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Beschluss

5 T 188/10

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2010:0723.5T188.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 3) vom 10.01.2010 wird die ihre Vergütung als Ergänzungsbetreuerin für den Zeitraum 11.03.2009 bis 15.10.2009 auf 1.224,99 Euro gegen die Beteiligten zu 2) und 4) als Erben der Betroffenen festgesetzt.

Wert: 1.224,99 Euro

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Auf den Antrag der Beteiligten zu 3) vom 10.01.2010 wird die ihre Vergütung als Ergänzungsbetreuerin für den Zeitraum 11.03.2009 bis 15.10.2009 auf 1.224,99 Euro gegen die Beteiligten zu 2) und 4) als Erben der Betroffenen festgesetzt. Wert: 1.224,99 Euro G r ü n d e : Auf Anregung der Tochter der Betroffenen, S5, richtete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.08.2001 eine Betreuung für die Betroffene ein und bestellte die Tochter zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschließlich Renten-, Pflegeversicherungs- und Sozialhilfeangelegenheiten. Nachdem die Tochter plötzlich am ##.##.2008 verstorben war, bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1), Schwiegertochter der Betroffenen, zur neuen Betreuerin und den Beteiligten zu 2), Sohn der Betroffenen, zum Ersatzbetreuer. Ausweislich des Erbscheins vom 27.08.2008 (Blatt 84 der Akten) wurde die verstorbene S5 aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt von ihrer Mutter, der Betroffenen, zu ½ Anteil und von ihren Brüdern, den Beteiligten zu 2) und 4), zu je ¼ Anteil. Unter dem 26.11.2008 überreichte die Beteiligte zu 1) ein Nachlassverzeichnis (Blatt 102 f. der Akten) und beantragte die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, um eine Erbauseinandersetzung vorzunehmen, nachdem sie zuvor von der zuständigen Rechtspflegerin darauf hingewiesen worden war, dass sie insoweit die Betroffene nicht vertreten könne. Dabei schlug sie vor, Herr H1 als früheren Nachbarn der Verstorbenen und Geschäftsführer der Raiffeisengenossenschaft Dülmen zu bestellen. Nach vorherigem Hinweis an die Beteiligte zu 1) bestellte das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 11.03.2009 die Beteiligte zu 3) zur Ergänzungsbetreuerin für den Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte und Vertretung der Betroffenen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung in der Nachlasssache S5“. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Beteiligte zu 1) sei in der betreffenden Erbauseinandersetzung von der Vertretung der Betroffenen ausgeschlossen. Die Beteiligte zu 3) wurde in der Folgezeit für die Betroffene tätig und vertrat die Interessen der Betroffenen gegenüber den Miterben, die sich auf eine Teilauseinandersetzung einigten, in deren Rahmen die Betroffene einen Betrag von 27.061,57 Euro aus dem Nachlass erhielt, die Beteiligten zu 2) und 4) je 10.000,00 Euro. Der Grundbesitz der Verstorbenen sollte vereinbarungsgemäß zu Lebzeiten der Betroffenen nicht auseinandergesetzt werden, außer für den Fall, dass die Betroffene auf weitere Barmittel angewiesen sein sollte (vgl. Bericht der Beteiligten zu 3) vom 19.05.2009, Blatt 123 ff. der Akten). Den von ihr entworfenen Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 14.07.2009 (Blatt 130 f. der Akten) mit einer Auszahlung von 10.000,00 Euro an jeden Miterben, fasste die Beteiligte zu 3) auf Hinweis des Amtsgerichts neu am 27.08.2009 mit der Vereinbarung einer Auszahlung von 27.061,57 Euro an die Betroffene und reichte ihn unter dem 24.07.2009 bzw. 28.08.2009 zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beim Amtsgericht ein. Die Genehmigung wurde mit Beschluss vom 31.08.2009 erteilt. Mit Schreiben vom 07.10.2009 teilte die Beteiligte zu 3) mit, der Vertrag sei abgewickelt und die Ergänzungsbetreuung könne aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgte mit Beschluss vom 15.10.2009. Am ##.##.2010 ist die Betroffene verstorben. Erben sind die Beteiligten zu 2) und 4) zu je ½ Anteil. Unter dem 10.01.2010 beantragte die Beteiligte zu 3) die Festsetzung ihrer Vergütung auf insgesamt 1.224,99 Euro gem. § 6 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. dem RVG. In ihrer Abrechnung setzt sie eine 1,3 Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 27.061,57 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale, Fahrtkosten, Doumentenpauschale und Mehrwertsteuer an. Zur Begründung führt sie aus, die Betreuung sei berufsmäßig geführt worden. Es seien anwaltsspezifische Dienste erbracht worden, insbesondere in Form des Entwurfs des Auseinandersetzungsvertrages. Die Beteiligte zu 1) hat dahin Stellung genommen, als Gegenstandswert sei nur 20.000,00 Euro anzunehmen, da dies der vertraglich vereinbarte Betrag für ihre Schwiegermutter sei. Die Zahlung von weiteren 7.061,57 Euro sei freiwillig durch die Beteiligten zu 2) und 