Urteil
4 O 259/07
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2008:1114.4O259.07.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Die Beklagte unterhält eine Hochspannungsfreileitung (Stromleitung auf Masten), die auf einer Länge von 3.032 Metern über land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke des Klägers verläuft. Die Grundstücke sind insoweit mit Grunddienstbarkeiten zugunsten der Beklagten belastet. In den 1990er Jahren tauschte die Beklagte ohne Wissen des Klägers bestimmte Kabel, die betriebsinternen Kommunikationszwecken dienten, gegen Lichtwellenleiterkabel (Glasfaser) aus. Diese Kabel vermietet die Beklagte seit Juni 1996 bzw. Juli 1998 zu Telekommunikationszwecken an die Firmen I und T. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Kläger gem. § 57 I Nr. 1 TKG 1996 zur Duldung der Nutzungserweiterung verpflichtet ist und dass die Beklagten gem. § 57 II 2 TKG 1996 einen einmaligen Ausgleich in Geld zu zahlen hatte bzw. noch hat. Im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftverkehrs forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom ##.07.2005 auf, bis zum ##.08.2005 einen Betrag von 39.416 € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen (Anlage K9, Bl. 40 f. d.A.). Die Beklagte hat Anfang 2007 insgesamt 6.064 € an den Kläger gezahlt, was 2,00 € pro laufendem Leitungsmeter entspricht, davon 1.516 € bzw. 0,50 € pro Leitungsmeter zur pauschalen Abgeltung von Zinsansprüchen. Der Kläger hält eine Ausgleichszahlung (ohne Zinsen) von mindestens 13 € pro Meter für angemessen. Die Bemessung der Ausgleichszahlung habe sich an dem Entgelt zu orientieren, dass auf dem freien Markt für „Solostrecken“ gezahlt werde. Ferner seien ein zusätzliches Haftungsrisiko des Klägers sowie eine durch eine Verringerung der Rückbauwahrscheinlichkeit bedingte Minderung des Grundstückswertes zu berücksichtigen. Der Kläger behauptet, Ende 1990er Jahre hätten die Firmen V GmbH und X im Zuge der Neuverlegung von Kabeltrassen in Schleswig-Holtstein 32 bzw. 30 DM pro laufendem Meter Kabel an die Grundtsückseigner gezahlt. Vergleichbare Beträge seien im Bereich der Hessischen Staatsforstverwaltung vereinbart worden; der Kläger stützt sich diesbezüglich auf einen Grundsatzerlass des hessischen Umweltministeriums vom 11.08.1999 (Anlage K18, Bl. 56 ff. d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.892 € zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 4 % auf 28.106 € seit dem 01.06.1996 bis zum 30.06.1998, auf 39.416 € seit dem 01.07.1998 (hilfsweise zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 39.416 € seit dem 01.08.2005) bis zum 26.02.2007, auf 36.384 € seit dem 27.02.2007 bis zum 19.03.2007 und auf 34.892 € seit dem 20.03.2007, abzüglich am 19.03.2007 auf die Zinsen gezahlter 1.508 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus stehe dem Kläger ein weiterer Anspruch nicht zu. Sie behauptet, im Zuge des Neubaus einer D-Freileitung mit Telekommunikationslinien im Jahr 1997 sei mit dem Landwirtschaftsverband Westfalen-Lippe ein Rahmenvertrag geschlossen worden, der ein einmaliges Entgelt von 2 DM pro laufendem Meter Kabeltrasse vorsah. Im Zuge der Neuverlegung von Gasleitungen habe das Unternehmen M mit den betroffenen Grundstückseigentümern eine Abgeltung i.H.v. durchschnittlich 3,60 DM pro Meter vereinbart. Die Deutsche Telekom habe in den Jahren 2004/05 im Rahmen eines oberirdischen Telekommunikations-Streckenneubaus einen Abgeltungssatz von 1 € pro Meter vereinbart. Beim Neubau von Telekommunikationslinien auf kommunalem Grundbesitz werde nach einem Mustervertrag ebenfalls einmalig 1 € pro Meter gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1) Der