Urteil
1 O 56/23
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2024:1009.1O56.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um mögliche datenschutzrechtliche Verstöße der Beklagten und daraus resultierende Ansprüche des Klägers. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Instagram, welches der Kläger ausschließlich privat unter dem Nutzernamen „haase9000“ seit dem 27.10.2018 nutzt. Für die Nutzung von Instagram fordert die Beklagte von dem Kläger kein Geld. Sie räumt sich allerdings in der „Datenschutzrichtlinie“ gewisse Rechte zur Nutzung der Daten ihrer Nutzer ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 zur Klageschrift vom 31.10.2023 (Blatt 38 ff. d. A.) Bezug genommen. Bei der Registrierung für das Netzwerk Instagram muss ein Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmen und wird in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzrichtlinie hingewiesen. Um Umsatz zu generieren, bietet die Beklagte Drittunternehmen die Nutzung von sogenannten „Meta Business Tools“ an. Dabei handelt es sich namentlich um „Meta Pixel“, „Conversions API“, „Facebook SDK“ und „App Events API“. Diese Tools können von Drittunternehmen auf deren Webseiten oder in deren Apps implementiert werden, zeichnen dort Aktivitäten der Nutzer der Webseiten und Apps auf und übermitteln sodann Daten an die Beklagte, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche Arten von Daten übermittelt werden. Über bestimmte technische Mechanismen ist es der Beklagten möglich, die ihr von Dritten auf diese Weise übermittelten Daten ihren eigenen Nutzern individuell zuzuordnen. Drittunternehmen, die die „Meta Business Tools“ verwenden, müssen den „Nutzungsbedingungen für Meta-Business-Tools“ zustimmen. Wegen deren Inhalt wird auf die Anlage B5 zur Klageerwiderung vom 10.06.2024 (Blatt 387 ff. d. A.) Bezug genommen. Zudem stellt die Beklagte ihren Nutzern Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung, mit denen sie die Datenverarbeitung durch die Beklagte über Dritt-Webseiten und -Apps erlauben oder ablehnen können, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Ablehnung tatsächlich dazu führt, dass keine Daten an die Beklagte übermittelt und von ihr verarbeitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B7 zur Klageerwiderung vom 10.06.2024 (Blatt 396 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, die Business-Tools der Beklagten seien auf 30 bis 40 % aller größeren Webseiten sowie auf diversen mobilen Apps eingebunden. Mit diesen spioniere die Beklagte das Privatleben sämtlicher Nutzer aus. Betroffen seien jedenfalls die in den Anlagen K14 und K15 zum Schriftsatz vom 12.09.2024 aufgeführten Webseiten (Blatt 768 ff. d. A.). Darunter seien auch viele Webseiten mit hochsensiblen Themen. Die Beklagte erhalte und verarbeite daher auch Daten aus den in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Kategorien. Auch er – der Kläger – besuche regelmäßig Webseiten, aus deren Besuch und konkreter Verwendung ein direkter Rückschluss auf besonders sensible personenbezogene Daten geschlossen werde könne. Er nutze regelmäßig einige der in der vorgenannten Anlage K15 aufgeführten Webseiten aus den Kategorien Nachrichten und Politik, Finanzen, Gesundheit, Liebe und Sexualität, Unterhaltung, Freizeit und Reisen, Shopping und Sonstiges. Er verbringe durchschnittlich eine Stunde pro Tag im Internet, die er zu einem guten Teil nutze, um Tätigkeiten durchzuführen, die seiner Privat- und Intimsphäre zuzurechnen seien. Er beschäftigte sich privat durchschnittlich etwa neun Stunden pro Monat mit sensiblen Themen im Internet, und zwar etwa fünf Stunden pro Monat mit finanziellen Themen, wobei er auch die Funktion des Online-Bankings nutze und sich über die Themen Hausfinanzierung, Immobilienkäufe, Kreditkonditionen sowie Crypto Trading informiere. Zu gesundheitlichen Themen informiere sich der Kläger etwa eine Stunde pro Monat im Internet, wobei er regelmäßig Portale zur Ärztevermittlung und Terminbuchung nutze. Dabei recherchiere er auch zu Themen, die seine minderjährigen Kinder beträfen. Mit politischen Themen beschäftige er sich etwa drei Stunden pro Monat im Internet, wovon ca. 80 % auf besonders sensible Themen wie Migration, Klimawandel, die Genderdebatte und das aktuelle Kriegsgeschehen entfielen. Außerdem nutze er den Wahl-O-Mat vor anstehenden Wahlen. Er recherchiere auch zu Themen wie Schwangerschaft und Familienplanung. Er wisse, dass er sich beim Aufruf bestimmter Webseiten und Apps nicht sicher sein könne, ob jemand mitlese, und dass er die Kontrolle darüber verloren habe, was die Beklagte mit seinen Daten mache, was sie über ihn wisse und mit wem sie dieses Wissen teile. Er habe daher ein sehr ungutes Gefühl, sich auf Webseiten zu bewegen, die sensible personenbezogene Daten über ihn preisgeben könnten. Auf die Nutzung von Instagram könne er allerdings nicht verzichten, da er sonst seine sozialen Kontakte nicht aufrechterhalten könne; außerdem sei Instagram für ihn eine unverzichtbare Hilfe zur Leitung seines örtlichen Musikvereins. