Urteil
012 O 101/11
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Verkehrssicherungspflichtverletzung trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für das Unterlassen konkreter Räum- oder Streumaßnahmen.
• Bei innerörtlichen, verkehrswichtigen Stellen besteht grundsätzlich eine Räum- und bei Bedarf auch eine Streupflicht; der Umfang richtet sich nach Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinde.
• Sind glaubhafte Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein Streudienst am Unfalltag geräumt und gestreut hat, ist die Klägerin beweisfällig, wenn sie das Gegenteil nicht sicher darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Gemeinde bei glaubhafter Durchführung von Räum- und Streumaßnahmen • Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Verkehrssicherungspflichtverletzung trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für das Unterlassen konkreter Räum- oder Streumaßnahmen. • Bei innerörtlichen, verkehrswichtigen Stellen besteht grundsätzlich eine Räum- und bei Bedarf auch eine Streupflicht; der Umfang richtet sich nach Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinde. • Sind glaubhafte Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein Streudienst am Unfalltag geräumt und gestreut hat, ist die Klägerin beweisfällig, wenn sie das Gegenteil nicht sicher darlegt. Die Klägerin stürzte am 20.12.2010 im Kreuzungsbereich X/T in der Innenstadt der Stadt B und erlitt schwere Fußverletzungen. Sie macht Ersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend und rügt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen von Räum- und Streumaßnahmen nach Schneefall am Vortag. Die Beklagte bestreitet die konkreten Umstände des Unfalls und trägt vor, die betreffenden Straßen seien geräumt und zumindest teilweise gestreut gewesen. Zeugen wurden vernommen und ein Streubuch herangezogen. Die Klägerin verlangt Ersatz von Heilkosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld; die Beklagte beantragt Klageabweisung. • Rechtsgrundlagen: Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nach §2 StrWG NRW, §9 Abs.3 StrWG NRW und §1 StrReinG NRW; Anspruchsgrundlage für Amtshaftung §839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG. • Beweislast: Für die Verletzung der Räum- und Streupflicht trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast; das Gericht braucht daher nicht den genauen Unfallhergang oder das Ausmaß der Schäden festzustellen, wenn die Pflichtverletzung nicht nachgewiesen ist. • Erforderlicher Schutzumfang: An verkehrswichtigen, gefährlichen Stellen innerhalb geschlossener Ortschaften besteht erhöhte Verpflichtung zum Räumen und gegebenenfalls Streuen; die Pflicht ist jedoch durch Zumutbarkeit und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde begrenzt. • Tatsächliche Feststellungen: Zeugenaussagen und Eintragungen im Streubuch belegen, dass der streitgegenständliche Bereich am Unfalltag zweimal geräumt und bei der zweiten Räumung gestreut wurde; insbesondere die Aussage des Zeugen M zur routinemäßigen Salzstreuung war glaubhaft. • Rechtsfolgen: Da die Beklagte ihrer Räum- und Streupflicht nachweislich in zumutbarem Umfang nachgekommen ist, fehlt es an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung; weitere Räum- oder Streumaßnahmen waren nicht zumutbar und nicht erforderlich. • Nebenansprüche: Mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine Nebenansprüche; Kostenentscheidung gestützt auf §§91, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, weil sie die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht beweisen konnte. Das Gericht ist überzeugt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bereich am Unfalltag zweimal geräumt und einmal gestreut hat, was zur Erfüllung der zumutbaren Sicherungspflichten ausreichte. Weitergehende Maßnahmen waren angesichts der Umstände nicht zumutbar und nicht erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilvollstreckbar.