand dieses Vortrags eine konkrete Nutzung von bestimmten Webseiten, auf denen Meta-Business-Tools verwendet werden, feststellen. Auch ist es infolgedessen nicht möglich, zu prüfen, ob zwischen den Internetaktivitäten der Klägerin und der auf ... angezeigten Werbung ein kausaler Zusammenhang besteht. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, ob die Klägerin beim Besuch von Drittwebseiten u.U. direkt eine Einwilligung zur Datenverarbeitung durch diese Drittwebseiten erteilt hat. Auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Zwar mag der Klägerin unbekannt sein, auf welchen Webseiten die Business-Tools der Beklagten genutzt werden. Jedenfalls ist ihr aber aus eigener Wahrnehmung bekannt, welche Webseiten sie selbst genutzt hat. Auch eine rechtswidrige Datenübermittlung an unsichere Drittstaaten – wie es nach dem klägerischen Vortrag auf die USA zutreffe – ist nicht ersichtlich. Die Plattfomen ... stammen aus den USA und sind als globale Plattformen konzipiert. Um dieses weltweite Netzwerk unterhalten zu können, müssen zwangsläufig Daten international ausgetauscht werden. Dass in diesem Zusammenhang auch Daten durch die Beklagte in die USA übermittelt werden, liegt folglich nahe. Dieses Erfordernis gilt auch unabhängig davon, ob die Klagepartei mit USamerikanischen ...-Nutzern „befreundet“ ist oder nicht. Denn allein die Suche nach Nutzern in anderen Staaten kann nur funktionieren, wenn ein grenzüberschreitender Datenaustausch stattfindet. All dies muss jedem Nutzer der Plattform, auch der Klagepartei, hinlänglich bekannt sein. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, dass ... dergestalt betrieben wird, dass sämtliche Daten in Europa gespeichert und verarbeitet werden im Sinne eines rein „europäischen ...“. Die unternehmerische Entscheidung des Betreibers der Plattform, Daten in den Vereinigten Staaten von Amerika zu verarbeiten, ist von den Nutzern hinzunehmen, zumal niemand dazu gezwungen wird, die Plattform zu nutzen. Eine etwaige Verarbeitung der Daten von Drittwebseiten durch die Beklagte zwecks Überprüfung des Vorliegens einer Einwilligung ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich und daher nach Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO gerechtfertigt. 3. Klageantrag Ziffer 6: Mangels Bestehens eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Verzinsung der geltend gemachten Beträge. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. V. Bei der Festsetzung des Streitwerts nach §§ 48 GKG, 3 ZPO bemisst sich der Wert des Schadenersatzanspruches (Klageziffer 3.) nach dem klägerischen Interesse mit 5.000,00 €. Der Feststellungsantrag (Klageziffer 1.) sowie die Unterlassungsanträge (Klageziffer 2.) werden jeweils mit 500,00 € bewertet.