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte verarbeite seine Daten auch dann, wenn er „Optionale Cookies“ abgelehnt habe. Die Ablehnung habe keinerlei technische Relevanz. In Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten behauptet der Kläger, er habe die Beklagte durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.07.2023 zur Auskunftserteilung, Löschung von Daten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro bis zum 07.08.2023 aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift vom 31.10.2023 (Blatt 200 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger meint, es spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass er regelmäßig Webseiten nutze, auf denen die Business-Tools der Beklagten eingebunden seien. Zudem treffe die Beklagte in weiten Teilen eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Denn es bestehe ein Wissensgefälle, da weite Teile der Datenverarbeitung durch die Beklagte im Verborgenen stattfänden. Der Beklagten sei die weitere Sachverhaltsaufklärung ohne Weiteres zumutbar, ohne dass hierin eine unzulässige Ausforschung zu sehen sei. Schließlich führe die bisherige unzureichende Auskunftserteilung der Beklagten zu einer Beweislastumkehr, weil die Auskunftsverweigerung im hiesigen Verfahren eine Beweisvereitelung darstelle. Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 sei zulässig und begründet. Die Beklagte könne sich hinsichtlich ihrer Datenverarbeitung nicht auf eine Einwilligung des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO berufen. Soweit die Beklagte die vermeintliche Einwilligung des Klägers darauf stütze, dass er die Schaltfläche „Optionale Cookies erlauben“ angeklickt bzw. einen Schalter bei „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ aktiviert habe, sei hierin keine wirksame Einwilligung zu erblicken. Zudem stünden die AGB der Beklagten im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag. Denn nach ihren eigenen AGB berufe sich die Beklagte auch auf die anderen Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Klauseln der Beklagten seien so zu verstehen, dass die Datenverarbeitung immer auf allen Dritt-Webseiten und -Apps zulässig sei, und zwar unabhängig von einer Einwilligung des Nutzers. Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.07.2023, Az.: C-252/21) habe offenbar keine Auswirkung auf die AGB der Beklagten gehabt. Ein Recht der Beklagten zur anlasslosen Dauererhebung aller Daten des Klägers auf Dritt-Webseite und -Apps bestehe nicht. Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 2 könne auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO als taugliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Zwar ergebe sich aus dieser Norm nicht ausdrücklich ein Unterlassungsanspruch. Ein solcher sei aber nach der gesetzgeberischen Intention mit umfasst. Denn ein bloßer Anspruch auf Unterlassung würde den Betroffenen nicht ausreichend schützen. Daneben ergebe sich der Unterlassungsanspruch auch aus nationalem Recht, nämlich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB. Der Kläger habe auch ein schutzwürdiges Interesse daran, künftig die Hoheit über seine personenbezogenen Daten zu behalten. Die Beklagte habe unrechtmäßig personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet. Auch eine Wiederholungsgefahr bestehe; diese werde nach allgemeinen Grundsätzen vermutet, weil es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Der Antrag zu Ziffer 3, die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterlassen, sei zunächst nicht an eine außerprozessuale Bedingung geknüpft. Eine rechtliche Unsicherheit könne die Formulierung des Antrags nicht hervorrufen. Materiell-rechtlich ergebe sich der Antrag aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 DSGVO und aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB. Auch insofern blieben die nationalen Bestimmungen neben der DSGVO anwendbar. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 4, mit dem die Löschung und Anonymisierung verlangt werde, sei ebenfalls zulässig. Insbesondere stehe der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Anspruch noch nicht fällig sei. Denn die vorliegenden Umstände ließen besorgen, dass sich die Beklagte der rechtzeitigen Leistung gemäß § 259 BGB entziehen werde. Der Anspruch auf Löschung ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger könne danach über den Zeitpunkt der Löschung frei entscheiden. Auch das Recht auf Anonymisierung folge aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Dieses Recht sei als „Minus“ im Antrag auf Löschung enthalten. Die von der Beklagten erwähnte „Trennung“, welche der Kläger selbst vornehmen könne, sei weder eine Löschung noch eine Anonymisierung und hindere den Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO daher nicht. Der Kläger meint weiter, ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung zu. Der immaterielle Schadensersatzanspruch ergebe sich aus Art. 82 DSGVO, der Anspruch auf Geldentschädigung folge aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung der Beklagten seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers verletzt. Wegen der Schwere des Eingriffs in diese Rechte stehe ihm eine Geldentschädigung zur Sanktionierung zu. Für diesen Anspruch komme es nicht auf den bei dem Kläger ausgelösten Schaden an, sondern auf die Schwere des Eingriffs durch die Beklagte. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen des Klägers zur Schwere des Eingriffs wird auf die Seiten 71 bis 75 des Schriftsatzes vom 12.09.2024 (Blatt 573 ff. d. A.) Bezug genommen. Aus der Schwere des Eingriffs folge ein Anspruch in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro. Angesichts der über Jahre anhaltenden und umfassenden Nichtrespektierung der Privat- und Intimsphäre sei richtigerweise eine Geldentschädigung im fünfstelligen Bereich angemessen und notwendig, um der Geschäftspraxis der Beklagten Einhalt zu gebieten. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bestehe neben dem vorgenannten Anspruch auf Geldentschädigung und werde lediglich hilfsweise geltend gemacht. Das streitgegenständliche Geschäftsmodell der Beklagten führe bereits bei objektiver Bewertung zu erheblichen Auswirkungen auf den Nutzer, sodass ein konkreter Schaden des Klägers nicht dargelegt werden müsse. Schließlich stehe dem Kläger der mit dem Antrag zu Ziffer 6 geltend gemachte Freistellungsanspruch zu. Die Kosten der Rechtsverfolgung seien im Rahmen des Schadensersatzes ersatzfähig. Die Beklagte habe sich auch in Verzug befunden. Die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten sei nicht erst verzugsbegründend gewesen; vielmehr habe bereits die Installation der Überwachungsinstrumente den Verzug ausgelöst. Mit Schriftsatz vom 12.09.2024 hat der Kläger die ursprünglich gestellten Klageanträge teilweise umgestellt bzw. umformuliert. Die ursprünglich hilfsweise gestellten Anträge verfolgt er nicht weiter. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”Instagram” unter dem Benutzernamen „haase9000“ die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten in folgendem Umfang seit dem 27.10.2018 nicht gestattet: a) auf Dritt-Webseiten und-Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h. · E-Mail der Klagepartei · Telefonnummer der Klagepartei · Vorname der Klagepartei · Nachname der Klagepartei · Geburtsdatum der Klagepartei · Geschlecht der Klagepartei · Ort der Klagepartei · Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. “external_ID” genannt) · IP-Adresse des Clients · User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen) · interne Klick-ID der Meta Ltd. · interne Browser-ID der Meta Ltd. · Abonnement-ID Lead-ID anon_id · Lead-ID · anon_id sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei b) auf Webseiten · die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten · der Zeitpunkt des Besuchs · der „Referrer“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellenWebseite gekommen ist) · die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie · weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c) in mobilen Dritt-Apps · der Name der App sowie · der Zeitpunkt des Besuchs · die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie · die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren, 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne wirksame Einwilligung der Klagepartei auf Drittseiten und Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten die personenbezogenen Daten gemäß dem Antrag zu 1. zu verarbeiten, 3. die Beklagte zu verpflichten, sämtliche unter dem Antrag zu 1. a), b) und c) aufgeführten, seit dem 27.10.2018 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, d.h. insbesondere diese erst zu löschen, wenn der Kläger sie hierzu auffordert, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden, und nicht an Dritte weiterzugeben, 4. die Beklagte zu verpflichten, sämtliche gemäß dem Antrag zu 1. a) seit dem 27.10.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei auf ihre Aufforderung hin, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gemäß dem Antrag zu 1. b) sowie c) seit dem 27.10.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren, 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2023, zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie verarbeite Daten von Dritt-Webseiten oder Dritt-Apps nur dann, wenn eine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO vorliege. In dieser Entscheidung seien die Nutzer völlig frei. Da der Kläger eine solche Einwilligung nicht erteilt habe, erhebe die Beklagte von ihm keine Daten hinsichtlich der Nutzung von Dritt-Webseiten oder -Apps. Unabhängig davon würden jedenfalls keine sensiblen Daten an die Beklagte übermittelt werden, da dies von den Nutzungsbedingungen für Meta Business Tools untersagt werde. Die Beklagte nutze die streitgegenständlichen Business Tools auch nicht zur Überwachung des Privatlebens der Nutzer. Entscheide sich ein Nutzer dafür, optionale „Meta Cookies auf anderen Webseiten“ nicht zu erlauben, so verwende die Beklagte keine über Cookies und ähnliche Technologien erhobenen Daten. Sie verwende lediglich Daten in begrenztem Umfang zu Sicherheits- und Integritätszwecken. Sofern sie erhobene Daten in die USA übermittle, geschehe dies auf Grundlage des Datenschutzrahmens EU-USA. Die Beklagte meint, der Klageantrag zu Ziffer 1 sei bereits unzulässig. Denn dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen des Vorrangs der Leistungsklage. Der Klageantrag zu Ziffer 2 werde nämlich auf dieselbe Behauptung einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung gestützt. Außerdem sei der Klageantrag zu Ziffer 1 zu unbestimmt. Er erfülle schließlich nicht die Anforderungen des § 256 ZPO, weil es sich bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO handle. Der Klageantrag zu Ziffer 1 sei darüber hinaus auch unbegründet. Denn die streitgegenständliche Datenverarbeitung sei rechtmäßig. Der Kläger habe allerdings bereits nicht konkret dargelegt, dass er Webseiten und Apps von Drittunternehmen nutze, die die streitgegenständlichen Business Tools verwendeten. Der Kläger komme der ihm obliegenden Darlegungslast nicht ansatzweise nach. Die Unbegründetheit ergebe sich aber auch daraus, dass die Beklagte – wie oben dargelegt – keine Daten des Klägers im Rahmen der streitgegenständlichen Datenverarbeitung verarbeite. Schließlich lege der Kläger in keiner Weise dar, wie die streitgegenständliche Datenverarbeitung Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO offenlege. Auch der Verweis des Klägers auf § 42 BDSG und § 202b StGB gehe fehl. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2 sei unzulässig und unbegründet. Der Antrag sei bereits zu unbestimmt. Der Kläger habe auch keine taugliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch dargelegt. Art. 17 Abs. 1 DSGVO sehe unmissverständlich nur das Recht auf Löschung und kein Recht auf Unterlassung vor. Auch Art. 18 DSGVO stelle keine taugliche Anspruchsgrundlage dar. Unabhängig davon habe der Kläger auch in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 2 seine Darlegungslast nicht erfüllt. Der Klageantrag zu Ziffer 3 sei ebenfalls unzulässig. Denn er enthalte eine unzulässige außerprozessuale Bedingung. Zudem seien die in dem Antrag enthaltenen Forderungen logisch widersprüchlich. Materiell-rechtlich gelte auch hier, dass der Kläger keine legitime Rechtsgrundlage dargelegt habe. Der Klageantrag zu Ziffer 4 sei unzulässig, redundant und unbegründet. Es handle sich um eine unzulässige zukünftige Verpflichtung. Zudem sei ungewiss, ob und wann der Kläger einen Löschungsantrag stellen werde. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Klageantrag zu Ziffer 4 fehle, weil er sich mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 überschneide. Art. 17 DSGVO lege der Beklagten nicht die Verpflichtung zur Anonymisierung auf. Außerdem gelte auch hier, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Daten des Klägers mangels entsprechender Einwilligung gar nicht verarbeite. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 5 meint die Beklagte, dass der Kläger seine Darlegungslast nicht erfüllt habe. Die Behauptungen zur Situation des Klägers seien unsubstantiiert, unzutreffend oder für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Es sei nicht dargelegt, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei. Auch für eine angebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten könne der Kläger keinen Schadensersatz verlangen. Irgendeine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe der Kläger bereits nicht dargelegt. Schließlich meint die Beklagte zum geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu Ziffer 6), der Kläger habe schon nicht dargelegt und auch nicht bewiesen, dass ihr die Rechtsanwaltskosten entstanden seien. Auch sei nicht ersichtlich, dass es notwendig gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.10.2024 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der persönlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 1299 ff. d. A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist nur teilweise – nämlich hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 5 und 5 – zulässig und im Übrigen bereits unzulässig. 1. Das Landgericht Hagen ist zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 82 Abs. 6, 79 Abs. 2 DSGVO sowie infolge rügeloser Einlassung aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 71 Abs. 1, 23 GVG, weil der Streitwert 5.000,00 Euro übersteigt und eine streitwertunabhängige Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2 GVG nicht vorliegt, sowie infolge rügeloser Einlassung aus § 39 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen folgt aus § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. 2. Der Klageantrag zu Ziffer 1 ist unzulässig. a) Der Antrag ist bereits zu unbestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein bestimmter Antrag gestellt werden. Der Antrag muss so konkret formuliert werden, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft feststeht, wobei eine ergänzende Heranziehung der Klagebegründung zulässig ist (vgl. Bacher, in: BeckOK-ZPO, 54. Edition, Stand: 01.09.2024, § 253, Rn. 72, m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Klageantrag zu Ziffer 1 nicht. Denn er ist bereits sprachlich unklar, wobei diese Unklarheit auch unter Heranziehung der Klagebegründung nicht hinreichend aufgelöst wird. Ausweislich des Wortlauts des Klageantrags begehrt der Kläger die Feststellung, „ dass der Nutzungsvertrag […] die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten […] nicht gestattet “. Demgegenüber lässt die Klagebegründung erahnen, dass es dem Kläger abweichend vom Wortlaut des Antrags nicht um die korrekte Auslegung des Nutzungsvertrags geht, sondern darum, ob die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Beklagte rechtmäßig ist. Darüber hinaus ist der Umfang des Klageantrags unklar. Der Klageantrag bezieht sich allgemein auf „ Dritt-Webseiten und -Apps “. Welche konkreten Webseiten und Apps sich hinter dieser Formulierung verbergen, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, sodass der Klageantrag ausufernd weit gefasst ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Heranziehung der vom Kläger vorgelegten Anlage K15, da diese – so ist der klägerische Vortrag zu verstehen – jedenfalls nicht alle, sondern nur einen Teil der Webseiten umfasst, die unter den Klageantrag zu Ziffer 1 fallen sollen. b) Dem Klageantrag zu