Urteil
11 U 94/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0912.11U94.11.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.10.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.10.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Aufgehoben durch Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 336/12) und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen worden. Gründe : (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2 ZPO) I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus Anlass eines Unfalls, den sie am 20.12.2010 gegen 17.30 Uhr in der Innenstadt von B erlitten hat, auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren haben sich folgende Ergänzungen ergeben: Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil. Sie hält daran fest, an der von ihr behaupteten Stelle gestürzt zu sein. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass das Landgericht zu ihren Lasten von einer falschen Beweislastverteilung ausgegangen sei. Da sich der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen einer der Beklagten treffenden Streupflicht ereignet habe, spreche zu ihren Gunsten ein Anscheinsbeweis dafür, dass es bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Streupflicht durch die Beklagte nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Die Beklagte habe den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu entkräften oder gar zu widerlegen vermocht. Insoweit rügt sie die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeugen C, I und M als fehlerhaft. Ferner hat die Klägerin auf einen ihr vom Senat mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweis auf ein in Betracht kommendes Mitverschulden hin in Abweichung zu ihrem Vorbringen erster Instanz vorgetragen, dass zwar in der gesamten Fußgängerzone einschließlich des Bereichs der X in einer geschätzten Höhe von ca. 3 bis 4 cm Schneematsch gelegen habe, man sich aber auf diesem eigentlich ganz gut habe bewegen können. Außerdem habe sie für ihren Weg in die Fußgängerzone einen etwas anderen Weg gewählt als für den Rückweg, indem sie und die Zeugin S2 auf dem Hinweg auf der linken, also der Unfallstelle gegenüberliegenden Seite der Fußgängerzone gegangen seien. Anhaltspunkte für eine im Bereich der späteren Unfallstelle vorhandene besondere Glätte habe es nicht gegeben. Darüber hinaus hat die Klägerin ergänzenden Sachvortrag zu den fortbestehenden Unfallfolgen, dem von ihr geltend gemachten Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden sowie weiteren materiellen Schäden gehalten. Mit Schriftsatz vom 04.03.2012 hat sie vorgetragen, dass sie im Hinblick auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Abweichung zu ihrem Vorbringen erster Instanz zum Ausgleich des von ihr erlittenen immateriellen Schadens nunmehr ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000,- € für angemessen halte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Münster vom 10.10.2011 (Az.: 012 O 101/11) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.517,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.113,00 € seit dem 14.01.2011, aus 3.770,00 € seit dem 20.04.2011 und aus 1.634,64 € seit dem 20.04.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ihren sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Unfalls vom 20.12.2010 im Kreuzungsbereich T-Straße der Stadt B entstanden ist und künftig entstehen wird, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie freizustellen von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Dr. S3 & Partner, C-Straße, ####1 D in Höhe von 837,52 €, die ihr im streitgegenständlichen Zusammenhang außergerichtlich entstanden sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass der zu Gunsten der Klägerin sprechende Anscheinsbeweis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht nur erschüttert sei, sondern vielmehr das Landgericht aufgrund nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zu Recht zu der Überzeugung gelangt sei, dass sie, die Beklagte, der ihr obliegenden Räum -und Streupflicht nachgekommen sei. Weiter meint die Beklagte, dass selbst wenn nach den von ihr