Beschluss
15 W 311/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als Berufsbetreuerin bestellte Rechtsanwältin kann für im Rahmen der Betreuung erbrachte Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des §1835 Abs.3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die konkrete Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert.
• Die Entscheidung des Betreuers, ob er Vergütung nach RVG oder nach §1836 i.V.m. VBVG verlangt, ist keine unwiderrufliche Wahlentscheidung und kann bis zur rechtskräftigen Festsetzung geändert werden.
• Für die Abrechnung einer anwaltlichen Gebühr sind die Voraussetzungen der jeweiligen Gebührenvorschriften maßgeblich; fehlende Angaben zum Leistungszeitpunkt in der Rechnung sind nur dann zu beanstanden, wenn ohne sie die Rechnung nicht überprüfbar wäre.
• Für Tätigkeiten, die nicht vom Aufgabenkreis der Ergänzungsbetreuung gedeckt sind, kann der Betreuer vor Tätigwerden Klärung beim Gericht verlangen; eine Vergütung hierfür ist nur möglich, wenn die Bestellung diese Tätigkeit umfasst.
Entscheidungsgründe
Vergütung einer als Ergänzungsbetreuerin tätigen Rechtsanwältin: Abrechenbarkeit nach RVG bei anwaltsspezifischer Tätigkeit • Eine als Berufsbetreuerin bestellte Rechtsanwältin kann für im Rahmen der Betreuung erbrachte Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des §1835 Abs.3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die konkrete Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert. • Die Entscheidung des Betreuers, ob er Vergütung nach RVG oder nach §1836 i.V.m. VBVG verlangt, ist keine unwiderrufliche Wahlentscheidung und kann bis zur rechtskräftigen Festsetzung geändert werden. • Für die Abrechnung einer anwaltlichen Gebühr sind die Voraussetzungen der jeweiligen Gebührenvorschriften maßgeblich; fehlende Angaben zum Leistungszeitpunkt in der Rechnung sind nur dann zu beanstanden, wenn ohne sie die Rechnung nicht überprüfbar wäre. • Für Tätigkeiten, die nicht vom Aufgabenkreis der Ergänzungsbetreuung gedeckt sind, kann der Betreuer vor Tätigwerden Klärung beim Gericht verlangen; eine Vergütung hierfür ist nur möglich, wenn die Bestellung diese Tätigkeit umfasst. Die Betroffene ist wegen schwerer Krankheit und Pflegebedarfs betreuungsbedürftig. Die Betroffene hatte zwei Frauen mit Arbeitsverträgen zur Pflege beschäftigt. Zur Ergänzungsbetreuerin wurde eine Rechtsanwältin bestellt mit dem Auftrag, die Betroffene beim Abschluss eines Pflege- und Versorgungsvertrags mit der Betreuerin Frau L2 zu vertreten. Die Ergänzungsbetreuerin entwarf zwei Arbeitsverträge (für Frau L2 und Frau H) und stellte daraufhin Gebührenrechnungen in Höhe von je 1.491,99 Euro. Das Amtsgericht setzte die Vergütung insoweit fest; das Landgericht änderte dies dahingehend, dass nur für den Vertrag mit der Betreuerin Vergütung festgesetzt wurde und für den Vertrag mit Frau H keine Festsetzung erfolgte. Gegen diese Entscheidung legten Beteiligte sofortige weitere Beschwerden ein. • Statthaftigkeit und Beschwerdebefugnis: Die sofortigen weiteren Beschwerden waren form- und fristgerecht und zulässig (§§27,29 i.V.m. §§56g Abs.5,69e FGG). • Anwendbare Rechtsgrundlagen: Die Berufmäßigkeit der Ergänzungsbetreuerin war festgestellt (§1836 Abs.1 BGB, 1 Abs.1 VBVG i.V.m. §1908i BGB), sodass sie Aufwendungsersatz nach §1835 Abs.3 BGB verlangen kann; die Festsetzung erfolgt nach dem Verfahren des §56g FGG. • Abrechenbarkeit nach RVG: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine zur Betreuerin bestellte Rechtsanwältin einzelne Betreuungsaufgaben nach RVG abrechnen, wenn die Aufgabe originär anwaltliche Fähigkeiten erfordert und ein anderer Betreuer vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte; dies gilt insbesondere bei rechtlich schwierigen oder dem Kern anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnenden Aufgaben. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Entwurf des Arbeitsvertrags zwischen Betreuter und der Betreuerin anspruchsvolle rechtliche und tatsächliche Abgrenzungen erforderte (Pflegeumfang, Schnittstellen zu Pflegediensten), sodass die Abrechnung nach RVG gerechtfertigt war. • Wahl der Vergütungsart: Die Entscheidung, nach RVG oder nach §1836 i.V.m. VBVG abzurechnen, ist keine bindende Wahlschuld zugunsten des erstgewählten Rechtswegs; Änderungen sind vor rechtskräftiger Festsetzung möglich. • Formelle Rechnungsanforderungen: Das Fehlen eines Leistungszeitpunkts in der Rechnung ist nicht beanstandungswürdig, weil §10 Abs.2 RVG dies nicht vorschreibt und die Rechnung hier auch ohne Zeitangaben überprüfbar war. • Abgrenzung der Bestellung: Für den von der Ergänzungsbetreuerin entworfenen Vertrag mit Frau H wurde kein Aufwendungsersatz festgesetzt, weil die Bestellung sie hierfür nicht eindeutig ermächtigte; bei Zweifeln hätte vor Tätigwerden gerichtliche Klärung zu erfolgen. • Verwertbarkeit späterer Berichtigung: Ein späterer, nach Abschluss der Instanzen vorgenommener Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts stellt neuen Tatsachenstoff dar und kann im Revisionsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn er rechtskräftig ist; er hindert die Beteiligte nicht, später neu Vergütung zu beantragen. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) wurden zurückgewiesen; die landgerichtliche Festsetzung der Vergütung in Höhe von 1.491,99 Euro für die Tätigkeit der Ergänzungsbetreuerin im Umfang des Vertrags mit der Betreuerin wurde bestätigt, während für den Vertrag mit Frau H kein Aufwendungsersatz festgesetzt wurde. Die Ergänzungsbetreuerin kann unter den dargelegten Voraussetzungen anwaltliche Gebühren nach dem RVG für betreuungsbezogene, anwaltsspezifische Leistungen verlangen, weil die konkrete Vertragsgestaltung besondere rechtliche Fähigkeiten erforderte. Die Betreuerin verlor das Recht auf Erstattung für die H‑Verträge, weil ihre Bestellung diesen Umfang nicht ohne Weiteres deckte; bei Unsicherheit hätte vor Tätigwerden gerichtliche Klärung zu erfolgen. Außergerichtliche Auslagen wurden nicht erstattet; der Geschäftswert wurde festgesetzt. Sollte der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Bestand haben, steht der Ergänzungsbetreuerin offen, eine neue Vergütungsfestsetzung für die Tätigkeit gegenüber Frau H zu beantragen.