4) erfolgt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.02.2010 hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des OLG München vom 22.04.2009, Az. 33 Wx 85/09, NJW-RR 2009, Seite 1516, bestehe ein Anspruch auf Vergütung nach dem RVG nur dann, wenn auch ein Berufsbetreuer gleicher Vergütungsstufe, der kein Volljurist sei, anwaltlichen Rat eingeholt hätte. Die Beteiligte zu 3) sei nur deshalb zur Ergänzungsbetreuerin bestellt worden, weil für die Beteiligte zu 1) ein Vertretungsverbot bestanden habe. Die Auseinandersetzung des Nachlasses sei der Beteiligten zu 1) im Übrigen klar gewesen. Juristischen Rat hätte sie nicht eingeholt. Auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen würden Berufsbetreuer, die keine juristische Ausbildung hätten, keine Beratung druch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Es bestehe jedoch ein Anspruch der Beteiligten zu 1) gemäß §§ 6, 3 VBVG. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit ihrer Beschwerde vom 11.03.2010. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Berufsbetreuer ohne juristische Ausbildung im vorliegenden Fall sehr wohl professionellen Rechtsrat eingeholt hätte. Dass es auch vorkomme, dass Betreuer dieses nicht tun würden, sei möglich, aber sicher nicht im Interesse des jeweils Betroffenen. Gerade in solchen Fällen würde es nach ihrer Erfahrung häufig zu Fehlern bei der Erbauseinandersetzung kommen, die jedoch nur dann auffallen würden, wenn ein Beteiligter noch nachträglich anwaltlichen Rat einholen würde. Das Amtsgericht habe sie bewusst in ihrer Funktion als Rechtsanwältin zur Betreuerin bestellt und nicht etwa einen Sozialarbeiter o.ä., da es sich bei der Erbauseinandersetzung um eine typische anwaltliche Tätigkeit handele. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Aufgabenkreis umfasse nicht die Klärung der Erbenposition und der Erbquote. Im Übrigen entspreche „die Erbfolge bei einer kinderlosen alleinstehenden Person dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung“. Der Nachlassbestand sei überschaubar gewesen und von der Betreuerin bereits erfasst worden. Die Beschwerde ist zulässig gem. § 58 ff. FamFG. Insbesondere ist der Beschwerdewert gem. § 61 FamFG erreicht. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB hat der berufsmäßige Betreuer Anspruch auf Vergütung. Die Kammer stellt hiermit nachträglich fest, dass die Beteiligte zu 3) als berufsmäßige Betreuerin bestellt war. Ist der Berufsbetreuer ein Rechtsanwalt, so hat er ein Wahlrecht, ob er seine Aufwendungen nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG verlangt (OLG Hamm Beschluss vom 25. Januar 2007, Az. 15 W 311/06). Denn nach § 1835 Abs. 2 BGB kann er die Vergütung in Form von Aufwendungsersatz geltend machen für Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören (vgl. BayObLG Beschluss vom 17.12.2001, Az. 3Z BR 268/01, NJW 2002, Seite 1660; BGH Urteil vom 17.09.1998, Az. IX ZR 2327/97, BGHZ 139, Seite 309). Entsprechend dieser Vorschrift hat die Beteiligte zu 3) ihre Betreuervergütung nach dem RVG geltend gemacht. Die Beteiligte zu 3) ist von Beruf Rechtsanwältin. Der von ihr übernommene Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte und Vertretung der Betroffenen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung in der Nachlasssache S5“ stellt eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit dar. Wäre ein Betreuer ohne juristische Vorbildung bestellt worden, so hätte dieser einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuziehen können, ohne dass dieses durch das Vormundschaftsgericht zu beanstanden gewesen wäre. Dann wären die gleichen Kosten für die Betroffene angefallen. Der Betreute soll nämlich letztlich keinen wirtschaftlichen Vorteil davon haben, dass er für den erforderlichen Tätigkeitsbereich einen selbst beruflich kompetenten Betreuer hat. Aus der Entscheidung des OLG München, die das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zitiert hat, ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung hat das OLG München u.a. folgendes ausgeführt: „b) Ein Rechtsanwalt kann für eine im Rahmen der Betreuung ausgeführte Tätigkeit ein Honorar nach den Grundsätzen des RVG nur dann verlangen, wenn die Bewältigung der mit der abzurechnenden Tätigkeit verbundenen Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erforderte und deshalb eine originär anwaltliche Dienstleistung dargestellt hat. Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280 /1282; BGH FamRZ 2007, 381 /382; OLG Hamm FamRZ 2007, 1186 /1187; BayObLGZ 2001, 368 /371 je m.w.N.). Dies folgt daraus, dass die Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB schon von Natur aus mit zahlreichen Rechtshandlungen verbunden, Aufgabe des Betreuers die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betroffenen ( § 1901 Abs. 1 BGB ), insbesondere dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung ( § 1902 BGB ) ist. Dabei ist die Eignung des Betreuers für die jeweilige Betreuung auch danach zu beurteilen, ob er aufgrund seiner Qualifikation den auch in rechtlicher Hinsicht im Rahmen der konkreten Betreuung zu erwartenden Anforderungen entspricht ( § 1897 Abs. 1 BGB ). Da das Gesetz den unterschiedlichen Anforderungen an Berufsbetreuer durch die Zubilligung von je nach der beruflichen Qualifikation verschieden hohen Stundensätzen Rechnung trägt, kann das Vormundschaftsgericht einen Rechtsanwalt als Betreuer insbesondere dann bestellen, wenn die sachgerechte Führung der Betreuung das allgemeine fachliche Wissen bzw. die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten eines Rechtsanwalts erfordert (vgl. BayObLG aaO S. 370/371). Ob eine Aufgabe eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, bemisst sich nicht nach dem Kenntnis- und Erfahrungsstand eines - auch geschäftsgewandten - Laien. Die Zuerkennung der höchsten Vergütungsstufe, die jeder Anwalt ohnehin verlangen kann, setzt in rechtlichen Fragen bereits allgemein eine erhebliche Qualifikation voraus, die nicht nochmals gesondert honoriert werden soll. Es kommt daher darauf an, ob gerade auch ein Betreuer, der die Qualifikation der höchsten Vergütungsstufe aufweist, zur Erfüllung der Aufgabe den Umständen nach die Beiziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich hätte halten dürfen. Diese Voraussetzung wird in der Regel gegeben sein, wenn es um Leistungen geht, die dem Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn wegen der Bedeutung und/oder Schwierigkeit der Tätigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat erholt worden wäre und ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte (vgl. BayObLG aaO S. 371/372 m.w.N.). c) Ob eine konkrete Tätigkeit des zum Betreuer bestellten Rechtsanwalts sich im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB als Dienst darstellt, der zu seinem Beruf gehört, ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.“ Bezogen auf den konkreten Fall kann festgestellt werden, dass es sich bei den Tätigkeiten, die die Beteiligte zu 3) entfaltet hat, um berufsspezifische Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes handelt und dass ein Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe üblicherweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Der Begründung des Amtsgerichts, mit der dieses verneint wurde, kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung von erbrechtlichen Ansprüchen nach Art und Umfang als Vorfrage der Auseinandersetzung, der Entwurf eines Auseinandersetzungsvertrages und insbesondere die Prüfung der Frage, ob es im Interesse der Betroffenen vertretbar ist, auf die Auseinandersetzung der zum Nachlass gehörenden Immobilie zunächst zu verzichten, sind Tätigkeiten, die umfassende erbrechtliche Kenntnisse erfordern, die ein nicht juristisch gebildeter Berufsbetreuer nicht hat. Das Erbrecht ist eines der komplexesten juristischen Rechtsgebiete überhaupt. Mit dem „Rechtsempfinden der Bevölkerung“ zu argumentieren, wie das Amtsgericht dieses tut, geht offenbar am Problem vorbei und berücksichtigt nicht die haftungsrechtlichen Folgen, denen sich der Betreuer bei falscher Beratung aussetzt. Gerade im vorliegenden Fall kann dem auch ohnehin nicht gefolgt werden, denn dass neben der Mutter auch die Geschwister gem. § 1925 BGB erben, dürfte gerade nicht zwingend dem „Rechtsempfinden der Bevölkerung“ entsprechen. Dass die Befassung eines Rechtsanwaltes mit der Angelegenheit erforderlich war, war offenbar auch die Meinung des zuständigen Richters am Amtsgericht, der bezüglich der Person des Ergänzungsbetreuers bewusst nicht dem Vorschlag der Beteiligten zu 1) gefolgt ist, sondern die Beteiligte zu 3) als Rechtsanwältin bestellt hat. Die Gebührenrechnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Geschäftsgebühr von 1,3 gem. §§ 2, 13, 14 RVG i.Vm. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 985,40 Euro ist durch die Tätigkeiten der Beteiligten zu 3) entstanden. Die weiteren Positionen Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro, Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG in Höhe 10,50 Euro, Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 13,50 Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 19% sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich der beantragte Rechnungsbetrag von 1.224,99 Euro. Der angesetzte Geschäftswert von 27.061,57 Euro ist zutreffend. Hierbei handelt es sich ausweislich des Teil-Auseinandersetzungsvertrages vom 27.08.2009 um den Betrag, den die Betroffene aus dem Nachlass bereits erhalten hatte und der in diesem Vertrag im Einzelnen aufgeschlüsselt ist. Ein Teilbetrag von 7.061,57 Euro wird hier weder genannt, noch ergibt sich sonst aus den Akten, dass es sich hierbei um eine „freiwillige Zahlung“ der Brüder der Erblasserin handeln sollte. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.