OffeneUrteileSuche
Endurteil

1 O 1783/23

LG München II, Entscheidung vom

6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist unbegründet und ist daher insgesamt abzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München II ist gemäß § 94a Abs. 1 AMG örtlich und gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. II. Es liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag bezüglich künftiger Schäden nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechts oder eines vergleichbaren Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Das berechtigte Interesse ist nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht der Klagepartei bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06; BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend das Feststellungsinteresse zu bejahen, da der Eintritt weiterer Schäden aus Sicht der Klägerin im Bereich des Möglichen liegt. B. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Klagepartei stehen weder Auskunftsansprüche noch Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu. I. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 84 I AMG, noch aus Deliktsrecht, insbesondere den §§ 823, 826 BGB, noch unter anderen Gesichtspunkten zu. 1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 84 Abs. 1 AMG stützen. Auf die gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AMG vorgelagerte Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses und der Richtigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen sowie die Frage der Bedeutung der Zulassungsentscheidung der EMA kommt es vorliegend nicht an, weil der Kläger bereits die für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen der streitgegenständlichen Impfung und den geklagten Beschwerden oder auch nur die für die grundsätzlichen Eignung des Impfstoffs zur Verursachung der geklagten Beschwerden im konkreten Fall erforderlichen Tatsachen nicht schlüssig dargelegt und bewiesen hat. Dabei war die Einholung des von der Klagepartei beantragten Sachverständigengutachtens nicht geboten, denn die Klagepartei hat bereits die hierfür notwendigen Anknüpfungstatsachen in Form der von ihr angeforderten Behandlungsunterlagen innerhalb der Ausschlussfrist nicht beigebracht. a) Ein Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG setzt voraus, dass das Arzneimittel entweder eine unvertretbare schädliche Wirkung hatte (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) oder dass ein sogenannter Instruktionsfehler nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG vorlag. Erst wenn der Anspruchsteller in der ersten Variante beweist, dass eine unvertretbare schädliche Wirkung im Sinne der genannten Vorschrift vorlag, kommt es darauf an, ob nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädliche Wirkung des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung hat (§ 84 Abs. 3 AMG), wofür dann der pharmazeutische Unternehmer beweispflichtig ist. Die Haftung für einen sogenannten Instruktionsfehler setzt voraus, dass der Schaden gerade infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Ob die vorstehenden Tatbestandsmerkmale des § 84 AMG erfüllt sind, kann jedoch vorliegend dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls seiner Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der weiteren Frage der Kausalität nicht nachgekommen ist. b) Im Zusammenhang mit der Frage der Kausalität zwischen der Anwendung eines Arzneimittels und einer Rechtsgutsverletzung wird zwar gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AMG vermutet, dass der Schaden durch ein angewendetes Arzneimittel verursacht wurde, wenn es nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Dabei sind in § 84 Abs. 2 S. 2 AMG beispielhaft Umstände (Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen) genannt, die für diese Beurteilung eine Rolle spielen können. Diese Umstände einer Schadenseignung im Einzelfall muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. aa) Vorliegend ist jedoch schon die Feststellung gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AMG nicht möglich, die streitgegenständlichen Impfungen wären nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, die Schäden zu verursachen. Der Kläger trifft im Arzneimittelhaftungsverfahren gem.§ 84 Abs. 2 S. 2 AMG eine erweiterte Darlegungslast, die beinhaltet, jedwede Tatsachen vorzutragen, die im Einzelfall für und gegen eine Schadensverursachung sprechen. Zu diesen Umständen im Einzelfall gehören insbesondere auch Ausführungen zum Gesundheitszustand vor, während und nach der Anwendung des Arzneimittels, unabhängig davon, ob diese für oder gegen eine Schadensverursachung sprechen. Daher ist es grundsätzlich erforderlich, Krankenunterlagen vorzulegen. Untrennbar verknüpft mit der Frage, welche Beschwerden der Kläger jetzt hat, ist für die Feststellung der hier streitentscheidenden Tatsachen die gesundheitliche Entwicklung zuvor, also wann die jeweiligen Befunde erstmals erhoben werden konnten – insbesondere ein Fehlen entsprechender Befunde in den ärztlichen Dokumentationen vor den Impfungen. Wichtiger noch als der derzeitige Zustand ist also der Verlauf, welcher