Ziffer 1 fehlt auch das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1983 – Az.: III ZR 74/82, in: NJW 1984, 1118, 1119), wobei auch Unterlassungsklagen Leistungsklagen in diesem Sinne darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2015 – Az.: V ZR 62/14, in: NJW-RR 2015, 1039, Rn. 35). So liegt der Fall hier. Legt man den Klageantrag zu Ziffer 1 dahingehend aus, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte festgestellt wissen möchte, so könnte er dieses Ziel auch mit einer Leistungsklage erreichen. Das belegt bereits der Klageantrag zu Ziffer 2, der gerade auf Unterlassung der – nach Ansicht des Klägers rechtswidrigen – Datenverarbeitung gerichtet ist und sich in seiner Formulierung auf den Klageantrag zu Ziffer 1 bezieht. Dementsprechend wäre in der Begründetheit des Klageantrags zu Ziffer 1 eine Rechtsfrage zu klären, die gleichzeitig im Rahmen der Prüfung des Klageantrags zu Ziffer 2 zu erörtern wäre. Für die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 erhobene Feststellungsklage besteht daher kein schutzwürdiges Interesse des Klägers. c) Schließlich ergibt sich die Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1 auch daraus, dass es sich bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. Demgegenüber gelten bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses selbst nicht als Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (vgl. Bacher, in: BeckOK-ZPO, 54. Edition, Stand: 01.09.2024, § 256, Rn. 3, m.w.N.). So betrifft die Frage, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kein Rechtsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2018 – Az.: V ZR 106/17, in: NJW 2018, 3441, Rn. 13; Bacher, a.a.O.; a.A. Greger, in: Zöller-ZPO, 35. Auflage 2024, § 256, Rn. 4). Da mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag im Wesentlichen lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte geklärt werden soll, lässt sich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht annehmen. 3. Auch die Klageanträge zu den Ziffern 2, 3 und 4 sind unzulässig. a) Für alle drei genannten Klageanträge gelten die obigen Ausführungen zur fehlenden Bestimmtheit (I. 2. a) entsprechend, da die Anträge jeweils auf den Klageantrag zu Ziffer 1 ausdrücklich Bezug nehmen. b) Die Unzulässigkeit der Klageanträge zu den Ziffern 3 und 4 folgt daneben aus dem auch von der Beklagten ausgeführten Umstand, dass sie in sich widersprüchlich sind und jeweils eine außerprozessuale Bedingung enthalten. Ohne die in den Anträgen jeweils genannte Aufforderung des Klägers hätte eine Verurteilung entsprechend der Anträge die Konsequenz, dass die Beklagte nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens exakt sechs Monate zuwarten müsste, innerhalb dieser Zeit keine Veränderung an etwaig vorhandenen Daten des Klägers vornehmen dürfte und sodann nach dem Klageantrag zu Ziffer 3 sämtliche Daten (also die im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchst. a), b) und c) genannten) löschen bzw. nach dem Klageantrag zu Ziffer 4 die Daten teilweise (nämlich die im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchst. a) genannten) löschen und teilweise (nämlich die im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchst. b) und c) genannten) anonymisieren. Eine Verurteilung entsprechend der gestellten Klageanträge hätte also zur Konsequenz, dass die Beklagte verpflichtet wäre, ein- und dieselben Daten gleichzeitig zu löschen und zu anonymisieren. Da dies bereits faktisch nicht möglich ist und der auf diesen Widerspruch durch die Beklagte hingewiesene Kläger seine Klageanträge dennoch nicht angepasst hat, sind die Klageanträge, die nicht in einem bestimmten Rangverhältnis gestellt wurden, beide unzulässig, Denn es bleibt unklar, was der Kläger letztendlich begehrt. Darüber hinaus hängt die Verpflichtung, die Daten unverändert zu lassen, zu löschen bzw. zu anonymisieren auch von einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung ab, nämlich einer nicht näher konkretisierten Aufforderung des Klägers, die dieser erteilen kann oder auch nicht. 4. Bedenken gegen die Zulässigkeit des nicht konkret bezifferten Zahlungsantrags zu Ziffer 5 bestehen nicht, weil der Kläger einen Mindestbetrag des Schmerzensgeldes bzw. der angemessenen Entschädigung in Geld – nämlich 5.000,00 Euro – angegeben hat. II. Soweit die Klageanträge zulässig sind, sind sie allerdings insgesamt unbegründet. 1. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes noch ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Art. 82 DSGVO noch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. a) Der geltend gemachte Anspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger die Verarbeitung seiner Daten durch die Beklagte nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat. Voraussetzung sowohl für einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO als auch für eine Entschädigung in Geld nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass die Beklagte überhaupt Daten des Klägers auf Dritt-Webseiten oder Dritt-Apps verarbeitet. Denn fehlt es bereits an der streitgegenständlichen Datenverarbeitung durch die Beklagte, kann auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO oder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht vorliegen. Der Vortrag des Klägers reicht nicht aus, um eine Verarbeitung seiner Daten auf Dritt-Webseiten oder Dritt-Apps durch die