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Beschluss

5 T 290/02

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2002:0708.5T290.02.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2)

zurückgewiesen.

Wert: 6.197,-- EUR.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Wert: 6.197,-- EUR. G r ü n d e : Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 23.05.2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 InsO mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO gestellt. Im den dem Antrag beigefügten Verzeichnissen der Gläubiger und der gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen ist die Forderung der das Beschwerdeverfahren betreibenden Beteiligten zu 2) mit 16.274,46 DM einschließlich Zinsen und Kosten beziffert (Bl. 18 d.A.). In dem ebenfalls dem Eröffnungsantrag beigefügten Schuldenbereinigungsplan hat die Schuldnerin eine Befriedigung aller Gläubiger mit einer Quote von 25,52 % angeboten. Bezogen auf die Beteiligte zu 2) bedeutet dies die Zahlung eines Betrages von 4.152,59 DM (Bl. 24, 37 d.A.). Das Amtsgericht hat am 31.05.2001 den Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zur Stellungnahme zugestellt. In dem an die Gläubiger gerichteten Schreiben ist folgender Hinweis enthalten: "1. Sie werden aufgefordert, binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens zu dem Plan und den beigefügten Verzeichnissen Stellung zu nehmen. Formulieren Sie Ihre Äußerung bitte im eigenen Interesse so, dass eindeutig klar wird, ob Sie dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen oder ihn ablehnen. Innerhalb der genannten Notfrist haben Sie insbesondere Gelegenheit, die Angaben über Ihre Forderung in dem Forderungsverzeichnis zu überprüfen und die Forderung, falls erforderlich, durch Mitteilung an das Gericht zu ergänzen. In der Mitteilung sind alle bestehenden Forderungen zu berücksichtigen, die vor dem Ablauf der Notfrist entstanden sind. Jede Forderung ist einzeln nach Grund und Betrag anzugeben, Zinsen sind auszurechnen. Falls Sie die Ergänzung nicht vornehmen, erlischt die Forderung, soweit sie im Forderungsverzeichnis des Schuldners nicht aufgeführt ist (§ 308 Abs. 3 Satz 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 InsO). Geht innerhalb der Notfrist bei Gericht eine Stellungnahme von Ihnen nicht ein, so gilt dieses Schweigen als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan (§ 307 Abs. 2 InsO). Ein angenommener Plan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Notfrist kann nicht verlängert werden (§ 4 InsO, § 224 Abs. 2 ZPO). 2. Möglicherweise sind Ihre Forderungen ganz oder teilweise durch Bürgschaften, Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte, Sicherungsabtretungen oder andere Sicherungsrechte gesichert, die in den vorgelegten Unterlagen der Schuldnerin nicht oder nur unvollständig angesprochen sind. Teilen Sie in einem solchen Fall bitte nähere Einzelheiten über Art, Umfang und Rechtsgrundlage der von Ihnen beanspruchten Sicherheiten mit. 3. ........" Die Beteiligte zu 2) ließ innerhalb der Notfrist mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.06.2001 ohne Begründung mitteilen, dass "mit dem Schuldenbereinigungsplan kein Einverständnis besteht". Mit Schreiben vom 04.10.2001 wies das Amtsgericht die Schuldnerin darauf hin, dass von den insgesamt 12 Gläubigern eine Anzahl von 10 dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt habe, während 2 Gläubiger, entsprechend 16,67 % der Forderungen, den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt hätten. Das Amtsgericht gab der Schuldnerin Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einem Monat den Plan zu ändern oder zu ergänzen. Die Schuldnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 10.10.2001 mit, sie sei weder in der Lage noch bereit, einen geänderten oder ergänzenden Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Sie beantragte, gegen den Schuldenbereinigungsplan erhobenen Einwendungen durch Zustimmung nach § 309 InsO zu ersetzen. Dies teilte das Amtsgericht Münster den ablehnenden Gläubigern am 15.10.2001 mit, wobei es Gelegenheit gab, innerhalb von 3 Wochen zu dem Ersetzungsantrag Stellung zu nehmen. Eine Reaktion der Beteiligten zu 2) erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11.12.2001 gab das Amtsgericht der Schuldnerin erneut Gelegenheit, den Schuldenbereinigungsplan zu ändern bzw. zu ergänzen, was die Schuldnerin mit Schreiben vom 17.12.2001 ablehnte. Sie beantragte erneut, die gegen den Schuldenbereinigungsplan erhobenen Einwendungen durch Zustimmung zu ersetzen. Dies teilte das Amtsgericht den ablehnenden Gläubigern mit Verfügung vom 04.01.2001 mit, wobei es Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb 2 Wochen nach Zustellung des Schreibens einräumte. Eine Stellungnahme seitens der ablehnenden Gläubiger, auch der Bet. zu 2), erfolgte nicht. Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht daraufhin die durch die Einwendungsgläubiger erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 23.05.2001 durch Zustimmung ersetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 15.03.2002, beim Amtsgericht eingegangen am 20.03.2002, mit der die Beteiligte zu 2) geltend macht, sie werde durch Ersetzung der Zustimmung unangemessen benachteiligt. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass sie, die Beteiligte zu 2), bereits seit 1985 über Vollstreckungstitel gegen die Insolvenzschuldnerin verfüge, aus denen bereits am 01.01.1994 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse, der Arbeitgeberin der Schuldnerin, beantragt und zugestellt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt erhalte sie, die Beteiligte zu 2), regelmäßige monatliche Zahlungen von der Ortskrankenkasse, die erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt worden seien. Das damals erworbene Pfändungspfandrecht berechtige nach § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung nach den §§ 166 - 173 InsO mit der Folge, dass sie, die Beteiligte zu 2), bevorzugt hätte behandelt werden müssen. Zur Glaubhaftmachung fügte die Beteiligte zu 2) Kopien der in ihrer Beschwerdebegründung angesprochenen Unterlagen bei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20.03.2002 nicht abgeholfen mit der Begründung, die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen seien wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligte zu 2) ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beschwerde gem. § 571 Abs. 2 ZPO auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden könne. Eine Zurückweisung wegen Verspätung komme mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Zumindest hätte über eine etwaige Präklusion in der entsprechenden Belehrung des Amtsgerichtes hingewiesen werden müssen. Die rechtzeitig erhobene und zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen der Beteiligten zu 2) seien nicht zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Die Bet. zu 2) kann sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO berufen. Die Vorschriften der ZPO - mithin auch § 571 Abs. 2 ZPO - gelten für das Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO nur dann entsprechend, wenn die Insolvenzordnung keine abweichenden Regelungen enthält. Eine ausdrückliche Regelung, dass es einem Gläubiger - unter Einschränkung seiner Möglichkeiten des rechtlichen Gehörs - verwehrt ist, Einwendungen gegen den von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan erstmals im Beschwerdeverfahren zu erheben, enthalten die Vorschriften der §§ 307 ff. der Insolvenzordnung allerdings nicht. Eine solche Konsequenz lässt sich auch nicht den Motiven des Gesetzgebers entnehmen, die zu dieser Frage schweigen (BT-Drucks 12/7302, S. 192 f.). Aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung lässt sich eine derartige Einschränkung der Rechte des Gläubigers ebenfalls nicht herleiten. Zwar ist der Gläubiger gehalten, gem. § 307 Abs. 1 S. 1 InsO zu dem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan "binnen einer Notfrist von einem Monat" Stellung nehmen. Die Bestimmung der Frist als "Notfrist" lässt erkennen, dass der Gläubiger verpflichtet ist, innerhalb dieser Frist seine Einwendungen abschließend vorzutragen. Dies könnte den Schluss zulassen, dass nach Fristablauf vorgebrachte Einwendungen unabhängig davon, in welcher Instanz sie vorgebracht werden, unbeachtlich sind. Dem Einwand, dass der Gesetzgeber eine derart einschneidende Konsequenz, die eine nicht unerhebliche Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Gläubiger bedeutet, ausdrücklich angeordnet hätte, wenn er sie gewollt hätte, ließe sich entgegenhalten, dass es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt, die bereits aus dem Begriff der "Notfrist" folgt und deswegen keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte. Dem steht allerdings entgegen, dass der Begriff der Notfrist nicht mit dem einer Ausschlussfrist gleichzusetzen ist. Außerdem hat der Gesetzgeber die Konsequenz der Präklusion durchaus ausdrücklich erwähnt, allerdings nur hinsichtlich des Ausschlusses weiterer Forderungen (§ 308 Abs. 3 InsO). Diese Einschränkung lässt ohne weiteres den Umkehrschluss zu, dass die spätere Geltendmachung anderer Einwendungen gerade nicht ausgeschlossen sein soll. Damit können für die Annahme einer umfassenden Präklusionswirkung nur Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zum Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan herangezogen