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Urteil

5 U 82/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglicher Nutzung von Hochspannungsfreileitungen durch Lichtwellenleiter besteht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Ausgleich. • Die Verjährungsfrist des § 58 TKG a.F. beginnt nur, wenn der Anspruchsinhaber positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat oder seine Unkenntnis grob fahrlässig war. • Ist für die Bemessung des Ausgleichs kein verlässlicher Marktpreis ermittelbar, kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen; bei Nachverlegungen ist ein Abschlag gegenüber der Erstverlegung gerechtfertigt. • Bei Ausgliederung eines Unternehmensbestandteils haftet der übertragende Rechtsträger für vor dem Wirksamwerden entstandene Verbindlichkeiten weiter, sodass der Kläger die übertragende Gesellschaft in Anspruch nehmen kann.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch für Nachverlegung von Lichtwellenleitern auf Hochspannungsfreileitungen • Bei nachträglicher Nutzung von Hochspannungsfreileitungen durch Lichtwellenleiter besteht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Ausgleich. • Die Verjährungsfrist des § 58 TKG a.F. beginnt nur, wenn der Anspruchsinhaber positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat oder seine Unkenntnis grob fahrlässig war. • Ist für die Bemessung des Ausgleichs kein verlässlicher Marktpreis ermittelbar, kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen; bei Nachverlegungen ist ein Abschlag gegenüber der Erstverlegung gerechtfertigt. • Bei Ausgliederung eines Unternehmensbestandteils haftet der übertragende Rechtsträger für vor dem Wirksamwerden entstandene Verbindlichkeiten weiter, sodass der Kläger die übertragende Gesellschaft in Anspruch nehmen kann. Die Beklagte, vormals Betreiberin von 110 kV-Freileitungen V1 und V2, verlegte 1997 auf diesen Trassen Lichtwellenleiterkabel (LK 6521: 485 m; LK 6524: 231,50 m) und überließ diese Dritten zur Nutzung. Der Kläger, Eigentümer betroffener Grundstücke bzw. Inhaber abgetretener Ansprüche, verlangt nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. Ausgleichszahlungen für die erweiterte Nutzung zu Telekommunikationszwecken. Das Landgericht wies die Klage als verjährt ab; der BGH hob diesen Verjährungsentscheid auf und forderte eine verfassungskonforme Auslegung des Verjährungsbeginns mit subjektivem Kenntniselement. Nach Zurückverweisung stritten die Parteien vor dem Oberlandesgericht nur noch über die Höhe des Ausgleichs; die Beklagte legte niedrigere Marktpreise vor, der Kläger höhere Vergleichswerte und rechnete mit marktüblichen Sätzen für Solostrecken. • Anspruchsgrundlage ist § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.; Ausgleich entsteht mit Aufnahme der erweiterten Nutzung. • Der Senat ist an die Verweisung des BGH gebunden: Die zweijährige Verjährungsfrist des § 58 TKG a.F. beginnt erst, wenn der Anspruchsinhaber positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat oder seine Unkenntnis grob fahrlässig war; vorliegend hatte der Kläger keine Kenntnis und handelte nicht grob fahrlässig. • Die Ausgliederung der Leitungsinfrastruktur auf eine Tochtergesellschaft entbindet die übertragende Beklagte nicht von der Haftung für vor der Übertragung entstandene Verbindlichkeiten (§§ 123, 133 UmwG in Verbindung mit § 563 ZPO-Bindung an BGH-Recht). • Fehlte ein verlässlicher Marktpreis für 1997, so war nach § 287 ZPO zu schätzen; marktgängige Vergütungen für Erstverlegungen lagen bei ca. 4 DM (2 €) pro lfd. m. • Weil die erweiterte Nutzung auf Hochspannungsfreileitungen keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung gegenüber der Erstverlegung verursacht, ist bei Nachverlegung ein pauschaler Abschlag von 50 % vorzunehmen, sodass 1 € pro laufendem Meter angemessen ist. • Auf dieser Grundlage beträgt die Entschädigung 716,50 € (716,50 m × 1 €/m). • Zinsansprüche sind gemäß Art.229 §1 EGBGB i.V.m. §§286,288 BGB a.F. für die jeweils geltend gemachten Zeiträume begründet; Umsatzsteuerpflicht ergab sich nicht. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 716,50 € nebst Zinsen (4 % auf Teilbeträge ab den jeweiligen Zeitpunkten der Nutzungsaufnahme) zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte haftet trotz Ausgliederung weiter für vor der Übertragung entstandene Verbindlichkeiten. Ein Verjährungseinwand greift nicht, weil der Kläger keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte und seine Unkenntnis nicht grob fahrlässig war. Mangels verlässlicher Marktpreise für 1997 schätzte das Gericht nach § 287 ZPO und setzte wegen fehlender zusätzlicher Substanz- oder Ertragsbeeinträchtigung einen pauschalen Abschlag an, so dass 1 € pro laufendem Meter als angemessener Ausgleich festgelegt wurde. Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.