am 20.12.2010 durchgeführten Winterdienstmaßnahmen noch in geringfügigem Umfang Schneematsch an der Unfallstelle zurückgeblieben sei, dies nicht den Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung rechtfertigen würde, weil ihr eine vollständige Entfernung des zuvor gefallenen Schnees weder technisch möglich, noch wirtschaftlich zumutbar gewesen sei. Entsprechend habe auch der Senat in seiner Entscheidung vom 21.03.2012 (Az. 11 U 83/11) das Vorhandensein von restlichem Schneematsch nach durchgeführten Streumaßnahmen nicht zum Anlass genommen, von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen. Nachdem die Beklagte zunächst mit Schriftsatz von 26.04.2012 erklärt hatte, sich den Vortrag der Klägerin zum Vorhandensein von Schneematsch nicht hilfsweise zu eigen machen zu wollen, hat sie im Senatstermin am 24.08.2012 erklärt, sich das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin, soweit es um den Vorwurf eines ihr anzulastenden Mitverschuldens geht, doch hilfsweise zu eigen zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat am 29.02.2012 und 24.08.2012 die Klägerin persönlich gehört. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, K, Dr. W2, S2 und S sowie Inaugenscheinnahme des vom Zeugen M am Unfalltag gefahrenen Räumfahrzeuges. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung sowie der Zeugenvernehmung und richterlichen Inaugenscheinnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 02.03.2012 und vom 24.08.2012 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §§ 843 Abs. 1, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB im Ergebnis deshalb nicht zu, weil ihr ein so überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls zur Last fällt, dass sie deswegen gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit jeglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte ausgeschlossen ist. 1. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme dürfte allerdings ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §§ 843 Abs. 1, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB nicht bereits an dem Fehlen einer Amtspflichtverletzung der Beklagten scheitern. a) Denn nach dem von der Beklagten zuletzt in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten und zudem von der Zeugin S2 insoweit bestätigten Sachvortrag der Klägerin hat sich der Sturz der Klägerin am 20.12.2010 gegen 17.30 Uhr im Randbereich der X in Höhe des Überganges vom Ende der Fußgängerzone T2 zu dem auf der anderen Seite der X zwischen deren beiden Richtungsfahrbahnen gelegenen Parkplatz ereignet. Für diesen Bereich der X trifft die Beklagte aus §§ 2, 9 Abs. 3, 9 a Abs. 1, 47 StrWG NRW sowie § 1 Abs. 2 StrReinG NRW bei Vorhandensein von Schnee- und Eisglätte eine Amtspflicht zur Durchführung von Räum- und Streumaßnahmen. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richtet sich nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt und die auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Danach sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs, wobei an die Sicherung des Fußgängerverkehrs strengere Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2003 – 9 U 86/03, OLGR Hamm, 2004, 38 ff., Rz. 11 zitiert nach Juris). Andererseits gilt auch die den Kommunen obliegende Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt, sondern steht sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, so dass es namentlich auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 09.10.2003 – III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, Rz. 8 zitiert nach juris), während sich andererseits jeder Verkehrsteilnehmer – auch und gerade im Winter – den ihn erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (OLG München, Urteil vom 22.07.2010 – 1 U 1804/10, Rz. 14 zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.2010 – 1 U 170/10, VVR 2011,67 Rz. 14 zitiert nach juris). Geht es um die Sicherung des Fußgängerverkehrs, ist danach maßgeblich darauf abzustellen, ob die Fußgänger bei vernünftiger Sicherheitserwartung mit der Sicherung des Gehweges rechnen dürfen oder nicht (OLG Hamm, a.a.O.). Danach müssen Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht nur unbedeutender Verkehr stattfindet, geräumt und gestreut werden. Lediglich für verkehrsunbedeutende Wege, für die ein echtes Verkehrsbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Benutzer nicht erkennbar ist, besteht danach keine Streupflicht (BGH, Urteil vom 09.10.2003 – III ZR 8/03, NJW 203, 3622, Rz. 5 zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02.03.0210 – 2 U 6/08, MDR 2010, 809, Rz. 24 zitiert nach juris; in der Sache ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2003 – 9 U 86/03, NZV 2004, 645 f. , Rz. 11 zitiert nach juris sowie Thüringer OLG, Beschluss vom 2. 20.12.2010 – 4 U 610/10, Rz. 4 zitiert nach juris, und Beschluss vom 06.06.2008 – 4 U 339/07, NZV 2009, 34 f., Rz. 4 zitiert nach juris). Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, ist festzustellen, dass der X im Bereich der Unfallstelle allein schon wegen des erhöhten Fußgängeraufkommens zwischen dem auf der einen Seite der X gelegenen Parkplatz und der gegenüberliegenden Fußgängerzone eine erhebliche Verkehrsbedeutung gerade für den Fußgängerverkehr beizumessen ist. Diesem Umstand hat die Beklagte erkennbar auch durch die von ihr gewählte besondere bauliche Gestaltung dieses Bereichs der X, der sich zwischen dem Ende der Fußgängerzone und den gegenüberliegenden Parkplätzen als höhengleiche Fortsetzung der Fußgängerzone darstellt, Rechnung zu tragen versucht. Hiernach kann der Übergangsbereich aber nicht anders beurteilt werden als ein gesondert gekennzeichneter Fußgängerüberweg, dem schon wegen seiner Funktion besondere Verkehrsbedeutung zukommt. Demgemäß ist für den in Höhe des Überganges vom Ende der Fußgängerzone zu den gegenüberliegenden Parkplätzen befindlichen Bereich der X unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit bei Schnee- und Eisglätte vom Bestehen einer Amtspflicht der Beklagten zur Durchführung sowohl von Räum- wie auch Streumaßnahmen auszugehen. Ihre dahingehende Verpflichtung wird von der Beklagten auch gar nicht Abrede gestellt. b) Vorliegend spricht zu Gunsten der Klägerin bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beklagte am Unfalltag der ihr obliegenden Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. Denn der Unfall hat sich in den zeitlichen Grenzen einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ereignet. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten war es am 19.12.2010 und in der Nacht zum 20.12.2010 zu erheblichem Schneefall gekommen, weshalb erforderliche Räum- und Streumaßnahmen von der Beklagten am Unfalltag jedenfalls vor dem Unfall der Klägerin, der sich nach dem von der Beklagten zuletzt in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten und zudem von der Zeugin S2 bestätigten Sachvortrag der Klägerin um 17.30 Uhr ereignet hat, durchzuführen waren. Damit kommen der Klägerin nach der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3300 f., Rz. 4 f. zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 07.06.2005 – IV ZR 219/04, NJW-RR 2005, 1185; OLG Koblenz, Urteil vom 27.10. 2010 – 1 U 170/10, VVR 2011,67, Rz. 10 zitiert nach juris) die Regeln über den Anscheinsbeweis zugute (BGH, a.a.O.). Trägt im Normalfall der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, so streitet zu seinen Gunsten ein Anscheinsbeweis, falls er – wie hier die Klägerin – innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist und dabei Schaden erlitten hat. Denn dann spricht – ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften – nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der Streupflicht nicht zu dem Unfall gekommen wäre, sich in dem Unfall mithin gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Streupflicht verhindern soll (BGH a.a.O., Rz. 5 zitiert nach juris; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2004 – 9 U 116/04, VersR 2006, 134 f., Rz. 5 zitiert nach juris). c) Die Beklagte hat den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu erschüttern vermocht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Zeugen I und M am Morgen des 20.12.2010 auf der X im Bereich des