werden. In der Literatur und Rechtsprechung ist dazu bislang - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich Stellung genommen worden. Die Ausführungen bei Grote (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 309 Rn. 37) beschränken sich darauf, dass der Gläubiger die Gründe, die einer Zustimmung entgegenstehen, glaubhaft machen müsse; nur wenn ein Gläubiger solche Gründe glaubhaft mache, habe sich das Gericht mit diesen Gründen zu befassen. Dieselbe Auffassung vertritt Goetsch (Bräutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, Stand Januar 2002, § 309 Rn. 3), der zu dieser Frage ausführt, dass es im Rahmen des rechtlichen Gehörs dem Gläubiger obliege, seine Zustimmungsverweigerung zu begründen und die Gründe glaubhaft zu machen. Ebenso vertritt Bindemann (in: Handbuch Verbraucherkonkurs, Kapitel 2.4.1 Rn. 71 Fn. 176) die Auffassung, dass es dann, wenn ein Minderheitsgläubiger den Plan ohne Begründung ablehnt, an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Einwendungsgrundes mit der Folge fehlt, dass sich das Gericht mit der Einwendung nicht zu befassen braucht; eine derartige Einwendung sei "rechtlich nicht existent". Diese Ausführungen, die sich zur Begründung teilweise auf die Motive des Gesetzgebers (BT - Drucksache 12/7302, S. 192 f.) beziehen, helfen für die Frage der Präklusion nicht weiter, weil offen bleibt, bis zu welchem spätestmöglichen Zeitpunkt die Einwendungen vorzubringen sind. Die Auffassung des Münchener Kommentars zur Insolvenzordnung zu diesem Problem ist noch unbekannt, weil der dritte Band dieses Werkes noch nicht veröffentlicht ist. Erläuterungen mit immerhin Erwähnung des Beschwerdeverfahrens finden sich zwar bei Haarmeyer/Wutzke, Handbuch zur Insolvenzordnung (3. Auflage), aber ebenfalls ohne klare Stellungnahme. Unter Abschnitt III Rn. 77 ist dort ausgeführt, dass sich das Gericht mit den Gründen des widersprechenden Gläubigers nur dann auseinanderzusetzen habe, wenn dieser seine Gründe nach § 309 Abs. 2 glaubhaft mache. Fehle es daran und trage der Gläubiger nur allgemein seine Unzufriedenheit vor, so könne das Gericht den Antrag auf Abänderung als unzulässig zurückweisen; wegen des Ablaufes der Notfrist werde ein mögliches Rechtsmittel "kaum" Aussicht auf Erfolg haben. Angesichts dieser sehr zurückhaltenden Formulierung lässt sich daraus allenfalls eine gewisse Tendenz des Verfassers entnehmen. Schließlich hat auch das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 31.05.2000 (ZinsO 2000, 404 f) zu dieser Frage nicht Stellung genommen, wobei allerdings nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe wohl kein Anlass dazu bestand, weil in dem dort zu entscheidenden Fall die Einwendungen der Einwendungsgläubigerin offensichtlich bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht erhoben wurden. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 307 ff. InsO, dass der Einwendungsgläubiger nach Ablauf der Notfrist des § 307 Abs. 1 InsO mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er nicht im Zustimmungsersetzungsverfahren binnen dieser Frist geltend gemacht hat. Zweck der gesetzlichen Regelung, dass der Gläubiger Gründe, die der Ersetzung seiner Zustimmung entgegenstehen, binnen einer Notfrist glaubhaft zu machen hat, ist die Gewährleistung eines zügigen Ablaufes des Verfahrens (so Grote in Frankfurter Kommentar, a.a.O.). Dieser gesetzgeberische Wille kommt in der Festlegung der Frist als Notfrist i.S.d. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO deutlich zum Ausdruck. Mit diesem Zweck der Beschleunigung des Verfahrens wäre es nicht vereinbar, wenn den Gläubigern der Weg offenstünde, ihre Einwendungen erstmals im Beschwerdeverfahren vorzutragen. Die Gläubiger bräuchten dann nämlich - wie das vorliegende Verfahren zeigt - innerhalb der Notfrist lediglich die Verweigerung der Zustimmung erklären, um sodann erstmals im Beschwerdeverfahren Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorzutragen. Dies birgt die Gefahr einer ganz erheblichen, in Einzelfällen womöglich nicht mehr absehbaren Verfahrenverzögerung, der über den allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz hinaus wegen des sich aus der Natur des Verfahrens ergebenden und vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Beschleunigungsbedürfnisses besondere Gründe entgegenstehen. Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde zwar innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen; hinsichtlich der Begründung der Beschwerde indessen sieht das Gesetz keine Frist vor. Allenfalls kann der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht von der Befugnis des § 571 Abs. 3 ZPO Gebrauch machen, für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist zu setzen, wozu indessen keine Verpflichtung besteht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bei einer vom Gericht gesetzten Frist - anders als bei einer Notfrist - vielfältige Möglichkeiten für den Gläubiger bestehen, das Verfahren durch Fristverlängerungsanträge weiter zu verzögern. Dies wäre gerade in der Phase des Insolvenzverfahrens, um die es hier geht, in besonderem Maße hinderlich. Da in der Regel eine Vielzahl von Gläubigern beteiligt sind, bestünde die Möglichkeit einer unabsehbaren und nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung, wenn jeder Gläubiger die Möglichkeit hätte, seine Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erstmals im Beschwerdeverfahren substantiiert geltend zu machen. Der mögliche Einwand, die dadurch entstehende Verzögerung sei angesichts des Nichtabhilfeverfahrens durch das Insolvenzgericht überschaubar, erweist sich dabei als vordergründig. Abgesehen davon, dass es unzweckmäßig ist, wenn sich das Insolvenzgericht allein wegen neuen Sachvortrages eines Gläubigers erneut mit der Sache befassen muss, führte eine etwaige Abhilfe dazu, dass das Verfahren erneut aufgerollt werden müsste. Ein sodann ergehender "neuer" Ersetzungsbeschluss könnte wiederum - auch von einem anderen Gläubiger - mit neuen Einwendungen angefochten werden. Nichts anderes gilt im übrigen, wenn der Beschwerde erst durch das Beschwerdegericht abgeholfen wird, was schon deswegen häufig der Fall sein wird, weil die Beschwerde ohne Begrünung eingelegt werden kann und dem Insolvenzgericht daher bei der Entscheidung über die Abhilfe die Einwendungen des Gläubigers noch immer nicht bekannt sind. Auch dann nämlich hat das Verfahren über die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan erneut zu beginnen, wobei zuvor der Gang des Beschwerdeverfahrens - möglicherweise einschließlich der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO - zu einer weiteren Verfahrensverzögerung geführt hat. Hieraus wird deutlich, dass das Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nur dann sinnvoll durchführbar ist, wenn eine bereits im Verfahren vor den Amtsgerichten bestehende Notfrist als Ausschlussfrist Geltung auch für die Beschwerdeinstanz hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Einschränkungen des rechtlichen Gehörs der Gläubiger, wie sie mit dieser Rechtsauffassung verbunden sind, nur ausnahmsweise zulässig sein können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen vor, weil schutzwürdige Belange der Gläubiger nicht entgegenstehen. Regelmäßig - und der vorliegende Fall zeigt dies anschaulich - sind den Gläubigern nämlich die Tatsachen, auf die sie ihre Einwendungen stützen, seit langem bekannt und damit ohne weiteres innerhalb der Notfrist des § 307 Abs. 1 S. 1 InsO geltend zu machen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung der Kammer ist die Beschwerde der Beteiligten zu 2) unbegründet. Die Beteiligte zu 2) hat im Zustimmungsersetzungsverfahren lediglich mit Schriftsatz vom 26.06.2001 vorgetragen, es bestünde kein Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Eine Begründung hierfür hat die Beteiligte zu 2) nicht vorgetragen. Die nunmehr in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Tatsachen sind unbeachtlich, weil erstmals nach Ablauf der Notfrist geltend gemacht. Die Auffassung der Beteiligten zu 2), das Amtsgericht hätte auf die Folgen einer derartigen Fristversäumung hinweisen müssen, geht fehl. Das Amtsgericht hat mit Übersendung des Schuldenbereinigungsplanes ausführlich, wie oben dargelegt, darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Notfrist geltend zu machen sind. Eine noch weiter gehende Hinweispflicht des Amtsgerichts besteht nicht. Schließlich sind die Beteiligten auch eines Insolvenzverfahrens gehalten, ihre Interessen eigenverantwortlich wahrzunehmen, wozu insbesondere das zügige Beibringen der entscheidungserheblichen Tatsachen zählt. Daher ist kein Grund ersichtlich, von dem zivilprozessualen Grundsatz abzuweichen, dass die Folgen einer Fristversäumung von der Partei auch ohne vorige Belehrung zu tragen sind. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall für die bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2). Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Bei der Wertfestsetzung hat die Kammer den sich aus dem Schuldenbereinigungsplan ergebenden Differenzbetrag zwischen der von der Schuldnerin angegebenen Höhe der Forderung und dem Betrag der angebotenen Zahlung berücksichtigt. Soweit sich die Beteiligte zu 2) erstmals in der Beschwerdebegründung einer weit höheren Forderung i.H.v. insgesamt 11.630,-- EUR berühmt, ist dieser Betrag entsprechend § 308 Abs. 3 S. 2 InsO bei der Wertermittlung unberücksichtigt geblieben.