sich allein aus Befundunterlagen der Vergangenheit ergeben kann. Relevant sind also nicht nur Krankenunterlagen, die Informationen über die vorgetragenen Schadensfolgen enthalten. Dies schließt auch und insbesondere solche Informationen ein, über die nur der Kläger verfügt, wie zum Beispiel Angaben zu Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren oder die Einnahme anderer Arzneimittel (vgl. LG Passau – 4 O 173/23 – Urteil vom 08.12.2023; LG Koblenz Urt. v. 18.1.2024 – 1 O 258/22, BeckRS 2024, 1981 Rn. 39, beck-online). bb) Diese dahingehenden Befundunterlagen sind seitens des Klägers nur in unzureichender Form vorgelegt worden. (1) Dem Kläger ist mit Verfügung vom 26.07.2023 dezidiert mitgeteilt worden, welche Angaben von ihr in welcher Form erwartet werden (Bl. 51 d.A.), nämlich eine Liste aller behandelnden Ärzte und (ggf.) Krankenhäuser für die Zeit ab 2019, die Namen, Anschrift, Fachgebiet und Behandlungszeitraum enthält. Mit weiterer Verfügung vom 4.9.2024 wurde dem Kläger explizit mitgeteilt, welche Befundunterlagen er vorzulegen hat. Dabei wurde klargestellt, dass die Vorlage sämtlicher Teile der Dokumentation erwartet wird, also nicht nur der Arztbriefe, sondern auch Krankenblätter, Laborbefunde, Bildbefunde usw.. Dem Kläger wurde aufgegeben, auch sämtliche in der EDV befindliche, die Patientin/den Patienten betreffende Aufzeichnungen (incl. Darstellungen bildgebender Verfahren, aber auch andere die Behandlung der Patientin/des Patienten betreffende medizinische Unterlagen) einzureichen. Mit Beschluss vom 20.12.2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Behandlungsunterlagen ersichtlich unvollständig sind und im Übrigen größtenteils nicht lesbar. Ihm wurde aufgegeben, die Unterlagen nach Behandler gebündelt sortiert (in entsprechende pdfs zusammengefasst) in lesbarer Form vorzulegen, außerdem aufgegeben, von sämtlichen Behandlern auch die vollständigen Verlaufsdokumentationen beizubringen. Hierfür wurde Beibringungsfrist von 4 Wochen mit dem Hinweis gesetzt, dass bei Fristversäumnis aus dem Nichtvorhandensein der Unterlagen resultierende Unklarheiten zum Nachteil der Klagepartei gehen (§ 356 ZPO). (2) Trotz dieser mehrfachen Hinweise und nochmaliger Erörterung in der mündlichen Verhandlung, dass Bedenken bestehen, ob die vorgelegten Behandlungsunterlagen im Hinblick auf die Kausalitätsfrage ausreichen, hat der Kläger zwar umfangreiche weitere allgemeine Ausführungen zu den behaupteten Mängeln des Impfstoffes generell sowie der verimpften Chargen und der Fach- und Gebrauchsinformationen gemacht, indes sind die vom Kläger beigebrachten Angaben und Befundunterlagen, die ihn selbst betreffen, weiterhin unvollständig und unzureichend geblieben. (a) In der vorgelegten Ärzteliste fehlen bereits die Behandlungszeiträume und die Fachgebiete. Außerdem fehlt mindestens ein Hinweis auf die Behandlung durch die Allgemeinmedizinerin..., die laut Impfpass die Impfungen verabreicht hat (siehe Stempel im Impfpass). Ob es sich dabei um einmalige Konsultation nur für die Impfung handelt oder ob der Kläger bei dieser Ärztin länger in Behandlung war, wurde nicht mitgeteilt. Behandlungsunterlagen dieser Ärztin wurden jedenfalls nicht vorgelegt. Es fehlen auch Angaben zu den Ärzten, die den Kläger vor der Impfung behandelt haben. (b) Die vorgelegten Unterlagen betreffen ausschließlich den Zeitraum nach der Impfung. Es wurde kein einziges Dokument vorgelegt, aus dem sich der Gesundheitszustand des Klägers vor der Impfung ergeben würde. Sämtliche Befundunterlagen stammen von einem Zeitpunkt nach der Impfung. (c) Von keinem der benannten Behandler wurde eine Verlaufsdokumentation vorgelegt. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um eine willkürliche Auswahl an Einzelbefunden, Laborberichten, EKG-Aufzeichnungen, Arztbescheinigungen und Arztbriefe ohne erkennbare Systematik, teilweise unleserlich, zu klein oder auf dem Kopf stehend. Insbesondere bei den in Deutschland ansässigen niedergelassenen Ärzten und Kliniken (Nr. 1-4 und 6-7 der am 1.9.2023 eingereichten Ärzteliste wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zumindest auf gerichtlichen Hinweis hin eine Verlaufsdokumentation vorlegt. Dies ist nicht geschehen. Es liegt nicht einmal eine Verlaufsdokumentation des Hausarztes vor. An diesen ist der Arztbrief 01.2023 vom gerichtet. Von ihm wurde auch ein an eine Versicherung adressierter Bericht vorgelegt 12.2022), im übrigen jedoch keinerlei Dokumentation. Jedenfalls eine hausärztliche Dokumentation wäre zu erwarten gewesen. Der Kläger hat aber nicht einmal erläutert, dass oder warum eine solche nicht vorgelegt wird oder werden kann. cc) Die Kammer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Kranken- und Behandlungsunterlagen von Amts wegen beizuziehen. Dies gilt umso mehr, wenn sie von deren Existenz mangels Vortrages des Klägers zu den Behandlungen keine oder allenfalls eine vage Kenntnis hat. Das Beweisangebot „Beiziehung der Patientenunterlagen sämtlicher den Kläger behandelnder Ärzte durch das Gericht“ stellt daher kein zulässiges Beweisangebot dar. Der im Arzthaftungsprozess geltende Grundsatz, wonach die Beschaffung der