Beklagte annehmen zu können. Der Vortrag des Klägers ist in weiten Teilen sehr allgemein gefasst und weist wenig Bezug zu seiner konkreten Situation auf, was angesichts des Umstands, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers neben ihm auch viele weitere Klageparteien mit demselben Klagebegehren gegenüber der Beklagten vertreten, nicht verwundert. Dennoch ist auch in solchen „Masseverfahren“ ein konkreter, auf die jeweilige Klagepartei zugeschnittener Vortrag zu fordern. Nicht ausreichend ist daher, lediglich allgemein vorzutragen, dass die Beklagte auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps Daten ihrer Nutzer erhebt und verarbeitet. Denn dieser Vortrag lässt zur Frage der individuellen Betroffenheit des Klägers noch keine Rückschlüsse zu. Daran ändert sich auch nichts, indem der Kläger eine Liste mit einer Vielzahl von „größeren“ Webseiten vorlegt und hierzu behauptet, diese nutzten die Meta-Business-Tools. Denn auch hieraus lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Kläger davon betroffen wäre. Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann der einzig vorhandene individuelle Vortrag des Klägers zu seinen Internet-Nutzungsgewohnheiten (Seite 37 bis 42 des Schriftsatzes vom 12.09.2024, Blatt 539 ff. d. A.). Dieser Vortrag ist zwar individuell auf den Kläger bezogen, erschöpft sich inhaltlich aber in pauschalen Behauptungen, ohne auch nur eine einzige Webseite oder App konkret zu benennen. Dass der Kläger nach seinem Vortrag „regelmäßig einige der in Anlage K15 aufgeführten Webseiten“ bestimmter Kategorien besucht, stellt keinen ausreichend substantiierten Vortrag dar. Weder das Gericht noch die Beklagte können anhand dieses Vortrags eine konkrete Nutzung von bestimmten Webseiten, auf denen Meta-Business-Tools verwendet werden, feststellen. Auch die persönliche Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.10.2024 hat nicht zu einer ausreichenden Konkretisierung geführt, weil letztendlich keine einzige Webseite, die der Kläger benutzt haben will, namentlich genannt wurde. Auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Eine sekundäre Darlegungslast der eigentlich nicht darlegungsbelasteten Partei wird angenommen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 III ZPO als zugestanden. “ (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2021 – Az.: VI ZR 152/20, in: NJW-RR 2021, 1464, Rn. 16, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar mag dem Kläger unbekannt sein, auf welchen Webseiten die Business-Tools der Beklagten genutzt werden. Jedenfalls ist ihm aber aus eigener Wahrnehmung bekannt, welche Webseiten er selbst genutzt hat. Das teilt er auch selbst ausdrücklich mit (Seite 3 des Schriftsatzes vom 07.10.2024, Blatt 1253 d. A.), hält es aber offenbar nicht für notwendig, auch nur eine einzige konkrete Webseite zu benennen. Dies geht zu seinen Lasten. Der Kläger hätte hier konkret dazu vortragen müssen, welche Webseiten er nutzt. Sodann wäre es gegebenenfalls Aufgabe der Beklagten gewesen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast aufzuzeigen, dass sie auf diesen konkret benannten Webseiten über ihre Business-Tools keine Daten des Klägers erhebt. In diesem Zusammenhang war auch dem Beweisangebot des Klägers, wonach ein Sachverständiger die ihm vom Kläger genannten Webseiten untersuchen könne, nicht nachzugehen. Denn der Sachverständigenbeweis verfolgt regelmäßig nicht die Aufgabe, ein unsubstantiiertes Vorbringen einer Partei soweit zu konkretisieren, dass die Klage schlüssig wird. Vielmehr müsste der Kläger zunächst schlüssig und damit ausreichend substantiiert vortragen. Auch der Argumentation des Klägers zu einer möglichen Beweisvereitelung der Beklagten durch eine fehlende oder unzureichende Auskunftserteilung vermag das Gericht nicht zu folgen. Da der Kläger selbst am besten weiß, welche Webseiten er konkret besucht hat bzw. regelmäßig besucht, kann er diesen Vortrag nicht mit der Begründung verweigern, die Beklagte müsse ohnehin Auskunft über die von ihr erhobenen Daten erteilen. b) Ein immaterieller Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO scheitert zudem an dem Umstand, dass das Gericht keinen Schaden, der durch Verstöße gegen die DSGVO verursacht worden wäre, festzustellen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann jeder, dem wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Schadensersatz verlangen. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO begründet selbst allerdings noch keinen Schadensersatzanspruch. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 DSGVO lassen einen Verstoß gegen die Verordnung bzw. eine nicht der Verordnung entsprechende Verarbeitung nicht genügen, sondern fordern weiter, dass gerade daraus ein „ Schaden entstanden “ ist bzw. ein „ Schaden […] verursacht “ wurde. Folglich geht der Verordnungsgeber davon aus, dass der Schaden nicht Reflexwirkung eines DSGVO-Verstoßes ist, sondern sein Eintritt unabhängig davon festzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – Az.: C-300/21, in: NJW 2023, 1930, Rn. 28 bis 42.; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 – Az.: I-11 U 88/22, in: juris, Rn. 107). Folglich ist neben einem Verstoß gegen die Verordnung ein dadurch kausal verursachter Schaden festzustellen (Quaas, in: BeckOK-Datenschutzrecht, 49. Edition, Stand: 01.08.2024, Art. 82 DSGVO, Rn. 23, m.w.N.). Materielle Schäden macht der Kläger nicht geltend, sondern lediglich ein „ungutes Gefühl“ sowie eine Unsicherheit hinsichtlich der Verwendung seiner Daten durch Dritte nach einem behaupteten Kontrollverlust über seine Daten. Ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DSGVO setzt zwar (auch) bei immateriellen Schäden nicht voraus, dass ein bestimmter Grad der Erheblichkeit erreicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – Az.: C-300/21, in: NJW 2023, 1930, Rn. 43 ff; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 – Az.: 11 U 88/22, in: juris, Rn. 11 ff.). Das Fehlen einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet aber nicht, dass die aus dem Datenschutzverstoß resultierenden negativen Folgen per se einen haftungsbegründenden Schaden darstellen. Denn der EuGH führt hierzu explizit aus, dass diese Auslegung nicht bedeutet, „ dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen " (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – Az.: C-300/21, in: GRUR-RS 2023, 8972, Rn. 50, in dem Bewusstsein der konkret vom ÖOGH zum Kontrollverlust aufgeworfenen Frage, vgl. Rn. 17). Entsprechend stellt der EuGH auch darauf ab, dass die „ konkret erlittenen Schäden “ vollständig ausgeglichen werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – Az.: C-300/21, in: GRUR-RS 2023, 8972, Rn. 58; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – Az.: 7 U 19/23, in: juris, Rn. 155). Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser „t atsächlich und sicher “ besteht (vgl. zu Art. 340 Abs. 2 AEUV: EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – Az.: C-150/17 P, in: BeckRS 2018, 31923, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 30.05.2017 – Az.: C-45/15 P, in: BeckRS 2017, 111224, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 04.04.2017 – Az.: C-337/15 P, in: BeckRS 2017, 105868, Rn. 91-94; zu Art. 94 VO/2100/94 EuGH, Urteil vom 16.03.2023 – Az.: C-522/21, in: GRUR 2023, 713, Rn. 38, 46 und 49; zur Haftung von Mitgliedstaaten nach nationalem Recht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht EuGH, Urteil vom 25.03.2021 – Az.: C-501/18, in: BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122 und 127). Entsprechend sieht der die Frage des Schadensersatzes allein betreffende Erwägungsgrund 75 DSGVO auch nur vor, dass ein Schaden entstehen „ könnte “, nicht aber in jedem Fall eintritt, „ wenn “ u. a. „ die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren “. In Erwägungsgrund 85 DSGVO hingegen geht es im Kern um die Informationspflichten und nicht um den Schadensersatzanspruch. Etwas Anderes gebietet auch Erwägungsgrund 146 Satz 6 DSGVO nicht, der „ nur “ einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den – konkret-individuell – „ erlittenen “ Schaden fordert, während Art. 83 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 Satz 2 DSGVO aus generell-abstrakter Perspektive nicht nur wirksame und verhältnismäßige, sondern auch abschreckende Maßnahmen einfordern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – Az.: 7 U 19/23, in: juris, Rn. 157 f.). Ein möglicher Kontrollverlust durch die Verarbeitung von Daten der Nutzer der Beklagten auf Dritt-Webseiten oder Dritt-Apps betrifft als generelles Risiko der unrechtmäßigen Verarbeitung alle Personen, deren Daten in dieser Weise ohne Rechtfertigungsgrund verarbeitet werden, gleichermaßen. Daraus allein resultiert aber noch kein tatsächlicher Schaden im konkreten Einzelfall. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (Az.: C-340/21, Celex-Nr. 62021CJ0340, Rn. 82). Dort stellt der EuGH lediglich klar, dass angesichts der Erwägungsgründe im Falle eines „ Verlustes der Kontrolle “ ein Schaden auch vorliegen könne, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte. Deshalb können, nur dies hat der EuGH entschieden, subjektive Befürchtungen für einen Schadenseintritt reichen. Auch nach dem Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (Az.: C-340/21) stellt ein mit einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung einhergehender abstrakter Kontrollverlust als solcher keinen immateriellen Schaden dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2023 – Az.: 7 U 137/23, in: juris). Vielmehr sind subjektive Beeinträchtigungen für den Eintritt eines immateriellen Schadens erforderlich. Diese müssen zwar, wie ausgeführt, keine Erheblichkeitsschwelle überschreiten (s.o.), weshalb auch der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „ immateriellen Schaden “ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – Az.: C-340/21, Celex-Nr. 62021CJ0340, Rn. 86). Allerdings muss auch nach dem Urteil vom 14.12.2023 eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden darstellen. Wenn diese sich als immateriellen Schaden auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, ist für die Feststellung eines Schadens erforderlich, dass diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – Az.: C-340/21, Celex-Nr. 62021CJ0340). Der Umsetzung dieser Vorgabe entspricht die Rechtsprechung des OLG Hamm, die den Betroffenen, der einen Schaden behauptet, in die Pflicht nimmt, den Indizienbeweis zum Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens zu führen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2023 – Az.: 7 U 137/23, in: juris, Rn. 6). Nach alledem bedarf es – auch nach der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (Az.: C-340/21) – der Feststellung eines über die Datenschutzverstöße und über den damit mittelbar einhergehenden Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schadens in Form einer persönlichen bzw. psychologischen Beeinträchtigung aufgrund der Datenschutzverstöße und des Kontrollverlustes (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – Az.: 7 U 19/23, in: juris Rn. 162; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2023 – Az.: 7 U 137/23, in: juris, Rn. 6) und der Verursachung des Schadens durch den Verstoß gegen die DSGVO. Bei persönlichen bzw. psychologischen Beeinträchtigungen handelt es sich, soweit – wie hier – keine krankhaften Störungen behauptet werden, um innere Vorgänge. Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen kann nur mittelbar aus in der Regel auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – Az.: 7 U 19/23, in: juris, Rn. 164 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH). Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – Az.: 7 U 19/23, in: juris, Rn. 165). Soweit der immaterielle Schaden und seine Verursachung durch einen Datenschutzverstoß streitig sind, gilt – da dies die Frage des Eintritts eines (Primär-)Schadens als solchen und die haftungsbegründende Kausalität betrifft – das Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – Az.: 7 U 19/23, in: juris, Rn. 179 und 186). Nach diesen Maßstäben steht ein durch einen Verstoß gegen die die DSGVO verursachter Schaden nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO). Nach der Schilderung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger einen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch einen Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO verursacht wurde. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, ihm sei aufgefallen, dass Werbung immer mehr überhandgenommen habe. Offensichtlich seien beim Surfen irgendwelche Daten mitgeschnitten worden. Er fühle sich extrem unsicher, weil er eigentlich immer das Gefühl gehabt habe, dass er gerade im privaten Bereich nicht beobachtet werde. Er fühle sich auch hinsichtlich der Gesundheitsdaten, die er zum Beispiel für seine Kinder im Internet eingebe, unsicher. Auch gehe es seiner Meinung nach niemanden etwas an, wie seine finanzielle Situation aussehe. Er wisse nicht, was mit seinen Daten passiere; er habe ja keinerlei Einfluss darauf. Nach einer Änderung seines eigenen Verhaltens befragt hat der Kläger angegeben, er nutze den Inkognito-Modus nun häufiger und schaue bestimmte Dinge nicht mehr unbedingt im Internet nach, sondern informiere sich anderweitig. Auf Instagram lade er im privaten Bereich kaum noch etwas hoch, nutze das Netzwerk aber noch passiv, gerade auch, um sich zu informieren. Auch die örtliche Zeitung poste viel auf Instagram, dann könne er sich sparen, die Internetseite der Zeitung aufzurufen. Danach befragt, ob er seine Daten über die von ihm angesprochenen Banking-Webseiten und Online-Terminbuchungen hinaus im Internet eingebe, hat der Kläger erklärt, er versuche gerade, ein Haus zu kaufen. In diesem Zusammenhang komme man bei „Finanzierungsgeschichten“ nicht darum herum, Daten einzugeben. Danach hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine persönliche oder psychologische Betroffenheit nicht bestätigt. Zwar hat der Kläger angegeben, er fühle sich unsicher und habe das Gefühl, beobachtet zu werden. Über diese pauschalen Behauptungen hinaus lässt sich seinen Ausführungen jedoch eine Betroffenheit nicht entnehmen. Auch sein weiteres Verhalten, nachdem er – wie schriftsätzlich vorgetragen – über das Ausmaß der „Spionage“ durch die Beklagte informiert worden sei, widerspricht einer tatsächlich vorliegenden psychologischen Betroffenheit. Abgesehen von der vermehrten Nutzung des Inkognito-Modus und dem Umstand, dass er bestimmte, nicht näher konkretisierte Dinge nicht mehr „unbedingt“ im Internet nachschaue, lässt sich den Ausführungen des Klägers eine Änderung seines Internet-Nutzungsverhaltens nicht entnehmen. Auch das Netzwerk der Beklagten nutzt der Kläger weiterhin. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht eine subjektive Betroffenheit des Klägers nicht ausreichend plausibel, sodass das Vorliegen eines Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO ausscheidet. c) Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus, und zwar jedenfalls mangels Schwere der Verletzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024 – Az.: VI ZR 1370/20, in: BeckRS 2024, 14074, Rn. 70 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.10.2004 – Az.: VI ZR 255/03, in: NJW 2005, 215, 216 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich. Die fehlende persönliche und psychologische Betroffenheit (s.o.) zeigt bereits, dass eine etwaige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers jedenfalls nicht so schwer wiegt, dass dieser nur mit einer Geldentschädigung begegnet werden könnte. Über ein behauptetes Gefühl der Unsicherheit hinaus hat der Kläger keinerlei konkrete negative Auswirkungen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes der Beklagten dargelegt. 2. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Ein Verzugseintritt ist vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden; zudem scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits daran, dass dem Kläger der Hauptanspruch nicht zusteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Brinkmann