Anspruch des Klägers aus § 57 II 2 TKG 1996 wurde durch die im Jahr 2007 erfolgte Zahlung der Beklagten vollständig erfüllt. Dem Kläger steht kein über die bereits gezahlten 1,50 € pro laufendem Leitungsmeter hinausgehender Anspruch zu. a) Im Folgenden wird zunächst die Entwicklung der relevanten Rechtsprechung dargestellt: Der BGH hat mit Urt. V. 07.07.2000 (NJW 2000, 3206 = BGHZ 145, 16) ausgeführt, dass die gesetzlich geschuldete Ausgleichszahlung nicht den Ausgleich für eine (zusätzliche) Nutzungseinschränkung bezwecke, da eine solche Einschränkung faktisch nicht stattfinde. Es gehe vielmehr darum, dass den betroffenen Eigentümern ihr Recht beschnitten wird, mit ihren Grundstücken nach Belieben zu verfahren und eine Fremdnutzung zu untersagen oder sich marktgerecht vergüten zu lassen. Als Bemessungsgrundlage komme in erster Linie das Entgelt in Betracht, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird. Sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben, müsse hilfsweise auf Vergütungen zurückgegriffen werden, die üblicherweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen entrichtet werden. Das zusätzliche Schadensersatzrisiko im Falle verschuldeter Kabelschäden sei zu berücksichtigen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass eine hohe Ausgleichszahlung den Wettbewerb im Telekommunikationssektor zu Lasten der neuen privaten Anbieter beeinträchtigen könnte. Daher sei es nicht sachgerecht, die Höhe der Ausgleichszahlung am wirtschaftlichen Nutzen der Telekommunikationslinie auszurichten. Bei der Bemessung seien für die Einräumung des Leitungsrechts bereits gezahlte Entgelte zu berücksichtigen (bestätigt durch BGH WM 2006, 49 (50)). Das BVerfG hat mit Beschl. vom 26.08.2002 (NJW 2003, 196) zum Sinn und Zweck des § 57 II 2 TKG 1996 ausgeführt, dass betroffene Eigentümer nicht ohne Geldausgleich sollen hinnehmen müssen, dass Dritte ihre Grundflächen zu Telekommunikationszwecken nutzen und daraus Gewinn erzielen. Für die Einräumung des Leitungsrechts bereits bezahlte Entgelte würden die neue Nutzungsdimension nicht abdecken, daher sei eine Ausgleichszahlung auch verfassungsrechtlich geboten. Das BVerfG spricht von einer geringfügigen Erweiterung der Duldungspflicht. Mit Beschl. v. 20.01.2005 (WM 2005, 855) hat das BVerfG sodann ausgeführt, dass sich die Höhe der Ausgleichsleistung am Wert des abverlangten Gutes zu orientieren habe. Das zur Bemessung heranzuziehende marktübliche Entgelt habe sich am freien (Grundstücks-)Markt zu orientieren, an dem Marktteilnehmer ohne Regulierung des Staates agieren und Angebot wie Nachfrage auf einer freien Entscheidung ohne erzwungene Einflussnahme aufgebaut sind. Daher sei es fehlerhaft, sich an Vereinbarungen zu orientieren, die auf der gesetzlichen Duldungspflicht basieren. Es liege in der Kompetenz der Fachgerichte zu klären, ob sich ein marktübliches Entgelt in dem vorgenannten Sinne für die Verlegung von Telekommunikationslinien bereits gebildet habe, wie dies etwa bei Neuverlegungen (Solostrecken) der Fall sein könne. Sollte dies nicht der Fall sein, hindere Verfassungsrecht nicht, auf die Marktpreise für die Verlegung von Versorgungsleitungen zurückzugreifen, wenn und soweit die für die Verlegung von Versorgungsleitungen üblichen Entgelte ihrerseits Ergebnis freien Aushandelns sind. Mit Urt. V. 16.09.2005 (WM 2006, 49) hat der BGH ausgeführt: „Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 II 2 TKG a.F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat. Diese Maßstäbe betreffen einen anderen Markt und können als marktfernerer Ersatz für die Bemessung des Ausgleichs für die Nutzung von Grundstücken zu Telekommunikationszwecken erst heran gezogen werden, wenn die Verhältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben. Nur so kann sichergestellt werden, dass die aus § 57 II 2 TKG a. F. folgende Einbuße des Eigentümers auch möglichst marktgerecht ausgeglichen wird.