Überganges vom Ende der Fußgängerzone zu den gegenüberliegenden Parkplätzen tatsächlich die von ihnen bekundeten Räum- und Streumaßnahmen durchgeführt haben. Denn selbst wenn man hiervon zugunsten der Beklagten ausgeht, so waren diese Maßnahmen jedenfalls zur Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht unzureichend, weil aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen S2 und S zur Überzeugung des Senats feststeht, dass trotz der von den Zeugen I und M geschilderten Winterdienstmaßnahmen am 20.12.2012 gegen 17.30 Uhr im Bereich der Unfallstelle zumindest noch in einer Höhe von 3 bis 4 cm Schneematsch gelegen hat. Die Zeugin S2 hat insoweit bei ihrer Vernehmung durch den Senat bekundet, dass zum Unfallzeitpunkt überall in der Innenstadt von B in einer Höhe von etwa 4 cm Schneematsch gelegen habe. Die Zeugin vermochte sich zwar nicht mehr genau daran zu erinnern, ob auch auf der X Schneematsch gelegen hat. Nach ihren Angaben hat aber zumindest auch an der Stelle Schneematsch gelegen, an der die Klägerin dann gestürzt ist, mithin im Randbereich der X in Höhe des Überganges vom Ende der Fußgängerzone zu dem gegenüberliegenden Parkplätzen. Darüber hinaus hat aber auch der Zeuge S bei seiner Vernehmung bekundet, dass am Unfalltag gegen 20.00 Uhr überall auf der X, auch im Bereich des Überganges von der Fußgängerzone zu den Parkplätzen, Schneematsch in Höhe einer Handbreite gelegen habe. Wegen des Schneematsches habe man die rote Pflasterung des Überganges zum Unfallzeitpunkt nicht erkennen können. Der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der vorgenannten Angaben zu zweifeln, zumal beide Zeuge bei ihrer Aussage keinerlei Tendenzen erkennen ließen, eine für die Klägerin besonders günstige Aussage machen zu wollen. Vor diesem Hintergrund muss aber festgestellt werden, dass die von der Beklagten durchgeführten Winterdienstmaßnahmen jedenfalls unzureichend waren. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, dass ihr aufgrund des zuvor stattgefundenen erheblichen Schneefalls sowie des denkbaren Umstandes, dass sich – wie der Zeuge M gemutmaßt hat - unter dem Schnee möglicherweise bereits eine Eisschicht gebildet hatte, eine vollständige Entfernung des Schnees und Eises nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar gewesen sei. Die Beklagte hätte vielmehr zur Erfüllung ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht entweder morgens von vornherein mehr Salz zur Beseitigung des nach Durchführung der Räumungsmaßnahme verbleibenden restlichen Schnees und Eises aufbringen müssen, jedenfalls aber nachdem sich die zunächst aufgebrachte Menge Taumittel für die Beseitigung der Glättebildung als unzureichend erwiesen hatte, im Laufe des Tages den Übergangbereich noch einmal mit Salz oder einem anderem abstumpfenden Mittel nachstreuen müssen. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Senats vom 11.03.2012 (I-11 U 83/11). Darin hat der Senat in keiner Weise die Ansicht vertreten, dass nach Durchführung von Räum- und Streumaßnahmen noch verbliebene restliche Glätte in Form von Schnee, Schneematsch oder dergleichen nicht den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu begründen vermag. Vielmehr ging es in der genannten Entscheidung allein darum, dass es nach der Durchführung von Räum- und Streumaßnahmen partiell im Bereich eines Gullideckels erneut zu einer Glättebildung gekommen war, die für die dortige Klägerin wegen einer nach den Räumungsmaßnahmen gefallenen dünnen Auflage Neuschnee nicht zu erkennen gewesen ist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2011 auch vorliegend das Vorhandensein des von den Zeugen S2 und S geschilderten Schneematsches damit zu erklären versucht hat, dass es nach den von ihr am Morgen des 20.12.2012 durchgeführten Winterdienstmaßnahmen erneut geschneit haben müsse, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Denn da sich der Unfall – wie bereits ausgeführt – in den zeitlichen Grenzen der bestehenden Räum- und Streupflicht der Beklagten ereignet hat, würde der Fall von Neuschnee die Beklagte nur dann entlasten, wenn sich dieser so zeitnah vor dem Unfall ereignet hätte, dass es der Beklagten selbst bei sofortiger Einleitung erneuter winterdienstlicher Maßnahmen nicht mehr möglich gewesen wäre, den Unfallbereich noch rechtzeitig vor dem Unfall erneut zu räumen und abzustreuen. Das hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte indes nicht dargetan. 