Behandlungsunterlagen im Hinblick auf den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz in erster Linie der anspruchstellenden Partei obliegt (Schneider in Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V. (Hrsg.), Qualitätsmängel im Arzthaftungsprozess – Brauchen wir ein Patientenrechteges…, Berlin Heidelberg 2012, S. 7) muss erst recht im Arzneimittelhaftungsprozess gelten, denn anders als im Arzthaftungsprozess (für diesen: Dautert in Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, 1. Aufl. 2023, Kap. „Arzthaftungsrecht“, Rn. 148 f. mwN.) wird für jenen kein dem Amtsermittlungsverfahren angenähertes Vorgehen gefordert (vgl. speziell zur Beschaffung von Behandlungsunterlagen OLG Karlsruhe PharmR 2009, 81 (83); vgl. ergänzend LG Bochum Urt. v. 20.6.2024 – I-8 O 181/23, BeckRS 2024, 18775). Dabei werden die Anforderungen an den Klagevortrag seitens der Kammer auch nicht überspannt. Der Kammer ist aus langjähriger Erfahrung in Arzthaftungssachen bekannt, dass Parteien bei sorgsamer Prozessführung regelmäßig auch dann die Behandlungsunterlagen in der geforderten Form (vollständig, sowohl in zeitlicher Hinsicht wie auch inhaltlich, insbesondere incl. Verlaufsdokumentation; sortiert und geordnet; qualitativ gut gescannt und lesbar – vgl. hierzu die Verfügung der Kammer vom 04.09.2023) vorlegen können, und zwar unabhängig davon, ob sie selbst handlungsfähig sind oder Hilfe durch Angehörige oder einen Betreuer benötigen und unabhängig davon, ob sie durch einen Fachanwalt für Medizinrecht oder nicht vertreten. Weshalb das im vorliegenden Fall anders sein soll, erschließt sich nicht. Sofern es dem Kläger im konkreten Fall unzumutbar gewesen sein sollte, weitere Krankenunterlagen vorzulegen, hätte er dies unter Angabe von Gründen näher darlegen und glaubhaft machen müssen. Außerdem hätten die Unterlagen, die er nicht selbst beschaffen kann, hinreichend genau bezeichnet werden müssen. Auch dies hätte ihn aber nicht von seiner Pflicht enthoben, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Vorerkrankungen, Behandlungen, Einnahme von Arzneimittel und weiteren Impfungen vollständig vorzutragen. Die bloße Behauptung, vor der Impfung hätten die geltend gemachten Beschwerden nicht bestanden, unter Beweis gestellt allein durch das Angebot der Parteieinvernahme und der Einholung medizinischer und psychiatrisch-neurologischer Sachverständigengutachten genügt hierfür nicht, weil sich ohne vollständige Dokumentation mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen auch für einen medizinischen oder psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen nicht nachvollziehen lässt, ob die geltend gemachten Beschwerden nicht bereits vor den Impfungen bestanden. Insbesondere würde sich dies auch nicht aus einer klinischen Untersuchung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt ergeben. dd) Zwischen den Parteien ist auch nicht unstreitig, dass der Kläger vor den Impfungen gesund war. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen, insbesondere deliktsrechtlichen Vorschriften (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG, § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 StGB oder § 230 StGB) zu. All diese Vorschriften erfordern ebenfalls einen Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Verletzungshandlung und dem geltend gemachten Schaden. Diesen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, da er keinerlei Angaben zu den Ärzten gemacht hat, die ihn vor der Impfung behandelt haben und keinerlei Befundunterlagen für die Zeit vor der Impfung vorgelegt hat. Im Einzelnen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 3. Aus den vorstehenden Gründen war auch der Feststellungsantrag abzuweisen. 4. Dem Kläger steht auch der geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht zu. Gemäß § 84 a Abs. 1 Satz 1 AMG kommt ein Auskunftsanspruch in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel einen Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich. Eine Schadensversursachung durch den Impfstoff ist jedoch hier wegen unzureichender Angaben zum Gesundheitszustand sowie unvollständiger und unzureichender Befundunterlagen nicht ausreichend dargetan. Nachdem für den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG wie beim Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG § 84 Abs. 2 S. 2 AMG entsprechend gilt, muss auch für den geltend gemachten Auskunftsanspruch die Klägerin den gesamten Lebenssachverhalt vortragen, der zur Beurteilung der Verbindung zwischen der Arzneimittelverwendung und dem eingetretenen Schaden von Bedeutung ist. Dieser Darlegungslast ist der Kläger vorliegend nicht hinreichend nachgekommen. Tatsachen, die die Annahme begründen, dass der Impfstoff den vom Kläger geltend gemachten Schaden verursacht haben, sind so nicht feststellbar. Da ein Zusammenhang der Impfungen zu den geltend gemachten Schäden vorliegend bereits nicht schlüssig dargelegt ist, bedarf die Klägerin auch nicht der geltend gemachten Auskunft (vgl. den Hinweisbeschluss des OLG München zu § 84a AMG vom 05.11.2024 – 14 U 2313/24 e, dort S. 23). B. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. gez.