“ Es sei nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht (LG Dortmund) zunächst ein Entgelt von 3,50 € pro Meter zugrunde gelegt hat, das unterhalb der niedrigsten festgestellten Entgelte für die Neueinräumung von Telekommunikationsnutzungsrechten liege, und sodann dieses Entgelt weiter reduziert hat, weil die erweiterte Nutzung das Haftungsrisiko des Grundstückseigentümers nicht vergrößere und ihn in der Nutzung nicht zusätzlich beeinträchtige. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Preise seien als Vergleichsmaßstab tauglich (Angebot der Stadtwerke B. für eine Nachrüstung, Vertrag der Stadtwerke L. mit dem Landwirtschaftsverband für die zusätzliche Nutzung einer neu zu errichtenden Hochspannungsleitung). Das OLG Hamm hat mit Urt. V. 15.12.2005, Az. 5 U 82/04, ausgeführt, dass die Höhe des Ausgleichsbetrags einer Schätzung gem. § 287 ZPO zugänglich sei. Insoweit sei im entschiedenen Fall ein Ausgleichsbetrag von 1 € pro Meter angemessen gewesen. Es sei auf das Jahr der Nutzungsaufnahme (1997) abzustellen. Dem Vorbringen der Parteien habe sich ein Marktpreis nicht entnehmen lassen, die vorgelegten Unterlagen hätten aber eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung gem. § 287 ZPO gebildet. Das BVerfG hat schließlich mit Nichtannahmebeschluss v. 30.07.2007 zum Az. 1 BvR 522/06, betreffend das vorgenannte Verfahren des OLG Hamm, ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig, aber auch in der Sache ohne Erfolgsaussicht sei. Die vom OLG Hamm vorgenommene Schätzung gem. § 287 ZPO sei verfassungsrechtlich unbedenklich, ebenso das Abstellen auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, Erst- und Nachverlegungen im Hinblick auf die Bemessung von Ausgleichsansprüchen gleichzustellen, da die grundrechtliche Einbuße (wesentlich) geringer sei. b) die Anwendung der aktuellen Grundsätze der Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall führt im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO zu dem Ergebnis, dass dem Kläger kein über die bereits gezahlten 1,50 € pro laufendem Leitungsmeter hinausgehender Anspruch zusteht. Auch im vorliegenden Fall gilt, dass sich dem Vorbringen der Parteien ein Marktpreis für die zusätzliche Nutzung bestehender Leitungen für Telekommunikationszwecke nicht entnehmen lässt. Bezüglich der vom Kläger angeführten Beispiele ergibt sich dies bereits daraus, dass die Beispiele Neuverlegungen („Solostrecken“) betreffen, nicht jedoch Zusatznutzungen. Auf Neuverlegungen kann nicht abgestellt werden, da die hiermit einhergehende Grundstücksbelastung mit einer Zusatznutzung in keinster Weise zu vergleichen ist, so dass sich etwaige Marktpreise nicht übertragen ließen. Soweit der BGH und BVerfG in früheren Entscheidungen die Heranziehung der Preise für Solostrecken für geeignet gehalten haben, ist dem nicht zu folgen. Im Übrigen dürfte der Ansatz auch höchstrichterlich überholt sein (vgl. BGH WM 2006, 49; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2007, Az. 1 BvR 522/06; näher jeweils oben). Zudem betreffen die vom Kläger angeführten Beispiele, soweit ersichtlich, nicht die maßgebende Zeit der Auflegung der Glasfaserleitungen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2005, Az. 5 U 82/04), sondern die Zeit der Jahrtausendwende, was unter dem Gesichtspunkt der damaligen New-Economy-Euphorie, die nicht zuletzt die Telekommunikationsbranche erfasst hatte, durchaus von Bedeutung sein dürfte. Auch auf