2. Die Klage erweist sich jedoch im Ergebnis deshalb als unbegründet, weil die Klägerin ganz überwiegend selbst die haftungsrechtliche Verantwortung für den von ihr erlittenen Unfall trägt. Denn der Unfall ist im weit überwiegenden Maße dadurch mitverursacht worden, dass die Klägerin sich an dem Unfalltag, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestanden hätte, zusammen mit der Zeugin S2 zu Fuß in die Innenstadt von B begeben hat, obgleich ihr bekannt gewesen ist, dass hier aufgrund des vorangegangenen Schneefalls eine erhöhte Glättegefahr und damit auch Sturzgefahr bestanden hat. Dies folgt zum einen aus den eigenen Angaben der Klägerin, die sich die Beklagte im Senatstermin am 24.08.2012, soweit es um die Frage eines der Klägerin zur Last fallenden Mitverschuldens geht, ausdrücklich hilfsweise zu eigen gemacht hat, sowie auch aus den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen S2 und S, deren Inhalt sich die Beklagte nach dem in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden, ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 428, 429 m.w.Nw.), ebenfalls (schlüssig) zu eigen gemacht hat. a) Noch mit ihrer Klageschrift vom 21.03.2011 hatte die Klägerin selbst vortragen lassen, dass an dem Unfalltag in der gesamten Stadt B „extrem glatte Straßenverhältnisse“ geherrscht hätten; es sei für jedermann ersichtlich gewesen, dass es „sehr glatt“ gewesen sei. Deshalb hätten sie und die Zeugin S2 sich nur mit deutlich unter Schrittgeschwindigkeit liegender Gehgeschwindigkeit besonders langsam und vorsichtig vortasten können. Weiter hat die Klägerin im Schriftsatz vom 23.01.2012 vorgetragen, dass am Unfalltag „in der gesamten Fußgängerzone einschließlich des Bereichs der X-Straße in einer geschätzten Höhe von ca. 3 bis 4 cm „Schneematsch“ gelegen habe. Soweit die Klägerin in dem gleichen Schriftsatz weiter vortragen lässt, dass man sich auf dem Schneematsch „eigentlich ganz gut“ habe „bewegen“ können, ist der dahingehende Vortrag der Klägerin wegen Verstoßes gegen die ihr gemäß § 138 Abs. 1 ZPO obliegende Wahrheitspflicht unbeachtlich. Denn die Richtigkeit des vorgenannten Vortrages, bei dem es sich ganz offensichtlich um eine prozesstaktisch motivierte Reaktion der Klägerin auf den ihr zuvor mit der Ladungsverfügung vom 30.12.2011 erteilten Hinweis auf ein ihr gegebenenfalls anzulastendes Mitverschulden handelt, steht nicht nur im Widerspruch zu dem vorangegangenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, wonach in der gesamten Innenstadt von B „enorme Glätte“ geherrscht hat, sondern auch zu weiteren Angaben der Klägerin sowie die Bekundungen der Zeugen S2 und S. Nach ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 29.06.2011 will die Klägerin am Unfalltag natürlich bemerkt haben, dass „aufgrund der Witterungslage an Stellen, die nicht richtig geräumt gewesen“ seien, „Glatteisgefahr“ bestanden habe. Insoweit hat die Klägerin aber bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat am 29.02.2012 die Straßenverhältnisse selbst so geschildert, dass zum Unfallzeitpunkt sowohl auf dem Parkplatz als auch im Bereich der X und der T2 überall in gleichem Umfang Schneematsch gelegen hat. Danach ist aber davon auszugehen, dass sich die Straßenverhältnisse für die Klägerin auf dem Hinweg in die Fußgängerzone nicht anders dargestellt haben als auf dem Rückweg zu ihrem Fahrzeug, mithin sowohl auf dem Hin- wie auch Rückweg mangels ordnungsgemäßer Räumung des gesamten Bereichs überall eine erhebliche Glättegefahr bestanden hat. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin S2, wonach sie und die Klägerin bereits auf dem Weg in die Innenstadt wegen des überall liegenden Schneematsches „vorsichtig laufen“ müssten. Dass zum Unfallzeitpunkt im Bereich des Übergangs von der Fußgängerzone und der Parkplätzen überall auf der X Schneematsch und dieser – wie von der Klägerin noch zu Beginn des Verfahrens selbst geschildert – eine „enorme Glätte“ zur Folge hatte, hat schließlich auch der Zeuge S eindrucksvoll bestätigt. Nach seiner Aussage musste der Ehemann der Klägerin, der Zeuge W, die X wegen dort überall liegenden Schneematsches und der vorhandene Glätte ganz vorsichtig überqueren und er selbst, der Zeuge, mit seinem Fahrzeug wieder ganz langsam auf der X anfahren, um ein Durchdrehen der Räder zu vermeiden. b) Vor diesem Hintergrund muss die Klägerin für den von ihr erlittenen Sturz in vollem Umfang selbst eintreten. Der Anteil ihrer Mitverursachung lässt im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge den Anteil der Beklagten vollständig in den Hintergrund zurücktreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundgerichtshofs ist bei der nach § 254 Abs. 1 vorzunehmenden Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung des Schadens maßgeblich, mithin das Maß, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung (BGH, NJW 1998, 1137 f., Rz. 8 zitiert nach juris). Danach kommt es für die Verteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Kommt dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zu, kann die vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte allein für den Schaden haftungsrechtlich verantwortlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1998 – 9 U 216/97 = OLGR Hamm 1998, 355, 357). Dabei ist vorliegend zu beachten, dass grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer sich auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren selbst einzustellen hat und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen muss, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Lässt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muss man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen lassen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen (OLG Hamm, a.a.O., S. 357). Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend nach Ansicht des Senats von der Klägerin als durchschnittliche Straßenbenutzerin bei Beachtung der erforderlichen Eigensorgfalt unter den gegebenen Umständen zu erwarten, dass sie angesichts der für sie sogleich nach dem Abstellen und Verlassen ihres Fahrzeuges erkennbaren enormen Glättegefahr und dem mit ihr verbundenen hohen Verletzungsrisiko von ihrem Vorhaben des Besuchs der Fußgängerzone wieder Abstand nimmt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag an dem Unfalltag keine unaufschiebbaren Angelegenheiten in der Fußgängerzone zu erledigen hatte, sondern lediglich zusammen mit der Zeugin S2 die Wartezeit bis zum Ende der Tanzstunde der Kinder für die Erledigung von Weihnachtseinkäufen nutzen wollte. Die Klägerin hätte daher ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, zusammen mit der Zeugin S2 die Wartezeit anderweitig verbringen. Sie hatte es damit von Anfang an nach klarer Erkenntnis der bestehenden Gefahrenlage in der Hand, darüber zu entscheiden, ob für sie die Möglichkeit eines Schadenseintritts konkret wirksam werden würde oder nicht. Mit ihrer Entscheidung, trotz der von ihr erkannten enormen Glättegefahr und der damit einhergehenden hohen Verletzungsgefahr sich zusammen mit der Zeugin S2 zu Fuß in die Fußgängerzone zu begeben, hat sie die Wahrscheinlichkeit des späteren Schadenseintritts durchgreifend begründet. Demgegenüber besteht die der Beklagten anzulastende Pflichtverletzung, nämlich die X im Bereich der späteren Unfallstelle am 20.12.2010 entweder gar nicht oder nur unzureichend abgestreut zu haben, in einem Unterlassen, das gegenüber dem risikobelasteten, vorwerfbaren Handeln der Klägerin erheblich geringer wiegt. Auch wenn die Beklagte durch ihre Pflichtverletzung die Erstursache für den späteren Unfall gesetzt hat, ändert dies nichts an der Beurteilung, dass erst das bewusste und gezielte Verhalten der Klägerin den Sturz in entscheidender Weise wahrscheinlich gemacht hat, weshalb sie bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile für die Schadensfolgen allein einzustehen hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.