den vom Kläger angeführten Grundsatzerlass des hessischen Umweltministeriums vom 11.08.1999 kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden; hinzu kommt, dass der Erlass lediglich einseitige Vorstellungen der Forstverwaltung dokumentiert (entsprechende Vereinbarungen sind nicht dargelegt). Auch das von der Beklagten angeführte Material lässt nicht hinreichend sicher auf einen Marktpreis schließen. So betrifft ein Teil des Materials nicht den maßgeblichen Zeitraum. Möglicherweise waren die Preise auch nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, das Ergebnis freier Aushandlung. Der Feststellung eines tatsächlichen Marktpreises stehen auch prinzipielle Erwägungen entgegen. Einen freien Markt für die Nachverlegung von Telekommunikationslinien bzw. die Erweiterung der Nutzung bestehender Linien gibt es in der Realität wohl nicht, da auf der einen oder anderen Seite immer ein „Monopolist“ handeln wird (der Grundstückseigner kann nur mit dem Betreiber der bereits vorhandenen Leitung verhandeln, während der Leitungsbetreiber kaum jemals zwischen gleichwertigen Alternativrouten wählen kann und zudem zwingend auf jedes einzelne Teilstück angewiesen ist). Stellt man sich aber einen funktionierenden Markt vor (mit diversen Grundstückseignern als „Anbietern“ bereits vorhandener Stromtrassen und diversen Nachverlegungsinteressenten), dann würde sich vermutlich ein sehr geringer Marktpreis ergeben, da die zusätzliche Nutzungsbeeinträchtigung anerkanntermaßen gegen Null geht. Der letztgenannte Gedanke liefert einen maßgeblichen Anhaltspunkt für die nach der Rechtsprechung gebotene Schätzung eines (fiktiven) Marktpreises. Für eine Schätzung in der vom Kläger vorgestellten Größenordnung fehlt es hingegen an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten. Der (insoweit darlegungs- und beweisbelastete) Kläger konnte keine tauglichen Schätzgrundlagen liefern, da sich das von ihm vorgelegte Material auf „Solostrecken“ beschränkt. Nach dem obenstehenden Gedanken würde eine Schätzung gegen Null tendieren. Zieht man zusätzlich das von der Beklagten beigebrachte Material heran (die Beklagte hat insoweit ihrer sekundären Darlegungslast genügt, vgl. OLG Hamm, Urt. V. 15.12.2005, Az. 5 U 82/04), ergibt sich jedenfalls kein Schätzbetrag, der höher als 1,50 € pro Meter läge. Einer genauen Festlegung bedarf es angesichts der bereits erfolgten Zahlung nicht. Ob ein erhöhtes Haftungsrisiko des Grundstückseigentümers als Bemessungsfaktor in Betracht kommt (bejahend BGH NJW 2000, 3206; eventuell verneinend BGH WM 2006, 49), kann hier dahinstehen. Der Kläger hat (mögliche) finanzielle Nachteile nicht hinreichend konkret dargelegt, insbesondere keine Erhöhung von Versicherungsprämien. Schließlich kann auch dem Argument des Klägers, die Nutzungserweiterung führe zu einer Verringerung der Rückbauwahrscheinlichkeit und damit zu einer Minderung des Grundstückswertes, nicht gefolgt werden, da es sich hierbei um eine rein abstrakte und zudem fernliegende Überlegung handelt. 2) Dem Kläger stehen auch keine Zinsansprüche mehr zu. § 849 BGB ist weder direkt noch analog anwendbar. Die Beklagte ist daher frühestens mit Ablauf der vom Kläger bis zum 08.08.2005 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten. Die von diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung Anfang 2007 aufgelaufenen Zinsen übersteigen nicht die pauschal auf die Zinsen gezahlten 0,50 € pro Meter, auch wenn man davon ausgeht, dass das von der Beklagten in der Hauptsache gezahlte Entgelt von 1,50 € pro Meter tatsächlich in voller Höhe geschuldet war, was hier nicht entschieden werden muss (s.o.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 34.892 €